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05.10.2017

Bilanzkreishaftung für falsche EEG-Prognosen von Unternehmen in der Besonderen Ausgleichsregelung

Bilanzkreishaftung für falsche EEG-Prognosen von Unternehmen in der Besonderen Ausgleichsregelung
www.istockphoto.com; mikdam
Mit dem EEG 2017 wurde auch der § 60 Abs. 1 geändert: Demnach haftet der Inhaber des Abrechnungsbilanzkreises gesamtschuldnerisch für die ab dem 1. Januar zu zahlende EEG-Umlage. Auf die Zahlung der EEG-Umlage sind monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu entrichten. Daraus ergibt sich, dass der eigene Stromverbrauch möglichst genau bilanziert werden muss. Betroffen davon sind Unternehmen in der Besonderen Ausgleichsregelung des EEG.

Konkret geht es darum, dass die Unternehmen eine rechtzeitige monatliche bilanzkreisscharfe Meldung und Zahlung der EEG-Umlage vornehmen müssen. Bisher haben das in der Regel die Stromlieferanten übernommen. Problem ist nun, dass bei Abweichungen zwischen der Meldung und den tatsächlichen Ist-Werten um mehr als 10 Prozent im Bilanzkreis der Übertragungsnetzbetreiber berechtigt ist, dem Stromlieferanten den Bilanzkreis zu kündigen. Ohne einen Bilanzkreis können die Unternehmen aber nicht mit Strom versorgt werden. Bei zu geringen Prognosen besteht bereits seit 2017 ein Zinsrisiko für nicht gezahlte EEG-Umlage.

DIHK-Empfehlungen dazu:
  • Um diesem Risiko zu entgehen, können die EEG-Prognosen von den Unternehmen ab Januar 2018 monatlich direkt an den Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) gemeldet werden. Dazu müssen Zugangsdaten zu den Portalen der BNetzA und der ÜNB bis Jahresende beschafft werden.
  • Falls der Stromlieferant noch nicht auf die Unternehmen zugekommen ist, sollten sich die betroffenen Betriebe an den entsprechenden Ansprechpartner wenden, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Quelle: DIHK [gekürzt]