Wann geht's los?
Es stellt sich die Frage: Wann muss die Gefährdungsbeurteilung begonnen werden? Der Gesetzgeber ist da eindeutig: vor Aufnahme der Tätigkeit, also bevor angefangen wird, (an diesem Arbeitsplatz, mit diesem Arbeitsmittel, mit diesem (Gefahr-) Stoff) zu arbeiten.
In der neuen BetrSichV steht sogar: Die Gefährdungsbeurteilung soll nicht erst vor Benutzung sondern bereits vor der Auswahl und der Beschaffung eines Arbeitsmittels begonnen werden.
Dies macht insbesondere für neue Maschinen und Anlagen Sinn, damit Sie diese im Arbeitsprozess sicher betreiben können und spätere Nachrüstungen oder Umbauten vermeiden. Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung fließen in das Lastenheft ein, das Sie dem Hersteller zur Verfügung stellen. Der Hersteller wiederum muss bei der Konstruktion des Arbeitsmittels die einschlägigen Produkt-Richtlinien berücksichtigen, die die Sicherheitsanforderungen definieren. Für Maschinen sind dies die Maschinen-Richtlinie (2006/42/EG) und andere eventuell anwendbare Richtlinien. Verfügung stellen.
Die Maschinen-Richtlinie fordert, dass der Hersteller vor der Konstruktion der Maschine eine Risikobeurteilung durchführt (siehe Beitrag »Gefährdungsbeurteilung und andere Begriffe«). Darin ermittelt er, welche Gefahren beim Betrieb, aber auch bei der Montage, bei der Wartung/Instandhaltung, bei der Störungsbeseitigung, bei der Demontage bis hin zur Entsorgung auftreten und wie diese Gefährdungen beseitigt werden können bzw. welche Schutzmaßnahmen getroffen werden müssen.
Bei der Risikobeurteilung betrachtet der Hersteller die Gefährdungen, die von der Maschine selbst ausgehen, mögliche Wechselwirkungen mit der Arbeitsumgebung oder anderen Arbeitsmitteln kann er in der Regel nicht oder nicht vollständig vorhersehen.
Auf der Grundlage seiner Risikobeurteilung erstellt der Hersteller ein Pflichtenheft, indem er Ihnen darlegt, wie er Ihre Anforderungen und die Anforderungen aus den Produkt-Richtlinien umzusetzen beabsichtigt. Sind Sie sich einig, dann konstruiert der Hersteller die Maschine gemäß seiner Risikobeurteilung. Die erforderlichen organisatorischen oder persönlichen Schutzmaßnahmen für eventuelle Restgefährdungen kommuniziert er über die Bedienungsanleitung bzw. Betriebsanleitung. oder auch zusätzlich über eine Einweisung oder Schulung an Sie.
Im Rahmen der Abnahme und ggf. dem Probebetrieb der neuen Maschinen vervollständigen Sie die Gefährdungsbeurteilung, in der Sie die Tätigkeiten, Einflüsse der Arbeitsumgebung (Verkehrswege, Licht, Blendung etc.) sowie Wechselwirkungen mit anderen Arbeitsmitteln, Arbeitsstoffen berücksichtigen. In die Gefährdungsbeurteilung fließen die Inhalte der Herstellerdokumentation, einschließlich Bedienungsanleitung bzw. Betriebsanleitung ein. Siehe Beitrag »Input/Output Gefährdungsbeurteilung«.
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