Wirksamkeit überprüfen II
Im letzten Beitrag haben wir gesehen, dass die Wirksamkeitsprüfung drei Schritte umfasst:
- Ist die Schutzmaßnahme geeignet, um das Risiko zu reduzieren?
- Stellt die getroffene Maßnahme eine neue/zusätzliche Gefährdung dar?
- Wird die Schutzmaßnahme in der Praxis verwendet, eingehalten, nicht manipuliert?
zu 1. Risikoreduktion: Siehe letzter Beitrag.
Wenn Sie Schutzmaßnahmen definieren, sollten Sie einen (gedanklichen) Loop in der Gefährdungsbeurteilung einbauen und sich fragen, ob Sie sich durch die getroffene(n) Maßnahmen(n) andere oder zusätzliche Gefährdungen einhandeln.
www.istockphoto.com; Richard Cliff
Beispiel:
- Sie bringen eine Schutzeinrichtung an und schaffen sich u.U. eine Stoßstelle.
- Sie wählen für eine Arbeit mit Gefahrstoffen Handschuhe und reduzieren das Risiko, aber aufgrund der Tragezeit besteht eine Gefährdung für Feuchtarbeit mit der Konsequenz, dass arbeitsmedizinische Vorsorge angeboten werden muss.
- Es muss Gehörschutz getragen werden und damit besteht die Gefahr, dass Mitarbeiter bestimmte akustische Signale nicht mehr hören oder angemessen unterscheiden können.
In der Gefährdungsbeurteilung haben Sie dokumentiert, dass die von Ihnen ausgewählten Schutzmaßnahmen geeignet sind, das Risiko zu minimieren und haben die anderen/zusätzlichen Gefährdungen bewertet.
Entscheidend ist aber auch: Wie sieht es in der Praxis aus? Werden technische Einrichtungen nicht manipuliert, organisatorische Maßnahmen befolgt und persönliche Schutzausrüstungen benutzt?
Dies gilt es permanent zu kontrollieren. Das machen Sie zum Beispiel durch:
- Messungen (Lärm, Vibrationen, Gefahrstoffe, Staub, etc.)
- Betriebsbegehungen und Beobachtungen
- Befragungen von Mitarbeitern
- Auswertung von Unfällen und Beinaheunfällen
Wird bei diesen Kontrollen festgestellt, dass Schutzmaßnahmen nicht wirksam sind, so ist dies häufig ein Fehler der Gefährdungsbeurteilung selbst, denn derjenige, der sich die Schutzmaßnahmen »ausgedachte«, hat möglicherweise die Akzeptanz für die Schutzmaßnahmen falsch eingeschätzt. Siehe Beitrag Schutzmaßnahmen festlegen.
In diesem Fall hilft alles nichts:
Gefährdungsbeurteilung vornehmen und neu beurteilen. Siehe dazu auch den Beitrag »Änderungsmanagement bei Gefährdungsbeurteilungen«.
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