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11.02.2016

Entwurf zur 42. BImSchV (Verdunstungskühlanlagen) liegt vor.

Entwurf zur 42. BImSchV (Verdunstungskühlanlagen) liegt vor.
www.istockphoto.com; Brusonja
Das BMUB hat den Referentenentwurf einer Verordnung über Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheider veröffentlicht (zukünftige 42. BImSchV). Damit sollen Gesundheitsgefahren durch Legionellen minimiert werden. Vorgesehen sind umfassende technische und organisatorische Pflichten für Betreiber entsprechender Anlagen.

Der Verordnungsentwurf ist noch nicht abschließend ressortabgestimmt. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates; eine Beteiligung des Bundestags ist nicht vorgesehen (da auf § 23 Abs. 1 S. 1 BImSchG gestützt).

Wesentlicher Inhalt des Entwurfs:

1. Anwendungsbereich
  • gilt für Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheider (die keiner Genehmigung nach § 4 BImSchG bedürfen)
  • Ausnahmen für bestimmte Anlagenarten, u. a. Wärmeübertrager mit geschlossenem Kreislauf; Anlagen in Hallen, die ausschließlich in diese emittieren; Anlagen mit dauerhaft mindestens 60 Grad (§ 1 Abs. 2)
2. Pflichtenkatalog für Anlagenbetreiber
Generelle Anforderungen an Anlage:
  • bestimmte bauliche und betriebliche Anforderungen müssen eingehalten werden (§ 3 Abs. 1)
  • monatliche Ermittlung des Parameters allgemeine Koloniezahl mit Nachweisführung (§ 4 Abs. 1)
  • zusätzliche Untersuchung der Parameter allgemeine Koloniezahl und Legionellenzahl im Abstand von 2 bzw. 3 Monaten durch Labor (»mikrobiologische Untersuchung«) (§ 4 Abs. 2-4)
  • Pflicht zur Erstellung eines jährlichen Berichts (§ 10)
  • Anzeigepflicht der Anlage bzw. von Änderungen (§ 11)
  • alle 5 Jahre Überprüfung durch Sachverständigen (§ 12 Abs. 2)
Zusätzlich besondere Anforderungen für die Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme von Anlagen:
  • Prüfschritte gemäß Checkliste durchführen (§ 3 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1)
  • bestimmte bauliche Anforderungen müssen eingehalten werden, die auch vor Inbetriebnahme durch einen Sachverständigen bestätigt werden müssen (§§ 3 Abs. 1, 12 Abs. 1)
  • Referenzwert des Parameters allgemeine Koloniezahl muss durch wöchentliche Messungen über Zeitraum von drei Monaten ermittelt werden (§ 3 Abs. 4)
  • Untersuchung der Parameter allgemeine Koloniezahl und Legionellenzahl durch Labor („mikrobiologische Untersuchung“) innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme (§ 3 Abs. 5)
  • Anzeigepflicht (§ 11 Abs. 1, 3)
Umfassende Pflichten beim Anstieg der allgemeinen Koloniezahl:
Soweit die allgemeine Koloniezahl im Vergleich zum Referenzwert (siehe § 3 Abs. 4) um 10 bzw. 100 ansteigt, besteht ein umfassendes Programm an Untersuchungen und Maßnahmen für den Anlagenbetreiber (§ 5).

Umfassende Pflichten bei Überschreitung von Prüf- bzw. Maßnahmenwerten:
Anlage 2 legt Prüf- und Maßnahmenwerte für die Höhe der Legionellenkonzentration fest, bei deren Überschreitung ein abgestuftes Pflichtenprogramm für den Anlagenbetreiber besteht.
  • Maßnahmen bei Überschreitung der Prüfwerte (§ 6): u. a. sind zusätzliche Untersuchungen notwendig und Maßnahmen zur Minimierung der Legionellenkonzentration notwendig
  • Maßnahmen bei Überschreitung der Maßnahmenwerte (§ 7): Es sind zusätzlich Maßnahmen zur Gefahrenabwehr notwendig und die zuständige Behörde ist zu informieren (§ 8)
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige:
Wie bereits oben erwähnt ist in § 12 vorgesehen, dass die Einhaltung bestimmter Anforderungen der Verordnung durch Sachverständige überprüft werden soll. Im Verordnungsentwurf ist vorgesehen, dass dies »öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige« sein sollen. [...]

Erfüllungsaufwand/Kostenbelastung der Wirtschaft:

Das BMUB prognostiziert, dass ca. 20.000 bis 30.0000 Anlagen in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen könnten. Genauere Kenntnisse bestehen dazu jedoch nicht. Der Entwurf enthält auch noch keine Kostenschätzungen.

Gesamteinschätzung [Anm. Risolva: des DIHK] und weiteres Vorgehen:
  • Entwurf schafft erheblichen bürokratischen Aufwand für Anlagenbetreiber.
  • An vielen Stellen ist eine generelle Doppelüberwachung (Eigenuntersuchung, Laboruntersuchung, Sachverständigenprüfung) vorgesehen, die auf ein Mindestmaß reduziert werden sollte.
  • Prüf und Maßnahmenwerte der Anlage 2 sowie analytische Verfahren zu deren Ermittlung sollten nochmals überprüft werden, da diese für die Beprobung von Trinkwasser ausgelegt sind. [...]

Quelle: DIHK

» Entwurf 42. BImSchV