29.01.2016
Formaldehyd ab 1.1.2016 krebserzeugend
Formaldehyd wurde durch die 6. Anpassung an den Technischen Fortschritt (ATP) der CLP-Verordnung in die Gefahrenklassen Karzinogen/Kategorie 1B und Keimzellmutagen/Kategorie 2 eingestuft. Diese Neueinstufung ist ab 1.1.2016 wirksam.
Darüber hinaus hat der Ausschuss für Gefahrstoffe des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im November 2014 für Formaldehyd einen Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) verabschiedet. Dieser Grenzwert (0,3 ml/m³ bzw. 0,37 mg/m³. Der Kurzzeitwert beträgt 0,74 mg/m³) muss an Arbeitsplätzen eingehalten werden.
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind also ab jetzt Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen zu berücksichtigen. Durch die Neueinstufung entstehen darüber hinaus auch Dokumentations- und Unterrichtungspflichten des Arbeitgebers. Insbesondere ist ein Expositionsverzeichnis zu führen und 40 Jahre aufzubewahren.
Die Neueinstufung bringt es auch mit sich, dass emissionsseitig die Grenzwerte nach Kapitel 5.2.7.1.1 Krebserzeugende Stoffe der TA Luft gelten. Dabei ist der Stoff derjenigen Klasse (I, II oder III) zuzuordnen, deren Stoffen er in seiner Wirkungsstärke am nächsten steht.
Weitere Infos zur Einstufung nach unterschiedlichen Rechtsvorschriften finden Sie in der GESTIS-Stoffdatenbank.
Darüber hinaus hat der Ausschuss für Gefahrstoffe des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im November 2014 für Formaldehyd einen Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) verabschiedet. Dieser Grenzwert (0,3 ml/m³ bzw. 0,37 mg/m³. Der Kurzzeitwert beträgt 0,74 mg/m³) muss an Arbeitsplätzen eingehalten werden.
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind also ab jetzt Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen zu berücksichtigen. Durch die Neueinstufung entstehen darüber hinaus auch Dokumentations- und Unterrichtungspflichten des Arbeitgebers. Insbesondere ist ein Expositionsverzeichnis zu führen und 40 Jahre aufzubewahren.
Die Neueinstufung bringt es auch mit sich, dass emissionsseitig die Grenzwerte nach Kapitel 5.2.7.1.1 Krebserzeugende Stoffe der TA Luft gelten. Dabei ist der Stoff derjenigen Klasse (I, II oder III) zuzuordnen, deren Stoffen er in seiner Wirkungsstärke am nächsten steht.
Weitere Infos zur Einstufung nach unterschiedlichen Rechtsvorschriften finden Sie in der GESTIS-Stoffdatenbank.