30.09.2015
Verwaltungsvorschrift zur 26. BImSchV

Die Verwaltungsvorschrift konkretisiert § 4 Abs. 2 der 26. BImSchV über das Minimierungsgebot nach dem Stand der Technik der Auswirkungen von elektrischen und magnetischen Felder bei Errichtung und wesentlicher Änderung von Niederfrequenz- sowie Gleichstromanlagen. Dazu gehören zum Beispiel Trafos mit einer Nennleistung von mehr als 1.000 Volt.
Die allgemeine Verwaltungsvorschrift dient der zuständigen Behörde als Entscheidungsgrundlage, ob die Minimierung der Felder unter Berücksichtigung der Gegebenheiten im Einwirkungsbereich der jeweiligen Anlage sachgerecht geplant und umgesetzt wird.
Quelle: DIHK
» Entwurf der Verwaltungsvorschrift als PDF herunterladen.
Weitere News aus dieser Kategorie
Leitfaden für Unternehmen zur Umsetzung der Biodiversitätsberichterstattung
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz - Hilfestellung beim BAFA
MPK und JMK sprechen sich für Pflichtversicherung für Elementarschäden aus
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz - Umsetzung
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz