19.09.2014
Mobile Klimageräte - was gilt?

Für andere mobile Anlagen/geräte muss sichergestellt sein (nach EU-Verordnung 842/2006), dass fluorierte Treibhausgase durch angemessen ausgebildetes Personal zurückgewonnen werden, um deren Recycling, Aufarbeitung oder Zerstörung sicherzustellen (soweit dies technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist).
Diese Rückgewinnungspflicht besteht auch nach der neuen EU-F-Gase-Verordnung, die ab 1.1.2015 gilt. Diese Verordnung verlangt allerdings darüber hinaus allgemeine Schutzmaßnahmen, die auch für mobile Geräte gelten:
Artikel 3 Vermeidung von Emissionen fluorierter Treibhausgase
(1) Die absichtliche Freisetzung von fluorierten Treibhausgasen in die Atmosphäre ist untersagt, wenn diese Freisetzung für die vorgesehene Verwendung nicht technisch notwendig ist.
(2) Betreiber von Einrichtungen, die fluorierte Gase enthalten, treffen Vorkehrungen, um die unbeabsichtigte Freisetzung dieser Gase (im Folgenden »Leckage«) zu verhindern. Sie ergreifen alle technisch und wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen, um Leckagen fluorierter Treibhausgase auf ein Mindestmaß zu begrenzen.
(3) Wird eine Leckage fluorierter Treibhausgase entdeckt, stellt der Betreiber sicher, dass die Einrichtung unverzüglich repariert wird.
Die Prüfpflicht auf Dichtigkeit gilt nach der neuen Verordnung nur für ortsfeste Anlagen sowie für »Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und -anhängern; elektrische Schaltanlagen; und Organic-Rankine-Kreisläufe« ab einem CO2-Äquivalent von 5.000 kg.
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