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05.09.2013

Raucherbereiche

Raucherbereiche
www.istockphoto.com; Remedios

Wir sind innerhalb kurzer Zeit gleich zweimal zu der Frage angesprochen worden, welche Anforderungen an Raucherbereiche zu stellen sind. Hier das Ergebnis unserer Recherchen:

Auf der Internetseite des Hessischen Sozialministeriums sind folgende Anforderungen aufgeführt:


»Raucherräume müssen

  • vollständig abgetrennt und entsprechend gekennzeichnet sein.
  • Es dürfen keine Räume sein, die als Besprechungs-, Sozial- oder Arbeitsräume dienen.
  • Durch bauliche Maßnahmen ist sicherzustellen, dass kein permanenter Luftaustausch zwischen dem Raucherraum und dem übrigen Gebäude besteht. In der Regel wird dies dadurch erfüllt, dass der Raucherraum durch eine Tür abgetrennt wird, die nur zum Zwecke des Betretens und Verlassens des Raumes geöffnet werden darf.
  • Raucherkabinen, die dem Stand der Technik entsprechen und deren Lüftungseinrichtung einen sicheren und dauerhaften Schutz der Umgebungsluft sicherstellen, werden als abgetrennte Raucherräume angesehen. Sie müssen ein vollständig abgeschlossener Raum (Kabine) sein. Ein sogenanntes „offenes System“, wie z.B. Rauchertische, Raucherschirme, Rauchertreffpunkte usw. ist nicht zulässig.

Es besteht weder ein Anspruch des Rauchenden auf Einrichtung eines Raucherraumes, noch müssen die Verantwortlichen einen solchen einrichten.«

Auf der Internet-Seite des VdS und in der VdS-Publikation 2199 findet man zusammengefasst folgende Anforderungen:

  • Raucherzonen dürfen nur an gesicherter Stelle errichtet werden (räumlich/baulich abgegrenzt).
  • Es dürfen keine brennbaren Materialien in der Umgebung vorhanden sein (Grasschnitt, Abfälle, (Gefahr-) Stoffe etc.).
  • Raucherbereiche müssen als solche gekennzeichnet sein.
  • Die Bereiche müssen einsehbar sein und aus nicht-brennbaren Baustoffen bestehen.
  • Der Inhalt (der Kabine, des Raumes) darf keinen brennbaren Inhalt enthalten.
  • Es sind standfeste Aschenbecher aus nichtbrennbarem Material sind in ausreichender Anzahl aufzustellen.

Mir fällt in dem Zusammenhang noch ein:

  • Verfügbarkeit eines Feuerlöschers
  • Keine Rauchmelder in der Umgebung
  • Nicht im Bereich von Fenstern
  • Nicht im Bereich von Ansaugöffnungen von Lüftungen

Falls die Raucherbereiche auch Pausenräume sind, so gelten selbstverständlich uneingeschränkt die Anforderungen der ASR A4.2.