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18.06.2013

Teil 5: Das gilt nur bei offenem Umgang mit Stoffen

Teil 5: Das gilt nur bei offenem Umgang mit Stoffen

Bei der Safe Production GmbH wurde vor kurzem eine neue Produktionsanlage in Betrieb genommen. High Tech! Vollautomatisch, Bedienung von der Warte aus, Mitarbeiter optimal geschützt - kein Kontakt mehr mit Mega-Ätz und Giga-Reiz. Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe ade!

Boris Boss ist schon ganz selig, dass für diese Anlage der Gefahrstoff-Gefährdungsbeurteilungs-Kelch an ihm vorüber geht, doch Siegfried Sicher holt ihn auf den Boden der Tatsachen zurück: »Und du bist wirklich sicher, dass deine Truppe niemals mit den Stoffen in Berührung kommt? Was ist beim An-/Abfahren? Bei Störungsbeseitigung? Was beim Rüsten?«

Okay, okay! Boris Boss gibt sich geschlagen. Ob er wohl die Gefährdungsbeurteilung der anderen Anlage dafür verwenden kann? Doch eigentlich kennt er die Antwort schon: Als Grundlage kann er sie nehmen, doch überarbeiten wird er sie müssen, anpassen an die neuen Gegebenheiten.

Na warte, denkt er sich. Das mache ich aber nicht alleine! Da soll sich Schorsch Schrauber ebenfalls einbringen. Schließlich unterstützen seine Jungs die meinen manchmal bei der Störungsbeseitigung.
Quelle: GefStoffV

Danke an RA Nils Tumat, Oberstaatsanwalt a.D., dem ich die Idee der Namensgebung für die handelnden Personen verdanke.

Weitere Beiträge:
Teil 1: Ein Stoff – eine Gefährdungsbeurteilung
Teil 2: Das gilt nur für den Produktionsbetrieb
Teil 3: Das gilt nur für Rohstoffe
Teil 4: Das gilt nur für zugekaufte Stoffe
Teil 6: Das gilt nur bei offenem Umgang mit Stoffen
Teil 7: Das gilt nur bei Gefährdungen für die Gesundheit