Nicht veröffentlichter Entwurf zur AwSV
Fortführung/Aktualisierung des Beitrags vom 19.7.2012:
Das BMU hat dem DIHK den neusten Entwurf der Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vorgelegt. Dieser Entwurf ist bis jetzt (Stand heute) noch nicht auf dem Seiten des BMU veröffentlicht worden.
Änderungen zum bisherigen Entwurf sind unter anderem:
- Für die Löschwasserrückhaltung sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik anzuwenden (§ 19). Dies ist im Moment die LöRüRL. Diese sollen allerdings in 2-3 Jahren zurückgezogen werden und durch ein neues, präziseres Regelwerk ersetzt werden.
- Die Prüfung von Anlagen der Gefährdungsstufen B, C und D nach jeder Instandsetzung ist weggefallen (§ 46 Abs. 4)
- Die Beseitigung von Mängeln, die nicht erhebliche oder gefährlich sind, müssen nun nicht mehr unverzüglich, sondern erst nach einer Frist von 6 Monaten beseitigt werden (§ 48 Abs. 1)
- Für bestehende Anlagen soll der Sachverständige bei der ersten fälligen Prüfung in seinem Prüfbericht darlegen, inwieweit die Anlage nicht den Anforderungen der AwSV entspricht. In einem Zeitraum von 5 Jahren ab der Fälligkeit der ersten Prüfung muss der Anlagenbetreiber dann die Anlage nachgerüstet haben. Die Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen (§ 67). Ferner soll eine Anlage wegen Nichteinhaltung der Anforderungen der AwSV von der Behörde nicht stillgelegt werden dürfen.
Wichtig für Sie:
Diese Fassung ist zwar auf der Fachebene zwischen den Bundesministerien abgestimmt. Die Abstimmung auf der Leitungsebene der Bundesministerien steht jedoch noch aus. Im Klartext heißt das: es kann sich noch einiges ändern und Sie sollten diesen Entwurf höchstens als Orientierung verstehen, nicht jedoch als verbindliche Planungsgrundlage für eventuelle Vorhaben heranziehen.
» Entwurf der AwSV vom 31.8.2012 als PDF herunterladen.