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02.05.2012

Notstromaggregate in Umweltzonen

Inzwischen dürfen in vielen Städten Deutschlands nur noch Fahrzeuge mit einer grüne Plakette fahren. Da kann einem schon mal der Gedanke kommen, ob bei diesen strikten Vorgaben zur Vermeidung von Feinstaub der Betrieb eines Notstromaggregats oder einer Dieselpumpe (zum Beispiel einer Sprinkleranlage) in solchen Umweltzonen zulässig ist.

Kurze Antwort: Er ist zulässig.
– zumindest in dieser Hinsicht.

Der Hintergrund:
Die 35. BImSchV (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung) regelt Ausnahmen von Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 des BImSchG und die Zuordnung von Kraftfahrzeugen zu Schadstoffgruppen und bestimmt Anforderungen, welche bei einer Kennzeichnung von Fahrzeugen zu erfüllen sind. Stichwort: Umweltzone.

Der Geltungsbereich bezieht sich auf Fahrzeuge (genauer: Kraftfahrzeuge) aller Art. Der Betrieb sonstiger Aggregate ist darin nicht geregelt.

Nach dieser Verordnung gibt es also keinen Grund, warum der wöchentliche Testbetrieb eines Notstromaggregats oder einer Sprinklerpumpe in einer Umweltzone nicht zulässig sein sollte.