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11.05.2012

Verschärfung bei Umweltstraftaten

In den §§ 324 ff. StGB sind Straftaten gegen die Umwelt aufgeführt, zum Beispiel Gewässer-, Boden-, sowie Luftverunreinigung oder unerlaubtes Betreiben von Anlagen.

Weil das StGB keine Betreiberpflichten enthält, gehen wir im Risolva Infobrief nie näher auf Änderungen ein, sondern vermelden immer nur das Änderungsdatum. Außerdem gehen wir davon aus, dass unsere Kunden und Leser mit dem StGB nichts zu tun haben, weil sie ohnehin immer rechtskonform arbeiten.

Dennoch weiß ich, dass das Wissen über Bußgelder oder Strafen für Sie intern mitunter sehr nützlich sein kann, zum Beispiel um Entscheidungen voran zu bringen :-)
Deshalb greife ich die Änderungen des StGB vom Dezember 2011, die besagte Umweltparagrafen betreffen, heute auf:

  • In § 325 Luftverunreinigung, der sich bisher nur auf den Betrieb von Anlagen bezogen hat, wurde ein zusätzlicher Abschnitt ohne Anlagenbezug aufgenommen: »Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Schadstoffe in bedeutendem Umfang in die Luft freisetzt….«
  • In § 325 Luftverunreinigung und in § 328 Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern ist nun schon eine Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten gegebenenfalls strafbar und nicht erst eine »grobe Verletzung«.
  • In § 326 Unerlaubter Umgang mit Abfällen wurde die bisherige Beschränkung auf gefährliche Abfälle gestrichen. Damit wird der Geltungsbereich auf alle illegalen grenzüberschreitenden Abfallverbringungen ausgeweitet. Außerdem wird die Auflistung der betroffenen Tätigkeiten erweitert um das Sammeln und Befördern von Abfällen, das Handeln und Makeln, das Verwerten und das sonstige Bewirtschaften.
  • In § 329 Gefährdung schutzbedürftiger Güter wurde ein zusätzlicher Absatz über die Schädigung von Natura-2000-Gebieten aufgenommen.

Etliche Paragraphen finden nun auch Anwendung, sofern die strafbaren Handlungen nicht in Deutschland, sondern in anderen EU-Staaten begangen werden.

Quelle: Umweltschutznachrichten IHK 2/12