Lösungen auf den Punkt gebracht
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Textbeiträge von Andrea Wieland.
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Energieversorgung Ukraine - Aufruf des DIHK

Gerne veröffentlichen wir folgenden Aufruf des DIHK:
»Heute wenden wir [DIHK] uns mit einem besonderen Anliegen an Sie. Wie Sie sicherlich den Nachrichten entnehmen konnten, haben die Angriffe auf die Energieversorgung in der Ukraine stark zugenommen. Flächendeckende Blackouts sind die Folge. Nahezu 50 % der Energieinfrastruktur der Ukraine ist betroffen. Angesichts der aktuellen Lage und der Minustemperaturen ist mit einer sehr ernsten humanitären Notlage zu rechnen.
Die Ukraine benötigt dringend Produkte zur Instandsetzung ihrer Energieinfrastruktur und bittet weiter um Spenden. Die schnelle Verfügbarkeit ist hier essenziell. Neu ist, dass dringend benötigte Produkte zudem auch käuflich erworben werden. Insbesondere Transformatoren im Hochspannungsbereich sind nach unserem Wissensstand nur sehr eingeschränkt erhältlich. Der Ukraine geht es insbesondere um Dreiphasen-Hochspannungstransformatoren und Ersatzteile für den Starkstrombereich (z. B. auch eingelagertes oder veraltetes, obsoletes Material etwa aus DDR-Beständen oder aus stillgelegten Kraftwerken).
Wenn Sie in Ihrer IHK-Region potenzielle Unternehmen kennen, um Abhilfe zu schaffen, bitten wir Sie, die hier beigefügten Bedarfslisten und Links weiterzuleiten. Die kurzfristig dringend benötigten technischen Mittel für die Unterstützung der Ukraine sind nur sehr schwer zu beschaffen.
Der ukrainische Energienetzbetreiber Ukrenergo hat hierfür zwei Bedarfslisten übersandt, die sowohl im Hoch- als auch Niederspannungsbereich Produkte beinhalten, die die Ukraine bereit ist, direkt einzukaufen [siehe Link weiter unten]. Für Angebote und Rückfragen bei Ukrenergo kontaktieren Sie bitte direkt Herrn Oleg Pavlenko: pavlenko.oy@ua.energy, +380734278038.
Die GIZ als Ausführerin der Deutsch-Ukrainischen Energiepartnerschaft, bittet um Spenden zur Instandsetzung. Wichtige Informationen zum Spendenprozess finden Sie gesammelt auf der Webseite Assistance to Ukraine | (energypartnership-ukraine.org).
Weitere Informationen:
- Facstheet_Information_für_Unternehmen.pdf (energypartnership-ukraine.org) und
- Bedarfsliste [bitte beachten Sie beide Tabellenlaschen]
Rückfragen zum Spendenprozess und zu weiteren Fragen beantwortet Ihnen das Team der Deutsch-Ukrainischen Energiepartnerschaft helpenergy@giz.de. Zudem ist unsere Deutsch-Ukrainische AHK jederzeit für Sie ansprechbar. Sie erreichen den kommissarischen Geschäftsführer, Herrn Sergey Listnichenko unter folgenden Kontaktdaten: sergiy.lisnitschenko@ukrde.com.ua, +4915144143994.
Neben nahezu allen Branchen, ist auch die ukrainische Agrarwirtschaft von den Kriegsschäden betroffen. Das ukrainische Landwirtschaftsministerium bittet um Unterstützung.« Quelle: DIHK
Gerne veröffentlichen wir folgenden Aufruf des DIHK. Können Sie helfen? Oder: Kennen Sie jemanden, der jemanden kennt, der helfen kann?
» Weitere Informationen zu Energieversorgung Ukraine - Aufruf des DIHK
Explosionsschutz: Beurteilung der Explosionsgefährdung IV

zu (5)
Kann das Auftreten einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre sicher verhindert werden, lässt Ihnen der Gesetzgeber die Wahl, ob Sie die explosionsgefährdeten Bereiche nach Häufigkeit und Dauer des Auftretens einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre in Zonen einteilen oder eben nicht.
Wenn Sie keine Zoneneinteilung vornehmen, müssen Sie bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen von der höchsten Gefährdung ausgehen (was der Zone 0 bzw. 20 entspricht), und damit müssen alle Explosionsschutzmaßnahmen nach den höchsten Anforderungen ausgelegt werden. Es liegt nahe, dass dies aufwändig mit in der Regel mit hohen Kosten verbunden ist, was jedoch nicht immer oder nicht in allen Bereichen gerechtfertigt ist. Deshalb macht eine differenziertere Betrachtung der Explosionsgefährdung und eine Einteilung der explosionsgefährdeten Bereiche nach Häufigkeit und Dauer des Auftretens der gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre Sinn.
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Dieter Hubich
Der Gesetzgeber lässt Ihnen die Wahl, ob Sie die explosionsgefährdeten Bereiche nach Häufigkeit und Dauer des Auftretens einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre in Zonen einteilen.
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Infobrief November 2022: Wieder Neues zum Brennstoffwechsel

Es geht diesmal um die bereits im letzten Monat avisierten Änderungen des BImSchG, u.a. der 4. BImSchV und der neuen BG-V mit ihren Erleichterungen hinsichtlich den Vorgaben der AwSV. Hinzu kommen die Neufassung der TRGS 401 und die Änderungen des RID 2023.
Auch der »Ausblick« ist wieder gut bestückt, u.a. mit
- der Bundesratsstellungnahme zur Änderung der IED-Richtlinie,
- der Einigung über die Änderung der EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD)
- einem Entwurf des Energieeffizienzgesetzes EnEfG
- dem verabschiedeten Richtlinienentwurf zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD)
Bei den Hintergrundinformationen finden Sie u.a. Beiträge zu folgenden Themen
- LAI Vollzugshinweise zur Brennstoffumstellung
- DIHK FAQ zu den Gas- und Strompreisbremsen
- Defis richtig bedienen
- Abschaffung der Isolationspflicht bei Corona-Infektionen in einigen Bundesländern
- Gefährdungsbeurteilung mit der Leitmerkmalmethode bei manuellem Heben, Halten und Tragen
- Faktorenblätter zu virtueller Teamarbeit
Es geht diesmal um die bereits im letzten Monat avisierten Änderungen des BImSchG, u.a. der 4. BImSchV und der neuen BG-V mit ihren Erleichterungen hinsichtlich den Vorgaben der AwSV. Hinzu kommen die Neufassung der TRGS 401 und die Änderungen des RID 2023.
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BG ETEM: Verkehrsunfälle im Betrieb vermeiden

Wer das Firmengelände betritt, denkt häufig, dem Straßenverkehr mit seinen Risiken entkommen zu sein. Doch tatsächlich können auf einem Betriebshof ähnlich unfallträchtige Situationen auftreten wie vor dem Werkstor. Die Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse hat in der Webausgabe ihres Magazins »etem« zusammengestellt, worauf Betriebe achten müssen, um gefährlichen Situationen vorzubeugen.
Fußgängerwege deutlich kennzeichnen
Personen zu Fuß oder im Fahrzeug nutzen auf dem Betriebshof dieselben Wege und Flächen. Deshalb müssen Fußgängerwege klar und deutlich kennzeichnen sein. Wo möglich Absperrungen durch Geländer, Pfosten, Absperrketten anbringen.
Kreuzungen sichern
Kreuzungen werden vor allem bei schlechter Sicht durch Gebäudeteile oder Regalanlagen zu typischen Gefahrenstellen. Spiegel und Signalleuchten im Kreuzungsbereich sowie gekennzeichnete Fußgängerüberwege helfen dabei, sie zu entschärfen.
Verkehre trennen
Wenn Beschäftigte Türen und Tore durchschreiten, laufen sie Gefahr, in rangierende Fahrzeuge hineinzulaufen. Wege für den Fahrverkehr sollten deshalb in einem Mindestabstand von einem Meter an Türen und Toren vorbeiführen. Wo möglich, sind Fußwege mit einem Geländer abzutrennen.
Laderampen sichern
Bei ungesicherten Rampenabschnitten besteht erhöhte Absturzgefahr. Deshalb müssen Laderampen von mehr als einem Meter Höhe außerhalb von Be- und Entladestellen mit Absturzsicherungen besitzen.
Kritische Stellen gut ausleuchten
Mäßige Beleuchtung an kritischen Stellen erschwert die Sicht für fahrzeugführende und zu Fuß gehende Personen. Verkehrswege sowie Arbeits-, Verlade- und Lagerflächen müssen so ausgeleuchtet sein, dass eine sichere Benutzung gewährleistet ist.
Rangierende Fahrzeuge einweisen
Erhöhtes Verletzungsrisiko: Vor allem beim Rückwärtsfahren besteht die Gefahr, dass die Fahrerin oder der Fahrer Menschen im Umkreis des Fahrzeugs nicht rechtzeitig wahrnimmt. Deshalb: Einweisen lassen oder Assistenzsysteme nutzen.
Fahrzeuge gegen Wegrollen sichern
Nicht ordnungsgemäß abgestellte Fahrzeuge können wegrollen. Die Fahrerin oder der Fahrer hat beim Abstellen auf ebenem Gelände die Feststellbremse zu betätigen und den kleinsten Gang einzulegen, bei Automatikgetriebe ist die Parksperre einzulegen. Auf abschüssigem Gelände und beim Be- und Entladen sind zusätzlich Unterlegkeile anzubringen. Ebenfalls wichtig: vor dem Aussteigen den Zündschlüssel abziehen.
Gefährdungsbeurteilung erstellen
Verantwortliche im Unternehmen müssen den innerbetrieblichen Verkehr auch in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen. Dabei ist zum Beispiel zu ermitteln, auf dem Betriebsgelände Fahrzeuge und Arbeitsmaschinen rangieren, von denen jemand angefahren und verletzt werden könnte? Müssen schwere Lasten bewegt werden, etwa bei der Instandhaltung von Fahrzeugen? Ist die Belegschaft bei Arbeiten im Freien Witterungseinflüssen wie Regen, Schnee oder Sonne ausgesetzt? Als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sind Maßnahmen abzuleiten, um die Sicherheit aller Beteiligten zu gewährleisten. Quelle: BG ETEM
Auf einem Betriebshof können ähnlich unfallträchtige Situationen auftreten wie vor dem Werkstor. Die BG ETEM hat zusammengestellt, worauf Betriebe achten müssen, um gefährlichen Situationen vorzubeugen.
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bvfa empfiehlt Umstieg auf fluorfreie Schaumfeuerlöscher

Der bvfa (Bundesverband Technischer Brandschutz e. V.) empfiehlt in einem Positionspapier »Schaum-Feuerlöscher und Fluorverbot«, bei Neu- oder Ersatzbeschaffungen bzw. Nachfüllungen von Schaumlöschern auf nachhaltige Lösungen ohne Fluorzusatz umzusteigen.
Hintergrund sind die Entwürfe gesetzlicher Regulierungen, nach denen mit Nutzungseinschränkungen bei fluorhaltigen Schaum-Feuerlöschern zu rechnen ist [wir berichteten im Risolva Infobrief September 2021]. Nach den dort enthaltenen Übergangsfristen bzw. Ausnahmeregelungen müssten heute gekaufte fluorhaltige Schaumlöscher bereits vor Ablauf ihrer regulären Nutzungsdauer erneut ausgetauscht bzw. umgerüstet werden. Der bvfa empfiehlt deshalb einen möglichst schnellen Umstieg auf Alternativen ohne den Zusatz perfluorierter Tenside. Die im bvfa zusammengeschlossenen Hersteller haben bereits leistungsfähige Schaumlöscher entwickelt und zertifiziert, die zukunftsfähig und nachhaltig ohne Fluorzusätze auskommen. Weitere Informationen sind bei Service- und Fachhandelspartnern erhältlich und im Brandschutz Kompakt Nr. 63 nachzulesen.
Die hohe Leistungskraft herkömmlicher Schaumlöscher resultiert aus der Verwendung von Per- und Polyfluoralkylsubstanzen (PFAS). Diese synthetisch hergestellten Fluorverbindungen sind in die Diskussion gekommen, weil erkannt wurde, dass sie biologisch nicht abbaubar sind und auf Dauer in der Natur verbleiben. Bei unkontrollierter Freisetzung können sich PFAS dann in Nahrung und Trinkwasser anreichern. Daher plant die Europäische Union für diese Stoffe weitreichende Beschränkungen. Für aktuelle Schaumlöscher bedeutet dies ein mögliches Verbot der im Schaum enthaltenen C6-Fluorchemie (Perfluorhexansäure). Quelle: dvfa
Hinweis Risolva: Bestimmte Perfluoroctansäure-haltige Feuerlöschschäume sind bereits jetzt - mit bestimmten Übergangsfristen (1.1.2023 bzw. 4.7.2025) - gemäß Verordnung (EU) 2020/784 verboten.
Der bvfa empfiehlt in einem Positionspapier, bei Neu- oder Ersatzbeschaffungen bzw. Nachfüllungen von Schaumlöschern auf nachhaltige Lösungen ohne Fluorzusatz umzusteigen.
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Explosionsschutz: Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre

In den bisherigen Beiträgen ist der Begriff »gefährliche explosionsfähige Atmosphäre« aufgetaucht. Sie fragen sich bestimmt, wann eine explosionsfähige Atmosphäre als gefährlich einzustufen ist.
Nochmal kurz zu Erinnerung:
Eine explosionsfähige Atmosphäre liegt vor, wenn die Konzentration des Gases, des Dampfes oder des Staubes in der Luft im Bereich zwischen der unteren und oberen Explosionsgrenze liegt. Aber wann ist eine explosionsfähige Atmosphäre gefährlich?
Als Faustregel gilt, wenn in geschlossenen Räumen ein Volumen von mehr einem zehntausendstel des Raumvolumens zusammenhängende explosionsfähige Atmosphäre vorhanden ist, wird dies als gefahrdrohend angesehen. In Räumen mit einem Raumvolumen über 100 m³ gilt mehr als 10 Liter zusammenhängende explosionsfähige Atmosphäre als gefahrdrohende Menge. Dies bedeutet jedoch nicht, dass zwangsläufig der gesamte Raum als explosionsgefährdeter Bereich gilt.
Allerdings kann bereits eine deutliche geringe Menge gefahrdrohend sein, wenn sich das explosionsfähige Gemisch in einer Anlage oder einem Behälter befindet, die oder der dem Explosionsdruck nicht standhält und damit eine Gefährdung durch umherfliegende Splitter beim Bersten besteht.
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Dieter Hubich
In den bisherigen Beiträgen ist der Begriff »gefährliche explosionsfähige Atmosphäre« aufgetaucht. Sie fragen sich bestimmt, wann eine explosionsfähige Atmosphäre als gefährlich einzustufen ist.
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Infobrief Oktober 2022: Vor allem Energiethemen und Ausblick auf BImSchG

in der aktuellen Ausgabe der Compliance-Info geht es vor allem um die Änderung des EnSiG hinsichtlich Erleichterungen bei der Inbetriebnahme von überwachungsbedürftigen Anlagen [nach BetrSichV] zur Bewältigung einer Gasmangellage.
Im Ausblick haben wir Ihnen weitere rechtliche Erleichterungen dargestellt, die zum Zeitpunkt unseres Redaktionsschlusses zwar vom Bundesrat schon verabschiedet waren, jedoch erst am 25.10.2022 veröffentlicht wurden. Diese betreffen - direkt oder indirekt - das BImSchG, u.a. die 4. BImSchV und die AwSV. Wir werden die Änderungen im nächsten Infobrief aufbereiten.
Bei den Hintergrundinformationen finden Sie unter anderem folgende Beiträge
- Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) wird verlängert
- Info zur Aufhebung der DGUV Informationen 240-011 bis 240-460 »Handlungsanleitungen für die arbeitsmedizinische Vorsorge«
- So stoppen Vorgesetzte die Diskriminierung am Arbeitsplatz
- Urteil: Wegeunfall mit dem Job-Rad
- Homeoffice im Ausland
- bvfa empfiehlt raschen Umstieg auf fluorfreie Schaumfeuerlöscher
- Sicherheitshinweise zum Löschen von Lithium-Ionen-Akkus
- Brandschutzbeauftragte und -helfer unverzichtbar für den betrieblichen Brandschutz
- Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz - Hilfestellung beim BAFA
In der aktuellen Ausgabe geht es vor allem um die Änderung des EnSiG hinsichtlich Erleichterungen bei der Inbetriebnahme von überwachungsbedürftigen Anlagen [nach BetrSichV] zur Bewältigung einer Gasmangellage.
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Urteil: Private Elektrogeräte in der betrieblichen Praxis

Quelle/Text: www.arbeitssicherheit.de, Dr. jur. Kurt Kreizberg, Stand: August 2022 (gekürzt):
Der Fall: Ein Mitarbeiter hatte ein in seinem Privateigentum stehendes Radiogerät auf der Fensterbank an seinem betrieblichen Arbeitsplatz installiert, nachdem das Gerät zuvor noch mittels Prüfsiegel die Freigabe durch den Arbeitgeber erhalten hatte. Als er im April 2017 zu einer dienstlichen Besprechung gerufen wurde und deshalb das Gerät ausschalten wollte, kam er mit der Antenne des Radios in Berührung, wodurch er einen Stromschlag erlitt. Ein medizinisches Gutachten bestätigte eine Schädigung des rechten Schultergelenks mit der Folge einer 20-prozentigen Minderung der Erwerbstätigkeit.
Die darauf aus einem Arbeitsunfall auf Entschädigungsleistungen in Anspruch genommene Unfallversicherung lehnte derartiges ab, da es hierfür an der Unfallkausalität fehle und das schadenstiftende Ereignis auf eine eingebrachte Gefahr aus dem privaten Bereich zurückgehe. Daran ändere auch die mit betrieblichem Prüfsiegel belegte Akzeptanz des Radios durch den Arbeitgeber nichts.
Über den Fall hatten zu entscheiden:
- Sozialgericht München mit Gerichtsbescheid vom 14.10.2019 –S 9 U 384/18 sowie
- Landessozialgericht München mit Urteil vom 23.09.2020 –L 3 U 305/19
Die Entscheidung: Die ablehnende Haltung der Unfallversicherung in puncto Entschädigung wurde in allen Instanzen bestätigt. Eine Revision zum Bundessozialgericht (BSG) wurde nicht zugelassen. […] Eine Unfallkausalität [sei] im Ergebnis zu verneinen, zumal die versicherte Tätigkeit den Unfall rechtlich nicht wesentlich verursacht habe. Im Klartext: Es fehlte am Momentum des »infolge«. Auch die Tatsache, dass das unfallträchtige Radio mit dem betrieblichen Prüfsiegel gewissermaßen den Segen des Arbeitsgebers zur Nutzung am Arbeitsplatz erhalten habe, stehe dem insgesamt privaten Charakter von Eigentum und Nutzung nicht entgegen.
Praktische Konsequenzen: Nunmehr in allen deutschen Betrieben und Büros die Nutzung privater Elektrogeräte zu unterbinden, ist ebenso illusorisch wie realitätsfremd. Allerdings kann es sich für Betriebsinhaber anbieten, die Belegschaften in Schriftform auf die versicherungsrechtlichen Risiken hinzuweisen, insbesondere, dass ein Unfall mit derartigen Geräten (denkbar wäre auch eine Verbrühung am von daheim mitgebrachten Teekocher) kein Arbeitsunfall sein kann, sondern der privaten Risikosphäre unterfällt.
Dr. jur. Kurt Kreizberg beschreibt auf www.arbeitssicherheit.de das Urteil im Fall eines Mitarbeiters, der sich im Betrieb an einem privaten Elektrogerät verletzt hat.
» Weitere Informationen zu Urteil: Private Elektrogeräte in der betrieblichen Praxis
MPK und JMK sprechen sich für Pflichtversicherung für Elementarschäden aus

Die Konferenzen der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten (MPK) sowie der Justizministerinnen und Justizminister (JMK) haben sich für die Prüfung einer Pflichtversicherung für Elementarschäden ausgesprochen. Die JMK hält dies unter bestimmten Voraussetzungen für verfassungsrechtlich möglich. Die MPK bittet die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf bis Dezember zu prüfen.
Die MPK bittet »die Bundesregierung ... die Einführung einer Pflichtversicherung für Elementarschäden anhand eines konkreten Regelungsvorschlags zu prüfen und hierzu bis zur Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder im Dezember 2022 zu berichten.«
Im Beschluss der JMK heißt es:
»Ausgehend von den Ergebnissen der Arbeitsgruppe erachten die Justizministerinnen und Justizminister die Einführung einer Pflicht für private Wohngebäudeeigentümer zur Versicherung gegen Elementarschäden innerhalb eines vom Gesetzgeber auszugestaltenden Korridors für verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen, insbesondere wenn substantielle Selbstbehalte oder vergleichbare Instrumente vorgesehen werden, die zudem versicherungsinhärent zur Vermeidung von Fehlanreizen hinsichtlich der Eigenvorsorge sachgerecht erscheinen. Maßgebend ist die konkrete Ausgestaltung einer Versicherungspflicht durch den Gesetzgeber.
Gegebenenfalls sind auch weitergehende Maßnahmen zu ergreifen, um aufgrund der risikobasiert zu ermittelnden Prämien die Eigentümer von Hochrisikoobjekten zu entlasten, wobei die Kosten nur in engem Umfang auf Dritte umgelegt werden können.« Quelle: DIHK
Die Konferenzen der Ministerpräsidenten (MPK) sowie der Justizminister (JMK) haben sich für die Prüfung einer Pflichtversicherung für Elementarschäden ausgesprochen.
» Weitere Informationen zu MPK und JMK sprechen sich für Pflichtversicherung für Elementarschäden aus
Explosionsschutz: Beurteilung der Explosionsgefährdung III

Informationen zu den Schritten 1 und 2 finden Sie in den vorigen Beiträgen. Siehe Navigation am Ende dieses Beitrags.
zu (3)
Kommen Sie im Schritt 2 zu dem Schluss, dass die Entstehung eines explosionsfähigen Gemisches nicht ausgeschlossen werden kann, sind Explosionsschutzmaßnahmen erforderlich. Das können zum Beispiel sein:
- eine technische Lüftung oder Objektabsaugung, um die Konzentration der freigesetzten Gase, Dämpfe oder Stäube sicher abzuführen.
- die Zugabe von Inertgasen (Stickstoff, Kohlendioxid, Edelgase), um den Sauerstoff in einer Anlage oder einem Anlagenteil zu verdrängen (Inertisierung). Denn fehlt der Sauerstoff, dann können sich das brennbare Gas, die brennbaren Dämpfe oder die brennbaren Stäube nicht entzünden.
Prüfen Sie dabei auch, ob der brennbare Stoff nicht durch einen anderen ersetzt werden kann, der unter den gegebenen Einsatzbedingungen keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden kann.
Kann durch diese Explosionsschutzmaßnahmen die Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre sicher verhindert werden, müssen Sie keine weiteren Maßnahmen treffen. Beschreiben Sie das Ergebnis Ihrer Bewertung der Gefährdung durch explosionsfähige Gemische und die festgelegten Schutzmaßnahmen in einer ausführlichen Gefährdungsbeurteilung, dem sogenannten Explosionsschutzdokument.
Sie werden fragen: »Warum ein Explosionsschutzdokument, wenn es hinterher doch gar keine explosionsfähige Atmosphäre gibt?« - Im Hinblick auf Ihre Rechtssicherheit macht es allerdings sehr wohl Sinn, ein Explosionsschutzdokument zu erstellen. Schließlich müssen Sie nicht nur nachweisen dass keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, sondern vor allem WARUM keine auftreten kann. Dokumentieren Sie also zum Beispiel
- den Nachweis der Mindestlüftung für einen Batterieladeraum gemäß der einschlägigen Norm.
- die Beschreibung des Reinigungskonzepts zur regelmäßigen Beseitigung von Staubablagerungen
- die Beschreibung der Inertisierungsmaßnahmen etc.
Für einige Praxisfälle können Sie sich im Explosionsschutzdokument auch auf den Stand der Technik berufen, der in Technischen Regeln und Regeln der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV Regeln) niedergelegt ist. So ist zum Beispiel ein Gefahrstofflager kein Ex-Bereich, wenn
- die Lagerung in dicht verschlossenen gefahrgutrechtlich zugelassenen Behältern erfolgt,
- die Behälter unter ihrer Prüffallhöhe eingelagert werden und
- eine Beschädigung durch Transporteinrichtungen ausgeschlossen werden kann.
Diese Einstufung finden Sie u.a. in der Beispielsammlung der DGUV Regel 113-001 »Explosionsschutzregeln«.
zu (4)
Lassen sich durch diese technischen oder auch organisatorischen Maßnahmen das Auftreten einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre nicht oder nicht vollständig verhindern, müssen Sie die Bereiche festlegen, in denen zündfähige Gemische aus Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben mit Luft auftreten können. In diesen Bereichen müssen alle potenziellen Zündquellen vermieden bzw. deren Wirksamwerden verhindert werden.
Bevor es im Ablaufdiagramm weiter geht, gibt es im nächsten Beitrag einen Einschub zu dem Begriff der gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre.
Letzter Beitrag: Beurteilung der Explosionsgefährdung II
Nächster Beitrag: Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre
Dieter Hubich
Im dritten Schritt der Bewertung geht es um Explosionsschutzmaßnahmen, mit denen Sie die Bildung einer explosionsfähigen Atmosphäre sicher verhindern können.
» Weitere Informationen zu Explosionsschutz: Beurteilung der Explosionsgefährdung III
Infobrief September 2022: EnSikuMaV, EnSimiMaV und Corona-ArbSchV

Es ist die Ausgabe der Verordnungen mit den unaussprechlichen Namen und den nicht weniger kryptischen Abkürzungen 😊:
Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV)
Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSimiMaV)
Die Pflichten finden Sie im Teil 2 des Infobiefs.
Und vergessen wollen wir auch nicht die Neuauflage der Corona-ArbSchV, deren Pflichten ebenfalls im Teil 2 des Infobriefs aufgeführt sind.
Im Ausblick geht es u.a. um die geplante Änderung der 4. BImSchV hinsichtlich der Anhebung des Schwellenwerts bei der Lagerung von Flüssiggas für das vereinfachte Genehmigungsverfahren sowie um die anstehenden Änderungen des EnergieStG und des StromStG.
Bei den Hintergrundinformationen gibt es
- ein Update zur Bundesförderung Effiziente Gebäude,
- ein Erklärvideo zum Durchgangsarztverfahren
- einen Beitrag bei WEKA zum Umgang mit nicht planbaren Störungen an Maschinen und Anlagen
- sowie diverse DGUV Publikationen, u.a. eine, die sich mit der sicheren Störungsbeseitigung an Maschinen und Anlagen beschäftigt.
Hier kommt die Infobriefausgabe mit den Verordnungen der unaussprechlichen Namen und den nicht weniger kryptischen Abkürzungen.
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Top Eins: Sensible Daten im Homeoffice schützen

Das Führungskräfte-Portal »Top Eins« gibt Unternehmen Hinweise, wie sie Datenschutzverstöße im Homeoffice verhindern können. Obwohl die Zielgruppe der öffentliche Dienst ist, sind die Hinweise natürlich für andere Unternehmen übertragbar.
Wichtige Prinzipien, um sensible Daten zu schützen:
- Vereinbaren: Datenschutzgrundsätze sind in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung festzuschreiben. Sie regelt unter anderem, wie Beschäftigte mit personenbezogenen Daten umgehen sollen.
- Verschlüsseln: Der Zugang zu sensiblen Daten sollte über Zwei-Faktor-Authentifizierung erfolgen. Dabei weist die Nutzerin oder der Nutzer die Identität auf zwei unabhängigen Kommunikationswegen nach – zum Beispiel per selbst gewähltem Passwort und einem Einmal-Kennwort, das eine App auf dem Mobiltelefon erstellt.
- Abschirmen: Sichtschutzfolien auf Displays verhindern, dass unbefugte Personen mitlesen können. In Privaträumen sollten Beschäftigte Smart-Home-Geräte wie sprachgesteuerte Lautsprecher entfernen, weil sie gegebenenfalls Telefonate mithören.
- Aufpassen: Datenträger wie USB-Sticks oder CDs können unterwegs verloren gehen oder beschädigt werden. Wenn Beschäftigte sie transportieren, dann stets verschlüsselt und in verschlossenen Behältern.
- Kontrollieren: Arbeitgebende sind für den Schutz von personenbezogenen Daten verantwortlich. Sie sind deshalb verpflichtet, zu kontrollieren, ob vereinbarte Vorgaben eingehalten werden.«
Zum Thema »Kontrollieren« führt der Artikel weiter aus:
»Aus der Ferne geht das zum Beispiel mithilfe sogenannter Mobile-Device-Management-Systeme. Über sie können Arbeitgebende auf dienstlich genutzte Geräte der Beschäftigten zugreifen und beispielsweise unerwünschte Funktionen einschränken oder kontrollieren, ob Vorgaben zur Datenverschlüsselung eingehalten werden.
Ebenfalls ist es Arbeitgebenden erlaubt, eine Datenschutzkontrolle beim Beschäftigten zu Hause durchzuführen. Damit beauftragen sie idealerweise eine für den Datenschutz verantwortliche Person und nicht etwa eine Führungskraft, um nicht den Eindruck zu erwecken, es ginge auch um eine Leistungskontrolle. Das notwendige Zutrittsrecht sollte idealerweise vertraglich mit Beschäftigten geregelt sein. Dafür ist auch das Einverständnis von im Haushalt lebenden Personen notwendig.« Quelle: »Top Eins«
Das Führungskräfte-Portal »Top Eins« gibt Unternehmen Hinweise, wie sie Datenschutzverstöße im Homeoffice verhindern können. Obwohl die Zielgruppe der öffentliche Dienst ist, sind die Hinweise natürlich für andere Unter-nehmen übertragbar.
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