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Explosionsschutz: Explosionsschutzmaßnahmen - Allgemeines

Das komplexe Ablaufschema aus der TRGS 720 kann in drei Stufen untergliedert werden: in primäre, sekundäre und tertiäre Explosionsschutzmaßnahmen:
- Primäre Explosionsschutzmaßnahmen = Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre verhindern
- Sekundäre Explosionsschutzmaßnahmen = Zündung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre verhindern
- Tertiäre Explosionsschutzmaßnahmen = Auswirkungen begrenzen
Die Maßnahmen bauen aufeinander auf und Information dazu finden Sie in den Technischen Regeln zur Gefahrstoffverordnung TRGS 722, TRGS 723 und TRGS 724.
Primäre Explosionsschutzmaßnahmen können sein:
- Substitution
- Anwendungstemperatur sicher unterhalb des Unteren Explosionspunktes
- Einsatz von auf Dauer technisch dichten Anlagenteile
- Lüftung
- Überwachung der Konzentration in der Umgebung von Anlagen und Anlagenteilen
- Inertisierung
Sekundäre Explosionsschutzmaßnahmen können u.a. sein beziehungsweise potentielle Zündquellen können vermieden werden durch:
- Temperaturbegrenzung von Oberflächen
- Verwendung ex-geschützter Arbeitsmittel
- Vermeidung einer Entzündung durch elektrostatische Entladung
- Vermeidung einer Entzündung durch Funken- oder Flammen bei den Arbeiten
- Blitzschutzanlage
Tertiäre Explosionsschutzmaßnahmen können sein:
- Explosionsfeste Bauweise
- Explosionsdruckentlastung
- Explosionsunterdrückung
- Explosionstechnische Entkopplung
Letzter Beitrag: Beurteilung der Explosionsgefährdung V
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Dieter Hubich
Neuer Beitrag unserer Ex-Schutz-Serie: Wir geben Ihnen einen Überblick über primäre, sekundäre und tertiäre Explosionsschutzmaßnahmen.
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Infobrief Juni 2023: Neu - EU-Produktsicherheits-Verordnung und HinSchG

Diesmal sind die Rechtsänderungen thematisch bunt gemischt:
Einige Änderungen aufgrund des Gesetzes zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende, ein bisschen Gefahrstoffrecht, zwei Änderungen an TRBS hinsichtlich MSR-Technik (betrifft auch den Explosionsschutz), sowie Änderungen in Hessen.
Wirklich neu ist die EU-Produktsicherheitsverordnung, die ab 13. Dezember 2024 in allen Mitgliedsstaaten unmittelbar angewendet werden muss, und zwar für alle Produkte, für die bislang noch keine spezifischen Produktanforderungen existieren bzw. ergänzend zu den spezifischen Produktanforderungen für Aspekte und Risiken oder Risikokategorien, die nicht unter diese Anforderungen fallen.
Neu ist auch das Hinweisgeberschutzgesetz, bei dem die Umsetzungsfristen nicht ganz so üppig sind 😊 Die Anforderungen gelten bereits ab 2.7.2023 und nur Unternehmen, die weniger als 250 Mitarbeiter haben, bekommen eine Übergangsfrist bis 17. Dezember 2023 eingeräumt. Allerdings greifen die Ordnungswidrigkeiten noch nicht sofort, sondern erst ab dem 1.12.2023.
Und für die Abteilung(en) von Ihnen, die mit dem Import von Waren zu tun haben: Die CBAM-Verordnung ist nun ebenfalls veröffentlicht worden.
Im Ausblick geht es u.a. um
- EU-Verordnung für Batterien
- Änderung der 31. BImSchV
- Kein Nachweis der Stromkostenintensität für Härtefallunternehmen in der Besonderen Ausgleichsregelung für das Begrenzungsjahr 2024 – Antragsfrist soll bis zum 30. September 2023
- Finale Verabschiedung der EU-Maschinenverordnung
- EU-Parlament verschärft Lieferkettengesetz
Bei den Hintergrundinformationen interessant ist zum Beispiel:
- LAGA Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle (aktualisiert)
- Informationen zu den Klimaschutzverträgen
- DIHK Handlungsempfehlung zur öffentlichen Konsultation hinsichtlich PFAS
- Urteil zu Zeckenstiche als Ursache für Berufskrankheit
- Diverse Veröffentlichungen zum UV-Schutz - wie jedes Jahr um diese Zeit
- Initiative #mehrAchtung im Straßenverkehr
Diesmal sind die Rechtsänderungen thematisch bunt gemischt mit Änderungen im Energie-, Gefahrstoff- und Arbeitsschutzrecht und zwei ganz neuen Rechtsvorschriften.
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Urteil: Unfallversicherungsschutz auch beim »Luftschnappen«

Quelle/Text: www.arbeitssicherheit.de, Dr. jur. Kurt Kreizberg, Stand: 5.5.2023 (gekürzt).
Der Fall: Ein Arbeitnehmer hatte sich, als ihm keine konkrete Arbeit zugewiesen war, erlaubterweise in einem ausdrücklich ausgewiesenen Pausen- und Raucherbereich auf dem Betriebsgelände eines Unternehmens in Ludwigshafen aufgehalten, um Luft zu schnappen. Dabei fuhr ihn ein Gabelstapler an. Infolgedessen erlitt der Arbeitnehmer einen Bruch des Unterarms sowie eine Verstauchung (med.: Distorsion) des Kniegelenks.
Die daraufhin aus einem Arbeitsunfall in Anspruch genommene Berufsgenossenschaft (BG) als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung lehnte zuletzt mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2021 die Gewährung von Leistungen ab mit der Begründung, der verletzte Arbeitnehmer habe zur Zeit des Unfalls, also beim Luftschnappen während einer Arbeitspause, eine privatnützige Verrichtung ausgeführt.
In der ersten Instanz noch obsiegte die BG vor dem Sozialgericht (SG) Mannheim. Das SG Mannheim hatte auch keinen Versicherungsschutz wegen einer spezifischen Betriebsgefahr gesehen, weil die Gefahr in dem Pausenbereich nicht höher gewesen sei als allgemein am Wohn- und Beschäftigungsort. Zudem habe sich der verletzte Arbeitnehmer dieser Gefahr freiwillig ausgesetzt.
Der erste Senat des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg war im Berufungsverfahren hingegen Ende Februar 2023 anderer Auffassung:
- Sozialgericht Mannheim vom 27.05.2022 –S 2 U 1798/21-
- Landessozialgericht Baden–Württemberg vom 27.02.2023 –L 1 U 2032/22-
Die Entscheidung: Das LSG Baden-Württemberg bejaht in seiner Entscheidung, im Gegensatz zur beklagten Berufsgenossenschaft und dem SG Mannheim als Vorinstanz, das Vorliegen eines Arbeitsunfalls mit dem Argument, es habe sehr wohl eine spezifische Gefahr vorgelegen.
Die erhöhte Gefährlichkeit von Gabelstaplern gegenüber dem alltäglichen Straßenverkehr sei durch Untersuchungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) nachgewiesen und Gegenstand besonderer Unfallverhütungsvorschriften [DGUV-Information 208-004].
Ein Geschädigter, so das LSG in seinen Entscheidungsgründen weiter, dürfe darauf vertrauen, während einer gestatteten Pause, auch in einem vom Arbeitgeber ausgewiesenen Bereich, keinen gegenüber dem allgemeinen Leben erhöhten Gefahren ausgesetzt zu sein.
Dr. jur. Kurt Kreizberg beschreibt auf www.arbeitssicherheit.de das Urteil im Fall eines Mitarbeiters, der in einem ausgewiesenen Pausenbereich durch einen Gabelstapler verletzt wurde.
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Studie von der INES: Szenarien Gasversorgung im Winter 2023/2024

Die Initiative Energie Speichern e. V. (INES) hat für den kommenden Winter 2023/2024 verbandseigene Gasszenarien für Deutschland veröffentlicht. Anhand der Speicherfüllstände zum 1. April 2023 sollen die Modellierungen die Befüllung der Gasspeicher und die Gasversorgungssicherheit darstellen. Drei Szenarien werden dabei berücksichtigt:
- Betrachtung von normalen Temperaturen durch Analyse der Temperaturen des EU-Wetterjahres 2016
- Untersuchung warmer Temperaturen wie im europäischen Winter 2020
- Analyse kalter Temperaturen wie im europäischen Winter 2010.
Kernerkenntnisse:
- Die Gasspeicher sind vor dem Winter 2023/2024 überdurchschnittlich gut gefüllt. Das angenommene EU-LNG-Importniveau ist ausreichend, um die Gasspeicher vollständig vor dem Winter zu befüllen und damit gleichzeitig die gesetzlichen Füllstandsvorgaben von 85 und 95 % einzuhalten.
- Für den Winter 2023/2024 zeigen die INES-Szenarien, dass bei normalen Temperaturen (mittlere bis kalte Temperaturen) für Anfang September volle Speicher angenommen werden, die bis Anfang November voll bleiben. Danach sinken die Füllstände dem Modell zufolge deutlich und unterschreiten Anfang Februar 2024 mit 33 Prozent sogar das gesetzliche Speicherziel von 40 Prozent. Ende April wird dann noch ein Füllstand von 5 Prozent angenommen. Zum Vergleich: Mitte April 2023 waren die deutschen Speicher zu gut 64 Prozent gefüllt.
- Bei sehr warmen Temperaturen im Winter 2023/2024 werden die Gasspeicher nur moderat in Anspruch genommen. Der Tiefstand der Gasspeicher liegt hier bei 49 %.
- Aus den Szenario-Berechnungen „kalte Temperaturen“ geht hervor, dass die Gasspeicher bereits im Januar 2024 vollständig entleert sein werden. Der Gasmangel beträgt bei extrem kalten Temperaturen an einzelnen Tagen fast 40 % der deutschen Gasverbrauchs.
Das nächste Update zu den INES-Gas-Szenarien ist für den 9. Juni 2023 geplant. Darin werden LNG-Importe nach Europa im Zusammenhang mit der Speicherbefüllung näher beleuchtet. Quelle: DIHK
Die Initiative Energie Speichern e. V. (INES) hat für den kommenden Winter 2023/2024 verbandseigene Gasszenarien für Deutschland veröffentlicht.
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Infobrief Mai 2023: Schwerpunkt Gefahrstoffrecht

Der Schwerpunkt der Änderungen liegt diesmal im Gefahrstoffrecht mit einer Anpassung der REACH-Verordnung und einigen Änderungen an verschiedenen TRGS. Außerdem wurde in die ASR A3.4 die Sichtverbindung nach außen aufgenommen.
Der Bundesrat hat am 12.5. viel gearbeitet, entsprechend gefüllt ist unser Ausblick, u.a. mit dem aktuellen Stand zu
- Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Verfahren
- Neustart der Digitalisierung der Energiewende
- Energieeffizienzgesetz
- Änderung am GEG
Hinzu kommt ein Blick auf die nationalen Gefahrgutvorschriften und Neuigkeiten der ECHA hinsichtlich der Überführung von 8 Stoffen von der Kandidatenliste hin zu den zulassungspflichtigen Stoffen.
Bei den Hintergrundinformationen finden Sie u.a. Beiträge zu
- Förderung von umweltschonender und energiesparende Aufbereitung von Altsanden in der Gießereitechnik
- BMWK Vorschlag für Industriestrompreis
- Szenarien Gasversorgung im Winter 2023/2024
- Bundesförderung Energie- und Ressourceneffizienz
- Unfallversicherungsschutz beim »Luftschnappen«, in der Pause und beim Betriebsausflug
- Bildschirmbrillen
- Den ganz kleinen Nachwuchs an das Thema Sicherheit heranführen
- Video »No Answer« - zum Thema »Don't text and drive«
- Online-IHK-Veranstaltung zu »WHG: Eignungsfeststellung nach AwSV«
Der Schwerpunkt liegt diesmal im Gefahrstoffrecht mit einer Anpassung der REACH-Verordnung und einigen Änderungen an verschiedenen TRGS. Außerdem wurde in die ASR A3.4 die Sichtverbindung nach außen aufgenommen.
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Missbrauchsaufsicht über Energiepreisbremsen: Erste Prüfverfahren eingeleitet

Das Bundeskartellamt hat erste Prüfverfahren auf der Grundlage der Energiepreisbremsen-Gesetze eingeleitet. Die Verfahren betreffen Unternehmen, die für die Belieferung mit Gas Erstattungsanträge nach den Preisbremsen-Gesetzen gestellt haben.
Die Missbrauchsverbote der Preisbremsen-Gesetze verbieten eine Preisgestaltung gegenüber den Letztverbraucherinnen und Letztverbrauchern, die zur Erlangung ungerechtfertigter staatlicher Entlastungsbeträge führt.
Den jetzt eingeleiteten Verfahren vorausgegangen ist eine Analyse sämtlicher Antrags- und Meldedaten in mehreren tausend Anträgen durch das Bundeskartellamt, aus denen sich insbesondere Preisstellung, Liefermengen, Entlastungssummen und Kundenzahlen ergeben. Im Rahmen der Prüfverfahren wird das Bundeskartellamt zunächst die als auffällig identifizierten Unternehmen systematisch und datengestützt befragen. Im Fokus steht aktuell eine zweistellige Anzahl auffälliger Unternehmen aus dem Gasbereich. Weitere Verfahrenseinleitungen bei Fernwärme und Strom stehen bevor.
Sollten Verstöße festgestellt werden, so müssen unrechtmäßig erlangte Ausgleichzahlungen an die Bundesrepublik Deutschland bzw. die Strom-Übertragungsnetzbetreiber zurückgezahlt werden. Auch die Verhängung von Geldbußen ist möglich. Quelle: Bundeskartellamt, Pressemitteilung vom 15.5.2023 (gekürzt)
Das Bundeskartellamt hat erste Prüfverfahren auf der Grundlage der Energiepreisbremsen-Gesetze eingeleitet. Die Verfahren betreffen Unternehmen, die für die Belieferung mit Gas Erstattungsanträge nach den Preisbremsen-Gesetzen gestellt haben.
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EU-Kommission will neue Arbeitsplatzgrenzwerte für Blei und Diisocyanate

Die EU-Kommission schlägt für Blei eine Senkung des Expositionsgrenzwerts am Arbeitsplatz vor. Für Diisocyanate soll erstmals ein derartiger Grenzwert festgesetzt werden.
Dazu sollen für Blei die Richtlinie 2004/37/EG »über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Exposition gegenüber Karzinogenen, Mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen bei der Arbeit« und für Blei und Diisocyanate die Richtlinie 98/24/EG »zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit« geändert werden.
Die EU-Kommission schlägt für Blei vor,
- den Grenzwert für die berufsbedingte Exposition von 0,15 Milligramm pro Kubikmeter (0,15 mg/m³) weiter auf 0,03 mg/m³ zu senken und
- den biologischen Grenzwert von 70 Mikrogramm pro 100 Milliliter Blut (70µg/100 ml) auf 15 µg/100 ml zu senken.
Die Grenzwerte für Diisocyanate betreffen deren Stickstoff-, Kohlenstoff- und Sauerstoffgruppe, die für deren gesundheitsschädliche Wirkung verantwortlich ist. Vorgeschlagen werden:
- ein Gesamtgrenzwert für die berufsbedingte Exposition von 6µg NCO/m³ [Arbeitsplatzgrenzwert gemittelt über 8 Stunden am Tag und 5 Tage die Woche], und
- ein Grenzwert für die Kurzzeitexposition von 12 µg NCO/m³ (kürzerer Bezugszeitraum von 15 Minuten, wenn die gesundheitsschädliche Wirkung eines Stoffes mit einem Gesamtexpositionsgrenzwert nicht angemessen unterbunden werden kann).
Der Kommissionsvorschlag wird nun vom Europäischen Parlament und vom Rat erörtert. Nach der Annahme des Vorschlags haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Quelle: IHK Lippe/EU Kommission (gekürzt).
Siehe dazu auch die Drucksache 97/23 des Bundesrats vom 1.3.2023.
Die EU-Kommission schlägt für Blei eine Senkung des Expositionsgrenzwerts am Arbeitsplatz vor. Für Diisocyanate soll erstmals ein derartiger Grenzwert festgesetzt werden.
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Explosionsschutz: Beurteilung der Explosionsgefährdung V

zu (7)
Reichen die technischen und organisatorischen Explosionsschutzmaßnahmen nicht aus, um die Entzündung der gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre sicher zu verhindern, muss zum Beispiel durch eine Explosionsdruckentlastung oder explosionsfeste Bauweise die Auswirkung der Explosion begrenzt oder auf ein unbedenkliches Maß reduziert werden. Man bezeichnet diese Maßnahmen auch als konstruktiven Explosionsschutz. Damit beschäftigt sich die TRGS 724.
Die Explosionsgefahren und die getroffenen Explosionsschutzmaßnahmen (Explosionsschutzkonzept) müssen Sie in einem sogenannten Explosionsschutzdokument beschreiben. Das Explosionsschutzdokument stellt eine detaillierte Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung dar. Welche Inhalte in einem Explosionsschutzdokument beschrieben sein müssen, ist in der Gefahrstoffverordnung festgelegt. Weitere Informationen zur Erstellung und zum Aufbau eines Explosionsschutzdokumentes mit beispielhaften Angaben finden Sie in der DGUV Information 213-106.
Letzter Beitrag: Beurteilung der Explosionsgefährdung - Zoneneinteilung
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Dieter Hubich
Zoneneinteilung ist erfolgt und geeignete Schutzmaßnahmen sind daraus abgleitet. Was bleibt noch zu tun?
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Infobrief April 2023: Ein Monat zum Durchschnaufen

Nach der erhöhten Schlagzahl seit Beginn des Jahres ist es diesmal in Sachen Rechtsänderungen geradezu ruhig: Außerkrafttreten der EnSikuMaV, Änderungen an der CLP-Verordnung.
Dafür geht es im Ausblick ordentlich zur Sache, u.a. zu
- CO2-Grenzausgleichsmechanismus CBAM
- Nächster Schritt in Sachen Verschärfung von Regelungen zu F-Gasen
- Referentenentwurf zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes
- Neue EU-Verordnung zur Produktsicherheit
- Wasserstrategie der Bundesregierung
- Verlängerung der BG-V
Und auch bei den Hintergrundinformationen finden sich wieder viele Beiträge, u.a.
- Aktualisierung der Antragstellung für die BEHG-Carbon-Leakage-Kompensation
- Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen (Ökologische Gegenleistungen und Verpflichtungen) - Überblick zu den wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen
- Gefahren durch Schweißrauchexposition
- Serviceportal Ihrer gesetzlichen Unfallversicherung
- Umgang mit psychisch auffälligen Beschäftigten
- Mit einem Augenzwinkern: Aufgaben von Führungskräften
- Lärm bei der Arbeit wirkt sich nicht nur auf das Gehör aus
- Homeoffice-Guide
Nach der erhöhten Schlagzahl seit Beginn des Jahres ist es diesmal in Sachen Rechtsänderungen geradezu ruhig: Außerkrafttreten der EnSikuMaV, Änderungen an der CLP-Verordnung.
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Umfrage zum Desk Sharing

Das Homeoffice hat auch Auswirkungen auf die Nutzung des Büros. Immer mehr Beschäftigte teilen sich ihren Büro-Arbeitsplatz mit Kolleginnen und Kollegen. Der Fachbegriff dafür ist Desk Sharing. Wie setzten die Betriebe Desk Sharing um? Wie sind die Arbeitsplätze ausgestattet? Welche Belastung gibt es für die Beschäftigten?
Diesen Fragen möchte das Institut für Arbeit und Gesundheit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IAG) mit einer Online-Befragung nachgehen. Teilnehmen können Mitarbeitende und Führungskräfte, die an mindestens einem Tag pro Woche im Büro unter Desk Sharing-Bedingungen arbeiten.
Die Online-Befragung läuft vom 20.03.2023 bis 31.07.2023. Interessierte können hier teilnehmen.
Einige Daten zum Desk Sharing liegen bereits aus einer Befragung des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation IAO aus dem Jahr 2021 vor. Eine Umfrage bei 215 Betrieben ergab, dass bei über 25 Prozent die meisten Büro-Beschäftigten keinen festen Arbeitsplatz mehr haben und über 40 Prozent der Betriebe dies für die kommenden Jahre planen. Auch über 70 Prozent der Beschäftigten sind bereit, zugunsten mehr mobiler Arbeit, auf einen persönlich zugeordneten Arbeitsplatz im Büro zu verzichten. Desk Sharing wird also für viele Beschäftigte mit Büro-Arbeitsplätzen die neue Normalität.
Bislang wurden hauptsächlich die physischen, jedoch nicht die psychischen Folgen von Desk-Sharing untersucht. Das IAG setzt mit seiner Umfrage einen neuen Fokus: Es geht vor allem um die psychische Belastung durch Desk Sharing und mögliche Auswirkungen. Aus den Ergebnissen sollen Gestaltungsempfehlungen für die Umsetzung von Desk Sharing in Betrieben abgeleitet werden. Quelle: Pressemitteilung DGUV
Die Online-Befragung des IAG läuft vom 20.03.2023 bis 31.07.2023. Teilnehmen können Mitarbeitende und Führungskräfte, die an mindestens einem Tag pro Woche im Büro unter Desk Sharing-Bedingungen arbeiten.
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Dekra: Cyber-Sicherheit ist für Anlagen jetzt Pflicht

Betreiber von überwachungsbedürftigen Anlagen wie Aufzüge, Druck- oder Ex-Anlagen müssen künftig Cyber-Attacken an ihren Anlagen aktiv vorbeugen. Daran erinnern die Experten der Zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS) bei DEKRA. Gefährdungen durch Sicherheitslücken bei der Software sowie Mess-, Steuer- und Regeltechnik (MSR) gehören gemäß den aktualisierten Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zum Prüfumfang der ZÜS.
Durch den Einsatz von IT-basierten Technologien und steigendem Vernetzungsgrad von Automatisierungssystemen können sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen zum Ziel von Manipulationen und damit anfällig für Angriffe auf die Cyber Security werden. Durch Softwaremanipulation könnte beispielsweise ein Aufzug gestoppt oder Geschwindigkeit und Fahrtrichtung verändert werden. Jeder Betreiber wird folglich durch die aktuelle Betriebssicherheitsverordnung verpflichtet, im Zuge einer Gefährdungsbeurteilung potenzielle Cyber-Bedrohungen zu identifizieren.
Wenn potenzielle Cyber-Attacken oder Software-Defizite an Anlagen Personen gefährden, muss der Betreiber basierend auf seiner Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen ergreifen. Im Rahmen der Prüfungen nach BetrSichV muss die Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) dies künftig berücksichtigen. Dies gilt bei allen Arten von Prüfungen bei allen überwachungsbedürftigen Anlagen: vor Inbetriebnahme, wiederkehrend oder nach prüfpflichtiger Änderung.
Künftig wird der ZÜS-Sachverständige im Zuge der Prüfung also konkret feststellen, ob der Betreiber in seiner Gefährdungsbeurteilung die möglichen Gefährdungen aufgrund Cyber-Bedrohungen ermittelt und bewertet hat. Hat der Betreiber keine entsprechende Gefährdungsbeurteilung vorgenommen, liegt ein Mangel vor.
Bei Aufzügen, Druck- und Ex-Anlagen ist mittlerweile auch zu prüfen, ob die installierte, cyberkritische Software mit den Angaben in den technischen Unterlagen übereinstimmt, erläutern die DEKRA Experten. Der Prüfsachverständige hält nun bei jeder Prüfung die aktuellen Softwarestände fest. Der Betreiber ist dafür verantwortlich, dass sicherheitsrelevante Änderungen an Soft- und Hardware der ZÜS mitgeteilt werden. Quelle: Pressemitteilung DEKRA 13.3.2023
Auf der Seite des TÜV können Sie sich den Beschluss des EK ZÜS vom 16.11.2022 herunterladen. In dem Dokument werden u.a. rechtliche Rahmenbedingungen, Grundsätze der Prüfung, Grundanforderungen, Prüfung der Cyber-Sicherheit-Maßnahmen sowie Prüfaussagen und Mängeldefinitionen beleuchtet. Schauen Sie also mal rein, und prüfen Sie vor der nächsten ZÜS-Prüfung erst einmal intern, wie Sie hier aufgestellt sind.
Hinweis Risolva:
In diesem Zusammenhang wird immer noch von der EmpfBS 1115 gesprochen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichungen noch relevant war. Wie wir im Risolva Infobrief März 2023 berichtet haben, ist diese nun aufgehoben und durch die TRBS 1115 - Teil 1 ersetzt worden.
Betreiber von überwachungsbedürftigen Anlagen wie Aufzüge, Druck- oder Ex-Anlagen müssen künftig Cyber-Attacken an ihren Anlagen aktiv vorbeugen. Daran erinnern die Experten der Zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS) bei DEKRA.
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Der Weg zum Getränkeautomaten ist unfallversichert

Arbeitnehmer sind gesetzlich unfallversichert, solange sie eine betriebsbezogene Tätigkeit verrichten. Anders als die dem privaten Lebensbereich zuzurechnende Nahrungsaufnahme selbst, ist das Zurücklegen eines Weges, um sich Nahrungsmittel zu besorgen, grundsätzlich versichert. Verletzt sich ein Versicherter auf dem Weg zum Getränkeautomaten, sei dies daher als Arbeitsunfall anzuerkennen. Dies entschied in einem […] Urteil der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
Eine Verwaltungsangestellte rutschte auf dem Weg zu dem im Sozialraum des Finanzamtes aufgestellten Getränkeautomaten auf nassem Boden aus und erlitt einen Lendenwirbelbruch. Die 57-jährige Frau aus dem Landkreis Hersfeld-Rotenburg beantragte, dies als Arbeitsunfall anzuerkennen. Der Weg zum Getränkeautomaten sei während ihrer Arbeitszeit unfallversichert.
Die Unfallkasse Hessen lehnte den Antrag ab. Der Versicherungsschutz ende regelmäßig mit dem Durchschreiten der Kantinentür.
Das Hessische Landessozialgericht gab der verunglückten Frau Recht. Der Sturz sei als Arbeitsunfall anzuerkennen. Das Zurücklegen des Weges, um sich einen Kaffee an einem im Betriebsgebäude aufgestellten Automaten zu holen, habe im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit der Angestellten gestanden.
Sei ein Beschäftigter auf dem Weg, um sich Nahrungsmittel zum alsbaldigen Verzehr zu besorgen, sei er grundsätzlich gesetzlich unfallversichert. Beim Kauf von Lebensmitteln für den häuslichen Bereich seien die insoweit zurückgelegten Wege hingegen nicht versichert. Ebenso sei die Nahrungsaufnahme selbst dem privaten Lebensbereich zuzurechnen und daher grundsätzlich nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.
Der Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zum Getränkeautomat ende - so die Darmstädter Richter - auch nicht an der Tür des Sozialraums, der sich innerhalb des Betriebsgebäudes befinde. Dieser Raum gehöre eindeutig in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers. Darüber hinaus sei der Sozialraum zum Zeitpunkt des Unfalls auch nicht als Kantine bzw. zur Nahrungsaufnahme genutzt worden.
(Az. L 3 U 202/21 - Die Revision wurde zugelassen. Das Urteil wird unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de ins Internet eingestellt.) Quelle: Sozialgerichtsbarkeit Hessen
Verletzt sich ein Versicherter auf dem Weg zum Getränkeautomaten, sei dies als Arbeitsunfall anzuerkennen. Dies entschied in einem Urteil der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
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