Lösungen auf den Punkt gebracht
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Textbeiträge von Andrea Wieland.
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Infobrief September 2023: TRGS 402 neu

Diesmal ist es ganz ruhig - auch mal schön 😊
Allerdings wartet eine Neufassung der TRGS 402 zu inhalativer Exposition auf Sie. Die wenigen Betreiberpflichten finden Sie in Teil 2 des Infobriefs.
Der Ausblick schaut auf das Solarpaket I und das Heizungsgesetz, die beide heute im Bundesrat beraten werden.
In den Hintergrundinformationen empfehlen wir u.a.:
- Diverse Webinare zum Verpackungsgesetz - in Deutschland und innerhalb Europas
- und passend dazu: DIHK-Publikation »Umgang mit Verpackungen in Europa«
- Zwei Beiträge zu den Preisbremsegesetzen (Prüfbehörde, FAQ und Bericht über Auswirkungen)
- Zeitweise Rücknahme des Beschränkungsvorschlags zu Bisphenol A
- Beitrag zum Explosionsschutz beim Umgang mit Wasserstoff
- Info zur vierten Ausgabe der DIN EN ISO 13849-1
- Zwei Beiträge zu Stürze von Dächern inkl. E-Learning
- Webinar » Starkregen und Hitze – Gebäudebegrünung als Retterin in der Not?«
Diesmal ist es ganz ruhig - auch mal schön 😊 - Allerdings wartet eine Neufassung der TRGS 402 zu inhalativer Exposition auf Sie.
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BG RCI: Was bei der Nutzung von Leihfahrzeugen zu beachten ist.

Gerade kleine und mittlere Unternehmen (KMU) verfügen oft nur über wenige PKW und nicht unbedingt über eigene Transporter. Für sie ist es daher oft günstiger, die Fahrzeuge vorübergehend zu mieten. Für die Beschäftigten in diesen Betrieben bringt das allerdings den Nachteil mit sich, dass sie sich jedes Mal auf ein neues Fahrzeug einstellen müssen. Um Sicherheit und Gesundheit bei der Nutzung von gemieteten Fahrzeugen zu gewährleisten, sind verschiedene Punkte zu beachten.
Für welchen Zweck wird das Fahrzeug benötigt?
Nicht alle Fahrzeugmodelle sind passend für die zum Teil spezifischen betrieblichen Zwecke ausgestattet. Bei der gewerblichen Anmietung von Fahrzeugen müssen Arbeitgeber daher sicherstellen, dass die verwendeten Fahrzeuge sicher und technisch auf aktuellem Stand sind.
Sind Sie gut vorbereitet?
Die Risiken bei Nutzung von Fahrzeugen im betrieblichen Kontext gehören in die Gefährdungsbeurteilung. Die Beschäftigten sind ferner in den Gebrauch der Fahrzeuge einzuweisen.
Für die Unterweisung der Beschäftigten können Sie das Sicherheitskurzgespräch »Sicher unterwegs – mit dem Auto« (SKG 029) heranziehen. Darin werden sowohl technische als auch organisatorische Aspekte für eine sichere Autofahrt aufgegriffen. Außerdem werden Informationen und Verhaltensweisen angesprochen, die sich eigenverantwortlich und ohne großen Aufwand umsetzen lassen.
Denken Sie auch an eine entsprechende Betriebsanweisung für die Nutzung betrieblicher Fahrzeuge. Betriebe, die häufig Fahrzeuge mieten, sollten möglichst immer die gleichen Modelle nehmen. Dadurch kann die Einweisung standardisiert werden.
Nicht vergessen werden sollte, was im Falle einer Panne oder gar eines Unfalls zu tun ist. Wer ist Ansprechperson im eigenen Betrieb, wer benachrichtigt die Verleihfirma? Auch sollten die Beschäftigten, die das Fahrzeug beim Verleiher abholen genügend Zeit haben, um das Fahrzeug in Ruhe prüfen zu können. Wenn die Anmietung von Fahrzeugen regelmäßig erfolgt, kann es für Betriebe ohne Fuhrparkmanagement sinnvoll sein, eine feste Ansprechperson für die Beschäftigten zu bestimmen. Quelle: BG RCI Newsletter 2/2023
Um Sicherheit und Gesundheit bei der Nutzung von gemieteten Fahrzeugen zu gewährleisten, sind verschiedene Punkte zu beachten.
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Initiative: #mehrAchtung

Die Verkehrssicherheitsinitiative #mehrAchtung des Bundesverkehrsministeriums und des Deutschen Verkehrssicherheitsrates (DVR) sensibilisiert für mehr Rücksicht und Respekt im Straßenverkehr.
Manfred Wirsch, Präsident des Deutschen Verkehrssicherheitsrates, sagt: Wer Respekt und Rücksicht im Auto, zu Fuß oder auf dem Fahrrad lebt, ist damit sicherer unterwegs.
Dieser Zusammenhang ist inzwischen sogar wissenschaftlich erwiesen. So konstatiert etwa der Verkehrspsychologe Hardy Holte: »Menschen fahren so, wie sie sich fühlen.« Wer gestresst, wütend oder traurig am Straßenverkehr teilnimmt, verhalte sich aggressiv und fahre unter Umständen zu schnell. Ähnliche Ergebnisse liefert eine repräsentative Achtsamkeitsstudie des Instituts für angewandte Sozialwissenschaften aus dem Jahr 2023: Demnach sind über achtzig Prozent der Befragten der Meinung, dass mehr Achtsamkeit im Straßenverkehr zu mehr Sicherheit führt. Über die Hälfte der Befragten führt stressige Verkehrssituationen neben Stau und schlechtem Wetter auf das absichtlich oder unabsichtlich rücksichtslose Verhalten anderer zurück. Die Erhebung hat zudem ermittelt, dass Personen, die das Verkehrsklima als schlecht einschätzen, sich auch selbst als unachtsam bezeichnen. Aber: Die Studie zeigt auch, dass Achtsamkeit selbstverstärkend wirken kann. Wer achtsam unterwegs ist, nimmt den Straßenverkehr positiver wahr und motiviert andere Verkehrsteilnehmende dazu, sich rücksichtsvoller zu verhalten.
Mehr Achtsamkeit steigert demnach nicht nur das eigene positive Empfinden, sondern verursacht auch weniger Stress für andere – und schafft damit eine gute Voraussetzung, seine Mitmenschen für mehr Respekt im Straßenverkehr zu motivieren. Quelle: Initiative #mehrAchtung
Die Initiative #mehrAchtung des BMDV und des DVR sensibilisiert für mehr Rücksicht und Respekt im Straßenverkehr: »Wer Respekt und Rücksicht lebt, ist damit sicherer unterwegs.«
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REACH-Beschränkung für Diisocyanate: Übergangsfrist endete am 24. August 2023

Die 2020 in Kraft getretene REACH-Beschränkung enthält unter anderem eine Schulungspflicht der Beschäftigten, die Diisocyanate oder diisocyanathaltige Gemische verwenden. Ein wichtiger Stichtag für Verwender war der 24. August 2023. Dann endete die Übergangsfrist. Anwender müssen dann den Besuch einer Schulung zum sicheren Umgang mit Diisocyanaten oder diisocyanathaltigen Gemischen nachweisen. Ohne Trainingsnachweis besteht ein Verwendungsverbot. Liegt kein Trainingsnachweis vor, dürfen Stoffe und Gemische mit Diisocyanaten nur noch industriell und gewerblich verwendet werden, wenn die Konzentration der Summer aller Diisocyanate unterhalb 0,1 Gewichtsprozent liegt.
Der REACH-Beschränkungsvorschlag soll die Arbeitsschutzbestimmungen zu Diisocyanaten harmonisierter, verbindlicher und durchsetzbarer machen. Ziel der Beschränkung ist die Reduktion der Atemwegserkrankungen und ein sicheres Produktdesign.
Antworten auf häufig gestellte Fragen bietet der Kompaktbericht »Beschränkung von Diisocyanaten unter REACH: Was industrielle und gewerbliche Verwender und Lieferanten beachten müssen«. Weitere Informationen zur Beschränkung von Diisocyanaten gibt es auch auf der Internetseite der BAuA. Quelle: BAuA (geändert und gekürzt)
BAuA: Seit 23. August 2020 ist der REACH-Beschränkungsvorschlag für das Inverkehrbringen und Ver-wenden von Diisocyanaten in Kraft. Nun endete die Übergangsfrist zur Umsetzung.
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Infobrief August 2023: Neu TRGS 741 und MuSchR 10.1.23

Hier ist wieder ein wohlgefüllter Risolva-Infobrief u.a. mit der neuen TRGS 741 zu organischen Peroxiden und der neuen Mutterschutz-Richtlinie zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach Mutterschutzgesetz. Zu beiden Rechtsvorschriften finden Sie die Betreiberpflichten im Teil 2 des Infobriefs. Außerdem war eine Korrektur erforderlich zur Änderung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung im letzten Monat.
Im Ausblick gibt es ein Update zur Industrieemissionsrichtlinie.
Hintergrundinformationen gibt es u.a. zu:
- EU erteilt Genehmigung zu BECV
- Informationen über den Transport von Gefahrgut in geringen Mengen
- Aktualisiertes Merkblatt zum Versand von Lithium-Batterien
- Ende der Übergangsfrist hinsichtlich der REACH-Beschränkung von Diisocyanaten
- Konflikte im Team
- Zwei Beiträge zum ASA
- Gegenüberstellung Maschinenrichtlinie vs Maschinenverordnung
- Zwei Urteile zur Unfallversicherung (Weg zum Postbriefkasten, Schlägerei unter Autofahrern)
- Update zu den European Sustainability Reporting Standards (ESRS)
- Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz: Handreichung zur Zusammenarbeit in der Lieferkette
- Umfrage zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
- Durchführungsverordnung CBAM
- USA erweitern »critical minerals« Liste
Wir hoffen, es ist wieder etwas dabei, das für Sie interessant ist.
Hier ist wieder ein wohlgefüllter Infobrief u.a. mit der neuen TRGS 741 einer neuen Richtlinie zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach Mutterschutzgesetz.
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Bildschirmbrillen – Arbeiten ohne Stress für die Augen

Wer am Computer arbeitet, lässt den Blick über Stunden oft nur zwischen Tastatur und Bildschirm oder zu den Kolleginnen und Kollegen im gleichen Büro schweifen. Die Bildschirmarbeit gibt nur eine Sehrichtung und Entfernung vor. In die Ferne schweift der Blick hingegen fast nie. Die Augen bewegen sich nur noch wenig. Flimmern, Flackern und starke Kontraste sind ebenfalls anstrengend für unser Sehorgan. Fachleute sprechen vom digitalen Augenstress. Darunter versteht man die Ermüdung des gesamten Sehsystems. Mehr als 80 Prozent der Menschen, die täglich länger als drei Stunden vor dem PC sitzen, klagen über Beschwerden. Sie bekommen zum Beispiel Kopfschmerzen, trockene Augen oder werden schnell müde. All das können Hinweise sein, dass eine Bildschirmarbeitsplatzbrille – auch Bildschirm- oder Computerbrille genannt – sinnvoll ist.
Das gilt besonders für Menschen mit Alterssichtigkeit. Ab 40 wird die Sehfähigkeit schwächer – das ist eine ganz normale Alterserscheinung. Die Elastizität der Augenlinse lässt nach, und sie kann nicht mehr so gut scharf stellen. Bemerkbar macht sich das meistens in einem Alter ab 45 Jahren. Im Nahbereich kann man dann nicht mehr so gut sehen und muss das Buch oder Smartphone mit ausgestrecktem Arm immer weiter von den Augen weghalten. Fürs Nahsehen und später auch für die mittlere Entfernung wird eine Sehhilfe, wie eine Lese- oder Gleitsichtbrille, benötigt.
Alltägliche Sehhilfen stoßen in der Arbeitssituation am PC oft an ihre Grenzen. Denn Lesebrillen sind für einen Sehabstand von rund 40 Zentimetern ausgerichtet. Gleitsichtbrillen hingegen haben einen oberen Fernbereich, einen Zwischenbereich und einen Nahbereich. Der Zwischenbereich für mittlere Distanzen ist hingegen reduziert, da die Gleitsichtbrille auf einen Wechsel zwischen Nah- und Ferndistanz optimiert sind.
Die gute Nachricht:
Da Computerbrillen dem Arbeitsschutz dienen, werden Sie vom Arbeitgeber bezahlt. Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Recht auf eine spezielle Sehhilfe in der einfachsten Ausführung, wenn sich die normale Brille für die Tätigkeit am Computer nicht eignet. Ob das der Fall ist, untersuchen Betriebsmedizinerinnen oder Augenärzte und stellen darüber eine Bescheinigung oder ein Rezept aus. Sonderwünsche, die nicht verordnet wurden –wie besondere Gläser oder Brillengestelle einer Designmarke –, müssen selbst gezahlt werden.
Übrigens:
Auf der Grundlage der ArbMedVV müssen Unternehmen den Beschäftigten an Bildschirmgeräten in regelmäßigen Abständen eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine fachkundige Person anbieten. Da sich schon leichte Fehlsichtigkeiten bei intensiver Bildschirmarbeit negativ auswirkt: Am besten die Augen alle zwei Jahre checken lassen. Quelle: E-Magazin BGHM (gekürzt)
In diesem Artikel finden Sie auch
- Selbsttest: Brauchen Sie eine Bildschirmbrille?
- Checkliste: In fünf Schritten zur Computerbrille
Bildschirmarbeitsplatzbrillen sind für Beschäftigte mit Altersweitsichtigkeit relevant. Sie sind für einen Sehabstand von 50 bis 100 Zentimetern zum Bildschirm optimiert. Computerbrillen dienen dem Arbeitsschutz und werden deshalb vom Arbeitgeber bezahlt.
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Hilfe bei Wiederbelebung nach Herzstillstand

Automatisierte Externe Defibrillatoren (AED) können Leben retten. Sie sind in Betrieben nicht vorgeschrieben. Warum Führungskräfte dennoch die Anschaffung anregen sollten.
Bei Herzstillstand oder plötzlichem Kammerflimmern ist schnelle Hilfe lebensentscheidend. Gelingt es innerhalb der ersten drei Minuten, eine Herz-Lungen-Wiederbelebung zu starten und Schocks mit einem Automatisierten Externen Defibrillator (AED) zu geben, steigen die Überlebenschancen der Betroffenen deutlich.
AED sind weder für bestimmte Branchen noch ab einer bestimmten Betriebsgröße vorgeschrieben. Doch Unfallkassen und Berufsgenossenschaften werben für eine freiwillige Anschaffung: »Sie sind der beste Standard und für die Gesellschaft ein Gewinn«, sagt Dr. Isabella Marx, Leiterin des Fachbereichs Erste Hilfe der DGUV.
Sie empfiehlt AED vor allem Unternehmen und Einrichtungen mit gefährdetem Personal und Publikumsverkehr. Eine besondere Gefährdungslage, etwa durch elektrischen Strom, kann ebenfalls für eine Anschaffung sprechen. Gerade wenn ein Rettungsdienst voraussichtlich mehr als zehn Minuten bis zum Eintreffen im Unternehmen braucht, können AED einen Unterschied machen.
Damit der Einsatz im Ernstfall reibungslos funktioniert, sollten Unternehmen und Einrichtungen, die über einen oder mehrere AED verfügen, ihre Ersthelfenden in der Bedienung unterweisen. Der Umgang mit dem AED ist darüber hinaus fester Bestandteil der Erste-Hilfe-Fortbildung.
Bei Einführung eines AED ist es wichtig, einen geeigneten Standort für das Gerät festzulegen und ihn ausreichend zu beschildern. Das Rettungszeichen E010 weist auf die Geräte hin. Zudem sollte ihr Standort im Flucht- und Rettungsplan vermerkt sein und eine Person benannt werden, die sich um Wartung und Pflege des Gerätes kümmert.
Schließlich braucht es eine Betriebsanweisung. Die DGUV hat eine Mustervorlage erstellt, die der DGUV Information »Automatisierte Defibrillation im Rahmen der betrieblichen Ersten Hilfe« angehängt ist – ebenso wie eine Checkliste zur Einführung eines AED im Betrieb. Quelle: Jörn Käsebier, Top Eins
Automatisierte Externe Defibrillatoren (AED) können Leben retten. Sie sind in Betrieben nicht vorgeschrieben. Warum Führungskräfte dennoch die Anschaffung anregen sollten.
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Infobrief Juli 2023: EU-Maschinen-Verordnung und TrinkwV

Dieses Mal gab es recht viele Änderungen. Der Schwerpunkt:
- die Änderungen an den deutschen Gefahrgut-Verordnungen - auch mit ein paar Änderungen an den Betreiberpflichten
- REACH- und CLP-Verordnung
- die neue EU-Maschinenverordnung
- die Neufassung der TrinkwV
Der Ausblick richtet sich u.a. auf die Energiepreisbremsen. Hier sind Änderungen beschlossen und es gibt eine Übergangslösung zur Prüfbehörde. Außerdem hat sich das EU-Parlament um die Batterie-Verordnung und die EED gekümmert.
Bei den Hintergrundinformationen finden Sie u.a. folgende Beiträge
- Bundesnetzagentur informiert zur Krisenvorbereitung Gas
- Neue Förderungen für Ladeinfrastruktur
- ADR-Schulungsbescheinigungen aus dem Kosovo nicht gültig
- Fachbereich AKTUELL »Verpflichtende Schulungen bei Tätigkeiten mit Diisocyanat-haltigen Produkten«
- Workation: Arbeiten, wo andere Urlaub machen
- Return to Work und betriebliches Eingliederungsmanagement
- Störungsbeseitigung: Vorbereitet für den Fall der Fälle
- Selbststeuerung im Homeoffice online trainieren
- Nutzung von Leihfahrzeugen
- Cartoons zum Schmunzeln
- LkSG: Neue Informationen zur Zusammenarbeit in der Lieferkette
- Online-Seminare zu CBAM am 20. und 26. September 2023
Wir wünschen Ihnen einen schönen Sommer und für alle, die den Urlaub noch vor sich haben: Gute Erholung!
Dieses Mal mit vielen Änderungen, u.a. EU-Maschinen-Verordnung, TrinkwV, deutsche Gefahrgut-Verordnungen und REACH/CLP
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Den ganz kleinen Nachwuchs an das Thema Sicherheit heranführen

Die Wimmelbilder der Aktion Das sichere Haus (DSH) ermuntern Kinder, Unfallrisiken in ihrer Umgebung spielerisch und mit detektivischem Blick aufzuspüren.
Die Ausmalbilder gibt es zu folgenden Themen:
- Elterntaxi
- Freibad
- Hallenbad
- Spielplatz
- 2 x Straßenverkehr
Vielleicht ist das ja nicht nur was für die Sprösslinge der EHS-Fachleute, sondern Sie wollen diese Information generell an die Mitarbeiter für deren Kinder weitergeben. Weil auch hier gilt: Früh übt sich, wer ein Profi werden will. 😊
Übrigens: Die interaktiven Wimmelbilder gibt es noch zu viel mehr Themen. Wenn der Nachwuchs also eher elektronisch unterwegs ist....
Die Wimmelbilder der Aktion Das sichere Haus (DSH) ermuntern Kinder, Unfallrisiken in ihrer Umgebung spielerisch und mit detektivischem Blick aufzuspüren.
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Explosionsschutz: Explosionsschutzmaßnahmen - Allgemeines

Das komplexe Ablaufschema aus der TRGS 720 kann in drei Stufen untergliedert werden: in primäre, sekundäre und tertiäre Explosionsschutzmaßnahmen:
- Primäre Explosionsschutzmaßnahmen = Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre verhindern
- Sekundäre Explosionsschutzmaßnahmen = Zündung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre verhindern
- Tertiäre Explosionsschutzmaßnahmen = Auswirkungen begrenzen
Die Maßnahmen bauen aufeinander auf und Information dazu finden Sie in den Technischen Regeln zur Gefahrstoffverordnung TRGS 722, TRGS 723 und TRGS 724.
Primäre Explosionsschutzmaßnahmen können sein:
- Substitution
- Anwendungstemperatur sicher unterhalb des Unteren Explosionspunktes
- Einsatz von auf Dauer technisch dichten Anlagenteile
- Lüftung
- Überwachung der Konzentration in der Umgebung von Anlagen und Anlagenteilen
- Inertisierung
Sekundäre Explosionsschutzmaßnahmen können u.a. sein beziehungsweise potentielle Zündquellen können vermieden werden durch:
- Temperaturbegrenzung von Oberflächen
- Verwendung ex-geschützter Arbeitsmittel
- Vermeidung einer Entzündung durch elektrostatische Entladung
- Vermeidung einer Entzündung durch Funken- oder Flammen bei den Arbeiten
- Blitzschutzanlage
Tertiäre Explosionsschutzmaßnahmen können sein:
- Explosionsfeste Bauweise
- Explosionsdruckentlastung
- Explosionsunterdrückung
- Explosionstechnische Entkopplung
Letzter Beitrag: Beurteilung der Explosionsgefährdung V
Nächster Beitrag: Primäre Explosionsschutzmaßnahmen I - Substitution | Anwendungstemperatur
Dieter Hubich
Neuer Beitrag unserer Ex-Schutz-Serie: Wir geben Ihnen einen Überblick über primäre, sekundäre und tertiäre Explosionsschutzmaßnahmen.
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Infobrief Juni 2023: Neu - EU-Produktsicherheits-Verordnung und HinSchG

Diesmal sind die Rechtsänderungen thematisch bunt gemischt:
Einige Änderungen aufgrund des Gesetzes zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende, ein bisschen Gefahrstoffrecht, zwei Änderungen an TRBS hinsichtlich MSR-Technik (betrifft auch den Explosionsschutz), sowie Änderungen in Hessen.
Wirklich neu ist die EU-Produktsicherheitsverordnung, die ab 13. Dezember 2024 in allen Mitgliedsstaaten unmittelbar angewendet werden muss, und zwar für alle Produkte, für die bislang noch keine spezifischen Produktanforderungen existieren bzw. ergänzend zu den spezifischen Produktanforderungen für Aspekte und Risiken oder Risikokategorien, die nicht unter diese Anforderungen fallen.
Neu ist auch das Hinweisgeberschutzgesetz, bei dem die Umsetzungsfristen nicht ganz so üppig sind 😊 Die Anforderungen gelten bereits ab 2.7.2023 und nur Unternehmen, die weniger als 250 Mitarbeiter haben, bekommen eine Übergangsfrist bis 17. Dezember 2023 eingeräumt. Allerdings greifen die Ordnungswidrigkeiten noch nicht sofort, sondern erst ab dem 1.12.2023.
Und für die Abteilung(en) von Ihnen, die mit dem Import von Waren zu tun haben: Die CBAM-Verordnung ist nun ebenfalls veröffentlicht worden.
Im Ausblick geht es u.a. um
- EU-Verordnung für Batterien
- Änderung der 31. BImSchV
- Kein Nachweis der Stromkostenintensität für Härtefallunternehmen in der Besonderen Ausgleichsregelung für das Begrenzungsjahr 2024 – Antragsfrist soll bis zum 30. September 2023
- Finale Verabschiedung der EU-Maschinenverordnung
- EU-Parlament verschärft Lieferkettengesetz
Bei den Hintergrundinformationen interessant ist zum Beispiel:
- LAGA Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle (aktualisiert)
- Informationen zu den Klimaschutzverträgen
- DIHK Handlungsempfehlung zur öffentlichen Konsultation hinsichtlich PFAS
- Urteil zu Zeckenstiche als Ursache für Berufskrankheit
- Diverse Veröffentlichungen zum UV-Schutz - wie jedes Jahr um diese Zeit
- Initiative #mehrAchtung im Straßenverkehr
Diesmal sind die Rechtsänderungen thematisch bunt gemischt mit Änderungen im Energie-, Gefahrstoff- und Arbeitsschutzrecht und zwei ganz neuen Rechtsvorschriften.
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Urteil: Unfallversicherungsschutz auch beim »Luftschnappen«

Quelle/Text: www.arbeitssicherheit.de, Dr. jur. Kurt Kreizberg, Stand: 5.5.2023 (gekürzt).
Der Fall: Ein Arbeitnehmer hatte sich, als ihm keine konkrete Arbeit zugewiesen war, erlaubterweise in einem ausdrücklich ausgewiesenen Pausen- und Raucherbereich auf dem Betriebsgelände eines Unternehmens in Ludwigshafen aufgehalten, um Luft zu schnappen. Dabei fuhr ihn ein Gabelstapler an. Infolgedessen erlitt der Arbeitnehmer einen Bruch des Unterarms sowie eine Verstauchung (med.: Distorsion) des Kniegelenks.
Die daraufhin aus einem Arbeitsunfall in Anspruch genommene Berufsgenossenschaft (BG) als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung lehnte zuletzt mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2021 die Gewährung von Leistungen ab mit der Begründung, der verletzte Arbeitnehmer habe zur Zeit des Unfalls, also beim Luftschnappen während einer Arbeitspause, eine privatnützige Verrichtung ausgeführt.
In der ersten Instanz noch obsiegte die BG vor dem Sozialgericht (SG) Mannheim. Das SG Mannheim hatte auch keinen Versicherungsschutz wegen einer spezifischen Betriebsgefahr gesehen, weil die Gefahr in dem Pausenbereich nicht höher gewesen sei als allgemein am Wohn- und Beschäftigungsort. Zudem habe sich der verletzte Arbeitnehmer dieser Gefahr freiwillig ausgesetzt.
Der erste Senat des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg war im Berufungsverfahren hingegen Ende Februar 2023 anderer Auffassung:
- Sozialgericht Mannheim vom 27.05.2022 –S 2 U 1798/21-
- Landessozialgericht Baden–Württemberg vom 27.02.2023 –L 1 U 2032/22-
Die Entscheidung: Das LSG Baden-Württemberg bejaht in seiner Entscheidung, im Gegensatz zur beklagten Berufsgenossenschaft und dem SG Mannheim als Vorinstanz, das Vorliegen eines Arbeitsunfalls mit dem Argument, es habe sehr wohl eine spezifische Gefahr vorgelegen.
Die erhöhte Gefährlichkeit von Gabelstaplern gegenüber dem alltäglichen Straßenverkehr sei durch Untersuchungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) nachgewiesen und Gegenstand besonderer Unfallverhütungsvorschriften [DGUV-Information 208-004].
Ein Geschädigter, so das LSG in seinen Entscheidungsgründen weiter, dürfe darauf vertrauen, während einer gestatteten Pause, auch in einem vom Arbeitgeber ausgewiesenen Bereich, keinen gegenüber dem allgemeinen Leben erhöhten Gefahren ausgesetzt zu sein.
Dr. jur. Kurt Kreizberg beschreibt auf www.arbeitssicherheit.de das Urteil im Fall eines Mitarbeiters, der in einem ausgewiesenen Pausenbereich durch einen Gabelstapler verletzt wurde.
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