Lösungen auf den Punkt gebracht
News
Textbeiträge von Andrea Wieland.
Ich freue mich über Anregungen oder Kommentare:
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Fortgeschriebener Entwurf VAUwS
Bis zum 18.2.2011 (vor einem Jahr!) konnten beteiligte Kreise Stellung zum Referentenentwurf aus dem Jahr 2010 beziehen. Dieser Input wurde erörtert und führte letztendlich zu dem nun vorliegenden überarbeiteten Entwurf einer Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.
Diese Verordnung soll die einzelnen Länder-VAwS ablösen. Damit werden in allen Bundesländern zukünftig dieselben Anforderungen an Schutzmaßnahmen, Prüfungen, Fachbetriebe, Anzeigepflicht etc. gelten. Was ist nun anders im Vergleich zum Entwurf 2010? Dazu sagt das BMU in seiner Mitteilung vom 27.1.2012:
- »Durch die Erweiterung des Umfangs der Stoffe, die vom Betreiber nicht eingestuft werden müssen und nunmehr als allgemein wassergefährdend bezeichnet werden, konnte eine wesentliche Vereinfachung des Vollzuges und Entbürokratisierung vorgenommen werden. Dies betrifft insbesondere feste Gemische, zu denen auch feste Abfälle gehören, sofern sie wassergefährdende Eigenschaften haben.
- Die Regelungen zu bestimmten Anlagen, bei denen die Grundsatzanforderungen aus betriebstechnischen Gründen nicht erfüllt werden können, wurden deutlich ausdifferenziert.
- Die Regelungen zu Sachverständigenorganisationen und Güte- und Überwachungsgemeinschaften wurden grundlegend überarbeitet und neu strukturiert.
- Technische Details wurden soweit möglich aus der Verordnung herausgenommen und sollen in Technischen Regeln definiert werden. […]«
Das BMU rechnet nicht mit einer Verabschiedung vor Ende diesen Jahres, weil die Verordnung noch ressortübergreifend abgestimmt werden muss, der Bundesrat zu beteiligen ist, und die Verordnung bei der EU notifiziert werden muss.
Was heißt das für Sie?
Bis zum endgültigen Inkrafttreten kann es natürlich noch Änderungen geben. Deshalb besteht keinerlei Rechtssicherheit, falls Sie sich bei einem Planungsvorhaben auf die Angaben im Entwurf stützen. Im Moment sind die Länder-VAwS maßgebend, sofern Sie den allgemeinen Anforderungen des WHG nicht widersprechen. Klar, dass wir Sie über die Entwicklung auf dem Laufenden halten.
» Den überarbeiteten Entwurf von den Seiten des BMU als PDF herunterladen.
Bis zum 18.2.2011 (vor einem Jahr!) konnten beteiligte Kreise Stellung zum Referentenentwurf aus dem Jahr 2010 beziehen. Dieser Input wurde erörtert und führte letztendlich zu dem nun vorliegenden überarbeiteten Entwurf einer Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.
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Aktion gegen Betriebsblindheit - Infoblatt
Die Infoblätter zur Aktion gegen Betriebsblindheit stehen ab sofort zum Download als PDF bereit.
Die Variante 1 beschreibt die Aktion speziell für die Kunden des AGENDA Update-Service, die Variante 2 ist für alle Unternehmen geeignet. In beiden Produktdatenblättern erfahren Sie
- die Vorausetzungen, die Sie mitbringen sollten, damit die Aktion gegen Betriebsblindheit den erwünschten Aha-Effekt auslöst,
- welches die (anfallbaren) Ergebnisse der Aktion gegen Betriebsblindheit sind,
- Ihre Eigenbeteiligung beziehungsweise Ihren Zeitaufwand.
» Details zur Aktion gegen Betriebsblindheit Variante 1 als PDF herunterladen.
» Details zur Aktion gegen Betriebsblindheit Variante 2 als PDF herunterladen.
Die Infoblätter zur Aktion gegen Betriebsblindheit stehen ab sofort zum Download als PDF bereit.
» Weitere Informationen zu Aktion gegen Betriebsblindheit - Infoblatt
Compliance-Info-Gespräch - Infoblatt
Das Infoblatt zum Compliance-Info-Gespräch steht ab sofort zum Download als PDF bereit. Dort finden Sie Informationen, die über die auf der Website hinausgehen, zum Beispiel:
- Ihre Voraussetzungen, die Sie mitbringen sollten, damit das Compliance-Info-Gespräch Ihnen etwas bringt.
- Was Sie nach einem Compliance-Info-Gespräch konkret in Händen halten.
- Ihre Eigenbeteiligung beziehungsweise Ihr Zeitaufwand (der mit 1-2 Stunden pro Teilnehmer und Gespräch überschaubar ausfällt).
» Produktdatenblatt zum Compliance-Info-Gespräch als PDF herunterladen.
Das Infoblatt zum Compliance-Info-Gespräch steht ab sofort zum Download als PDF bereit. Dort finden Sie Informationen, die über die auf der Website hinausgehen.
» Weitere Informationen zu Compliance-Info-Gespräch - Infoblatt
Erstes Risolva Strategietreffen
Am 20./21. Januar hatten wir unser erstes internes Strategietreffen im Hotel Herrmann in Münsingen. Wir hatten drei Schwerpunkte:
1. Erarbeiten eines Risolva Leitbilds
Herausgekommen ist unsere Wertepyramide, die wir demnächst hier veröffentlichen werden.
2. Identifizieren von bestehenden beziehungsweise neu zu entwickelnden Schlüsseldienstleistungen und - tools. Dies sind:
- Gefährdungsbeurteilung mit ALGEBRA Arbeitsplätze in Kombination mit Einführungsschulung und/oder Coaching
- Standardisierung der ALGEBRA Maschinen bzw. Neuentwicklung eines Altmaschinen-Tools zur Bewertung von Altmaschinen nach Anhang 1 der BetrSichV
- Erweiterung der Bausteine zur Rechtskonformität um die Aktion gegen Betriebsblindheit: ein Compliance-Abgleich zwischen Rechtsverzeichnis und der Realität vor Ort. Lassen Sie sich überraschen. Die Details finden Sie demnächst im Paket Rechtskonformität.
- Asbest-Museum
- Schulung von Führungskräften zur Übertragung von Unternehmerpflichten
- Training von Führungskräften über aktuelle Rechtsänderungen. Dazu demnächst mehr unter Training und Paket Rechtskonformität.
3. Allerlei Organisatorisches und Internes wie
Jahresplanung 2012
Erstellen der Gefährdungsbeurteilung für unsere eigenen Arbeiten mit ALGEBRA sowie Ableitung der entsprechenden MaßnahmenUnsere Fortbildungsmaßnahmen für dieses Jahr
Büroorganisation
Am 20./21. Januar hatten wir unser erstes internes Strategietreffen im Hotel Herrmann in Münsingen. Wir hatten drei Schwerpunkte:
1. Erarbeiten eines Risolva Leitbilds
2. Identifizieren von bestehenden beziehungsweise neu zu entwickelnden Schlüsseldienstleistungen und - tools
3. Allerlei Organisatorisches und Internes
» Weitere Informationen zu Erstes Risolva Strategietreffen
Risolva Infobrief kostenfrei herunterladen
Ab sofort bieten wir unseren Risolva Infobrief zum kostenfreien Download an. Er erscheint immer um den 20. eines Monats und besteht aus drei Teilen:
- Im Teil In aller Kürze sind Vorschriften aufgeführt, die geändert wurden, deren Änderungen jedoch keine Auswirkungen auf die Betreiberpflichten haben. Um Ihr Rechtskataster aktuell zu halten, genügt es, wenn Sie das aktuelle Datum übernehmen.
- Im Teil Aktuelles für den Betreiber finden Sie die Auswertung von Rechtsänderungen auf Betreiberpflichten.
- Im Teil Tipps und Infos tragen wir wertvolle Zusatzinformationen aus einschlägigen Portalen aus dem Internet zusammen
weiterlesen »
Zur aktuellen Ausgabe des Risolva Infobriefs »
Ab sofort bieten wir unseren Risolva Infobrief zum kostenfreien Download an. Er erscheint immer um den 20. eines Monats.
» Weitere Informationen zu Risolva Infobrief kostenfrei herunterladen
Arbeitsmed. Untersuchungen - freie Arztwahl?
Von der DGUV gibt es einen Leitfaden für Betriebsärzte zu arbeitsmedizinischen Untersuchungen (2010). Darin wird auch zu diesem Thema Stellung bezogen:
»Die freie Arztwahl wird im Zusammenhang mit arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen dadurch eingeschränkt, dass die Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen an bestimmte formale Voraussetzungen, die Kenntnis der Arbeitsplätze und zusätzliche medizinisch-fachliche Kompetenzen gebunden ist. Die Untersuchungen können grundsätzlich nur Fachärzte für Arbeitsmedizin oder Ärzte mit Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin vornehmen. Für bestimmte Vorsorgeuntersuchungen sind darüber hinaus fachliche Fortbildungen und Spezialkenntnisse des Arztes und medizinisch-technische Ausstattungen der Betriebsarztpraxis erforderlich. Der Arbeitgeber hat dem untersuchenden Arzt alle erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplätze, das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung zu erteilen und ihm eine Begehung des Arbeitsplatzes zu ermöglichen.«
Welche Konsequenz gibt es nun bei Ablehnung des Arztes durch den Arbeitnehmer? Im Leitfaden steht:
- Bei Eignungs-/Tauglichkeitsuntersuchungen ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, fremde medizinische Untersuchungsurteile anzuerkennen.
- Bei arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen erlaubt die freie Arztwahl die Durchführung bei einem betriebsfremden Arzt. Die Kosten für die ärztliche Leistung gehen allerdings zu Lasten des Arbeitsnehmers. Der Arbeitsausfall muss vom Arbeitgeber nur in der Größenordnung akzeptiert werden, die das Aufsuchen des Betriebsarztes verursacht hätte.
In der Tabelle finden Sie auch Antworten auf weitere Fragen rund um die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen, wie zum Beispiel welche Konsequenzen es für den Arbeitnehmer bei fehlender Mitwirkung (Verweigerung der Untersuchung) hat. Den Leitfaden finden Sie im Publikationsportal der DGUV.
DGUV: »Die freie Arztwahl wird im Zusammenhang mit arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen dadurch eingeschränkt, dass die Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen an bestimmte formale Voraussetzungen, die Kenntnis der Arbeitsplätze und zusätzliche medizinisch-fachliche Kompetenzen gebunden ist.«
» Weitere Informationen zu Arbeitsmed. Untersuchungen - freie Arztwahl?
Risolva im Wirtschaftsportal von Metzingen
Die Risolva GmbH ist seit heute im Wirtschaftsportal der Stadt Metzingen eingetragen. Sie finden dort zur Risolva GmbH ein Kurzportrait und eine Zusammenfassung unserer Dienstleistungen und Tools/Hilfsmittel.
Die Risolva GmbH ist seit heute im Wirtschaftsportal der Stadt Metzingen eingetragen. Sie finden dort zur Risolva GmbH ein Kurzportrait und eine Zusammenfassung unserer Dienstleistungen und Tools/Hilfsmittel.
» Weitere Informationen zu Risolva im Wirtschaftsportal von Metzingen
Geschäftsbetrieb aufgenommen
Am 1.12.2011 startet Andrea Wieland bei der Risolva GmbH das Tagesgeschäft. Am 1.1.2012 bekommt sie dann Verstärkung vom Rest des Teams.
» Weitere Informationen zu Geschäftsbetrieb aufgenommen