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Lösungen auf den Punkt gebracht

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Textbeiträge von Andrea Wieland.
Ich freue mich über Anregungen oder Kommentare:
Rufen Sie mich an unter +49 7123 30780 - 22 oder schreiben Sie mir eine E-Mail.

 
06.07.2012

Drehbuchreife Unfallübung

Die Paul Hartmann AG hat ein HSE-System mit fundierter, langer Tradition auf hohem Niveau. Doch auch da lässt sich immer noch etwas obenauf setzen. Und zwar eine »echt harte Unfallübung«.

So jedenfalls berichteten es mir später Beteiligte, die als Ersthelfer gerufen wurden, ohne zu ahnen, was sie erwarten würde. Und auch Hartmann-Mitarbeiter, die nicht direkt in das ›Unfallgeschehen‹ involviert waren, hatten von der Übung gehört und zeigten sich beeindruckt. Kurz: man spricht noch heute drüber - Wochen nach der Übung!

Wenn Sie Interesse haben zu erfahren, wie die Notfallübung geplant wurde und ablief, so können Sie das in einem bebilderten Artikel in der Zeitschrift der BG ETEM nachlesen.

» etem - Ausgabe 3/2012 - Textil Medienerzeugnisse als PDF herunterladen.
Der entsprechende Artikel steht auf Seite 20.
 

Die Paul Hartmann AG hat ein HSE-System mit fundierter, langer Tradition auf hohem Niveau. Doch auch da lässt sich immer noch etwas obenauf setzen. Und zwar eine »echt harte Unfallübung«.

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02.07.2012

Verbandbuch - was ist mit Datenschutz?

Kürzlich sprach ich beim Audit mit der externen Sicherheitsfachkraft eines Kunden. Wir redeten über die Notwendigkeit von Verbandbucheinträgen und wie man Mitarbeiter dazu bringt, diese Aufgabe ernst zu nehmen. Dabei machte mich die Sicherheitsfachkraft aufmerksam, dass ein klassisches Verbandbuch möglicherweise nicht im Einklang mit dem Datenschutz steht. Kurze Zeit später berichtete der Betriebssanitäter eines anderen Kunden, dass er diesbezüglich direkt aus der Belegschaft angesprochen worden sei.

In unseren Diskussionen fanden wir die Lösung praktikabel, dass man vor Ort einen Abreißblock hat, auf dem jeder seine Eintragungen macht und den Zettel dann in einen Briefkasten wirft. Dieser ist nur befugten Personen zugänglich. So werden die notwendigen Angaben gemacht, können nachvollziehbar archiviert werden und die Daten bleiben gleichzeitig vertraulich.

Ist das bei Ihnen auch ein Thema? Wie haben Sie das gelöst? Oder besteht aus Ihrer Sicht, keine Notwendigkeit zu handeln?
Bitte rufen Sie mich an unter 07123 30780 - 22 oder schreiben Sie mir eine E-Mail.
 

Kürzlich sprach ich beim Audit mit der externen Sicherheitsfachkraft eines Kunden. Wir redeten über die Notwendigkeit von Verbandbucheinträgen und wie man Mitarbeiter dazu bringt, diese Aufgabe ernst zu nehmen. Dabei machte mich die Sicherheitsfachkraft aufmerksam, dass ein klassisches Verbandbuch möglicherweise nicht im Einklang mit dem Datenschutz steht. Kurze Zeit später berichtete der Betriebssanitäter eines anderen Kunden, dass er diesbezüglich direkt aus der Belegschaft angesprochen worden sei.

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27.06.2012

Stromfresser Rechenzentrum

Auch wenn Sie kein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 einführen, so sind Sie vermutlich immer auf der Suche nach Einsparpotenzialen, schließlich ist Energieeffizienz nicht purer Selbstzweck sondern materielle Notwendigkeit.

Die Deutsche Energieagentur DENA hat einen Leitfaden über Energieeffizienz in Rechenzentren veröffentlicht. Er richtet sich an Geschäftsführer und IT-Verantwortliche. Die DENA verspricht: »Von direkt umsetzbaren Sofortmaßnahmen bis hin zu langfristigen, strategischen Entscheidungen zeigt der Leitfaden Schritt für Schritt die Wege zu einer höheren Energieeffizienz und damit zu geringeren Energiekosten.«

» Den Leitfaden bei der DENA als PDF herunterladen.
 

Auch wenn Sie kein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 einführen, so sind Sie vermutlich immer auf der Suche nach Einsparpotenzialen, schließlich ist Energieeffizienz nicht purer Selbstzweck sondern materielle Notwendigkeit.

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22.06.2012

Ihre Erfahrungen mit der DGUV Vorschrift 2?

Die DGUV hat ein Jahr nach der Einführung der Vorschrift eine Zwischenbilanz gezogen. Der allgemeine Eindruck ist, dass die Vorschrift in der betrieblichen Praxis angekommen ist. Die DGUV schreibt: »Positiv angemerkt wurde von den Betrieben, dass sich durch die DGUV Vorschrift 2 der Dialog zwischen Arbeitsmedizinern, Fachkräften für Arbeitssicherheit, Geschäftsleitung und Betriebsrat intensiviert hat.«

Und das ist genau auch unser Eindruck. In den Unternehmen, in denen wir tätig sind, werden Verträge mit arbeitsmedizinischen Diensten auf den Prüfstand gestellt, die Zeiten und vor allem die Tätigkeiten angepasst. Es scheint stärker ins Bewusstsein gedrungen zu sein, dass ein Arbeitsmediziner gute Unterstützung leisten kann bei Gefährdungsbeurteilungen, Erstellung von Betriebsanweisungen, und vor allem bei der Durchführung von Unterweisungen. Hier bringt die andere/neue Sicht der Dinge Abwechslung, was bei Mitarbeitern gut ankommt. Mitarbeiter fühlen sich außerdem stärker angenommen. Der Arbeitgeber signalisiert klar: Eure Gesundheit ist uns wichtig. Etwas, das durch die verstärkte Einführung von Gesundheitsmanagementsystemen bei vielen Firmen ohnehin im Trend liegt.
 

Die DGUV hat ein Jahr nach der Einführung der Vorschrift eine Zwischenbilanz gezogen. Der allgemeine Eindruck ist, dass die Vorschrift in der betrieblichen Praxis angekommen ist. Die DGUV schreibt: »Positiv angemerkt wurde von den Betrieben, dass sich durch die DGUV Vorschrift 2 der Dialog zwischen Arbeitsmedizinern, Fachkräften für Arbeitssicherheit, Geschäftsleitung und Betriebsrat intensiviert hat.«

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04.06.2012

Unfall: Krankenwagen, Taxi, selber fahren?

Diese Frage ist nicht ohne. Was tun, wenn ein Kollege sich verletzt hat, jedoch nicht so schwer, dass ohnehin der Rettungsdienst geholt werden müsste? Nur schnell mal zum Arzt oder ins Krankenhaus - deshalb gleich den Krankenwagen rufen? Da fahr ich schnell selber!

Haben Sie dies in Ihrem Unternehmen eindeutig geregelt? Wenn Sie noch auf der Suche nach einer guten Lösung sind, dann gibt Ihnen ein Artikel in der Zeitschrift der BG ETEM dazu möglicherweise die notwendigen Impulse.

Dort heißt es, kurz zusammengefasst:
Die Entscheidung liegt bei jedem, der Erste Hilfe leistet, unabhängig davon, ob er Ersthelfer ist oder nicht. Es ist also Ermessenssache und maßgebend ist der gesunde Menschenverstand. Eine falsche Entscheidung würde man nur vorgeworfen bekommen, wenn diese unvernünftig und nicht nachvollziehbar gewesen wäre. Versicherungsschutz besteht allerdings für jeden der Hilfe leistet, auch beim Transport eines Verletzten.

Andererseits - und das ist die Rückmeldung von einigen Kunden von uns - ist die Situation nicht immer leicht einzuschätzen. Ein Verletzter, der eben noch einen stabilen Eindruck macht, kann später dennoch kollabieren. Schlecht, wenn das passiert, wenn man mit dieser Person allein im Auto ist. Das ist der Grund, warum manche Unternehmen die klare Direktive vorgeben: »Niemand fährt einen Verletzten selbst.«

Sagen Sie mir, wie Sie das bei sich geregelt haben? Wie sind Ihre Erfahrungen?
Bitte rufen Sie mich an unter 07123 30780 - 22 oder schreiben Sie mir eine E-Mail.

» etem - Ausgabe 2/2012 - Textil Medienerzeugnisse als PDF herunterladen.
Der entsprechende Artikel steht auf Seite 30.
 

Diese Frage ist nicht ohne. Was tun, wenn ein Kollege sich verletzt hat, jedoch nicht so schwer, dass ohnehin der Rettungsdienst geholt werden müsste? Nur schnell mal zum Arzt oder ins Krankenhaus - deshalb gleich den Krankenwagen rufen? Da fahr ich schnell selber! Haben Sie dies in Ihrem Unternehmen eindeutig geregelt?

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29.05.2012

CE aus Sicht von Anlagenbetreibern

Die aktuelle Ausgabe der BPUVZ 05.12 (vormals »die BG«) hat den Schwerpunkt »Anlagen- und Maschinensicherheit«. Dieter Hubich hat darin den Artikel »Maschinensicherheit aus Sicht von Anlagenbetreibern« veröffentlicht.

Aus dem Anreißer:
»Das Thema Maschinensicherheit weisen Betreiber gerne weit von sich, sind sie doch eben dies: Betreiber von Maschinen und keine Hersteller. Doch das Thema spielt auf vielfältige Weise in den Betrieb der Maschinen hinein und so mancher Betreiber wird unversehens selbst zum Hersteller. Was die Hintergründe der Maschinenrichtlinie sind, wie die Aufgaben des Herstellers und des Betreibers ineinandergreifen und was Betreiber bei Kauf und Abnahme von Maschinen zu beachten haben«, stellt dieser Artikel dar.

Wenn Sie Näheres wissen wollen, oder etwas Handhabbares suchen, um als Betreiber die Risikobeurteilung für Maschinen und Anlagen durchzuführen - in jedem Fall ist Dieter Hubich der richtige Ansprechpartner. Rufen Sie ihn an unter 07123 30780 - 21 oder schreiben Sie ihm eine E-Mail.
 

Die aktuelle Ausgabe der BPUVZ 05.12 (vormals »die BG«) hat den Schwerpunkt »Anlagen- und Maschinensicherheit«. Dieter Hubich hat darin den Artikel »Maschinensicherheit aus Sicht von Anlagenbetreibern« veröffentlicht.

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22.05.2012

ISO 50001 durch EMAS System erfüllen?

Der Umweltgutachterausschuss hat eine Broschüre erstellt, in der dargelegt wird, dass bei einem EMAS-System, das Energie bereits als bedeutenden Umweltaspekte identifiziert hat und entsprechend behandelt, der Aufwand, den Anforderungen an ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 nachzukommen, als nicht besonders gravierend eingeschätzt wird. In einer Tabelle werden die Normanforderungen denen der EMAS gegenübergestellt.

Zugelassene EMAS-Umweltgutachter dürfen übrigens nach Umweltauditgesetz (UAG) Zertifizierungsbescheinigungen nach ISO 50001 ausstellen.

Der Umweltgutachterausschuss hat auch die Umweltkapitel der ISO 26000 »Gesellschaftliche Verantwortung von Organisationen« der EMAS gegenübergestellt. EMAS-Teilnehmer können so ihre Aktivitäten auf einen Blick den entsprechenden Empfehlungen des ISO-Leitfadens zuordnen.

» Broschüre »Erfüllung der Anforderungen der DIN EN ISO 50001 durch EMAS«
» Broschüre »Die ISO 26000 unter der EMAS-Lupe«
jeweils bei www.emas.de als PDF herunterladen
 

ergänzt am 23.5.2012
Der Umweltgutachterausschuss hat eine Broschüre erstellt, in der dargelegt wird, dass bei einem EMAS-System, das Energie bereits als bedeutenden Umweltaspekte identifiziert hat und entsprechend behandelt, der Aufwand, den Anforderungen an ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 nachzukommen, als nicht besonders gravierend eingeschätzt wird.

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11.05.2012

Verschärfung bei Umweltstraftaten

In den §§ 324 ff. StGB sind Straftaten gegen die Umwelt aufgeführt, zum Beispiel Gewässer-, Boden-, sowie Luftverunreinigung oder unerlaubtes Betreiben von Anlagen.

Weil das StGB keine Betreiberpflichten enthält, gehen wir im Risolva Infobrief nie näher auf Änderungen ein, sondern vermelden immer nur das Änderungsdatum. Außerdem gehen wir davon aus, dass unsere Kunden und Leser mit dem StGB nichts zu tun haben, weil sie ohnehin immer rechtskonform arbeiten.

Dennoch weiß ich, dass das Wissen über Bußgelder oder Strafen für Sie intern mitunter sehr nützlich sein kann, zum Beispiel um Entscheidungen voran zu bringen :-)
Deshalb greife ich die Änderungen des StGB vom Dezember 2011, die besagte Umweltparagrafen betreffen, heute auf:

  • In § 325 Luftverunreinigung, der sich bisher nur auf den Betrieb von Anlagen bezogen hat, wurde ein zusätzlicher Abschnitt ohne Anlagenbezug aufgenommen: »Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Schadstoffe in bedeutendem Umfang in die Luft freisetzt….«
  • In § 325 Luftverunreinigung und in § 328 Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern ist nun schon eine Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten gegebenenfalls strafbar und nicht erst eine »grobe Verletzung«.
  • In § 326 Unerlaubter Umgang mit Abfällen wurde die bisherige Beschränkung auf gefährliche Abfälle gestrichen. Damit wird der Geltungsbereich auf alle illegalen grenzüberschreitenden Abfallverbringungen ausgeweitet. Außerdem wird die Auflistung der betroffenen Tätigkeiten erweitert um das Sammeln und Befördern von Abfällen, das Handeln und Makeln, das Verwerten und das sonstige Bewirtschaften.
  • In § 329 Gefährdung schutzbedürftiger Güter wurde ein zusätzlicher Absatz über die Schädigung von Natura-2000-Gebieten aufgenommen.

Etliche Paragraphen finden nun auch Anwendung, sofern die strafbaren Handlungen nicht in Deutschland, sondern in anderen EU-Staaten begangen werden.

Quelle: Umweltschutznachrichten IHK 2/12
 

In den §§ 324 ff. StGB sind Straftaten gegen die Umwelt aufgeführt, zum Beispiel Gewässer-, Boden-, sowie Luftverunreinigung oder unerlaubtes Betreiben von Anlagen. Daran hat sich im Dezember 2011 einiges geändert, was ich heute aufgreife.

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07.05.2012

Energieeffizienz in Bürogebäuden

Eigentlich wollte ich Ihnen heute das Energieeffizienz-Quiz der deutschen Energieagentur DENA vorstellen. Leider ist die Seite nicht mehr aktiv, sodass ich kurzer Hand die Pferde - jedoch nicht das Thema wechseln muss:

Bei der DENA finden Sie allerdings noch andere interessante Angebote. Zum Beispiel ein Tool, mit dem Sie sich einen schnellen Überblick über die Energieeffizienz Ihrer Beleuchtung und Lüftung/Klimatisierung (in Bürogebäuden) sowie Ihrer IT machen können. DENA verspricht: »Durch wenige Eingaben erfahren Sie, wie hoch Ihr aktueller Energieverbrauch ist und erhalten Empfehlungen, um Ihre Energieeffizienzpotenziale zu erschließen. Auf Basis der Voreinstellungen können Sie sich auch direkt typische Einsparpotenziale anzeigen lassen.«

Auch Ihr Energiemanagementsystem können Sie unter die Lupe nehmen.

Ich habe die Eingaben für unserer Büro gemacht und festgestellt, dass die Auswertung nur dann Sinn macht, wenn es sich um große Bürogebäude handelt und für eine IT, die viele Arbeitsplätze mit Serverstruktur etc. umfasst. Also nichts für uns aber möglicherweise für Sie?

» Zum Quickcheck Energieeffizienz auf der Seite der DENA
 

Eigentlich wollte ich Ihnen heute das Energieeffizienz-Quiz der deutschen Energieagentur DENA vorstellen. Leider ist die Seite nicht mehr aktiv, sodass ich kurzer Hand die Pferde - jedoch nicht das Thema wechseln muss:

» Weitere Informationen zu Energieeffizienz in Bürogebäuden

02.05.2012

Notstromaggregate in Umweltzonen

Inzwischen dürfen in vielen Städten Deutschlands nur noch Fahrzeuge mit einer grüne Plakette fahren. Da kann einem schon mal der Gedanke kommen, ob bei diesen strikten Vorgaben zur Vermeidung von Feinstaub der Betrieb eines Notstromaggregats oder einer Dieselpumpe (zum Beispiel einer Sprinkleranlage) in solchen Umweltzonen zulässig ist.

Kurze Antwort: Er ist zulässig.
– zumindest in dieser Hinsicht.

Der Hintergrund:
Die 35. BImSchV (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung) regelt Ausnahmen von Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 des BImSchG und die Zuordnung von Kraftfahrzeugen zu Schadstoffgruppen und bestimmt Anforderungen, welche bei einer Kennzeichnung von Fahrzeugen zu erfüllen sind. Stichwort: Umweltzone.

Der Geltungsbereich bezieht sich auf Fahrzeuge (genauer: Kraftfahrzeuge) aller Art. Der Betrieb sonstiger Aggregate ist darin nicht geregelt.

Nach dieser Verordnung gibt es also keinen Grund, warum der wöchentliche Testbetrieb eines Notstromaggregats oder einer Sprinklerpumpe in einer Umweltzone nicht zulässig sein sollte.
 

Inzwischen dürfen in vielen Städten Deutschlands nur noch Fahrzeuge mit einer grüne Plakette fahren. Da kann einem schon mal der Gedanke kommen, ob bei diesen strikten Vorgaben zur Vermeidung von Feinstaub der Betrieb eines Notstromaggregats oder einer Dieselpumpe (zum Beispiel einer Sprinkleranlage) in solchen Umweltzonen zulässig ist.

» Weitere Informationen zu Notstromaggregate in Umweltzonen

25.04.2012

Hörbeispiele für Unterweisungen

Viele Firmen haben Bereiche, in denen es laut ist. Selbst in Lärmbereichen mit einem Lärmpegel > 85 dB(A) sind Mitarbeiter jedoch nicht immer bereit, Gehörschutz zu tragen.

Sicherlich werden Sie in den jährlichen Unterweisungen auf die Problematik von möglichen Gehörschäden eingehen. Doch die Erfahrung zeigt, dass es unterweisungsresistente Mitarbeiter gibt.

Unser Vorschlag:
Verwenden Sie bei den nächsten Unterweisungen die Hörbeispiele, die das IfA auf seiner Website zum Download bereithält. Auf eindrucksvolle Weise kann damit ein Gesunder hören, welche Auswirkungen ein Gehörverlust hat.

Mich hat besonders das Hörbeispiel beeindruckt, das die Probleme eines Schwerhörigen in geräuschvoller Umgebung zeigt. Dazu werden Sprachaufnahmen mit und ohne Hintergrundgeräusche hörbar gemacht.

Eine weitere wichtige Botschaft, die durch ein Hörbeispiel untermauert wird:
Ein Hörgerät kann die Hörschädigung nicht vollständig korrigieren, so wie dies zum Beispiel die Brille mit manchen Sehschäden kann. Das macht fühlbar: Die Beeinträchtigung bei einem Gehörschaden ist irreversibel, (technisch) nicht auszugleichen und hat eine erhebliche Beeinträchtigung des Lebens zur Folge.

Wenn Sie solche Hörbeispiele bei Ihrer nächsten Unterweisung verwenden, lassen Sie die Mitarbeiter die entsprechenden Schlüsse selbst ziehen. Das ist eindrucksvoller und bleibt länger im Gedächtnis, als das bloße Vorbeten der immer gleichen Sachverhalte.

Mich würde brennend interessieren: Wie waren Ihre Erfahrungen damit?
Bitte rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir eine E-Mail.

» Zur IfA-Seite »Gehörschäden und ihre Folgen (Hörverlustrechner, Audiobeispiele)
 

zum Tag des Lärm am 25.4.2012
Viele Firmen haben Bereiche, in denen es laut ist. Selbst in Lärmbereichen mit einem Lärmpegel > 85 dB(A) sind Mitarbeiter jedoch nicht immer bereit, Gehörschutz zu tragen. Sicherlich werden Sie in den jährlichen Unterweisungen auf die Problematik von möglichen Gehörschäden eingehen. Doch die Erfahrung zeigt, dass es unterweisungsresistente Mitarbeiter gibt.

» Weitere Informationen zu Hörbeispiele für Unterweisungen

16.04.2012

Aus ›alt‹ wird ›neu‹...

…wenn Sie als Betreiber ein CE-konforme Anlage wesentlich verändern. In diesem Moment ist dann nicht mehr die BetrSichV für Sie maßgebend, sondern das ProdSG bzw. die 9. ProdSV.

In den Rechtsvorschriften suchen Sie jedoch vergeblich nach Anhaltspunkten, was eine wesentliche Veränderung ist. Allerdings gibt ein Interpretationspapier des Bundesministeriums für Arbeit (BMA, heute: BMAS) aus dem Jahr 2000.

Hans-Joachim Ostermann, eine der Koryphäen auf dem Gebiet der Maschinensicherheit in Deutschland, hat dazu auf seiner Homepage www.maschinenrichtlinie.de eine Ausarbeitung veröffentlicht, in der die rechtlichen Zusammenhänge zu wesentlichen Veränderungen von Maschinen und Anlagen dargestellt werden und das nationale Interpretationspapier im Hinblick auf die geltende Rechts- und Normenlage aktualisiert wird.

» Ausarbeitung »Wesentliche Veränderung von Maschinen und Anlagen«
von Hans-Joachim Ostermann von der Internetseite www.maschinenrichtlinie.de als PDF herunterladen.

PS:
Welche Bedeutung die Maschinensicherheit für Anlagenbetreiber sonst noch hat, können Sie demnächst in einem Artikel von Dieter Hubich lesen, der in der Maiausgabe der BPUVZ (vormals »die BG«) erscheinen wird.
 

…wenn Sie als Betreiber ein CE-konforme Anlage wesentlich verändern. In diesem Moment ist dann nicht mehr die BetrSichV für Sie maßgebend, sondern das ProdSG bzw. die 9. ProdSV.

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