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Textbeiträge von Andrea Wieland.
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05.07.2013

Interessiert an Förderung Ihrer Energieprojekte?

Die Deutsche Energieagentur DENA bietet auf ihrer Internetseite eine Datenbank an, mit deren Hilfe Sie punktgenau Fördermöglichkeiten ausloten können, und zwar abhängig von dem Thema Ihres Projekts und anhängig von Ihrem Standort.

Schauen Sie doch mal nach unter der Lasche »Förderungen«
» zum Wegweiser Energie bei der DENA

Nutzen Sie die Datenbank der DENA um zu sehen, was möglich ist.

» Weitere Informationen zu Interessiert an Förderung Ihrer Energieprojekte?

28.06.2013

Aus der BetrSichV soll die ArbmittV werden

Die Betriebssicherheitsverordnung ist gerade in der Überarbeitung, nachdem seit 2002 keine wesentlichen Veränderungen mehr daran vorgenommen wurden. Die Novellierung war vor allem notwendig geworden, weil die Verordnung unter anderem ein paar rechtliche und fachliche Mängel aufweist. Im Zuge dessen sollen auch Doppelregelungen, zum Beispiel hinsichtlich der Prüfung von Arbeitsmitteln, beseitigt sowie die Schnittstellen zu anderen Rechtsvorschriften besser gestaltet werden.

Kurz: Das gute Stück wird komplett umgekrempelt und um dem neuen Touch der Verordnung gerecht zu werden, bekommt sie auch gleich noch einen neuen Titel: Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und dem Betrieb von Anlagen (Arbeitsmittel- und Anlagensicherheitsverordnung - ArbmittV).

Die Einzeländerungen sind derart vielfältig, dass ich hier nicht näher darauf eingehe, sondern auf das dreiseitige Erläutungspapier des BMAS verweise, das diese Punkte zusammenfasst.

vom BMAS als PDF herunterladen:
» Referentenentwurf der ArbmittV
» Begründung zum Referentenentwurf
» Erläuterungen der wesentlichen Änderungen

Die Betriebssicherheitsverordnung ist gerade in der Überarbeitung, nachdem seit 2002 keine wesentlichen Veränderungen mehr daran vorgenommen wurden.

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18.06.2013

Teil 5: Das gilt nur bei offenem Umgang mit Stoffen

Teil 5: Das gilt nur bei offenem Umgang mit Stoffen

Bei der Safe Production GmbH wurde vor kurzem eine neue Produktionsanlage in Betrieb genommen. High Tech! Vollautomatisch, Bedienung von der Warte aus, Mitarbeiter optimal geschützt - kein Kontakt mehr mit Mega-Ätz und Giga-Reiz. Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe ade!

Boris Boss ist schon ganz selig, dass für diese Anlage der Gefahrstoff-Gefährdungsbeurteilungs-Kelch an ihm vorüber geht, doch Siegfried Sicher holt ihn auf den Boden der Tatsachen zurück: »Und du bist wirklich sicher, dass deine Truppe niemals mit den Stoffen in Berührung kommt? Was ist beim An-/Abfahren? Bei Störungsbeseitigung? Was beim Rüsten?«

Okay, okay! Boris Boss gibt sich geschlagen. Ob er wohl die Gefährdungsbeurteilung der anderen Anlage dafür verwenden kann? Doch eigentlich kennt er die Antwort schon: Als Grundlage kann er sie nehmen, doch überarbeiten wird er sie müssen, anpassen an die neuen Gegebenheiten.

Na warte, denkt er sich. Das mache ich aber nicht alleine! Da soll sich Schorsch Schrauber ebenfalls einbringen. Schließlich unterstützen seine Jungs die meinen manchmal bei der Störungsbeseitigung.
Quelle: GefStoffV

Danke an RA Nils Tumat, Oberstaatsanwalt a.D., dem ich die Idee der Namensgebung für die handelnden Personen verdanke.

Weitere Beiträge:
Teil 1: Ein Stoff – eine Gefährdungsbeurteilung
Teil 2: Das gilt nur für den Produktionsbetrieb
Teil 3: Das gilt nur für Rohstoffe
Teil 4: Das gilt nur für zugekaufte Stoffe
Teil 6: Das gilt nur bei offenem Umgang mit Stoffen
Teil 7: Das gilt nur bei Gefährdungen für die Gesundheit

Boris Boss hat doch noch eine Baustelle.

» Weitere Informationen zu Teil 5: Das gilt nur bei offenem Umgang mit Stoffen

03.06.2013

CE-Konformität schützt vor Ermittlung nicht

Kürzlich in einem Unternehmen: Es geschieht ein Arbeitsunfall. Der Mitarbeiter verliert ein Fingerglied. Die Ermittlungen gegen den Fertigungsleiter werden aufgenommen. Dieser präsentiert die CE-Konformitätserklärung für die Maschine. Bei genauerer Betrachtung stellt sich heraus, dass die Maschine nicht den Standards der Maschinenrichtlinie entsprach. Die Ermittlungen werden fortgeführt, da der Fertigungsleiter sich auf die CE-Konformitätserklärung des Herstellers verlassen hat, anstatt sich selbst vom sicheren Betrieb im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu überzeugen. Hätte er eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt, hätte er die Sicherheitsmängel erkennen müssen und Gegenmaßnahmen einleiten können. Ausgang offen.

Die Moral aus der Geschichte:

(1) Prüfen Sie die Dokumente, die Sie von Ihrem Hersteller bekommen, gründlich. Schon die CE-Konformitätserklärungen selbst stecken oft voller Fehler. Dies ist ein Indiz dafür, dass beim Hersteller möglicherweise nicht zuverlässig gearbeitet wird.

(2) CE-Konformitätserklärungen sind Eigenaussagen der Hersteller, die in der Regel durch nichts und niemanden überprüft werden. Lassen Sie sich deshalb vom Hersteller zusätzlich zur CE-Konformitätserklärung und der Technischen Dokumentation immer auch dessen Risikobeurteilung geben, zumindest eine Zusammenfassung. Dazu ist der Hersteller zwar nicht verpflichtet, es trägt jedoch zur Vertrauensbildung bei, wenn er sich hier kooperativ zeigt.

(3) Führen Sie für alle neue Anlagen/Maschine eine systematische Abnahme durch. Beziehen Sie die Sicherheitsfachkraft mit ein. Ein wesentlicher Bestandteil dieser Abnahme sollte die Gefährdungsbeurteilung sein, in der Sie das Arbeiten an der Anlage, also die Peripherie, genauso beurteilen, wie die Bedienung der Anlage selbst. Auf diese Weise können Sie den Hersteller kontrollieren und gegebenenfalls noch für Nachbesserungen heranziehen.

Die CE-Materie ist nicht immer leicht zu durchschauen. Wenn Sie also Unterstützung brauchen, zum Beispiel beim Review der CE-Konformitätserklärung, so wenden Sie sich an Dieter Hubich. Ein Review durch uns kostet nicht die Welt, erhöht Ihre Rechtssicherheit jedoch enorm.

Kürzlich in einem Unternehmen: Es geschieht ein Arbeitsunfall. Der Mitarbeiter verliert ein Fingerglied. Die Ermittlungen gegen den Fertigungsleiter werden aufgenommen.

» Weitere Informationen zu CE-Konformität schützt vor Ermittlung nicht

24.05.2013

Teil 4: Das gilt nur für zugekaufte Stoffe

Teil 4: Das gilt nur für zugekaufte Stoffe

Schorsch Schrauber, Leiter der Schlosserwerkstatt bei der Safe Production GmbH, hat die Gefahrstoffe jetzt im Griff (das war nicht immer so - siehe Teil 3):

  • Alle Stoffe mit Gefahrstoffsymbol sind sauber im Sicherheitsschrank gelagert,
  • Sicherheitsdatenblätter sind in aktueller Version vorhanden,
  • Gefährdungsbeurteilungen sind durchgeführt,
  • Gefahrstoffkataster ist aktuell*,
  • Betriebsanweisungen sind erstellt und ausgehängt,
  • Mitarbeiter sind unterwiesen.

* Hinweis: Bei geringer Gefährdung müssen Sie kein Gefahrstoffverzeichnis führen. Doch woher wollen Sie ohne systematische Auflistung wissen, welche Stoffe im Einsatz sind und ob für alle Stoffe eine Gefährdungsbeurteilung vorliegt?

Tatsächlich nimmt keiner seiner Jungs mehr ohne weiteres von irgendeinem Vertreter Super-Stoff an. Super-Stoff im Baumarkt kaufen ist ebenfalls tabu. Beschafft werden Super-Stoffe erst nach Freigabe von Siegfried Sicher bzw. Heinrich Heil, dem Betriebsarzt.

Stolz steht Schorsch Schrauber beim nächsten Audit zusammen mit August Auditor über Unterlagen gebeugt, als Bruno Brauser den in der Halle abgestellten Dieselstapler anschmeißt und nach draußen heizt. Er hinterlässt eine fette Dieselrußwolke. August Auditor macht seinem Namen alle Ehre und will von Schorsch Schrauber die Gefährdungsbeurteilung für Abgase von Dieselmotoren sehen, und wissen, ob diese auch im Gefahrstoffkataster gelistet sind.

Hat er nicht. Sind sie nicht. Warum auch? Das sind doch keine Gefahrstoffe, schließlich klebt ja kein Gefahrstoffsymbol darauf... Schorsch Schrauber war so stolz, dass er »seine« Gefahrstoffe endlich im Griff hat, und jetzt trifft ihn die Erkenntnis, dass nicht die Kennzeichnung einen Stoff zum Gefahrstoff macht, sondern seine gefährlichen Eigenschaften. Abgase von Dieselmotoren enthalten gleich mehrere gefährliche Stoffe - Gefahrstoffe! Und wo Gefahrstoffe sind, ist die Gefährdungsbeurteilung nicht weit.

»Ja dann«, sinniert Schorsch Schrauber, »gilt das ja auch für unsere Schweißrauche.« Und als er durch das Fenster den Kollegen von der Logistik am Abfalllager hantieren sieht, fügt er hinzu: »Und für unsere gefährlichen Produktionsabfälle auch.«

»Genau«, bestätigt August Auditor
Quelle: GefStoffV, TRGS 554, TRGS 528, TRGS 201

Danke an RA Nils Tumat, Oberstaatsanwalt a.D., dem ich die Idee der Namensgebung für die handelnden Personen verdanke.

Weitere Beiträge:
Teil 1: Ein Stoff – eine Gefährdungsbeurteilung
Teil 2: Das gilt nur für den Produktionsbetrieb
Teil 3: Das gilt nur für Rohstoffe
Teil 5: Das gilt nur bei offenem Umgang mit Stoffen
Teil 6: Das gilt nur bei offenem Umgang mit Stoffen
Teil 7: Das gilt nur bei Gefährdungen für die Gesundheit

Schorsch Schrauber erleidet einen kleinen Rückschlag.

» Weitere Informationen zu Teil 4: Das gilt nur für zugekaufte Stoffe

06.05.2013

Freiwillige vor!

Ich habe schon mehrfach gehört, dass Unternehmen Probleme haben, Ersthelfer zu rekrutieren. Bei der Nachfrage in der Belegschaft kam oft heraus, dass es nichts damit zu tun hat, dass diejenigen keine Hilfe leisten wollen, sondern dass es den Personen entweder unangenehm oder zu viel Verantwortung ist, offiziell als Ersthelfer benannt zu sein.

Eines der Unternehmen hat sich entschieden, allen Personen, die das möchten, eine Erste-Hilfe-Aus- und danach -Fortbildung zu ermöglichen (gegebenenfalls nur für den privaten Zweck), wohlwissend, dass im Falle eines Falles keiner von ihnen die Erste Hilfe verweigern würde.

Welche Erfahrungen haben Sie damit gemacht?

Mehr zu diesem Thema finden Sie auch in unserem Beitrag »Ausreichend Ersthelfer« vom 14.12.2012.

Die Kunst, genug Ersthelfer zu finden.

» Weitere Informationen zu Freiwillige vor!

26.04.2013

Teil 3: Das gilt nur für Rohstoffe

Teil 3: Das gilt nur für Rohstoffe

Bei der Safe Production GmbH kommen in der Produktion die Rohstoffe Mega-Ätz und Giga-Reiz zum Einsatz. Boris Boss hat zusammen mit seinem Team und Siegfried Sicher die Gefährdungsbeurteilung für den Umgang mit diesen Stoffen gemacht. Durch technische, organisatorische und - im Falle der Störungsbeseitigung - persönliche Schutzmaßnahmen sind die Mitarbeiter optimal geschützt. – Soweit dürften Ihnen die Fakten aus unserem Teil 2 schon bekannt sein.

Schorsch Schrauber, Leiter der Schlosserwerkstatt, findet dagegen, dass eine Gefährdungsbeurteilung von Gefahrstoffen für die Tätigkeiten seiner Jungs nicht notwendig ist.*

* Hinweis: Die Gefahrstoffverordnung sieht vor, dass Sie auf eine Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung bei geringen Gefährdungen verzichten können, aber nicht auf die Gefährdungsbeurteilung selbst! Doch wie ohne Dokumentation nachweisen, dass die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wurde und diese ergab, dass es sich um eine geringe Gefährdung handelt?

Begründung: Mit Gefahrstoffen gehen die in der Produktion um. Wir haben hier in der Werkstatt keine gefährlichen Stoffe.

Später findet August Auditor beim Betriebsrundgang unter der Werkbank, auf dem Werkstattwagen, im Sicherheitsschrank und sogar in Schorsch Schraubers Büro unter anderem Kanister-Brenner, Sprüh-Reizer, Tuben-Toxi und Dosen-Ätzer in den unterschiedlichsten Größen, Mengen, Farben und anderen Ausprägungen.

Sicherheitsdatenblätter?  - Gibt es nicht. Stoffe sind zu alt.
Wahlweise: Hat Hans eben aus dem Baumarkt mitgebracht.

Ausmisten? Wegwerfen? Vereinheitlichen? - Geht niemals! Wir brauchen das alles ständig bei der Arbeit!
Wahlweise: Man weiß nie, wann man das mal wieder braucht.
Wahlweise: Solch gute Stoffe gibt es heute gar nicht mehr.

Es hilft nichts. Als erstes macht sich Schorsch Schrauber daran, die Stoffe auszumisten, die verbleibenden Stoffe aufzulisten und Sicherheitsdatenblätter zu besorgen. Die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, ist dann tatsächlich kein Hexenwerk mehr. Boris Boss aus der Produktion konnte ihn überzeugen, dass »Gefährdungsbeurteilung durchführen« nicht gleichbedeutend ist mit »in Vollschutz rumlaufen« (siehe Teil 1 oder den Beitrag »Risiken abschätzen II« aus unserer Serie zur Gefährdungsbeurteilung). Quelle: GefStoffV, TRBS 1112

Danke an RA Nils Tumat, Oberstaatsanwalt a.D., dem ich die Idee der Namensgebung für die handelnden Personen verdanke.

Weitere Beiträge:
Teil 1: Ein Stoff – eine Gefährdungsbeurteilung
Teil 2: Das gilt nur für den Produktionsbetrieb
Teil 4: Das gilt nur für zugekaufte Stoffe
Teil 5: Das gilt nur bei offenem Umgang mit Stoffen
Teil 6: Das gilt nur bei offenem Umgang mit Stoffen
Teil 7: Das gilt nur bei Gefährdungen für die Gesundheit

Begleiten Sie August Auditor auf seinem Rundgang durch die Schlosserwerkstatt.

» Weitere Informationen zu Teil 3: Das gilt nur für Rohstoffe

22.04.2013

Genehmigungen und der Status Quo

Wenn wir uns, z.B. im Rahmen einer Compliance-Statusaufnahme intensiv mit den Genehmigungsauflagen und deren Umsetzung auseinandersetzen, kommt es nicht selten vor, dass die befragten Personen nicht wissen, warum eine bestimmte Auflag nicht oder anders umgesetzt wurde. Oftmals ist diese Abweichung von der Genehmigung den Behörden durchaus bekannt, jedoch nirgends nachvollziehbar dokumentiert.

Genehmigungen sind jedoch Dokumente, die rechtsverbindlichen Charakter haben. Eine Nichteinhaltung von bestimmten Auflagen kann sogar den Straftatbestand des »unerlaubten Betreibens von Anlagen« (§ 327 StGB) zur Folge haben. Außerdem nehmen Sie damit gegebenenfalls Bestandsschutz in Anspruch. Dieser ist jedoch nur gewährleistet, wenn Sie den Auflagen nachkommen.

Sollten sich im Laufe des Betriebs manche Auflage als nicht mehr sinnvoll oder gar überflüssig herausstellen, so gehen Sie darüber nicht hinweg. Dokumentieren Sie jede Abweichung von der Genehmigung und lassen sich diese von der zuständigen Behörde bestätigen. Wenn derartige Absprachen aus Protokollen, Gesprächsnotizen etc. hervorgehen, stellen Sie immer einen Bezug zur entsprechenden Genehmigung her, damit auch später noch die Historie der Genehmigung (und ihrer Auflagen) nachvollziehbar ist. Scheuen Sie auch nicht davor, Änderungen offiziell anzuzeigen. Ihrer Rechtssicherheit tun Sie damit einen großen Gefallen.

Solange die handelnden Personen dieselben bleiben, kommt es bei kleineren Abweichungen zum Genehmigungstext ja oft nicht darauf an. Doch 1. werden aus kleinen Abweichungen viele kleine Abweichungen und 2. was ist, wenn der Ansprechpartner bei der Behörde wechselt, oder gar die Zuständigkeit? Was, wenn bei Ihnen im Unternehmen, langjährige Mitarbeiter ausscheiden?

Spielen Sie doch mal Detektiv und machen sich auf die Suche nach allen Auflagen und deren Umsetzung.

Hinweis 1:
Der Genehmigungsantrag ist Bestandteil der Genehmigung. Beziehen Sie diesen also in Ihre Überprüfung mit ein.

Hinweis 2:
Wenn Sie eine Anlage nach der Richtlinie über Industrieemissionen betreiben, dann wird der Abgleich zwischen Ist-Zustand und Genehmigungsbescheid ohnehin bald die Behörde (oder ein von ihr Beauftragter) übernehmen.

Genehmigungen führen gelegentlich ein Eigenleben. Oder wie erklären Sie es sich, dass mit der Zeit, der Inhalt der Genehmigung nicht mit dem Status Quo übereinstimmt?

» Weitere Informationen zu Genehmigungen und der Status Quo

19.04.2013

Arbeitshilfe zum Ausgangszustandsbericht

Der aktuelle Entwurf der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) über die Arbeitshilfe für die Erstellung des Ausgangszustandsberichts ist vom 22.3.2013. Geplant ist, dass er im Juni durch die Umweltministerkonferenz beschlossen wird.

Wichtig: Es ist immer noch ein Entwurf und keinesfalls rechtsverbindlich.

» Boden-Grundwasser-Ausgangszustandsbericht von LABO-LAWA.
Quelle: IIHK Reutlingen, DIHK

Der aktuelle Entwurf der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) über die Arbeitshilfe für die Erstellung des Ausgangszustandsberichts ist vom 22.3.2013.

» Weitere Informationen zu Arbeitshilfe zum Ausgangszustandsbericht

16.04.2013

Teil 2: Das gilt nur für den Produktionsbetrieb

Teil 2: Das gilt nur für den Produktionsbetrieb

Bei der Safe Production GmbH kommen in der Produktion die Rohstoffe Mega-Ätz und Giga-Reiz zum Einsatz. Boris Boss hat zusammen mit seinem Team und Siegfried Sicher die Gefährdungsbeurteilung für den Umgang mit diesen Stoffen gemacht. Durch technische, organisatorische und – im Falle der Störungsbeseitigung – persönliche Schutzmaßnahmen sind die Mitarbeiter optimal geschützt.

Daniel Denker, der Forschungs- und Entwicklungsleiter, findet jedoch, dass eine Gefährdungsbeurteilung von Gefahrstoffen für die Tätigkeiten im Labor nicht notwendig ist.

Begründung Nr. 1: Wir gehen hier, im Gegensatz zur Produktion, nur mit Kilo-Ätz und Milli-Reiz um. Und darüber hinaus gibt es nur ein wenig Mikro-Toxi und Nano-Krebsi – nicht der Rede wert!

Begründung Nr. 2: Hier arbeiten nur Chemiker.

Außerdem: Wie soll das gehen, bei den mehreren hundert unterschiedlichen Stoffen? Wir haben außerdem alle Sicherheitsdatenblätter online verfügbar, das reicht doch.

August Auditor erkennt an, dass im Labor Personen arbeiten, die ein Grundverständnis für den Umgang mit Chemikalien haben, und dass die Mengen der einzelnen Stoffe eher gering sind. Dennoch gibt er zu bedenken, dass es das Wesen der Arbeit in Laboren ist, dass Gefahrstoffe nicht immer unter Standardbedingungen, sondern oftmals unter neuen, unbekannten Bedingungen und in engem, räumlichem Zusammenhang mit anderen Stoffen/Geräten verwendet werden.

Daniel Denker sieht, worauf August Auditor hinaus will, und ihm fallen Gefährdungen ein, die beim Umgang mit Gefahrstoffen typisch für Labore sein können:

  • mangelhafte oder der Aufgabe nicht angemessene Beleuchtung,
  • ungünstige raumklimatische Bedingungen,
  • Gefahr durch Behälter mit Überdruck oder Unterdruck,
  • Gefahr durch heiße oder kalte Oberflächen und Medien etc.

Siegfried Sicher, der am Audit ebenfalls teilnimmt, schaltet sich in die Diskussion ein: »Daniel, und was weißt du über Wechselwirkungen mit ionisierender Strahlung, elektromagnetischen Feldern, optischer Strahlung (UV, Laser, IR) und und/oder biologischen Arbeitsstoffen? Hast du das bedacht?«

Daniel Denker hatte das nicht bedacht und sieht sich einer nahezu unlösbaren Aufgabe gegenüber. Siegfried Sicher und August Auditor können ihn jedoch beruhigen:

Selbstverständlich kann Daniel Denker bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe (und auch bei der für Arbeitsplätze und Tätigkeiten) die typischen laborüblichen Bedingungen zugrunde legen, zu denen selbstverständlich gut ausgebildetes Personal gehört. Auch ist es möglich, ähnliche Gefährdungen zusammenzufassen und nur einmal zu bewerten.
Quelle: TRGS 526 (und TRGS 555)

Danke an RA Nils Tumat, Oberstaatsanwalt a.D., dem ich die Idee der Namensgebung für die handelnden Personen verdanke.

Weitere Beiträge:
Teil 1: Ein Stoff – eine Gefährdungsbeurteilung
Teil 3: Das gilt nur für Rohstoffe
Teil 4: Das gilt nur für zugekaufte Stoffe
Teil 5: Das gilt nur bei offenem Umgang mit Stoffen
Teil 6: Das gilt nur bei offenem Umgang mit Stoffen
Teil 7: Das gilt nur bei Gefährdungen für die Gesundheit

Nachdem Boris Boss in der Produktion schon einen gute Job gemacht hat, geht es diesmal um die Erkenntnisse von Daniel Denker, dem Forschungs- und Entwicklungsleiter.

» Weitere Informationen zu Teil 2: Das gilt nur für den Produktionsbetrieb

10.04.2013

App für Baustellentätigkeiten

Arbeiten auf Bau- und Montagestellen bergen oft besondere Gefahren, die in der allgemeinen betrieblichen Gefährdungsbeurteilung nicht berücksichtigt sind. Um Arbeitsverantwortliche zu unterstützen, hat die BG ETEM die »Ergänzende Gefährdungsbeurteilung Bau-/Montagestelle« entwickelt.

Die Anwendung erfasst auch wichtige Aspekte der Organisation und der sicheren Durchführung elektrotechnischer Arbeiten. Nach Bearbeitung kann die Protokolldatei als PDF gespeichert und (per E-Mail, Bluetooth, WiFi Direkt ...) verschickt werden.

Quelle: BG ETEM
Die App steht im App-Store von Apple sowie für Geräte mit Android-Betriebssystem im Google-Play-Store kostenfrei zum Download bereit.

Die BG ETEM hat eine App für Baustellen-/Montagetätigkeiten herausgebracht.

» Weitere Informationen zu App für Baustellentätigkeiten

04.04.2013

Teil 1: Ein Stoff – eine Gefährdungsbeurteilung

Teil 1: Ein Stoff – eine Gefährdungsbeurteilung

Das ist im ersten Moment sogar einleuchtend:
Sagt nicht die GefStoffV, dass das Sicherheitsdatenblatt als Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung heranzuziehen ist. Und es gibt ja schließlich auch nur ein Sicherheitsdatenblatt für einen Gefahrstoff.

Dennoch zielt das ziemlich an der Praxis vorbei. Ein Beispiel:
Die Firma Safe Production GmbH bezieht Super-Stoff. Super-Stoff wird in 5-Liter Kanistern geliefert. Super-Stoff ist als reizend eingestuft. Im Sicherheitsdatenblatt ist angegeben, dass als persönliche Schutzausrüstung Handschuhe und Schutzbrille zu verwenden sind.

Volker Viel ist bei der Arbeitsvorbereitung beschäftigt. Seine Aufgabe ist es unter anderem, Super-Stoff aus den 5-Liter-Kanistern in kleine Pumpflaschen zu füllen. Werner Wenig ist sein Kollege, der Super-Stoff etwa 10mal am Tag aus der Pumpflasche auf eine Walze sprüht.

Volker Viel und Werner Wenig gehen beide mit Super-Stoff um. Dennoch liegt es auf der Hand, dass die Gefährdung von Volker Viel gegenüber der von Werner Wenig anders ist.

Andere Randbedingungen erfordern unterschiedliche Gefährdungsbeurteilungen, die gegebenenfalls unterschiedliche Schutzmaßnahmen zur Folge haben. Das weiß Boris Boss, der Chef von Volker Viel und Werner Wenig.

Er ermittelt in der Gefährdungsbeurteilung, dass Volker Viel bei seiner Tätigkeit tatsächlich die im Sicherheitsdatenblatt angegebenen Schutzhandschuhe tragen muss und ebenso eine Schutzbrille. Für Werner Wenig und seinen Kollegen ergibt die Gefährdungsbeurteilung jedoch, dass weder Schutzbrille noch Handschuhe erforderlich sind. Besondere Maßnahmen für das Einatmen von Super-Stoff sind ebenfalls nicht notwendig, da der Bereich, in dem Super-Stoff eingesetzt wird, gut durchlüftet ist. Quelle: GefStoffV, TRGS 555

Boris Boss verwendet für die  Gefährdungsbeurteilung sicherlich das »Einfache Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe EMKG« der BAuA:

Quelle: Schulungsvortrag BAuA

Weitere Informationen zur Gefährdungsbeurteilung von Gefahrstoffen mit dem EMKG-Modul, finden Sie bei der StoffMATRIX.

Danke an RA Nils Tumat, Oberstaatsanwalt a.D., dem ich die Idee der Namensgebung für die handelnden Personen verdanke.

Weitere Beiträge:
Teil 2: Das gilt nur für den Produktionsbetrieb
Teil 3: Das gilt nur für Rohstoffe
Teil 4: Das gilt nur für zugekaufte Stoffe
Teil 5: Das gilt nur bei offenem Umgang mit Stoffen
Teil 6: Das gilt nur bei offenem Umgang mit Stoffen
Teil 7: Das gilt nur bei Gefährdungen für die Gesundheit

Das ist im ersten Moment sogar einleuchtend:
Sagt nicht die GefStoffV, dass das Sicherheitsdatenblatt als Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung heranzuziehen ist. Und es gibt ja schließlich auch nur ein Sicherheitsdatenblatt für einen Gefahrstoff.

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