Lösungen auf den Punkt gebracht
News
Textbeiträge von Andrea Wieland.
Ich freue mich über Anregungen oder Kommentare:
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Wunderbare Stille
In unserer Welt sind wir jedoch meistens von deutlich lauteren Geräuschen umgeben. Das gilt für die Arbeit genauso wie für die Freizeit. Die meisten dieser Geräusche schädigen zwar nicht das Gehör, wohl aber die allgemeine Gesundheit und die Psyche. Kurzum, sie verbreiten Stress (siehe dazu auch den Beitrag vom 31.8.2012).
Kann man dagegen etwas tun?
Man kann! Das Institut für Arbeitsschutz (IFA) empfiehlt sogenannten »Komfort«- Gehörschutz. Das ist auch nichts anderes als PSA gegen Lärm. Die Bezeichnung »Komfort«-Gehörschutz soll vielmehr ausdrücken, dass das Tragen aus »Wellnessgründen« geschieht, und nicht, weil es rechtlich vorgeschrieben wäre. Das IFA sieht das Tragen von Gehörschutz als einen Gewinn an Lebensqualität.
Ich finde den Gedanken schön:
Gehörstöpsel bei der nächsten Fahrt mit der Bahn oder wenn es im Büro mal wieder hoch hergeht.
Und vielleicht lassen sich Mitarbeiter, die in lärmintensiven Bereichen arbeiten, ja mit dem Wellnessgedanken auch eher motivieren, den Gehörschutz zu tragen, als wenn man die rechtliche Keule schwingt.
Wer genießt nicht die Ruhe eines abgeschiedenen Ortes, wo höchstens Vogelzwitschern oder Wassergluckern zu hören sind? Und ist nicht Ruhe die Weihnachtssehnsucht schlechthin?
» Weitere Informationen zu Wunderbare Stille
EEG-Mittelfristprognose
Darüber hinaus haben die Übertragungsnetzbetreiber die Entwicklung der Förderung nach dem KWK-G im Zeitraum 2004 - 2018 veröffentlicht. Demnach erreicht das Fördervolumen mit rund 706 Mio. Euro fast den im KWK-Gesetz festgeschriebenen Förderdeckel von 750 Mio. Euro. Der KWK-Aufschlag soll von 0,178 Cent/kWh für die Verbräuche bis 100.000 kWh 2018 dann auf 0,308 Cent/kWh steigen.
» Mehr Informationen zur Mittelfristprognose EEG bei www.eeg-kwk.net
» Details zu der KWK-G-Förderung
Am 15.11. haben die Übertragungsnetzbetreiber die Mittelfristprognose für die EEG-Umlage veröffentlicht.
» Weitere Informationen zu EEG-Mittelfristprognose
Return on Prevention
Die DGUV hat eine Studie veröffentlicht, die sich mit dem sogenannten Return on Prevention befasst. Konkret geht es um Kosten und Nutzen von Investitionen in den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz.
Zitat aus der Zusammenfassung:
»Die drei bedeutsamsten Kosten- und Nutzenarten des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes werden wie folgt benannt:
- Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung, Investitionskosten, Organisationskosten (Kosten),
- Wertzuwachs durch höheres Image, Wertzuwachs durch gestiegene Motivation und Zufriedenheit der Beschäftigten, Kosteneinsparungen durch vermiedene Betriebsstörungen (Nutzen).
Ausgaben für den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz stellen Investitionen dar, die sich nach Auffassung der befragten Personen für die Unternehmen ›rechnen‹. Der Return on Prevention (ROP) betragt danach 2.2.«
» »Berechnung des Internationalen Return on Prevention für Unternehmen« bei der DGUV.
Oder: Was bringt Arbeits- und Gesundheitsschutz?
» Weitere Informationen zu Return on Prevention
EnEV 2014 ab Mai 2014 in Kraft
Eine Zusammenstellung der wesentlichen Änderungen finden Sie auf der Internetseite der DENA. Dort finden Sie auch die nicht-amtliche Lesefassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014).
» Beschreibung der wesentlichen Änderungen auf der Seite der DENA
» Lesefassung der EnEV von der Seite der DENA herunterladen.
Heute ist im Bundesgesetzblatt die Änderungsverordnung zur EnEV veröffentlicht worden. Die Änderungen werden zum 1. Mai 2014 in Kraft treten.
» Weitere Informationen zu EnEV 2014 ab Mai 2014 in Kraft
ArbMedVV geändert
Die Änderungen an der ArbMedVV stärken weiter die Arbeitsmedizin als Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes. Hier ein Überblick über die wesentlichsten Neuerungen:
- Man spricht nicht mehr von Vorsorgeuntersuchung sondern von »Vorsorge«.
- Die Vorsorge ist nicht verknüpft mit der Feststellung einer körperlichen Eignung, denn Eignungsuntersuchungen sind eine Frage des Arbeitsrechts und keine Frage des Arbeitsschutzes.
- Neu aufgenommen ist die »Wunschvorsorge«, die grundsätzlich von Arbeitgeber zu ermöglichen ist, wenn der Mitarbeiter durch seine Tätigkeiten einen wie auch immer gearteten Gesundheitsschaden befürchtet. Das gilt auch wenn der Mitarbeiter einen Zusammenhang zwischen einer psychischen Störung und der Arbeit vermutet.
Ausführlich werden wir dazu auch im Risolva Infobrief November berichten, den Sie ab dem 22.11. an gewohnter Stelle finden.
Die Änderungen an der ArbMedVV stärken weiter die Arbeitsmedizin als Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes.
» Weitere Informationen zu ArbMedVV geändert
Arbeitshilfe zum Ausgangszustandsbericht
Diese Arbeitshilfe ist nicht verbindlich zu sehen, sondern lediglich als Empfehlung. Das heißt, eine bundeseinheitliche Regelung wäre zwar wünschenswert, allerdings entscheidet jedes Bundesland für sich, ob die Vollzugsbehörden sich daran orientieren oder ob geänderte Anforderungen gestellt werden.
Für Anlagenbetreiber kann dies nur bedeuten, dass sie sich beizeiten mit den Vollzugsbehörden ins Benehmen setzen, um die konkreten Anforderungen zu erfragen.
» Arbeitshilfe zum Ausgangszustandsbericht als PDF bei der LABO herunterladen.
Die Arbeitshilfe zum Ausgangszustandsbericht ist nun auf der Homepage der LABO veröffentlicht worden.
» Weitere Informationen zu Arbeitshilfe zum Ausgangszustandsbericht
BHKW-Rechner
» zum BHKW-Rechner bei der Energieagentur NRW
Tragen Sie sich mit dem Gedanken, ein Blockheizkraftwerk (BHKW) zu errichten?
» Weitere Informationen zu BHKW-Rechner
Wie verbindlich sind Technische Regeln?
Kurze Antwort:
Technische Regeln sind nicht bindend. Wenn die Anforderungen nicht 1:1 umgesetzt werden, droht kein Bußgeld/keine Strafe.
Und zwar mit folgender Begründung - und unter folgender Voraussetzung (!):
Technische Regeln sind keine Rechtsakte, das heißt, sie werden nicht durch ein Gesetzgebungsverfahren durch Bundestag und Bundesrat verabschiedet. Vielmehr werden Sie von Ausschüssen, denen auch Wirtschaftsvertreter angehören, erarbeitet und im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) veröffentlicht.
Technische Regeln konkretisieren Anforderungen aus übergeordneten Vorschriften wie der ArbMedVV, der ArbStättV, der BioStoffV, der BetrSichV, der GefStoffV, der LärmVibArbSchV etc. Das heißt Technische Regeln »erfinden« keine zusätzlichen Anforderungen, sondern Sie geben Hilfestellung, wie die oft allgemein formulierten Anforderungen aus den Verordnungen zu verstehen und wie sie am besten umzusetzen sind.
Technische Regeln sind als Stand der Technik anzusehen und die darin beschriebenen Anforderungen begründen sich auf langjährigen Erfahrungen.
Deshalb können Sie als Arbeitgeber auch davon ausgehen, dass Sie die Anforderungen der entsprechenden Verordnungen erfüllt haben, wenn Sie den Anforderungen der Technischen Regeln folgen. Das nennt man Vermutungswirkung.
Sie müssen diese Anforderungen jedoch nicht 1:1 umsetzen - oder gegebenenfalls auch gar nicht. Sie haben sogar ausdrücklich die Option, von diesen Regelungen abzuweichen. In diesem Fall müssen Sie allerdings anderweitig dasselbe Sicherheits- und Gesundheitsschutzniveau sicherstellen, das die Technische Regel mit ihren Anforderungen vorgibt. Entscheiden Sie sich für einen anderen Weg, so dokumentieren Sie dies am besten in Ihrer Gefährdungsbeurteilung.
Die Vermutungswirkung bzw. was zu tun ist, wenn Sie davon abweichen, steht in den Technischen Regeln noch vor dem Anwendungsbereich.
Oder anders ausgedrückt:
Droht uns ein Bußgeld/eine Strafe, wenn wir die darin beschriebenen Anforderungen nicht umsetzen?
» Weitere Informationen zu Wie verbindlich sind Technische Regeln?
Lastmanagement
» Flyer Lastmanagement bei der DENA herunterladen.
Die DENA hat einen Flyer herausgegeben, der sich mit Lastmanagement in der Industrie beschäftigt.
» Weitere Informationen zu Lastmanagement
Warum ist die Banane krumm?
Bei Unfallanalysen begnügen sich viele Firmen damit, die offensichtlichen Ursachen zu ermitteln, um damit - rein formal - einer Unfallauswertung genüge zu tun.
Um das Unfallgeschehen nachhaltig zu reduzieren, also Randbedingungen (d.h. Arbeitsbedingungen und Arbeitsprozesse) zu schaffen, die einen Unfall weniger wahrscheinlich machen, muss man nach der Ursache hinter der Ursache fragen.
Ein Beispiel:
Eine offensichtliche Unfallursache bei einem umgeknickten Fuß könnte sein, dass eine Palette im Weg lag und der Mitarbeiter unaufmerksam war. Bei der ganzheitlichen Unfallanalyse gibt man sich damit nicht zufrieden, sondern man fragt:
- Warum lag die Palette im Weg?
- Warum war der Mitarbeiter unaufmerksam?
Machen Sie Unfallanalysen wie ein dreijähriges Kind: »Warum?«, »Warum?«, »Warum?« - Und wenn Herr Maier die Antwort nicht kennt, dann sicherlich Herr Müller oder Frau Schulze.
Wenn Sie jetzt noch die verschiedenen Ursachenstränge grafisch darstellen, dann haben Sie eine glasklare »Root Cause Analysis« vor sich liegen.
Nicht immer werden die Ergebnisse außergewöhnlich sein. Aber ich verspreche Ihnen, dass Sie verblüfft sein werden, welches Maßnahmenpotenzial noch in Ihrem Unternehmen steckt.
Falls Sie Hintergrundinformationen dazu brauchen:
» Leitfaden zur ganzheitlichen Unfallanalyse der BAuA herunterladen.
Oder: Was man von Dreijährigen für die Unfallanalyse lernen kann.
» Weitere Informationen zu Warum ist die Banane krumm?
Nutzerhandbuch EMAS
» Benutzerhandbuch zur EMAS bei EUR-LEX als PDF herunterladen.
» Weitere Informationen zu Nutzerhandbuch EMAS
Überprüfungszyklus für Betriebsanweisungen?
Nein, und zwar mit folgender Begründung:
Die Erstellung von Betriebsanweisungen wird von verschiedenen Rechtsvorschriften gefordert, insbesondere
- § 9 Abs. 1 BetrSichV (Maschinenbetriebsanweisungen)
- § 14 Abs. 1 GefStoffV (Gefahrstoffbetriebsanweisungen)
- § 12 Abs. 1 BioStoffV (Betriebsanweisung für biologische Arbeitsstoffe)
- § 3 Satz 1 Nr. 6 von vielen Länder-VAwS (Betriebsanweisung und Alarmplan für VAwS-Anlagen)
Die Gefahrstoffverordnung fordert explizit, dass die Betriebsanweisung bei jeder maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden muss. Fristen, innerhalb derer eine Überprüfung der Aktualität von Betriebsanweisungen zu erfolgen hat, sind jedoch in keiner der Vorschriften angegeben. Änderungen, die eine Überarbeitung oder Aktualisierung der Betriebsanweisung erfordern, können sein:
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- Änderung der Gefahrstoffsymbole durch die Einführung von GHS.
- Ergebnisse aus der Auswertung von Unfällen oder von Beinaheunfällen, die neue und nicht in der Betriebsanweisung genannte Gefährdungen ergaben und/oder weitere bzw. andere Schutzmaßnahmen erfordern.
- Ergebnisse aus der (Überprüfung/Aktualisierung der) Gefährdungsbeurteilung
- Ergebnisse aus Audits oder anderen Betriebsbegehungen.
Fazit:
Da die Änderungen sehr vielfältig sein können, sollte die Überarbeitung der Betriebsanweisungen in das betriebliche Änderungsmanagement eingebunden werden. Darüber hinaus empfiehlt es sich, auch ohne gesetzliche Verpflichtung, eine betriebsinterne Frist zur Aktualisierung festzulegen. Dies kann z.B. im Zuge der jährlichen Unterweisung erfolgen, die idealerweise anhand der Betriebsanweisung durchgeführt wird. Unsere Kunden haben häufig eine Frist von 1-2 Jahren festgeschrieben, nach der die Betriebsanweisungen auf den Prüfstand gestellt werden.
Gibt es eine gesetzliche Vorgabe für die Überprüfungszyklen von Betriebsanweisungen?
» Weitere Informationen zu Überprüfungszyklus für Betriebsanweisungen?