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Textbeiträge von Andrea Wieland.
Ich freue mich über Anregungen oder Kommentare:
Rufen Sie mich an unter +49 7123 30780 - 22 oder schreiben Sie mir eine E-Mail.

 
05.09.2013

Raucherbereiche

Raucherbereiche

Wir sind innerhalb kurzer Zeit gleich zweimal zu der Frage angesprochen worden, welche Anforderungen an Raucherbereiche zu stellen sind. Hier das Ergebnis unserer Recherchen:

Auf der Internetseite des Hessischen Sozialministeriums sind folgende Anforderungen aufgeführt:


»Raucherräume müssen

  • vollständig abgetrennt und entsprechend gekennzeichnet sein.
  • Es dürfen keine Räume sein, die als Besprechungs-, Sozial- oder Arbeitsräume dienen.
  • Durch bauliche Maßnahmen ist sicherzustellen, dass kein permanenter Luftaustausch zwischen dem Raucherraum und dem übrigen Gebäude besteht. In der Regel wird dies dadurch erfüllt, dass der Raucherraum durch eine Tür abgetrennt wird, die nur zum Zwecke des Betretens und Verlassens des Raumes geöffnet werden darf.
  • Raucherkabinen, die dem Stand der Technik entsprechen und deren Lüftungseinrichtung einen sicheren und dauerhaften Schutz der Umgebungsluft sicherstellen, werden als abgetrennte Raucherräume angesehen. Sie müssen ein vollständig abgeschlossener Raum (Kabine) sein. Ein sogenanntes „offenes System“, wie z.B. Rauchertische, Raucherschirme, Rauchertreffpunkte usw. ist nicht zulässig.

Es besteht weder ein Anspruch des Rauchenden auf Einrichtung eines Raucherraumes, noch müssen die Verantwortlichen einen solchen einrichten.«

Auf der Internet-Seite des VdS und in der VdS-Publikation 2199 findet man zusammengefasst folgende Anforderungen:

  • Raucherzonen dürfen nur an gesicherter Stelle errichtet werden (räumlich/baulich abgegrenzt).
  • Es dürfen keine brennbaren Materialien in der Umgebung vorhanden sein (Grasschnitt, Abfälle, (Gefahr-) Stoffe etc.).
  • Raucherbereiche müssen als solche gekennzeichnet sein.
  • Die Bereiche müssen einsehbar sein und aus nicht-brennbaren Baustoffen bestehen.
  • Der Inhalt (der Kabine, des Raumes) darf keinen brennbaren Inhalt enthalten.
  • Es sind standfeste Aschenbecher aus nichtbrennbarem Material sind in ausreichender Anzahl aufzustellen.

Mir fällt in dem Zusammenhang noch ein:

  • Verfügbarkeit eines Feuerlöschers
  • Keine Rauchmelder in der Umgebung
  • Nicht im Bereich von Fenstern
  • Nicht im Bereich von Ansaugöffnungen von Lüftungen

Falls die Raucherbereiche auch Pausenräume sind, so gelten selbstverständlich uneingeschränkt die Anforderungen der ASR A4.2.

Im § 5 ArbStättV ist der Nichtraucherschutz geregelt. Die ASR A4.2 lässt sich darüber aus, wie Pausen- und Bereitschaftsräume zu gestalten und betreiben sind. Aber haben Sie sich schon mal gefragt, was die Anforderungen an Raucherräume respektive Raucherbereiche sind?

» Weitere Informationen zu Raucherbereiche

03.09.2013

Ökodesign

Ökodesign
Die letzten Beiträge zur diesem Thema sind vom 13.2.2013, 1.10.2012, 5.4.2012 und 8.11.2012.

Seit Kurzem gibt es neue Ökodesign-Richtlinien, und zwar für Computer und Staubsauger.

Computer (Laptops und PC) und Server müssen ab dem 1.7.2014 bestimmte Mindeststandards hinsichtlich der Energieeffizienz erfüllen. Anfang 2016 werden diese dann nochmals verschärft. Geregelt ist dies in der Verordnung (EU) Nr. 617/2013.

In der Verordnung (EU) Nr. 666/2013 werden Effizienzkriterien für Staubsauger festgelegt. Sie werden also demnächst auch bei Staubsaugern die bereits von anderen Haushaltsgeräten bekannten, farbigen Energiezettel mit der Abstufung von A bis G finden. Die Fristen, zu denen diese Energieeffizienzkriterien wirksam werden bzw. verschärft werden, sind der 1.9.2014 und bzw. der 1.9.2017. Zum zweiten Termin werden nicht nur Effizienzkriterien verschärft, es werden auch Anforderungen hinsichtlich Staubemissionen und Motorlebensdauer wirksam.

» Merkblatt »Ökodesign in 10 Minuten« Stand Oktober 2012 als PDF herunterladen.
Herausgeber: IHK-DIHK-AG Ökodesign

Von der EU wurden neue Ökodesign-Vorschriften für Computer (Laptops und PC) und Staubsauger von der EU erlassen.

» Weitere Informationen zu Ökodesign

30.08.2013

Best practice in Sachen Energie

Die Deutsche Energieagentur DENA zeichnet herausragende Projekte, die einen Vorbildcharakter in Sachen Energieeinsparung haben, mit dem Good-Practice-Label aus. In einer Broschüre sind Good-Practice-Projekte beschrieben und zum Nachmachen empfohlen. Die Projekte sind in 4 Kategorien zusammengefasst:

  • Information & Motivation
  • Gebäudebezogene Projekte
  • Objektbezogene Projekte
  • Managementsysteme

» Fachbroschüre »Energieeffizienz zeigen. Good-Practice-Projekte – zur Nachahmung empfohlen.« von der DENA als PDF herunterladen.

Nachmachen ausdrücklich gewünscht. In einer Broschüre stellt die DENA Good-Practice-Projekte vor.

» Weitere Informationen zu Best practice in Sachen Energie

22.08.2013

Psychische Gesundheit - eLearning Tool für Führungskräfte

Das Infoportal für psychische Gesundheit psyGA bietet Führungskräften ein eLearning-Tool zur Förderung der psychischen Gesundheit. Laut psyGA liefert das Tool leicht verständliche Vorschläge, wie Führungskräfte ihre Mitarbeitenden vor stressbedingter Überlastung schützen und selber gesund bleiben können. Hintergrund ist, dass Führungskräfte ein gesundheitsgerechtes Führen lernen sollen, damit sie selbst nicht ansteckend wirken und den Stress auf ihre Mitarbeiter übertragen.

Sie brauchen für die Lerninhalte etwa 45 Minuten, wenn Sie keine Selbsttests machen, und etwa 75 Minuten inklusive der Selbsttests.

» zum eLearning-Tool »Psychischer Gesundheit als Führungsaufgabe« von psyGA.

Wenn die Führungskraft gestresst ist, sind es die Mitarbeiter auch. Das ist kurz gesagt die Ausgangssituation für das eLearning-Tool von psyGA, das die psychische Gesundheit als Führungsaufgabe fördern möchte.

» Weitere Informationen zu Psychische Gesundheit - eLearning Tool für Führungskräfte

16.08.2013

EEG-Umlage selbst berechnen

EEG-Umlage selbst berechnen
Viele von Ihnen befinden sich jetzt gerade im Planungsprozess für 2014. Da ist es keine ganz unerhebliche Frage, wie sich die EEG-Umlage entwickeln wird.

Damit Sie schon mal einen Blick in die Zukunft werfen können, hat die Agora Energiewende eine Software entwickeln lassen, mit deren Hilfe Sie ermitteln können, wie politischen Entscheidungen sich wie auf die EEG-Umlage auswirken. Die Prognose geht bis zum Jahr 2017. Das Programm ist Excel-basiert und enthält zwei unterschiedliche Modi. Einer, in dem sinnvolle Szenarien vordefiniert sind, einen zweiten, bei dem Experten an allen möglichen Stellschrauben drehen können.

» zum EEG-Calculator bei der Agora Energiewende

Passend dazu ist folgende Meldung:
»1,748 Milliarden Euro, so tief ist das EEG-Konto im Juli ins Minus gerutscht. Allein im Juli betrug der Saldo -849 Millionen. Zum Vergleich: 2012 lag das Minus zu diesem Zeitpunkt bei 1,146 Mrd. Für die Höhe der EEG-Umlage 2014, die im Oktober bekannt gegeben wird, deutet vieles auf einen erneuten kräftigen Nachholbetrag für 2013 hin. In der EEG-Umlage 2013 steckt ein Nachholbetrag von 0,67 Cent/kWh für 2012.«
Quelle: DIHK

» Übersicht der Übertragungsnetzbetreiber über die Entwicklung des EEG-Kontos als PDF herunterladen.

Viele von Ihnen befinden sich jetzt gerade im Planungsprozess für 2014. Da ist es keine ganz unerhebliche Frage, wie sich die EEG-Umlage entwickeln wird.

» Weitere Informationen zu EEG-Umlage selbst berechnen

09.08.2013

Neue ASR A1.3 - Handlungsbedarf?

Neue ASR A1.3 - Handlungsbedarf?
Im März wurde die neue ASR A1.3 veröffentlicht. Sie enthält eine ganze Reihe geänderter Schilder. Das betrifft vor allem die Brandschutzzeichen, aber auch sonstige Zeichen, wie die Warnung vor Gasflaschen oder das Zeichen für den Arzt.


In den Compliance-Info-Gesprächen werde ich dann immer gefragt:
»Gibt es Übergangsfristen?«
»Müssen wir die Schilder sofort austauschen?«

Kurz:
Nein, es gibt keine Übergangsfristen.
Unmittelbarer Handlungsbedarf besteht allerdings nicht zwingend.

Und zwar mit folgender Begründung:

Die neuen Zeichen basieren auf der DIN EN ISO 7010, die alten auf der BGV A8 und der DIN 4844. Das heißt die alten Schilder sind durch die neue ASR A1.3 nicht einfach »falsch« geworden. - Sie können die alten Schilder bei Schilderherstellern sogar noch kaufen. Diese werden in deren Sortiment schon mal als »praxisbewährt« bezeichnet.

Richtig ist allerdings, dass die ASR A1.3 den aktuellen (und alleinigen) Stand der Technik zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung in Arbeitsstätten darstellt, und dass Sie als Arbeitgeber die Vermutungswirkung für sich in Anspruch nehmen dürfen. Das heißt, wenn Sie die Sicherheitskennzeichen nach der ASR A1.3 bestimmungsgemäß verwenden, können Sie davon ausgehen, dass Sie die Arbeitsstättenverordnung hinsichtlich der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung einhalten.

Sie haben aber ausdrücklich die Option von diesen Regelungen abzuweichen. In diesem Fall müssen Sie allerdings in der Gefährdungsbeurteilung ermitteln, ob die bei Ihnen verwendeten Sicherheitszeichen weiterhin angewendet werden können, oder ob Sie dadurch eine Verschlechterung des Sicherheitsniveaus hinnehmen.

Unsere Empfehlung ist daher:
Tauschen Sie die Schilder aus, wenn Sie ohnehin einen Bereich neu gestalten. Führen Sie im Übrigen eine Gefährdungsbeurteilung durch, und dokumentieren Sie darin, ob und wann neue Schilder das Sicherheitsniveau verbessern - und wenn nicht, legen Sie sich für das Austauschen der Schilder einen Zeitplan zurecht. Das Sicherheitsniveau sofort verbessern könnte zum Beispiel die Verwendung des neuen Warnschilds für Gasflaschen, weil hier die Gefahr der Gasflaschen nun sehr viel offensichtlicher dargestellt ist.



Auch wenn Sie den Austausch der Schilder sukzessive vornehmen, sollten Sie
(a) immer komplette Gebäude auf einmal auf die neuen Kennzeichnung umstellen und
(b) den Zeitraum dafür nicht zu groß wählen, da unterschiedliche Kennzeichnungen auch zu einer gewissen Verwirrung führen können.

Hinweis:
Wenn Sie Zeichen vor Ort ändern, denken Sie daran, gegebenenfalls auch begleitende Dokumente, wie Betriebsanweisungen, Flucht- und Rettungspläne, Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne etc. ebenfalls anzupassen und natürlich die Mitarbeiter entsprechend zu unterweisen.

In den Compliance-Info-Gesprächen werde ich zur Zeit immer wieder gefragt:
»Gibt es Übergangsfristen?«
»Müssen wir die Schilder sofort austauschen?«

» Weitere Informationen zu Neue ASR A1.3 - Handlungsbedarf?

02.08.2013

Teil 7: Das gilt nur bei Gefährdungen für die Gesundheit

Teil 7: Das gilt nur bei Gefährdungen für die Gesundheit

August Auditor ist sehr zufrieden mit Boris Boss, Daniel Denker, Schorsch Schrauber und Stefan Stapel. Am Produktionsstandort Großdorf haben sie jetzt wirklich den Dreh raus.

Die Safe Production GmbH betreibt jedoch auch einen Produktionsstandort in Kleinstadt, bei dem August Auditor heute vorbei schaut. Ansprechpartner dort sind Rolf Rumms, der Produktions-, und Lars Lager, der Logistikleiter.

Sie haben aus Großdorf schon erfahren, wie der Hase läuft und Rolf Rumms legt August Auditor die Gefährdungsbeurteilung der Gefahrstoffe vor (und Lars Lager seine Notfallkarten). Da auch hier Mega-Ätz und Giga-Reiz eingesetzt wird, konnte sich Rolf Rumms mit Boris Boss aus Großdorf abstimmen und hat deshalb für ähnliche Tätigkeiten dieselben Schutzmaßnahmen wie in Großdorf festgelegt.

Aus dem Gefahrstoffverzeichnis erkennt August Auditor jedoch, dass in Kleinstadt außer Mega-Ätz und Giga-Reiz auch noch Tera-Brenn eingesetzt wird. Was ist damit?, fragt er Rolf Rumms.

Was soll damit sein? Keine Gefährdung für die Mitarbeiter! Das Zeug ist nur leicht entzündbar. Wozu eine Gefährdungsbeurteilung?

August Auditor hebt nur eine Augenbraue und schon erkennt Rolf Rumms seinen Irrtum: Es besteht vielleicht keine Gefährdung für die Gesundheit der Mitarbeiter, jedenfalls nicht unmittelbar. Aber wenn uns allen die Bude um die Ohren fliegt, dann ist das auch nicht gerade gesundheitsfördernd.

Da müssen Rolf Rumms und Leo Lager nochmals ran. August Auditor rät Ihnen, für die Beurteilung der Brand- und Explosionsgefahren Siegfried Sicher mit ins Boot zu holen. Dieser wird ihnen dann auch erklären, dass diese Art der Gefährdungsbeurteilung als »Explosionsschutzdokument« bezeichnet wird und welche Angaben darin gemacht werden müssen. Quelle: GefStoffV

Hinweis:
Zum »Einfachen Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe EMKG« der BAuA (siehe Teil 1) gibt es auch ein Modul für Brand- und Explosionsgefährdung.

Danke an RA Nils Tumat, Oberstaatsanwalt a.D., dem ich die Idee der Namensgebung für die handelnden Personen verdanke.

Weitere Beiträge:
Teil 1: Ein Stoff – eine Gefährdungsbeurteilung
Teil 2: Das gilt nur für den Produktionsbetrieb
Teil 3: Das gilt nur für Rohstoffe
Teil 4: Das gilt nur für zugekaufte Stoffe
Teil 5: Das gilt nur bei offenem Umgang mit Stoffen
Teil 6: Das gilt nur bei offenem Umgang mit Stoffen

August Auditor ist heute am Produktionsstandort Kleinstadt unterwegs.

» Weitere Informationen zu Teil 7: Das gilt nur bei Gefährdungen für die Gesundheit

30.07.2013

AwSV - aktueller Entwurf

Nachdem es seit fast einem Jahr an dieser Front ziemlich ruhig war, gibt es nun einen Entwurf der AwSV vom 22.7.2013, der der EU-Kommission im Rahmen des Notifizierungsverfahrens vorgelegt wurde. Die Verordnung kann erst nach Ablauf der im Notifizierungsverfahren vereinbarten Stillhaltefrist ihren finalen gesetzgeberischen Gang gehen. Aus jetziger Sicht könnte der noch erforderliche Kabinettsbeschluss im Oktober 2013 erfolgen und die Zustimmung des Bundesrats im Januar 2014. Wenn es soweit ist, erfahren Sie hier oder im Risolva Infobrief oder im Rahmen des AGENDA Update-Service.

Die Änderungen zum Referentenentwurf vom August 2012 hat der DIHK zusammengefasst.

» AwSV Entwurf Stand 22.7.2013 als PDF herunterladen.
» Ausgewählte Änderungen zum Referentenentwurf als PDF herunterladen.
Quelle: DIHK

Nachdem es seit fast einem Jahr an dieser Front ziemlich ruhig war, gibt es nun einen Entwurf der AwSV vom 22.7.2013

» Weitere Informationen zu AwSV - aktueller Entwurf

26.07.2013

Abwasserverordnung soll geändert werden

Abwasserverordnung soll geändert werden
Die aus der Umsetzung der Industrieemissions-Richtlinie (IER) resultierende Anforderung, dass veröffentlichte BVT-Schlussfolgerungen der EU binnen 4 Jahren umgesetzt sein müssen, zieht nun aufgrund des § 57 Abs.3 WHG eine Änderung der Abwasserverordnung AbwV nach sich.

Getriggert wird dies durch die jüngst veröffentlichten BVT-Schlussfolgerungen »Eisen- und Stahlerzeugung« sowie »Glasherstellung«. Entsprechend umfangreich sind auch die Änderungen in den Anhängen Anhang 29 »Anforderungen für die Eisen- und Stahlindustrie«, Anhang 41 »Anforderungen für die Herstellung und Verarbeitung von Glas und Mineralfasern« und Anhang 46 »Anforderungen für die Steinkohleverkokung«.

Darüber hinaus sieht der Entwurf der AbwV vor, dass der Betreiber einer Abwasseranlage die Einhaltung der Anforderungen in einem Abwasserkataster nachzuweisen hat. Ferner ist die Anforderung aufgenommen, die Abwasseranlage energieeffizient zu betreiben und Energiepotenziale der Abwasserbeseitigung zu nutzen.

Mit diesem Entwurf zur Änderung der AbwV sollen auch das Abwasserabgabengesetz und die Rohrfernleitungsverordnung geändert werden.

» Entwurf der Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung, des Abwasserabgabengesetzes und der Rohrfernleitungsverordnung Stand 19.7.2013 als PDF herunterladen.

Die aus der IER-Umsetzung resultierende Anforderung, dass veröffentlichte BVT-Schlussfolgerungen der EU binnen 4 Jahren umgesetzt sein müssen, zieht nun aufgrund des § 57 Abs.3 WHG eine Änderung der Abwasserverordnung AbwV nach sich.

» Weitere Informationen zu Abwasserverordnung soll geändert werden

19.07.2013

Leitfaden zur ElektroStoffV

Am 9. Mai 2013 ist die neue ElektroStoffV in Kraft getreten. Welche Stoffe jetzt davon betroffen sind und welche Produkte/Produktgruppen es betrifft, stellt der DIHK zusammen mit anderen Verbänden in einem Leitfaden dar. Der Leitfaden will Handlungshilfe für Industrie und Handel zur Kommunikation entlang der Lieferkette sein.

» Zum Leitfaden ElektroStoffV beim DIHK

Handlungshilfe für Industrie und Handel zur Kommunikation entlang der Lieferkette erschienen.

» Weitere Informationen zu Leitfaden zur ElektroStoffV

12.07.2013

Teil 6: Das gilt nur bei offenem Umgang mit Stoffen

Bei der Safe Production GmbH gibt es in der Zwischenzeit Gefährdungsbeurteilungen für Gefahrstoffe

  • von Boris Boss in der Produktion beim offenen Umgang für unterschiedliche Tätigkeiten und an der gekapselten Anlage bei der Störungsbeseitigung (Teil 1 und Teil 5)
  • von Daniel Denker im Labor (Teil 2)
  • von Schorsch Schrauber in der Schlosserwerkstatt für den offenen Umgang sowie für die entstehenden Gefahrstoffe »Dieselmotoremissionen« und »Schweißrauche« (Teil 3 und Teil 4)

Stefan Stapel, Lagerleiter bei der Safe Production GmbH, hat die ganze Prozedur am Rande mitbekommen. Er ist jedoch der Meinung, dass eine Gefährdungsbeurteilung von Gefahrstoffen für seine Mannschaft nicht notwendig ist.

Begründung: Wir gehen nicht mit Gefahrstoffen um. In meinem Bereich werden Super-Stoffe nur in geschlossenen Behältnissen entladen, in Umverpackungen verpackt, gelagert, kommissioniert, innerbetrieblich transportiert oder verladen.

Als August Auditor den Lagerbereich von Stefan Stapel unter die Lupe nimmt, vermisst dieser deshalb auch weder das Gefahrstoffverzeichnis noch Betriebsanweisungen oder Gefahrstoffunterweisungen. Allerdings möchte August Auditor von Stefan Stapel wissen,

  • welche Maßnahmen er vorgesehen hat, wenn zum Beispiel eine Palette mit Super-Stoff vom Stapler oder LKW fällt
  • welchen Gefährdungen die Mitarbeiter schlimmstenfalls ausgesetzt sind
  • ob diese wissen was zu tun ist
  • ob alle Sicherheitsdatenblätter vorliegen, um sie im Gefahrenfall Einsatzkräften oder dem Arzt vorlegen zu können
  • ob die entsprechenden Schutzeinrichtungen und persönliche Schutzausrüstung vorhanden sind
  • wer informiert werden muss
  • ob die Mitarbeiter unterwiesen sind.

Stefan Stapel denkt sich: »Jetzt hat es mich mit der Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe doch noch erwischt. Ich hätte mich nicht zu früh freuen sollen.« Zusammen mit Siegfried Sicher macht er sich daran, die Risiken nach Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensausmaß abzuwägen und für die kritischen Stoffe und Szenarien Notfallmaßnahmen festzulegen. Heraus kommt eine übersichtliche Notfallkarte*, die im Lagerbereich aushängt und die Fahrer bei sich auf dem Stapler haben.

Und später dann fragt August Auditor Stefan Stapel noch nach den Rollen der Safe Production GmbH im Gefahrgutrecht.... Aber das ist ein anderes Thema.
Quelle: ArbSchG, GefStoffV, und – im Falle des Gefahrgutrechts: ADR, GGVSEB

Danke an RA Nils Tumat, Oberstaatsanwalt a.D., dem ich die Idee der Namensgebung für die handelnden Personen verdanke.
 

 

Teil 1: Ein Stoff – eine Gefährdungsbeurteilung
Teil 2: Das gilt nur für den Produktionsbetrieb
Teil 3: Das gilt nur für Rohstoffe
Teil 4: Das gilt nur für zugekaufte Stoffe
Teil 5: Das gilt nur bei offenem Umgang mit Stoffen
Teil 7: Das gilt nur bei Gefährdungen für die Gesundheit

Auch Stefan Stapel braucht eine Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe - er hatte es nicht geglaubt.

» Weitere Informationen zu Teil 6: Das gilt nur bei offenem Umgang mit Stoffen

05.07.2013

Interessiert an Förderung Ihrer Energieprojekte?

Die Deutsche Energieagentur DENA bietet auf ihrer Internetseite eine Datenbank an, mit deren Hilfe Sie punktgenau Fördermöglichkeiten ausloten können, und zwar abhängig von dem Thema Ihres Projekts und anhängig von Ihrem Standort.

Schauen Sie doch mal nach unter der Lasche »Förderungen«
» zum Wegweiser Energie bei der DENA

Nutzen Sie die Datenbank der DENA um zu sehen, was möglich ist.

» Weitere Informationen zu Interessiert an Förderung Ihrer Energieprojekte?

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