Lösungen auf den Punkt gebracht
News
Textbeiträge von Andrea Wieland.
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Entwurf einer ElektroG-Novelle
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Das BMUB legt einen Referentenentwurf zur Änderung des ElektroG vor.
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Prüfpflicht - Festlegen des Intervalls
Auf welcher Grundlage sollen wir die erforderlichen Prüfungen von Anlagen und Arbeitsmitteln und deren Prüffristen festlegen?
Kurze Antwort:
Auf Basis Ihrer Gefährdungsbeurteilung (zum Beispiel mit ALGEBRA).
Und zwar mit folgender Begründung:
§ 10 BetrSichV regelt, dass Sie als Arbeitgeber auf Basis ihrer Gefährdungsbeurteilung die Prüfintervalle festlegen sollen.
In vielen Fällen können Sie es sich einfach machen und für alle Arbeitsmittel, Anlagen, Einrichtungen, für die in den einschlägigen Rechtsvorschriften (TRBS, TRGS, BGV, BGR, DIN etc.) Art und Umfang der Prüfung sowie die zugehörigen Prüffristen und Dokumentation der Prüfungen festgelegt sind, diesen Fristen folgen. Das ist praktikabel und sinnvoll, da die in diesen Rechtsvorschriften genannten Prüffristen, in der Regel auf allgemeinen Erkenntnissen aus dem Unfallgeschehen beruhen. Mit einer Durchführung der Prüfung innerhalb der genannten Fristen, können Sie also davon ausgehen, dass ein sicherer Umgang mit dem Arbeitsmittel gegeben ist (Vermutungswirkung).
Dieser Sachverhalt wird in der Master-Übersicht »Rechtlich prüfpflichtige Anlagen« abgebildet. Sie können von der arbeitsplatz- bzw. tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilung zur Masterliste eine Verknüpfung herstellen, indem Sie die Master-Übersicht als ein mitgeltendes Dokument in der Gefährdungsbeurteilung führen.
Um sicher zu gehen, dass diese Verknüpfung zwischen der Gefährdungsbeurteilung und der Masterliste nicht nur formal, sondern auch in der Bewertung verankert ist, schlagen wir bei der Verwendung von ALGEBRA vor, zum Beispiel unter der Rubrik »Sonstige Gefährdungen« am Ende des Gefährdungskatalogs eine neue Gefährdung aufzunehmen, die »Gefährdung durch defekte Arbeitsmittel« o.ä. heißen könnte. Die passende Schutzmaßnahme wäre dann »Regelmäßige Prüfungen gem. Masterliste«.
Ein spezifischeres Vorgehen ist jedoch erforderlich
(a) für einen bestimmten Typ Arbeitsmittel (Anlage/Einrichtung), für den es keine einschlägigen Regelungen zu Prüffristen gibt.
(b) für ein ganz spezifisches Arbeitsmittel (Anlagen/Einrichtung), für das es zwar spezifische Regelungen zu Prüffristen gibt, für das Sie jedoch eine begründete Abweichung von diesen Prüffristen (nach oben oder nach unten) als notwendig ansehen, zum Beispiel weil
- das Arbeitsmittel in einer außergewöhnlichen Weise benützt wird (besondere Umgebungsbedingungen, besondere Belastungen, besondere Wechselwirkungen, etc.)
- ein technischer Defekt des Arbeitsmittels ein außergewöhnlich hohes Risikopotenzial birgt oder durch einen technischen Defekt kein Risiko besteht.
- bei der Auswertung eines Unfalls oder Beinahe-Unfalls eine unzureichende Prüfung als Unfallursache ermittelt wurde.
Für (a) legen Sie allgemein gültige Prüfungsintervalle für den jeweiligen Typ Arbeitsmittel (Anlage/Einrichtung) fest und dokumentieren dies, zum Beispiel in der Master-Übersicht »Prüfungen«.
Für (b) muss in der spezifischen tätigkeits- oder arbeitsplatzbezogenen Gefährdungsbeurteilung dargelegt werden, ob bzw. in welcher Weise und welchem Intervall, Prüfungen durchzuführen sind und durch wen. Sie weisen so nach, dass Ihre individuelle Festlegung der Prüfungsmodalitäten auf Basis einer Risikobewertung erfolgt ist.
Auf welcher Grundlage sollen wir die erforderlichen Prüfungen von Anlagen und Arbeitsmitteln und deren Prüffristen festlegen?
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Höhenverstellbare Schreibtische
Seit einer halben Woche haben wir jetzt unsere neuen, höhenverstellbaren Schreibtische und wir genießen das abwechslungsreiche »Auf und Ab« sehr. Ich habe den Eindruck, abends weniger müde zu sein und vor allem das Telefonieren bei gleichzeitiger Arbeit am Bildschirm ist sehr effektiv.
Übrigens:
Unsere Risolva-interne Gefährdungsbeurteilung ist schon angepasst :-)
Seit einer halben Woche haben wir jetzt unsere neuen, höhenverstellbaren Schreibtische und wir genießen das abwechslungsreiche »Auf und Ab« sehr.
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Medikamente bei der Arbeit
Früher oder später kommt in meinen Schulungen zu Unternehmerpflichten die Frage nach der Verantwortung von Führungskräften auf, wenn Mitarbeiter unter Alkohol- und/oder Medikamenteneinfluss Arbeiten ausführen.
Alkohol wird dabei von Schulungsteilnehmern noch als handhabbares Problem gesehen. Nicht, dass es in seinen Auswirkungen zu vernachlässigen wäre, aber die Teilnehmer trauen sich zu, den Konsum von Alkohol bei einem Mitarbeiter zu riechen. Das allein ist zwar noch kein Kriterium, um gleich schwere Geschütze aufzufahren, aber ein Anhaltspunkt für ein Gespräch ist es allemal.
Große Unsicherheit besteht allerdings beim Konsum von Medikamenten, der für einen Außenstehenden nicht offensichtlich ist. Allen ist klar, dass Mitarbeiter, die durch Medikamente beeinträchtigt sind, sich und andere gefährden könnten und dass es in der Verantwortung der Führungskraft liegt, Schaden von Personen und Vermögen abzuwenden. Doch was tun?
Natürlich gibt es zu dieser Frage kein Patentrezept. Mitarbeiter zum Beispiel in Unterweisungen aufzuklären, ist allerdings Grundlage für ein Vertrauensverhältnis, das notwendig ist, wenn solche Probleme von Mitarbeiter freiwillig angesprochen werden sollen. Schließlich geht es in erster Linie ja nicht um Medikamentenmissbrauch, sondern häufig um eine Medikation, die dauerhaft oder temporär ärztlich angezeigt ist. Vielleicht nicht zuletzt, um den körperlichen (oder seelischen) Belastungen des Berufslebens gerecht zu werden. Grund genug, als Arbeitgeber die Sache ernst zu nehmen.
Dieses Themas hat sich die Unfallkasse der Post und Telekom angenommen und einige Aspekte dazu beleuchtet. Auch wenn in Ihren Unternehmen mehrheitlich andere Tätigkeiten ausgeführt werden, so sind die Grundaussagen in diesem Artikel dennoch übertragbar.
» zum Artikel »Medikamente am Arbeitsplatz - Eine unterschätzte Gefahr?«
Dem Thema widmet sich auch das Portal »Arbeit & Gesundheit«:
» zum Artikel »Risiken und Nebenwirkungen«
Früher oder später kommt in meinen Schulungen zu Unternehmerpflichten die Frage nach der Verantwortung von Führungskräften auf, wenn Mitarbeiter unter Alkohol- und/oder Medikamenteneinfluss Arbeiten ausführen. Was tun?
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Mühsam ernährt sich das Eichhörnchen
Neues von der AwSV - na ja, nicht wirklich Neues, denn es dauert noch, bis sie kommt...
Aber immerhin gibt es inzwischen einen neuen Entwurf, und zwar vom 17.12.2013. Laut Bundesumweltministerium entspricht dieser Entwurf bis auf einige wenige redaktionelle Änderungen dem letzten Stand vom 29. Juli 2013.
Und wie geht es weiter? Aus der Information des DIHK geht hervor, dass es laut Bundesumweltministerium noch im Februar 2014 einen Kabinettsbeschluss über die AwSV geben soll und dass sich der Bundesrat voraussichtlich am 11. April 2014 mit der AwSV befassen wird.
Bis dahin heißt es weiter abwarten...
» Aktuellen Entwurf der AwSV mit Begründung als PDF herunterladen.
Neues von der AwSV - na ja, nicht wirklich Neues, denn es dauert noch, bis sie kommt...
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Vibrationsmessungen
Mit den Änderungen der ArbMedVV Ende letzten Jahres, haben Sie sich vielleicht den Katalog der Tätigkeiten, für die arbeitsmedizinische Vorsorge in Betracht kommt, mal wieder intensiver angesehen.
Auch wenn die altbekannte G25 nicht mehr maßgebend ist, kann für Staplerfahrer dennoch arbeitsmedizinische Vorsorge in Betracht kommen. Zwar nicht aus Sicherheitsgründen anderen Personen gegenüber, wohl aber aus Gesundheitsschutzgründen für die Staplerfahrer selbst.
Es geht um die Beurteilung der Vibrationen, im Falle der Staplerfahrer, von Ganzkörpervibrationen.
In unserem News-Beitrag »Vibrationen - Hilfestellung bei der Beurteilung« haben wir bereits auf die branchenbezogene Gefährdungstabellen in Excel für Ganzkörper- und Hand-Arm-Vibrationen der BAuA hingewiesen.
Im Rahmen der Neuordnung der Vorsorgekartei tragen sich immer mehr Kunden von uns mit dem Gedanken, Vibrationsmessungen konkret für den spezifischen Anwendungsfall durchführen zu lassen. Falls es Ihnen ebenfalls so geht, können Sie sich über den aktuellen Stand der Messtechnik in einem Artikel aus der Technischen Überwachung informieren, den Sie von der Seite der DGUV herunterladen können.
» Artikel »Messung der Vibrationsexposition am Arbeitsplatz« von der Seite der DGUV herunterladen.
Andere Kunden haben solche Messungen schon durchführen lassen. Die Kosten dafür waren durchaus unterschiedlich. Bei den einen hat es nichts gekostet, andere berichten von wenigen 100 Euro und wieder andere mussten ca. 2.000 Euro veranschlagen. Welche Erfahrungen haben Sie diesbezüglich gemacht? Schreiben Sie mir eine E-Mail. Ich freue mich über Ihre Rückmeldung.
Mit den Änderungen der ArbMedVV Ende letzten Jahres, haben Sie sich vielleicht den Katalog der Tätigkeiten, für die arbeitsmedizinische Vorsorge in Betracht kommt, mal wieder intensiver angesehen.
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Neuer Zahlenschlüssel für das BG-Regelwerk
Ab dem 1. Mai 2014 wird sich die Systematik für die Bezeichnung des berufsgenossenschaftlichen Regelwerks ändern.
Kürzel wie BGV/GUV-V, BGI/GUV-I oder GUV-SI wird es deshalb in Zukunft nicht mehr geben. Durchgängig werden die Schriften in vier Kategorien eingeteilt werden:
- DGUV Vorschriften,
- DGUV Regeln,
- DGUV Informationen und
- DGUV Grundsätze.
Parallel dazu wird auch das Nummerierungssystem für alle Schriften eine neue Ordnung bekommen. Jede Publikation des »Vorschriften und Regelwerks der DGUV« erhält eine eigene mehrstellige Kennzahl, und zwar in folgendem Zahlenbereich:
- DGUV Vorschriften von 1 bis 99,
- DGUV Regeln von 100 bis 199
- DGUV- Informationen von 200 bis 299 und
- DGUV-Grundsätze ab 300 aufwärts.
Da die Anzahl der Regeln und Informationen derzeit die hundert übersteigt, benötigt man zusätzliche Ziffern, sie werden nach einem Bindestrich angefügt, zum Beispiel 100-xxx
Nach der Umstellung auf das neue System stellt die DGUV eine Transferliste mit den alten und den neu vergebenen Nummern bereit.
Quelle: BG ETEM
Für unsere AGENDA-Kunden übernehmen wir den Transfer der Bezeichnungen im Rahmen des Update-Service. Den Link zur Transferliste finden Sie zu gegebener Zeit im Risolva Infobrief.
Ab dem 1. Mai 2014 wird sich die Systematik für die Bezeichnung des berufsgenossenschaftlichen Regelwerks ändern.
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Änderungen an der TA Luft
Der Stand der Technik für bestimmte Vorsorgeanforderungen aus der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) ist fortgeschritten. Daher hat das Bundesumweltministerium im Bundesanzeiger vom 9. Januar 2014 bekannt gemacht, dass für bestimmte Anlagenarten einzelne Regelungen aus der TA Luft in Zukunft keine Bindungswirkung mehr entfalten.
Hintergrund der Aufhebung ist die Umsetzung einzelner Merkblätter über beste verfügbare Techniken (BVT-Merkblätter) in das deutsche Recht. Davon sind betroffen:
- die Eisen- und Stahlerzeugung
- die Lederindustrie
- die Zement-, Kalk- und Magnesiumoxidindustrie
- die Glasherstellung
Welche Anlagentypen genau und in welcher Weise betroffen sind, könne Sie aus der Anlage zur Veröffentlichung im Bundesanzeiger entnehmen.
Genehmigungs- und Überwachungsbehörden sind damit bei ihren Entscheidungen nicht mehr an diese Vorgaben aus der TA Luft gebunden.
Damit Behörden nun dennoch eine Orientierung haben, hat die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) nun Vollzugsempfehlungen mit neuen Vorsorgeanforderungen auf ihrer Internetseite veröffentlicht.
Quelle: DIHK
» Vollzugsempfehlungen mit Vorsorgeanforderungen bei der LAI
Für bestimmte Anlagen wurden vom BMU die Vorsorgeanforderungen der TA Luft aufgehoben.
» Weitere Informationen zu Änderungen an der TA Luft
Was Heraklit schon wusste
παυτα ρει (panta rei) - alles fließt. Dieser Ausspruch mit überaus hoher Aktualität stammt (leider) nicht von mir, sondern wird dem Philosophen Heraklit zugeschrieben. Auch die Idee, diesen Ausspruch als Aufhänger für ein betriebliches Management of Change zu verwenden, stammt (ebenso leider) nicht von mir. Sie entspringt einer Broschüre der internationalen Vereinigung für soziale Sicherheit (IVSS) über Instandhaltung und Änderungen an Prozessanlagen (ISSA Prevention Series No. 2054 (G))
Worum geht es:
Es geht darum, dass nichts bleibt wie es ist, und dass es in jedem Betrieb laufend Änderungen gibt. Das ist erst einmal nichts Neues. Ebenso wenig, dass solche Änderungen oft nicht systematisch sondern eher situativ vorgenommen werden. Ausgenommen vielleicht Änderungen, die über Projekte gesteuert werden. Das Gros der Änderungen läuft jedoch »mal eben nebenbei« und deshalb in einer Weise, dass die Änderungen bei den Beteiligten häufig überhaupt nicht als solche wahrgenommen werden, weder beim Tun noch in der Wirkung.
Frage ich zum Beispiel im Rahmen des AGENDA Update-Service oder bei Compliance-Info-Gesprächen meine Kunden, ob und was sich geändert hat, damit ich das im Rechtsverzeichnis und/oder den Gefährdungsbeurteilungen berücksichtigen kann, dann bekomme ich oft ein Kopfschütteln als Antwort. Nein, es hat sich nichts geändert.
Nicht selten stellt sich hinterher raus,
- dass neue Stoffe im Einsatz sind: »Wir haben eine neue Anlage mit Ethanol.«
- dass Stoffe nach GHS anders eingestuft sind: »Super-Stoff ist jetzt krebserzeugend.«
- dass genehmigungsbedürftige Anlagen betrieben werden: »Wir haben unsere Kapazität hochgefahren.«
- ja sogar, dass es ganze Standorte nicht mehr gibt: »Die Produktion am Standort Kleinstadt wurde eingestellt.«
Die Aktualität eines Rechtsverzeichnisses hat bei betrieblichen Änderungen sicherlich nicht die allerhöchste Priorität, Ihre Rechtskonformität aber sehr wohl, bedenkt man dass das Betreiben einer Anlage ohne Genehmigung einen Straftatbestand darstellt.
Die Aktualität der Gefährdungsbeurteilung hat möglicherweise auch nicht die höchste Priorität, wohl aber die Sicherheit Ihrer Mitarbeiter bei der Durchführung der Änderungen und nach deren Abschluss - und das geht schlecht ohne Gefährdungsbeurteilung :-).
Aus diesem Grund, ist es kein Luxus, dass nicht nur projektierte Änderungen sondern auch solche im laufenden Prozess die nötige Aufmerksamkeit bekommen. Richtig gut geht das nur mit einem soliden Management of Change (MOC).
Die oben genannte Broschüre gibt Hilfestellung, wie Sie einen systematischen Prozess etablieren, mit dem Sie eine Maschinen oder Anlage, von einem definierten sicheren Zustand in einen geänderten ebenfalls sicheren Zustand bringen, und auf dem Weg dorthin sicher arbeiten.
Das deckt zwar noch nicht alle Aspekte eines betrieblichen Managements of Change ab, aber damit sind Sie aus der Sicht der (Arbeits-) Sicherheit schon mal auf einem richtig guten Weg.
» Praxisleitfaden »Instandhaltung und Änderungen - Besondere Gefährdungen und Risiken bei Prozessanlagen« von der Seite Safety & Work als PDF herunterladen.
παυτα ρει (panta rei) - alles fließt.
Oder: Nichts ist so beständig wie die Veränderung.
Und was hat das alles mit sicherem Arbeiten zu tun?
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Weniger Arbeitsunfälle
Die Bundesregierung hat letzten Monat ihren Bericht über den Stand von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und über das Unfall- und Berufskrankheitengeschehen 2012 vorgelegt.
Folgende Ergebnisse gegenüber 2011 lassen sich festhalten:
- Die Wege zu Arbeit sind sicherer geworden.
- Die Zahl der Arbeitsunfälle ist gesunken und zwar auf den niedrigsten Stand seit diese erfasst werden.
- Die Zahl der tödlichen Unfälle ist gestiegen.
- Es gibt weniger Todesfälle durch Berufskrankheiten.
- Der Gesundheitszustand bei atypisch* Beschäftigten ist gut.
» Bericht »Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit« als PDF herunterladen
* Beschäftigte, die nicht in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis mit voller Wochenstundenzahl arbeiten.
Die Bundesregierung hat letzten Monat ihren Bericht über den Stand von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und über das Unfall- und Berufskrankheitengeschehen 2012 vorgelegt.
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Nicht-sicheres Verhalten ansprechen
Mit eine der häufigsten Unfallursachen ist das nicht-sichere Verhalten von Mitarbeiter. Nicht-sicheres Verhalten lässt sich in verschiedene Kategorien einteilen:
- Mitarbeiter umgehen absichtlich festgelegte Abläufe, weil sie sich einen Zeitvorteil oder eine Arbeitserleichterung etc. erhoffen.
- Mitarbeiter umgehen absichtlich festgelegte Abläufe, weil sie deren Sinn nicht verstanden haben.
- Mitarbeiter umgehen unabsichtlich festgelegte Abläufe, weil sie die sicheren Abläufe nicht kennen.
- Mitarbeiter verhalten sich nicht sicher, weil es gar keine festgelegten, sicheren Abläufe gibt.
Natürlich ist die Varianz beliebig und häufig kommen noch ganz andere Faktoren hinzu, die in der Person des Mitarbeiter begründet sein können und/oder in der Interaktion mit den Kollegen.
Nicht-sicheres Verhalten wird es vermutlich immer geben. Entscheidend ist jedoch, dass Sie das nicht achselzuckend zur Kenntnis nehmen, sondern den Mitarbeiter darauf ansprechen und versuchen, die Hintergründe herauszufinden.
Nun ja, »Mitarbeiter ansprechen« klingt zuerst einmal ziemlich einfach. Dennoch ist es nicht jedermanns Sache. Und letztendlich kommt es auch auf das Wie an, damit der Mitarbeiter nicht blockt, sondern damit aus dem Gespräch ein konstruktives Ergebnis herauskommt, das Ihnen hilft, Ihre Gefährdungsbeurteilung und vor allem die Sicherheit der Mitarbeiter weiter zu verbessern.
Natürlich gibt es dafür keine Patentlösung, aber vielleicht hilft Ihnen die »9-Schritt-Methode«- der Firma Celanese weiter. Was sich dahinter verbirgt, können Sie im BG RCI-Magazin nachlesen.
» BG RCI-Magazin als PDF herunterladen. Der Artikel steht auf Seite 10.
Mit eine der häufigsten Unfallursachen ist das nicht-sichere Verhalten von Mitarbeiter. Dem Mitarbeiter dies bewusst zu machen und Hintergründe zu erfragen, hilft Ihnen, die Gefährdungsbeurteilung und damit das Sicherheitsniveau weiter zu verbessern.
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Verordnungsentwurf Psychische Gesundheit
Im letzten Monat wurde das ArbSchG geändert, und zwar müssen nun explizit auch psychischen Belastungen in der Gefährdungsbeurteilung bewertet werden.
Passend dazu ist der Verordnungsentwurf »Schutz vor Gefährdungen durch psychische Belastung bei der Arbeit« vom Mai 2013. Der Verordnungsentwurf enthält jetzt nicht gerade den Stein der Weisen und konkrete Lösungsansätze (die finden Sie eher im IGA Report »Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen - Tipps zum Einstieg«). Der Entwurf enthält vielmehr die üblichen Elemente der Betreiberpflichten:
- Grundpflichten zum Schutz der Mitarbeiter
- Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
- Unterweisung der Mitarbeiter
- Betriebliche Gestaltungsmaßnahmen (Schutzmaßnahmen)
- Koordination von Arbeiten (bei mehreren Arbeitgebern)
Hinzu kommt die Ermächtigungsgrundlage für die Erarbeitung von technischen Regeln.
» Verordnungsentwurf Psychische Gesundheit als PDF herunterladen.
Nachdem im letzten Monat das ArbSchG geändert wurde, stellen wir Ihnen heute den Verordnungsentwurf zur psychischen Gesundheit vor.
» Weitere Informationen zu Verordnungsentwurf Psychische Gesundheit