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Lösungen auf den Punkt gebracht

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Textbeiträge von Andrea Wieland.
Ich freue mich über Anregungen oder Kommentare:
Rufen Sie mich an unter +49 7123 30780 - 22 oder schreiben Sie mir eine E-Mail.

 
06.12.2013

EEG-Mittelfristprognose

Am 15.11. haben die Übertragungsnetzbetreiber die Mittelfristprognose für die EEG-Umlage veröffentlicht. Außerdem wurde die Prognose für die EEG-Umlage 2015 gestellt. Demnach liegt die realisitische Bandbreit für die EEG-Umlage 2015 zwischen 5,85 und 6,86 Cent pro Kilowattstunde (für 2014 liegt sie bei 6,240 Cent pro Kilowattstunde).

Darüber hinaus haben die Übertragungsnetzbetreiber die Entwicklung der Förderung nach dem KWK-G im Zeitraum 2004 - 2018 veröffentlicht. Demnach erreicht das Fördervolumen mit rund 706 Mio. Euro fast den im KWK-Gesetz festgeschriebenen Förderdeckel von 750 Mio. Euro.  Der KWK-Aufschlag soll von 0,178 Cent/kWh für die Verbräuche bis 100.000 kWh 2018 dann auf 0,308 Cent/kWh steigen.

» Mehr Informationen zur Mittelfristprognose EEG bei www.eeg-kwk.net
» Details zu der KWK-G-Förderung

Am 15.11. haben die Übertragungsnetzbetreiber die Mittelfristprognose für die EEG-Umlage veröffentlicht.

» Weitere Informationen zu EEG-Mittelfristprognose

29.11.2013

Return on Prevention

Die DGUV hat eine Studie veröffentlicht, die sich mit dem sogenannten Return on Prevention befasst. Konkret geht es um Kosten und Nutzen von Investitionen in den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz.

Zitat aus der Zusammenfassung:

»Die drei bedeutsamsten Kosten- und Nutzenarten des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes werden wie folgt benannt:

  • Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung, Investitionskosten, Organisationskosten (Kosten),
  • Wertzuwachs durch höheres Image, Wertzuwachs durch gestiegene Motivation und Zufriedenheit der Beschäftigten, Kosteneinsparungen durch vermiedene Betriebsstörungen (Nutzen).

Ausgaben für den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz stellen Investitionen dar, die sich nach Auffassung der befragten Personen für die Unternehmen ›rechnen‹. Der Return on Prevention (ROP) betragt danach 2.2.«

» »Berechnung des Internationalen Return on Prevention für Unternehmen« bei der DGUV.

Oder: Was bringt Arbeits- und Gesundheitsschutz?

» Weitere Informationen zu Return on Prevention

21.11.2013

EnEV 2014 ab Mai 2014 in Kraft

Heute ist im Bundesgesetzblatt die Änderungsverordnung zur EnEV vom 18.11.2013 veröffentlicht worden. Die Änderungen werden zum 1. Mai 2014 in Kraft treten. Die Bundesregierung hatte am 16.10. den Änderungen des Bundesrates vom 11.10. zugestimmt.

Eine Zusammenstellung der wesentlichen Änderungen finden Sie auf der Internetseite der DENA. Dort finden Sie auch die nicht-amtliche Lesefassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014).

» Beschreibung der wesentlichen Änderungen auf der Seite der DENA
» Lesefassung der EnEV von der Seite der DENA herunterladen.

Heute ist im Bundesgesetzblatt die Änderungsverordnung zur EnEV veröffentlicht worden. Die Änderungen werden zum 1. Mai 2014 in Kraft treten.

» Weitere Informationen zu EnEV 2014 ab Mai 2014 in Kraft

15.11.2013

ArbMedVV geändert

ArbMedVV geändert

Die Änderungen an der ArbMedVV stärken weiter die Arbeitsmedizin als Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes. Hier ein Überblick über die wesentlichsten Neuerungen:

  • Man spricht nicht mehr von Vorsorgeuntersuchung sondern von »Vorsorge«.
  • Die Vorsorge ist nicht verknüpft mit der Feststellung einer körperlichen Eignung, denn Eignungsuntersuchungen sind eine Frage des Arbeitsrechts und keine Frage des Arbeitsschutzes.
  • Neu aufgenommen ist die »Wunschvorsorge«, die grundsätzlich von Arbeitgeber zu ermöglichen ist, wenn der Mitarbeiter durch seine Tätigkeiten einen wie auch immer gearteten Gesundheitsschaden befürchtet. Das gilt auch wenn der Mitarbeiter einen Zusammenhang zwischen einer psychischen Störung und der Arbeit vermutet.

Ausführlich werden wir dazu auch im Risolva Infobrief November berichten, den Sie ab dem 22.11. an gewohnter Stelle finden.

Die Änderungen an der ArbMedVV stärken weiter die Arbeitsmedizin als Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes.

» Weitere Informationen zu ArbMedVV geändert

11.11.2013

Arbeitshilfe zum Ausgangszustandsbericht

Die Arbeitshilfe zum Ausgangszustandsbericht ist nun auf der Homepage der LABO veröffentlicht worden, nachdem die Umweltministerkonferenz diese Arbeitshilfe zur Kenntnis genommen hat.

Diese Arbeitshilfe ist nicht verbindlich zu sehen, sondern lediglich als Empfehlung. Das heißt, eine bundeseinheitliche Regelung wäre zwar wünschenswert, allerdings entscheidet jedes Bundesland für sich, ob die Vollzugsbehörden sich daran orientieren oder ob geänderte Anforderungen gestellt werden.

Für Anlagenbetreiber kann dies nur bedeuten, dass sie sich beizeiten mit den Vollzugsbehörden ins Benehmen setzen, um die konkreten Anforderungen zu erfragen.

» Arbeitshilfe zum Ausgangszustandsbericht als PDF bei der LABO herunterladen.

Die Arbeitshilfe zum Ausgangszustandsbericht ist nun auf der Homepage der LABO veröffentlicht worden.

» Weitere Informationen zu Arbeitshilfe zum Ausgangszustandsbericht

04.11.2013

BHKW-Rechner

Spielen Sie mit dem Gedanken, ein Blockheizkraftwerk (BHKW) zu errichten? Um abzuschätzen, ob sich das für Sie auch rechnet, bietet die Energieagentur Nordrhein-Westfalen auf ihrer Internetseite einen BHKW-Rechner für Unternehmen an. Die Betriebszeit sollte in jedem Fall mehr als 4.000 Stunden pro Jahr betragen, wenn die Geschichte wirtschaftlich sein soll - und das ist ja wohl Grundvoraussetzung für ein solches Vorhaben.

» zum BHKW-Rechner bei der Energieagentur NRW

Tragen Sie sich mit dem Gedanken, ein Blockheizkraftwerk (BHKW) zu errichten?

» Weitere Informationen zu BHKW-Rechner

25.10.2013

Wie verbindlich sind Technische Regeln?

Wie verbindlich sind Technische Regeln?

Kurze Antwort:
Technische Regeln sind nicht bindend. Wenn die Anforderungen nicht 1:1 umgesetzt werden, droht kein Bußgeld/keine Strafe.

Und zwar mit folgender Begründung - und unter folgender Voraussetzung (!):

Technische Regeln sind keine Rechtsakte, das heißt, sie werden nicht durch ein Gesetzgebungsverfahren durch Bundestag und Bundesrat verabschiedet. Vielmehr werden Sie von Ausschüssen, denen auch Wirtschaftsvertreter angehören, erarbeitet und im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) veröffentlicht.

Technische Regeln konkretisieren Anforderungen aus übergeordneten Vorschriften wie der ArbMedVV, der ArbStättV, der BioStoffV, der BetrSichV, der GefStoffV, der LärmVibArbSchV etc. Das heißt Technische Regeln »erfinden« keine zusätzlichen Anforderungen, sondern Sie geben Hilfestellung, wie die oft allgemein formulierten Anforderungen aus den Verordnungen zu verstehen und wie sie am besten umzusetzen sind.

Technische Regeln sind als Stand der Technik anzusehen und die darin beschriebenen Anforderungen begründen sich auf langjährigen Erfahrungen.

Deshalb können Sie als Arbeitgeber auch davon ausgehen, dass Sie die Anforderungen der entsprechenden Verordnungen erfüllt haben, wenn Sie den Anforderungen der Technischen Regeln folgen. Das nennt man Vermutungswirkung.

Sie müssen diese Anforderungen jedoch nicht 1:1 umsetzen - oder gegebenenfalls auch gar nicht. Sie haben sogar ausdrücklich die Option, von diesen Regelungen abzuweichen. In diesem Fall müssen Sie allerdings anderweitig dasselbe Sicherheits- und Gesundheitsschutzniveau sicherstellen, das die Technische Regel mit ihren Anforderungen vorgibt. Entscheiden Sie sich für einen anderen Weg, so dokumentieren Sie dies am besten in Ihrer Gefährdungsbeurteilung.

Die Vermutungswirkung bzw. was zu tun ist, wenn Sie davon abweichen, steht in den Technischen Regeln noch vor dem Anwendungsbereich.

Oder anders ausgedrückt:
Droht uns ein Bußgeld/eine Strafe, wenn wir die darin beschriebenen Anforderungen nicht umsetzen?

» Weitere Informationen zu Wie verbindlich sind Technische Regeln?

21.10.2013

Lastmanagement

Die DENA hat einen Flyer herausgegeben, der sich mit Lastmanagement in der Industrie beschäftigt: »Der Flyer hilft beim Einstieg in das Thema und gibt einen Überblick über geeignete Prozesse und Erlösmöglichkeiten von Lastmanagement.«

» Flyer Lastmanagement bei der DENA herunterladen.

Die DENA hat einen Flyer herausgegeben, der sich mit Lastmanagement in der Industrie beschäftigt.

» Weitere Informationen zu Lastmanagement

14.10.2013

Warum ist die Banane krumm?

Warum ist die Banane krumm?

Bei Unfallanalysen begnügen sich viele Firmen damit, die offensichtlichen Ursachen zu ermitteln, um damit - rein formal - einer Unfallauswertung genüge zu tun.

Um das Unfallgeschehen nachhaltig zu reduzieren, also Randbedingungen (d.h. Arbeitsbedingungen und Arbeitsprozesse) zu schaffen, die einen Unfall weniger wahrscheinlich machen, muss man nach der Ursache hinter der Ursache fragen.

Ein Beispiel:
Eine offensichtliche Unfallursache bei einem umgeknickten Fuß könnte sein, dass eine Palette im Weg lag und der Mitarbeiter unaufmerksam war. Bei der ganzheitlichen Unfallanalyse gibt man sich damit nicht zufrieden, sondern man fragt:

  • Warum lag die Palette im Weg?
  • Warum war der Mitarbeiter unaufmerksam?
Auf diese Weise könnte man herausfinden, dass im Logistikprozess etwas schief läuft und/oder dass der Vorgesetzte den Mitarbeiter unter Druck gesetzt hat, die Arbeiten schneller zu erledigen. Und auch diese Ursachen können weiter hinterfragt werden.

Machen Sie Unfallanalysen wie ein dreijähriges Kind: »Warum?«, »Warum?«, »Warum?« - Und wenn Herr Maier die Antwort nicht kennt, dann sicherlich Herr Müller oder Frau Schulze.

Wenn Sie jetzt noch die verschiedenen Ursachenstränge grafisch darstellen, dann haben Sie eine glasklare »Root Cause Analysis« vor sich liegen.

Nicht immer werden die Ergebnisse außergewöhnlich sein. Aber ich verspreche Ihnen, dass Sie verblüfft sein werden, welches Maßnahmenpotenzial noch in Ihrem Unternehmen steckt.

Falls Sie Hintergrundinformationen dazu brauchen:
» Leitfaden zur ganzheitlichen Unfallanalyse der BAuA herunterladen.

Oder: Was man von Dreijährigen für die Unfallanalyse lernen kann.

» Weitere Informationen zu Warum ist die Banane krumm?

09.10.2013

Nutzerhandbuch EMAS

Die EU-Kommission hat ein Nutzerhandbuch zur EMAS veröffentlicht. Darin werden die Schritte beschrieben, die notwendig - und hilfreich - sind bei der Einführung und bei der Teilnahme am EMAS-System. Neben den Erläuterungen zu projektspezifischen Schritten gibt das Benutzerhandbuch auch Begleitinformationen, zum Beispiel zur Nutzung des Logos etc.

» Benutzerhandbuch zur EMAS bei EUR-LEX als PDF herunterladen.

» Weitere Informationen zu Nutzerhandbuch EMAS

02.10.2013

Überprüfungszyklus für Betriebsanweisungen?

Nein, und zwar mit folgender Begründung:

Die Erstellung von Betriebsanweisungen wird von verschiedenen Rechtsvorschriften gefordert, insbesondere

  • § 9 Abs. 1 BetrSichV (Maschinenbetriebsanweisungen)
  • § 14 Abs. 1 GefStoffV (Gefahrstoffbetriebsanweisungen)
  • § 12 Abs. 1 BioStoffV (Betriebsanweisung für biologische Arbeitsstoffe)
  • § 3 Satz 1 Nr. 6 von vielen Länder-VAwS (Betriebsanweisung und Alarmplan für VAwS-Anlagen)
Die Gefahrstoffverordnung fordert explizit, dass die Betriebsanweisung bei jeder maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden muss. Fristen, innerhalb derer eine Überprüfung der Aktualität von Betriebsanweisungen zu erfolgen hat, sind jedoch in keiner der Vorschriften angegeben.

Änderungen, die eine Überarbeitung oder Aktualisierung der Betriebsanweisung erfordern, können sein:
  • Änderungen des Arbeitsverfahrens.
  • Einsatz anderer oder neuer Arbeitsmittel.
  • Einsatz anderer oder neuer Einsatzstoffe.
  • Änderungen in der Einstufung von Stoffen (z.B. im Zuge von REACH).
  • Änderung der Gefahrstoffsymbole durch die Einführung von GHS.
  • Ergebnisse aus der Auswertung von Unfällen oder von Beinaheunfällen, die neue und nicht in der Betriebsanweisung genannte Gefährdungen ergaben und/oder weitere bzw. andere Schutzmaßnahmen erfordern.
  • Ergebnisse aus der (Überprüfung/Aktualisierung der) Gefährdungsbeurteilung
  • Ergebnisse aus Audits oder anderen Betriebsbegehungen.

Fazit:
Da die Änderungen sehr vielfältig sein können, sollte die Überarbeitung der Betriebsanweisungen in das betriebliche Änderungsmanagement eingebunden werden. Darüber hinaus empfiehlt es sich, auch ohne gesetzliche Verpflichtung, eine betriebsinterne Frist zur Aktualisierung festzulegen. Dies kann z.B. im Zuge der jährlichen Unterweisung erfolgen, die idealerweise anhand der Betriebsanweisung durchgeführt wird. Unsere Kunden haben häufig eine Frist von 1-2 Jahren festgeschrieben, nach der die Betriebsanweisungen auf den Prüfstand gestellt werden.

Gibt es eine gesetzliche Vorgabe für die Überprüfungszyklen von Betriebsanweisungen?

» Weitere Informationen zu Überprüfungszyklus für Betriebsanweisungen?

23.09.2013

Energieeffiziente Druckluftsysteme

Energiemanagementsystem hin, Energiemanagementsystem her. Kein Unternehmen kann es sich leisten, Geld zum Fenster hinaus zu werfen. Und dennoch tun es immer noch zu viele, bedenkt man die zum Teil hörbar undichten Druckluftsysteme, denen wir gelegentlich noch in Firmen begegnen.

Die Deutsche Energieagentur (DENA) identifiziert jedoch weniger undichte Leitungen sondern eher die Druckluftverbraucher selbst als den kostenbestimmenden Faktor in einem Betrieb und rät diese im Hinblick auf Druck, Menge (an erforderlicher Druckluft) und Druckluftqualität zu analysieren. Mehr und weitergehende Informationen zu diesem Thema finden Sie im entsprechenden DENA-Ratgeber

» Ratgeber »Druckluftsysteme für Industrie und Gewerbe« von der DENA herunterladen.

Energiemanagementsystem hin, Energiemanagementsystem her. Kein Unternehmen kann es sich leisten, Geld zum Fenster hinaus zu werfen.

» Weitere Informationen zu Energieeffiziente Druckluftsysteme

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