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Textbeiträge von Andrea Wieland.
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Infobrief Mai 2024: Viel Neues aus der EU, Solarpaket und dies und das

Kurz vor der Europa-Wahl liefert die EU noch einiges an neuen Vorschriften, so zum Beispiel die neue Abfallverbringungsverordnung und die neue PRTR-Verordnung sowie die Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden.
Mit der Veröffentlichung des bereits in der Presse vielfach diskutierten Solarpakets I gab es einige Änderungen im Energierecht, die sicherlich Einzelfallprüfungen erforderlich machen. Und schließlich wurde die DGUV Regel 115-801 über Zeitarbeit neu gefasst. Diese richtet sich auch an Unternehmen, die Beschäftigte aus der Zeitarbeit einsetzen (Einsatzbetrieb).
Im Ausblick geht es unter anderem um anstehende Änderungen im Batterierecht sowie im Energie- und Stromsteuerrecht. Außerdem habe ich Ihnen aufgeführt, was die letzten Sitzungen des Ausschusses für Arbeitsstätten sowie für Betriebssicherheit ergeben haben.
In den Hintergrundinformationen finden Sie vielleicht die folgenden Beiträge interessant:
- Auslegungsfragenkatalog zur 1. BImSchV
- Richtlinie zu Strompreiskompensation
- Neue Infos zur Plattform für Abwärme
- Online-Seminar zu PFAS
- Urteil zum DGUV-Schutz beim Betriebssport
- Erfahrungsbericht Exoskelette
- Leitmerkmalmethode Ziehen/Schieben
- Nachhaltige persönliche Schutzausrüstung
- Problematik Desksharing
Mit dabei die neue Abfallverbringungs-Verordnung, die neue PRTR-Verordnung sowie die Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden.
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Versicherungsschutz auf Dienstreisen mit privatwirtschaftlichen Elementen

Mit vielen Fragezeichen versehen ist der Schutz der GUV auf Dienstreisen, zumal wenn diese in der realen Durchführung nicht nur aus rein arbeitsrechtlichen Elementen, sondern aus einem zeitlichen und inhaltlichen Mix von dienstlichen und privatwirtschaftlichen Aktivitäten bestehen. Die Berufsgenossenschaft (BG) Rohstoffe und chemische Industrie hat im Sommer 2023 einen Leitfaden formuliert, dessen wesentliche Inhalte sich wie folgt darstellen:
Definition der »Dienstreise«
Der Begriff der »Dienstreise« ist wie viele andere Begriffe im Recht der GUV (SGB VII) nicht gesetzlich definiert. Der Schutz der GUV basiert auf einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Ob ein Schadensereignis auf einer Dienstreise diesem Beschäftigungsverhältnis zuzuordnen ist, unterliegt dann letztlich der Sachverhaltsaufklärung durch die Sozialgerichte.
Versicherte Aktivitäten
Zu unterscheiden ist zwischen Betätigungen, die mit der betrieblichen Tätigkeit (sonst wäre es ja keine »Dienst«reise) in einem inneren Zusammenhang stehen und deshalb versichert sind, zum Beispiel die An- und Abreise zum Kundengespräch einschließlich Ein- und Auschecken an der Hotelrezeption), das Kundengespräch selbst sowie der Besuch von Seminaren und Messeständen und solchen Verrichtungen, bei denen Beschäftigte sich außerhalb einer solchen inneren Beziehung zu ihrem Unternehmen befinden, wie etwa bei der Nahrungsaufnahme, der Körperpflege, Ruhezeiten sowie der Freizeitgestaltung (Kinobesuch am Abend).
Beförderungsmittel
Versicherte Beschäftigte sind völlig frei in der Wahl ihres Beförderungsmittels auf der Dienstreise. Dies gilt auch dann, wenn der Mitarbeiter im eigenen Pkw anreist, wenngleich der Arbeitgeber nur die Kosten einer Bahnfahrkarte erstattet. GUV-Schutz besteht für alle Unfälle, die sich aus der Zurücklegung des Weges ergeben. Wie bei den Wegeunfällen entfällt aber der Versicherungsschutz bei privat motivierten Umwegen (Kind wird zur Schule gebracht) oder Unterbrechungen (Stopp am Kiosk, um Reiseproviant zu kaufen).
Spezielle Gefahrensituationen
Der Grundsatz, wonach alle privaten Verrichtungen außerhalb des GUV-Schutzes liegen, wird – worauf die BG Chemie hinweist – durchbrochen, wenn der Beschäftigte dabei anderen Gefahren als in seiner gewohnten heimischen Umgebung ausgesetzt ist und die Dienstreise der Grund für diesen Aufenthalt in der »Gefahrenzone« hergibt.
So hat die Rechtsprechung einen Ursachenzusammenhang und damit den Versicherungsschutz bejaht bei:
- dem Sturz aus dem Fenster des Hotelzimmers infolge eines Hotelbrandes sowie
- der Verletzung an einem schadhaften Waschbecken im Hotelzimmer.
Gemischte Tätigkeiten
Von »gemischten Tätigkeiten« ist dann die Rede, wenn dienstliche und private Tätigkeiten sich nicht streng voneinander trennen lassen. Sie stehen dann unter GUV-Schutz, wenn die Tätigkeit wesentlich, aber nicht notwendig überwiegend betrieblichen Interessen diente. Entscheidend ist, ob die Tätigkeit unterblieben wäre, hätte es den betrieblichen Anlass nicht gegeben.
Rahmenprogramme und Incentive-Reisen
Ein juristisches »Minenfeld« sind, worauf die BG Chemie warnend hinweist, Rahmenprogramme zu dienstlichen Veranstaltungen und »Belohnungsreisen« zur Mitarbeitermotivation. Hier kommt es entscheidend auf die Programmgestaltung an und die Frage, ob hier eine Teilnahme-Erwartung des Arbeitgebers dahintersteht oder der einzelne Beschäftigte Freiräume hatte, eigenständig darüber zu befinden, ob und wie er sich einbringen will.
Fazit
Es gilt die alte Juristen-Weisheit: Jeder Fall ist anders. Insofern muss im Fall eines schädigenden Ereignisses stets zur Meldung an die zuständige Unfallversicherung geraten werden. Im Streitfall müssen dann die Sozialgerichte klären, ob GUV-Schutz bestanden hat oder nicht. Quelle/Text: www.arbeitssicherheit.de, Dr. jur. Kurt Kreizberg Stand 22.2.2024 (gekürzt)
Dr. jur. Kurt Kreizberg beschreibt und bewertet auf www.arbeitssicherheit.de die wesentlichen Inhalte des BG RCI-Leitfadens zu Dienstreisen.
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Depression: Wenn die Psyche Hilfe braucht

Um Beschäftigte mit Depressionen zu unterstützen, können Betriebe gezielte Angebote etablieren. Ebenso wichtig ist Wissensvermittlung zur Erkrankung, um Vorurteile abzubauen.
»Grundsätzlich wurde in den letzten Jahren viel dafür getan, um aufzuklären und die Erkrankung zu enttabuisieren«, sagt Prof. Dirk Windemuth, Psychologe und Leiter des Instituts für Arbeit und Gesundheit der DGUV (IAG). »Manche Vorurteile halten sich aber hartnäckig, die Krankheit wird etwa als schlechte Phase abgetan.« Teilweise wird das Thema Depression in Betrieben auch einfach ausgeklammert.
Dabei wären Wissensvermittlung und gezielte Unterstützung mehr als angebracht, denn: »Depressionen gehören zu den häufigsten und hinsichtlich ihrer Schwere am meisten unterschätzten Erkrankungen«, heißt es auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit.
Mögliche Maßnahmen und Hilfsangebote durch Arbeitgeber:
- »Mental Health First Aid« (MHFA)-Ersthelfende ausbilden: Die Initiative bildet Beschäftigte zu Ersthelfenden bei psychischen Problemen aus; Teilnehmende lernen, Symptome zu erkennen und andere Beschäftigte kompetent anzusprechen.
- Führungskräfte/Verantwortliche schulen: Entweder zu MHFA-Ersthelfenden oder mithilfe anderer Workshops, die Grundwissen vermitteln und Vorurteile abbauen.
- Employee Assistance Program (EAP) etablieren: Externe, vertrauliche Mitarbeitendenberatung; wichtig: keine Therapie, sondern erste, meist telefonische Anlaufstelle, etwa bei beginnenden Symptomen einer Depression.
- Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) stärken: Instrument, um Beschäftigte nach mindestens sechswöchiger Erkrankung wieder in den Berufsalltag zu integrieren und unterstützende Maßnahmen einzuleiten, zum Beispiel eine Umgestaltung der Arbeitsaufgaben.
Doch wie können Betroffene selbst mit ihrer Erkrankung im Betrieb umgehen? Oft leiden sie nicht nur unter den Symptomen der Depression, sondern auch unter der Angst vor möglichen negativen Reaktionen. »Mit anderen zu reden ist grundsätzlich immer besser als zu schweigen, auch am Arbeitsplatz«, sagt Windemuth. »Dafür braucht es aber eine Vertrauenskultur.« Betroffene müssen das Gefühl haben, auf offene Ohren und Akzeptanz zu stoßen.
Bestenfalls wurden psychische Erkrankungen im Betrieb schon mal thematisiert. Gedrängt werden sollte aber niemand, über seine Erkrankung zu sprechen. Windemuth betont außerdem: »Von depressiven Beschäftigten kann nicht verlangt werden, selbst vorzupreschen, Workshops anzuregen oder andere über das Thema aufzuklären. Dafür sind Arbeitgebende oder Führungskräfte verantwortlich.« Quelle: Arbeit & Gesundheit (geändert, gekürzt)
Im verlinkten Artikel finden Sie weitergehende Informationen, unter anderem eine Liste mit Symptomen, die bei psychischer Beeinträchtigungen typischerweise vorkommen, und auch einen Link zum Leitfaden der DGUV im Umgang mit psychisch beeinträchtigten Beschäftigten.
Um Beschäftigte mit Depressionen zu unterstützen, können Betriebe gezielte Angebote etablieren. Ebenso wichtig ist Wissensvermittlung zur Erkrankung, um Vorurteile ab-zubauen.
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Sichere Arbeitsbedingungen in der Schwangerschaft

Das Mutterschutzgesetz stärkt während der gesamten Schwangerschaft sowie nach der Entbindung und in der Stillzeit den Gesundheitsschutz für Mütter und Kinder. Müttern sollen dadurch ihren Beruf so lange wie möglich ausüben können – mit möglichst denselben Tätigkeiten.
Doch die Umsetzung des Gesetzes in den Unternehmen gelingt nicht immer. So ergab eine Umfrage des Deutschen Gewerkschaftsbundes 2022, vier Jahre nach der Reform, dass das Gesetz nicht in allen Unternehmen und Einrichtungen eingehalten wird. Mehr als die Hälfte der befragten Frauen gab an, dass es in ihrem Betrieb keine Mutterschutzmaßnahmen gäbe. Außerdem arbeite mehr als die Hälfte der Befragten wöchentlich länger als vereinbart und überschreite die während der Schwangerschaft zulässige tägliche Höchstarbeitszeit von 8,5 Stunden.
Die Kernaufgabe nach dem Mutterschutzgesetz ist die zweistufige Durchführung der Gefährdungsbeurteilung:
1. Stufe: anlassunabhängig
2. Stufe: anlassbezogen
Quelle: Arbeit und Gesundheit (geändert, gekürzt)
Gerade die anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung ist von jedem Unternehmen verpflichtend durchzuführen, egal, ob Frauen beschäftigt werden und egal, ob diese schwanger sind - deshalb heißt es ja auch »anlassunabhängige« Gefährdungsbeurteilung 😊.
Unter dem angegebenen Link finden Sie weitere Informationen, zum Beispiel Klicktipps und eine Auflistung möglicher Gefährdungen, die es zu berücksichtigen gilt.
Das Mutterschutzgesetz soll es Schwangeren und Stillenden erleichtern, zu arbeiten, ohne dass ihre Gesundheit gefährdet ist. - Doch mit der Umsetzung hapert es zu oft.
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Infobrief April 2024: Änderung ArbStättV, neue AMR 13.4 und Neufassung AMR 6.7 und TRBS 3151

Von allgemeinem Interesse dürfte in diesem Monat die Änderung der ArbStättV sein mit der Erweiterung des Nichtraucherschutzes im Hinblick auf Cannabis und E-Zigaretten sowie die ganz neue AMR 13.4 zu Tätigkeiten an Bildschirmgeräten. Neu gefasst wurde die AMR 6.7 zur Pneumokokken-Impfung bei Schweißtätigkeiten sowie die TRBS 3151 zu Tankstellen und Gasfüllanlagen, die um Anforderungen an Wasserstoff umfassend ergänzt wurde.
Im Ausblick werfen wir einen Blick auf die Einigung beim Solarpaket I (mit dem Link zum aktuellen Bundesratsbeschluss von letzter Woche) und den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive.
Stöbern Sie in den Hintergrundinformationen:
- Aktualisierung des Carbon-Leakage-Leitfadens
- Hinweise zur Nachweiserbringung der ökologischen Gegenleistungen (BECV)
- Plattform für Abwärme offiziell freigeschaltet und Verlängerung der Abgabefrist bis 1.1.2025
- Handlungsempfehlungen Bidirektionales Laden
- Arbeitsschutz-Kommunikation in KMU
- Online-Seminar zu Rechte und Pflichten sowie Haftungsrisiken einer beauftragten Person im Umweltbereich
- Checkliste für die Instandhaltung, Montage und Demontage von Industrietoren
- Abstürze von Nutzfahrzeugen vermeiden
- Umfrage: Ergonomie im Homeoffice
- und, und, und
Die AMR 13.4 regelt dabei Tätigkeiten an Bildschirmen, in der TRBS 3151 geht es vor allem um ergänzende Anforderungen beim Umgang mit Wasserstoff.
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Certo-Check: Always on?

Hand aufs Herz: Haben Sie in Ihrem letzten Urlaub komplett abgeschaltet? Oder waren Sie beruflich im Stand-by-Modus? Letzteres trifft einer aktuellen Umfrage des Branchenverbands Bitkom zufolge auf jeden zweiten Berufstätigen zu. Dort gaben 49 Prozent der Befragten an, im Weihnachtsurlaub dienstlich erreichbar zu sein.
Arbeitsbezogene erweiterte Erreichbarkeit nennt sich das – und meint die Verfügbarkeit für berufliche Angelegenheiten auch außerhalb der eigentlichen Arbeitszeit. Begünstigt wird sie durch eine flexibler gewordene Arbeitsorganisation, neue technische Kommunikationsmittel, aber auch durch die internationale Zusammenarbeit über verschiedene Zeitzonen hinweg.
Zwar kann eine Erreichbarkeit, die sich nicht strikt an einem immer seltener anzutreffenden 9-to-5-Job orientiert, für Einzelne auch Vorteile mit sich bringen. Etwa eine als einfacher empfundene Verbindung von Arbeit und Privatleben. Studien zeigen jedoch, dass sich erweiterte Erreichbarkeit negativ auf Gesundheit und Wohlbefinden der Betroffenen auswirken kann. Im Idealfall sollte sie daher vermieden werden.
Es lohnt sich also, genauer hinzuschauen. Denn: In den seltensten Fällen wird die erweiterte Erreichbarkeit bewusst eingeführt und aktiv gestaltet. Das heißt aber noch lange nicht, dass sie nicht dennoch praktiziert wird. Überlassen Sie ihre Ausgestaltung nicht dem Zufall und finden Sie im Certo-Check heraus, ob erweiterte Erreichbarkeit bei Ihren Beschäftigten eine Rolle spielt.
Geben Sie dazu an, inwiefern die folgenden Aussagen auf Ihr Unternehmen zutreffen. Am Ende des kurzen Checks erhalten Sie Hinweise zu weiterführenden Angeboten der VBG zum Thema. Quelle: Certo
Erreichbarkeit nach Feierabend kann der Gesundheit von Beschäftigten schaden. Finden Sie im Certo-Check heraus, ob in Ihrem Unternehmen Handlungsbedarf besteht.
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Geschultes Management hat Gesundheitsschutz häufiger auf der Agenda

Auswertungen der deutschen Daten der ESENER-3-Betriebsbefragung zeigen: Schulungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz gehen mit einer erhöhten Auseinandersetzung mit diesem Thema einher. Geschulte Führungskräfte haben einen weiten Einflussradius, sodass sie Gesundheitsschutz sowohl beim Topmanagement als auch auf der Teamebene platzieren können. Arbeitsschutzdiskussionen werden jedoch hauptsächlich im Topmanagement geführt. In kleinen Betrieben sind weniger Arbeitsschutzverantwortliche geschult und Arbeitsschutz ist eher seltener ein Thema in Besprechungen als in mittleren und in Großbetrieben. Quelle: BAuA
Auswertungen einer Betriebsbefragung zeigen: Schulungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz gehen mit einer erhöhten Auseinandersetzung mit diesem Thema einher.
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Post-Holiday-Syndrom? 6 Tipps für einen entspannten Start in den Arbeitsalltag

Auf jede arbeitsfreie Zeit folgt ein erster Arbeitstag. Nicht selten bedeutet das: Es wartet ein voller E-Mail-Posteingang und Besprechung reiht sich an Besprechung. Das setzt vielen Menschen zu und erschwert den Wiedereinstieg. Etwa zwei Drittel der Beschäftigten leiden unter dem sogenannten Post-Holiday-Syndrom. Vielen fällt es schwer, nach dem »Herunterfahren in der Urlaubszeit« direkt wieder in Modus und Tempo des Arbeitsalltags zu finden. Die gute Nachricht ist: Dieses Stimmungstief nach dem Urlaub dauert oft nur drei Tage.
Was können Sie tun, damit der Erholungseffekt nicht so schnell verpufft? Wie halten Sie Ihr Energielevel und verfallen nicht gleich wieder in alte Verhaltensmuster? Wenn Sie dafür Strategien finden, wirkt sich das positiv auf Ihre Motivation und auf lange Sicht auf Ihre Gesundheit aus.
Petra Kruppenbacher, Beratungsleiterin des Mitarbeiterunterstützungsprogramms MUP Rhein-Neckar, weiß, wie wichtig die richtige Einstellung ist: »Urlaub ist der erholsame Teil der Arbeitszeit. Denken Sie nicht zu sehr in den Kategorien ›vor‹ und ›nach‹ dem Urlaub. Nutzen Sie die arbeitsfreie Zeit, um sich »in Ruhe und mit Abstand« positiv auf den Wiedereinstieg einzustimmen: Stellen Sie sich die Frage: Was ist schön an meinem Job? Das hilft, in guter Energie zu bleiben, und erleichtert den Wiedereinstieg.« Quelle: INQA
Tipps, die in dem Beitrag näher erläutert werden, sind:
- Urlaub schlau organisieren
- Zeit nehmen zum Ankommen
- Aufgaben dosieren
- Auszeiten planen
- Raus gehen und Urlaubserlebnisse austauschen
- Neue Urlaubspläne schmieden 😊
Auf jede arbeitsfreie Zeit folgt ein erster Arbeitstag. Nicht selten bedeutet das: Es wartet ein voller E-Mail-Posteingang und Besprechung reiht sich an Besprechung. Das setzt vielen Menschen zu und erschwert den Wiedereinstieg.
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Infobrief März 2024: Neue F-Gase- und neue Ozon-Verordnung

Der Schwerpunkt bei den Rechtsänderungen liegt - wie beim letzten Mal schon angekündigt - bei der neuen Verordnung (EU) 2024/573 »EU-F-Gase-Verordnung« und der neuen Verordnung (EU) 2024/590 »Verordnung über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen«. Zu beiden finden Sie die Betreiberpflichten im Teil 2 des Infobriefs.
Darüber hinaus gibt es u.a. noch Änderungen an der Abwasserverordnung, die aus der Umsetzung von BVT-Schlussfolgerungen in der Chemiebranche resultieren und einige der Anhänge betreffen. Eine Änderung an der TRGS 903 und an länderspezifischen Vorschriften runden diesen Infobrief ab.
Wir schauen in die Zukunft in Bezug auf
- nachhaltige Verpackungen in der EU
- die Trilogeinigung zur Luftqualitätsrichtlinie
- die Gebäudeenergieeffizienz-Richtlinie sowie
- die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD)
Bei den Hintergrundinformationen geht es diesmal u.a. um
- Überblick zu PV-Pflichten in den Bundesländern
- Förderung von energieeffizienten Kälte- und Klimaanlagen
- Webinar zur Steigerung der betrieblichen Energieeffizienz am 24.4.2024
- Diverse Infos zum Gefahrgut
- Nachbehandlung nach Wegeunfall: Werden diese Tage als Krankheitstage erfasst?
- Versicherungsschutz auf Dienstreisen mit privatwirtschaftlichen Elementen
- Depression: Wenn die Psyche Hilfe braucht
- Limit Info Tool für Elektromagnetische Felder
- Urteil des EuGH: Normen, wie DIN, müssen frei zugänglich sein.
- Online-CSRD-Reihe 2024 als Wegweiser für die Nachhaltigkeitserklärung
- zwei Beiträge zu CBAM
Wir wünschen Ihnen schöne Osterfeiertage 🐣🐇🌷.
Der Schwerpunkt bei den Rechtsänderungen liegt bei den neuen Verordnungen (EU) 2024/573 »EU-F-Gase-Verordnung« und (EU) 2024/590 »Ozonverordnung«.
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Mit Trauer am Arbeitsplatz richtig umgehen

Trauer ist ein Thema, das jeden treffen kann. Neben besonderen Lebensereignissen sind es in der Regel Todesfälle, die große Trauer auslösen. Wer hat nicht schon erfahren, wie schmerzlich es ist, einen geliebten Menschen, nahen Angehörigen oder guten Freund zu verlieren.
Eine klare Kommunikation mit dem Trauernden über die seelische Krise, echte Anteilnahme, Wertschätzung und Respekt auch im beruflichen Umfeld seien in dieser belastenden Zeit wichtig.
Kollegen fällt es oft schwer fällt, auf den Trauernden zuzugehen. Die Angst ist groß, etwas Falsches zu sagen oder zu tun. Die Folge: Betroffene fühlen sich in ihrer Trauer nicht gesehen, von Kollegen gemieden oder im Stich gelassen. Für Betroffene ist es aber eine zusätzliche Belastung, wenn es keine Rahmenbedingungen in Unternehmen gibt, die das Trauern zulassen. Dazu gehört zum Beispiel ein Ansprechpartner, der auf den Trauernden zugeht.
Wenn Mitarbeiter trauern, sind Unternehmen in ihrer Fürsorgepflicht gefordert. Im Gespräch mit dem Trauernden sollten wichtige Fragen geklärt werden, etwa: Was können wir für dich tun? Brauchst du reduzierte Arbeitszeiten oder eine längere Auszeit? Dürfen wir eine Trauerbegleitung im Betrieb für dich organisieren?
Grundsätzlich sollten alle im Unternehmen eine wertschätzende und mitfühlende Haltung einnehmen. Diese kommt zum Ausdruck, indem man persönlich und individuell kommuniziert und sich auch Gedanken um organisatorische Dinge macht, etwa wer dem Trauernden kondoliert oder ob jemand aus dem Betrieb auf die Beerdigung kommt. Gar nicht zu fragen, wie es dem Mitarbeiter geht oder die Trauer zu übergehen, ist unangebracht. Unternehmen riskieren damit, dass die Loyalität des Mitarbeiters schwindet. Langfristig verlassen sie dann auch eher den Betrieb. Einigen Betroffenen fällt es außerdem ohne Unterstützung schwer, ihrem Arbeitsalltag nachzugehen. Sie fallen in der Folge länger aus. Quelle: ZDF (gekürzt)
In dem Beitrag gibt es auch Tipps wie sich Unternehmen auf Trauerhilfe vorbereiten können und was dem Mitarbeiter in der Trauer helfen kann.
Trauer ist ein Thema, das jeden treffen kann. Eine klare Kommunikation mit dem Trauernden über die seelische Krise, echte Anteilnahme, Wertschätzung und Respekt auch im beruflichen Umfeld seien wichtig.
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DGUV: Für Offenheit, Toleranz, Respekt und Gewaltfreiheit

Die DGUV hat sich positioniert:
»Offenheit, Toleranz, Respekt und Gewaltfreiheit sind die Grundlage für ein gesundes Miteinander bei der Arbeit, in der Schule und im Alltag. Für diese Werte stehen wir als gesetzliche Unfallversicherung ein. Auch vor dem Hintergrund unserer Geschichte macht es uns Sorgen, wenn sich Gedankengut verbreitet, das auf Ausgrenzung und Spaltung zielt. Als selbstverwaltete Institution verurteilen wir zudem jeden Angriff auf die demokratische Verfasstheit unseres Gemeinwesens.
Wir erinnern daran:
- Jeder Mensch hat das Recht, frei von Gewalt und Belästigung zu arbeiten und zu lernen. Gewalt - auch verbale Gewalt - darf daher kein Mittel der Auseinandersetzung sein. Gewalt geht uns alle an.
- Belästigung und Diskriminierung von Menschen aufgrund ihrer Herkunft, Religion oder anderer Merkmale sind ein Angriff auf die Menschenwürde. Sie schaden im Übrigen auch denen, die nicht selbst Ziel davon sind. Feindseligkeit schreckt nicht nur dringend benötigte Fachkräfte aus dem Ausland ab. Sie beeinträchtigt auch das Sicherheitsgefühl der Menschen, die hier leben und arbeiten. Wer andere bedroht, schadet der gesamten Gesellschaft.
- Deutschland braucht Zuwanderung, wenn wir unseren Wohlstand und das Niveau sozialer Sicherheit in unserem Land erhalten wollen. Dies gilt für viele Branchen und insbesondere das Gesundheitswesen. Ohne ausländische Fachkräfte könnte es bereits heute nicht mehr die notwendigen Leistungen für eine alternde Gesellschaft erbringen.
Die Integration von Menschen aus unterschiedlichen Kulturen und Ländern ist Chance und Herausforderung. Diese gilt es mit konstruktiven Lösungen zu meistern. Auf dem Feld der Sicherheit und Gesundheit tragen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen hierzu bei. Durch unsere Arbeit möchten wir insbesondere Mitgliedsorganisationen und Versicherte dabei unterstützen, ›Vielfalt in der Arbeitswelt - Diversity‹ im Einklang mit Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit aktiv zu fördern und zu gestalten.
Die DGUV gehört zu den Unterzeichnern der Charta der Vielfalt.«
Quelle: DGUV
Diese Werte sind auch am Arbeitsplatz für ein gesundes Miteinander unabdingbar. Die gesetzliche Unfallversicherung steht zu diesen Grundsätzen.
» Weitere Informationen zu DGUV: Für Offenheit, Toleranz, Respekt und Gewaltfreiheit
Infobrief Februar 2024: Änderung 17. BImSchV, ChemVerbotsV etc.

Die umfangreichsten Änderungen gab es diesen Monat an der 17. BImSchV und hier vor allem für IED-Anlagen, sowie bei der ChemVerbotsV hinsichtlich Formaldehyd und Pentachlorphenol.
Im Ausblick finden Sie unter anderem eine Information zur verabschiedeten EU-F-Gase-Verordnung. Diese wurde nach unserem Redaktionsschluss veröffentlicht. Wir bereiten die Inhalte in der nächsten Ausgabe des Infobriefs auf. Das gilt übrigens auch für die EU-Verordnung über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen.
Bei den Hintergrundinformationen finden Sie u.a. folgende Beiträge:
- Merkblatt für die Plattform für Abwärme
- RGC: »Gebäudeautomation - Eine unterschätzte Pflicht nach dem GEG«
- EEW-Förderprogramm
- Aktualisiertes Kandidatenliste-Paket der ECHA
- Chemikalien-Datenbank ECHA CHEM
- Die DGUV positioniert sich für Offenheit, Toleranz, Respekt und Gewaltfreiheit
- Sonntagabend-Blues: Mit diesen Tipps das Stimmungstief vermeiden
- Sichere Arbeitsbedingungen in der Schwangerschaft
- Straßenverkehr: In Notsituationen richtig reagieren
- Nachhaltigkeitsberichterstattung divers
Die umfangreichsten Änderungen gab es diesen Monat an der 17. BImSchV sowie bei der ChemVerbotsV hinsichtlich Formaldehyd und Pentachlorphenol.
» Weitere Informationen zu Infobrief Februar 2024: Änderung 17. BImSchV, ChemVerbotsV etc.