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Lösungen auf den Punkt gebracht

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Textbeiträge von Andrea Wieland.
Ich freue mich über Anregungen oder Kommentare:
Rufen Sie mich an unter +49 7123 30780 - 22 oder schreiben Sie mir eine E-Mail.

 
14.10.2014

Rücken-App der BG RCI

Rücken-App der BG RCI
Die BG RCI-Rückenapp informiert über ergonomische Gefährdungs- und Belastungsfaktoren aus dem beruflichen Alltag, die wesentlichen Einfluss auf Muskel- und Skeletterkrankungen haben können.

Unter dem Thema »Ergonomie« werden alle möglichen Aspekte beleuchtet, unter anderem schwere körperliche Arbeit, erschwerte Handhabung von Arbeitsmitteln, Informationsaufnahme, Wahrnehmungsumfang etc. Neben einer Auflistung von möglichen Schutzmaßnahmen bzw. Gestaltungsmaßnahmen finden sich zu den Unterpunkten auch Checklisten (z.B. zur Beurteilung der Bildschirmarbeitsplätze oder des Klimas am Arbeitsplatz) sowieTests (z.B. ein Reaktionstest).

Sie finden darin ferner Beispiele aus der Praxis - aber weil die App von der BG RCI ist, sind diese allerdings nur aus einschlägigen Branchen.

Die App gibt's in den App-Stores unter dem Stichwort BG RCI.

Die BG RCI-Rückenapp informiert über ergonomische Gefährdungs- und Belastungsfaktoren aus dem beruflichen Alltag, die wesentlichen Einfluss auf Muskel- und Skeletterkrankungen haben können.

» Weitere Informationen zu Rücken-App der BG RCI

08.10.2014

Freigabe von (Gefahr-) Stoffen - Ist das Pflicht?

Freigabe von (Gefahr-) Stoffen  - Ist das Pflicht?

Für Rohstoffe ist es in den meisten Unternehmen eine Selbstverständlichkeit: die Freigabe von (Gefahr-) Stoffen. Bei Hilfs- und Betriebsstoffen tun sich viele schwerer.

Sie sind ja auch wirklich schwer zu fassen, die unzähligen Dosen, Kanister, Fässer, Flaschen und Tuben.

Und wen das alles betriff! Angefangen vom Labor, über die Werkstatt bis hin zur Kantine, der Entwicklungsabteilung und dem Reinigungspersonal.

Und dann erst die Wege, auf denen die Stoffe ins Unternehmen kommen!
Der Kollege bringt was vom Baumarkt mit, ein Vertreter lässt das ein oder andere Mittelchen zum Ausprobieren da oder der Hersteller einer Maschine liefert seine Materialien für die Wartung gleich ungefragt frei Haus mit.

Das kann man gar nicht alles kontrollieren! Dafür fehlt uns die Zeit!

Und überhaupt:
Wo bitte steht im Gesetz, dass man ein solches Verfahren überhaupt braucht? Das ist doch höchstens was für das Umweltmanagementsystem, aber eine Rechtsanforderung?

Fangen wir beim letzten Punkt an:
In der Tat werden Sie in der GefStoffV den Begriff der Gefahrstoff-»Freigabe« nicht finden. Aber ist es deshalb weniger verpflichtend? Ist es nicht. Die Anforderung kommt quasi durch die Hintertüre:

Einerseits durch die Anforderung, dass der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung für alle Gefahrstoffe durchzuführen hat, und zwar VOR Aufnahme der Tätigkeit mit dem jeweiligen Gefahrstoff. Und andererseits durch die Verpflichtung, Gefahrstoffe durch solche Stoffe zu ersetzen, die ein geringeres Gefährdungspotenzial haben, allgemein bekannt unter dem Stichwort Substitutionsgebot.

Diese beiden Anforderungen rechtkonform umzusetzen, führt zwangsläufig zu einer lupenreinen Gefahrstoff-Freigabe. Und mit einer solchen erfüllen Sie Dutzende anderer rechtlichen Anforderungen gleich mit. Dazu in diversen Folgebeiträgen mehr.

Zugegeben, mit dem Wissen, dass die Freigabe eine rechtliche Anforderung ist, wird das Vorgehen, sie im Unternehmen einzuführen und durchzusetzen nicht leichter, aber wir sind uns zumindest schon mal einig, dass es kein »Nice-to-have« ist, sich damit zu beschäftigen.

Und außerdem lohnt es sich:
Ein gut eingeführtes und konsequent eingefordertes Freigabeverfahren bringt Rechtssicherheit, Risikominimierung, weniger Kosten und – tatsächlich - auch weniger Arbeit(!). Sie werden sehen.

Wir setzen dieses Thema in loser Folge an dieser Stelle fort.

Für Rohstoffe ist es in den meisten Unternehmen eine Selbstverständlichkeit: die Freigabe von (Gefahr-) Stoffen. Bei Hilfs- und Betriebsstoffen tun sich viele schon schwerer.

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01.10.2014

Arbeitsschutz auf dem Prüfstand

Arbeitsschutz auf dem Prüfstand

Hand aufs Herz:
Wie ist es um Ihren betrieblichen Arbeitsschutz bestellt? Alles paletti oder gibt es vielleicht doch noch die ein oder andere Baustelle? Selbst Baustellen sind gut, und zwar dann, wenn Sie darum wissen und diese identifizierten Lücken gezielt schließen.

Eher ungünstig ist allerdings, wenn Sie im guten Glauben unterwegs sind, dass schon alles passen wird, ohne dies systematisch geprüft zu haben, zum Beispiel durch regelmäßige interne oder externe Compliance-Audits, Betriebsbegehungen, Behördenbesuche etc. Falls Ihnen das im ersten Schritt zu aufwändig ist, dann klicken Sie sich doch mal durch den GDA-ORGAcheck. Dieser wurde im Rahmen des Arbeitsprogramms »Organisation« der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) entwickelt und ist speziell für kleinere und mittlere Unternehmen gedacht.

Sie können den Check als Basis- und als Vollversion online durchführen. Es gibt ihn auch als mobile Version und nicht zuletzt auch als Broschüre. Flankiert wird das Ganze mit einigen Praxishilfen zum organisatorische Arbeitsschutz.

» zum GDA-ORGAcheck

Hand aufs Herz: Wie ist es um Ihren betrieblichen Arbeitsschutz bestellt? Alles paletti oder gibt es vielleicht doch noch die ein oder andere Baustelle?

» Weitere Informationen zu Arbeitsschutz auf dem Prüfstand

25.09.2014

SpaEfV soll geändert werden

SpaEfV soll geändert werden

Der DIHK hat uns folgende Information dazu übermittelt:

»Die Erfahrungen der vergangenen zwölf Monate seit Inkrafttreten der SpaEfV zeigen, dass die darin vorgesehene Systematik der Nachweisführung mit einem unangemessen hohen bürokratischem Aufwand verbunden ist. Unklare Formulierungen zu den Anforderungen an die Nachweisführung haben zu einem erheblichen Beratungsbedarf auf Seiten der antragstellenden Unternehmen geführt. Daher bedarf es in der SpaEfV dringend einiger Klarstellungen. Durch die vorgesehenen Anpassungen werden auch nach Ansicht des DIHK ein bundesweit einheitlicher Vollzug erleichtert und Rechtssicherheit und -klarheit befördert.
Einzelne Inhalte des Entwurfs:

  • § 2: weitergehende Begriffsbestimmungen (z. B. Energie und Energieträger sowie Gesamtenergieverbrauch).
  • § 4 Abs. 3 (Regelverfahren): In der Nachweisführung des Betriebs eines alternativen Systems können Unternehmensteile oder Standorte unberücksichtigt bleiben, wenn sie für den gesamten Energieverbrauch des Unternehmens nicht relevant sind (je nach Fall bspw. Lagerhallen oder Verwaltungsgebäude).
  • § 4 Abs. 3 (Regelverfahren): Im Betrieb alternativer Systeme ist künftig eine 95%ige anstelle einer 100%igen Zuordnung des Energieverbrauchs zu Anlagen und Geräten ausreichend.
  • § 4 Abs. 4 (Regelverfahren): Klarstellung, dass in unterschiedlichen Unternehmensteilen oder an unterschiedlichen Standorten verschiedene Systeme zur Nachweisführung eingesetzt werden können.
  • § 5 Abs. 1 Nr. 3 (Einführungsphase): Für gängige Geräte, für die eine Ermittlung des Energieverbrauchs mittels Messung nicht oder nur mit einem erheblichen Aufwand möglich ist, kann der Energieverbrauch auch durch nachvollziehbare Hochrechnungen von bestehenden Betriebs- und Lastkenndaten ermittelt werden. Für Geräte zur Beleuchtung und für Bürogeräte kann eine Schätzung des Energieverbrauchs mittels anderer nachvollziehbarer Methoden vorgenommen werden.

Darüber hinaus sollten die Erfahrungen des letzten Jahres aber auch dazu genutzt werden, den Vollzugsaufwand für Unternehmen, Nachweisstellen und Überwachungsbehörden zu reduzieren - ohne der Zielsetzung der Verordnung zu widersprechen.«

» Referentenentwurf zur Änderung der SpaEfV als PDF herunterladen.

Nachdem sich in den vergangenen 12 Monaten gezeigt hat, dass es etlichen Klarstellungsbedarf bei der SpaEfV gibt, ist nun ein Entwurf (Stand 10.9.2014) zu deren Änderung veröffentlicht worden.

» Weitere Informationen zu SpaEfV soll geändert werden

19.09.2014

Mobile Klimageräte - was gilt?

Mobile Klimageräte - was gilt?
im Moment gibt es nach der ChemKlimaschutzV nur Anforderungen für mobile Einrichtungen, die der Kühlung von Gütern beim Transport dienen und mindestens drei Kilogramm fluorierte Treibhausgase als Kältemittel enthalten. Diese müssen dann einmal alle zwölf Monate mittels geeigneten Geräts auf Dichtheit überprüft werden. Solche Anlagen werden die meisten von Ihnen nicht haben.

Für andere mobile Anlagen/geräte muss sichergestellt sein (nach EU-Verordnung 842/2006), dass fluorierte Treibhausgase durch angemessen ausgebildetes Personal zurückgewonnen werden, um deren Recycling, Aufarbeitung oder Zerstörung sicherzustellen (soweit dies technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist).

Diese Rückgewinnungspflicht besteht auch nach der neuen EU-F-Gase-Verordnung, die ab 1.1.2015 gilt. Diese Verordnung verlangt allerdings darüber hinaus allgemeine Schutzmaßnahmen, die auch für mobile Geräte gelten:

Artikel 3 Vermeidung von Emissionen fluorierter Treibhausgase

(1) Die absichtliche Freisetzung von fluorierten Treibhausgasen in die Atmosphäre ist untersagt, wenn diese Freisetzung für die vorgesehene Verwendung nicht technisch notwendig ist.

(2) Betreiber von Einrichtungen, die fluorierte Gase enthalten, treffen Vorkehrungen, um die unbeabsichtigte Freisetzung dieser Gase (im Folgenden »Leckage«) zu verhindern. Sie ergreifen alle technisch und wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen, um Leckagen fluorierter Treibhausgase auf ein Mindestmaß zu begrenzen.

(3) Wird eine Leckage fluorierter Treibhausgase entdeckt, stellt der Betreiber sicher, dass die Einrichtung unverzüglich repariert wird.

Die Prüfpflicht auf Dichtigkeit gilt nach der neuen Verordnung nur für ortsfeste Anlagen sowie für »Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und -anhängern; elektrische Schaltanlagen; und Organic-Rankine-Kreisläufe« ab einem CO2-Äquivalent von 5.000 kg.

Gelten für mobile Klimaanlagen dieselben Anforderungen wie für stationäre?
Oder hängt das womöglich von der Füllmenge ab? - Hier eine kurze Übersicht, was für mobile Anlagen gilt.

» Weitere Informationen zu Mobile Klimageräte - was gilt?

12.09.2014

Aufstellen von Monitoren

Aufstellen von Monitoren

Die BildscharbV ist zum letzten Mal 2008 geändert worden, und nun wirklich nicht mehr auf der Höhe der Zeit. Deshalb wird sie auch mit der Überarbeitung der ArbStättV (siehe Risolva Infobrief April 2013) in diese übernommen werden, sicherlich nicht ohne ein Facelifting zu erfahren (oder eine entsprechende ASR nach sich zu ziehen).


Im Rahmen der DGUV-Aktion »Denk an mich, dein Rücken« gibt die VBG auf ihrer Internetseite »Gut für den Nacken: Bildschirm tiefer aufstellen« Tipps zum Aufstellen von Monitoren, zum Beispiel:

  • Der Abstand der Bildschirmunterkante zur Tischoberfläche sollte so gering wie möglich sein.
  • Für optimales Sehen sollte der Bildschirm so weit nach hinten geneigt sein, dass der Blick senkrecht auf den Bildschirm trifft.
  • Der Abstand der Augen zum Bildschirm sollte mindestens 50 cm betragen.
  • Schrift sollte auf dem Bildschirm ohne Anstrengung gut lesbar sein. Das bedeutet für einen Sehabstand von 50 cm eine Zeichenhöhe für Großbuchstaben von mindestens 3 mm, für einen Sehabstand von 60 cm mindestens 4 mm.
  • Die Helligkeit des Bildschirms ist richtig eingestellt, wenn die dargestellten Informationen gut zu sehen sind, ohne dass der Bildschirm blendet.

Die VBG hat auf ihrer Internetseite Tipps zum Aufstellen von Monitoren veröffentlicht.

» Weitere Informationen zu Aufstellen von Monitoren

05.09.2014

Alles unter einen Hut bringen

Alles unter einen Hut bringen
Wer sich mit dem Thema Ergonomie beschäftigt, befindet sich zwangsläufig in dem Dilemma, dass möglichst spezifische Daten für die Beurteilung des Arbeitsschutzes förderlich sind, dies aber u.U. im Konflikt steht mit dem Diskriminierungs- oder dem Datenschutz.

Mit diesem Thema beschäftigt sich eine Publikation der BAuA »Ergonomie im Spannungsfeld von Arbeits-, Daten- und Diskriminierungsschutz«. Am Beispiel von Körpermaßen werden in der Publikation arbeitsrechtliche Voraussetzungen zur Erfassung individual- oder gruppenbezogener Daten als Grundlage für angepasste Arbeitsplatzgestaltung in Unternehmen analysiert.

Zum Inhalt der Publikation:
Im ersten Teil (Kapitel 1) wird die arbeitsschutzrechtliche Dimension der Problematik dargestellt; dem schließen sich Ausführungen zur datenschutzrechtlichen (Kapitel 2) und diskriminierungsrechtlichen (Kapitel 3) Ebene und damit verbunden den Grenzen des Arbeitsschutzes an. Kapital 4 zeigt Reformbedarf auf, der sich aus der notwendigen Anpassung an europarechtliche Vergaben ergibt, und schlägt eine Lösung vor. Die Bearbeitung endet mit konkreten Hinweisen, wie die Vorgaben des Arbeitsschutzes, begrenzt durch Daten- und Diskriminierungsschutz, in der Praxis berücksichtigt und umgesetzt werden können (Kapitel 5).
Quelle: BAuA

» zur Publikation bei der BAuA

Die Problematik bleibt nicht auf die Ergonomie beschränkt. Bei der Beurteilung psychischer Belastung müssen Sie sich mit ganz ähnlichen Fragestellungen beschäftigen.

Wer sich mit dem Thema Ergonomie beschäftigt, befindet sich zwangsläufig in dem Dilemma, dass möglichst spezifische Daten für die Beurteilung des Arbeitsschutzes förderlich sind, dies aber u.U. im Konflikt steht mit dem Diskriminierungs- oder dem Datenschutz.

» Weitere Informationen zu Alles unter einen Hut bringen

29.08.2014

Änderung der BetrSichV

Änderung der BetrSichV
Das Kabinett hat in seiner Sitzung am 27.8.2014 die Neufassung der BetrSichV beschlossen. Im Unterschied zum vorausgegangenen Referentenentwurf, wonach die Verordnung in ArbmittelV hätte heißen soll, hat man sich wohl entschlossen den Begriff ›BetrSichV‹ beizubehalten.

Aus der Meldung des BMAS:
»Die neue Verordnung trägt besonderen Unfallschwerpunkten Rechnung (Instandhaltung, besondere Betriebszustände, Betriebsstörungen, Manipulationen). Zudem werden erstmals besondere Vorgaben zur alters- und alternsgerechten Gestaltung sowie zu ergonomischen und psychischen Belastungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln aufgenommen. […]

Die Anforderungen an die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln werden als Schutzziele beschrieben. Dadurch wird eine hohe Flexibilität für den Arbeitgeber erreicht. […]

Anm. Risolva: Das bedeutet, dass diese Anforderungen nicht verpflichtend 1:1 umgesetzt sein müssen, sondern dass Sie gegebenenfalls auch auf anderem Wege zum Ziel (d.h. zum Schutzziel) kommen können.

»Größere Flexibilität« heißt weniger Rechtssicherheit und höhere Eigenverantwortung, wenn Sie den Weg der Alternative beschreiten. Beachten Sie, dass alternative Wege nicht auf Kosten der Sicherheit gehen dürfen und dass der Dokumentation des Sachverhalts in der Gefährdungsbeurteilung eine besondere Bedeutung zukommt.

Als wichtiges Element im Arbeitsschutz werden Prüfungen deutlich aufgewertet. In einem neuen Anhang 3 finden sich konkrete Prüfvorschriften für besonders gefährliche Arbeitsmittel (Krane, bühnentechnische Einrichtungen, Gasverbrauchseinrichtungen). Der neue Anhang kann zukünftig beim Vorliegen entsprechender Erkenntnisse um weitere besonders prüfpflichtige Arbeitsmittel ergänzt werden.

Bei den Prüfungen im Explosionsschutz werden die Regelungen neu gestaltet und dabei der Explosionsschutz insgesamt verbessert. Die Anforderungen an die Prüfer werden erstmals auf einem hohen Niveau in der Verordnung selbst festgelegt.

Im Gegenzug müssen Prüfungen bei Anlagen mit brennbaren Flüssigkeiten künftig nicht mehr durch zugelassene Überwachungsstellen durchgeführt werden.

Die Anforderungen an Instandhaltung und an Prüfungen von Aufzugsanlagen werden deutlich verbessert. Zudem soll eine neu, verbindliche Prüfplakette in der Aufzugskabine (vergleichbar KFZ- Prüfplakette) dazu beitragen, dass Aufzugsanlagen auch den vorgeschrieben Prüfungen zugeführt werden.«

Beim BMAS als PDF herunterladen:
» Kabinettsentwuf der Änderungsvererodnung
» Begründung zur Änderungsverordnung

Das Kabinett hat in seiner Sitzung am 27.8.2014 die Neufassung der BetrSichV beschlossen und es ist beabsichtigt, dass die geänderte BetrSichV zum 1.1.2015 in Kraft treten soll.

» Weitere Informationen zu Änderung der BetrSichV

26.08.2014

Energieaudits für alle Nicht-KMU

Energieaudits für alle Nicht-KMU
»Mit der geplanten Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) würde für alle Unternehmen, die nicht unter die KMU-Definition der EU fallen (bis 250 Mitarbeiter, Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR oder Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. EUR), die Verpflichtung zur regelmäßigen Durchführung von Energieaudits eingeführt. Ein solches Audit muss den Anforderungen der DIN EN 16247-1 entsprechen und wäre erstmalig bis zum 5. Dezember 2015 durchzuführen. Anschließend muss das Audit mindestens alle vier Jahre wiederholt werden.

Diese Verpflichtung ergibt sich aus Art. 8 Abs. 4-7 der Energieeffizienz-Richtlinie (RL 2012/27/EU) und ist daher nicht zu umgehen.«
Quelle: DIHK

Der DIHK sieht noch erheblichen Nacharbeitungsbedarf, da deren Ansicht nach der Auslegungsspielraum bei der Umsetzung der Richtlinie nicht oder zumindest nicht vollständig ausgeschöpft ist.

» Diskussionsentwurf EDL-G als PDF herunterladen.

Die Bundesregierung plant die Änderung des EDL-G, um die Energieeffizienz-Richtlinie RL 2012/27/EU umzusetzen. Dies beinhaltet die verpflichtende Durchführung von Energieaudits für alle Nicht-KMU alle vier Jahre.

» Weitere Informationen zu Energieaudits für alle Nicht-KMU

20.08.2014

Wissen Ihre Handwerker Bescheid?

Wissen Ihre Handwerker Bescheid?
Die meisten unserer Kunden haben die AbfAEV, die zum 1.6.2014 in Kraft getreten ist, lediglich zur Kenntnis genommen, da sie für Abfallerzeuger keine Betreiberpflichten enthält. Auch sind die meisten Kunden ziemlich entspannt, wenn es darum geht, dass ihre langjährigen Entsorgungspartner die Anforderungen einhalten.

Doch wie sieht es mit den Handwerkern und Vertragsfirmen aus, die bei Ihnen auf dem Gelände arbeiten und im Rahmen dieser Tätigkeiten Abfälle von Ihnen mitnehmen? Kennen diese die Anforderungen der AbfAEV bzw. wissen sie sicher, dass sie unter die Ausnahmeregelung fallen?

Tatsächlich ist es so, dass Handwerker, die Abfälle mitnehmen, die durch deren Arbeit bei Ihnen anfallen (zum Beispiel Elektriker Kabelschrott oder Staplerfirmen Altbatterien), von den Regelungen grundsätzlich voll betroffen sind. Sie transportieren Abfälle zwar nicht gewerblich aber »im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen«.

Allerdings können solche Firmen von einer Kleinmengenregelung profitieren, sofern sie pro Jahr nicht mehr als 20 Tonnen nicht gefährliche Abfälle oder nicht mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle transportieren. In diesem Fall entfällt die Anzeige- bzw. Erlaubnispflicht (Bezug: § 7 Abs. 9 AbfAEV). Unabhängig von der transportierten Abfallmenge pro Jahr müssen solche Firmen ihre Fahrzeuge nicht mit einem A-Schild kennzeichnen (Bezug: § 55 Abs. 1 KrWG).

Falls Ihnen zum Beispiel im Rahmen Ihres Fremdfirmenmanagements wichtig ist, dass Ihre Handwerker/Vertragsfirmen in dieser Hinsicht sauber unterwegs sind, so sprechen Sie diese auf diesen Aspekt an und lassen sich gegebenenfalls eine Bestätigung geben, dass sie unter die Kleinmengenregelung fallen.

Hier noch ein Hinweis, den Sie Ihren Handwerkern/Vertragsfirmen an die Hand geben können:
Der Baden-Württembergische Handwerkstag empfiehlt, bei Transporten die unter die Kleinmengenregelung fallen, eine ausgefüllte Erklärung mit sich zu führen, um bei Kontrollen auf der sicheren Seite zu sein (siehe letzte Seite des entsprechenden Merkblatts). Für eine solche Erklärung gibt es keine Rechtsgrundlage und demzufolge auch keine vorgeschriebene Form, es handelt sich eher um eine Selbstauskunft.

Kennen Ihre Handwerker und Vertragsfirmen, die bei Ihnen arbeiten und im Rahmen dieser Tätigkeiten Abfälle von Ihnen mitnehmen, die Anforderungen der AbfAEV bzw. wissen diese sicher, dass sie unter die Ausnahmeregelung fallen?

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01.08.2014

Änderung der AbwV

Änderung der AbwV
Der Bundesrat hat die Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung, des Abwasserabgabengesetzes und der Rohrfernleitungsverordnung beschlossen. Es wurden nur wenige Änderungen daran vorgenommen. Sie dienen der Klarstellung des Begriffs »Kleinkläranlage« sowie der Klarstellung, ab wann von den Branchen Eisen- und Stahlerzeugung (Anh. 29 zur AbwV), Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern (Anh. 41 zur AbwV) sowie Steinkohleverkokung (Anh. 46 zur AbwV) bestimmte neue Parameter einzuhalten sind. Die Verordnung kann somit in Kraft treten.
Quelle: DIHK.

Über die Änderungen der jeweiligen Rechtsvorschriften informieren wir Sie im Rahmen des Risolva Infobriefs.

» Bundesratsdrucksache zur Änderung der AbwV herunterladen.

Der Bundesrat hat die Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung, des Abwasserabgabengesetzes und der Rohrfernleitungsverordnung beschlossen.

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30.07.2014

Leitlinie für Ausgangszustandsbericht

Leitlinie für Ausgangszustandsbericht
Die Europäische Kommission hat Anfang Mai Leitlinien zur Erarbeitung des Berichtes über den Ausgangszustand von Boden und Grundwasser gemäß der Richtlinie über Industrieemissionen (IE-Richtlinie) vorgelegt. Er dient der Beweissicherung des Zustandes von Boden und Grundwasser auf dem Anlagengrundstück zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage. Nach Stilllegung der Anlage ist der Betreiber verpflichtet, den Zustand wieder herzustellen, der im AZB festgehalten worden ist.

Art.22 der IE-Richtlinie sieht vor, dass die EU-Kommission Leitlinien zum Ausgangszustandsbericht herausgibt. Diese sind nun im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden. Die Mitgliedstaaten sollen die Leitlinien bei der Umsetzung der IE-Richtlinie verwenden.

Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) bereits eine Arbeitshilfe zum Ausgangszustandsbericht erstellt, die im vergangenen Herbst veröffentlicht worden ist und sowohl Vollzug als auch Anlagenbetreiber dabei unterstützen soll, den Ausgangszustandsbericht zu erstellen. Die LABO-Arbeitshilfe geht hinsichtlich der Anforderungen an den AZB wesentlich weiter ins Detail als Leitlinien der EU-Kommission. Dennoch enthalten die Leitlinien einige hilfreiche Hinweise, u. a. einen Vorschlag zur systematischen Herangehensweise bei der Vorbereitung eines AZB und eine Checkliste für die Bestandsaufnahme und den Bericht über den Ausgangszustand.
Quelle: DIHK, Eco-Post 6/2014

» Leitlinien zum Ausgangszustandsbericht bei Eur-Lex herunterlagen.

Die Europäische Kommission hat Anfang Mai Leitlinien zur Erarbeitung des Berichtes über den Ausgangszustand von Boden und Grundwasser gemäß der Richtlinie über Industrieemissionen (IE-Richtlinie) vorgelegt.

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