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Textbeiträge von Andrea Wieland.
Ich freue mich über Anregungen oder Kommentare:
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12.01.2015

Unterweisungskalender 2015

Unterweisungskalender 2015
In vielen Rechtsvorschriften steht geschrieben, dass Mitarbeiter regelmäßig, mindestens jedoch jährlich in der einen oder anderen Thematik unterwiesen werden müssen. Viele Unternehmen nehmen dieses »jährlich« so wörtlich, dass Sie die Mitarbeiter tatsächlich auch nur einmal im Jahr zur Unterweisung bitten.

Dabei meinen die Rechtsvorschriften, dass die Unterweisung zu jedem spezifischen Inhalt einmal jährlich zu erfolgen hat. Wenn Sie nämlich alles, was Sie jährlich den Mitarbeiter nahe bringen sollen, tatsächlich an nur einem Termin im Jahr abhandeln, dann brauchen Sie dafür vermutlich einen ganzen Tag und die Mitarbeiter werden Ihnen nicht mehr aufmerksam folgen können.

Besser ist es deshalb, mehrmals im Jahr Unterweisungen einzuplanen und an den verschiedenen Unterweisungsterminen über das Jahr verteilt, alle Themen zur Sprache zu bringen.

Das hat mehrere Vorteile:
1. Die Mitarbeiter sind bei jeder Unterweisungseinheit aufmerksamer
2. Das Thema Sicherheit wird kontinuierlich hoch gehalten und ist nicht nur eine Ausnahme einmal pro Jahr

Wir kennen Firmen, die praktizieren Unterweisungskurzgespräche jeden Tag 5 Minuten - und das überaus erfolgreich.

Die BG RCI geht nicht ganz so weit. Sie hat einen Unterweisungskalender für 2015 herausgebracht, in dem Wochenthemen ausgeführt sind. Sicherlich sind die Themen nicht zu 100 % auf jedes Unternehmen übertragbar. Aber 80 % davon können Sie sicherlich problemlos als Ideenpool verwenden.

» Unterweisungskalender 2015 von der BG RCI herunterladen.

In vielen Rechtsvorschriften steht geschrieben, dass Mitarbeiter regelmäßig, mindestens jedoch jährlich in der einen oder anderen Thematik unterwiesen werden müssen.

» Weitere Informationen zu Unterweisungskalender 2015

18.12.2014

Freigabe von (Gefahr-) Stoffen - Was prüfen? - Teil 2

Freigabe von (Gefahr-) Stoffen - Was prüfen? - Teil 2

Weitere Fragen, die Sie sich im Rahmen der Freigabeprüfung stellen sollten sind:

Ran an die Buletten - Verwendung?
Welche Bereitstellungsmengen sind vorgesehen? - Tagesbedarf, kleinstes Gebinde nach TRGS 510. Sind die Bedingungen vor Ort an der Maschine, in der Werkstatt etc. angemessen?

Welche Verwendungsmengen sind vorgesehen? Die Erhöhung von Kapazitäten in Anlagen kann die Überschreitung von Genehmigungsschwellen zur Folge haben. Oder: Ist die Einhaltung von Grenzwerten in Frage gestellt?

Gibt es besondere/neue Vorschriften zu beachten (Epoxidharze, Peroxide, Isocyanate, Blei....)?

Welche technischen, organisatorischen, persönlichen Schutzmaßnahmen sind beim Umgang zu beachten? Zum Beispiel: Taugen die vorhandenen Handschuhe oder braucht es andere? Reicht die bestehende Absaugung aus oder braucht es eine in Ex-Ausführung? Müssen Mitarbeiter besonders geschult werden/brauchen sie eine besondere Qualifikation?...

Was, wenn's keiner mehr braucht - Entsorgung?
Was passiert mit dem Stoff nach Gebrauch? Was mit Ausschuss/Überschuss? Wie erfolgt die Entsorgung? Können bestehende Entsorgungswege genutzt werden, braucht es eine Erweiterung von Entsorgungsverträgen, gar neue Entsorger? Kann die Entsorgung über Sammelentsorgungsnachweis erfolgen, muss die Teilnahme am elektronischen Nachweisverfahren beantragt werden?

Wie kommt das Zeug ins Haus und wie wieder weg? - Gefahrgut-Transport
Wie ist der Stoff gefahrgutrechtlich eingestuft? Ist das Personal beim Wareneingang/der Entladung auch dafür geschult? Braucht es neue/andere Qualifikationen? Fallen bisher in Anspruch genommene Ausnahmeregelungen weg (zum Beispiel hinsichtlich der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten)?

Im letzten Beitrag ging es darum, warum überhaupt ein neuer Stoff sein muss und um den Aspekt der Lagerung. Heute geht's weiter mit der Verwendung, der Entsorgung und dem Gefahrguttransport.

» Weitere Informationen zu Freigabe von (Gefahr-) Stoffen - Was prüfen? - Teil 2

11.12.2014

Aktuelles Arbeitsprogramm für BVT-Merkblätter

Aktuelles Arbeitsprogramm für BVT-Merkblätter

Nun liegt das aktualisierte Arbeitsprogramm vor. Derzeit werden folgende BVT -Merkblätter überarbeitet/erstellt:

Abwasser- und Abgasbehandlung (CWW)
Herstellung von Platten auf Holzbasis (WBP)
Nichteisenmetallindustrie (NFM)
Intensivhaltung von Geflügel und Schweinen (IRPP)
Herstellung organischer Grundchemikalien (LVOC)
Großfeuerungsanlagen (LCP)
Abfallbehandlungsanlagen (WT)
Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie (FDM)
Abfallverbrennung (WI)
Konservierung von Holz und Holzerzeugnissen (WPC)

»In Vorbereitung ist der Überarbeitungsprozess für die Oberflächenbehandlung unter Verwendung von organischen Lösemitteln (STS). Ausgesetzt wurde dagegen die Überarbeitung des BVT-Merkblatts zur Stahlverarbeitung (FMP).

Am weitesten fortgeschritten ist der Erarbeitungs- bzw. Überarbeitungsprozess für die BVT-Merkblätter zur Abwasser- und Abgasbehandlung (CWW) und zur Herstellung von Platten auf Holzbasis (WBP). Hierzu hat das IVU-Büro bereits die Stellungnahme des zuständigen Art. 13-Forums eingeholt. Dies bedeutet, dass zeitnah mit einer Veröffentlichung der beiden BVT-Schlussfolgerung durch die Europäische Kommission im Amtsblatt zu rechnen ist.

Ebenfalls im Jahr 2015 dürften auch noch die BVT-Schlussfolgerungen für die Nichteisenmetallindustrie (NFM) und die Intensivhaltung von Geflügel und Schweinen (IRPP) veröffentlicht werden.«
Quelle: DIHK

Vom EIPPCB in Sevilla liegt ein aktualisiertes Arbeitsprogramm hinsichtlich der Überarbeitung der BVT-Merkblätter vor.

» Weitere Informationen zu Aktuelles Arbeitsprogramm für BVT-Merkblätter

05.12.2014

Änderung der ArbStättV

Änderung der ArbStättV

Das BMAS hat den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der ArbStättV veröffentlicht. Mit der Änderungsverordnung wird in einem Aufwasch auch noch die OStrV geändert, und zwar hinsichtlich des Verfahrens zum Nachweis der Sachkunde von Laserschutzbeauftragten.
Die Zustimmung des Bundesrats steht noch aus.


Im Wesentlichen gibt es folgende Änderungen:

  • Mit der Änderungsverordnung (Artikel 1) wird die ArbStättV insbesondere hinsichtlich Struktur und Inhalt an die Regelungssystematik der anderen Arbeitsschutzverordnungen angepasst.
  • Im Zuge der Rechtsbereinigung wird die Bildschirmarbeitsverordnung in die ArbStättV integriert, dabei die EU-Bildschirmarbeits-Richtlinie umgesetzt und die Bildschirmarbeitsverordnung wir in dem Zuge aufgehoben.
  • Es wird neue Vorgaben zu psychischen Belastungen bei der Arbeit aufgrund der räumlichen Bedingungen in Arbeitsstätten geben, zum Beispiel Computerarbeitsplätze, Lärm, Beleuchtung, Bewegungsflächen und Gestaltung des Arbeitsraumes, Sichtverbindung nach außen etc.
  • Telearbeitsplätze werden in die ArbStättV wieder mit aufgenommen.
  • Das Einrichten und Betreiben von Baustellen stellt einen Unfallschwerpunkt dar, weshalb die neue ArbStättV dem besonders Rechnung trägt.

Auf der Internetseite des BMAS finden Sie die Änderungsverordnung, die Begründung zur Änderungsverordnung, und den Entwurf der ArbStättV im Fließtext.

» Dokumente von der Internetseite des BMAS herunterladen.

Das BMAS hat den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der ArbStättV veröffentlicht.
Mit der Änderungsverordnung wird in einem Aufwasch auch noch die OStrV geändert, und zwar hinsichtlich des Verfahrens zum Nachweis der Sachkunde von Laserschutzbeauftragten.

» Weitere Informationen zu Änderung der ArbStättV

27.11.2014

LAI-Arbeitshilfe zur IE-Richtlinie

LAI-Arbeitshilfe zur IE-Richtlinie
Die LAI-Arbeitshilfe zur Industrieemissions-Richtlinie wurde überarbeitet. Sie wurde um wasserrechtliche Belange ergänzt.

» LAI-Arbeitshilfe als PDF herunterladen.


Die LAI-Arbeitshilfe zur IE-Richtlinie wurde überarbeitet. Sie wurde um wasserrechtliche Belange ergänzt.

» Weitere Informationen zu LAI-Arbeitshilfe zur IE-Richtlinie

27.11.2014

Kabinettsentwurf zum EDL-G

Kabinettsentwurf zum EDL-G
In unserem Beitrag vom 26.8.2014 hatten wir Sie über ein Diskussionspapier zur Änderung des EDL-G informiert. Daraus ist nun ein Kabinettsentwurf geworden. Dabei wurden nur wenige der Änderungsvorschläge berücksichtigt, die eine wirtschaftsfreundlichere Umsetzung bedeutet hätten.

Wesentlicher Inhalt der Änderung des EDL-G ist die verpflichtende Durchführung von Energieaudits für alle Unternehmen, die nicht unter die KMU-Definition der EU fallen (bis 250 Mitarbeiter, Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR oder Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. EUR). Ein solches Audit muss den Anforderungen der DIN EN 16247-1. Im August ging man noch davon aus, dass knapp 100.000 Unternehmen betroffen sein würden. Nach neuen Abschätzungen betrifft es offenbar »nur« 50.000 Unternehmen.

Die erste Lesung im Bundestag ist für den 4. Dezember 2014 geplant. Das Ziel ist ein Inkrafttreten im Frühjahr 2015.

» Kabinettsentwurf EDL-G als PDF herunterladen.

Zur Änderung des EDL-G liegt nun ein Kabinettsentwurf vor. Wesentliche Neuerung ist die Verpflichtung zu Energieaudits für alle Nicht-KMU.

» Weitere Informationen zu Kabinettsentwurf zum EDL-G

20.11.2014

Napo hat Stress

Napo hat Stress
Napo, die kleine sympathische Figur der internationalen Arbeitssicherheitsorganisationen (in Deutschland: DGUV), erlebt wieder neue Abenteuer: Schauen Sie sich an, was Napo in »Stress lass nach!« passiert und nutzen Sie die Filmsequenzen gegebenenfalls zu Unterweisungszwecken.


Aus dem Inhalt:
1. Schneller, höher, stärker!
2. Gut geplant ist halb gestresst!
3. Allzeit verfügbar
4. Alles bleibt anders
5. Wer zuerst kommt…
6. Einmal hü, einmal hott
7. Immer nur lächeln…
8. Und wer denkt an mich?

» Napo-Film »Stress lass nach!« herunterladen

Napo, die kleine sympathische Figur der internationalen Arbeitssicherheitsorganisationen (in Deutschland: DGUV), erlebt wieder neue Abenteuer.

» Weitere Informationen zu Napo hat Stress

14.11.2014

Freigabe von (Gefahr-) Stoffen - Was prüfen?

Freigabe von (Gefahr-) Stoffen - Was prüfen?
Bei der Freigabe, also der Prüfung, ob bzw. unter welchen Bedingungen ein (Gefahr-) Stoff eingesetzt werden soll, stehen zwei Aspekte über allem: Rechtskonformität und Risiko. Demzufolge sollten Sie sich im Rahmen der Freigabe folgende Fragen stellen:

Warum brauchen wir diesen (neuen) Stoff? -
Die Sinnfrage
Hier gehts klassisch um Risikominimierung: Warum brauche ich einen zusätzlichen Stoff? Ist Vergleichbares nicht schon im Hause? Kann ich einen bestehenden Stoff auch für diesen Anwendungsfall verwenden? Oder umgekehrt: Kann ich einen bestehenden Stoff nicht vielleicht durch diesen neuen Stoff gleich mit ersetzen?

Ich weiß dass insbesondere in der Wartung und Instandhaltung häufig für jede einzelne Maschine ein eigenes Öl bereitgehalten wird, weil es in der Bedienungsanleitung halt so steht oder der Lieferant sonst die Garantie nicht gewährt. Aber da gilt es zu verhandeln - schließlich ist das wie mit Medikamenten. Man braucht selten das Original um gesund zu werden oder zu bleiben.

Das Bestreben, möglichst wenig unterschiedliche Stoffe im Haus zu haben, ist betriebswirtschaftlich sinnvoll. Es macht aber vor allem weniger Arbeit: weniger Sicherheitsdatenblätter, weniger Betriebsanweisungen, weniger Unterweisungen etc.

Wohin damit? - Lagerung
Wo gibt es Platz? Wie viel kann/darf ich davon in bestehenden Lagern maximal lagern (Überschreitung Anzeige-/Erlaubnisschwellen, materielle Anforderungen nach VAwS, TRGS 510, LöRüRL etc.)? Müssen gegebenenfalls Anzeige-/Erlaubnisverfahren eingeleitet werden?

Gibt es Beschränkungen in der Zusammenlagerung? Ab welchen Mengen?

Braucht es besondere Lagerbedingungen?
Temperaturbegrenzung nach oben oder unten? Zutrittsbeschränkung? Explosionsschutz? Brandschutz? - Nicht alle Löschmittel sind für alle Stoffe geeignet. Das sollten Sie zum Beispiel bedenken, wenn Sie ein gesprinklertes Lager haben. Ergeben sich besondere/zusätzliche Gefahren für Einsatzkräfte (zum Beispiel durch Spraydosen, Gasflaschen)?

Und letztendlich:
Bedingen eingeschränkte Lagermöglichkeiten Restriktionen bei der Bestellmenge?

Ausblick: Beim nächsten Mal beleuchten wir die Verwendung, die Entsorgung, den Gefahrguttransport.

Bei der Freigabe, also der Prüfung, ob bzw. unter welchen Bedingungen ein (Gefahr-) Stoff eingesetzt werden soll, stehen zwei Aspekte über allem: Rechtskonformität und Risiko.

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10.11.2014

Änderung ElektroG und neues Wertstoffgesetz

Änderung ElektroG und neues Wertstoffgesetz
Zum ElektroG:
Es ist beabsichtigt, den Gesetzentwurf im November 2014 der Kommission zur Notifizierung zuzuleiten. Nach Ablauf der dreimonatigen Stillhaltefrist soll dann das parlamentarische Verfahren eingeleitet werden. Mit einem Inkrafttreten ist voraussichtlich erst im Oktober 2015 zu rechnen. Quelle BMUB

Zum Wertstoffgesetz:
Wesentlicher Inhalt wird sein, dass die »Gelbe Tonne« zu einer einheitlichen »Wertstofftonne« ausgebaut werden soll, wobei die Verpackungen weiterhin über die Dualen Systeme entsorgt werden sollen, die stoffgleichen Wertstoffe über die Kommunen.

Es ist vorgesehen, die bestehenden Regelungen hinsichtlich der Rückgabe von Verpackungen auf Wertstoffe auszudehnen. Geplant ist ein Arbeitsentwurf des BMUB bis Ende 2014. Das Inkrafttreten kann dann eventuell Anfang 2017 erfolgen. Quelle DIHK.

Hier ein Ausblick über den Zeitplan zur Änderung des ElektroG und des neu geplanten Wertstoffgesetzes.

» Weitere Informationen zu Änderung ElektroG und neues Wertstoffgesetz

31.10.2014

Ersthelferausbildung nur noch eintägig

Ersthelferausbildung nur noch eintägig
Die DGUV hat ein Revisionspapier veröffentlicht, nach dem die Aus- und Fortbildung der betrieblichen Ersthelfer ab 1. April 2015 jeweils durch einen eintägigen Lehrgang erfolgen wird.

Die Ausbildung wird damit von 16 auf 9 Unterrichtseinheiten reduziert, die Fortbildung von 8 auf 9 Unterrichtseinheiten erweitert.

Die Zusammenfassung Hintergründe und Informationen über zukünftige Lerninhalte finden Sie in einem Informationsblatt der DGUV.

Die Ersthelferausbildung soll ab 1.4.2015 nur noch eintägig sein.

» Weitere Informationen zu Ersthelferausbildung nur noch eintägig

28.10.2014

Zusammenstellung der Umlagen für 2015

Zusammenstellung der Umlagen für 2015

So sieht's für 2015 aus:

  • Die EEG-Umlage sinkt leicht von 6,24 auf 6,17 Cent/kWh.
  • Die § 19-Umlage steigt für bis 100.000 kWh von 0,092 auf 0,237 Cent/kWh.
  • Die KWK-Umlage steigt ebenfalls für bis zum 100.000 kWh von 0,178 auf 0,254 Cent/kWh.

Und hier noch ein Ausblick zur Ausgleichsregel:
Zwar ist noch nicht bekannt, wie viele Unternehmen 2015 in die besondere Ausgleichsregel fallen, die beantragte Strommenge ist aber leicht gesunken: Von 119,3 auf 117,8 TWh. Analog sank die Zahl der beantragten Abnahmestellen von 3.485 auf 3.391. Trotzdem stellten mit 2.452 Unternehmen 64 Betriebe mehr einen Antrag. Laut Bafa hängt dies mit Um-strukturierungen in den Unternehmen zusammen.

Wie hoch die tatsächlich begrenzte Strommenge 2015 ist, steht noch nicht fest. Das Bafa plant, bis zum Jahresende alle Anträge bearbeitet zu haben. Quelle: DIHK

» mehr Infos zur EEG-Umlage
» mehr Infos zur § 19-Umlage
» mehr Infos zur KWK-Umlage

Nun ist auch noch die KWK-Umlage veröffentlicht worden. Deshalb an dieser Stelle die Zusammenstellung der Umlagen für 2015.

» Weitere Informationen zu Zusammenstellung der Umlagen für 2015

22.10.2014

Freigabe von (Gefahr-) Stoffen - Wer und Was?

Freigabe von (Gefahr-) Stoffen  - Wer und Was?

Heute geht es um die Fragen »Wer sollte beteiligt werden?« und »Welcher Input ist notwendig?«

Es gibt nur zwei Parteien, die Sie für die Freigabe zwingend brauchen:

  1. den Anforderer, also denjenigen, der einen (Gefahr-) Stoff neu oder unter geänderten Bedingungen einsetzen will.
  2. den Einkauf, bzw. die Person, die den (Gefahr-) Stoff neu bzw. für andere Einsatzbedingungen kaufen soll.

Der Anforderer liefert den Input zur Stofffreigabe, und zwar

  • Angaben über zukünftige Anwendungsabsichten: warum, wofür, wie oft, wie viel, wie lange?
  • Ein aktuelles Sicherheitsdatenblatt vom vorgesehenen Lieferanten.
  • Idealerweise Sicherheitsdatenblätter zum selben Stoff von anderen Lieferanten
  • Idealerweise bereits (Stoff-) Alternativen - falls vorhanden und möglich

Die Person im Einkauf stellt sicher, dass sie nur einen freigegebenen Stoff beschafft.

Mit diesem personellen Minimalprogramm werden Sie jedoch in der Regel nicht auskommen, sondern Sie binden sinnvollerweise weitere Personen ein, die mit ihrem Wissen und ihren Erfahrungen den Freigabeprozess kompetent begleiten. Ziel ist, dass Sie die für die Freigabe relevanten Aspekte hinsichtlich Rechtskonformität und Risiko beleuchten.

Parteien/Personen, die Sie einbinden sollten, sind zum Beispiel:

  • Die Sicherheitsfachkraft: Sie beurteilt (rechtliche) Arbeitsschutzaspekte einschließlich möglicher persönlicher Schutzausrüstung bei der Verwendung.
  • »Gefahrstoffbeauftragter« (die Person, die in Ihrem Unternehmen, besondere Kompetenz hinsichtlich Gefahrstoffe hat). Im Einzelfall kann das durch die Sicherheitsfachkraft abgedeckt sein: Sie gleicht den neuen Stoff mit dem Gefahrstoffverzeichnis ab, um festzustellen, ob ähnliche Stoffe bereits verwendet werden und recherchiert gegebenenfalls weniger kritische Stoffe auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung nach EMKG.
  • Der Umwelt-»Beauftragte«: Er beurteilt (rechtliche) umweltrelevante Aspekte, wie Gewässerschutz und/oder Entsorgungsfragen im Nachgang zur Verwendung des Stoffes.
  • Der Betriebsarzt: Er beurteilt (medizinische) Arbeitsschutz- und Gesundheitsschutzaspekte, einschließlich möglicher arbeitsmedizinischer Vorsorge. Ob der Betriebsarzt erforderlich ist oder nicht, hängt im Wesentlichen von der Menge und der Gefährlichkeit des Stoffes ab. Aus meiner Praxis kenne ich es so, dass in der Regel die Sicherheitsfachkraft den Betriebsarzt zu Rate zieht, wenn sie das für geboten hält.
  • Der Gefahrgutbeauftragte oder in Gefahrgutrecht geschultes Personal: Diese Personen beurteilen (rechtliche) Transportaspekte wie zum Beispiel Entladung oder Rücktransport von Fehlchargen.

Sinnvoll können je nach Anwendungsfall auch sein:

  • Jemanden von der Lagerlogistik. Derjenige beurteilt die vorhandenen Lagerkapazitäten und -bedingungen.
  • Gegebenenfalls der Vorgesetzte des Anforderers, zumindest jemand, der die geplanten Einsatzbedingungen des Stoffes entscheiden kann.

Wer von den beteiligten Personen den Freigabeprozess koordiniert und letztendlich die Freigabe erteilt, entscheiden Sie. Das kann im Einzelfall auch der Anforderer selbst sein, wenn er den Sachverhalt ausreichend beleuchtet bzw. dies durch die Einbindung von kompetenten Stellen/Personen im Unternehmen sichergestellt (und dokumentiert) hat.

Denn am Ende des Freigabeprozesses steht keine Einzelentscheidung oder gar eine demokratische Abstimmung der Beteiligten im Sinne von JA oder NEIN, sondern ein Konsens der so aussehen könnte:

  • »JA, unter folgenden Bedingungen…« oder
  • »NEIN, nicht diesen Stoff, sondern JA folgender Stoff...« oder
  • »NEIN, kein neuer Stoff, sondern bestehendes Material, weil...«

In unserem Beitrag vom 8.10.2014 haben wir beleuchtet, dass Rechtskonformität ohne Freigabeprozess nicht zu haben ist. Heute geht es um die Fragen »Wer sollte beteiligt werden?« und »Welcher Input ist notwendig?«

» Weitere Informationen zu Freigabe von (Gefahr-) Stoffen - Wer und Was?

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