Lösungen auf den Punkt gebracht
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Textbeiträge von Andrea Wieland.
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Neue BetrSichV - auf ein Wort
Offenbar führt diese geänderte BetrSichV jedoch bei manchen zu erheblichen Unsicherheiten und - unseres Erachtens - auch zu Missverständnissen. Deshalb hier ein paar erklärende Worte dazu:
Es ist wahr, dass viele Aspekte, insbesondere Art und Inhalt der Gefährdungsbeurteilung in der Verordnung neu formuliert sind. Allein dadurch, dass der § 3 der neuen Verordnung gegenüber der noch geltenden Version inhaltlich und vom Umfang her aufgerüstet wurde, kann man ableiten, dass der Gefährdungsbeurteilung ein sehr viel höherer Stellenwert eingeräumt wird, als bislang.
Viele leiten daraus allerdings ab, dass sie jetzt eine »neue« Gefährdungsbeurteilung durchführen müssen, oder womöglich sogar eine zusätzlich zu ihrer bestehenden.
Das ist nicht der Fall, jedenfalls nicht für die Kunden, die Ihre Gefährdungsbeurteilung mit ALGEBRA oder kundenspezifischen Anpassungen der ALGEBRA durchgeführt haben, da Sie dort von jeher die Möglichkeit hatten und haben, die am Arbeitsplatz vorhandenen bzw. für die Tätigkeit erforderlichen Arbeitsmittel mit zu bewerten. Und vermutlich haben Sie das auch getan.
Beispiel: Gefährdung durch bewegte Arbeitsmittel, Bewertung der elektrischen, thermischen Gefahren oder Gefährdung durch Strahlen oder Lärm. Wodurch sonst, als durch die verwendeten Arbeitsmittel, sollen diese Gefahren herrühren?
Die Vorgehensweise, die Arbeitsmittel zusammen mit dem Arbeitsplatz bzw. der Tätigkeit zu bewerten (wie das in ALGEBRA vorgesehen ist), wird durch die BetrSichV gestützt, die verlangt, dass die Arbeitsumgebung dabei berücksichtigt wird.
Also:
Vertrauen Sie auf Bestehendes, insbesondere, wenn Sie die Gefährdungsbeurteilung bereits jetzt mit Sorgfalt durchgeführt haben.
Aber:
Überprüfen Sie kritisch, ob Sie bei der bestehenden Betrachtung die Aspekte, die zwar nicht neu sind, aber in der BetrSichV neu und explizit formuliert wurden, ausreichend berücksichtigt haben, und nehmen Sie die entsprechenden Ergänzungen in ALGEBRA vor.
Übrigens:
Auch die individuelle Festlegung von Prüffristen für Arbeitsmittel auf Basis der Gefährdungsbeurteilung sowie die Festlegung von Anforderungen an die befähigte Person (also den Prüfer) ist NICHT neu, sondern nur an prominenterer Stelle und expliziter direkt in der Verordnung beschrieben. Sie können dies in der Master-Übersicht »Rechtlich prüfpflichtige Anlagen« dokumentieren. Gegebenenfalls fügen Sie eine weitere Spalte ein.
Fazit:
Sehen Sie die Neufassung der BetrSichV als Qualitätscheck für Ihre bisherige Arbeit.
In unserem Beitrag vom 11.2.2015 und im Infobrief Februar 2015 haben wir mit entsprechendem Nachdruck auf die geänderte BetrSichV hingewiesen. Offenbar führt diese geänderte BetrSichV jedoch bei manchen zu erheblichen Unsicherheiten und - unseres Erachtens - auch zu Missverständnissen. Deshalb hier ein paar erklärende Worte dazu.
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Nicht-amtliche Lesefassung des EDL-G
Nach dem neuen EDL-G müssen alle Nicht-KMU-Unternehmen ein Energieaudit nach DIN EN 16 247 bis zum 5.12.2015 durchführen oder das Energiemanagement ISO 50 001 oder EMAS einführen.
Nicht-KMU-Unternehmen sind Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigte und mehr als 50 Mio. € Umsatz oder mehr als 43 Mio. € Bilanzsumme, außerdem konzerngebundene Unternehmen.
Bereits im Anschluss an den Beschluss des Bundesrats hat das BAFA die Anmeldung zur Aufnahme in die Auditorenliste freigeschaltet. Die Liste wird jedoch erst mit Inkrafttreten des Gesetzes veröffentlicht. Den Link zur Anmeldemaske und weiterführende Informationen finden Sie auf der Seite des BAFA.
Quelle: DIHK
» Nicht-amtliche Lesefassung vom BAFA herunterladen.
In seiner Sitzung am 6. März hat der Bundesrat der Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes und der Verpflichtung zur regelmäßigen Durchführung von Energieaudits zugestimmt. Veröffentlicht ist das Gesetz bislang noch nicht. Beim BAFA gibt es allerdings eine nicht-amtliche Lesefassung.
» Weitere Informationen zu Nicht-amtliche Lesefassung des EDL-G
Freigabe von (Gefahr-) Stoffen - Change Management
Neuer Stoff - neuer Freigabeprozess. So weit so gut.
Aber auch: Änderungen am verwendeten Stoff erfordern eine Anpassung der vorhandenen Freigabe!
Änderungen am verwendeten Stoff können auftreten, wenn der Hersteller die Rezeptur verändert hat. Sorgen Sie deshalb immer für ein aktuelles Sicherheitsdatenblatt. Dies sollten Sie spätestens vor Ablauf von drei Jahren nach der ersten Zusendung wieder beim Hersteller anfordern.
Der Abgleich mit dem Datenblatt gilt nicht nur, wenn der Hersteller die Rezeptur und damit die Eigenschaften des Stoffes verändert hat. Das gilt auch, wenn sich Erkenntnisse (oder Rechtsvorschriften) ändern, und ein Stoff nun anders, meistens kritischer, eingestuft wird, wie zum Beispiel kürzlich geschehen mit Formaldehyd.
Ein aktuelles Datenblatt ist zwar schon die halbe Miete. Aber heften Sie das Ding bitte nicht einfach ab, sondern gleichen Sie Ihre Eintragungen im Gefahrstoffverzeichnis mit denen im Sicherheitsdatenblatt ab. Nur so können Sie erkennen, ob sich an der Gefährlichkeit des Stoffes etwas geändert hat. Passen Sie Ihre Freigabe den geänderten Bedingungen an.
Die bestehende Freigabe muss allerdings auch dann nochmals in die Hand genommen werden, wenn zwar der Stoff unverändert bleibt, aber die betrieblichen Parameter, die Grundlage für die ursprüngliche Freigabe waren, modifiziert wurden. Sie erinnern sich? Da ging es um wofür?, wie oft?, wie viel?, wie lange?
Dazu ein Beispiel, das sich real so zugetragen hat:
Eine Firma kauft Verdünnung in kleinen Mengen in 500 ml-Behältern, die sie in ihrem Gefahrstofflager lagert. Die Handwerker nehmen sich, wenn ein Behälter leer ist, einen neuen aus dem Lager und haben so immer nur den kleinsten Behälter in Benutzung. Nun kommt ein Mitarbeiter auf die Idee, Verdünnung in größeren Mengen und in 50 Liter-Behältern zu erwerben, weil dies kostengünstiger ist. Schnell haben sich die Handwerker umgestellt. Sie füllen nun im Gefahrstofflager die Verdünnung einfach aus dem großen Behälter in ihren kleinen ab.
Es hat einen langen Moment gedauert, bis jemandem auffiel, dass durch die Einsparmaßnahme
(a) die Gefährdung der Mitarbeiter im Umgang mit der Verdünnung gestiegen ist und
(b) beim Abfüllvorgang eine explosionsgefährliche Atmosphäre entstehen kann und das Lager dafür nicht ausgelegt ist.
Unter Gesamtkostengesichtspunkten wurde daraufhin wieder auf die Kleingebinde umgeschwenkt.
Und wie gut ist Ihr Change Management?
Übrigens: Eine angepasste Freigabe schließen Sie mit den Punkten ab, die in »Schritte danach« beschrieben sind.
Im Verlauf der Serie wurde bereits klar, dass es nicht eine absolute Freigabe gibt, sondern dass die Freigabe immer von bestimmten Bedingungen abhängt. Ein wesentlicher Aspekt ist - natürlich - der Stoff selbst.
Neuer Stoff - neuer Freigabeprozess. So weit so gut.
Aber auch: Änderungen am verwendeten Stoff erfordern eine Anpassung der vorhandenen Freigabe!
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Bundesrat stimmt am 6.3.2015 dem EDL-G zu.
Derzeit sind noch viele Fragen zum Anwendungsbereich (Anwendung der europäischen KMU-Definition) und zur Ausgestaltung des Energieaudits (Energieaudit im Unternehmensverbund, Einbeziehung mehrerer Standorte) offen. Das BAFA bemüht sich um die Erarbeitung entsprechender Erläuterungen und Merkblätter.
Bereits im Anschluss an den Beschluss des Bundesrats hat das BAFA die Anmeldung zur Aufnahme in die Auditorenliste freigeschaltet. Die Liste wird jedoch erst mit Inkrafttreten des Gesetzes veröffentlicht. Den Link zur Anmeldemaske und weiterführende Informationen finden Sie auf der Seite des BAFA.«
Quelle: DIHK
» Informationen zu Energieaudits nach dem EDL-G beim BAFA
In seiner Sitzung am 6. März hat der Bundesrat der Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes und der Verpflichtung zur regelmäßigen Durchführung von Energieaudits zugestimmt.
» Weitere Informationen zu Bundesrat stimmt am 6.3.2015 dem EDL-G zu.
Checkliste Unfallursachen
Wenn Sie Ihr bestehendes System überprüfen oder anpassen wollen, so können Sie als Ideenpool die Checkliste zur Analyse und Prävention verhaltensbedingter Unfälle von der BG ETEM verwenden.
» Checkliste von der BG ETEM herunterladen.
Unfalluntersuchungen zeigen, dass das Ereignis, aus dem ein Unfall resultiert, in den meisten Fällen eine Kombination aus verschiedenen Ursachen ist. Es gilt, diese Ursachenkette sichtbar zu machen, um gezielte Maßnahmen zur Vermeidung zu ergreifen. Quelle: BG ETEM
» Weitere Informationen zu Checkliste Unfallursachen
VDI-Richtlinie zu Verdunstungskühlanlagen
Besondere Bedeutung für Anlagenbetreiber dürften die Teile der VDI-Richtlinie zum Betrieb und zur Instandhaltung haben. Es werden u. a. Hygienekontrollen in Form von Inspektionen und mikrobiologischen Untersuchungen vorgeschlagen.
Die VDI-Richtlinie ist insbesondere im Zusammenhang mit der vom BMUB geplanten Verordnung über Verdunstungskühlanlagen relevant, da das BMUB in der Verordnung auf Teile der VDI-Richtlinie verweisen wird. Bereits die beiden Eckpunktepapiere des BMUB aus dem Jahr 2014 nahmen an mehreren Stellen auf die VDI-Richtlinie 2047 Blatt 2 Bezug. Es ist demnach zu erwarten, dass sich auch der vom BMUB angekündigte Verordnungsentwurf über Verdunstungskühlanlagen auf die VDI-Richtlinie beziehen wird und Maßnahmewerte als auch Überwachungsintervalle in der Verordnung ähnlich dem Richtlinienkonzept ausgestaltet werden.
Ein Arbeitsentwurf der Verordnung ist gegenwärtig seitens des BMUB für März 2015 angekündigt. Der Weißdruck der VDI-Richtlinie kann über den VDI erworben werden.
Quelle: DIHK
Der Verein Deutscher Ingenieure (VDI) hat die VDI-Richtlinie 2047 Blatt 2 zu Verdunstungskühlanlagen in ihrer endgültigen Fassung veröffentlicht.
» Weitere Informationen zu VDI-Richtlinie zu Verdunstungskühlanlagen
Lernmodul Kühlschmierstoffe
Die BG ETEM hat unter anderem folgende Themengruppen im Angebot:
Allgemeine Themen
Lernmodule zu Themen wie Erste Hilfe, Heben und Tragen, Büroarbeitsplätze, Hautschutz oder Verantwortung im Arbeitsschutz.
Elektrotechnik
Lernmodule zur Sicherheit beim Umgang mit elektrischem Strom.
Gefährliche Stoffe
Lernmodule zum Umgang mit Gefahrstoffen.
Lernmodule für spezielle Branchen
Spezielle Lernmodule für die Energie- und Wasserwirtschaft sowie die Druckbranche.
Strahlenschutz
Spezielle Lernmodule zu den Themen ionisierende und nicht-ionisierende Strahlung.
» zum Lernmodul KSS
Bei der BG ETEM gibt es ein neues Lernmodul, und zwar zum Thema Kühlschmierstoffe.
» Weitere Informationen zu Lernmodul Kühlschmierstoffe
Neufassung der BetrSichV veröffentlicht
Die neue Verordnung ist gegenüber der noch gültigen Version gründlich umgestaltet, sodass Sie sich intensiv mit den neuen Inhalten auseinander setzten sollten. Insbesondere sind die Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung präzisiert sowie Neuerungen bei der Prüfung von Arbeitsmitteln eingeführt worden. Die Beurteilung der Explosionsgefährdung (»Explosionsschutzdokument«) ist nun Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe und deshalb in die GefStoffV »umgezogen«.
Eine ausführliche Beschreibung der Betreiberpflichten zur neuen BetrSichV und der geänderten GefStoffV finden Sie ab dem 27.2.2015 im Risolva Infobrief.
Vom Bundesgesetzblatt als PDF herunterladen:
» Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen
Am 6.2.2015 wurde die Neufassung der BetrSichV vom 3.2.2015 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Sie wird am 1.6.2015 in Kraft treten.
» Weitere Informationen zu Neufassung der BetrSichV veröffentlicht
Freigabe von (Gefahr-) Stoffen - Schritte danach
Sie haben im Team einen Konsens gefunden, unter welchen Bedingungen ein (neuer) (Gefahr-) Stoff eingesetzt werden soll. Die Team-Unterschriften bestätigen das. Und wie geht es jetzt weiter?
Sind formale Schritte notwendig, zum Beispiel behördliche Anzeige- oder Erlaubnisverfahren, so müssen diese zuerst eingeleitet werden, bevor innerhalb der vorgesehenen Fristen mit der Verwendung/Lagerung begonnen werden kann.
Der Einkauf weiß ja über die Freigabe und die damit verknüpften Bedingungen Bescheid und kann zu gegebener Zeit die Bestellung ausführen. Parallel gibt es darüber hinaus noch viele Dinge zu tun:
- Aktualisierung der Ablage für die Sicherheitsdatenblätter
- Aktualisierung des Gefahrstoffverzeichnisses
- Aktualisierung der (Gefahrstoff-) Gefährdungsbeurteilung
- Erstellung einer neuen oder Anpassen einer bestehenden Betriebsanweisung
- Unterweisung der Mitarbeiter
- Gegebenenfalls zusätzliche Qualifikation der Mitarbeiter
- Gegebenenfalls Aktualisierung des Rechtsverzeichnisses
- Gegebenenfalls Aktualisierung Feuerwehrpläne
- Gegebenenfalls Aktualisierung der Vorsorgekartei
- Gegebenenfalls Aktualisierung des Verzeichnisses der Personen, die mit CMR-Stoffen umgehen.
- Info Betriebsrat
Ich bin sicher, Ihnen fällt - in Abhängigkeit der Einzelfallprüfung - noch eine ganze Reihe anderer Aufgaben ein, die noch zu erledigen sind. Dokumentieren Sie die Erledigung aller notwendigen Aufgaben ebenfalls im Zuge der Freigabe.
Sie haben im Team einen Konsens gefunden, unter welchen Bedingungen ein (neuer) (Gefahr-) Stoff eingesetzt werden soll. Die Team-Unterschriften bestätigen das. Und wie geht es jetzt weiter?
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CSR-Leitfaden für den Mittelstand
UPJ schreibt über den Leitfaden auf seiner Internetseite:
»Der Leitfaden verdeutlicht, was CSR in den vier Handlungsfeldern Markt, Umwelt, Arbeitsplatz und Gemeinwesen konkret bedeutet und welche praktischen Ansatzpunkte und Handlungsmöglichkeiten es für Unternehmen gibt.
Rund 50 Praxisbeispiele mittelständischer Unternehmen veranschaulichen Entwicklungen und den Nutzen einer Verantwortlichen Unternehmensführung in den Handlungsfeldern. Einstiegsfragen und Verweise auf hilfreiches Handwerkszeug, erprobte Instrumente sowie weiterführende Informationen helfen dabei, praktische Schritte zu gehen.«
» zum CSR-Leitfaden auf der UPJ Internetseite
* UPJ ist ein Netzwerk engagierter Unternehmen und gemeinnütziger Mittlerorganisationen in Deutschland. UPJ steht für »unternehmen. verbinden. gestalten.«
UPJ hat einen Leitfaden veröffentlicht, der mittelständigen Unternehmen einen verständlichen Einstieg in die Thematik geben und beim Ausbau bestehender Aktivitäten unterstützen will.
» Weitere Informationen zu CSR-Leitfaden für den Mittelstand
Merkblatt Energie- und Stromsteuer
» zum Merkblatt/Berechnungstool zur Energie- und Stromsteuer der IHK Lippe
Kurzmeldung:
Es gibt eine aktuelle Version des Merkblatts sowie eine Aktualisierung des Berechnungstools zur Energie- und Stromsteuer von der IHK Lippe.
» Weitere Informationen zu Merkblatt Energie- und Stromsteuer
Gefahrstoffverordnung 2015
In diesem Jahr ist mit einer Neufassung (oder erheblichen Änderung) der GefStoffV
zu rechnen. Anpassungen betreffen vor allem
2. die Modernisierung der Regelungen zur Krebsprävention am Arbeitsplatz, zum Beispiel vollständige Implementierung des Risikokonzeptes.
3. die Anpassung an neue Erkenntnisse und Entwicklungen, zum Beispiel Berücksichtigung psychischer Belastungen, Präzisierungen Gefährdungsbeurteilung, Gefahrstoffverzeichnis, Anhang »Partikelförmige Gefahrstoffe«.
Dr. Astrid Smola vom BMAS hat eine Übersicht über die Änderungen erstellt.
» Übersicht über die Änderungen beim BMAS als PDF herunterladen.
In diesem Jahr ist mit einer Neufassung (oder erheblichen Änderung) der GefStoffV zu rechnen. Im Folgenden fassen wir die wesentlichen Neuerungen zusammen.
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