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Textbeiträge von Andrea Wieland.
Ich freue mich über Anregungen oder Kommentare:
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27.05.2015

Aktualisiertes Merkblatt zur Energieaudits nach EDL-G

Aktualisiertes Merkblatt zur Energieaudits nach EDL-G

Das BAFA hat den Konsultationsprozess abgeschlossen und das Merkblatt zur Umsetzung der verpflichtenden Energieaudits nach EDL-G veröffentlicht.

Dieses 25-seitige Werk beschreibt ausführlich mit entsprechenden Hintergrundinfos und ggf. Bezügen zu Rechtsvorschriften,

  • welche Unternehmen betroffen sind,
  • welche Aspekte bei den Energieaudits berücksichtigt werden müssen
  • welche Anforderungen Energieauditoren erfüllen müssen
  • wie die sichtprobenhafte Überprüfung und Nachweisführung der Durchführung von Energieaudits Stichprobenkontrollen des BAFA erfolgt.

In Kapitel 6 steht auch was zu Bußgeldvorschriften...

Auf der Seite des BAFA finden Sie auch eine Suchmaske für Energieauditoren. Diese umfasst (Stand 27.5.2015) über 1.000 Einträge.

» Merkblatt von der Seite des BAFA herunterladen
» zur Suchmaske für Energieauditoren auf der Seite des BAFA

Das BAFA hat den Konsultationsprozess abgeschlossen und das Merkblatt zur Umsetzung der verpflichtenden Energieaudits nach EDL-G veröffentlicht.

» Weitere Informationen zu Aktualisiertes Merkblatt zur Energieaudits nach EDL-G

22.05.2015

Happy Birthday! - AwSV, da war doch mal was.

Happy Birthday! - AwSV, da war doch mal was.
Morgen jährt sich die Zustimmung des Bundesrats (unter Maßgaben) zur AwSV. Was ist seitdem passiert?

Bei einschlägigen Fortbildungen habe ich von Personen, die tiefer in die Materie involviert sind, die Aussage gehört: Das Bundesumwelt- und das Bundeslandwirtschaftsministerium können sich nicht einigen und die AWsV wird wohl erst in einer neuen Legislaturperiode Realität werden können.

Der DIHK äußert sich dazu naturgemäß diplomatischer und hat noch einige weitere Hintergrundinfos für uns:

»Der Bundesrat hatte sich im Frühjahr 2014 bekanntlich für die Aufnahme von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften (JGS-Anlagen) in den Anwendungsbereich der AwSV ausgesprochen. Dies widersprach jedoch der Auffassung des Bundeslandwirtschaftsministeriums. Zwischen Bundesregierung und den Ländern ist anschließend der Kompromiss gefunden worden, dass lediglich »JGS-Neuanlagen« in den Anwendungsbereich aufgenommen werden, »JGS-Bestandsanlagen« dagegen verschont bleiben sollen. Inhaltlich soll es gegenwärtig noch darum gehen, was im Einzelnen unter dem Begriff der Bestandsanlage zu verstehen ist.

Die Probleme um die AwSV sind gegenwärtig vor allem prozessualer Natur: Seit mehreren Wochen befassen sich die Leitungsebenen von Bundesumwelt- und Bundeslandwirtschaftsministerium mit der Thematik. Keines der beteiligten Ministerien sah sich jedoch bisher in der Lage, die notwendigen Schritte für eine entsprechende Änderung der Verordnung einzuleiten: Beide Ministerien weisen diese Aufgabe zurück. Auch der Bundesrat blieb bisher zurückhaltend, was eine Initiative für einen neuen Vorschlag in Richtung des gefundenen Kompromisses angeht.«

Mal sehen, ob wir noch den 2. Geburtstag des Bundesratsbeschlusses feiern, ohne eine AwSV zu Gesicht bekommen zu haben.

Morgen jährt sich die Zustimmung des Bundesrats (unter Maßgaben) zur AwSV.

» Weitere Informationen zu Happy Birthday! - AwSV, da war doch mal was.

21.05.2015

Broschüre »Alkohol und Arbeit«

Broschüre »Alkohol und Arbeit«
Die BG ETEM hat die Broschüre »Alkohol und Arbeit« neu aufgelegt. Es geht um Alkoholkonsum am Arbeitsplatz und im Straßenverkehr.

Darin werden Themen angesprochen, wie die Verpflichtungen des Arbeitgebers und versicherungsrechtliche Folgen. Sie finden darin auch einen 5-Stufenplan für die Gesprächsführung mit einem entsprechend verhaltensauffälligen Mitarbeiter. Ein ganzes Kapitel ist der Suchtprävention im Betrieb gewidmet.

Dass das Thema nicht zu vernachlässigen ist, zeigen die Zahlen. Die DGUV sagt, dass 15 bis 30 Prozent aller Arbeitsunfälle sich unter Alkoholeinfluss ereignen.

» Broschüre »Alkohol und Arbeit« bei der BG ETEM herunterladen.

Die BG ETEM hat die Broschüre »Alkohol und Arbeit« neu aufgelegt. Es geht um Alkoholkonsum am Arbeitsplatz und im Straßenverkehr.

» Weitere Informationen zu Broschüre »Alkohol und Arbeit«

13.05.2015

Änderung der AVV

Änderung der AVV

Der 1.6.2015 ist ein wichtiges Datum in der Umwelt- und Sicherheitsgesetzgebung. Da bis zu diesem Zeitpunkt die Fristen für die CLP-Kennzeichnung auslaufen, müssen viele Rechtsvorschriften bis dahin diese nun allein geltende Einstufung berücksichtigt haben.

Das klappt nicht immer ganz punktgenau, wie zum Beispiel bei der Novellierung der Abfallverzeichnisverordnung AVV. Aber es gibt immerhin einen Entwurf. Das BMBU geht davon aus, dass die Verordnung im 3. Quartal 2015 in Kraft treten wird.

Eine Änderung ist zum Beispiel, das folgende Abfallarten neu aufgenommen werden:

  • 16 06 07: Nickel-Metallhydrid-Batterien und -Akkumulatoren;
  • 16 06 08: Lithium enthaltende Batterien und Akkumulatoren;
  • 20 01 42: getrennt gesammelte Bioabfälle aus Haushalten.

wobei die beiden erstgenannten auch in Anlage 2 Buchstabe b der NachwV geführt werden.

» Lesefassung der AVV als PDF herunterladen.

Die AVV soll zur Umsetzung des geänderten EU-Verzeichnisses über gefährliche Abfälle und aufgrund der CLP-Verordnung an deutsches Recht angepasst werden.

» Weitere Informationen zu Änderung der AVV

06.05.2015

Naturnahes Firmengrundstück

Naturnahes Firmengrundstück
Das Projekt »Naturnahe Gestaltung von Firmengeländen« bietet Unternehmen aus ganz Deutschland professionelle Beratungen zu den Möglichkeiten naturnaher Gestaltung, der praktischen Umsetzung, der Pflege und den Vorteilen für die Artenvielfalt und das Unternehmen.

Die Checkliste soll Unternehmen den Einstieg in die naturnahe Gestaltung am Standort erleichtern. Sie erfasst, inwieweit die gegenwärtige Gestaltung und Pflege des eigenen Firmengeländes bereits Aspekte zugunsten mehr Artenvielfalt berücksichtigen.

Sie interessiert sich z. B. dafür, ob bei der Gestaltung von Grünflächen heimisches Saat- und Pflanzgut verwendet wird, ob bereits Nisthilfen oder Totholzstrukturen auf dem Gelände bestehen oder inwiefern Pestizide eingesetzt werden. Die Fragen können gleichsam als Handlungsempfehlungen gelesen werden, wo Unternehmen überall ansetzen können, um ihre Gelände naturnäher zu gestalten und zu pflegen.

Ansprechpartner und weiterführende Informationen finden Sie auf der Projektwebseite.

Zusätzlich zur naturnahen Gestaltung kann für Unternehmen ein »Biodiversity Check« durchgeführt werden, der die Auswirkungen und Abhängigkeiten verschiedener Unternehmensbereiche auf die biologische Vielfalt erfasst und Ziele und Maßnahmen vorschlägt, um negative Wirkungen zu verringern.

Das Projekt wird bis Mai 2016 vom Bundesamt für Naturschutz mit Mitteln des Bundesumweltministeriums über das Bundesprogramm Biologische Vielfalt gefördert. Projektträger ist die Heinz Sielmann Stiftung. Projektpartner sind die Bodensee-Stiftung und der Global Nature Fund.
Quelle: DIHK

Zum Herunterladen bei www.naturnahefirmengelaende.de
» Checkliste »Naturnahe Gestaltung am Unternehmensstandort«
» Biodiversity Check

Die Heinz Sielmann Stiftung hat eine Checkliste für Unternehmen entwickelt, die Interesse an mehr biologischer Vielfalt auf ihrem Betriebsgelände haben.

» Weitere Informationen zu Naturnahes Firmengrundstück

30.04.2015

Freigabe von (Gefahr-) Stoffen - Einführungsphase

Freigabe von (Gefahr-) Stoffen - Einführungsphase

Ich bin sicher, Sie haben die Vorteile für eine (Gefahr-) Stofffreigabe erkannt, wenn Sie nicht ohnehin schon davon überzeugt gewesen sind.

Doch was sich so einfach auf dem Papier liest, ist noch lange nicht in der Praxis angekommen. Und die Einführung eines Freigabeprozesses ist - da machen wir uns nichts vor - eine Menge (Überzeugungs-) Arbeit.

Wie bei Vielem gibt es nicht den einen Weg. Sie müssen für Ihr Unternehmen den richtigen finden. Dennoch können wir Ihnen ein paar Tipps geben, wie die Einführung eines Freigabeprozesses gelingen kann:

Tipp 1: Tabula rasa - alles auf den Tisch und ins Gefahrstoffverzeichnis.
Mit einer Generalinventur schaffen Sie Transparenz und Klarheit, welche (Gefahr-) Stoffe es in Ihrem Unternehmen überhaupt gibt. Und zwar in allen Abteilungen und Bereichen. Vergessen Sie nicht das Labor, die Werkstatt, das Magazin, die Entwicklung und alle anderen Bereiche, die Gefahrstoffe nicht als Rohstoffe einsetzen. Dies ist DIE Gelegenheit, sich von Dingen zu trennen. Verabschieden Sie sich von »wer weiß, wann man das mal wieder braucht.« Glauben Sie mir, bis dieser Zeitpunkt eintritt, ist die Existenz des Stoffes erneut in Vergessenheit geraten. Also weg damit. Beachten Sie bei dieser Entrümpelungsaktion, dass nicht alle Stoffe über den Hausmüll entsorgt werden dürfen.

Tipp 2: Klare Regeln
1. Alle Stoffe werden nur über den offiziellen Weg, den Einkauf, beschafft - auch Versuchsstoffe.
2. Der Einkauf beschafft keinen Stoff, ohne vorliegende (aktuelle) Freigabe.
3. Wer im Baumarkt einen Stoff für die Firma organisiert, bekommt kein Geld erstattet.
4. Jeder Vertreter muss alle seine Musterproben wieder mitnehmen.

Sind diese Regeln etabliert, sind die Haupt-Schlupflöcher geschlossen.

Tipp 3: Schulung
Schulen Sie alle Mitarbeiter, die in Bereichen arbeiten, über die (Gefahr-) Stoffe ins Unternehmen gelangen können, hinsichtlich des neuen Freigabeprozesses und der damit einhergehenden Regeln. Insbesondere sind dies natürlich die Mitarbeiter des Einkaufs, aber auch Mitarbeiter aus Werkstatt, Instandhaltung, Entwicklung, Labor etc.

Tipp 4: Kontrolle der Bereiche/Abteilungen
Kontrollieren Sie während der Einführungsphase häufig, ob die o.g. Regeln in den Bereichen/Abteilungen umgesetzt werden. Treffen Sie Konsequenzen, falls dies vorkommt. Optimieren Sie zum Beispiel den Freigabeprozess, sodass die Beteiligten besser damit klarkommen. Dulden Sie jedoch keine Verweigerungshaltung.

Tipp 5: Kontrolle der Bereiche/Abteilungen
Kontrollieren Sie nach der Einführungsphase konsequent weiter regelmäßig, ob die o.g. Regeln in den Bereichen/Abteilungen umgesetzt werden.

Tipp 6: Review der Bestandsaufnahme
Überprüfen Sie Ihre Bestandsaufnahme der (Gefahr-) Stoffe vor Ort in den Bereichen/Abteilungen. Sind neue Stoffe dabei? Haben diese den Freigabeprozess ordnungsgemäß durchlaufen? Wenn Sie Stoffe finden, die auf undurchsichtigen Pfaden und unter Umgehung des Freigabeprozesses ins Unternehmen gelangt sind, setzen Sie diese auf den Index. Sprechen Sie mit den dafür verantwortlichen Personen.

Tipp 7: Kommunikation
Kommunizieren Sie während der Einführungsphase permanent und pro-aktiv Ihre Handlungen und deren Zielsetzung.

Resümee:
Die Erfahrung von Unternehmen, die einen Freigabeprozess eingeführt haben, zeigt, dass weniger Stoffe als früher ins Unternehmen kommen und dass es den Verantwortlichen jedes Mal möglich war, die Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen, genauso, wie es die GefStoffV fordert. Das Gefahrstoffverzeichnis bleibt dabei ebenfalls aktuell.

Das Finale:
Und nun sollten Sie sich noch Gedanken machen, wie Sie bei der »Verschrottung« von (Gefahr-) Stoffen vorgehen wollen, zum Beispiel durch

  • Jährliches Ausmisten
  • Jährliche Rückmeldung, ob noch alle Gefahrstoffe, die den Abteilungen im Gefahrstoffverzeichnis zugeordnet wurden, auch wirklich noch im Einsatz sind.

Ich bin sicher, Sie haben die Vorteile für eine (Gefahr-) Stofffreigabe erkannt, wenn Sie nicht ohnehin schon davon überzeugt gewesen sind.

Doch was sich so einfach auf dem Papier liest, ist noch lange nicht in der Praxis angekommen. Und die Einführung eines Freigabeprozesses ist - da machen wir uns nichts vor - eine Menge (Überzeugungs-) Arbeit.

» Weitere Informationen zu Freigabe von (Gefahr-) Stoffen - Einführungsphase

24.04.2015

Maschinensicherheit - wesentliche Veränderung

Maschinensicherheit - wesentliche Veränderung
Wenn Sie an Ihrem Maschinenpark Änderungen vornehmen, gilt es zu prüfen, ob dadurch die CE-Konformität der Anlage beeinträchtigt wird oder nicht. Maßgeblich dafür ist, ob es sich bei der Änderung um eine sogenannte »wesentliche Veränderung« handelt. Falls ja, müssen Sie die CE-Konformität der Anlage nach dem Umbau feststellen und erklären.

Das BMAS hat am 9.4.2015 ein Interpretationspapier »Wesentliche Veränderung von Maschinen« veröffentlicht, das Kriterien für die Wesentlichkeit einer Veränderung definiert und in einem Flussdiagramm darstellt. Es handelt sich um eine überarbeitete, an das neue Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und die neuesten Erkenntnisse der Risikobeurteilung angepasste Fassung des Interpretationspapiers des BMA und der Länder von 2000.

» Interpretationspapier vom BMAS herunterladen.

Das BMAS hat ein Interpretationspapier »Wesentliche Veränderung von Maschinen« veröffentlicht, das Kriterien für die Wesentlichkeit einer Veränderung definiert und in einem Flussdiagramm darstellt.

» Weitere Informationen zu Maschinensicherheit - wesentliche Veränderung

17.04.2015

Überarbeitungsstand einzelner BVT-Merkblätter

Überarbeitungsstand einzelner BVT-Merkblätter

Nachfolgendend finden Sie den aktuellen Überarbeitungsstand der jeweiligen BVT-Merkblätter für die einzelnen Branchen.

Kurz vor der Veröffentlichung als BVT-Schlussfolgerung stehen:

  • Abwasser- und Abgasbehandlung/-management in der chemischen Industrie (CWW)
  • Herstellung von Platten auf Holzbasis (WBP)
  • Nichteisenmetallindustrie (NFM)
  • Intensivhaltung von Geflügel und Schweinen (IRPP)

In Überarbeitung befinden sich (Reihenfolge nach dem Fortschritt der Überarbeitung):

  • Herstellung organischer Grundchemikalien (LVOC)
  • Großfeuerungsanlagen (LCP) (nächste Sitzung der nationalen Expertengruppe geplant)
  • Abfallbehandlungsanlagen (WT)
  • Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie (FDM)
  • Abfallverbrennung (WI)
  • Konservierung von Holz und Holzerzeugnissen (WPC)
  • Oberflächenbehandlung unter Verwendung von organischen Lösemitteln (STS)

Begonnen werden soll in 2015:

  • Textilindustrie (TXT)
  • Tierschlachtanlagen und Anlagen zur Verarbeitung tierischer Nebenprodukte (SA)
  • Stahlverarbeitung (FMP)

Weitere Informationen zum Sevilla-Prozess finden Sie auf der Internetseite des IVU-Büros als auch des Umweltbundesamtes.
Quelle: DIHK

Hier finden Sie den aktuellen Überarbeitungsstand der jeweiligen BVT-Merkblätter für die einzelnen Branchen.

» Weitere Informationen zu Überarbeitungsstand einzelner BVT-Merkblätter

10.04.2015

Neues zur Ökodesign-Richtlinie

Neues zur Ökodesign-Richtlinie
Im Rahmen der europäischen Ökodesign-Richtlinie wurden in den vergangenen Monaten neue Durchführungsverordnungen erlassen und damit neue Produktgruppen erfasst. Für andere Produktgruppen treten in 2015 verschärfte Anforderungen zum Energieverbrauch und der Energieeffizienz in Kraft. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht zu den betroffenen Produktgruppen.

Klein-, Mittel- und Großleistungstransformatoren
Die Verordnung (EU) Nr. 548/2014 schreibt ab dem 1. Juli 2015 für Transformatoren Nennleistungs-, Energieleistungs- und Energieeffizienzwerte vor. Diese Werte werden noch einmal am 1. Juli 2021 verschärft. Darüber hinaus müssen Hersteller ab dem 1. Juli 2015 diverse Informationsanforderungen in allen zugehörigen Produktunterlagen, einschließlich frei zugänglicher Internetseiten, erfüllen.

Klima- und Lüftungsanlagen
Gemäß Verordnung (EU) Nr. 1253/2014, die am 15. Dezember 2014 in Kraft getreten ist, müssen ab dem 1. Januar 2016 Klima- und Lüftungsanlagen umweltfreundlich gestaltet werden und Mindestenergieeffizienzwerte einhalten. In einer zweiten Stufe ab 1. Januar 2018 werden diese Werte verschärft. Zusätzlich müssen ab dem Januar 2016 zahlreiche Informationen über den Luftstrom und den Energieverbrauch in den technischen Unterlagen und auf den frei zugänglichen Websites von Herstellern, ihren Bevollmächtigten oder Einführern aufgeführt werden.

Sonstiges
  • Seit dem 1. Januar 2015 müssen Hersteller für verschiedene Produkte strengere Auflagen erfüllen. So müssen Ventilatoren (VO (EU) Nr. 327/2011), Umwälzpumpen (VO (EU) Nr. 641/2009 und VO (EU) Nr. 622/2012) und Wasserpumpen (VO (EU) Nr. 547/2012) verschärfte Energieeffizienzwerte einhalten.
  • Elektromotoren (VO (EU) Nr. 640/2009 und VO (EU) Nr. 4/2014) müssen eine höhere Motoreffizienz aufweisen. Des Weiteren gilt für nicht-gewerbliche Kaffeemaschinen (VO (EU) Nr. 801/2013) ein Höchstenergieverbrauch im Bereitschaftsmodus.
  • Nach Verordnung (EU) Nr. 643/2009 werden seit dem 1. Juli 2014 strengere Energieeffizienzwerte für Kompressorkühlgeräte vorgeschrieben. Absorptionskühlgeräte und Kühlgeräte anderer Art unterliegen ab dem 1. Juli 2015 strengeren Auflagen. Damit wird Stufe 3, die letzte Stufe der Verordnung, wirksam.
Nächste Schritte
  • Kurz vor der Verabschiedung stehen Verordnungen für die folgenden Produktgruppen Kleinere Anlagen zur Verbrennung fester Brennstoffe (ENER Lot 15) und Einzelraumheizgeräte (ENER Lot 20).
  • Für die umstrittene Produktgruppe Fenster liegt seit dem 24. Februar 2015 die finale Abschlussstudie vor. Die Studie besteht aus sieben Berichten zu unterschiedlichen Themenfeldern (u. a. Markt, Nutzerfreundlichkeit, technologischer Stand, Design und Kosten). Kommentare zur Studie (auf Englisch) können hier bis zum 24. März 2015 eingereicht werden.
Eine Übersicht aller bereits von Ökodesign erfassten Produktgruppen sowie solche, die möglicherweise in Zukunft erfasst werden, bietet z. B. die Internetseite des Umweltbundesamtes.
Quelle: DIHK

Im Rahmen der europäischen Ökodesign-Richtlinie wurden in den vergangenen Monaten neue Durchführungsverordnungen erlassen und damit neue Produktgruppen erfasst. Für andere Produktgruppen treten in 2015 verschärfte Anforderungen zum Energieverbrauch und der Energieeffizienz in Kraft. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht zu den betroffenen Produktgruppen.

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02.04.2015

Kabinett beschließt Novelle des ElektroG

Kabinett beschließt Novelle des ElektroG
Das Bundeskabinett hat am 11. März 2015 die Novelle des ElektroG (Rücknahme von Elektro- und Elektronik-Altgeräten) beschlossen. Das BMUB sagt in seiner Pressemeldung, dass das Ziel der neuen Regeln ist, die Sammelmenge bei Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu steigern, wertvolle Metalle aus den Altgeräten rückzugewinnen und für eine umweltgerechte Entsorgung der Reststoffe zu sorgen. Das beschlossene Elektro- und Elektronikgerätegesetz dient der Umsetzung entsprechender EU-Vorgaben.

Relevant für jeden von uns sind vor allem die neuen Rücknahmeverpflichtungen des Handels. Demnach müssen alle Händler mit einer Verkaufsfläche von > 400 m² Altgeräte bei Neukauf (1:1) zurücknehmen.

Die Rücknahmeverpflichtung besteht für diese Händler auch ohne Neukauf bei einer äußeren Abmessung des Geräts von max. 25 cm und in haushaltsüblichen Mengen.

Die Rücknahme- und Entsorgungspflichten werden auch für den Fernabsatz bzw. Internethandel gelten, z.B. durch die Einrichtung einer eigenen Niederlassung oder die Beauftragung eines Bevollmächtigten.

Außerdem wird ab 2018 ein offener, alle Elektro- und Elektronikgeräte umfassender Anwendungsbereich eingeführt. Im Übergangszeitraum bis 2018 wird der kategorienbasierte Anwendungsbereich beibehalten.

Die endgültige Verabschiedung des Gesetzes soll in 2015 sein.

» Novelle des ElektroG beim BMUB herunterladen.

Das Bundeskabinett hat am 11. März 2015 die Novelle des ElektroG (Rücknahme von Elektro- und Elektronik-Altgeräten) beschlossen.

» Weitere Informationen zu Kabinett beschließt Novelle des ElektroG

27.03.2015

Neue BetrSichV - auf ein Wort

Neue BetrSichV - auf ein Wort
In unserem Beitrag vom 11.2.2015 und im Infobrief Februar 2015 haben wir mit entsprechendem Nachdruck auf die geänderte BetrSichV hingewiesen.

Offenbar führt diese geänderte BetrSichV jedoch bei manchen zu erheblichen Unsicherheiten und - unseres Erachtens - auch zu Missverständnissen. Deshalb hier ein paar erklärende Worte dazu:

Es ist wahr, dass viele Aspekte, insbesondere Art und Inhalt der Gefährdungsbeurteilung in der Verordnung neu formuliert sind. Allein dadurch, dass der § 3 der neuen Verordnung gegenüber der noch geltenden Version inhaltlich und vom Umfang her aufgerüstet wurde, kann man ableiten, dass der Gefährdungsbeurteilung ein sehr viel höherer Stellenwert eingeräumt wird, als bislang.

Viele leiten daraus allerdings ab, dass sie jetzt eine »neue« Gefährdungsbeurteilung durchführen müssen, oder womöglich sogar eine zusätzlich zu ihrer bestehenden.

Das ist nicht der Fall, jedenfalls nicht für die Kunden, die Ihre Gefährdungsbeurteilung mit ALGEBRA oder kundenspezifischen Anpassungen der ALGEBRA durchgeführt haben, da Sie dort von jeher die Möglichkeit hatten und haben, die am Arbeitsplatz vorhandenen bzw. für die Tätigkeit erforderlichen Arbeitsmittel mit zu bewerten. Und vermutlich haben Sie das auch getan.

Beispiel: Gefährdung durch bewegte Arbeitsmittel, Bewertung der elektrischen, thermischen Gefahren oder Gefährdung durch Strahlen oder Lärm. Wodurch sonst, als durch die verwendeten Arbeitsmittel, sollen diese Gefahren herrühren?

Die Vorgehensweise, die Arbeitsmittel zusammen mit dem Arbeitsplatz bzw. der Tätigkeit zu bewerten (wie das in ALGEBRA vorgesehen ist), wird durch die BetrSichV gestützt, die verlangt, dass die Arbeitsumgebung dabei berücksichtigt wird.

Also:
Vertrauen Sie auf Bestehendes, insbesondere, wenn Sie die Gefährdungsbeurteilung bereits jetzt mit Sorgfalt durchgeführt haben.

Aber:
Überprüfen Sie kritisch, ob Sie bei der bestehenden Betrachtung die Aspekte, die zwar nicht neu sind, aber in der BetrSichV neu und explizit formuliert wurden, ausreichend berücksichtigt haben, und nehmen Sie die entsprechenden Ergänzungen in ALGEBRA vor.

Übrigens:
Auch die individuelle Festlegung von Prüffristen für Arbeitsmittel auf Basis der Gefährdungsbeurteilung sowie die Festlegung von Anforderungen an die befähigte Person (also den Prüfer) ist NICHT neu, sondern nur an prominenterer Stelle und expliziter direkt in der Verordnung beschrieben. Sie können dies in der Master-Übersicht »Rechtlich prüfpflichtige Anlagen« dokumentieren. Gegebenenfalls fügen Sie eine weitere Spalte ein.

Fazit:
Sehen Sie die Neufassung der BetrSichV als Qualitätscheck für Ihre bisherige Arbeit.

In unserem Beitrag vom 11.2.2015 und im Infobrief Februar 2015 haben wir mit entsprechendem Nachdruck auf die geänderte BetrSichV hingewiesen. Offenbar führt diese geänderte BetrSichV jedoch bei manchen zu erheblichen Unsicherheiten und - unseres Erachtens - auch zu Missverständnissen. Deshalb hier ein paar erklärende Worte dazu.

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20.03.2015

Nicht-amtliche Lesefassung des EDL-G

Nicht-amtliche Lesefassung des EDL-G
In seiner Sitzung am 6. März hat der Bundesrat der Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes und der Verpflichtung zur regelmäßigen Durchführung von Energieaudits zugestimmt. Veröffentlicht ist das Gesetz bislang noch nicht, mit der Veröffentlichung des novellierten EDL-G ist Mitte April bis Anfang Mai zu rechnen. Beim BAFA gibt es allerdings eine nicht-amtliche Lesefassung.

Nach dem neuen EDL-G müssen alle Nicht-KMU-Unternehmen ein Energieaudit nach DIN EN 16 247 bis zum 5.12.2015 durchführen oder das Energiemanagement ISO 50 001 oder EMAS einführen.
Nicht-KMU-Unternehmen sind Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigte und mehr als 50 Mio. € Umsatz oder mehr als 43 Mio. € Bilanzsumme, außerdem konzerngebundene Unternehmen.

Bereits im Anschluss an den Beschluss des Bundesrats hat das BAFA die Anmeldung zur Aufnahme in die Auditorenliste freigeschaltet. Die Liste wird jedoch erst mit Inkrafttreten des Gesetzes veröffentlicht. Den Link zur Anmeldemaske und weiterführende Informationen finden Sie auf der Seite des BAFA.
Quelle: DIHK

» Nicht-amtliche Lesefassung vom BAFA herunterladen.

In seiner Sitzung am 6. März hat der Bundesrat der Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes und der Verpflichtung zur regelmäßigen Durchführung von Energieaudits zugestimmt. Veröffentlicht ist das Gesetz bislang noch nicht. Beim BAFA gibt es allerdings eine nicht-amtliche Lesefassung.

» Weitere Informationen zu Nicht-amtliche Lesefassung des EDL-G

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