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Textbeiträge von Andrea Wieland.
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20.03.2015

Nicht-amtliche Lesefassung des EDL-G

Nicht-amtliche Lesefassung des EDL-G
In seiner Sitzung am 6. März hat der Bundesrat der Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes und der Verpflichtung zur regelmäßigen Durchführung von Energieaudits zugestimmt. Veröffentlicht ist das Gesetz bislang noch nicht, mit der Veröffentlichung des novellierten EDL-G ist Mitte April bis Anfang Mai zu rechnen. Beim BAFA gibt es allerdings eine nicht-amtliche Lesefassung.

Nach dem neuen EDL-G müssen alle Nicht-KMU-Unternehmen ein Energieaudit nach DIN EN 16 247 bis zum 5.12.2015 durchführen oder das Energiemanagement ISO 50 001 oder EMAS einführen.
Nicht-KMU-Unternehmen sind Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigte und mehr als 50 Mio. € Umsatz oder mehr als 43 Mio. € Bilanzsumme, außerdem konzerngebundene Unternehmen.

Bereits im Anschluss an den Beschluss des Bundesrats hat das BAFA die Anmeldung zur Aufnahme in die Auditorenliste freigeschaltet. Die Liste wird jedoch erst mit Inkrafttreten des Gesetzes veröffentlicht. Den Link zur Anmeldemaske und weiterführende Informationen finden Sie auf der Seite des BAFA.
Quelle: DIHK

» Nicht-amtliche Lesefassung vom BAFA herunterladen.

In seiner Sitzung am 6. März hat der Bundesrat der Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes und der Verpflichtung zur regelmäßigen Durchführung von Energieaudits zugestimmt. Veröffentlicht ist das Gesetz bislang noch nicht. Beim BAFA gibt es allerdings eine nicht-amtliche Lesefassung.

» Weitere Informationen zu Nicht-amtliche Lesefassung des EDL-G

13.03.2015

Freigabe von (Gefahr-) Stoffen - Change Management

Freigabe von (Gefahr-) Stoffen - Change Management
Im Verlauf der Serie wurde bereits klar, dass es nicht eine absolute Freigabe gibt, sondern dass die Freigabe immer von bestimmten Bedingungen abhängt. Ein wesentlicher Aspekt ist - natürlich - der Stoff selbst.

Neuer Stoff - neuer Freigabeprozess. So weit so gut.
Aber auch: Änderungen am verwendeten Stoff erfordern eine Anpassung der vorhandenen Freigabe!

Änderungen am verwendeten Stoff können auftreten, wenn der Hersteller die Rezeptur verändert hat. Sorgen Sie deshalb immer für ein aktuelles Sicherheitsdatenblatt. Dies sollten Sie spätestens vor Ablauf von drei Jahren nach der ersten Zusendung wieder beim Hersteller anfordern.

Der Abgleich mit dem Datenblatt gilt nicht nur, wenn der Hersteller die Rezeptur und damit die Eigenschaften des Stoffes verändert hat. Das gilt auch, wenn sich Erkenntnisse (oder Rechtsvorschriften) ändern, und ein Stoff nun anders, meistens kritischer, eingestuft wird, wie zum Beispiel kürzlich geschehen mit Formaldehyd.

Ein aktuelles Datenblatt ist zwar schon die halbe Miete. Aber heften Sie das Ding bitte nicht einfach ab, sondern gleichen Sie Ihre Eintragungen im Gefahrstoffverzeichnis mit denen im Sicherheitsdatenblatt ab. Nur so können Sie erkennen, ob sich an der Gefährlichkeit des Stoffes etwas geändert hat. Passen Sie Ihre Freigabe den geänderten Bedingungen an.

Die bestehende Freigabe muss allerdings auch dann nochmals in die Hand genommen werden, wenn zwar der Stoff unverändert bleibt, aber die betrieblichen Parameter, die Grundlage für die ursprüngliche Freigabe waren, modifiziert wurden. Sie erinnern sich? Da ging es um wofür?, wie oft?, wie viel?, wie lange?

Dazu ein Beispiel, das sich real so zugetragen hat:
Eine Firma kauft Verdünnung in kleinen Mengen in 500 ml-Behältern, die sie in ihrem Gefahrstofflager lagert. Die Handwerker nehmen sich, wenn ein Behälter leer ist, einen neuen aus dem Lager und haben so immer nur den kleinsten Behälter in Benutzung. Nun kommt ein Mitarbeiter auf die Idee, Verdünnung in größeren Mengen und in 50 Liter-Behältern zu erwerben, weil dies kostengünstiger ist. Schnell haben sich die Handwerker umgestellt. Sie füllen nun im Gefahrstofflager die Verdünnung einfach aus dem großen Behälter in ihren kleinen ab.

Es hat einen langen Moment gedauert, bis jemandem auffiel, dass durch die Einsparmaßnahme
(a) die Gefährdung der Mitarbeiter im Umgang mit der Verdünnung gestiegen ist und
(b) beim Abfüllvorgang eine explosionsgefährliche Atmosphäre entstehen kann und das Lager dafür nicht ausgelegt ist.

Unter Gesamtkostengesichtspunkten wurde daraufhin wieder auf die Kleingebinde umgeschwenkt.

Und wie gut ist Ihr Change Management?


Übrigens: Eine angepasste Freigabe schließen Sie mit den Punkten ab, die in »Schritte danach« beschrieben sind.

Im Verlauf der Serie wurde bereits klar, dass es nicht eine absolute Freigabe gibt, sondern dass die Freigabe immer von bestimmten Bedingungen abhängt. Ein wesentlicher Aspekt ist - natürlich - der Stoff selbst.

Neuer Stoff - neuer Freigabeprozess. So weit so gut.
Aber auch: Änderungen am verwendeten Stoff erfordern eine Anpassung der vorhandenen Freigabe!

» Weitere Informationen zu Freigabe von (Gefahr-) Stoffen - Change Management

09.03.2015

Bundesrat stimmt am 6.3.2015 dem EDL-G zu.

Bundesrat stimmt am 6.3.2015 dem EDL-G zu.
»In seiner Sitzung am 6. März hat der Bundesrat der Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes und der Verpflichtung zur regelmäßigen Durchführung von Energieaudits zugestimmt. Das Gesetz kann nun mit den angekündigten Änderungen bzw. Ergänzungen des Bundestags inkrafttreten. Der genaue Zeitpunkt der Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist noch nicht bekannt.

Derzeit sind noch viele Fragen zum Anwendungsbereich (Anwendung der europäischen KMU-Definition) und zur Ausgestaltung des Energieaudits (Energieaudit im Unternehmensverbund, Einbeziehung mehrerer Standorte) offen. Das BAFA bemüht sich um die Erarbeitung entsprechender Erläuterungen und Merkblätter.

Bereits im Anschluss an den Beschluss des Bundesrats hat das BAFA die Anmeldung zur Aufnahme in die Auditorenliste freigeschaltet. Die Liste wird jedoch erst mit Inkrafttreten des Gesetzes veröffentlicht. Den Link zur Anmeldemaske und weiterführende Informationen finden Sie auf der Seite des BAFA.«
Quelle: DIHK

» Informationen zu  Energieaudits nach dem EDL-G beim BAFA

In seiner Sitzung am 6. März hat der Bundesrat der Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes und der Verpflichtung zur regelmäßigen Durchführung von Energieaudits zugestimmt.

» Weitere Informationen zu Bundesrat stimmt am 6.3.2015 dem EDL-G zu.

06.03.2015

Checkliste Unfallursachen

Checkliste Unfallursachen
Je besser die Analyse und Auswertung von Unfällen ist, je besser können die Präventionsmaßnahmen sein. Was allerdings »gut« ist, kann natürlich nicht allgemeingültig definiert werden. Klar ist nur, dass die Analyse und Auswertung entsprechend umfassend sein und der betroffene Mitarbeiter eingebunden werden soll.

Wenn Sie Ihr bestehendes System überprüfen oder anpassen wollen, so können Sie als Ideenpool die Checkliste zur Analyse und Prävention verhaltensbedingter Unfälle von der BG ETEM verwenden.

» Checkliste von der BG ETEM herunterladen.

Unfalluntersuchungen zeigen, dass das Ereignis, aus dem ein Unfall resultiert, in den meisten Fällen eine Kombination aus verschiedenen Ursachen ist. Es gilt, diese Ursachenkette sichtbar zu machen, um gezielte Maßnahmen zur Vermeidung zu ergreifen. Quelle: BG ETEM

» Weitere Informationen zu Checkliste Unfallursachen

27.02.2015

VDI-Richtlinie zu Verdunstungskühlanlagen

Der Verein Deutscher Ingenieure (VDI) hat die VDI-Richtlinie 2047 Blatt 2 zu Verdunstungskühlanlagen in ihrer endgültigen Fassung veröffentlicht.

Besondere Bedeutung für Anlagenbetreiber dürften die Teile der VDI-Richtlinie zum Betrieb und zur Instandhaltung haben. Es werden u. a. Hygienekontrollen in Form von Inspektionen und mikrobiologischen Untersuchungen vorgeschlagen.

Die VDI-Richtlinie ist insbesondere im Zusammenhang mit der vom BMUB geplanten Verordnung über Verdunstungskühlanlagen relevant, da das BMUB in der Verordnung auf Teile der VDI-Richtlinie verweisen wird. Bereits die beiden Eckpunktepapiere des BMUB aus dem Jahr 2014 nahmen an mehreren Stellen auf die VDI-Richtlinie 2047 Blatt 2 Bezug. Es ist demnach zu erwarten, dass sich auch der vom BMUB angekündigte Verordnungsentwurf über Verdunstungskühlanlagen auf die VDI-Richtlinie beziehen wird und Maßnahmewerte als auch Überwachungsintervalle in der Verordnung ähnlich dem Richtlinienkonzept ausgestaltet werden.

Ein Arbeitsentwurf der Verordnung ist gegenwärtig seitens des BMUB für März 2015 angekündigt. Der Weißdruck der VDI-Richtlinie kann über den VDI erworben werden.
Quelle: DIHK

Der Verein Deutscher Ingenieure (VDI) hat die VDI-Richtlinie 2047 Blatt 2 zu Verdunstungskühlanlagen in ihrer endgültigen Fassung veröffentlicht.

» Weitere Informationen zu VDI-Richtlinie zu Verdunstungskühlanlagen

18.02.2015

Lernmodul Kühlschmierstoffe

Lernmodul Kühlschmierstoffe
Immer mal wieder weisen wir - vor allem in unserem Risolva Infobrief - auf die eLearning-Einheiten der BG ETEM hin. Das möchte ich auch heute tun. Neu ist diesmal das Lernmodul zum Thema Kühlschmierstoffe.

Die BG ETEM hat unter anderem folgende Themengruppen im Angebot:

Allgemeine Themen
Lernmodule zu Themen wie Erste Hilfe, Heben und Tragen, Büroarbeitsplätze, Hautschutz oder Verantwortung im Arbeitsschutz.

Elektrotechnik
Lernmodule zur Sicherheit beim Umgang mit elektrischem Strom.

Gefährliche Stoffe
Lernmodule zum Umgang mit Gefahrstoffen.

Lernmodule für spezielle Branchen
Spezielle Lernmodule für die Energie- und Wasserwirtschaft sowie die Druckbranche.

Strahlenschutz
Spezielle Lernmodule zu den Themen ionisierende und nicht-ionisierende Strahlung.

» zum Lernmodul KSS

Bei der BG ETEM gibt es ein neues Lernmodul, und zwar zum Thema Kühlschmierstoffe.

» Weitere Informationen zu Lernmodul Kühlschmierstoffe

11.02.2015

Neufassung der BetrSichV veröffentlicht

Neufassung der BetrSichV veröffentlicht
Am 6.2.2015 wurde die Neufassung der BetrSichV vom 3.2.2015 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Sie wird am 1.6.2015 in Kraft treten. Gleichzeitig wird die momentan gültige Fassung der BetrSichV außer Kraft treten.

Die neue Verordnung ist gegenüber der noch gültigen Version gründlich umgestaltet, sodass Sie sich intensiv mit den neuen Inhalten auseinander setzten sollten. Insbesondere sind die Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung präzisiert sowie Neuerungen bei der Prüfung von Arbeitsmitteln eingeführt worden. Die Beurteilung der Explosionsgefährdung (»Explosionsschutzdokument«) ist nun Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe und deshalb in die GefStoffV »umgezogen«.

Eine ausführliche Beschreibung der Betreiberpflichten zur neuen BetrSichV und der geänderten GefStoffV finden Sie ab dem 27.2.2015 im Risolva Infobrief.

Vom Bundesgesetzblatt als PDF herunterladen:
» Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen


Am 6.2.2015 wurde die Neufassung der BetrSichV vom 3.2.2015 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Sie wird am 1.6.2015 in Kraft treten.

» Weitere Informationen zu Neufassung der BetrSichV veröffentlicht

05.02.2015

Freigabe von (Gefahr-) Stoffen - Schritte danach

Freigabe von (Gefahr-) Stoffen - Schritte danach

Sie haben im Team einen Konsens gefunden, unter welchen Bedingungen ein (neuer) (Gefahr-) Stoff eingesetzt werden soll. Die Team-Unterschriften bestätigen das. Und wie geht es jetzt weiter?

Sind formale Schritte notwendig, zum Beispiel behördliche Anzeige- oder Erlaubnisverfahren, so müssen diese zuerst eingeleitet werden, bevor innerhalb der vorgesehenen Fristen mit der Verwendung/Lagerung begonnen werden kann.

Der Einkauf weiß ja über die Freigabe und die damit verknüpften Bedingungen Bescheid und kann zu gegebener Zeit die Bestellung ausführen. Parallel gibt es darüber hinaus noch viele Dinge zu tun:

  • Aktualisierung der Ablage für die Sicherheitsdatenblätter
  • Aktualisierung des Gefahrstoffverzeichnisses
  • Aktualisierung der (Gefahrstoff-) Gefährdungsbeurteilung
  • Erstellung einer neuen oder Anpassen einer bestehenden Betriebsanweisung
  • Unterweisung der Mitarbeiter
  • Gegebenenfalls zusätzliche Qualifikation der Mitarbeiter
  • Gegebenenfalls Aktualisierung des Rechtsverzeichnisses
  • Gegebenenfalls Aktualisierung Feuerwehrpläne
  • Gegebenenfalls Aktualisierung der Vorsorgekartei
  • Gegebenenfalls Aktualisierung des Verzeichnisses der Personen, die mit CMR-Stoffen umgehen.
  • Info Betriebsrat

Ich bin sicher, Ihnen fällt - in Abhängigkeit der Einzelfallprüfung - noch eine ganze Reihe anderer Aufgaben ein, die noch zu erledigen sind. Dokumentieren Sie die Erledigung aller notwendigen Aufgaben ebenfalls im Zuge der Freigabe.

Sie haben im Team einen Konsens gefunden, unter welchen Bedingungen ein (neuer) (Gefahr-) Stoff eingesetzt werden soll. Die Team-Unterschriften bestätigen das. Und wie geht es jetzt weiter?

» Weitere Informationen zu Freigabe von (Gefahr-) Stoffen - Schritte danach

28.01.2015

CSR-Leitfaden für den Mittelstand

CSR-Leitfaden für den Mittelstand
UPJ* hat einen Leitfaden »Verantwortliche Unternehmensführung - Corporate Social Responsibility (CSR) im Mittelstand« veröffentlicht, der Unternehmen einen verständlichen Einstieg in die Thematik geben und beim Ausbau bestehender Aktivitäten unterstützen will.

UPJ schreibt über den Leitfaden auf seiner Internetseite:
»Der Leitfaden verdeutlicht, was CSR in den vier Handlungsfeldern Markt, Umwelt, Arbeitsplatz und Gemeinwesen konkret bedeutet und welche praktischen Ansatzpunkte und Handlungsmöglichkeiten es für Unternehmen gibt.

Rund 50 Praxisbeispiele mittelständischer Unternehmen veranschaulichen Entwicklungen und den Nutzen einer Verantwortlichen Unternehmensführung in den Handlungsfeldern. Einstiegsfragen und Verweise auf hilfreiches Handwerkszeug, erprobte Instrumente sowie weiterführende Informationen helfen dabei, praktische Schritte zu gehen.«

» zum CSR-Leitfaden auf der UPJ Internetseite

* UPJ ist ein Netzwerk engagierter Unternehmen und gemeinnütziger Mittlerorganisationen in Deutschland. UPJ steht für »unternehmen. verbinden. gestalten.«

UPJ hat einen Leitfaden veröffentlicht, der mittelständigen Unternehmen einen verständlichen Einstieg in die Thematik geben und beim Ausbau bestehender Aktivitäten unterstützen will.

» Weitere Informationen zu CSR-Leitfaden für den Mittelstand

22.01.2015

Merkblatt Energie- und Stromsteuer

Es gibt eine aktuelle Version des Merkblatts sowie eine Aktualisierung des Berechnungstools zur Energie- und Stromsteuer von der IHK Lippe. Ab sofort stehen Excel-Tabellenblätter für das Antragsjahr 2015 zur Verfügung. Neu ist ein Tabellenblatt, das die Veränderung der Rückerstattungsansprüche (bei identischer Dateneingabe) anzeigt.

» zum Merkblatt/Berechnungstool zur Energie- und Stromsteuer der IHK Lippe

Kurzmeldung:
Es gibt eine aktuelle Version des Merkblatts sowie eine Aktualisierung des Berechnungstools zur Energie- und Stromsteuer von der IHK Lippe.

» Weitere Informationen zu Merkblatt Energie- und Stromsteuer

20.01.2015

Gefahrstoffverordnung 2015

Gefahrstoffverordnung 2015

In diesem Jahr ist mit einer Neufassung (oder erheblichen Änderung) der GefStoffV
zu rechnen. Anpassungen betreffen vor allem

1. die Anpassung an EU-Recht, zum Beispiel die vollständige Umstellung auf die EU-CLP-Verordnung.


2. die Modernisierung der Regelungen zur Krebsprävention am Arbeitsplatz, zum Beispiel vollständige Implementierung des Risikokonzeptes.

3. die Anpassung an neue Erkenntnisse und Entwicklungen, zum Beispiel Berücksichtigung psychischer Belastungen, Präzisierungen Gefährdungsbeurteilung, Gefahrstoffverzeichnis, Anhang »Partikelförmige Gefahrstoffe«.

Dr. Astrid Smola vom BMAS hat eine Übersicht über die Änderungen erstellt.

» Übersicht über die Änderungen beim BMAS als PDF herunterladen.

In diesem Jahr ist mit einer Neufassung (oder erheblichen Änderung) der GefStoffV zu rechnen. Im Folgenden fassen wir die wesentlichen Neuerungen zusammen.

» Weitere Informationen zu Gefahrstoffverordnung 2015

12.01.2015

Unterweisungskalender 2015

Unterweisungskalender 2015
In vielen Rechtsvorschriften steht geschrieben, dass Mitarbeiter regelmäßig, mindestens jedoch jährlich in der einen oder anderen Thematik unterwiesen werden müssen. Viele Unternehmen nehmen dieses »jährlich« so wörtlich, dass Sie die Mitarbeiter tatsächlich auch nur einmal im Jahr zur Unterweisung bitten.

Dabei meinen die Rechtsvorschriften, dass die Unterweisung zu jedem spezifischen Inhalt einmal jährlich zu erfolgen hat. Wenn Sie nämlich alles, was Sie jährlich den Mitarbeiter nahe bringen sollen, tatsächlich an nur einem Termin im Jahr abhandeln, dann brauchen Sie dafür vermutlich einen ganzen Tag und die Mitarbeiter werden Ihnen nicht mehr aufmerksam folgen können.

Besser ist es deshalb, mehrmals im Jahr Unterweisungen einzuplanen und an den verschiedenen Unterweisungsterminen über das Jahr verteilt, alle Themen zur Sprache zu bringen.

Das hat mehrere Vorteile:
1. Die Mitarbeiter sind bei jeder Unterweisungseinheit aufmerksamer
2. Das Thema Sicherheit wird kontinuierlich hoch gehalten und ist nicht nur eine Ausnahme einmal pro Jahr

Wir kennen Firmen, die praktizieren Unterweisungskurzgespräche jeden Tag 5 Minuten - und das überaus erfolgreich.

Die BG RCI geht nicht ganz so weit. Sie hat einen Unterweisungskalender für 2015 herausgebracht, in dem Wochenthemen ausgeführt sind. Sicherlich sind die Themen nicht zu 100 % auf jedes Unternehmen übertragbar. Aber 80 % davon können Sie sicherlich problemlos als Ideenpool verwenden.

» Unterweisungskalender 2015 von der BG RCI herunterladen.

In vielen Rechtsvorschriften steht geschrieben, dass Mitarbeiter regelmäßig, mindestens jedoch jährlich in der einen oder anderen Thematik unterwiesen werden müssen.

» Weitere Informationen zu Unterweisungskalender 2015

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