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Textbeiträge von Andrea Wieland.
Ich freue mich über Anregungen oder Kommentare:
Rufen Sie mich an unter +49 7123 30780 - 22 oder schreiben Sie mir eine E-Mail.

 
02.07.2015

Andrea Wieland erneut zur Sachverständigen bestellt

Andrea Wieland erneut zur Sachverständigen bestellt
Andrea Wieland wurde zum 1.7.2015 von der IHK Reutlingen erneut zur Sachverständigen für Genehmigungsverfahren im Umweltbereich öffentlich bestellt und vereidigt.

Als Sachverständige erstellt sie Antragsunterlagen und begleitet Unternehmen bei Genehmigungsverfahren. Frau Wieland unterstützt Sie auch, wenn Sie den Genehmigungsstatus Ihres Betriebs ermitteln wollen und wird als Sachverständige bei Rechtsverfahren eingeschaltet.

Andrea Wieland wurde zum 1.7.2015 von der IHK Reutlingen erneut zur Sachverständigen für Genehmigungsverfahren im Umweltbereich bestellt.

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26.06.2015

Arbeitsentwurf TA Luft

Arbeitsentwurf TA Luft

Über den DIHK haben wir den Arbeitsentwurf des BMUB über die TA Luft bekommen. Zweck der Novelle der TA Luft ist es, das Regelwerk dem fortgeschrittenen Stand der Technik anzupassen. Als allgemeine Verwaltungsvorschrift konkretisiert die TA Luft die unbestimmten Rechtsbegriffe des BImSchG, u. a. durch Festlegung von Immissionswerten (Kapitel 4) und Emissionswerten (Kapitel 5).

Ausgeklammert im Kapitel 5 sind die Regelungen zu 5.5. (Ableitung von Abgasen) der TA Luft. Teilweise finden sich im gegenwärtigen Arbeitsentwurf erheblich verschärfte Werte gegenüber der Version der TA Luft von 2002. Bitte prüfen Sie deshalb die Entwürfe und setzten sich ggf. mit dem DIHK oder Ihren Verbänden in Verbindung, die Ihre Position in der Anhörung vertreten können. Für einige Anlagenarten sind noch Lücken vorhanden, die im Laufe 2015 geschlossen werden sollen.
Quelle: DIHK

» Arbeitsentwurf TA Luft (Teildokumentation 1) als PDF herunterladen.
» Arbeitsentwurf TA Luft (Teildokumentation 2) als PDF herunterladen.

Über den DIHK haben wir den Arbeitsentwurf des BMUB über die TA Luft bekommen. Zweck der Novelle der TA Luft ist es, das Regelwerk dem fortgeschrittenen Stand der Technik anzupassen.

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26.06.2015

Umsetzung der Seveso III-Richtlinie

Umsetzung der Seveso III-Richtlinie
BMUB hat einen Gesetzentwurf sowie einen Verordnungsentwurf zur Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie veröffentlicht. Die Richtlinie hätte bis zum 31. Mai 2015 in nationales Recht umgesetzt werden müssen.

Der Gesetzentwurf umfasst Änderungen des BImSchG, des UVPG sowie des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG).  Der Verordnungsentwurf sieht eine Änderung der 12. BImSchV (Störfall-Verordnung) sowie der 9. BImSchV (Verordnung über das Genehmigungsverfahren) vor.

Hinweis:
Die Entwürfe sind innerhalb des Kabinetts noch nicht abgestimmt. Beteiligte Kreise konnten bis zum 12.6.2015 Stellung nehmen.

» Gesetzentwurf als PDF herunterladen.
» Verordnungsentwurf als PDF herunterladen.

BMUB hat einen Gesetzentwurf sowie einen Verordnungsentwurf zur Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie veröffentlicht.

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23.06.2015

Neue DGUV Informationen

Neue DGUV Informationen
Auf folgende neue bzw. neu gefassten DGUV Informationen möchten wir Sie aufmerksam machen:

DGUV Information 204-010
Automatisierte Defibrillation im Rahmen der betrieblichen Ersten Hilfe

Die DGUV Information fasst alles Wissenswerte über Defibrillatoren zusammen, zum Beispiel zu Wirkungsweisen, Aufbewahrungsort, Betriebsanweisung, »Gerätewart«, Unterweisung der Mitarbeiter bzw. der Ersthelfer. Am besten Sie überprüfen anhand der DGUV Information, ob Sie alle Aspekte bei Ihnen im Betrieb ausreichend berücksichtigt haben.



DGUV Information 215-111
Barrierefreie Arbeitsgestaltung (Teil 1)

Die DGUV Information soll für die Verantwortlichen eine Hilfestellung bei der Realisierung der barrierefreien Gestaltung bieten. Der Teil 1 des Leitfadens stellt insbesondere die gesetzlichen Grundlagen, die Gestaltungsprinzipien der Barrierefreiheit und Aspekte der Umsetzung dar. Interessant ist in diesem Zusammenhang zum Beispiel die Anforderungen an den vorbeugenden Brandschutz sowie die Rettung von Menschen mit Behinderung in einem Notfall (Alarmierung, Evakuierung).


DGUV Information 250-001
Berufliche Beurteilung bei Epilepsie und nach erstem epileptischen Anfall

Wenn Sie Personen beschäftigen, die unter Epilepsie leiden, so müssen Sie deren körperliche Einschränkung bei der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen. Diese DGUV Information gibt Ihnen wichtige Hintergrundinformationen zur Epilepsie und ihren Ausprägungen selbst, sowie Handlungsempfehlungen bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung im Allgemeinen und bei bestimmten Tätigkeiten, der Beurteilung der Berufseignung sowie zu Haftungsfragen.


Und außerdem:
Merkblatt
der BG RCI über Lasthandhabung

Konkret geht es in diesem Merkblatt um Transport von Hand, also Heben, Tragen, Schieben, Ziehen. Im Merkblatt wird nicht nur auf übliche Gefährdungen, technische Hilfsmittel oder PSA eingegangen, es werden auch die Aspekte der psychischen Faktoren angesprochen. Im Merkblatt werden auch die Leitmerkmalmethoden der BAuA vorgestellt, die nach der neuen AMR 13.2 bei der Beurteilung herangezogen werden sollen, ob eine »wesentlich erhöhte Belastung« vorliegt, und folglich eine arbeitsmedizinische Vorsorge angeboten werden muss.

Es sind einige neue bzw. neu gefasste DGUV Informationen veröffentlicht worden, unter anderem über Defibrillatoren, über barrierefreie Arbeitsgestaltung und über Epilepsie.

» Weitere Informationen zu Neue DGUV Informationen

01.06.2015

Ab heute: CLP-Einstufung für Gemische

Ab heute: CLP-Einstufung für Gemische

Wie die Zeit vergeht!
Ab heute ist es nun tatsächlich auch für Gemische soweit: Die CLP-Kennzeichnung ist Pflicht. Ja, es gelten noch Abverkaufsfristen bis 1.6.2017, das heißt Zwischenhändler müssen Zubereitungen im genannten Zeitraum bis dahin nicht umkennzeichnen. Aber das gilt eben nur für Zwischenhändler und nicht für Hersteller, die Stoffe (in dem Fall Gemische) direkt in Verkehr bringen. Link zur nebenstehenden Grafik.

Dazu folgende Tipps von uns:

Tipp 1
Nutzen Sie die Chance und entrümpeln Sie als erstes Ihre Bestände. Trennen Sie sich von allem, was Sie nicht wirklich in der nächsten Zeit (ver-) brauchen. Es stellt sich ohnehin die Frage, ob Ihre wertvollen Bestände der Marke »das kann man immer mal brauchen« nicht vielleicht schon überlagert sind.

Aktualisierung des Gefahrstoffverzeichnisses nicht vergessen! :-)

Tipp 2
Sehen Sie zu, dass Sie die Restbestände schnellstmöglich aufbrauchen und neu gelieferte Ware mit neuer Kennzeichnung bekommen.
Restbestände mit alter Kennzeichnung und (alten Angaben im Sicherheitsdatenblatt) brauchen Sie dann nicht umzukennzeichnen (sonst siehe Tipp 1 :-).

Aber: Die Anwendbarkeit von bestimmten Rechtsvorschriften lässt sich nur aufgrund der neuen Kennzeichnung (mit entsprechenden H-Sätzen) prüfen, sodass Sie sich schnellstmöglich entsprechende Informationen beschaffen sollten (siehe Tipp 5).

Tipp 3
Beschaffen Sie sich zügig von allen Ihren Materialien (Gemischen) neue Sicherheitsdatenblätter. Auch wenn die Abverkaufsfrist noch läuft, muss es für das Produkt ein neues Sicherheitsdatenblatt geben, wenn es aktuell noch in Verkehr gebracht wird.

Warten Sie dazu nicht ab, bis Ihr Aktualisierungszyklus von 3 Jahren wieder fällig ist. Sich darauf zu berufen (zum Beispiel bei einem Auditor) ist in Tagen wie diesen keine gute Idee.

Tipp 4
Überprüfen Sie anhand der neuen Sicherheitsdatenblätter (also aufgrund der neuen Einstufung), ob Änderungen an der Gefährdungsbeurteilung, den Schutzmaßnahmen, der Betriebsanweisung und der Unterweisung nötig sind und nehmen Sie diese vor.

Aktualisierung des Gefahrstoffverzeichnisses nicht vergessen! :-)

Tipp 5
Und letztendlich: Prüfen Sie, ob aufgrund der neuen Einstufung andere Rechtsvorschriften oder Anforderungen relevant sein können.
Beispiel: Neue Erlaubnispflichten nach neuer BetrSichV, Seveso III-Richtlinie, diverse TRGS...

Eine Übersicht über die Einstufung nach CLP-Verordnung finden Sie übrigens bei der BAuA.

Wie die Zeit vergeht! Ab heute ist es nun tatsächlich auch für Gemische soweit: Die CLP-Kennzeichnung ist Pflicht.

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27.05.2015

Aktualisiertes Merkblatt zur Energieaudits nach EDL-G

Aktualisiertes Merkblatt zur Energieaudits nach EDL-G

Das BAFA hat den Konsultationsprozess abgeschlossen und das Merkblatt zur Umsetzung der verpflichtenden Energieaudits nach EDL-G veröffentlicht.

Dieses 25-seitige Werk beschreibt ausführlich mit entsprechenden Hintergrundinfos und ggf. Bezügen zu Rechtsvorschriften,

  • welche Unternehmen betroffen sind,
  • welche Aspekte bei den Energieaudits berücksichtigt werden müssen
  • welche Anforderungen Energieauditoren erfüllen müssen
  • wie die sichtprobenhafte Überprüfung und Nachweisführung der Durchführung von Energieaudits Stichprobenkontrollen des BAFA erfolgt.

In Kapitel 6 steht auch was zu Bußgeldvorschriften...

Auf der Seite des BAFA finden Sie auch eine Suchmaske für Energieauditoren. Diese umfasst (Stand 27.5.2015) über 1.000 Einträge.

» Merkblatt von der Seite des BAFA herunterladen
» zur Suchmaske für Energieauditoren auf der Seite des BAFA

Das BAFA hat den Konsultationsprozess abgeschlossen und das Merkblatt zur Umsetzung der verpflichtenden Energieaudits nach EDL-G veröffentlicht.

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22.05.2015

Happy Birthday! - AwSV, da war doch mal was.

Happy Birthday! - AwSV, da war doch mal was.
Morgen jährt sich die Zustimmung des Bundesrats (unter Maßgaben) zur AwSV. Was ist seitdem passiert?

Bei einschlägigen Fortbildungen habe ich von Personen, die tiefer in die Materie involviert sind, die Aussage gehört: Das Bundesumwelt- und das Bundeslandwirtschaftsministerium können sich nicht einigen und die AWsV wird wohl erst in einer neuen Legislaturperiode Realität werden können.

Der DIHK äußert sich dazu naturgemäß diplomatischer und hat noch einige weitere Hintergrundinfos für uns:

»Der Bundesrat hatte sich im Frühjahr 2014 bekanntlich für die Aufnahme von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften (JGS-Anlagen) in den Anwendungsbereich der AwSV ausgesprochen. Dies widersprach jedoch der Auffassung des Bundeslandwirtschaftsministeriums. Zwischen Bundesregierung und den Ländern ist anschließend der Kompromiss gefunden worden, dass lediglich »JGS-Neuanlagen« in den Anwendungsbereich aufgenommen werden, »JGS-Bestandsanlagen« dagegen verschont bleiben sollen. Inhaltlich soll es gegenwärtig noch darum gehen, was im Einzelnen unter dem Begriff der Bestandsanlage zu verstehen ist.

Die Probleme um die AwSV sind gegenwärtig vor allem prozessualer Natur: Seit mehreren Wochen befassen sich die Leitungsebenen von Bundesumwelt- und Bundeslandwirtschaftsministerium mit der Thematik. Keines der beteiligten Ministerien sah sich jedoch bisher in der Lage, die notwendigen Schritte für eine entsprechende Änderung der Verordnung einzuleiten: Beide Ministerien weisen diese Aufgabe zurück. Auch der Bundesrat blieb bisher zurückhaltend, was eine Initiative für einen neuen Vorschlag in Richtung des gefundenen Kompromisses angeht.«

Mal sehen, ob wir noch den 2. Geburtstag des Bundesratsbeschlusses feiern, ohne eine AwSV zu Gesicht bekommen zu haben.

Morgen jährt sich die Zustimmung des Bundesrats (unter Maßgaben) zur AwSV.

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21.05.2015

Broschüre »Alkohol und Arbeit«

Broschüre »Alkohol und Arbeit«
Die BG ETEM hat die Broschüre »Alkohol und Arbeit« neu aufgelegt. Es geht um Alkoholkonsum am Arbeitsplatz und im Straßenverkehr.

Darin werden Themen angesprochen, wie die Verpflichtungen des Arbeitgebers und versicherungsrechtliche Folgen. Sie finden darin auch einen 5-Stufenplan für die Gesprächsführung mit einem entsprechend verhaltensauffälligen Mitarbeiter. Ein ganzes Kapitel ist der Suchtprävention im Betrieb gewidmet.

Dass das Thema nicht zu vernachlässigen ist, zeigen die Zahlen. Die DGUV sagt, dass 15 bis 30 Prozent aller Arbeitsunfälle sich unter Alkoholeinfluss ereignen.

» Broschüre »Alkohol und Arbeit« bei der BG ETEM herunterladen.

Die BG ETEM hat die Broschüre »Alkohol und Arbeit« neu aufgelegt. Es geht um Alkoholkonsum am Arbeitsplatz und im Straßenverkehr.

» Weitere Informationen zu Broschüre »Alkohol und Arbeit«

13.05.2015

Änderung der AVV

Änderung der AVV

Der 1.6.2015 ist ein wichtiges Datum in der Umwelt- und Sicherheitsgesetzgebung. Da bis zu diesem Zeitpunkt die Fristen für die CLP-Kennzeichnung auslaufen, müssen viele Rechtsvorschriften bis dahin diese nun allein geltende Einstufung berücksichtigt haben.

Das klappt nicht immer ganz punktgenau, wie zum Beispiel bei der Novellierung der Abfallverzeichnisverordnung AVV. Aber es gibt immerhin einen Entwurf. Das BMBU geht davon aus, dass die Verordnung im 3. Quartal 2015 in Kraft treten wird.

Eine Änderung ist zum Beispiel, das folgende Abfallarten neu aufgenommen werden:

  • 16 06 07: Nickel-Metallhydrid-Batterien und -Akkumulatoren;
  • 16 06 08: Lithium enthaltende Batterien und Akkumulatoren;
  • 20 01 42: getrennt gesammelte Bioabfälle aus Haushalten.

wobei die beiden erstgenannten auch in Anlage 2 Buchstabe b der NachwV geführt werden.

» Lesefassung der AVV als PDF herunterladen.

Die AVV soll zur Umsetzung des geänderten EU-Verzeichnisses über gefährliche Abfälle und aufgrund der CLP-Verordnung an deutsches Recht angepasst werden.

» Weitere Informationen zu Änderung der AVV

06.05.2015

Naturnahes Firmengrundstück

Naturnahes Firmengrundstück
Das Projekt »Naturnahe Gestaltung von Firmengeländen« bietet Unternehmen aus ganz Deutschland professionelle Beratungen zu den Möglichkeiten naturnaher Gestaltung, der praktischen Umsetzung, der Pflege und den Vorteilen für die Artenvielfalt und das Unternehmen.

Die Checkliste soll Unternehmen den Einstieg in die naturnahe Gestaltung am Standort erleichtern. Sie erfasst, inwieweit die gegenwärtige Gestaltung und Pflege des eigenen Firmengeländes bereits Aspekte zugunsten mehr Artenvielfalt berücksichtigen.

Sie interessiert sich z. B. dafür, ob bei der Gestaltung von Grünflächen heimisches Saat- und Pflanzgut verwendet wird, ob bereits Nisthilfen oder Totholzstrukturen auf dem Gelände bestehen oder inwiefern Pestizide eingesetzt werden. Die Fragen können gleichsam als Handlungsempfehlungen gelesen werden, wo Unternehmen überall ansetzen können, um ihre Gelände naturnäher zu gestalten und zu pflegen.

Ansprechpartner und weiterführende Informationen finden Sie auf der Projektwebseite.

Zusätzlich zur naturnahen Gestaltung kann für Unternehmen ein »Biodiversity Check« durchgeführt werden, der die Auswirkungen und Abhängigkeiten verschiedener Unternehmensbereiche auf die biologische Vielfalt erfasst und Ziele und Maßnahmen vorschlägt, um negative Wirkungen zu verringern.

Das Projekt wird bis Mai 2016 vom Bundesamt für Naturschutz mit Mitteln des Bundesumweltministeriums über das Bundesprogramm Biologische Vielfalt gefördert. Projektträger ist die Heinz Sielmann Stiftung. Projektpartner sind die Bodensee-Stiftung und der Global Nature Fund.
Quelle: DIHK

Zum Herunterladen bei www.naturnahefirmengelaende.de
» Checkliste »Naturnahe Gestaltung am Unternehmensstandort«
» Biodiversity Check

Die Heinz Sielmann Stiftung hat eine Checkliste für Unternehmen entwickelt, die Interesse an mehr biologischer Vielfalt auf ihrem Betriebsgelände haben.

» Weitere Informationen zu Naturnahes Firmengrundstück

30.04.2015

Freigabe von (Gefahr-) Stoffen - Einführungsphase

Freigabe von (Gefahr-) Stoffen - Einführungsphase

Ich bin sicher, Sie haben die Vorteile für eine (Gefahr-) Stofffreigabe erkannt, wenn Sie nicht ohnehin schon davon überzeugt gewesen sind.

Doch was sich so einfach auf dem Papier liest, ist noch lange nicht in der Praxis angekommen. Und die Einführung eines Freigabeprozesses ist - da machen wir uns nichts vor - eine Menge (Überzeugungs-) Arbeit.

Wie bei Vielem gibt es nicht den einen Weg. Sie müssen für Ihr Unternehmen den richtigen finden. Dennoch können wir Ihnen ein paar Tipps geben, wie die Einführung eines Freigabeprozesses gelingen kann:

Tipp 1: Tabula rasa - alles auf den Tisch und ins Gefahrstoffverzeichnis.
Mit einer Generalinventur schaffen Sie Transparenz und Klarheit, welche (Gefahr-) Stoffe es in Ihrem Unternehmen überhaupt gibt. Und zwar in allen Abteilungen und Bereichen. Vergessen Sie nicht das Labor, die Werkstatt, das Magazin, die Entwicklung und alle anderen Bereiche, die Gefahrstoffe nicht als Rohstoffe einsetzen. Dies ist DIE Gelegenheit, sich von Dingen zu trennen. Verabschieden Sie sich von »wer weiß, wann man das mal wieder braucht.« Glauben Sie mir, bis dieser Zeitpunkt eintritt, ist die Existenz des Stoffes erneut in Vergessenheit geraten. Also weg damit. Beachten Sie bei dieser Entrümpelungsaktion, dass nicht alle Stoffe über den Hausmüll entsorgt werden dürfen.

Tipp 2: Klare Regeln
1. Alle Stoffe werden nur über den offiziellen Weg, den Einkauf, beschafft - auch Versuchsstoffe.
2. Der Einkauf beschafft keinen Stoff, ohne vorliegende (aktuelle) Freigabe.
3. Wer im Baumarkt einen Stoff für die Firma organisiert, bekommt kein Geld erstattet.
4. Jeder Vertreter muss alle seine Musterproben wieder mitnehmen.

Sind diese Regeln etabliert, sind die Haupt-Schlupflöcher geschlossen.

Tipp 3: Schulung
Schulen Sie alle Mitarbeiter, die in Bereichen arbeiten, über die (Gefahr-) Stoffe ins Unternehmen gelangen können, hinsichtlich des neuen Freigabeprozesses und der damit einhergehenden Regeln. Insbesondere sind dies natürlich die Mitarbeiter des Einkaufs, aber auch Mitarbeiter aus Werkstatt, Instandhaltung, Entwicklung, Labor etc.

Tipp 4: Kontrolle der Bereiche/Abteilungen
Kontrollieren Sie während der Einführungsphase häufig, ob die o.g. Regeln in den Bereichen/Abteilungen umgesetzt werden. Treffen Sie Konsequenzen, falls dies vorkommt. Optimieren Sie zum Beispiel den Freigabeprozess, sodass die Beteiligten besser damit klarkommen. Dulden Sie jedoch keine Verweigerungshaltung.

Tipp 5: Kontrolle der Bereiche/Abteilungen
Kontrollieren Sie nach der Einführungsphase konsequent weiter regelmäßig, ob die o.g. Regeln in den Bereichen/Abteilungen umgesetzt werden.

Tipp 6: Review der Bestandsaufnahme
Überprüfen Sie Ihre Bestandsaufnahme der (Gefahr-) Stoffe vor Ort in den Bereichen/Abteilungen. Sind neue Stoffe dabei? Haben diese den Freigabeprozess ordnungsgemäß durchlaufen? Wenn Sie Stoffe finden, die auf undurchsichtigen Pfaden und unter Umgehung des Freigabeprozesses ins Unternehmen gelangt sind, setzen Sie diese auf den Index. Sprechen Sie mit den dafür verantwortlichen Personen.

Tipp 7: Kommunikation
Kommunizieren Sie während der Einführungsphase permanent und pro-aktiv Ihre Handlungen und deren Zielsetzung.

Resümee:
Die Erfahrung von Unternehmen, die einen Freigabeprozess eingeführt haben, zeigt, dass weniger Stoffe als früher ins Unternehmen kommen und dass es den Verantwortlichen jedes Mal möglich war, die Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen, genauso, wie es die GefStoffV fordert. Das Gefahrstoffverzeichnis bleibt dabei ebenfalls aktuell.

Das Finale:
Und nun sollten Sie sich noch Gedanken machen, wie Sie bei der »Verschrottung« von (Gefahr-) Stoffen vorgehen wollen, zum Beispiel durch

  • Jährliches Ausmisten
  • Jährliche Rückmeldung, ob noch alle Gefahrstoffe, die den Abteilungen im Gefahrstoffverzeichnis zugeordnet wurden, auch wirklich noch im Einsatz sind.

Ich bin sicher, Sie haben die Vorteile für eine (Gefahr-) Stofffreigabe erkannt, wenn Sie nicht ohnehin schon davon überzeugt gewesen sind.

Doch was sich so einfach auf dem Papier liest, ist noch lange nicht in der Praxis angekommen. Und die Einführung eines Freigabeprozesses ist - da machen wir uns nichts vor - eine Menge (Überzeugungs-) Arbeit.

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24.04.2015

Maschinensicherheit - wesentliche Veränderung

Maschinensicherheit - wesentliche Veränderung
Wenn Sie an Ihrem Maschinenpark Änderungen vornehmen, gilt es zu prüfen, ob dadurch die CE-Konformität der Anlage beeinträchtigt wird oder nicht. Maßgeblich dafür ist, ob es sich bei der Änderung um eine sogenannte »wesentliche Veränderung« handelt. Falls ja, müssen Sie die CE-Konformität der Anlage nach dem Umbau feststellen und erklären.

Das BMAS hat am 9.4.2015 ein Interpretationspapier »Wesentliche Veränderung von Maschinen« veröffentlicht, das Kriterien für die Wesentlichkeit einer Veränderung definiert und in einem Flussdiagramm darstellt. Es handelt sich um eine überarbeitete, an das neue Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und die neuesten Erkenntnisse der Risikobeurteilung angepasste Fassung des Interpretationspapiers des BMA und der Länder von 2000.

» Interpretationspapier vom BMAS herunterladen.

Das BMAS hat ein Interpretationspapier »Wesentliche Veränderung von Maschinen« veröffentlicht, das Kriterien für die Wesentlichkeit einer Veränderung definiert und in einem Flussdiagramm darstellt.

» Weitere Informationen zu Maschinensicherheit - wesentliche Veränderung

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