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Textbeiträge von Andrea Wieland.
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Wie viele Gefährdungsbeurteilungen braucht man? Teil II

Es bietet sich an, die Gefährdungen von Arbeitsplätzen bzw. Tätigkeiten, sowie von Gefahrstoffen und Arbeitsmitteln und deren jeweilige Wechselwirkungen in einer Gefährdungsbeurteilung zu betrachten.
Als Systemgrenze wählen Sie am besten die einzelnen Arbeitsplätze, wenn Arbeiten räumlich gebunden stattfinden, zum Beispiel Büroarbeit, Arbeit an Produktionsmaschinen, Arbeiten in einer Großküche.
Dagegen wählen sie als Systemgrenze einzelne Tätigkeiten, wenn dieselben Arbeiten an unterschiedlichen Orten stattfinden, zum Beispiel Außendiensttätigkeit, Werkschutzrundgänge, Instandhaltungsarbeiten, Kommissionierarbeiten.
Betrachten Sie nun im jeweiligen System
- alle dort verwendeten Arbeitsmittel (egal ob diese stationär oder mobil sind) und
- alle dort verwendeten (Gefahr-) Stoffe und zwar unter den dort gegebenen Einsatzbedingungen.
Berücksichtigen Sie bei der Gefährdungsermittlung auch die Wechselwirkung von Arbeitsmitteln untereinander (z.B. gegenseitige Beeinflussung durch elektromagnetische Wellen) oder mit Arbeitsstoffen (z.B. Korrosion) und/oder der Arbeitsumgebung (z.B. Standsicherheit). Gleichartige Tätigkeiten und gleichartige Arbeitsplätze können Sie natürlich zusammen beurteilen.
Im einen oder anderen Fall können personenbezogene Beurteilungen sinnvoll sein, zum Beispiel für die Beschäftigung von besonderen Personengruppen an, wie z.B. Jugendliche, werdende/stillende Mütter, Behinderte oder auch bei der Beurteilung von Vibrationen.
Die hier beschriebene Vorgehensweise zur Systemabgrenzung wählen Sie für alle ständigen, regelmäßigen oder planbaren Arbeitsplätze und Tätigkeiten. Sonderfälle behandeln wir zu einem späteren Zeitpunkt.
Egal, wie und in welcher Tiefe sie die Systemabgrenzung durchführen, dokumentieren Sie, was im jeweiligen Fall beurteilt wird, und vergessen Sie nicht das, was Sie nicht beurteilen. Also:
- Beurteilen Sie am Arbeitsplatz den Normalbetrieb und die Störungsbeseitigung?
Oder wählen Sie für die Störungsbeseitigung eine separate Gefährdungsbeurteilung? - Oder: Beurteilen Sie am Arbeitsplatz den innerbetrieblichen Transport von Material zur Anlage?
Oder haben Sie diesen Aspekt in einer Querschnitts-Gefährdungsbeurteilung abgebildet?
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Es bietet sich an, die Gefährdungen von Arbeitsplätzen bzw. Tätigkeiten, sowie von Gefahrstoffen und Arbeitsmitteln und deren jeweilige Wechselwirkungen in einer Gefährdungsbeurteilung zu betrachten. Als Systemgrenze wählen Sie Arbeitsplätze oder Tätigkeiten.
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LAI-Vollzugshilfe zu Formaldehyd

Hintergrund für die Erarbeitung der Vollzugshilfe ist die Neueinstufung von Formaldehyd in der CLP-Verordnung. Mit der Neueinstufung passt Formaldehyd als karzinogener Stoff mit einer besonderen Wirkschwelle nicht mehr in die bisherige Systematik der TA Luft von 2002. Die in der Vollzugshilfe enthaltenen Emissionswerte sollen dann auch in die »neue« TA Luft übernommen werden. Quelle: DIHK
» LAI Vollzugshilfe
Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) hat eine neue Vollzugshilfe zu Formaldehyd erarbeitet und veröffentlicht. Die Vollzugshilfe enthält einen allgemeinen Emissionswert für Formaldehyd sowie einzelne abweichende Regelungen für bestimmte Anlagenarten. Quelle: DIHK
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DGUV Information 250-101 Leitfaden für Betriebsärzte

Die DGUV Information 250-101 gibt eine Hilfestellung für die betriebsärztliche Beratung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung. Er zeigt verschiedene Möglichkeiten der Planung und Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung auf und berücksichtigt insbesondere die Bedingungen in Kleinbetrieben.
Der Leitfaden beschäftigt sich mit der Frage, wie Betriebe vom Sinn einer Gefährdungsbeurteilung überzeugt werden können. Es folgen Hinweise zur Planung, Erläuterungen verschiedener Möglichkeiten der Durchführung und eine Diskussion der betriebsärztlichen Aufgaben. Das letzte Kapitel beschäftigt sich mit den Besonderheiten der Gefährdungsbeurteilung in Kleinbetrieben. Im Anhang sind Hilfsmittel für die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung aufgeführt.
Außerdem gibt es die DGUV Information 250-109 neu. Sie ist ein Leitfaden für Betriebsärzte zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement.
Die DGUV Information 250-101 »Leitfaden für Betriebsärzte zur Beratung des Unternehmens bei der Gefährdungsbeurteilung« gibt eine Hilfestellung für die betriebsärztliche Beratung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung.
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Wie viele Gefährdungsbeurteilungen braucht man? Teil I

Sie können die Gefährdungsbeurteilung für Ihren gesamten Standort machen oder für jeden Handgriff. Beides ist nicht zielführend, sondern irgendwo dazwischen liegt die für Sie vernünftige Lösung.
Bei der Frage, wo Ihre Systemgrenzen für die einzelnen Gefährdungsbeurteilungen liegen oder sinnvollerweise liegen sollen, sind die unterschiedlichen Rechtsvorschriften keine Hilfe. Denn allein im Arbeits- und Gesundheitsschutz gibt es zig Rechtsvorschriften, die eine Gefährdungsbeurteilung vorschreiben (siehe unseren Beitrag »Rechtlicher Hintergrund der Gefährdungsbeurteilung«). Je nachdem welche Rechtsvorschrift man aufschlägt, geht es um
Arbeitsplätze,
Tätigkeiten,
Arbeitsmittel,
(Gefahr-) Stoffe.
Das Erscheinen der »neuen« BetrSichV 2015 hat diesen Umstand wieder ins Bewusstsein der Verantwortlichen gerückt und viele stellten sich die Frage: Muss man für alle o.g. Aspekte eine eigene Gefährdungsbeurteilung haben? Möglicherweise für jedes Arbeitsmittel separat?
Man muss nicht! Man soll auch nicht!
Der Gesetzgeber sieht nicht vor, für jeden Aspekt eine eigene Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Vielmehr drückt jede Rechtsvorschrift nur ihre jeweilige Sicht auf die Dinge aus. In allen Rechtsvorschriften steht zudem, dass immer die Wechselwirkungen zwischen Arbeitsplätze, Tätigkeiten, Arbeitsmittel und (Gefahr-) Stoffe berücksichtigt werden sollen. Die singuläre Betrachtung von Arbeitsmitteln oder Chemikalien hat ohnehin bereits ein anderer durchgeführt, und zwar der Hersteller (Stichwort: CE-Konformität bzw. Sicherheitsdatenblatt). Wenn Sie diese Betrachtung für Ihren Bereich ebenfalls isoliert vornehmen, führt dies zu unzureichenden Ergebnissen:
Beispiel (Gefahr-) Stoffe:
Siehe unseren Newsbeitrag: Ein Stoff - eine Gefährdungsbeurteilung
Beispiel Stapler:
Angenommen, Sie verwenden auf Ihrem Betriebsgelände in unterschiedlichen Bereichen immer denselben Staplertyp. Da wäre es eigentlich naheliegend, das Arbeitsmittel »Stapler« einmal zu beurteilen, und gut. Die Bereiche unterscheiden sich aber:
Im einen Bereich ist die Flurförderzeug-Dichte sehr hoch,
im anderen sind auch noch Fußgänger in der Nähe,
im dritten Bereich fährt ein Mitarbeiter immer alleine,
der vierte ist ein Außenbereich.
Im fünften kommt der Stapler nur sporadisch zum Einsatz.
Auch wenn immer derselbe Staplertyp zum Einsatz kommt, die spezifischen Gefährdungen für den jeweiligen Staplerfahrer und für die Peripherie sind immer unterschiedlich, zum Beispiel hinsichtlich Vibrationsbelastung, Alleinarbeit, befahrener Bereich, Transportgut, Gefährdung von Dritten etc.
Deshalb bietet es sich an, die Gefährdungen von Arbeitsplätzen bzw. Tätigkeiten, sowie von Gefahrstoffen und Arbeitsmitteln und deren jeweilige Wechselwirkungen in einer Gefährdungsbeurteilung zu betrachten.
Letzter Beitrag: Ablauf der Gefährdungsbeurteilung
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Sie können die Gefährdungsbeurteilung für Ihren gesamten Standort machen oder für jeden Handgriff. Beides ist nicht zielführend, sondern irgendwo dazwischen liegt die für Sie vernünftige Lösung.
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Überarbeiteter Referentenentwurf zur Abfallrechtlichen Überwachung

Das BMUB hat den überarbeiteten Referentenentwurf zur Abfallrechtlichen Überwachung vorgelegt. Wesentlich in dieser Verordnung sind die Änderung der EfbV und der AbfBeauftrV.
Aus der Novelle der EfbV ist gegenüber dem Arbeitsentwurf festzuhalten:- In den §§ 3, 4, 5 und 10 wurden zur Erleichterung des bürokratischen Aufwands teilweise neben der schriftlichen auch die elektronische Dokumentation zugelassen. Auch müssen in § 5 Abs. 2 die Einzelblätter des vom Entsorgungsfachbetrieb zu führenden Betriebstagebuchs nunmehr wöchentlich statt vormals täglich zusammengefasst werden.
- In den §§ 8 bis 10 wurden die Nachweise für die erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde praxisgerechter reduziert.
- In § 22 wurden die Modalitäten der Überwachung durch die Zertifizierungsorganisationen teilweise erleichtert und ihre Eigenverantwortlichkeit gestärkt. So wurde die obligatorische Mitteilungspflicht von Vor-Ort-Terminen an die Behörden gestrichen und durch eine behördliche Mitteilungspflicht auf behördliche Anforderung ersetzt.
- In § 11 Abs. 5 wurden die Mindestinhalte an die Überwachungsberichte in Anlage 2 konkretisiert sowie der Zertifikatsvordruck in Anlage 3 praxisgerechter überarbeitet.
- Bei der gesetzlichen Bestellung wurden die Mengenschwellen teilweise angepasst bzw. reduziert. So müssen z. B. Abfallbehandlungsanlagen nur dann einen Abfallbeauftragten bestellen, wenn die Anlage der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung in der Spalte G unterliegt. In § 2 Nr. 1 wurde die gesetzliche Bestellung von Abwasserbehandlungsanlagen auf die Größenklasse 4 und 5 reduziert.
- In Anlage 1 wurden die Lehrgänge zur Vereinfachung auch für die Fachkunde der Abfallbeauftragten nutzbar gemacht, so dass in § 9 Abs. 1 Nr. 3 die Anlage 1 im vormaligen Arbeitsentwurf entfallen konnte.
- In § 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 2, 3 sind die Nachweise der Zuverlässigkeit und der Fachkunde nur noch auf behördliches Verlangen, statt vormals unaufgefordert der zuständigen Behörde zu übermitteln. Quelle: DIHK
Das BMUB hat den überarbeiteten Referentenentwurf zur Abfallrechtlichen Überwachung vorgelegt. Wesentlich in dieser Verordnung sind die Änderung der EfbV und der AbfBeauftrV.
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Umsetzung der Seveso III-Richtlinie

Für die Frage des Übergangszeitraums, d. h. bis zur endgültigen Umsetzung in deutsches Recht, hat die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) geprüft, welche Vorgaben der Seveso-III-Richtlinie unter diese Rechtsprechung fallen. Bejaht wurde dies für folgende Vorgaben:
- Beteiligung der Öffentlichkeit am Entscheidungsverfahren (Art. 15 der Richtlinie)
- Zugang zu Gerichten (Art. 23 b der Richtlinie)
Bei allen anderen Vorgaben der Richtlinie, die wesentliche Neuerungen mit sich bringen, hat die LAI die unmittelbare Wirkung dagegen verneint. Bei der Frage beispielsweise, ob der Betrieb überhaupt in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt oder aber, ob er den Grundpflichten oder erweiterten Pflichten unterliegt, kann das für den Anlagenbetreiber positiv oder negativ sein:
- Für Anlagen, die nunmehr aufgrund anderer Mengenschwellen aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie herausfallen würden, gelten für den Übergangszeitraum weiterhin die bisherigen (strengen) Anforderungen (Bsp. Chrom VI-Verbindungen bei Galvanik-Betrieben).
- Für Anlagen, die nunmehr erstmals der Richtlinie unterfallen, gelten die Anforderungen der Richtlinie dagegen erst mit ihrer Umsetzung.
Die Seveso-III-Richtlinie hätte bis zum 31. Mai 2015 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Dies ist bisher nicht geschehen. Damit gilt grundsätzlich für Anlagenbetreiber: Die bisher gültige 12. Bundes-Immissionsschutzverordnung und andere einschlägige Regelungen im deutschen Recht gelten weiter. Aber...
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Meldepflicht für reduzierte KWK-Umlage endet am 31.03.2016

Die Meldefrist wurde mit dem novellierten KWKG neu eingeführt. Die Regelung findet sich in § 26 KWKG 2016. Drittmengen sind vom Letztverbrauch des Unternehmens abzugrenzen [Anm. Risolva: messtechnische Erfassung des an Dritte weitergeleiteten Stroms durch geeichte Zähler].
Unternehmen mit einem Anteil der Stromkosten am Umsatz über 4 Prozent (Letztverbrauchergruppe C) benötigen bis zum 31.03. zudem ein Wirtschaftsprüfertestat.
Eine Meldung an den Netzbetreiber bis zum 31.03. muss auch für eine reduzierte §19-Umlage und eine reduzierte Offshore-Haftungsumlage erfolgen. Quelle: DIHK
Bis zum 31.3.2016 müssen sich Unternehmen mit einem Stromverbrauch über 1 GWh bei ihrem zuständigen Netzbetreiber mit den im vergangenen Jahr verbrauchten Strommengen melden. Andernfalls fällt die volle KWK-Umlage für alle Strommengen an.
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Ablauf der Gefährdungsbeurteilung

Die Eigenverantwortung des Arbeitsgebers bringt es mit sich, dass die Gefährdungsbeurteilung zum Dreh- und Angelpunkt im Umwelt-und Sicherheitsrecht geworden ist. Die richtige Durchführung und Dokumentation ist deshalb essentiell.
Es gibt dabei wenig konkrete Forderungen an die Form, der Ablauf ist jedoch klar festgelegt:
- System abgrenzen - Was betrachte ich?
- Gefährdungen ermitteln - Welche Gefährdungen habe ich, und welche nicht?
- Risiken abschätzen - Wie hoch ist das Grenzrisiko bzw. Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensausmaß?
- Schutzmaßnahmen festlegen - Was kann ich tun, um das Risiko zu senken?
- Wirksamkeit überprüfen - Bringen die definierten Maßnahmen den gewünschten Erfolg?
- Aktualisierung - Wann muss die Gefährdungsbeurteilung wieder auf den Prüfstand?
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Die Eigenverantwortung des Arbeitsgebers bringt es mit sich, dass die Gefährdungsbeurteilung zum Dreh- und Angelpunkt im Umwelt-und Sicherheitsrecht geworden ist. Die richtige Durchführung und Dokumentation ist deshalb essentiell. Es gibt dabei wenig konkrete Forderungen an die Form, der Ablauf ist jedoch klar festgelegt.
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Entwurf zur 42. BImSchV (Verdunstungskühlanlagen) liegt vor.

Der Verordnungsentwurf ist noch nicht abschließend ressortabgestimmt. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates; eine Beteiligung des Bundestags ist nicht vorgesehen (da auf § 23 Abs. 1 S. 1 BImSchG gestützt).
Wesentlicher Inhalt des Entwurfs:
1. Anwendungsbereich
- gilt für Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheider (die keiner Genehmigung nach § 4 BImSchG bedürfen)
- Ausnahmen für bestimmte Anlagenarten, u. a. Wärmeübertrager mit geschlossenem Kreislauf; Anlagen in Hallen, die ausschließlich in diese emittieren; Anlagen mit dauerhaft mindestens 60 Grad (§ 1 Abs. 2)
Generelle Anforderungen an Anlage:
- bestimmte bauliche und betriebliche Anforderungen müssen eingehalten werden (§ 3 Abs. 1)
- monatliche Ermittlung des Parameters allgemeine Koloniezahl mit Nachweisführung (§ 4 Abs. 1)
- zusätzliche Untersuchung der Parameter allgemeine Koloniezahl und Legionellenzahl im Abstand von 2 bzw. 3 Monaten durch Labor (»mikrobiologische Untersuchung«) (§ 4 Abs. 2-4)
- Pflicht zur Erstellung eines jährlichen Berichts (§ 10)
- Anzeigepflicht der Anlage bzw. von Änderungen (§ 11)
- alle 5 Jahre Überprüfung durch Sachverständigen (§ 12 Abs. 2)
- Prüfschritte gemäß Checkliste durchführen (§ 3 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1)
- bestimmte bauliche Anforderungen müssen eingehalten werden, die auch vor Inbetriebnahme durch einen Sachverständigen bestätigt werden müssen (§§ 3 Abs. 1, 12 Abs. 1)
- Referenzwert des Parameters allgemeine Koloniezahl muss durch wöchentliche Messungen über Zeitraum von drei Monaten ermittelt werden (§ 3 Abs. 4)
- Untersuchung der Parameter allgemeine Koloniezahl und Legionellenzahl durch Labor („mikrobiologische Untersuchung“) innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme (§ 3 Abs. 5)
- Anzeigepflicht (§ 11 Abs. 1, 3)
Soweit die allgemeine Koloniezahl im Vergleich zum Referenzwert (siehe § 3 Abs. 4) um 10 bzw. 100 ansteigt, besteht ein umfassendes Programm an Untersuchungen und Maßnahmen für den Anlagenbetreiber (§ 5).
Umfassende Pflichten bei Überschreitung von Prüf- bzw. Maßnahmenwerten:
Anlage 2 legt Prüf- und Maßnahmenwerte für die Höhe der Legionellenkonzentration fest, bei deren Überschreitung ein abgestuftes Pflichtenprogramm für den Anlagenbetreiber besteht.
- Maßnahmen bei Überschreitung der Prüfwerte (§ 6): u. a. sind zusätzliche Untersuchungen notwendig und Maßnahmen zur Minimierung der Legionellenkonzentration notwendig
- Maßnahmen bei Überschreitung der Maßnahmenwerte (§ 7): Es sind zusätzlich Maßnahmen zur Gefahrenabwehr notwendig und die zuständige Behörde ist zu informieren (§ 8)
Wie bereits oben erwähnt ist in § 12 vorgesehen, dass die Einhaltung bestimmter Anforderungen der Verordnung durch Sachverständige überprüft werden soll. Im Verordnungsentwurf ist vorgesehen, dass dies »öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige« sein sollen. [...]
Erfüllungsaufwand/Kostenbelastung der Wirtschaft:
Das BMUB prognostiziert, dass ca. 20.000 bis 30.0000 Anlagen in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen könnten. Genauere Kenntnisse bestehen dazu jedoch nicht. Der Entwurf enthält auch noch keine Kostenschätzungen.
Gesamteinschätzung [Anm. Risolva: des DIHK] und weiteres Vorgehen:
- Entwurf schafft erheblichen bürokratischen Aufwand für Anlagenbetreiber.
- An vielen Stellen ist eine generelle Doppelüberwachung (Eigenuntersuchung, Laboruntersuchung, Sachverständigenprüfung) vorgesehen, die auf ein Mindestmaß reduziert werden sollte.
- Prüf und Maßnahmenwerte der Anlage 2 sowie analytische Verfahren zu deren Ermittlung sollten nochmals überprüft werden, da diese für die Beprobung von Trinkwasser ausgelegt sind. [...]
Quelle: DIHK
» Entwurf 42. BImSchV
Das BMUB hat den Referentenentwurf einer Verordnung über Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheider veröffentlicht (zukünftige 42. BImSchV). Damit sollen Gesundheitsgefahren durch Legionellen minimiert werden. Vorgesehen sind umfassende technische und organisatorische Pflichten für Betreiber entsprechender Anlagen. Quelle: DIHK
» Weitere Informationen zu Entwurf zur 42. BImSchV (Verdunstungskühlanlagen) liegt vor.
Ermessensspielraum des BAFA bis Ende April 2016

Das BMWi erkennt jedoch an, dass es einem Teil der betroffenen Unternehmen aufgrund begrenzter Beraterkapazitäten trotz ihres Bemühens nicht möglich gewesen sei, den Termin zu halten. Ein Versäumnis der Frist habe aus diesem Grund nicht automatisch ein Bußgeld zur Folge, da das EDL-G nur ein verschuldetes Fristversäumnis sanktioniert.
Um die Sanktion kommt man aber nicht automatisch herum. Stattdessen muss man dem BAFA glaubhaft darlegen, dass man trotz eigener Bemühungen das Energieaudit nicht fristgerecht durchführen konnte.
Die Ermessensspielräume des BAFA sind umso geringer, je länger die Frist überschritten ist. Wer bis Ende April kein Energieaudit nachweisen kann, werde sich in der Regel nicht mehr auf einen objektiven Hinderungsgrund berufen können.
Quelle: DIHK
Das BAFA startet in diesem Jahr die Stichprobenkontrollen, ob Nicht-KMU die Energieaudits durchgeführt haben. Dies hätte bis zum 5.12.2015 hätten geschehen müssen.
» Weitere Informationen zu Ermessensspielraum des BAFA bis Ende April 2016
Formaldehyd ab 1.1.2016 krebserzeugend

Darüber hinaus hat der Ausschuss für Gefahrstoffe des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im November 2014 für Formaldehyd einen Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) verabschiedet. Dieser Grenzwert (0,3 ml/m³ bzw. 0,37 mg/m³. Der Kurzzeitwert beträgt 0,74 mg/m³) muss an Arbeitsplätzen eingehalten werden.
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind also ab jetzt Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen zu berücksichtigen. Durch die Neueinstufung entstehen darüber hinaus auch Dokumentations- und Unterrichtungspflichten des Arbeitgebers. Insbesondere ist ein Expositionsverzeichnis zu führen und 40 Jahre aufzubewahren.
Die Neueinstufung bringt es auch mit sich, dass emissionsseitig die Grenzwerte nach Kapitel 5.2.7.1.1 Krebserzeugende Stoffe der TA Luft gelten. Dabei ist der Stoff derjenigen Klasse (I, II oder III) zuzuordnen, deren Stoffen er in seiner Wirkungsstärke am nächsten steht.
Weitere Infos zur Einstufung nach unterschiedlichen Rechtsvorschriften finden Sie in der GESTIS-Stoffdatenbank.
Formaldehyd wurde durch die 6. Anpassung an den Technischen Fortschritt (ATP) der CLP-Verordnung in die Gefahrenklassen Karzinogen/Kategorie 1B und Keimzellmutagen/Kategorie 2 eingestuft. Diese Neueinstufung ist ab 1.1.2016 wirksam.
» Weitere Informationen zu Formaldehyd ab 1.1.2016 krebserzeugend
Wer macht's und mit wem?

Die Verantwortlichkeit zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ist in den Rechtsvorschriften klar geregelt: »Der Arbeitgeber hat…zu beurteilen.« Und der Arbeitsgeber sind all diejenigen, denen die Unternehmerpflichten übertragen wurden, also die Führungskräfte.
Als Führungskraft sollte man diese Aufgabe nicht auf die leichte Schulter nehmen. Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ist eine rechtliche Anforderung, bei deren Nichterfüllung ein Bußgeld droht (je nach Rechtsgebiet 5.000 bzw. 50.000 €).
Dabei reicht nicht, irgendeine Gefährdungsbeurteilung zu haben, damit man den formalen Anforderungen genüge getan hat, und zwar aus zwei Gründen.
- In den einschlägigen Paragrafen heißt es »wer eine Gefährdungsbeurteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert...[handelt ordnungswidrig]«, es gibt also keine Unterscheidung zwischen gar nicht oder nicht richtig.
- Wenn eine Person zu Schaden kommt, müssten sich die Führungskräfte zum Beispiel von der Staatsanwaltschaft oder der Versicherung die Frage gefallen lassen, ob der Vorfall nicht durch eine richtig durchgeführte Gefährdungsbeurteilung und die Festlegung von geeigneten Maßnahmen hätte vermieden werden können.
Die Frage stellt sich natürlich unmittelbar: Wann ist eine Gefährdungsbeurteilung richtig durchgeführt?
Richtig durchgeführt ist sie dann, wenn dies mit Sorgfalt und dem entsprechenden Wissen geschieht:
Der Gesetzgeber sieht die operative Führungskraft als geeignet an, um die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Wenn Sie im Einzelfall nicht die nötige Kenntnis haben, binden Sie die eigentlichen Experten des Arbeitsplatzes oder der Tätigkeit mit ein, nämlich die Mitarbeiter. Ferner sollten Sie gegebenenfalls den Rat von Fachkundigen, zum Beispiel der Sicherheitsfachkraft oder des Betriebsarztes einholen. Für spezifische Anwendungsfälle können Sie auch die BG oder die Gewerbeaufsicht mit ins Boot holen. Richtig ist also, die Gefährdungsbeurteilung im Team durchzuführen, um ein präzises Bild der Situation zu bekommen und verschiedene Sichtweisen zu berücksichtigen.
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Die Verantwortlichkeit zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ist in den Rechtsvorschriften klar geregelt: »Der Arbeitgeber hat…zu beurteilen.«
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