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Lösungen auf den Punkt gebracht

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Textbeiträge von Andrea Wieland.
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02.09.2015

MCP-Richtlinie kurz vor der Verabschiedung

MCP-Richtlinie kurz vor der Verabschiedung
Die geplante Richtlinie zur Reduzierung der Emissionen von Schwefeldioxid, Stickoxiden sowie Staub (bzw. ursprünglich Feinstaub) aus mittelgroßen Feuerungsanlagen ist Teil des im Dezember 2013 vorgelegten Luftreinhaltepakets der EU-Kommission.

Ende Juni hatten Europaparlament und Ministerrat in informellen Trilogverhandlungen eine Einigung über den Kommissionsvorschlag für die neue Richtlinie erzielt. Dieses Ergebnis wurde kurz vor der Sommerpause vom Umweltausschuss des Parlaments bestätigt. Zuvor hatte bereits der Ausschuss der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten (AStV) dem Kompromiss zugestimmt. Nach der Sommerpause müssen das Plenum des Parlaments und anschließend der Ministerrat die neue Richtlinie noch offiziell verabschieden. Dies gilt nun jedoch als Formsache.

Betroffen von der neuen Regelung sind grundsätzlich alle europäischen Feuerungsanlagen zwischen einem und 50 Megawatt (MW) Leistung, wobei sich die Emissionsgrenzwerte (festgelegt im Anhang II) nach dem eingesetzten Brennstoff richten.

Die Emissionsgrenzwerte für bereits existierende Anlagen zwischen 5 und 50 MW gelten ab 2025. Kleinere bereits existierende Feuerungsanlagen mit einer Wärmeeinbringung von einem bis fünf Megawatt, die häufig in KMUs betrieben werden, müssen die Werte erst ab 2030 einhalten. Die Grenzwerte hierfür sind auch weniger streng.

Die Vorgaben für neue Anlagen sollen ein Jahr nach der nationalen Umsetzung der Richtlinie in Kraft treten. Sie müssen generell deutlich strengere Vorgaben als existierende Anlagen einhalten. Zudem wird bei ihnen nicht mehr nach der Leistung unterschieden.
Quelle: DIHK

Die EU ›bastelt‹ an einer Richtlinie zur Begrenzung von bestimmten Emissionen aus mittelgroßen Feuerungsanlagen (MCP-Richtlinie).

» Weitere Informationen zu MCP-Richtlinie kurz vor der Verabschiedung

25.08.2015

Projekt-Assistenz gesucht

Projekt-Assistenz gesucht
Wir bringen Lösungen auf den Punkt:
Bei uns dreht sich alles um betrieblichen Umweltschutz und (Arbeits-) Sicherheit. Wir unterstützen Unternehmen, rechtliche Anforderungen so umzusetzen, dass die Lösungen zu ihnen passen und sie rechtssicher sind. Das ist spannend und jeden Tag neu.

Im Alltag heißt das:
beraten, auditieren, recherchieren, trainieren und schulen, moderieren und informieren.

Wir reden viel miteinander und leben eine respektvolle Feebackkultur. Viel zu lachen, gehört mit dazu. Was uns und unsere Art zu arbeiten sonst noch ausmacht, haben wir in unserer Wertepyramide zusammengestellt.
 
Zur Unterstützung unseres Teams in Metzingen suchen wir

eine Projekt-Assistenz (m/w)


Wenn Sie sich vorstellen können, mit uns gemeinsam zu arbeiten, dann schicken Sie bitte Ihre aussagekräftige Bewerbung an Andrea Wieland. Verstehen Sie »aussagekräftig« bitte im Wortsinn: Zeigen Sie, dass Sie zu uns passen und das können, was wir brauchen.

Details zu den Aufgaben, dem Profil und der Bewerbung entnehmen Sie bitte den Stellenbeschreibungen:
» Stellenbeschreibung Projekt-Assistenz (m/w)

Zur Unterstützung unseres Teams in Metzingen suchen wir eine pfiffige Projekt-Assistenz, die uns bei Kundenprojekten und im Back-Office zuverlässig und strukturiert unterstützt.

» Weitere Informationen zu Projekt-Assistenz gesucht

17.08.2015

Haftung einer Sicherheitsfachkraft wegen fehlender Gefährdungsbeurteilung

Haftung einer Sicherheitsfachkraft wegen fehlender Gefährdungsbeurteilung
Zum Fall:
An einer mangelhaften Stanze kam es zu einem Arbeitsunfall, der Ermittlungen und ein Gerichtsverfahren gegen den Hersteller und die Sicherheitsfachkraft nach sich zog. Sowohl der Hersteller als auch Sicherheitsfachkraft wurden vom OLG Nürnberg (Urteil vom 17. Juni 2014) zu Schadensersatz verurteilt.

Warum die Sicherheitsfachkraft? Das werden sich vor allem diejenigen unter unseren Lesern fragen, die bei uns schon einmal eine Schulung zur Übertragung von Unternehmerpflichten besucht haben. Denn dort kommunizieren wir klar und deutlich, dass der Arbeitgeber (also die Führungskräfte) verantwortlich dafür sind, dass die Gefährdungsbeurteilungen (ordnungsgemäß) erstellt und aktualisiert werden.

Das ist prinzipiell richtig, also welche Verantwortung hat die Sicherheitsfachkraft?

Sie muss vom Unternehmer hinzugezogen werden, wenn er sich bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nicht ausreichend fachkundig fühlt. So steht es in einschlägigen Regelwerken wie BetrSichV oder GefStoffV. Der Unternehmer hat das getan und die Sicherheitsfachkraft hat dabei die Meinung vertreten, dass auf Grund der CE-Kennzeichnung kein Anlass zu einer Überprüfung der Maschine gegeben ist.

Das Gericht kam zu der Auffassung, dass die Einschätzung der Sicherheitsfachkraft falsch ist (Begründung siehe unten), sie also den Unternehmer falsch beraten hat. Sie wurde also nicht dafür für schuldig befunden, dass Sie die Gefährdungsbeurteilung nicht durchgeführt hat (das ist ja eine Unternehmerpflicht), sondern dafür, dass sie den Unternehmer falsch beraten hat. Das heißt, sie hat ihre Beauftragtenpflichten nicht ordnungsgemäß wahrgenommen. In diesem speziellen Fall geht es um eine externe Sicherheitsfachkraft, die zudem nicht unter die Haftungsprivilegien des § 105 Sozialgesetzbuchs VII fällt.

Bereits 2009 hat der BGH festgestellt, dass sogenannte Compliance Officer (also Personen mit Beauftragtenpflichten in einem Unternehmen) eine strafrechtliche Garantenstellung haben (Urteil vom 17.07.2009 – 5 StR 394/08).

Zum Thema »CE-Kennzeichnung« äußerte sich das OLG Nürnberg in seiner Begründung wie folgt:
»Der Arbeitgeber kann sich vorliegend auch nicht damit entlasten, er habe wegen des auf der Maschine aufgebrachten "CE-Zeichen" auf deren Verkehrssicherheit vertrauen dürfen. Bei dem CE-Zeichen handelt es sich um eine Eigenerklärung des Herstellers, die sich an die Verwaltungsbehörden richtet. Sie ist kein Qualitätszeichen, sondern eine Art Warenpass und signalisiert weder Sicherheit noch Qualität des Produkts. Dem CE-Zeichen kommt keine Vermutungswirkung für die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik bzw. des in der Europäischen Gemeinschaft geltenden Sicherheitsstandards zu (vgl. Kollmann , GRUR 2004, 6 m. w. N.). Aus dem CE-Zeichen können daher hier keine den Arbeitgeber oder den Beklagten zu 2) entlastende Folgerungen gezogen werden (anders LG Stuttgart, Urteil vom 10.04.2012, NJW 2012, 1169 im Falle einer EG Konformitätserklärung).«

Quelle: MBT Info 18-05-2015

In der neuen BetrSichV steht übrigens explizit:
»Das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung am Arbeitsmittel entbindet nicht von der Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung.« Bezug: BetrSichV § 3 Abs. 1 Satz 2.

» Hintergrundinfos zu diesem Urteil herunterladen
Sie brauchen dazu allerdings Ihre persönlichen Zugangsdaten zum Portal www.maschinenrichtlinie.de.

Das Thema CE-Konformität vs. Gefährdungsbeurteilung behandelt auch unser News-Beitrag vom 03.06.2013.

Zum Fall:
An einer mangelhaften Stanze kam es zu einem Arbeitsunfall, der Ermittlungen und ein Gerichtsverfahren gegen den Hersteller und die Sicherheitsfachkraft nach sich zog. Sowohl der Hersteller als auch Sicherheitsfachkraft wurden vom OLG Nürnberg (Urteil vom 17. Juni 2014) zu Schadensersatz verurteilt.

» Weitere Informationen zu Haftung einer Sicherheitsfachkraft wegen fehlender Gefährdungsbeurteilung

07.08.2015

Notizifierungsverfahren für die AwSV eingeleitet...

Notizifierungsverfahren für die AwSV eingeleitet...
Das BMUB hat am 20. Juli 2015 das Verfahren zur Notifizierung der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) bei der EU-Kommission eingeleitet.

Die Notifizierung erfolgte gemäß den Beschlüssen des Bundesrats vom 23. Mai 2014 (u. a. also mit den Bestimmungen für die Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen – JGS-Anlagen). Mit der Übermittlung des Entwurfs an die Kommission beginnt eine sogenannte Stillhaltefrist, innerhalb derer aufgrund der erforderlichen Notifizierung die Verordnung nicht in Kraft treten darf. Diese Frist endet am 21. Oktober 2015. Nach Ablauf der Stillhaltefrist soll es einen erneuten Kabinettsbeschluss geben. Dieser ist erforderlich, weil man die AwSV mit den Maßgaben des Bundesrats erlassen will.

Nach Auskunft des BMUB hat es bisher keine Einigung mit dem Landwirtschaftsministerium zu den strittigen JGS-Anlagen gegeben. Verabredet sei jedoch gewesen, dass das Landwirtschaftsministerium bis zur Sommerpause eine Einigung mit den Bundesländern zu diesem Thema erzielt. Um eine weitere Verzögerung zu verhindern, hat das BMUB nunmehr - unabhängig von der Einigung zu den JGS-Anlagen - die Notifizierung eingeleitet.
Quelle: DIHK

» Weitere Informationen zur Notifizierung der AwSV inkl maßgebliche Fassung des notifizierten Entwurfs

... oder Neues von »Mühsam ernährt sich das Eichhörnchen«:
Das BMUB hat am 20. Juli 2015 das Verfahren zur Notifizierung der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) bei der EU-Kommission eingeleitet.

» Weitere Informationen zu Notizifierungsverfahren für die AwSV eingeleitet...

31.07.2015

Arbeitsentwurf TA Luft - weitere Teile

Arbeitsentwurf TA Luft - weitere Teile

Im Beitrag vom 26.06.2015 haben wir Sie über die bereits veröffentlichten Kapitel zur TA Luft informiert. Nun haben wir vom DIHK die bislang noch fehlenden Kapitel bekommen. Es handelt sich um

  • Kapitel 5.5 der TA Luft (Ableitung von Abgasen)
  • Anhang 2 (Ausbreitungsrechnung)
  • Anhang 6 (S-Werte).
  • Kapitel 6-8 (Nachträgliche Anordnungen, Aufhebung von Vorschriften und Inkrafttreten)

Quelle: DIHK

» Arbeitsentwurf TA Luft (Teildokumentation 3) als PDF herunterladen.
» Arbeitsentwurf TA Luft (Teildokumentation 4) als PDF herunterladen.

Im Beitrag vom 26.06.2015 haben wir Sie über die bereits veröffentlichten Kapitel zur TA Luft informiert. Nun haben wir vom DIHK die bislang noch fehlenden Kapitel bekommen.

» Weitere Informationen zu Arbeitsentwurf TA Luft - weitere Teile

24.07.2015

EEG-Umlage könnte ab 2023 dauerhaft sinken

EEG-Umlage könnte ab 2023 dauerhaft sinken
Im Jahr 2023 könnte die EEG-Umlage mit 7,6 Cent/kWh ihr Maximum erreichen. Danach könnte die Umlage bis 2035 auf 4,4 Cent/kWh fallen, also deutlich unter den heutigen Wert von 6,17 Cent/kWh – bei gleichzeitigem Anteil von 60 Prozent Grünstrom. Das geht aus einer Studie hervor, die das Öko-Institut im Auftrag der Agora Energiewende erstellt hat.

Die Studie rechnet für 2023 mit einem Vergütungsanspruch aus EEG-Anlagen von etwa 32 Mrd. Euro. Eingangsparameter der Studie waren gleichbleibende Strompreise, gleichbleibender Stromverbrauch ab 2019 sowie der Status quo bei der Besonderen Ausgleichsregel. Für die erneuerbaren Energien wurden stetig leicht sinkende Stromgestehungskosten unterstellt.

2017 könnte die Umlage nochmals einen kräftigen Satz von 10 % nach oben machen und sich dann bis 2023 kontinuierlich nach oben bewegen. Treiber ist vor allem der Offshore-Ausbau.

Die Umlage würde in zehn Jahren noch etwa einen Cent pro Kilowattstunde höher ausfallen, falls ein Erneuerbare-Energien-Anteil von 60 Prozent bereits 2025 statt 2035 erreicht werden sollte. Umgekehrt würde die EEG-Umlage um einen Cent sinken, falls der Börsenstrompreis um zwei Cent pro Kilowattstunde anstiege. Ebenfalls würde die Umlage um einen Cent sinken, falls der Stromverbrauch um zehn Prozent wachsen sollte.
Quelle: DIHK

Im Jahr 2023 könnte die EEG-Umlage mit 7,6 Cent/kWh ihr Maximum erreichen. Danach könnte die Umlage bis 2035 auf 4,4 Cent/kWh fallen, also deutlich unter den heutigen Wert von 6,17 Cent/kWh – bei gleichzeitigem Anteil von 60 Prozent Grünstrom. Das geht aus einer Studie hervor, die das Öko-Institut im Auftrag der Agora Energiewende erstellt hat.

» Weitere Informationen zu EEG-Umlage könnte ab 2023 dauerhaft sinken

17.07.2015

Ausblick: Änderungen an ASR

Ausblick: Änderungen an ASR

In seiner Sitzung vom Juni 2015 hat der ASTA folgende Ergebnisse erzielt:
Beschluss:

  • zur Überarbeitung/Aktualisierung der bestehenden ASR A2.3 »Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan«.
  • über kleinere redaktionelle Änderungen zur ASR A1.5/1,2 »Fußböden«.



Arbeitsstand:

  • Erarbeitet werden gegenwärtig die Arbeitsstättenregeln ASR V3 »Gefährdungsbeurteilung« und ASR A3.7 »Lärm«.
  • Aktualisiert wird derzeit die bereits bekannt gemachte ASR A3.4/3 »Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme«.
  • Ergänzt wird derzeit die ASR A2.2 »Maßnahmen gegen Brände« durch Anforderungen bei erhöhter Brandgefährdung.
  • Zur ASR V3a.2 »Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten« werden weitere Anhänge erarbeitet, z. B. für die ASR A1.2 »Raumabmessungen und Bewegungsflächen«, ASR A1.8 »Verkehrswege« und ASR A4.3 »Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe«.

In seiner Sitzung vom Juni 2015 hat der ASTA Beschlüsse für neue ASR bzw. Änderungen beschlossen sowie den Arbeitsstand zu verschiedenen ASR bekannt gegeben.

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10.07.2015

Anwendbarkeit der TRBS und TRGS

Anwendbarkeit der TRBS und TRGS
Aufgrund der zum 1.6.2015 neuen BetrSichV und der geänderten GefStoffV kommt die Frage auf, wie mit den bestehenden TRGS oder TRBS zu verfahren ist. Dazu gibt es nun Bekanntmachung des BMAS.

Danach haben die Ausschüsse für Betriebssicherheit bzw. Gefahrstoffe (ABS bzw. AGS) die Aufgabe festzustellen, welche der bisherigen Technischen Regeln - gegebenenfalls nach redaktioneller Anpassung - auch nach den neuen Verordnungen weitergelten können und welche einer inhaltlichen Überarbeitung bedürfen. Das BMAS sagt zur Übergangszeit:

»Die bisherigen technischen Regeln können jedoch auch künftig als Auslegungs- und Anwendungshilfe für die neue Verordnungen herangezogen werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die noch nicht überarbeiteten Technischen Regeln nicht im Widerspruch zu den neuen Verordnungen stehen dürfen. In solchen Fällen sind die entsprechenden Festlegungen im technischen Regelwerk als gegenstandslos zu betrachten.«

» Bekanntmachung des BMAS

Aufgrund der zum 1.6.2015 neuen BetrSichV und der geänderten GefStoffV kommt die Frage auf, wie mit den bestehenden TRBS oder TRGS zu verfahren ist. Dazu gibt es eine Bekanntmachung des BMAS.

» Weitere Informationen zu Anwendbarkeit der TRBS und TRGS

02.07.2015

Andrea Wieland erneut zur Sachverständigen bestellt

Andrea Wieland erneut zur Sachverständigen bestellt
Andrea Wieland wurde zum 1.7.2015 von der IHK Reutlingen erneut zur Sachverständigen für Genehmigungsverfahren im Umweltbereich öffentlich bestellt und vereidigt.

Als Sachverständige erstellt sie Antragsunterlagen und begleitet Unternehmen bei Genehmigungsverfahren. Frau Wieland unterstützt Sie auch, wenn Sie den Genehmigungsstatus Ihres Betriebs ermitteln wollen und wird als Sachverständige bei Rechtsverfahren eingeschaltet.

Andrea Wieland wurde zum 1.7.2015 von der IHK Reutlingen erneut zur Sachverständigen für Genehmigungsverfahren im Umweltbereich bestellt.

» Weitere Informationen zu Andrea Wieland erneut zur Sachverständigen bestellt

26.06.2015

Arbeitsentwurf TA Luft

Arbeitsentwurf TA Luft

Über den DIHK haben wir den Arbeitsentwurf des BMUB über die TA Luft bekommen. Zweck der Novelle der TA Luft ist es, das Regelwerk dem fortgeschrittenen Stand der Technik anzupassen. Als allgemeine Verwaltungsvorschrift konkretisiert die TA Luft die unbestimmten Rechtsbegriffe des BImSchG, u. a. durch Festlegung von Immissionswerten (Kapitel 4) und Emissionswerten (Kapitel 5).

Ausgeklammert im Kapitel 5 sind die Regelungen zu 5.5. (Ableitung von Abgasen) der TA Luft. Teilweise finden sich im gegenwärtigen Arbeitsentwurf erheblich verschärfte Werte gegenüber der Version der TA Luft von 2002. Bitte prüfen Sie deshalb die Entwürfe und setzten sich ggf. mit dem DIHK oder Ihren Verbänden in Verbindung, die Ihre Position in der Anhörung vertreten können. Für einige Anlagenarten sind noch Lücken vorhanden, die im Laufe 2015 geschlossen werden sollen.
Quelle: DIHK

» Arbeitsentwurf TA Luft (Teildokumentation 1) als PDF herunterladen.
» Arbeitsentwurf TA Luft (Teildokumentation 2) als PDF herunterladen.

Über den DIHK haben wir den Arbeitsentwurf des BMUB über die TA Luft bekommen. Zweck der Novelle der TA Luft ist es, das Regelwerk dem fortgeschrittenen Stand der Technik anzupassen.

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26.06.2015

Umsetzung der Seveso III-Richtlinie

Umsetzung der Seveso III-Richtlinie
BMUB hat einen Gesetzentwurf sowie einen Verordnungsentwurf zur Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie veröffentlicht. Die Richtlinie hätte bis zum 31. Mai 2015 in nationales Recht umgesetzt werden müssen.

Der Gesetzentwurf umfasst Änderungen des BImSchG, des UVPG sowie des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG).  Der Verordnungsentwurf sieht eine Änderung der 12. BImSchV (Störfall-Verordnung) sowie der 9. BImSchV (Verordnung über das Genehmigungsverfahren) vor.

Hinweis:
Die Entwürfe sind innerhalb des Kabinetts noch nicht abgestimmt. Beteiligte Kreise konnten bis zum 12.6.2015 Stellung nehmen.

» Gesetzentwurf als PDF herunterladen.
» Verordnungsentwurf als PDF herunterladen.

BMUB hat einen Gesetzentwurf sowie einen Verordnungsentwurf zur Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie veröffentlicht.

» Weitere Informationen zu Umsetzung der Seveso III-Richtlinie

23.06.2015

Neue DGUV Informationen

Neue DGUV Informationen
Auf folgende neue bzw. neu gefassten DGUV Informationen möchten wir Sie aufmerksam machen:

DGUV Information 204-010
Automatisierte Defibrillation im Rahmen der betrieblichen Ersten Hilfe

Die DGUV Information fasst alles Wissenswerte über Defibrillatoren zusammen, zum Beispiel zu Wirkungsweisen, Aufbewahrungsort, Betriebsanweisung, »Gerätewart«, Unterweisung der Mitarbeiter bzw. der Ersthelfer. Am besten Sie überprüfen anhand der DGUV Information, ob Sie alle Aspekte bei Ihnen im Betrieb ausreichend berücksichtigt haben.



DGUV Information 215-111
Barrierefreie Arbeitsgestaltung (Teil 1)

Die DGUV Information soll für die Verantwortlichen eine Hilfestellung bei der Realisierung der barrierefreien Gestaltung bieten. Der Teil 1 des Leitfadens stellt insbesondere die gesetzlichen Grundlagen, die Gestaltungsprinzipien der Barrierefreiheit und Aspekte der Umsetzung dar. Interessant ist in diesem Zusammenhang zum Beispiel die Anforderungen an den vorbeugenden Brandschutz sowie die Rettung von Menschen mit Behinderung in einem Notfall (Alarmierung, Evakuierung).


DGUV Information 250-001
Berufliche Beurteilung bei Epilepsie und nach erstem epileptischen Anfall

Wenn Sie Personen beschäftigen, die unter Epilepsie leiden, so müssen Sie deren körperliche Einschränkung bei der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen. Diese DGUV Information gibt Ihnen wichtige Hintergrundinformationen zur Epilepsie und ihren Ausprägungen selbst, sowie Handlungsempfehlungen bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung im Allgemeinen und bei bestimmten Tätigkeiten, der Beurteilung der Berufseignung sowie zu Haftungsfragen.


Und außerdem:
Merkblatt
der BG RCI über Lasthandhabung

Konkret geht es in diesem Merkblatt um Transport von Hand, also Heben, Tragen, Schieben, Ziehen. Im Merkblatt wird nicht nur auf übliche Gefährdungen, technische Hilfsmittel oder PSA eingegangen, es werden auch die Aspekte der psychischen Faktoren angesprochen. Im Merkblatt werden auch die Leitmerkmalmethoden der BAuA vorgestellt, die nach der neuen AMR 13.2 bei der Beurteilung herangezogen werden sollen, ob eine »wesentlich erhöhte Belastung« vorliegt, und folglich eine arbeitsmedizinische Vorsorge angeboten werden muss.

Es sind einige neue bzw. neu gefasste DGUV Informationen veröffentlicht worden, unter anderem über Defibrillatoren, über barrierefreie Arbeitsgestaltung und über Epilepsie.

» Weitere Informationen zu Neue DGUV Informationen

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