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Textbeiträge von Andrea Wieland.
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18.03.2016

DGUV Information 250-101 Leitfaden für Betriebsärzte

DGUV Information 250-101 Leitfaden für Betriebsärzte
Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet jeden Arbeitgeber, Maßnahmen des Arbeitsschutzes auf der Basis einer Beurteilung der in seinem oder ihrem Betrieb vorliegenden Gefährdungen zu ermitteln. Die Gefährdungsbeurteilung ist damit ein zentrales Element, um Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu verbessern.

Die DGUV Information 250-101 gibt eine Hilfestellung für die betriebsärztliche Beratung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung. Er zeigt verschiedene Möglichkeiten der Planung und Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung auf und berücksichtigt insbesondere die Bedingungen in Kleinbetrieben.

Der Leitfaden beschäftigt sich mit der Frage, wie Betriebe vom Sinn einer Gefährdungsbeurteilung überzeugt werden können. Es folgen Hinweise zur Planung, Erläuterungen verschiedener Möglichkeiten der Durchführung und eine Diskussion der betriebsärztlichen Aufgaben. Das letzte Kapitel beschäftigt sich mit den Besonderheiten der Gefährdungsbeurteilung in Kleinbetrieben. Im Anhang sind Hilfsmittel für die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung aufgeführt.

Außerdem gibt es die DGUV Information 250-109 neu. Sie ist ein Leitfaden für Betriebsärzte zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement.

Die DGUV Information 250-101 »Leitfaden für Betriebsärzte zur Beratung des Unternehmens bei der Gefährdungsbeurteilung« gibt eine Hilfestellung für die betriebsärztliche Beratung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung.

» Weitere Informationen zu DGUV Information 250-101 Leitfaden für Betriebsärzte

10.03.2016

Wie viele Gefährdungsbeurteilungen braucht man? Teil I

Wie viele Gefährdungsbeurteilungen braucht man? Teil I

Sie können die Gefährdungsbeurteilung für Ihren gesamten Standort machen oder für jeden Handgriff. Beides ist nicht zielführend, sondern irgendwo dazwischen liegt die für Sie vernünftige Lösung.

Bei der Frage, wo Ihre Systemgrenzen für die einzelnen Gefährdungsbeurteilungen liegen oder sinnvollerweise liegen sollen, sind die unterschiedlichen Rechtsvorschriften keine Hilfe. Denn allein im Arbeits- und Gesundheitsschutz gibt es zig Rechtsvorschriften, die eine Gefährdungsbeurteilung vorschreiben (siehe unseren Beitrag »Rechtlicher Hintergrund der Gefährdungsbeurteilung«). Je nachdem welche Rechtsvorschrift man aufschlägt, geht es um

Arbeitsplätze,
Tätigkeiten,
Arbeitsmittel,
(Gefahr-) Stoffe.

Das Erscheinen der »neuen« BetrSichV 2015 hat diesen Umstand wieder ins Bewusstsein der Verantwortlichen gerückt und viele stellten sich die Frage: Muss man für alle o.g. Aspekte eine eigene Gefährdungsbeurteilung haben? Möglicherweise für jedes Arbeitsmittel separat?

Man muss nicht! Man soll auch nicht!

Der Gesetzgeber sieht nicht vor, für jeden Aspekt eine eigene Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Vielmehr drückt jede Rechtsvorschrift nur ihre jeweilige Sicht auf die Dinge aus. In allen Rechtsvorschriften steht zudem, dass immer die Wechselwirkungen zwischen Arbeitsplätze, Tätigkeiten, Arbeitsmittel und (Gefahr-) Stoffe berücksichtigt werden sollen. Die singuläre Betrachtung von Arbeitsmitteln oder Chemikalien hat ohnehin bereits ein anderer durchgeführt, und zwar der Hersteller (Stichwort: CE-Konformität bzw. Sicherheitsdatenblatt). Wenn Sie diese Betrachtung für Ihren Bereich ebenfalls isoliert vornehmen, führt dies zu unzureichenden Ergebnissen:

Beispiel (Gefahr-) Stoffe:
Siehe unseren Newsbeitrag: Ein Stoff - eine Gefährdungsbeurteilung

Beispiel Stapler:
Angenommen, Sie verwenden auf Ihrem Betriebsgelände in unterschiedlichen Bereichen immer denselben Staplertyp. Da wäre es eigentlich naheliegend, das Arbeitsmittel »Stapler« einmal zu beurteilen, und gut. Die Bereiche unterscheiden sich aber:

Im einen Bereich ist die Flurförderzeug-Dichte sehr hoch,
im anderen sind auch noch Fußgänger in der Nähe,
im dritten Bereich fährt ein Mitarbeiter immer alleine,
der vierte ist ein Außenbereich.
Im fünften kommt der Stapler nur sporadisch zum Einsatz.

Auch wenn immer derselbe Staplertyp zum Einsatz kommt, die spezifischen Gefährdungen für den jeweiligen Staplerfahrer und für die Peripherie sind immer unterschiedlich, zum Beispiel hinsichtlich Vibrationsbelastung, Alleinarbeit, befahrener Bereich, Transportgut, Gefährdung von Dritten etc.

Deshalb bietet es sich an, die Gefährdungen von Arbeitsplätzen bzw. Tätigkeiten, sowie von Gefahrstoffen und Arbeitsmitteln und deren jeweilige Wechselwirkungen in einer Gefährdungsbeurteilung zu betrachten.

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Sie können die Gefährdungsbeurteilung für Ihren gesamten Standort machen oder für jeden Handgriff. Beides ist nicht zielführend, sondern irgendwo dazwischen liegt die für Sie vernünftige Lösung.

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04.03.2016

Überarbeiteter Referentenentwurf zur Abfallrechtlichen Überwachung

Überarbeiteter Referentenentwurf zur Abfallrechtlichen Überwachung

Das BMUB hat den überarbeiteten Referentenentwurf zur Abfallrechtlichen Überwachung vorgelegt. Wesentlich in dieser Verordnung sind die Änderung der EfbV und der AbfBeauftrV.

Aus der Novelle der EfbV ist gegenüber dem Arbeitsentwurf festzuhalten:
  • In den §§ 3, 4, 5 und 10 wurden zur Erleichterung des bürokratischen Aufwands teilweise neben der schriftlichen auch die elektronische Dokumentation zugelassen. Auch müssen in § 5 Abs. 2 die Einzelblätter des vom Entsorgungsfachbetrieb zu führenden Betriebstagebuchs nunmehr wöchentlich statt vormals täglich zusammengefasst werden.
  • In den §§ 8 bis 10 wurden die Nachweise für die erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde praxisgerechter reduziert.
  • In § 22 wurden die Modalitäten der Überwachung durch die Zertifizierungsorganisationen teilweise erleichtert und ihre Eigenverantwortlichkeit gestärkt. So wurde die obligatorische Mitteilungspflicht von Vor-Ort-Terminen an die Behörden gestrichen und durch eine behördliche Mitteilungspflicht auf behördliche Anforderung ersetzt.
  • In § 11 Abs. 5 wurden die Mindestinhalte an die Überwachungsberichte in Anlage 2 konkretisiert sowie der Zertifikatsvordruck in Anlage 3 praxisgerechter überarbeitet.
Aus der Novelle der Abfallbeauftragtenverordnung ist gegenüber dem Arbeitsentwurf festzuhalten:
  • Bei der gesetzlichen Bestellung wurden die Mengenschwellen teilweise angepasst bzw. reduziert. So müssen z. B. Abfallbehandlungsanlagen nur dann einen Abfallbeauftragten bestellen, wenn die Anlage der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung in der Spalte G unterliegt. In § 2 Nr. 1 wurde die gesetzliche Bestellung von Abwasserbehandlungsanlagen auf die Größenklasse 4 und 5 reduziert.
  • In Anlage 1 wurden die Lehrgänge zur Vereinfachung auch für die Fachkunde der Abfallbeauftragten nutzbar gemacht, so dass in § 9 Abs. 1 Nr. 3 die Anlage 1 im vormaligen Arbeitsentwurf entfallen konnte.
  • In § 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 2, 3 sind die Nachweise der Zuverlässigkeit und der Fachkunde nur noch auf behördliches Verlangen, statt vormals unaufgefordert der zuständigen Behörde zu übermitteln. Quelle: DIHK
» Referentenentwurf zur Abfallrechtlichen Überwachung

 

Das BMUB hat den überarbeiteten Referentenentwurf zur Abfallrechtlichen Überwachung vorgelegt. Wesentlich in dieser Verordnung sind die Änderung der EfbV und der AbfBeauftrV.

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26.02.2016

Umsetzung der Seveso III-Richtlinie

Umsetzung der Seveso III-Richtlinie
Die Seveso-III-Richtlinie hätte bis zum 31. Mai 2015 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Dies ist bisher nicht geschehen. Damit gilt grundsätzlich für Anlagenbetreiber: Die bisher gültige 12. Bundes-Immissionsschutzverordnung und andere einschlägige Regelungen im deutschen Recht gelten weiter. Der Europäische Gerichtshof bejaht jedoch in ständiger Rechtsprechung unter engen Voraussetzungen eine unmittelbare Anwendung von Vorgaben in Richtlinien, nämlich, wenn diese inhaltlich unbedingt und hinreichend bestimmt sind.

Für die Frage des Übergangszeitraums, d. h. bis zur endgültigen Umsetzung in deutsches Recht, hat die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) geprüft, welche Vorgaben der Seveso-III-Richtlinie unter diese Rechtsprechung fallen. Bejaht wurde dies für folgende Vorgaben:
  • Beteiligung der Öffentlichkeit am Entscheidungsverfahren (Art. 15 der Richtlinie)
  • Zugang zu Gerichten (Art. 23 b der Richtlinie)
Konsequenz daraus ist, dass die Vollzugsbehörden bereits jetzt für jede neue Genehmigung oder Änderungsgenehmigung eines Störfallbetriebs eine umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung durchführen (können) und für diese Fälle auch entsprechende Klagemöglichkeiten bestünden.

Bei allen anderen Vorgaben der Richtlinie, die wesentliche Neuerungen mit sich bringen, hat die LAI die unmittelbare Wirkung dagegen verneint. Bei der Frage beispielsweise, ob der Betrieb überhaupt in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt oder aber, ob er den Grundpflichten oder erweiterten Pflichten unterliegt, kann das für den Anlagenbetreiber positiv oder negativ sein:
  • Für Anlagen, die nunmehr aufgrund anderer Mengenschwellen aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie herausfallen würden, gelten für den Übergangszeitraum weiterhin die bisherigen (strengen) Anforderungen (Bsp. Chrom VI-Verbindungen bei Galvanik-Betrieben).
  • Für Anlagen, die nunmehr erstmals der Richtlinie unterfallen, gelten die Anforderungen der Richtlinie dagegen erst mit ihrer Umsetzung.
Bisher gibt es noch keinen Kabinettsbeschluss über das Umsetzungspaket zur Seveso-III-Richtlinie. Aktueller Stand sind nach wie vor die Entwürfe vom Mai 2015 [siehe unser News-Beitrag vom 26.6.2015]. Keine Einigung konnte bisher zum Thema Abstandsregelungen erzielt werden. Das ist aus Sicht der Wirtschaft der zentrale Punkt, da es um die Sicherung des Bestandsschutzes in Gemengelagen geht. Auf diesen Punkt hat der DIHK auch in seiner Stellungnahme kritisch hingewiesen. Quelle: DIHK

Die Seveso-III-Richtlinie hätte bis zum 31. Mai 2015 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Dies ist bisher nicht geschehen. Damit gilt grundsätzlich für Anlagenbetreiber: Die bisher gültige 12. Bundes-Immissionsschutzverordnung und andere einschlägige Regelungen im deutschen Recht gelten weiter. Aber...

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22.02.2016

Meldepflicht für reduzierte KWK-Umlage endet am 31.03.2016

Meldepflicht für reduzierte KWK-Umlage endet am 31.03.2016
Bis zum 31.3.2016 müssen sich Unternehmen mit einem Stromverbrauch über 1 GWh bei ihrem zuständigen Netzbetreiber mit den im vergangenen Jahr verbrauchten Strommengen melden. Andernfalls fällt die volle KWK-Umlage für alle Strommengen an.

Die Meldefrist wurde mit dem novellierten KWKG neu eingeführt. Die Regelung findet sich in § 26 KWKG 2016. Drittmengen sind vom Letztverbrauch des Unternehmens abzugrenzen [Anm. Risolva: messtechnische Erfassung des an Dritte weitergeleiteten Stroms durch geeichte Zähler].

Unternehmen mit einem Anteil der Stromkosten am Umsatz über 4 Prozent (Letztverbrauchergruppe C) benötigen bis zum 31.03. zudem ein Wirtschaftsprüfertestat.

Eine Meldung an den Netzbetreiber bis zum 31.03. muss auch für eine reduzierte §19-Umlage und eine reduzierte Offshore-Haftungsumlage erfolgen. Quelle: DIHK

Bis zum 31.3.2016 müssen sich Unternehmen mit einem Stromverbrauch über 1 GWh bei ihrem zuständigen Netzbetreiber mit den im vergangenen Jahr verbrauchten Strommengen melden. Andernfalls fällt die volle KWK-Umlage für alle Strommengen an.

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16.02.2016

Ablauf der Gefährdungsbeurteilung

Ablauf der Gefährdungsbeurteilung

Die Eigenverantwortung des Arbeitsgebers bringt es mit sich, dass die Gefährdungsbeurteilung zum Dreh- und Angelpunkt im Umwelt-und Sicherheitsrecht geworden ist. Die richtige Durchführung und Dokumentation ist deshalb essentiell.

Es gibt dabei wenig konkrete Forderungen an die Form, der Ablauf ist jedoch klar festgelegt:

  • System abgrenzen - Was betrachte ich?
  • Gefährdungen ermitteln - Welche Gefährdungen habe ich, und welche nicht?
  • Risiken abschätzen - Wie hoch ist das Grenzrisiko bzw. Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensausmaß?
  • Schutzmaßnahmen festlegen - Was kann ich tun, um das Risiko zu senken?
  • Wirksamkeit überprüfen - Bringen die definierten Maßnahmen den gewünschten Erfolg?
  • Aktualisierung - Wann muss die Gefährdungsbeurteilung wieder auf den Prüfstand?

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Die Eigenverantwortung des Arbeitsgebers bringt es mit sich, dass die Gefährdungsbeurteilung zum Dreh- und Angelpunkt im Umwelt-und Sicherheitsrecht geworden ist. Die richtige Durchführung und Dokumentation ist deshalb essentiell. Es gibt dabei wenig konkrete Forderungen an die Form, der Ablauf ist jedoch klar festgelegt.

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11.02.2016

Entwurf zur 42. BImSchV (Verdunstungskühlanlagen) liegt vor.

Entwurf zur 42. BImSchV (Verdunstungskühlanlagen) liegt vor.
Das BMUB hat den Referentenentwurf einer Verordnung über Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheider veröffentlicht (zukünftige 42. BImSchV). Damit sollen Gesundheitsgefahren durch Legionellen minimiert werden. Vorgesehen sind umfassende technische und organisatorische Pflichten für Betreiber entsprechender Anlagen.

Der Verordnungsentwurf ist noch nicht abschließend ressortabgestimmt. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates; eine Beteiligung des Bundestags ist nicht vorgesehen (da auf § 23 Abs. 1 S. 1 BImSchG gestützt).

Wesentlicher Inhalt des Entwurfs:

1. Anwendungsbereich
  • gilt für Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheider (die keiner Genehmigung nach § 4 BImSchG bedürfen)
  • Ausnahmen für bestimmte Anlagenarten, u. a. Wärmeübertrager mit geschlossenem Kreislauf; Anlagen in Hallen, die ausschließlich in diese emittieren; Anlagen mit dauerhaft mindestens 60 Grad (§ 1 Abs. 2)
2. Pflichtenkatalog für Anlagenbetreiber
Generelle Anforderungen an Anlage:
  • bestimmte bauliche und betriebliche Anforderungen müssen eingehalten werden (§ 3 Abs. 1)
  • monatliche Ermittlung des Parameters allgemeine Koloniezahl mit Nachweisführung (§ 4 Abs. 1)
  • zusätzliche Untersuchung der Parameter allgemeine Koloniezahl und Legionellenzahl im Abstand von 2 bzw. 3 Monaten durch Labor (»mikrobiologische Untersuchung«) (§ 4 Abs. 2-4)
  • Pflicht zur Erstellung eines jährlichen Berichts (§ 10)
  • Anzeigepflicht der Anlage bzw. von Änderungen (§ 11)
  • alle 5 Jahre Überprüfung durch Sachverständigen (§ 12 Abs. 2)
Zusätzlich besondere Anforderungen für die Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme von Anlagen:
  • Prüfschritte gemäß Checkliste durchführen (§ 3 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1)
  • bestimmte bauliche Anforderungen müssen eingehalten werden, die auch vor Inbetriebnahme durch einen Sachverständigen bestätigt werden müssen (§§ 3 Abs. 1, 12 Abs. 1)
  • Referenzwert des Parameters allgemeine Koloniezahl muss durch wöchentliche Messungen über Zeitraum von drei Monaten ermittelt werden (§ 3 Abs. 4)
  • Untersuchung der Parameter allgemeine Koloniezahl und Legionellenzahl durch Labor („mikrobiologische Untersuchung“) innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme (§ 3 Abs. 5)
  • Anzeigepflicht (§ 11 Abs. 1, 3)
Umfassende Pflichten beim Anstieg der allgemeinen Koloniezahl:
Soweit die allgemeine Koloniezahl im Vergleich zum Referenzwert (siehe § 3 Abs. 4) um 10 bzw. 100 ansteigt, besteht ein umfassendes Programm an Untersuchungen und Maßnahmen für den Anlagenbetreiber (§ 5).

Umfassende Pflichten bei Überschreitung von Prüf- bzw. Maßnahmenwerten:
Anlage 2 legt Prüf- und Maßnahmenwerte für die Höhe der Legionellenkonzentration fest, bei deren Überschreitung ein abgestuftes Pflichtenprogramm für den Anlagenbetreiber besteht.
  • Maßnahmen bei Überschreitung der Prüfwerte (§ 6): u. a. sind zusätzliche Untersuchungen notwendig und Maßnahmen zur Minimierung der Legionellenkonzentration notwendig
  • Maßnahmen bei Überschreitung der Maßnahmenwerte (§ 7): Es sind zusätzlich Maßnahmen zur Gefahrenabwehr notwendig und die zuständige Behörde ist zu informieren (§ 8)
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige:
Wie bereits oben erwähnt ist in § 12 vorgesehen, dass die Einhaltung bestimmter Anforderungen der Verordnung durch Sachverständige überprüft werden soll. Im Verordnungsentwurf ist vorgesehen, dass dies »öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige« sein sollen. [...]

Erfüllungsaufwand/Kostenbelastung der Wirtschaft:

Das BMUB prognostiziert, dass ca. 20.000 bis 30.0000 Anlagen in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen könnten. Genauere Kenntnisse bestehen dazu jedoch nicht. Der Entwurf enthält auch noch keine Kostenschätzungen.

Gesamteinschätzung [Anm. Risolva: des DIHK] und weiteres Vorgehen:
  • Entwurf schafft erheblichen bürokratischen Aufwand für Anlagenbetreiber.
  • An vielen Stellen ist eine generelle Doppelüberwachung (Eigenuntersuchung, Laboruntersuchung, Sachverständigenprüfung) vorgesehen, die auf ein Mindestmaß reduziert werden sollte.
  • Prüf und Maßnahmenwerte der Anlage 2 sowie analytische Verfahren zu deren Ermittlung sollten nochmals überprüft werden, da diese für die Beprobung von Trinkwasser ausgelegt sind. [...]

Quelle: DIHK

» Entwurf 42. BImSchV

Das BMUB hat den Referentenentwurf einer Verordnung über Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheider veröffentlicht (zukünftige 42. BImSchV). Damit sollen Gesundheitsgefahren durch Legionellen minimiert werden. Vorgesehen sind umfassende technische und organisatorische Pflichten für Betreiber entsprechender Anlagen. Quelle: DIHK

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05.02.2016

Ermessensspielraum des BAFA bis Ende April 2016

Ermessensspielraum des BAFA bis Ende April 2016
Das BAFA startet in diesem Jahr die Stichprobenkontrollen, ob Nicht-KMU die Energieaudits durchgeführt haben. Dies hätte bis zum 5.12.2015 hätten geschehen müssen.

Das BMWi erkennt jedoch an, dass es einem Teil der betroffenen Unternehmen aufgrund begrenzter Beraterkapazitäten trotz ihres Bemühens nicht möglich gewesen sei, den Termin zu halten. Ein Versäumnis der Frist habe aus diesem Grund nicht automatisch ein Bußgeld zur Folge, da das EDL-G nur ein verschuldetes Fristversäumnis sanktioniert.

Um die Sanktion kommt man aber nicht automatisch herum. Stattdessen muss man dem BAFA glaubhaft darlegen, dass man trotz eigener Bemühungen das Energieaudit nicht fristgerecht durchführen konnte.

Die Ermessensspielräume des BAFA sind umso geringer, je länger die Frist überschritten ist. Wer bis Ende April kein Energieaudit nachweisen kann, werde sich in der Regel nicht mehr auf einen objektiven Hinderungsgrund berufen können.
Quelle: DIHK

Das BAFA startet in diesem Jahr die Stichprobenkontrollen, ob Nicht-KMU die Energieaudits durchgeführt haben. Dies hätte bis zum 5.12.2015 hätten geschehen müssen.

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29.01.2016

Formaldehyd ab 1.1.2016 krebserzeugend

Formaldehyd ab 1.1.2016 krebserzeugend
Formaldehyd wurde durch die 6. Anpassung an den Technischen Fortschritt (ATP) der CLP-Verordnung in die Gefahrenklassen Karzinogen/Kategorie 1B und Keimzellmutagen/Kategorie 2 eingestuft. Diese Neueinstufung ist ab 1.1.2016 wirksam.

Darüber hinaus hat der Ausschuss für Gefahrstoffe des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im November 2014 für Formaldehyd einen Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) verabschiedet. Dieser Grenzwert (0,3 ml/m³ bzw. 0,37 mg/m³. Der Kurzzeitwert beträgt 0,74 mg/m³) muss an Arbeitsplätzen eingehalten werden.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind also ab jetzt Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen zu berücksichtigen. Durch die Neueinstufung entstehen darüber hinaus auch Dokumentations- und Unterrichtungspflichten des Arbeitgebers. Insbesondere ist ein Expositionsverzeichnis zu führen und 40 Jahre aufzubewahren.

Die Neueinstufung bringt es auch mit sich, dass emissionsseitig die Grenzwerte nach Kapitel 5.2.7.1.1 Krebserzeugende Stoffe der TA Luft gelten. Dabei ist der Stoff derjenigen Klasse (I, II oder III) zuzuordnen, deren Stoffen er in seiner Wirkungsstärke am nächsten steht.

Weitere Infos zur Einstufung nach unterschiedlichen Rechtsvorschriften finden Sie in der GESTIS-Stoffdatenbank.

Formaldehyd wurde durch die 6. Anpassung an den Technischen Fortschritt (ATP) der CLP-Verordnung in die Gefahrenklassen Karzinogen/Kategorie 1B und Keimzellmutagen/Kategorie 2 eingestuft. Diese Neueinstufung ist ab 1.1.2016 wirksam.

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20.01.2016

Wer macht's und mit wem?

Wer macht's und mit wem?

 Die Verantwortlichkeit zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ist in den Rechtsvorschriften klar geregelt: »Der Arbeitgeber hat…zu beurteilen.« Und der Arbeitsgeber sind all diejenigen, denen die Unternehmerpflichten übertragen wurden, also die Führungskräfte.

Als Führungskraft sollte man diese Aufgabe nicht auf die leichte Schulter nehmen. Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ist eine rechtliche Anforderung, bei deren Nichterfüllung ein Bußgeld droht (je nach Rechtsgebiet 5.000 bzw. 50.000 €).

Dabei reicht nicht, irgendeine Gefährdungsbeurteilung zu haben, damit man den formalen Anforderungen genüge getan hat, und zwar aus zwei Gründen.

  1. In den einschlägigen Paragrafen heißt es »wer eine Gefährdungsbeurteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert...[handelt ordnungswidrig]«, es gibt also keine Unterscheidung zwischen gar nicht oder nicht richtig.
  2. Wenn eine Person zu Schaden kommt, müssten sich die Führungskräfte zum Beispiel von der Staatsanwaltschaft oder der Versicherung die Frage gefallen lassen, ob der Vorfall nicht durch eine richtig durchgeführte Gefährdungsbeurteilung und die Festlegung von geeigneten Maßnahmen hätte vermieden werden können.

Die Frage stellt sich natürlich unmittelbar: Wann ist eine Gefährdungsbeurteilung richtig durchgeführt?

Richtig durchgeführt ist sie dann, wenn dies mit Sorgfalt und dem entsprechenden Wissen geschieht:

Der Gesetzgeber sieht die operative Führungskraft als geeignet an, um die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Wenn Sie im Einzelfall nicht die nötige Kenntnis haben, binden Sie die eigentlichen Experten des Arbeitsplatzes oder der Tätigkeit mit ein, nämlich die Mitarbeiter. Ferner sollten Sie gegebenenfalls den Rat von Fachkundigen, zum Beispiel der Sicherheitsfachkraft oder des Betriebsarztes einholen. Für spezifische Anwendungsfälle können Sie auch die BG oder die Gewerbeaufsicht mit ins Boot holen. Richtig ist also, die Gefährdungsbeurteilung im Team durchzuführen, um ein präzises Bild der Situation zu bekommen und verschiedene Sichtweisen zu berücksichtigen.

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Die Verantwortlichkeit zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ist in den Rechtsvorschriften klar geregelt: »Der Arbeitgeber hat…zu beurteilen.«

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13.01.2016

Rechtlicher Hintergrund der Gefährdungsbeurteilung

Rechtlicher Hintergrund der Gefährdungsbeurteilung

Die »Gefährdungsbeurteilung« im Arbeits- und Gesundheitsschutz fokussiert auf Personenunfälle und Gesundheitsgefahren.

Unfälle stellen dabei Situationen dar, die

  • plötzlich auftreten und
  • eine akute Beeinträchtigung des Gesundheitszustands einer Person nach sich ziehen.

Gesundheitsgefahren stellen Zustände dar, die

  • langfristig und/oder dauerhaft wirken
  • eine spätere oder chronische Beeinträchtigung des Gesundheitszustands einer Person nach sich ziehen.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilungen werden allerdings üblicherweise auch Auswirkungen auf die unmittelbare Umgebung (Sachwerte) und gegebenenfalls die Umwelt abgebildet, insbesondere bei der Beurteilung von Brand- und Explosionsgefahren.

Früher gab es zur Umsetzung eines sicheren Betriebs klare Vorgaben:
»Der Arbeitsgeber hat umzusetzen:
Maßnahme 1
Maßnahme 2
Maßnahme 3
Maßnahme 4.«

Das wurde häufig als Nachteil gesehen, da die Unternehmen keinen Handlungsspielraum hatten und so auch oft – bezogen auf die spezifische Unternehmenssituation – unsinnige Dinge umsetzen mussten. Das allerdings war auch ein Vorteil, denn man brauchte sich keine Gedanken über das Wie einer möglichen Umsetzung machen. Alles war ohne Wenn und Aber vorgeschrieben. Waren die Maßnahmen umgesetzt, konnte man davon ausgehen, dass man rechtssicher arbeitete.

www.istockphoto.com; winterling

Aufgrund der zunehmenden Deregulierung, die durch das EU-Recht Einzug in die deutsche Gesetzgebung gehalten hat, heißt es heute verbreitet: »Der Arbeitgeber hat…auf der Grundlage seiner Gefährdungsbeurteilung geeignete Maßnahmen festzulegen.«

Dieser Satz kommt vor zum Beispiel in
ArbSchG
GefStoffV
BetrSichV
Technischen Regeln
DGUV Vorschriften
DGUV Regeln

Der Arbeitgeber hat nun (fast) alle Freiheiten, seine unternehmensspezifischen Gegebenheiten abzubilden. Das ist gegenüber früher ein Vorteil, den viele allerdings nicht mehr als solchen sehen, denn es gibt nicht mehr Schwarz und Weiß, sondern einen bunten Strauß an Möglichkeiten, die es in der Gefährdungsbeurteilung abzuwägen gilt.

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Die »Gefährdungsbeurteilung« im Arbeits- und Gesundheitsschutz fokussiert auf Personenunfälle und Gesundheitsgefahren.

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17.12.2015

Effizienzlabel für Heizungsanlagen

Effizienzlabel für Heizungsanlagen
Mit der Novelle des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes hat der Deutsche Bundestag ein Effizienzlabel für alte Heizungsanlagen eingeführt. Ab 2016 freiwillig und ab 2017 verpflichtend, bringen Schornsteinfeger auf Heizkesseln, die älter als 15 Jahre sind, ein Label an, das den Effizienzgrad der Anlagen dokumentiert. Im Unterschied zum EU-Label fehlen allerdings die Klassen F und G. Erfasst werden Heizgeräte mit gasförmigen und flüssigen Brennstoffen bis 400 kW Leistung. Zielgruppe sind demnach nicht nur Eigenheimbesitzer und Vermieter, sondern auch kleine und mittlere Unternehmen.

Neben den Ausstellungsberechtigten nach § 21 Absatz 1 EnEV dürfen auch Gebäudeenergieberater des Handwerks das Label ausstellen. Die Kosten für das Label und dessen Ausstellung trägt der Bund.

Ziel ist, die Heizungsbesitzer zum Austausch ihrer alten Anlagen zu motivieren sowie insgesamt häufiger Energieberatungen in Anspruch nehmen. Die Bundesregierung erhofft sich von dem Label einen Anstieg der jährlichen Austauschrate um 20 Prozent. Die Bundesregierung geht von 8 Mio. bis 2023 zu etikettierenden Kesseln aus.

Hintergrund ist der »Nationale Aktionsplan Energieeffizienz«, mit dessen Maßnahmen die Bundesregierung den Energieverbrauch bis 2020 um 20 Prozent reduzieren will.
Quelle: DIHK

» Energieeffizienzlabel

Für Heizkessel älter als 15 Jahre wird ein Effizienzlabe eingeführt. Angebracht wird es von den Schornsteinfegern. Ziel ist, den Heizungstausch anzuregen.

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