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Textbeiträge von Andrea Wieland.
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01.07.2016

Förderprogramm Pilotvorhaben Einsparzähler

Förderprogramm Pilotvorhaben Einsparzähler
Mit dem neuen Förderprogramm unterstützt das Bundeswirtschaftsministerium Pilotprojekte, die in Haushalten und Unternehmen mittels digitaler Messsysteme (Einsparzähler), gerätescharf Einsparpotenziale bei Gas, Strom oder Wärme ermitteln und heben. Damit wird ein weiterer Baustein des Nationalen Aktionsplans Energieeffizienz (NAPE) umgesetzt.

Der Fokus des Programms für Pilotvorhaben liegt in der IT-basierten Analyse von Energieverbräuchen mittels Einsparzählern über eine größere Anwendergruppe, seien es Privathaushalte oder Unternehmen. Dem Verbraucher soll transparent gemacht werden, wofür er am meisten Energie aufwendet und aufgezeigt werden, welche Energieeffizienzmaßnahmen am besten wirken.

Förderfähig sind – im Gegensatz zu den zahlreichen anderen Programmen im Energieeffizienzbereich – Unternehmen (Energiedienstleister), die bei Dritten (Kunden) Energieeinsparmöglichkeiten analysieren, individuelle Einsparempfehlungen geben und deren Umsetzung unterstützen. Für die Förderfähigkeit der Energiedienstleister ist es unerheblich, ob die Einsparungen etwa über Gerätetausch oder Verhaltensänderungen erreicht werden. Zentral ist der Nachweis in einem Vorher-Nachher-Vergleich. Projekte mit einer Laufzeit von maximal fünf Jahren können mit bis zu 50 Prozent der Projektkosten (bis maximal 1 Mio. Euro) unterstützt werden.

Hinweise für Unternehmen zur Antragsstellung sind auf der Internetseite des BAFA verfügbar. Quelle: DIHK

Mit dem neuen Förderprogramm unterstützt das Bundeswirtschaftsministerium Pilotprojekte, die in Haushalten und Unternehmen mittels digitaler Messsysteme (Einsparzähler), gerätescharf Einsparpotenziale bei Gas, Strom oder Wärme ermitteln und heben.

» Weitere Informationen zu Förderprogramm Pilotvorhaben Einsparzähler

23.06.2016

Vibrationsemissionsangaben

Vibrationsemissionsangaben
Hersteller von Maschinen sind nach der europäischen Maschinenrichtlinie verpflichtet, die von den Maschinen ausgehenden Emissionen wie Lärm und Vibrationen zu ermitteln und anzugeben. Diese Angaben müssen sowohl in der Betriebsanleitung als auch in den Verkaufsprospekten, in denen Leistungsdaten der Maschine angegeben werden, genannt werden.

Dies soll Einkäufern und Benutzern ermöglichen, Maschinen, insbesondere unterschiedlicher Hersteller, schon vor dem Kauf miteinander vergleichen zu können. Damit lassen sich schwingungsarme Maschinen auswählen und in der Konsequenz Gefährdungen von Beschäftigten durch Vibrationen vermeiden.

Dies setzt allerdings voraus, dass Hersteller die Vibrationsemissionen richtlinienkonform angeben. Die (BAuA) hat dazu eine Untersuchung durchgeführt, inwieweit Hersteller ihrer Verpflichtung nachkommen und in den Betriebsanleitungen zu handgeführten Maschinen die geforderten Angaben zu Vibrationsemissionen richtlinienkonform zur Verfügung stellen.

» Statusbericht BAuA

Hersteller von Maschinen sind nach der europäischen Maschinenrichtlinie verpflichtet, die von den Maschinen ausgehenden Emissionen wie Lärm und Vibrationen zu ermitteln und anzugeben. Diese Angaben müssen sowohl in der Betriebsanleitung als auch in den Verkaufsprospekten, in denen Leistungsdaten der Maschine angegeben werden, genannt werden. Quelle: BAuA

» Weitere Informationen zu Vibrationsemissionsangaben

14.06.2016

Umsetzung der Seveso III-Richtlinie

Umsetzung der Seveso III-Richtlinie
Das Bundeskabinett hat Ende April 2016 die Entwürfe zur Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen in nationales Recht beschlossen. Der vorherige Referentenentwurf wurde in einigen Punkten wesentlich überarbeitet. Das nun beginnende parlamentarische Verfahren soll noch in diesem Jahr abgeschlossen werden.

Wie das ursprüngliche Paket [Anm. Risolva: in unserem Beitrag vom 26.6.2015] enthält auch das am 27. April 2016 von der Bundesregierung beschlossene Regelungspaket einen Gesetzes- und einen Verordnungsentwurf, mit denen jeweils mehrere bestehende Gesetze bzw. Verordnungen geändert werden sollen.

Der Entwurf des Artikelgesetzes enthält insbesondere neue Regelungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung bei Genehmigungsverfahren für sog. Störfallbetriebe und Vorgaben zum Gerichtszugang. Dafür soll es Änderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sowie des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) geben.

Der vom Kabinett beschlossene Verordnungsentwurf sieht Änderungen der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) und kleinere Änderungen der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) vor. Davon betroffen sind Regelungen in Bezug auf die Einstufung gefährlicher Stoffe, betriebliche Informationspflichten gegenüber der Öffentlichkeit und die behördliche Überwachung von Störfallbetrieben.

Umstritten waren bislang vor allem Regelungen zum sog. »Abstandsgebot«, die Fragen zum Bestandsschutz für Anlagen aufwarfen und vielfach für Unklarheiten sorgten. Dies hatte auch der DIHK in seiner Stellungnahme vom 19. Juni 2015 kritisiert. Auf die hierfür vorgesehenen Änderungen des § 50 BImSchG wurde nun komplett verzichtet. Stattdessen soll in § 48 BImSchG eine Ermächtigungsgrundlage für eine neu zu schaffende Verwaltungsvorschrift (TA Abstand) aufgenommen werden, die künftig bundeseinheitliche Maßstäbe für das Abstandsgebot vorgeben soll.

In § 3 der Störfall-Verordnung wurde klargestellt, dass die Wahrung angemessener Sicherheitsabstände zwischen Betriebsbereich und benachbarten Schutzobjekten keine Betreiberpflicht (im Sinne des Immissionsschutzrechtes) darstellt. Vielmehr soll das Abstandsgebot im Zusammenspiel mit anderen öffentlichen Interessen Teil der Abwägungsentscheidung der Bauplanungsbehörden sein.

Eine ausdrückliche Bestandsschutzregelung ist allerdings im Entwurf nach wie vor nicht enthalten. Die störfallrelevante Errichtung oder Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf nach dem neuen § 23b BImSchG grundsätzlich einer störfallrechtlichen Genehmigung, wenn der »angemessene« Sicherheitsabstand unterschritten wird. Neu im Kabinettsentwurf ist jedoch, dass keine Genehmigung notwendig ist, »soweit dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist.«

Die Kritik des DIHK und Anderer an der Einführung des Anzeigeverfahrens nach § 23a BImSchG für nicht-genehmigungsbedürftige Anlagen und damit einhergehender Öffentlichkeitsbeteiligungen (über die Vorgaben der EU-Richtlinie hinaus) bleibt in den neuen Entwürfen weitgehend unberücksichtigt. Gleiches gilt für die Einführung einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für bestimmte störfallrelevante Anlagen oder geforderte – und nach EU-Recht vorgesehene – Ausnahmemöglichkeiten für bestimmte Betriebsbereiche bei der Erstellung eines Sicherheitskonzeptes nach § 8 der Störfall-Verordnung.

Das rückwirkende Inkrafttreten der Änderungsverordnung zum 1. Juni 2015 ist hingegen nicht mehr vorgesehen.

Die Seveso-III-Richtlinie hätte eigentlich bereits zu diesem Datum in deutsches Recht umgesetzt gewesen sein müssen. Daher hat die EU-Kommission bereits ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet. Mit einem Abschluss des parlamentarischen Verfahrens bis Ende 2016 hofft die Bundesregierung nun einer offiziellen Klageerhebung vor dem Europäischen Gerichtshof zu entgehen. Quelle: DIHK

» Gesetzentwurf als PDF herunterladen.
» Verordnungsentwurf als PDF herunterladen.

Das Bundeskabinett hat Ende April 2016 die Entwürfe zur Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen in nationales Recht beschlossen. Der vorherige Referentenentwurf wurde in einigen Punkten wesentlich überarbeitet. Das nun beginnende parlamentarische Verfahren soll noch in diesem Jahr abgeschlossen werden.

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25.05.2016

Risiken abschätzen Teil I

Risiken abschätzen Teil I

Nachdem die Gefährdungen ermittelt wurden, geht es daran, sie zu bewerten. Bewerten bedeutet, den Ist-Zustand mit dem sicheren Soll-Zustand zu vergleichen.

Überschreitet das Risiko diesen Sollzustand, also das höchste akzeptable oder vertretbare Risiko (auch als »Grenzrisiko« bezeichnet), besteht eine Gefahr. Das Risiko muss durch geeignete Maßnahmen verringert werden (zur Risikominimierung siehe Wirksamkeitsprüfung).

Dieses Grenzrisiko ist häufig durch staatliche oder berufsgenossenschaftliche Vorschriften in Form von Grenzwerten, Mindestanforderungen, etc. (= normierte Schutzziele) beschrieben, z.B.

  • untere und obere Auslöseschwellen bei Lärmbelastungen
  • Auslöse- und Expositionsgrenzwerte bei Vibrationen
  • Arbeitsplatzgrenzwerte bei Gefahrstoffen

Zum Beispiel ist eine Lärmquelle am Arbeitsplatz nicht gleichzeitig mit einer Gefährdung des Mitarbeiters verbunden. Erst wenn die Tageslärmexposition 80 bzw. 85 dB(A) überschreitet, besteht das Risiko einer Lärmschwerhörigkeit. Gleichwohl würde ein gemessener Wert von 75 dB(A) in einem Großraumbüro Grund zur Sorge geben, zwar nicht aufgrund einer möglichen Schädigung des Gehörs, wohl aber als Stressfaktor (Stichwort: extraauraler Lärm).

Anderes Beispiel: Das Auftreten eines Gefahrstoffes in der Luft am Arbeitsplatz führt - per Definition - erst zu einer Gesundheitsgefährdung, wenn die Konzentration des Gefahrstoffes den Arbeitsplatzgrenzwert überschreitet.

Letzter Beitrag: Gefährdungen ermitteln
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Nachdem die Gefährdungen ermittelt wurden, geht es daran, sie zu bewerten. Bewerten bedeutet, den Ist-Zustand mit dem sicheren Soll-Zustand zu vergleichen.

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20.05.2016

Verkehrssicherheit

Verkehrssicherheit
Die Anzahl der Verkehrstoten ist in 2015 um 2,9 %, die der Verletzten um 1,1 % gegenüber dem Vorjahr gestiegen. Die Gefährlichkeit des Straßenverkehrs ist für Viele Bestandteil des Arbeitslebens, sei es »nur« auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeit oder sei es in Form von Außendienst oder zumindest von regelmäßigen Dienstfahrten.

Die Beurteilung der Fahrtätigkeit gehört also in die Gefährdungsbeurteilung. Welche Aspekte dabei betrachtet werden können, stellt die BG ETEM in einer Checkliste »Verkehrssicherheit« dar.

und thematisch passend dazu...
Wie kann Wegeunfällen und Unfällen auf Dienstfahrten vorgebeugt werden? Das neue Sicherheitskurzgespräch der BG RCI »Sicher unterwegs – mit dem Auto« enthält als aufbereitete Unterweisungshilfe die wichtigsten Informationen zum Thema. Es unterstützt die Vorgesetzten bei der Durchführung der Unterweisung zur Vermeidung von Wegeunfällen und Unfällen auf Dienstfahrten. Die Wissensinhalte werden dabei in 5 Lektionen vermittelt:
1. Sicheres Fahren zahlt sich aus
2. Fit für die Fahrt
3. Das sichere Auto
4. Sicher durch der Straßenverkehr
5. Verhalten bei Pannen und Unfällen
Quelle: Fachwissen-Newsletter 1/2016

Im Downloadcenter der BG RCI können Sie die Vortragsfolien kostenlos als PDF herunterladen.

Wir haben zwei Publikationen für Sie, die sich mit dem Thema Verkehrssicherheit im Rahmen betrieblicher Tätigkeit beschäftigen.

» Weitere Informationen zu Verkehrssicherheit

13.05.2016

Übergangsfrist für Notfallplan für Aufzüge endet am 31.5.2016

Übergangsfrist für Notfallplan für Aufzüge endet am 31.5.2016
Gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 4.1 Satz 2 der BetrSichV müssen Betreiber von Aufzugsanlagen einen »Notfallplan anfertigen und dem Notdienst vor der Inbetriebnahme zur Verfügung stellen, damit dieser auf Notrufe unverzüglich angemessen reagieren und umgehend sachgerechte Hilfemaßnahmen einleiten kann. Die zur Befreiung Eingeschlossener erforderlichen Einrichtungen sind vor der Inbetriebnahme in unmittelbarer Nähe der Anlage bereitzustellen.«

Gemäß den Übergangsregelungen müssen Aufzugsanlagen, die vor dem 1. Juni 2015 errichtet und verwendet wurden, bis zum 31. Dezember 2020 den Anforderungen des Anhang 1 entsprechen. Abweichend davon muss der Notfallplan jedoch schon bis zum 31.5.2016 (also 12 Monate nach Inkrafttreten der BetrSichV) angefertigt und dem Notdienst zur Verfügung gestellt werden.

Sofern kein Notdienst vorhanden sein muss, ist der Notfallplan in der Nähe der Aufzugsanlage anzubringen.

Der Notfallplan muss mindestens enthalten:
a. Standort der Aufzugsanlage,
b. verantwortlicher Arbeitgeber,
c. Personen, die Zugang zu allen Einrichtungen der Anlage haben,
d. Personen, die eine Befreiung Eingeschlossener vornehmen können,
e. Kontaktdaten der Personen, die Erste Hilfe leisten können (zum Beispiel Notarzt oder Feuerwehr),
f. Angaben zum voraussichtlichen Beginn einer Befreiung und
g. die Notbefreiungsanleitung für die Aufzugsanlage

Gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 4.1 Satz 2 der BetrSichV müssen Betreiber von Aufzugsanlagen einen »Notfallplan anfertigen und dem Notdienst vor der Inbetriebnahme zur Verfügung stellen, damit dieser auf Notrufe unverzüglich angemessen reagieren und umgehend sachgerechte Hilfemaßnahmen einleiten kann [...]«

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04.05.2016

Gefährdung ermitteln

Gefährdung ermitteln

Welche Gefährdungen soll ich denn ermitteln, welche gibt es überhaupt?

Um die Gefährdungsbeurteilung mit der nötigen Systematik durchzuführen, ist es essentiell bei der Gefährdungsbeurteilung eine Liste mit Gefährdungen oder sogenannten Gefährdungsfaktoren einzusetzen. Wenn Sie die gesamte Liste (Gefährdungskatalog) systematisch durchgehen, so können Sie sicher sein, keine Gefährdung übersehen zu haben.


Aber Achtung Falle:
Wenn wir bei Kunden die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen moderieren, und den Gefährdungskatalog der ALGEBRA systematisch durcharbeiten, dann kommt es gar nicht selten vor, dass jemand sagt, diese oder jene Gefährdung gäbe es nicht:

  • Bei uns gibt es keine Gefährdung durch Laserstrahlung, wir haben nur Barcodescanner.
  • Bei uns gibt es keine Gefährdung durch Lärm, die BG hat nur 79 dB(A) gemessen.
  • Bei uns gibt es keine Gefährdung durch Vibrationen, wir haben neue Stapler.
  • Bei uns gibt es keine Gefährdung durch zu wenig Bewegungsfreiheit am Arbeitsplatz, wir können die Maschinen nicht einfach umstellen.

Was passiert?

Wer so argumentiert hat schon eine komplette Gefährdungsbeurteilung in seinem Kopf (oder Bauch, oder Geldbeutel) gemacht und präsentieren während des Schritts »Gefährdung ermitteln« bereits das Ergebnis, das die Risikobeurteilung, die Schutzmaßnahmen und die Wirksamkeitsprüfung einschließt. Im letzten Fall ist es vielleicht auch eine Frage der Vogelstrauß-Mentalität 😊

Um dies zu verhindern, fordert der Gesetzgeber vom Arbeitgeber (also den Führungskräften) explizit, in der Gefährdungsbeurteilung zuerst zu ermitteln, ob die Gefährdung überhaupt existiert und erst im zweiten Schritt das Risiko einzuschätzen.

Beispiel: Gefährdung durch Schneiden:

  • Die Gefährdung gibt es im Bürobereich, zum Beispiel an Papier.
  • Die Gefährdung gibt es im Wareneingang, zum Beispiel beim Öffnen von Kartons (am Karton oder Bändern und beim Verwenden von Messern).
  • Die Gefährdung gibt es in der mechanischen Werkstatt beim Umgang mit Spänen oder scharfkantigen Metallteilen.

Zum jetzigen Zeitpunkt spielt nur das Dass eine Rolle, nicht das Wie schlimm.
Wenn Sie allerdings eine Gefährdung tatsächlich ausschließen können, dann will der Gesetzgeber, dass Sie das nachvollziehbar dokumentieren.

Nachvollziehbar heißt ja oder nein! Und dieses Ja/Nein sollte auch in Ihrem Tool zur Gefährdungsbeurteilung ersichtlich sein. Viele Tools haben jedoch in ihrem Übersichtsblatt vor jeder Gefährdung nur ein Kästchen zum Anklicken. Ist dieses Kästchen nicht aktiviert, kann es bedeuten, dass die Gefährdung nicht zutreffend ist. Es kann aber auch bedeuten, dass Sie die Gefährdung vergessen haben zu bewerten.

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Welche Gefährdungen soll ich denn ermitteln, welche gibt es überhaupt?
Um die Gefährdungsbeurteilung mit der nötigen Systematik durchzuführen, ist es essentiell bei der Gefährdungsbeurteilung eine Liste mit Gefährdungen oder sogenannten Gefährdungsfaktoren einzusetzen. Wenn Sie die gesamte Liste (Gefährdungskatalog) systematisch durchgehen, so können Sie sicher sein, keine Gefährdung übersehen zu haben.

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30.04.2016

Sicherheit an Palettieranlagen

Sicherheit an Palettieranlagen
Innerhalb von 24 Monaten hatten sich in BGN-Mitgliedsbetrieben drei tödliche Arbeitsunfälle in und an Palettierern ereignet. Hauptunfallursache war jedes Mal ein unzureichendes Schutzkonzept. Die BGN hat daraufhin die Beratung zur Palettierersicherheit intensiviert und überprüft seitdem verstärkt die Anlagen. Dabei stellt sie viele Mängel in den Schutzsystemen fest.

Um die Schwachstellen in den Palettieranlagen systematisch zu identifizieren und zu beseitigen, hat die BGN eine Beratungs- und Überwachungsoffensive gestartet. Die Auswertung der ersten 91 Überprüfungen von Palettieranlagen liegt jetzt vor.

Fazit: Es gibt viele Lücken in Schutzsystemen und dabei handelt es sich um eine ganze Reihe unterschiedlicher Mängel. Die wichtigsten sind auf der Seite der BGN beschrieben. Quelle: Von Karin Carl-Mattarocci, Akzente 1.2016 | Magazin für Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Rehabilitation

Wenn Sie selbst mal prüfen wollen, wie es mit Ihren Palletierern steht, dann können Sie die Checkliste nutzen, die die BGN auf Ihrer Seite zur Verfügung gestellt hat.

Innerhalb von 24 Monaten hatten sich in BGN-Mitgliedsbetrieben drei tödliche Arbeitsunfälle in und an Palettierern ereignet. Hauptunfallursache war jedes Mal ein unzureichendes Schutzkonzept. Die BGN hat daraufhin die Beratung zur Palettierersicherheit intensiviert und überprüft seitdem verstärkt die Anlagen. Dabei stellt sie viele Mängel in den Schutzsystemen fest.

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20.04.2016

Referentenentwurf zum EMVG

Referentenentwurf zum EMVG
Das aktuelle EMVG stammt aus dem Jahr 2008. Es regelt das Inverkehrbringen, Weitergeben, Ausstellen, Inbetriebnehmen und Betreiben von bestimmten elektrischen Geräten und Anlagen. Es baut dabei auf europaweit harmonisierten technischen Normen auf, die sicherstellen sollen, dass Betriebsmittel andere Geräte und Anlagen möglichst wenig stören und zugleich von diesen möglichst wenig gestört werden. Betroffen sind z. B. elektrische Maschinen, Hausgeräte, Funkanlagen oder Telekommunikationsnetze.

Das derzeit geltende EMVG wird durch die Neufassung neu strukturiert und an die bereits umgesetzten EU-Richtlinien im Bereich der Marktüberwachung und Produktsicherheit angeglichen. Vor allem soll es aber die Vorgaben der Richtlinie 2014/30/EU (weitgehend inhaltsgleich) in nationales Recht umsetzen. Quelle: DIHK

» Weiterführende Informationen beim BMWi
» Referentenentwurf des EMVG

Das BMWi hat den Entwurf zur Neufassung des EMVG veröffentlicht. Das Gesetz regelt das Nebeneinander von elektrischen Geräten und Anlagen, die elektromagnetische Störungen verursachen oder durch sie beeinträchtigt werden können. Quelle: DIHK

» Weitere Informationen zu Referentenentwurf zum EMVG

11.04.2016

Neues von der AwSV

Neues von der AwSV
Am 18. März 2016 haben Bayern und Rheinland-Pfalz einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zum Entwurf einer Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) gestellt. Geplant ist, die AwSV gemeinsam mit dem parlamentarischen Verfahren zum Düngegesetz und zur Düngeverordnung zu behandeln. Ein Termin, an dem über die AwSV beraten wird, steht noch nicht fest. Quelle: DIHK

» zum entsprechenden Antrag (BR-Drucksache 144/16)

Am 18. März 2016 haben Bayern und Rheinland-Pfalz einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zum Entwurf einer Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) gestellt.

» Weitere Informationen zu Neues von der AwSV

01.04.2016

Meldepflicht für reduzierte KWK-Umlage gilt erst ab 31. März 2017

Meldepflicht für reduzierte KWK-Umlage gilt erst ab 31. März 2017
Die Übertragungsnetzbetreiber haben klargestellt, dass die aus dem neuen Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) sich ergebenden neuen Meldepflichten bis 31. März erst ab dem Jahr 2017 gelten!

Die Meldepflicht gilt dann für eine reduzierte KWK-Umlage, §19-Umlage sowie Offshorehaftungs-Umlage, die bei einem Strombezug aus dem öffentlichen Netz von über 1 GWh beantragt werden kann.

Aus dem zum Jahresbeginn 2016 in Kraft getretenen »neuen« KWKG ging nicht hervor, ab wann diese neue Meldepflicht gilt. Deshalb wurde bisher davon ausgegangen, dass die Frist bereits dieses Jahr gilt! Dem ist laut aktueller Aussage der Übertragungsnetzbetreiber aber nicht so, weshalb die Meldepflicht also erstmals zum 31.03.2017 (für die verbrauchte Strommenge des Jahres 2016) gilt. Eine rückwirkende Auswirkung auf die Jahresabrechnung 2015 gibt es nicht. Quelle: DIHK

Die Übertragungsnetzbetreiber haben klargestellt, dass die aus dem neuen Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) sich ergebenden neuen Meldepflichten bis 31. März erst ab dem Jahr 2017 gelten!

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01.04.2016

Wie viele Gefährdungsbeurteilungen braucht man? Teil II

Wie viele Gefährdungsbeurteilungen braucht man? Teil II

Es bietet sich an, die Gefährdungen von Arbeitsplätzen bzw. Tätigkeiten, sowie von Gefahrstoffen und Arbeitsmitteln und deren jeweilige Wechselwirkungen in einer Gefährdungsbeurteilung zu betrachten.

Als Systemgrenze wählen Sie am besten die einzelnen Arbeitsplätze, wenn Arbeiten räumlich gebunden stattfinden, zum Beispiel Büroarbeit, Arbeit an Produktionsmaschinen, Arbeiten in einer Großküche.

Dagegen wählen sie als Systemgrenze einzelne Tätigkeiten, wenn dieselben Arbeiten an unterschiedlichen Orten stattfinden, zum Beispiel Außendiensttätigkeit, Werkschutzrundgänge, Instandhaltungsarbeiten, Kommissionierarbeiten.

Betrachten Sie nun im jeweiligen System

  • alle dort verwendeten Arbeitsmittel (egal ob diese stationär oder mobil sind) und
  • alle dort verwendeten (Gefahr-) Stoffe und zwar unter den dort gegebenen Einsatzbedingungen.

Berücksichtigen Sie bei der Gefährdungsermittlung auch die Wechselwirkung von Arbeitsmitteln untereinander (z.B. gegenseitige Beeinflussung durch elektromagnetische Wellen) oder mit Arbeitsstoffen (z.B. Korrosion) und/oder der Arbeitsumgebung (z.B. Standsicherheit). Gleichartige Tätigkeiten und gleichartige Arbeitsplätze können Sie natürlich zusammen beurteilen.

Im einen oder anderen Fall können personenbezogene Beurteilungen sinnvoll sein, zum Beispiel für die Beschäftigung von besonderen Personengruppen an, wie z.B. Jugendliche, werdende/stillende Mütter, Behinderte oder auch bei der Beurteilung von Vibrationen.

Die hier beschriebene Vorgehensweise zur Systemabgrenzung wählen Sie für alle ständigen, regelmäßigen oder planbaren Arbeitsplätze und Tätigkeiten. Sonderfälle behandeln wir zu einem späteren Zeitpunkt.

Egal, wie und in welcher Tiefe sie die Systemabgrenzung durchführen, dokumentieren Sie, was im jeweiligen Fall beurteilt wird, und vergessen Sie nicht das, was Sie nicht beurteilen. Also:

  • Beurteilen Sie am Arbeitsplatz den Normalbetrieb und die Störungsbeseitigung?
    Oder wählen Sie für die Störungsbeseitigung eine separate Gefährdungsbeurteilung?
  • Oder: Beurteilen Sie am Arbeitsplatz den innerbetrieblichen Transport von Material zur Anlage?
    Oder haben Sie diesen Aspekt in einer Querschnitts-Gefährdungsbeurteilung abgebildet?

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Es bietet sich an, die Gefährdungen von Arbeitsplätzen bzw. Tätigkeiten, sowie von Gefahrstoffen und Arbeitsmitteln und deren jeweilige Wechselwirkungen in einer Gefährdungsbeurteilung zu betrachten. Als Systemgrenze wählen Sie Arbeitsplätze oder Tätigkeiten.

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