Lösungen auf den Punkt gebracht
News
Textbeiträge von Andrea Wieland.
Ich freue mich über Anregungen oder Kommentare:
Rufen Sie mich an unter +49 7123 30780 - 22 oder schreiben Sie mir eine E-Mail.
Referentenentwurf TA Luft
Die TA Luft bestimmt den Stand der Technik für immissionsschutzrechtlich relevante Anlagen. Ihre Anforderungen betreffen direkt Unternehmen, die eine von über 50.000 genehmigungsbedürftigen Anlagen nach der 4. BImSchV betreiben. Indirekt wird die verbindliche Verwaltungsvorschrift auch zum Vollzug nichtgenehmigungsbedürftiger Anlagen herangezogen. Quelle: DIHK (gekürzt).
Falls Sie Anmerkungen dazu haben, können Sie diese Ihrer IHK zurückmelden. Dies sollte allerdings zeitnah geschehen. DIe IHK Reutlingen erwartet zum Beispiel die Rückmeldung bis zum 4.11.2016.
» TA Luft Referentenentwurf vom 9.9.2016
» TA Luft Begründung zum Referentenentwurf
Das Bundesumweltministerium hat einen neuen Referentenentwurf zur TA Luft in die Verbändeanhörung gegeben. In dem umfangreichen Dokument wurden zahlreiche Anpassungen den Arbeitsentwürfen aus dem letzten Jahr übernommen. Quelle: DIHK
» Weitere Informationen zu Referentenentwurf TA Luft
Fünf Jahre Risolva
Danke Ihnen, die uns von der Alenco zur Risolva begleitet haben.
Danke Ihnen, die uns in den letzten fünf Jahren neu Ihr Vertrauen geschenkt haben.
Wir freuen uns auf weitere spannende Jahre mit Ihnen.
Das Risolva-Team
Die Risolva feiert heute den 5. Jahrestag. Dies ist eine gute Gelegenheit unseren Kunden DANKE zu sagen, denn, was wären wir ohne Sie!
Danke Ihnen, die von der Alenco mit uns zur Risolva mitgegangen sind.
Danke Ihnen, die uns in den letzten fünf Jahren neu Ihr Vertrauen geschenkt haben.
» Weitere Informationen zu Fünf Jahre Risolva
Input/Output Gefährdungsbeurteilung
Die Gefährdungsbeurteilung kann auch als Prozess gesehen werden,
- in den verschiedene Aspekte einfließen (Input),
- verarbeitet werden
- und als Maßnahmen oder Festlegungen wieder herauskommen (Output).
Am Beispiel Prüfungen von Arbeitsmitteln bedeutet das:
- Sie informieren sich in der Bedienungsanleitung über Vorgaben Ihres Herstellers.
- Sie schauen in Technische Regeln, ob dort Vorgaben oder Empfehlungen zu Prüfungen formuliert sind
- Sie befragen Ihr Instandhaltungs- und Bedienpersonal über das Nutzungsverhalten und die Erfahrungen zu Mängelanfälligkeit des Arbeitsmittels.
- Sie berücksichtigen den Stand der Technik (der meistens in die Technischen Regeln Eingang gefunden hat)
Sie bewerten Ihren konkreten Fall und legen daraufhin fest:
- Den Prüfumfang
- Das Prüfintervall
- Die Qualifikation der prüfenden Person (intern oder extern)
- Den Dokumentationsumfang
Dabei können und dürfen Sie von Vorgaben und Empfehlungen aus Technischen Regeln abweichen, sofern Sie auf geeignete andere Weise das gleiche Schutzniveau sicherstellen. Im Fall von besonderen, kritischen Nutzungsbedingungen müssen Sie sogar von den Vorgaben/Empfehlungen abweichen und zur Sicherstellung des gleichen Schutzniveaus das Intervall heruntersetzen.
Prüfintervalle können Sie zum Beispiel in unserer Master-Übersicht »Rechtlich prüfpflichtige Anlagen« dokumentieren. Dort finden Sie bereits die Eintragungen, die aus Rechtsvorschriften wie z.B. Technischen Regeln resultieren.
Letzter Beitrag: Schutzmaßnahmen festlegen
Nächster Beitrag: Wirksamkeit prüfen I
Die Gefährdungsbeurteilung kann auch als Prozess gesehen werden, in den verschiedene Aspekte einfließen (Input), verarbeitet werden und als Maßnahmen oder Festlegungen wieder herauskommen (Output).
» Weitere Informationen zu Input/Output Gefährdungsbeurteilung
Unsere Kundenseite wurde überarbeitet
Persönliche Referenzen zu diesen und anderen Kunden finden Sie auch in unseren CVs. Fragen Sie uns auch nach anderen als denen in den CVs genannten Ansprechpartnern, um sich über unsere Arbeitsweise und den Nutzen unserer Arbeit austauschen zu können.
Wir sind stolz auf unsere stabilen Kundenbeziehungen, die sich von mehreren Jahren bis zu zwei Jahrzehnten erstrecken. Um Interessierten einen Eindruck zu vermitteln, wie breit unser Kundenspektrum ist, haben wir auf unserer Kundenseite eine Auswahl an Kunden-Logos zusammengestellt.
» Weitere Informationen zu Unsere Kundenseite wurde überarbeitet
Wir engagieren uns...
Dabei ist uns wichtig, dass wir das lokal und in einem Kontext tun, der im Einklang mit unserer Arbeit und unserem Selbstverständnis steht. Deshalb ist es für uns naheliegend, dass wir das Biosphärengebiet Schwäbische Alb, und dort speziell den Verein »Biosphärengebiet Schwäbische Alb e.V.« mit einer Spende unterstützen. Und ›naheliegend‹ ist dabei im wahrsten Sinn des Wortes zu verstehen, denn unser Firmensitz befindet sich innerhalb der Grenzen des Biosphärengebiets.
Wir tragen mit unserer Spende dazu bei, dass der Verein sein satzungsmäßiges Ziel umsetzen kann. Dies ist, die nachhaltige Entwicklung des Biosphärengebiets zu unterstützen, insbesondere in den Bereichen
- des Natur-, Umwelt- und Klimaschutzes,
- der Landschaftspflege,
- der nachhaltigen Land-, Jagd- und Forstwirtschaft,
- der Schäferei,
- des Streuobst- und Weinbaus sowie
- der nachhaltigen Tourismus-, Siedlungs- und Verkehrsentwicklung,
- der Bildung für nachhaltige Entwicklung sowie
- der Kultur und des historisch kulturellen Erbe.
- Artenvielfalt und Lebensräumen,
- historisch kulturellem Erbe sowie
- dauerhaften und umweltgerechten Entwicklung der Kulturlandschaft.
Nach unserem Selbstverständnis (siehe Wertepyramide) sind wir erfolgreich, weil wir als Teil eines Gemeinschaftssystems und eines Netzwerks handeln und arbeiten. Demnach ist es nur folgerichtig, dass wir uns auch außerhalb unseres eigentlichen Geschäftsbetriebs engagieren.
» Weitere Informationen zu Wir engagieren uns...
Arbeitsschutzgesetz wurde 20 Jahre alt
Man kann also nicht wirklich sagen, dass die Forderung nach einer Gefährdungsbeurteilung neu sei :-). Allerdings hat sie für die Wahrnehmung der Unternehmerpflichten über die Jahre eine immer größere Bedeutung bekommen, weil die Vorgaben den Betrieben immer mehr Spielraum lassen, individuelle Lösungen zu finden, um Mitarbeiter bestmöglich zu schützen.
Wie Gefährdungsbeurteilung 100% rechtssicher auf nur einer (1!) Seite geht, zeigt Ihnen unser Tool ALGEBRA.
Am 21. August wurde das Arbeitsschutzgesetz 20 Jahre alt. [...] Das Arbeitsschutzgesetz schuf erstmals ein einheitliches Arbeitsschutzrecht, das für nahezu alle Tätigkeitsbereiche und Beschäftigten in Deutschland gilt.
» Weitere Informationen zu Arbeitsschutzgesetz wurde 20 Jahre alt
Fahren von Flurförderzeugen
Passend dazu finden Sie einen Film »Ergonomie und Sicherheit beim Fahren von Flurförderzeugen« bei der Mediathek für Arbeitsschutz und Gesundheitsförderung. Die Inhalte des Films sind dort folgendermaßen beschrieben:
»Position von Hüfte und Knie beachten, die Rückenlehne korrekt einstellen - im Zusammenhang mit Gabelstaplern und anderen Flurförderzeugen fallen diese Anweisungen eher selten. Dabei ist ein richtig eingestellter Fahrersitz unerlässlich für Sicherheit und Gesundheit des Bedienpersonals. Worauf es dabei ankommt, erklärt der neue Präventionsfilm der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW)«.
Mediathek für Arbeitsschutz und Gesundheitsförderung; Quelle: BGHW (von youtube.com)
Letztes Jahr ist die TRBS 2111 - Teil 1 über mobile Arbeitsmittel neu gefasst veröffentlicht worden. Wenn Sie die Gefährdungsbeurteilung danach gemacht haben, sollten Sie am dem Punkt Ergonomie vorbei gekommen sein.
» Weitere Informationen zu Fahren von Flurförderzeugen
Schutzmaßnahmen festlegen
Bevor Sie Schutzmaßnahmen festlegen, müssen Sie zunächst definieren, was Sie erreichen wollen. Das höchste Schutzziel ist der Personenschutz bzw. die Vermeidung von Verletzungen, Gesundheitsschäden und Berufskrankheiten. Weitere Schutzziele sind:
- die Vermeidung oder Begrenzung der Beschädigung von Sachwerten, wie Gebäude, Maschinen, Einrichtungen, etc. oder
- die Vermeidung von Umweltschäden oder Luftbelastungen, wie zum Beispiel Boden- und Grundwasserverunreinigungen, Luft- oder Lärmemissionen.
Bei der Auswahl der Schutzmaßnahmen in Bezug auf Ihr Schutzziel sind Sie frei. Sie müssen allerdings die folgende Rangfolge berücksichtigen
- Beseitigen Gefahr
- Minimierung der Gefahr durch technische Schutzmaßnahmen
- Minimieren der Gefahr durch organisatorische Schutzmaßnahmen
- Minimieren der Gefahr durch persönliche Schutzmaßnahmen (Schutzausrüstung)
Das heißt:
- Prüfen Sie als erstes, ob die Gefahrenquelle beseitigt oder die Gefährdung vermieden werden kann.
- Wenn die Gefahrenquelle nicht beseitigt oder die Gefährdung nicht vermieden werden kann, müssen vorrangig technische Schutzmaßnahmen zur Minimierung ergriffen werden. Durch Schutzeinrichtungen wie Abdeckungen, Schutzzäune, Kapselung von Schallquellen, Absaugungen, etc. wird verhindert, dass Gefahrenquellen wirksam werden. Es erfolgt eine räumliche Trennung zwischen Gefahrenquelle und der exponierten Person und zwar auf der Seite der Gefahrenquelle.
- Wenn mit technischen Schutzmaßnahmen die notwendige Reduzierung der Gefahr alleine nicht erreicht werden kann, müssen (zusätzlich) organisatorische Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Durch organisatorische Maßnahmen können Sie verhindern, dass Personen einer Gefahrenquelle ausgesetzt sind. Dies erreichen Sie durch Begrenzung der Anzahl der Mitarbeiter im Gefahrenbereich (Arbeitsorganisation, Arbeitszeitgestaltung), Beschäftigungsbeschränkung, Beschäftigungsverbote für Schwangere und Jugendliche sowie Zutrittsverbote (Kennzeichnung, Unterweisung).
- Sind weder technische oder organisatorische Maßnahmen möglich oder verbleiben nach deren Umsetzung noch Restgefahren, müssen persönliche Schutzausrüstungen (Gehörschutz, Handschuhe, etc.) verwendet werden. Auch bei der Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung erfolgt eine (räumliche) Trennung zwischen Gefahrenquelle und der exponierten Person, diesmal allerdings auf der Seite der exponierten Personen.
Sollen die festgelegten Maßnahmen im Betrieb richtig umgesetzt werden und wirkungsvoll greifen, müssen sie genau beschrieben und Verantwortlichkeiten für deren Umsetzung festgelegt werden. Dazu folgendes Beispiel:
Sie haben bei der Gefährdungsbeurteilung festgestellt, dass in einem Betriebsbereich Gehörschutz getragen werden muss. Sie werden dies mit dem Vermerk »Gehörschutz tragen« dokumentieren. Damit geeignete Gehörschutzmittel beschafft und sicher benutzt werden können, sind jedoch noch folgende weitere Maßnahmen erforderlich:
- Es muss geprüft werden, welche Gehörschutzmittel eine geeignete Dämmwirkung für den festgestellten Lärmpegel besitzen.
- Die identifizierten Gehörschutzmittel sollten den Mitarbeitern testweise zur Verfügung gestellt werden, um deren Akzeptanz zu prüfen.
- Es muss eine Betriebsanweisung erstellt werden bzw. der Sachverhalt muss in die bestehende Betriebsanweisung integriert werden.
- Die Mitarbeiter müssen hinsichtlich der Risiken des Lärms und der richtigen Benutzung der Gehörschutzmittel regelmäßig unterwiesen und die Unterweisung dokumentiert werden.
- Die Vorgesetzten müssen kontrollieren, ob die Mitarbeiter den Gehörschutz richtig benutzen.
Letzter Beitrag: Risiken abschätzen Teil II
Nächster Beitrag: Input/Output Gefährdungsbeurteilung
Bevor Sie Schutzmaßnahmen festlegen, müssen Sie zunächst definieren, was Sie erreichen wollen. Das höchste Schutzziel ist der Personenschutz bzw. die Vermeidung von Verletzungen, Gesundheitsschäden und Berufskrankheiten
» Weitere Informationen zu Schutzmaßnahmen festlegen
App für Wasserstände
Die App »MEINE PEGEL« ist für die Betriebssysteme Android, iOS und WindowsPhone verfügbar und kann über die jeweiligen App-Stores installiert werden. Mit der App kann man:
- sich benachrichtigen lassen bei Über-/ oder Unterschreitung von individuell konfigurierbaren Grenzwerten an Pegeln (kostenfreie push-Notification)
- aktuelle Wasserstände an über 1.600 Pegeln abrufen
- Wasserstandsganglinien für über 1.300 Pegel verfolgen
- Wasserstandsvorhersagen für rund 300 Pegel abfragen
- Pegel als Favoriten hinzufügen und die Wasserstände aller Favoriten in einer Übersichtsliste ansehen
- die überregionale Hochwasserlage in den deutschen Bundesländern erkennen
- sich benachrichtigen lassen über eine Änderung der Hochwasserinformations- bzw. Warnlage für ausgewählte Bundesländer
- regelmäßige tägliche Statusberichte zu einzelnen Pegeln oder zur überregionalen Hochwasserlage in einzelnen Bundesländern kostenfrei abonnieren
- direkten Zugang erhalten auf die amtlichen Hochwasserinformationen der Bundesländer.
Mit der App »MEINE PEGEL« hat die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) im Juni eine neue Anwendung für Smartphones und Tablets vorgestellt, die einen schnellen Überblick über die aktuellen Wasserstände an Flüssen und Seen in Deutschland ermöglicht. Quelle: Umweltschutznachrichten IHK Reutlingen
» Weitere Informationen zu App für Wasserstände
Änderung der TA Lärm in Sicht
Dazu wird in der TA Lärm in Nummer 6.1 Satz 1 die Baugebietskategorie »urbanes Gebiet« ergänzt. Die Immissionsgrenzwerte sollen hier tagsüber bei 63 dB(A) und nachts bei 48 dB(A) liegen. Damit würden sie die Werte für Kern- und Mischgebiete um 3 dB(A) über- und die Werte in Gewerbegebieten um 2 dB(A) unterschreiten. Quelle: DIHK
Das Bundesumweltministerium hat einen Änderungsentwurf zur TA Lärm in die Verbändeanhörung gegeben. Darin sollen die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel in den im Baurecht neu zu schaffenden »urbanen Gebieten« festgelegt werden.
» Weitere Informationen zu Änderung der TA Lärm in Sicht
Ultraschall
Der Ifa-Report »Berufliche Ultraschalleinwirkungen am Beispiel von Ultraschall-Schweißmaschinen« stellt anhand einer Literaturrecherche den aktuellen Kenntnisstand zu den auralen Wirkungen von Ultraschall dar und vergleicht die deutschen Beurteilungskriterien mit anderen nationalen Standards. Dabei wird deutlich, dass in Deutschland der vorhandene wissenschaftliche Kenntnisstand nicht vollumfänglich in die Gefährdungsbeurteilung einfließt. Mit den Ergebnissen einer an Bediener-Arbeitsplätzen von Ultraschall-Schweißmaschinen durchgeführten Messserie zeigt diese Arbeit einen konkreten Handlungsbedarf für alle am Arbeitsschutz beteiligten Akteure auf. Quelle: Ifa
» zum Ifa-Report »Ultraschall«
Damit Arbeitgeber ihrer Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung an allen Arbeitsplätzen nachkommen können, bedarf es hinsichtlich aller vorliegenden Einwirkungsarten einer entsprechenden Kenntnis zum Schädigungspotenzial, den Erhebungsmöglichkeiten, Beurteilungskriterien und Schutzmaßnahmen. Bezüglich der Einwirkung von Ultraschall am Arbeitsplatz ist dieses Wissen nicht in vollem Umfang verfügbar.
» Weitere Informationen zu Ultraschall
Risiken abschätzen Teil II
Im letzten Beitrag haben wir uns mit dem Grenzrisiko beschäftig. Für viele Gefährdungen liegen solche normierten Schutzziele oder Grenzwerte allerdings überhaupt nicht vor, zum Beispiel bei allen Formen der mechanischen Gefährdung.
Also müssen Sie spezielle Methoden zur Bewertung des Risikos anwenden. In der Sicherheitstechnik ist das Risiko als Produkt von Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensausmaß definiert:
Risiko = Eintrittswahrscheinlichkeit der Gefährdung x Schadensausmaß der Gefahr
Das Risiko charakterisiert also die Wahrscheinlichkeit, dass ein Schaden tatsächlich eintritt, sowie dessen Art und Schwere.
Die Eintrittswahrscheinlichkeit wird bestimmt durch
- die Häufigkeit und Dauer, mit der ein Gefährdungsereignis auftritt oder eine Person sich im Gefahrenbereich aufhält.
Also: Die eine Tätigkeit wird dauerhaft über mehrere Schichten ausgeführt, die andere nur einmal pro Woche für 10 Minuten.
- die Möglichkeit, dass eine gefährdete Person die Gefahr erkennen und ausweichen oder den Schaden begrenzen kann.
Also: Ich sehe unter bestimmten Umständen, dass ein Turm aus gestapelten Rollen umkippt und kann mich mit einem beherzten Sprung zur Seite in Sicherheit bringen. Einem spannungsführenden Teil sehe ich seine Gefährlichkeit jedoch nicht an und habe nicht mal eine theoretische Möglichkeit, einem Stromschlag auszuweichen.
- die statistische Wahrscheinlichkeit, dass die Gefährdung überhaupt eintreten kann.
Also: Im Winter ist die Wahrscheinlichkeit, dass es im Außenbereich glatt ist, statistisch höher als im Sommer.
Das Schadensausmaß beschreibt die Schwere der möglichen Verletzungen, die von leichten Schnitt- oder Schürfwunden bis hin zur tödlichen Verletzung mehrerer Personen reichen kann. Als mögliches Schadensausmaß müssen neben unmittelbar auftretenden Verletzungen (z.B. bei einem Unfall) auch Gesundheitsschäden (z.B. Handhabung von Lasten) sowie Spätfolgen wie Berufskrankheiten berücksichtigt werden.
Das Risiko in dieser Weise zu beurteilen ist wichtig, weil dies dazu zwingt, von der subjektiven Betrachtung des Einzelnen zu einer quasi-objektiven Betrachtung zu kommen. Dadurch wird die Beurteilung nachvollziehbar und man schaltet mehr oder weniger den Umstand aus, dass unterschiedliche Personen eine unterschiedliche Gefahrwahrnehmung haben.
Um zu unserem Beispiel »Gefährdung durch Schneiden« zurückzukommen:
- Im Bürobereich: Die Eintrittswahrscheinlichkeit ist erwähnenswert, das Schadensausmaß ist es nicht.
- Im Wareneingang: Die Eintrittswahrscheinlichkeit ist höher als im Bürobereich und es können Wunden entstehen, die sich aufgrund des allgemeinen Verschmutzungsgrades entzünden können.
- In der mechanischen Werkstatt: Die Eintrittswahrscheinlichkeit ist hoch und das Schadensausmaß ebenfalls.
In Fall 1 denken Sie nicht mal über Schutzmaßnahmen nach (wollen wir wirklich mit Schnittschutzhandschuhen am PC sitzen?), im Fall 2 vielleicht und im Fall 3 ganz bestimmt.
Letzter Beitrag: Risiken abschätzen Teil I
Nächster Beitrag: Schutzmaßnahmen festlegen
Im letzten Beitrag haben wir uns mit dem Grenzrisiko beschäftig. Für viele Gefährdungen liegen solche normierten Schutzziele oder Grenzwerte allerdings überhaupt nicht vor, zum Beispiel bei allen Formen der mechanischen Gefährdung.
» Weitere Informationen zu Risiken abschätzen Teil II