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Lösungen auf den Punkt gebracht

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Textbeiträge von Andrea Wieland.
Ich freue mich über Anregungen oder Kommentare:
Rufen Sie mich an unter +49 7123 30780 - 22 oder schreiben Sie mir eine E-Mail.

 
12.01.2017

Kleine Kälteanlagen: Übergangsfrist lief aus

Kleine Kälteanlagen: Übergangsfrist lief aus
Ab 1.1.2017 sind nun auch Kälteanlagen, mit einer Füllmenge von weniger als 3 kg einer Dichtheitsprüfung zu unterziehen, wenn das CO2-Äquivalent 5 Tonnen erreicht oder überschreitet. Berücksichtigen Sie dies in Ihrem Prüf- und Überwachungstool.

Ab 1.1.2017 sind nun auch Kälteanlagen, mit einer Füllmenge von weniger als 3 kg einer Dichtheitsprüfung zu unterziehen, wenn das CO2-Äquivalent 5 Tonnen erreicht oder überschreitet.

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09.01.2017

Sicherheitsunterweisung – kurz, aber nicht zu knapp

Sicherheitsunterweisung – kurz, aber nicht zu knapp
Im Kalendarium für 2017 finden Sie wöchentlich Vorschläge für Unterweisungen zu häufig vorkommenden Arbeitsabläufen. Die Inhalte der wöchentlichen Unterweisungen sind in Anlehnung an unser Motto kurz, aber nicht zu knapp bemessen. Weitere Angebote der BG RCI zum Thema »Unterweisung« runden den Kalender ab. Quelle: Fachwissen-Newsletter 6/2016.

Auch wenn Sie zu einer anderen BG gehören, werden Sie eine Menge Themen finden, die für alle gleichermaßen gelten und deren Unterweisungsinhalte auch für Sie interessant sind.

» zum Unterweisungskalender 2017

In guter Tradition gibt es bei der BG RCI wieder einen Unterweisungskalender mit 52 Wochenthemen.

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22.12.2016

Wirksamkeit überprüfen II

Wirksamkeit überprüfen II

Im letzten Beitrag haben wir gesehen, dass die Wirksamkeitsprüfung drei Schritte umfasst:

  1. Ist die Schutzmaßnahme geeignet, um das Risiko zu reduzieren?
  2. Stellt die getroffene Maßnahme eine neue/zusätzliche Gefährdung dar?
  3. Wird die Schutzmaßnahme in der Praxis verwendet, eingehalten, nicht manipuliert?


zu 1. Risikoreduktion: Siehe letzter Beitrag.

zu 2. Nicht mit Zitronen handeln

Wenn Sie Schutzmaßnahmen definieren, sollten Sie einen (gedanklichen) Loop in der Gefährdungsbeurteilung einbauen und sich fragen, ob Sie sich durch die getroffene(n) Maßnahmen(n) andere oder zusätzliche Gefährdungen einhandeln.


www.istockphoto.com; Richard Cliff

Beispiel:

  • Sie bringen eine Schutzeinrichtung an und schaffen sich u.U. eine Stoßstelle.
  • Sie wählen für eine Arbeit mit Gefahrstoffen Handschuhe und reduzieren das Risiko, aber aufgrund der Tragezeit besteht eine Gefährdung für Feuchtarbeit mit der Konsequenz, dass arbeitsmedizinische Vorsorge angeboten werden muss.
  • Es muss Gehörschutz getragen werden und damit besteht die Gefahr, dass Mitarbeiter bestimmte akustische Signale nicht mehr hören oder angemessen unterscheiden können.

 

zu 3. Umsetzung in der Praxis:

In der Gefährdungsbeurteilung haben Sie dokumentiert, dass die von Ihnen ausgewählten Schutzmaßnahmen geeignet sind, das Risiko zu minimieren und haben die anderen/zusätzlichen Gefährdungen bewertet.

Entscheidend ist aber auch: Wie sieht es in der Praxis aus? Werden technische Einrichtungen nicht manipuliert, organisatorische Maßnahmen befolgt und persönliche Schutzausrüstungen benutzt?

Dies gilt es permanent zu kontrollieren. Das machen Sie zum Beispiel durch:

  • Messungen (Lärm, Vibrationen, Gefahrstoffe, Staub, etc.)
  • Betriebsbegehungen und Beobachtungen
  • Befragungen von Mitarbeitern
  • Auswertung von Unfällen und Beinaheunfällen

Wird bei diesen Kontrollen festgestellt, dass Schutzmaßnahmen nicht wirksam sind, so ist dies häufig ein Fehler der Gefährdungsbeurteilung selbst, denn derjenige, der sich die Schutzmaßnahmen »ausgedachte«, hat möglicherweise die Akzeptanz für die Schutzmaßnahmen falsch eingeschätzt. Siehe Beitrag Schutzmaßnahmen festlegen.

In diesem Fall hilft alles nichts:
Gefährdungsbeurteilung vornehmen und neu beurteilen. Siehe dazu auch den Beitrag »Änderungsmanagement bei  Gefährdungsbeurteilungen«.

Letzter Beitrag: Wirksamkeit überprüfen I
Nächster Beitrag: Spielregeln für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

Im letzten Beitrag haben wir gesehen, dass die Wirksamkeitsüberprüfung drei Schritte umfasst:

1. Ist die Schutzmaßnahme geeignet, um das Risiko zu reduzieren?
2. Stellt die getroffene Maßnahme eine neue/zusätzliche Gefährdung dar?
3. Wird die Schutzmaßnahme in der Praxis verwendet, eingehalten, nicht manipuliert?

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15.12.2016

Organische Flüssigkeiten sicher in Kanister, Fässer und IBC abfüllen

Organische Flüssigkeiten sicher in Kanister, Fässer und IBC abfüllen
In vielen Branchen und Betrieben werden täglich Behälter unterschiedlichen Fassungsvermögens mit organischen Flüssigkeiten befüllt. Es gibt verschiedene technische Möglichkeiten, um einen vergleichbaren Schutz der Beschäftigten sicherzustellen. Hierbei kommt es vor allem auf eine korrekte Positionierung und Dimensionierung der Absaugung und Abfüllvorrichtung an. Basierend auf den Ergebnissen umfangreicher Arbeitsplatzmessungen wurden validierte Schutzleitfäden erstellt. Ergänzende Videos demonstrieren wirksame und nicht ausreichende Schutzmaßnahmen im direkten Vergleich. Außerdem wurde eine Handlungsanleitung zur guten Arbeitspraxis für das »Befüllen von Kanistern, Fässer und IBC mit organischen Lösemitteln« erstellt, die ein vom Ausschuss für Gefahrstoffe als VSK anerkanntes standardisiertes Arbeitsverfahren darstellt. Text: Quelle BAuA

In vielen Branchen und Betrieben werden täglich Behälter unterschiedlichen Fassungsvermögens mit organischen Flüssigkeiten befüllt. Es gibt verschiedene technische Möglichkeiten, um einen vergleichbaren Schutz der Beschäftigten sicherzustellen. Hierbei kommt es vor allem auf eine korrekte Positionierung und Dimensionierung der Absaugung und Abfüllvorrichtung an. Quelle BAuA

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09.12.2016

BG RCI: Medienserie »Kurz und bündig«

BG RCI: Medienserie »Kurz und bündig«
Bei der BG RCI gibt es eine neue Medienserie mit dem Titel »Kurz und Bündig«. Diese richtet sich vorwiegend an kleine oder mittlere Unternehmen. Die einzelnen Veröffentlichungen sind jedoch sicherlich auch für alle anderen interessant, die »Lösungen auf den Punkt« suchen.

Diese Titel sind in der Reihe »kurz & bündig« erschienen:
  • KB 001: Die Alternative Betreuung der BG RCI
  • KB 002: Hand- und Hautschutz
  • KB 003: Gesundheitstipps für Vielfahrer
  • KB 004: Der sichere Start in den Beruf. Infos für Auszubildende und Betriebsneulinge
  • KB 005: Asbesthaltige Bodenbeläge. Was ist zu tun?
  • KB 006: Gefahrstoffkennzeichnung nach GHS. Grundzüge
  • KB 007: Lösemittel. Einsatz, Gefährdungen, Schutzmaßnahmen – Kleinmengen
  • KB 008: Gefahrgut im PKW und Kleintransporter. Kleinmengen
Aus aktuellem Anlass der Änderung des ADR möchten wir Ihnen vor allem den letzten Band in der Reihe ans Herz legen.

Bei der BG RCI gibt es eine neue Medienserie mit dem Titel »Kurz und Bündig«. Diese richtet sich vorwiegend an kleine oder mittlere Unternehmen. Die einzelnen Veröffentlichungen sind jedoch sicherlich auch für alle interessant, die »Lösungen auf den Punkt« suchen

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01.12.2016

BG RCI: Merkblatt zur Beförderung gefährlicher Güter

BG RCI: Merkblatt zur Beförderung gefährlicher Güter
Von der BG RCI gibt es das Merkblatt A 013 über die Beförderung gefährlicher Güter, aktualisiert mit den Änderungen des ADR 2017:

Während des gesamten Beförderungsablaufs, also beginnend bei der Klassifizierung, beim Verpacken und Verladen der gefährlichen Güter, bis hin zum Entladen und Auspacken gelten die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter. Diese definieren und adressieren Pflichten und Verantwortlichkeiten, die in der Praxis beachtet werden müssen und ausführlich im Merkblatt A 013 beschrieben sind.

Die Schrift thematisiert weithin die Kleinmengenregelungen ›Kleinstmengen‹, ›freigestellte Mengen‹, ›begrenzte Mengen‹ und die ›1000-Punkte-Regelung‹ im Detail. Weiterhin bietet es eine Übersicht über zu beachtende Sachverhalte bei der Gefahrgutbeförderung ohne Erleichterungen, also dem regulären Gefahrguttransport.

Auch auf das Thema Vorkehrungen gegen Diebstahl oder Missbrauch gefährlicher Güter, z. B. zu terroristischen Zwecken, wird im Kapitel »Sicherung von Gefahrguttransporten« eingegangen. Die Bestellung und Befreiung von Gefahrgutbeauftragten wird ebenfalls thematisiert.

Zielgruppe für die Schrift sind Gefahrgutbeauftragte, gefahrgutrechtlich beauftragte Personen, Fahrer/innen und andere interessierte Personen. Als Praxishilfe liefert es Musterformblätter zur Bestellung von Gefahrgutbeauftragten, zur Übertragung von Unternehmerpflichten sowie ein Muster eines Beförderungspapiers. Die Musterformblätter sind auch im Downloadcenter des Medienshops als Word-Dokumente elektronisch erhältlich. Quelle: Fachwissen-Newsletter 6/2016

» zum Merkblatt A 013 über die Beförderung gefährlicher Güter

Von der BG RCI gibt es das Merkblatt A 013 über die Beförderung gefährlicher Güter, aktualisiert mit den Änderungen des ADR 2017.

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22.11.2016

Das Gefahrgutbüro der IHK warnt vor gefälschten ADR-Bescheinigungen

Das Gefahrgutbüro der IHK warnt vor gefälschten ADR-Bescheinigungen
Fahrer von kennzeichnungspflichtigen Gefahrguttransporten müssen im Besitz einer sogenannten ADR-Bescheinigung sein. […] Derzeit gibt es neben dem modernen Checkkartenformat noch ältere orangefarbene Bescheinigungen, die allerdings bis zum 31.12.2017 auslaufen. Bei diesen orangefarbenen Bescheinigungen wurden unlängst Fälschungen festgestellt. Gefahrgutfahrer, die mit einer Fälschung erwischt werden, müssen mit einer Anzeige rechnen.

Das IHK-Gefahrgutbüro empfiehlt allen Transportunternehmen, bei ihren stichprobenhaften Kontrollen der Fahrzeugführer die orangefarbenen Bescheinigungen auf Fälschungsmerkmale hin zu prüfen:
  • Unvollständige oder fragwürdige Ausführung des IHK-Stempels
  • Weniger oder mehr als zwei Fußzeilen
  • Offensichtliche Unkenntnis des Fahrers
Quelle: Wirtschaft Neckar-Alb, November 2016

Bei den orangefarbenen ADR-Bescheinigungen, die zum 31.12.2017 auslaufen, wurden unlängst Fälschungen festgestellt. Gefahrgutfahrer, die mit einer Fälschung erwischt werden, müssen mit einer Anzeige rechnen.

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14.11.2016

Wie wichtig sind Sicherheit und Gesundheit in deutschen Unternehmen?

Wie wichtig sind Sicherheit und Gesundheit in deutschen Unternehmen?
  • Welche Rolle spielen Sicherheit und Gesundheit im Betrieb?
  • Fühlen sich die Beschäftigten von ihrer Führung wertgeschätzt?
  • Wie geht man mit Fehlern um?
Diese und andere Fragen zu sozialem Umgang und Klima in den Betrieben stellte das Meinungsforschungsinstitut infas im Auftrag der gesetzlichen Unfallversicherung an Führungskräfte in 500 Unternehmen und Einrichtungen verschiedener Branchen und Größen. Im Rahmen einer Bevölkerungsumfrage konnte zudem die Sicht von 942 Beschäftigten dazugewonnen werden. Eine statistische Auswertung aller Antworten liegt jetzt vor.

Wichtigstes Ergebnis der Befragung:
Unternehmen und Einrichtungen, die Sicherheit und Gesundheit ernst nehmen und fördern, erhalten auch bessere Bewertungen bei den Themen gute Führung, Kommunikation und Beteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. »Dieses Ergebnis zeigt, dass wir mit der Kampagne richtig liegen. Sicherheit und Gesundheit im Betrieb müssen im Zusammenhang gesehen werden. Die Kultur der Prävention ist eine Querschnittsaufgabe«, sagte Dr. Walter Eichendorf, stv. Hauptgeschäftsführer der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).

Differenziert man bei den Antworten speziell nach dem Kriterium der Betriebsgröße fällt auf, dass größere Betriebe grundsätzlich nicht besser beurteilt werden als kleinere Betriebe oder umgekehrt. Jedoch wird die eigene Präventionskultur in Kleinstbetrieben und Großbetrieben eher besser bewertet als in mittleren Betrieben mit 50 bis 249 Beschäftigten. Quelle: DGUV (gekürzt)

» IAG Report 2/2016

Welche Rolle spielen Sicherheit und Gesundheit im Betrieb? Fühlen sich die Beschäftigten von ihrer Führung wertgeschätzt? Wie geht man mit Fehlern um?
Diese und andere Fragen zu sozialem Umgang und Klima in den Betrieben stellte das Meinungsforschungsinstitut infas im Auftrag der gesetzlichen Unfallversicherung an Führungskräfte in 500 Unternehmen und Einrichtungen verschiedener Branchen und Größen. Quelle: DGUV

» Weitere Informationen zu Wie wichtig sind Sicherheit und Gesundheit in deutschen Unternehmen?

04.11.2016

Wirksamkeit überprüfen I

Wirksamkeit überprüfen I

Schutzmaßnahmen sind festgelegt. Nun gilt es, deren Wirksamkeit zu überprüfen. Die Wirksamkeitsprüfung umfasst drei Schritte:

  1. Ist die Schutzmaßnahme geeignet, um das Risiko zu reduzieren?
  2. Stellt die getroffene Maßnahme eine neue/zusätzliche Gefährdung dar?
  3. Wird die Schutzmaßnahme in der Praxis verwendet, eingehalten, nicht manipuliert?

zu 1: Risikoreduktion

Der erste Schritt erfolgt im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung: Dort wird beurteilt, ob mit der/den ausgewählten Schutzmaßnahme(n) das Risiko geringer ist, als ohne Schutzmaßnahmen.

Dabei gibt es Schutzmaßnahmen, die beeinflussen die Eintrittswahrscheinlichkeit. Solche Schutzmaßnahmen sind zum Beispiel 

  • Zugangsbeschränkungen (Häufigkeit und Dauer),
  • Blue Spots an Staplern (rechtzeitiges Erkennen von Gefahr),
  • Prüfungen (Wahrscheinlichkeit, dass die Gefährdung eintritt).

Schutzmaßnahmen, die das Schadensausmaß beeinflussen, sind

  • Fahrerrückhaltesysteme (tödliche Verletzung > schwere Verletzung)
  • und in der Regel jegliche Form von Persönlicher Schutzausrüstung (schwere Verletzung > weniger schwere oder keine Verletzung)

Die Dokumentation der Risikoreduzierung, also dieser allererste Schritt der Wirksamkeitskontrolle, wird in vielen Gefährdungsbeurteilungen vergessen. Also stellen Sie sicher: Beinhaltet Ihre Gefährdungsbeurteilung eine Beurteilung des Risikos vor und nach Schutzmaßnahmen? Wie das aussehen kann, sehen Sie zum Beispiel in ALGEBRA.

Achtung Falle:
Viele setzen am Ende der Gefährdungsbeurteilung alles »auf Grün«, mit der Begründung, mehr Schutzmaßnahmen gehen nicht. Dennoch ist das Risiko unter Umständen alles andere als »im grünen Bereich«. Eintrittswahrscheinlichkeit und/oder Schadensausmaß wurden durch Schutzmaßnahmen vielleicht maximal reduziert, die Gefährdung ist deswegen aber noch nicht verschwunden.



Beispiel:
Ihre Stapler sind mit Fahrerrückhaltesystemen ausgestattet, haben Bluepots beim Rückwärtsfahren und die Geschwindigkeit wird im Hallenbereich automatisch über Transponder gedrosselt.

Ihre Staplerfahrer haben alle einen Führerschein, sind für die Tätigkeit und das jeweilige Flurförderzeug beauftragt, werden regelmäßig unterwiesen, sogar mit Übungen. Auch die anderen Mitarbeiter und Besucher, die sich in Gefahrenbereichen aufhalten, sind unterwiesen. Staplerfahrer gehen regelmäßig zur Eignungsuntersuchung. Ihre Stapler lassen Sie regelmäßig prüfen und instand setzen.

Dennoch können Sie nicht ausschließen, dass es beim Verkehr mit Staplern zu schweren bis tödlichen Unfällen kommen kann.

Also: Erkennen Sie an, dass und gegebenenfalls wo Sie (signifikante) Restrisiken haben und nehmen Sie diese Gefährdungen zum Anlass, in Unterweisungen darauf besonders einzugehen.

Im nächsten Beitrag gehen wir ein auf Nr. 2 und 3.

Letzter Beitrag: Input/Output Gefährdungsbeurteilung
Nächster Beitrag: Wirksamkeit überprüfen II

Schutzmaßnahmen sind festgelegt. Nun gilt es, deren Wirksamkeit zu überprüfen. Die Wirksamkeitsüberprüfung umfasst drei Schritte.

» Weitere Informationen zu Wirksamkeit überprüfen I

26.10.2016

Zwei Bildschirme oder einer?

Zwei Bildschirme oder einer?
Der klassische Bildschirmarbeitsplatz mit einem 19"-Einzelbildschirm wird zunehmend durch Multibildschirm-Arbeitsplätze ersetzt, deren mögliche gesundheitliche Auswirkungen bisher wenig untersucht sind.

Aus diesem Grund beauftragte die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) mit der Durchführung einer Laborstudie [dargestellt im IfA-Report 5/2016 vom Juli 2016].

Dabei wurde ein klassischer 22"-Einzelbildschirm-Arbeitsplatz mit zwei Varianten eines Doppelbildschirm-Arbeitsplatzes (jeweils 22", Ausrichtung waagerecht-waagerecht bzw. waagerecht-senkrecht) verglichen. Ziel der Untersuchungen war es, Hinweise auf mögliche Gefährdungen zu finden und daraus eventuell notwendige Erweiterungen bestehender Präventionsempfehlungen abzuleiten.

Insgesamt sprechen die in dieser Studie erzielten Leistungen und die Präferenzen der Versuchspersonen für die Verwendung einer Doppelbildschirm-Variante. Die Ergebnisse der messtechnischen Untersuchungen ergaben keine signifikanten Hinweise auf physiologisch limitierend wirkende Faktoren an den untersuchten Bildschirmarbeitsplätzen. Quelle: IfA [gekürzt]

Das sind wirklich gute Nachrichten, denn wir von der Risolva könnten uns ein Arbeiten mit nur einem Bildschirm überhaupt nicht mehr vorstellen.

Der klassische Bildschirmarbeitsplatz mit einem 19"-Einzelbildschirm wird zunehmend durch Multibildschirm-Arbeitsplätze ersetzt, deren mögliche gesundheitliche Auswirkungen bisher wenig untersucht sind.

» Weitere Informationen zu Zwei Bildschirme oder einer?

17.10.2016

EEG-Umlage beträgt 6,880 Cent pro Kilowattstunde für 2017

EEG-Umlage beträgt 6,880 Cent pro Kilowattstunde für 2017
Die Übertragungsnetzbetreiber haben die EEG-Umlage für das kommende Jahr bekannt gegeben. Sie beträgt 6,880 Cent pro Kilowattstunde für 2017. Damit liegt sie 8,3 % über der von 2016 (EEG-Umlage 2016: 6,354 Cent pro Kilowattstunde).

» zur Pressemitteilung über die EEG-Umlage 2017
» zu allen Pressemitteilungen der Übertragungsnetzbetreiber zur EEG-Umlage

Der DHIK schreibt dazu:
»Als Kostentreiber für die EEG-Umlage wurden zuletzt wieder vermehrt die gewährten Reduzierungen für energieintensive Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes genannt. Eine Auswertung des BAFA gibt einen Überblick über die tatsächlichen Effekte der Besonderen Ausgleichsregelungen und widerlegt solche Behauptungen.«

» Zusammenfassung des DIHK zur Auswertung des BAFA

Die Übertragungsnetzbetreiber haben die EEG-Umlage für das kommende Jahr bekannt gegeben. Sie beträgt 6,880 Cent pro Kilowattstundefür 2017.

» Weitere Informationen zu EEG-Umlage beträgt 6,880 Cent pro Kilowattstunde für 2017

10.10.2016

Referentenentwurf TA Luft

Referentenentwurf TA Luft
Die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft wird erstmals als Gesamtpaket in die Verbändeanhörung gegeben. [...] Der überarbeitete Entwurf ist innerhalb der Bunderegierung noch nicht abgestimmt.

Die TA Luft bestimmt den Stand der Technik für immissionsschutzrechtlich relevante Anlagen. Ihre Anforderungen betreffen direkt Unternehmen, die eine von über 50.000 genehmigungsbedürftigen Anlagen nach der 4. BImSchV betreiben. Indirekt wird die verbindliche Verwaltungsvorschrift auch zum Vollzug nichtgenehmigungsbedürftiger Anlagen herangezogen. Quelle: DIHK (gekürzt).

Falls Sie Anmerkungen dazu haben, können Sie diese Ihrer IHK zurückmelden. Dies sollte allerdings zeitnah geschehen. DIe IHK Reutlingen erwartet zum Beispiel die Rückmeldung bis zum 4.11.2016.

» TA Luft Referentenentwurf vom 9.9.2016
» TA Luft Begründung zum Referentenentwurf

Das Bundesumweltministerium hat einen neuen Referentenentwurf zur TA Luft in die Verbändeanhörung gegeben. In dem umfangreichen Dokument wurden zahlreiche Anpassungen den Arbeitsentwürfen aus dem letzten Jahr übernommen. Quelle: DIHK

» Weitere Informationen zu Referentenentwurf TA Luft

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