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Textbeiträge von Andrea Wieland.
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21.04.2017

Es ist geschafft: Heute wurde die AwSV veröffentlicht

Es ist geschafft: Heute wurde die AwSV veröffentlicht
Seit 2010 geht nun das Ringen um die bundeseinheitliche Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV).

Bereits im Jahr 2014 wurde sie vom Bundesrat beschlossen. Die damals von den Ländern geforderten Maßgaben zu den JGS Anlagen stießen in Landwirtschaft und Bundesregierung jedoch auf Widerstand. Nun folgte der Bundesrat dem Kompromissentwurf der Länder Bayern und Rheinland-Pfalz aus dem Frühjahr 2016. Er sieht Erleichterungen für bestehende JGS Anlagen in der Anlage 7 vor.

Und heute nun ist die AwSV im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.

Die §§ 57 bis 60 treten am Tag nach der Verkündung (also morgen) in Kraft. Im Übrigen tritt die Verordnung am 1. August 2017 in Kraft. Zum 1. August 2017 tritt dann auch die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen außer Kraft.

Bundesverordnungen können Landesrecht nicht außer Kraft setzen, deshalb gelten die Länder-VAwS erst einmal weiter, zumal im einen oder anderen Fall in der AwSV darauf noch Bezug genommen wird. Bundesrecht steht aber über dem Länderrecht, sodass die Bestimmungen der AwSV in jedem Fall die maßgeblichen sind.

Beachten Sie bitte die Übergangsregelungen in den §§ 67 bis 72.

Die wichtigsten Betreiberpflichten inklusive Anmerkungen zur Umsetzung werden wir Ende nächster Woche im Risolva Infobrief veröffentlichen. Kunden des AGENDA Update-Service bekommen die Inhalte in einer Compliance-Info Sonderausgabe aufbereitet.

» AwSV im Bundesgesetzblatt

Hintergrundinformationen zu den einzelnen Paragrafen bekommen Sie in der Beschlussdrucksache zur AwSV ab Seite 164.

Seit 2010 geht nun das Ringen um die bundeseinheitliche Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Heute ist sie im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.

» Weitere Informationen zu Es ist geschafft: Heute wurde die AwSV veröffentlicht

19.04.2017

Bundesrat beschließt AwSV (und Düngeverordnung)

Bundesrat beschließt AwSV (und Düngeverordnung)
Es gibt Neues zum Thema »Mühsam ernährt sich das Eichhörnchen«. Der DIHK ließ uns folgende Information zukommen:

»Der Bundesrat hat am 31. März 2017 der Verordnung zur Neuordnung der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung – DüV) und über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) beschlossen. Da die Bundesregierung den Maßgaben des Bundesrates zur DüV bereits zugestimmt hat, wird mit der Veröffentlichung der Verordnungen Ende April oder Anfang Mai gerechnet.

Den Beschlüssen gingen jahrelange Verhandlungen über Regelungen zur Sicherheit von Jauche-, Gülle- und Silageanlagen (JGS) sowie der Düngung landwirtschaftlicher Flächen voraus. Der Kompromiss in der Regierungskoalition und Bundesregierung zum sogenannten Düngepaket machte nun den Weg sowohl für DüV als auch AwSV frei.

Die AwSV wurde bereits im Jahr 2014 vom Bundesrat beschlossen. Die damals von den Ländern geforderten Maßgaben zu den JGS Anlagen stießen in Landwirtschaft und Bundesregierung jedoch auf Widerstand. Nun folgte der Bundesrat dem Kompromissentwurf der Länder Bayern und Rheinland-Pfalz aus dem Frühjahr 2016. Er sieht Erleichterungen für bestehende JGS Anlagen in der Anlage 7 vor.

Die Bestimmungen zu Güte- und Überwachungsgemeinschaften und Fachprüfern (§ 57 bis 60) werden am Tag der Verkündung in Kraft treten. Die übrigen Regelungen werden je nachdem, ob die AwSV noch im April oder im Mai veröffentlicht wird, ab dem 1. August oder 1. September gelten.« Quelle: DIHK

» Beschlussdrucksache zur AwSV
Erläuterungen zu den einzelnen Punkten finden Sie ab Seite 164

Im Monat nach der Veröffentlichung werden wir die wichtigsten Betreiberpflichten inklusive Anmerkungen zur Umsetzung im Risolva Infobrief veröffentlichen. Kunden des AGENDA Update-Service bekommen die Inhalte zu gegebener Zeit in einer Compliance-Info Sonderausgabe aufbereitet.

Es gibt Neues zum Thema »Mühsam ernährt sich das Eichhörnchen«:
Der Bundesrat hat am 31. März 2017 die Düngeverordnung (DüV) und die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) beschlossen. Da die Bundesregierung den Maßgaben des Bundesrates zur DüV bereits zugestimmt hat, wird mit der Veröffentlichung der Verordnungen Ende April oder Anfang Mai gerechnet.

» Weitere Informationen zu Bundesrat beschließt AwSV (und Düngeverordnung)

05.04.2017

BAuA-Broschüre »Alterns- und altersgerechte Arbeitsgestaltung«

BAuA-Broschüre »Alterns- und altersgerechte Arbeitsgestaltung«
Die BAuA-Broschüre »Alterns- und altersgerechte Arbeitsgestaltung. Grundlagen und Handlungsfelder für die Praxis« befasst sich mit dem gesellschaftlichen Problem, dass das Durchschnittsalter der Belegschaften in den Betrieben demografiebedingt immer höher wird.

Dabei ist es nicht der demografische Wandel allein, der für mehr und durchschnittlich ältere Beschäftigte in deutschen Unternehmen sorgt. Auch verlängern rentenrechtliche Veränderungen den Verbleib im Erwerbsleben und lassen das Alter der Belegschaften im Durchschnitt weiter steigen. Es wird für Unternehmen und Politik daher immer wichtiger, Erwerbsverläufe und Arbeitsbedingungen gesundheits- und alter(n)sgerecht zu gestalten. Quelle: BAuA (gekürzt)

Aus dem Inhalt:
  • Bedeutung einer alter(n)sgerechten Arbeitsgestaltung
  • Gestaltungsfeld Arbeitsaufgabe
  • Gestaltungsfeld Arbeitsorganisation
  • Gestaltungsfeld Soziale Beziehungen
  • Gestaltungsfeld Arbeitsumgebung
  • Gestaltungsfeld Betrieblicher Kontext
  • Zentrale Ergebnisse
» zur BAuA-Broschüre »Alterns- und altersgerechte Arbeitsgestaltung«

Die BAuA-Broschüre »Alterns- und altersgerechte Arbeitsgestaltung. Grundlagen und Handlungsfelder für die Praxis« befasst sich mit dem gesellschaftlichen Problem, dass das Durchschnittsalter der Belegschaften in den Betrieben demografiebedingt immer höher wird.

» Weitere Informationen zu BAuA-Broschüre »Alterns- und altersgerechte Arbeitsgestaltung«

30.03.2017

»Handlungsanleitung zur Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung«

»Handlungsanleitung zur Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung«
Im Infobrief August 2014 hatten wir Sie auf die damals neu veröffentlichte LV 59 aufmerksam gemacht. Nun wurde sie überarbeitet.

Die LV 59 gibt den Aufsichtsdiensten der Länder eine Anleitung an die Hand, wie Aufsichtsbeamte, länderübergreifend einheitlich, betriebliche Gefährdungsbeurteilungen überprüfen sollen.

Diese Handlungsanleitung legt Prüfkriterien fest und wie die Prüfung im Einzelnen ablaufen soll. Außerdem wird festgelegt, in welche Kategorien das Überprüfungsergebnis einzuteilen ist und davon abhängig, welche Optionen die Aufsichtsbeamten dann gegebenenfalls haben. Das nennt sich »Verwaltungshandeln« und bedeutet im Klartext: Bußgeldkatalog.

Die LV 59 richtet sich naturgemäß nicht an Unternehmen, kann für Sie aber von hohem Interesse sein, zum Beispiel um zu prüfen, ob Sie - beziehungsweise in diesem Fall Ihre Gefährdungsbeurteilungen - einer solchen Überprüfung Stand halten würden.

Wenn Sie auf der Suche nach einer Systematik/ einem Tool sind, das diese Anforderungen zu 100 % erfüllt (und das auf nur einer (1!) Seite), dann legen wir Ihnen unsere ALGEBRA Arbeitsplätze ans Herz.

» zur LV 59 »Handlungsanleitung zur Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung«


LASI-Veröffentlichung LV 59 »Handlungsanleitung zur Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung« wurde aktualisiert. Sie dient dazu, dass die Prüfung der Behörden länderübergreifend einheitlich erfolgt.

» Weitere Informationen zu »Handlungsanleitung zur Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung«

20.03.2017

Tipps für den Einkauf von Maschinen

Tipps für den Einkauf von Maschinen
Maschinen-Hersteller sind gemäß der EU-Maschinenrichtlinie gesetzlich verpflichtet, in der Betriebsanleitung und auch in Verkaufsprospekten neben den Leistungsdaten der Maschine Angaben zu Vibrationsemissionen zu machen. Diese Informationen unterstützen die Einkäufer, auf dem Markt vorhandene Maschinen zu vergleichen und vibrationsärmere Maschinen einzukaufen. In der Reihe »baua fakten« wurde ein zweiseitiges Merkblatt veröffentlicht, um Käufer bei der Auswahl vibrationsarmer handgeführter Maschinen zu unterstützen. Quelle: BAuA und IHK Umweltnachrichten 12/2016

Aber nicht vergessen:
Nicht nur die emissionsärmeren Geräte bevorzugen, sondern anschließend auch die Daten in die Gefährdungsbeurteilung einarbeiten und entsprechende Maßnahmen ableiten. :-)

» zum BAuA-Merkblatt

In der Reihe »baua fakten« wurde ein zweiseitiges Merkblatt veröffentlicht, um Käufer bei der Auswahl vibrationsarmer handgeführter Maschinen zu unterstützen.

» Weitere Informationen zu Tipps für den Einkauf von Maschinen

15.03.2017

Dieter Hubich ist Fachkraft für Explosionsschutz

Dieter Hubich ist Fachkraft für Explosionsschutz
Dieter Hubich hat sich als befähigte Person Explosionsschutz weitergebildet. Im Februar hat er die Ausbildung zur Fachkraft für Explosionsschutz mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen und hat diese Woche sein Zertifikat erhalten.

Dieter Hubich berät in allen Fragen rund um den Explosionsschutz. Er erstellt für Sie - und in Ihrem Namen - Explosionsschutzdokumente und hält diese nach einem mit Ihnen vereinbarten Modus aktuell. Explosionsschutzdokumente, die Dieter Hubich erstellt, enthalten alle notwendigen Inhalte und Bewertungen und bringen die Sachverhalte konkret und übersichtlich auf den Punkt.

Dieter Hubich hat sich als befähigte Person Explosionsschutz weitergebildet. Im Februar hat er die Ausbildung zur Fachkraft für Explosionsschutz mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen und hat diese Woche sein Zertifikat erhalten.

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14.03.2017

Besondere Ausgleichsregelung: Frühzeitige Antragstellung erhöht Planungssicherheit

Besondere Ausgleichsregelung: Frühzeitige Antragstellung erhöht Planungssicherheit
Am 30. Juni 2017 endet die Frist zur Beantragung der EEG-Umlage (Besondere Ausgleichsregelung) für stromkostenintensive Unternehmen. Unternehmen, die den Antrag bis zum 15. Mai beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellen, können von mehreren Vorteilen profitieren.

Das BAFA ist für die Abwicklung des Verfahrens zur Begrenzung der EEG-Umlage zuständig. Ab diesem Jahr ist die korrekte Beantragung von besonderer Bedeutung, da eine positive Entscheidung zugleich zur Begrenzung der Umlage nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) führt.

Dafür sind umfangreiche Nachweisdokumente erforderlich, deren Erstellung einer längeren Vorlaufzeit bedarf. Das BAFA empfiehlt interessierten Unternehmen eine frühzeitige Einbindung aller an der Antragstellung Beteiligten.

Das elektronische Antragsportal (ELAN-K2) wird zu Beginn des 2. Quartals geöffnet. Nähere Informationen unter Besondere Ausgleichsregelung.

Die Vorteile im Überblick:
  • Qualifizierte Eingangsbestätigung bei Antragseingang bis 15. Mai – zur Wahrung der Ausschlussfrist: Bei Anträgen, die bis zum 15. Mai eingereicht werden, nimmt das BAFA eine Vollständigkeitsprüfung vor. Liegen alle fristrelevanten Dokumente vor, erhält das Unternehmen eine qualifizierte Eingangsbestätigung. Das Unternehmen hat somit die Sicherheit, dass der Antrag formal vollständig ist und die Ausschlussfrist eingehalten ist. Fehlen noch fristrelevante Unterlagen, fordert das BAFA die Unternehmen auf, diese bis zum Ablauf der Ausschlussfrist, dem 30. Juni 2017, nachzureichen. Die Unternehmen, die sehr früh ihren Antrag stellen, können sogar doppelt profitieren: Zusätzlich zu der Eingangsbestätigung erhalten sie eine positive Vorabinformation, wenn die Prüfung erfolgreich abgeschlossen ist.
  • Positive Vorabinformation bei Antragstellung bis 31. Mai – zur planerischen Sicherheit vor Bescheiderteilung: Unternehmen, die bis zum 31. Mai ihren Antrag vollständig einreichen, werden nach beanstandungsfreier Prüfung möglichst frühzeitig vor der Erteilung des Bescheids darüber informiert, dass die Prüfung des Antrags erfolgreich durchgeführt wurde. Die Vorabinformation ist nicht mit einer förmlichen Zusicherung gleichzusetzen, soll den Unternehmen aber planerische Sicherheit vermitteln. Der Bescheidversand erfolgt grundsätzlich zum Jahresende. Quelle: BAFA

Am 30. Juni 2017 endet die Frist zur Beantragung der EEG-Umlage (Besondere Ausgleichsregelung) für stromkostenintensive Unternehmen. Unternehmen, die den Antrag bis zum 15. Mai beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellen, können von mehreren Vorteilen profitieren. Quelle: BAFA

» Weitere Informationen zu Besondere Ausgleichsregelung: Frühzeitige Antragstellung erhöht Planungssicherheit

01.03.2017

GHS Spaltenmodell

GHS Spaltenmodell
Nach der Gefahrstoffverordnung sollen Unternehmen vor der Beschaffung und ggf. auch bei der Verwendung prüfen, ob es für die verwendeten Gefahrstoffe Ersatzstoffe gibt, die kein Gefahrstoff sind oder ein geringeres Gefährdungspotenzial haben.

Als Orientierungshilfe hat dazu das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) das Spaltenmodell entwickelt. Dieses Spaltenmodell wurde nun mit Datum vom Januar 2017 neu gefasst veröffentlicht. Die Neufassung war vor allem wegen der GHS-Umstellung notwendig geworden.

Falls Sie also das bisherige Spaltenmodell Ihrer Ersatzstoffsuche zugrunde gelegt hatten, sollten Sie auf die neue Version umsatteln.

Das GHS Spaltenmodell hilft bei der Ersatzstoffsuche nach GefStoffV. Es ist neu gefasst worden.

» Weitere Informationen zu GHS Spaltenmodell

15.02.2017

Spielregeln für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

Spielregeln für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

Ziel ist es...

Risiken zu identifizieren und zu kennen
und nicht: unter den Teppich kehren.

Restrisiken zu identifizieren und zu kennen
und nicht; alles auf Grün zu setzen.

Schwachstellen/Fehlverhalten zu identifizieren und zu beseitigen
und nicht: einen Schuldigen zu suchen.

Durch geeignete Maßnahmen Mitarbeiter zu schützen
und nicht: Mitarbeiter zu gängeln.

Deshalb gibt es eine klare Reihenfolge:

Erst die Ermittlung der Gefährdung - Dann die Risikobeurteilung.
Nicht schon bei der Ermittlung der Gefährdung das Risiko beurteilen.

Erst die Risikobeurteilung - Dann das Festlegen der Maßnahmen.
Nicht schon bei der Risikobeurteilung Angst vor eventuellen Maßnahmen haben.

Gefährdungen können reduziert werden durch...

T     Technische Schutzmaßnahmen
O    Organisatorische Schutzmaßnahmen
P    Persönliche Schutzmaßnahmen (PSA)
oder
Indem die Gefährdung gänzlich ausgeschlossen wird.

Zur Entscheidungsfindung:

Die Gefährdungsbeurteilung ist kein demokratischer Prozess.
Wenn unterschiedliche Meinungen bestehen, dokumentieren Sie das.

Wenn Sie im Zweifel sind, oder mehrere Meinungen bestehen, wählen Sie den ungünstigeren Fall.
Damit sind Sie auf der sicheren Seite.

Wenn Sie für die Beurteilung mehr Informationen brauchen, dann besorgen Sie diese zu einem späteren Zeitpunkt.
Sparen Sie sich unfruchtbare Diskussionen und bleiben Sie konzentriert im Beurteilungsprozess.

Letzter Beitrag: Wirksamkeit überprüfen II
Nächster Beitrag: Wann geht's los?

Folgende Spielregeln sind wichtig, um erfolgreich eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.

» Weitere Informationen zu Spielregeln für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

09.02.2017

Compliance-Info-Gespräch jetzt auch als Webkonferenz möglich

Compliance-Info-Gespräch jetzt auch als Webkonferenz möglich
Speziell der AGENDA Update-Service ist eine effiziente Möglichkeit für Ihr Unternehmen, die Rechtslage im Auge und das Rechtskataster aktuell zu halten. Dennoch bleibt es Ihre Aufgabe, die Inhalte intern zu kommunizieren und nachhaltig auf die Umsetzung hinzuwirken.

Falls Sie sich in dieser Hinsicht eine Entlastung verschaffen wollen, empfehlen wir Ihnen das Compliance-Info-Gespräch:

Wir erläutern Ihren Führungskräften und Beauftragten die für Ihr Unternehmen relevanten Rechtsänderungen. Wir besprechen die Auswirkungen auf Ihren Betrieb und diskutieren möglichen Handlungsbedarf. Wenn erforderlich, legen Sie Maßnahmen fest und wer für die Umsetzung verantwortlich ist. Das Ergebnis protokollieren wir in einer Aufgabenliste.

Falls es aufgrund der räumlichen Distanz nicht sinnvoll ist, das wir das Compliance-Info-Gespräch live bei Ihnen vor Ort durchführen, so bieten wir das Compliance-Info-Gespräch ab jetzt auch online an. Das heißt wir bringen uns über eine Webkonferenz zu Ihnen ins Besprechungszimmer.

Viele unserer Kunden nutzen das Compliance-Info-Gespräch, weil Sie sich dadurch - anders als bei der Information nur per E-Mail - systematisch mit den Änderungen auseinander setzen. Darüber hinaus fördert das den internen Dialog und schafft Verbindlichkeit bei der Umsetzung von Maßnahmen.

mehr Infos:
» Compliance-Info-Gespäch vor Ort
» Compliance-Info-Gespäch online

Mit unseren Compliance-Info-Gesprächen informieren wir Führungskräfte und Beauftragte über die für Ihr Unternehmen relevanten Rechtsänderungen, wir besprechen die Auswirkungen auf Ihren Betrieb und diskutieren möglichen Handlungsbedarf. Falls Sie nicht gerade »um die Ecke« sind, damit wir bei Ihnen persönlich vorbei kommen können, bieten wir nun an, über eine Webkonferenz zu Ihnen ins Besprechungszimmer zu kommen.

» Weitere Informationen zu Compliance-Info-Gespräch jetzt auch als Webkonferenz möglich

03.02.2017

Neufassung: DIN 1999 - 100

Neufassung: DIN 1999 - 100
Wenn Sie unseren Infobrief vom Dezember gelesen haben, wissen Sie schon Bescheid. Für alle anderen hier die Information des Beuthverlags über die Änderungen der aktuellen Ausgabe gegenüber der Vorgängerversion (2003-10):
  • Titel geändert;
  • neue Begriffe aufgenommen;
  • Nachweis der chemischen Beständigkeit der Werkstoffe auf ethanolhaltige Kraftstoffe erweitert;
  • Festlegungen zu Schachtaufbauten zwischen Erdeinbau und Freiaufstellung der Abscheideranlage differenziert;
  • Zugänglichkeit zwischen verschiedenen Anlagenzuständen für bestimmte Zwecke unterschieden;
  • Anforderungen an Kabeldurchführungen aufgenommen;
  • Nachweis der Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit eingeführt;
  • Prüfung der Wasserdichtheit des Betons präzisiert;
  • Festlegung zur Auslösekraft für selbsttätige Verschlusseinrichtungen mit Auslösemechanismus aufgenommen;
  • Ermittlung des Regenwasserabflusses und die Flächenermittlung bei Schlagregen für die Bemessung aufgenommen;
  • eigenen Abschnitt für Planung, Einbau und Anschluss an die Entwässerungsanlage mit zusätzlicher Berücksichtigung der Aspekte Einbaustelle (einschließlich der Problematik überflutungsgefährdeter Bereiche), separate Auffangbehälter für Leichtflüssigkeiten, Schutz gegen Austritt von Leichtflüssigkeiten, Probenahmestellen und -einrichtungen aufgenommen;
  • bisherige Angaben zu Eigenkontrolle, Wartung und Überprüfung präzisiert und Angaben zu Betriebstagebuch und Generalinspektion erweitert;
  • Festlegung und Beispiel zur Ermittlung der erforderlichen Überhöhung aufgenommen;
  • redaktionelle Bearbeitung.
Beachten Sie die Änderungen für den Fall, dass Sie einen Leichtflüssigkeitsabscheider betreiben.

Die DIN 1999 - 100 über »Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten« wurde mit Datum vom Dezember 2016 neu gefasst.

» Weitere Informationen zu Neufassung: DIN 1999 - 100

26.01.2017

Förderprogramme divers

Förderprogramme divers
Information vom BAFA zur Förderung von Energiemanagementsystemen:
Die Förderrichtlinie (Richtlinie für die Förderung von Energiemanagementsystemen vom 20. Dezember 2016 (Fundstelle: BAnz AT 29.12.2016 B1)) wurde vor allem redaktionell überarbeitet. Eine wesentliche inhaltliche Änderung gegenüber der vorhergehenden Richtlinie ist die Streichung des Fördertatbestands der Testierung eines alternativen Systems gemäß Anlage 2 der SpaEfV. Alle übrigen Maßnahmen wie die Erstzertifizierung eines Energiemanagementsystems, die externe Beratung zur Einführung eines solchen, der Erwerb und die Installation von Messtechnik und Software sowie die Schulung von Mitarbeitern zu Energie- bzw. Managementbeauftragten werden weiterhin mit den bereits bekannten Fördersummen gefördert.

Information vom BAFA zur Förderung von Maßnahmen an Kälte- und Klimaanlagen:
Am 1. Januar 2017 ist die Novelle der Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen an Kälte- und Klimaanlagen im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (Kälte-Klima-Richtlinie) in Kraft getreten. Anträge, die ab dem 1. Januar 2017 beim BAFA eingehen, werden auf der Grundlage der neuen Richtlinie geprüft und beschieden. Für Anträge, die bis einschl. 31.12.2016 eingehen, gilt die bisherige Kälterichtlinie. Die Novelle bringt einige Änderungen im Antrags- und Verwaltungsverfahren:
  • Ab dem 1. Januar 2017 hängt der Zuschuss nicht mehr von den (förderfähigen) Kosten einer Anlage ab, sondern von der Art der Maßnahme (Neuerrichtung, Voll- oder Teilsanierung), der Art der Anlage, ihrem Kältemittel und ihrer Kälteleistung (Festbetragsförderung).
  • Mit Einführung der Festbetragsförderung wird der Zuwendungsbescheid zukünftig zu Beginn des Verfahrens erteilt. Bisher wurde der Zuwendungsbescheid am Ende des Verfahrens erlassen.
  • Ab dem 1. Januar 2017 darf mit dem Vorhaben erst begonnen werden, wenn der Zuwendungsbescheid dem Antragsteller zugestellt wurde. Bisher dufte mit dem Vorhaben bereits ab Antragseingang begonnen werden, d. h. sobald ein Förderantrag beim BAFA eingegangen war. Als Vorhabenbeginn gilt der Zeitpunkt der Auftragsvergabe zum Bau oder zur Sanierung einer Kälte- oder Klimaanlage.
Die Einbindung eines Sachkundigen der Kältetechnik in das Antragsverfahren entfällt

Energieeffizienzprogramm Abwärme:

Das KfW-Energieeffizienzprogramm - Abwärem wird gefördert durch das BMWi. Es unterstützt Maßnahmen zur Abwärmevermeidung bzw. -nutzung durch zinsgünstige Darlehen der KfW und durch Tilgungszuschüsse, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) finanziert werden. Mit dem Programm sollen deutliche Beiträge zur Energieeinsparung und Reduzierung von CO2-Emissionen erreicht werden.

Wir haben einige Informationen über unterschiedliche Förderprogramme für Sie zusammengestellt, und zwar zu Energiemanagementsystemen, Kälte- und Klimaanlagen und Abwärme.

» Weitere Informationen zu Förderprogramme divers

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