Lösungen auf den Punkt gebracht
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Textbeiträge von Andrea Wieland.
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Plattform für Abwärme: Bagatellschwellen im neuen Merkblatt veröffentlicht

Die Plattform für Abwärme nach § 17 EnEfG schafft erstmals eine Übersicht zu gewerblichen Abwärmepotentialen in Deutschland. Ziel ist es, diese Abwärme nutzbar zu machen und damit die Energieeffizienz in Deutschland weiter zu steigern. Um unwesentliche Abwärmequellen von der Meldepflicht bei der Plattform für Abwärme auszunehmen, wurden verschiedene Bagatellschwellen ermittelt. Diese wurden unter Einbeziehung von Experten und in Absprache mit dem zuständigen Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nach dem aktuellen Stand der Technik festgelegt.
Konkret lauten diese Bagatellschwellen wie folgt:
- Zum einen wird eine Standortschwelle von 800 MWh pro Jahr eingeführt.
- Zum anderen wird eine Anlagenschwelle von 200 MWh pro Jahr festgesetzt.
- Als keine wesentliche Abwärmemenge wird zudem Abwärme aus einer Anlage angesehen, die
weniger als 1.500 Betriebsstunden im Jahr zur Verfügung steht oder
im Jahresdurchschnitt eine Abwärmetemperatur von unter 25°C aufweist
bezogen auf das letzte vollständige Kalenderjahr oder die letzten 12 Monate.
Die Bagatellschwellen im Einzelnen sowie ein Prüfpfad der Meldepflicht sind im aktualisierten Merkblatt für die Plattform für Abwärme Version 1.3 aufgenommen. Das Merkblatt sowie weitere Informationen zum Portal für Abwärme können der Homepage zur Plattform für Abwärme entnommen werden. Quelle: BfEE (geändert)
BfEE: Um unwesentliche Abwärmequellen von der Meldepflicht bei der Plattform für Abwärme auszunehmen, wurden verschiedene Bagatellschwellen ermittelt.
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Desk Sharing: So wird der geteilte Schreibtisch zum Erfolg

Spätestens seit der Corona-Pandemie sind starre Bürokonzepte vielerorts passé und flexible Arbeitsmodelle auf dem Vormarsch. Beim Desk Sharing beispielsweise verfügen Beschäftigte nicht mehr über einen festen Platz im Büro, sondern wählen jeden Tag einen neuen. Ob der Büro-Reigen gelingt, hängt von der richtigen Planung und Umsetzung ab, zeigt eine Umfrage des Instituts für Arbeit und Gesundheit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IAG) unter knapp 2.000 Beschäftigten und Führungskräften, die selbst unter Desk-Sharing-Bedingungen arbeiten. Im Vordergrund der Befragung standen dabei Aspekte der psychischen Belastung von Mitarbeitenden.
»Ob Desk Sharing in einem Unternehmen zum Erfolgsmodell wird, entscheidet sich im Grunde schon vor der Umsetzung«, sagt Franziska Grellert, Arbeitspsychologin und Referentin am IAG. Bereits in der Planungsphase sollten Beschäftigte miteinbezogen und motiviert werden, ihre Möglichkeiten zur Beteiligung wahrzunehmen. »In unserer Umfrage haben knapp 30 Prozent der Mitarbeitenden angegeben, dass diese Möglichkeit überhaupt bestand. Wiederum nur ein Drittel davon hat sie auch genutzt.«
Die Akzeptanz von Desk Sharing erhöht sich, wenn für alle die gleichen Regeln gelten. In der Umfrage sagte fast die Hälfte der Befragten, dass es in ihrem Betrieb Ausnahmen für sowohl Beschäftigte als auch Führungskräfte gibt; bei knapp 30 Prozent der Befragten sind vor allem Führungskräfte von den Regelungen zum Desk Sharing ausgenommen. »Diese Ausnahmen sollten sorgfältig geprüft, transparent kommuniziert und gut begründet werden«, so Grellert. Daneben sorgen klare Nutzungsregeln zu Sauberkeit und Ordnung, ein ausgereiftes Lärmschutzkonzept und ausreichend Rückzugsmöglichkeiten für Akzeptanz unter den Beschäftigten.
Der Vorteil eines eigenen Bildschirmarbeitsplatzes besteht unter anderem darin, dass Tisch und Stuhl im Idealfall an die eigenen Bedürfnisse angepasst sind. Wo Desk Sharing eingesetzt wird, sollten die Möbel entsprechend höhenverstellbar sein. In der Befragung gaben 80 Prozent an, über einen solchen Tisch zu verfügen, etwas mehr haben einen verstellbaren Bürostuhl. 70 Prozent der Befragten teilen sich hygienesensible Arbeitsmittel wie Tastatur und Maus. Die Mehrheit der Befragten wurde von ihrer Organisation dazu unterwiesen, wie sie die Arbeitsmittel individuell auf sich einstellen kann. Ein Drittel hat keine Unterweisung erhalten. »Hier sind vor allem die Führungskräfte gefragt«, so Franziska Grellert. »Denn Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten im Blick zu behalten, ist ihre Aufgabe.« Quelle: DGUV
Ergänzender Link:
Dass alles von der richtigen Planung und Umsetzung abhängt, zeigt eine Umfrage des Instituts für Arbeit und Gesundheit (IAG).
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Betriebssport im Spannungsfeld der gesetzlichen Unfallversicherung

In Deutschland sind heute zahlreiche Beschäftigte in Produktionsunternehmen, bei Dienstleistern und in öffentlichen Verwaltungen in Betriebssportgemeinschaften (abgekürzt: BSG) organisiert, um Leichtathletik zu betreiben, Fußball zu spielen oder zu kegeln und sich dabei auch im Rahmen von Meisterschaften und Turnieren mit anderen BSGen zu messen.
Besonders bei den körperbetonten Wettkampf-Sportarten kommt es dabei immer wieder zu teils gravierenden Verletzungen, die bei den Geschädigten dann den Ruf nach dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung laut werden lassen und im Streitfall auch die Instanzen der Sozialgerichtsbarkeit beschäftigen bis hinauf zum Bundessozialgericht in Kassel.
Dabei hat sich zum Nachteil der Kläger immer wieder herausgestellt, dass »Betriebssport« nicht zwingend auch »betrieblicher« Sport ist, selbst wenn Mitarbeiter und Kollegen daran teilnehmen und daraus auch kein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung abgeleitet werden kann.
Keine Definition von »Betriebssport«
Die juristische Problematik beginnt bereits damit, dass es weder eine Legaldefinition des Begriffs »Betriebssport« gibt noch eine Rechtsgrundlage. Bereits insofern unterscheidet sich der Betriebssport vom Arbeits- und Wegeunfall. Betriebssport kann, wie der Fachliteratur zu entnehmen ist, während der Arbeitszeit betrieben werden, ist aber gleichwohl nicht Bestandteil der Arbeitszeit. Die so verbrachten Stunden müssen dann nachgeholt werden. Die Teilnahme am Betriebssport ist freiwillig, es sei denn, die sportliche Betätigung ist Teil des Dienstes wie etwa bei der Bundeswehr oder der Bereitschaftspolizei. Dann besteht aber auch Unfallversicherungsschutz.
GUV-Schutz? Ja, wenn ...
Das Bundessozialgericht hat im Laufe der Jahre und angesichts seiner immer wiederkehrenden Befassung mit derartigen Verfahren einen Kriterien-Katalog entwickelt, der auf dem Arbeitgeberportal des AOK-Bundesverbandes (also der gesetzlichen Krankenversicherung) abgebildet ist, die »naturgemäß« ein vorrangiges Interesse an der Gesundheit von Beschäftigten, auch bei Sport und Spiel hat. Danach ist der an ein Beschäftigungsverhältnis anknüpfende Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) auch beim Betriebssport zu bejahen, wenn nachstehende fünf Kriterien erfüllt sind:
Ausgleichscharakter
Die sportlichen Aktivitäten müssen dem Ausgleich für körperliche, geistige und nervliche Belastungen im Zusammenhang mit der Arbeit dienen. Laut Bundessozialgericht trifft dies grundsätzlich auf alle Sportarten mit körperlichem Einsatz zu. Nicht versichert ist jedoch die Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen, bei denen der Wettkampfcharakter im Vordergrund steht. Dazu gehören neuerdings auch bisher versicherte Wettkämpfe zwischen Betriebssportgemeinschaften.
Regelmäßigkeit
Die sportlichen Aktivitäten müssen mindestens einmal im Monat stattfinden und die Mitarbeiter ebenso regelmäßig daran teilnehmen.
Betriebszugehöriger Teilnehmerkreis
Der Teilnehmerkreis muss sich im Wesentlichen auf Angehörige des Unternehmens beschränken. Die Voraussetzung ist zudem erfüllt, wenn sich mehrere Betriebe zu einer Betriebssportgemeinschaft zusammengeschlossen haben. Allerdings muss die fragliche Betriebssportgemeinschaft vom Grundsatz her auch allen Betriebsangehörigen offenstehen. Daher erfüllt zum Beispiel ein Fußballspiel, zu dem nur männliche Mitarbeiter eingeladen sind, dieses Kriterium nicht.
Zeitlicher Zusammenhang mit der Arbeit
Übungszeiten und -dauer müssen im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen. Dies ist gewährleistet, wenn die sportliche Aktivität vor oder nach der Arbeitszeit oder während der Pausen stattfindet. Auch ein Samstagstermin zählt dazu, nicht jedoch ein mehrtägiger Ausflug mit sportlichen Aktivitäten.
Unternehmensbezogene Organisation
Der Sport muss unternehmensbezogen organisiert sein. Dies ist zum Beispiel erfüllt, wenn das Unternehmen die Räumlichkeiten und Geräte bereitstellt oder der Übungsleiter selbst aus dem Betrieb kommt. Auch die Wege zur Übungsstätte sind mitversichert.
Beachte: Ein anschließendes geselliges Beisammensein ist reine Privatsache und nicht versichert. Quelle/Text: www.arbeitssicherheit.de, Dr. jur. Kurt Kreizberg Stand 23.4.2024 (gekürzt)
Wann ist Betriebssport Betriebssport? Wann greift die Gesetzliche Unfallversicherung, und wann nicht?
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Infobrief Juli 2024: IE-Richtlinie, BImSchG, Ökodesign-Verordnung, ASR A6...

Hier ist wieder eine wohlgefüllte Ausgabe des Risolva Infobriefs, unter anderem
- Änderungen an diversen Bauvorschriften,
- Änderung der IED,
- Änderungen am Bundes-Immissionsschutzgesetz und an zwei Bundes-Immissionsschutzverordnungen,
- neue Ökodesign-Verordnung,
- Veröffentlichung der CSDDD und schließlich
- die neue ASR A6 zu Bildschirmarbeit.
Nachdem so viel umgesetzt wurde, fällt der Ausblick mit dem Referentenentwurf des Maschinenverordnung-Durchführungsgesetzes eher übersichtlich aus.
Bei den Hintergrundinformationen finden Sie zum Beispiel folgende Beiträge:
- DIHK Leitfaden zur betrieblichen E-Mobilität
- VCI-Leitfaden: »Bewährte betriebliche Umsetzung und Lösungen im Sinne der TRGS 725 im Explosionsschutz«
- Explosionsschutz − Antworten auf häufig gestellte Fragen
- Explosionen und andere Vorkommnisse an Anlagen
- Wenn die Aufsichtsperson vor der Tür steht
- WEKA: Künstliche Intelligenz im Arbeitsschutz: Wie sicher sind KI-gesteuerte Sicherheitssysteme?
- BMAS: Veröffentlichung arbeits(schutz)rechtlicher Empfehlungen für hybride Bildschirmarbeit
- Aufmerksam fahren, Wegeunfälle verhindern
- Cannabiskonsum im Straßenverkehr
- und vieles mehr.
Wir wünschen Ihnen einen schönen Sommer!
Heute gibt es wieder eine wohlgefüllte Ausgabe des Risolva Infobriefs mit etlichen neuen und wesentlich geänderten Rechtsvorschriften.
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Checkliste für die Instandhaltung, Montage und Demontage von Industrietoren

Sorgfältig zu arbeiten und auf Sicherheit zu achten ist bei der Montage, Demontage und Instandhaltung von Industrietoren immens wichtig, auch weil es oft um Arbeiten in der Höhe geht. Die BGHM bietet mit einer neuen Checkliste eine übersichtliche Ergänzung für die Gefährdungsbeurteilung und einen zuverlässigen Risikocheck für Beschäftigte, bevor sie mit den Arbeiten beginnen.
Bei Arbeiten an Industrietoren, wie etwa an Sektional- oder Rolltoren, kommt es immer wieder zu Unfällen. Ein Unfallschwerpunkt sind Abstürze von Beschäftigten. Sie sind häufig darauf zurückzuführen, dass auf Steh- und Anlegeleitern Arbeiten mit zu großem Kraftaufwand oder zu hoher Standhöhe durchgeführt werden.
Je größer und schwerer die Tore sind, desto wichtiger sind eine gute Vorbereitung und eine klare Abstimmung der Tätigkeiten zwischen allen Beteiligten. Unfälle, die sich bei Verrichtungen speziell an der Torsionsfeder ereignen, etwa beim Austausch, beim Spannen oder Nachspannen, haben häufig Hand- und Oberkörperverletzungen zur Folge. Weitere Unfallrisiken sind eine mangelnde Arbeitsorganisation und eine unzureichende Arbeitsplanung.
Die neue Checkliste »Ortsbezogene Gefährdungsbeurteilung für Montage, Demontage und Instandhaltung von Industrietoren« der BGHM kann bei der Vorbereitung und Planung helfen und ergänzt die Gefährdungsbeurteilung im Betrieb. Letztere sollte zusätzlich immer ortsbezogen angepasst werden, da die örtlichen Gegebenheiten variieren. Die Checkliste kann außerdem als Risikocheck unmittelbar vor Ausführung der Arbeiten als sogenannte Last Minute Risk Analysis verwendet werden.
Damit Beschäftigte Tore sicher montieren oder demontieren können, müssen die örtlichen und baulichen Gegebenheiten bekannt sein. Sie werden in der Checkliste abgefragt und dokumentiert. Auf dieser Basis kann die Montage beziehungsweise Demontage mit den geeigneten Arbeitsmitteln und Werkzeugen zielgerichtet geplant werden. Absprachen mit dem Auftraggeber oder der Auftraggeberin und die Koordination der Arbeiten vor Ort werden ebenfalls erleichtert. Die Checkliste bietet außerdem einen Überblick über erforderliche Schutzmaßnahmen, wie etwa die Absperrung des Arbeitsbereiches oder die Änderung von Arbeitsabläufen für die Dauer der Bauarbeiten.
Für Beschäftigte kann sie eine Gedankenstütze sein, zum Beispiel wenn es um folgende Aspekte geht:
- die Klärung der Tragfähigkeit des Bauwerks, die Auswahl der Befestigungselemente sowie die Vorgaben durch den Torhersteller,
- die Berücksichtigung der Gewichte der Torelemente und damit verbunden die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel zum Heben und Positionieren,
- die notwendige Arbeitshöhe und die zur Verfügung stehenden Arbeitsmittel wie etwa Hubarbeitsbühnen,
- Arbeiten an elektrischen Anlagen.
Die Checkliste steht als Worddokument zum Herunterladen und Ausfüllen zur Verfügung. Quelle: Pressemitteilung der BGHM
Die BGHM bietet mit einer neuen Checkliste eine über-sichtliche Ergänzung für die Gefährdungsbeurteilung und einen zuverlässigen Risikocheck für Beschäftigte, bevor sie mit den Arbeiten beginnen.
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Ab 55plus – achtlos stillgelegt?

Die Generation Babyboomer geht in Rente – eine Herausforderung für viele Unternehmen in Zeiten des Fachkräftemangels. Was müssen sie tun, damit ältere Beschäftigte sich wohlfühlen und im Unternehmen bleiben? Die Unternehmensberaterin Anne Brüne und André Schleiter von der Bertelsmann Stiftung im Gespräch über einen wichtigen Aspekt der sozialen Nachhaltigkeit.
Das Wichtigste im Überblick
- Die demografische Entwicklung beeinflusst die Unternehmen. Sie sollten sich viel intensiver mit der Altersstruktur ihrer Beschäftigten beschäftigen und darauf reagieren.
- Unternehmen mit vorrangig älteren Beschäftigten sind stark, wenn der unmittelbare Zusammenhalt im Team gut unterstützt und gefördert wird.
- Je länger die Beschäftigten im Unternehmen bleiben, je älter sie werden, desto höher ist die Bindung. Das verkennen viele Unternehmen.
- Viele Ältere wollen weiterarbeiten. Allein von den 80.000 Menschen, die aktuell monatlich in Rente gehen, könnte man vermutlich 10 bis 15 Prozent im Arbeitsprozess halten. Quelle: BGHW
Lesen Sie auch den Beitrag unter Top eins »Altersgemischte Teams - Alle Stärken nutzen«
Was müssen sie tun, damit ältere Beschäftigte sich wohlfühlen und im Unternehmen bleiben? Die BGHW sprach mit Anne Brüne und André Schleiter von der Bertelsmann Stiftung.
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Das Thema zur Jahreszeit: Sicheres Grillen 🍆🌽🍽🥩🍠

Die Grillsaison ist schon im vollen Gange. Deshalb hier noch die Hinweise und Tipps der Aktion Das sichere Haus (DSH), damit Sie sicher durch die Grillsaison kommen. Im Artikel gibt es Checklisten zu folgenden Fragen:
- Was gehört zur sicheren Ausstattung eines Grills?
- Wie können Unfälle beim Grillen vermieden werden?
- Wie wähle ich einen sicheren Grillplatz?
- Wie viel Abstand muss ich einhalten?
- Was gehört zu einer sicheren Grillausstattung?
- Wie kann ich gesund grillen?
- Was ist zu tun, wenn ein Unfall passiert? Quelle: DSH
Das Einzige, was wir in dem Artikel vermisst haben, waren leckere Grillrezepte 😉😊 - da sind Sie also gefragt!
Die Grillsaison ist schon im vollen Gange. Deshalb hier noch die Hinweise und Tipps der Aktion Das sichere Haus (DSH), damit Sie sicher durch die Grillsaison kommen.
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Infobrief Juni 2024: Wenig Rechtsänderungen - viele Entwürfe

Die Rechtsänderungen halten sich in diesem Monat ziemlich in Grenzen, sowohl was die Anzahl als auch was die Auswirkungen betrifft.
Im Ausblick haben wir es dafür wieder mit allerlei Entwürfen zu tun. Es geht um anstehende Änderungen des ElektroG, der GewAbfV, der TA Lärm, dem EDL-G und dem EnEfG. Außerdem wurde die Ökodesign-Verordnung verabschiedet.
Hier eine Auswahl an Hintergrundinformationen:
- RGC News gibt Hintergrundinformationen zur »Grünstrom«
- Arbeitsschutz kann dazu beitragen, dass Integration gelingt
- IGA Wegweiser zum nachhaltigen Betrieblichen Gesundheitsmanagement
- Link-Sammlung zu arbeitsschutzrelevanten Sommerthemen Hitze und UV-Strahlung
- Sicheres Grillen
- Zu hoher Arbeitsdruck: Interessierte Selbstgefährdung als ungesunde Strategie
- Virtuelle Arbeitswelt: Sicherheitstraining mit VR-Brille
- Lithium-Ionen-Batterien - So vermeiden Sie Brände
Anzahl und Auswirkungen der aktuellen Rechtsänderungen sind überschaubar. Entwürfe gibt es u.a. zum ElektroG, der GewAbfV, der TA Lärm, dem EDL-G und dem EnEfG.
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Arbeitsschutz-Kommunikation in KMU

In kleinen und mittelständischen Betrieben kümmern Führungskräfte sich um viele Dinge – Abläufe koordinieren, Aufträge einholen, Bürokratie bewältigen. Arbeitsschutz ist dann ein Aspekt von vielen und im Alltag häufig nur am Rande Gesprächsthema. Eine regelmäßige und klare Kommunikation zu Sicherheitsthemen ist jedoch ein wichtiger Baustein für den Unternehmenserfolg. Sie ist entscheidend dafür, dass alle Beschäftigten nach Feierabend gesund nach Hause gehen können.
Deshalb ist es wichtig, dass Führungskräfte Sicherheits- sowie Gesundheitsaspekte immer wieder ansprechen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Arbeitsschutz erinnern und klar machen, was sie in puncto Sicherheit von jedem Einzelnen erwarten.
Was formell klingt, kann ganz einfach und quasi nebenbei passieren: Indem Chefs ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Betreten einer Baustelle daran erinnern, ihre Schutzausrüstung in Form von Handschuhen, Helmen oder Schutzbrillen anzulegen. Sie ermuntern, Beinaheunfälle und Sicherheitsrisiken zu melden – und dann konstruktiv mit Fehlern oder Missständen umgehen. Nicht zuletzt spielt die Vorbildfunktion von Chefinnen und Chefs gerade in kleinen Betrieben, wo alle Beschäftigten sich regelmäßig sehen, eine wichtige Rolle: Wenn Führungskräfte nicht mit gutem Beispiel vorangehen und auf Sicherheit und Gesundheit achten, wird auch ihr Team Arbeitsschutz für verzichtbar halten.
Auch in der Kommunikation nach außen, also im Austausch mit Fremdfirmen, Kundinnen und Kunden muss immer klar sein: safety first. Will ein Kunde etwa aus Kostengründen auf branchenübliche Sicherheitsstandards verzichten, gilt es, klare Kante zu zeigen – und im Zweifel die Arbeit einzustellen oder einen Auftrag abzulehnen.
Ganz schön anspruchsvoll. Deshalb gibt die Podcast-Folge 26 von »Ganz sicher« Tipps dazu, was Führungskräfte in KMU konkret tun können, damit reden wirklich hilft – und nach Feierabend alle gesund nach Hause kommen. Quelle: Pressemitteilung BG ETEM (geändert)
Es wichtig, dass Führungskräfte Sicherheits- sowie Gesundheitsaspekte immer wieder ansprechen, Mitarbeiter an Arbeitsschutz erinnern und klar machen, was sie in puncto Sicherheit von jedem Einzelnen erwarten.
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Infobrief Mai 2024: Viel Neues aus der EU, Solarpaket und dies und das

Kurz vor der Europa-Wahl liefert die EU noch einiges an neuen Vorschriften, so zum Beispiel die neue Abfallverbringungsverordnung und die neue PRTR-Verordnung sowie die Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden.
Mit der Veröffentlichung des bereits in der Presse vielfach diskutierten Solarpakets I gab es einige Änderungen im Energierecht, die sicherlich Einzelfallprüfungen erforderlich machen. Und schließlich wurde die DGUV Regel 115-801 über Zeitarbeit neu gefasst. Diese richtet sich auch an Unternehmen, die Beschäftigte aus der Zeitarbeit einsetzen (Einsatzbetrieb).
Im Ausblick geht es unter anderem um anstehende Änderungen im Batterierecht sowie im Energie- und Stromsteuerrecht. Außerdem habe ich Ihnen aufgeführt, was die letzten Sitzungen des Ausschusses für Arbeitsstätten sowie für Betriebssicherheit ergeben haben.
In den Hintergrundinformationen finden Sie vielleicht die folgenden Beiträge interessant:
- Auslegungsfragenkatalog zur 1. BImSchV
- Richtlinie zu Strompreiskompensation
- Neue Infos zur Plattform für Abwärme
- Online-Seminar zu PFAS
- Urteil zum DGUV-Schutz beim Betriebssport
- Erfahrungsbericht Exoskelette
- Leitmerkmalmethode Ziehen/Schieben
- Nachhaltige persönliche Schutzausrüstung
- Problematik Desksharing
Mit dabei die neue Abfallverbringungs-Verordnung, die neue PRTR-Verordnung sowie die Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden.
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Versicherungsschutz auf Dienstreisen mit privatwirtschaftlichen Elementen

Mit vielen Fragezeichen versehen ist der Schutz der GUV auf Dienstreisen, zumal wenn diese in der realen Durchführung nicht nur aus rein arbeitsrechtlichen Elementen, sondern aus einem zeitlichen und inhaltlichen Mix von dienstlichen und privatwirtschaftlichen Aktivitäten bestehen. Die Berufsgenossenschaft (BG) Rohstoffe und chemische Industrie hat im Sommer 2023 einen Leitfaden formuliert, dessen wesentliche Inhalte sich wie folgt darstellen:
Definition der »Dienstreise«
Der Begriff der »Dienstreise« ist wie viele andere Begriffe im Recht der GUV (SGB VII) nicht gesetzlich definiert. Der Schutz der GUV basiert auf einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Ob ein Schadensereignis auf einer Dienstreise diesem Beschäftigungsverhältnis zuzuordnen ist, unterliegt dann letztlich der Sachverhaltsaufklärung durch die Sozialgerichte.
Versicherte Aktivitäten
Zu unterscheiden ist zwischen Betätigungen, die mit der betrieblichen Tätigkeit (sonst wäre es ja keine »Dienst«reise) in einem inneren Zusammenhang stehen und deshalb versichert sind, zum Beispiel die An- und Abreise zum Kundengespräch einschließlich Ein- und Auschecken an der Hotelrezeption), das Kundengespräch selbst sowie der Besuch von Seminaren und Messeständen und solchen Verrichtungen, bei denen Beschäftigte sich außerhalb einer solchen inneren Beziehung zu ihrem Unternehmen befinden, wie etwa bei der Nahrungsaufnahme, der Körperpflege, Ruhezeiten sowie der Freizeitgestaltung (Kinobesuch am Abend).
Beförderungsmittel
Versicherte Beschäftigte sind völlig frei in der Wahl ihres Beförderungsmittels auf der Dienstreise. Dies gilt auch dann, wenn der Mitarbeiter im eigenen Pkw anreist, wenngleich der Arbeitgeber nur die Kosten einer Bahnfahrkarte erstattet. GUV-Schutz besteht für alle Unfälle, die sich aus der Zurücklegung des Weges ergeben. Wie bei den Wegeunfällen entfällt aber der Versicherungsschutz bei privat motivierten Umwegen (Kind wird zur Schule gebracht) oder Unterbrechungen (Stopp am Kiosk, um Reiseproviant zu kaufen).
Spezielle Gefahrensituationen
Der Grundsatz, wonach alle privaten Verrichtungen außerhalb des GUV-Schutzes liegen, wird – worauf die BG Chemie hinweist – durchbrochen, wenn der Beschäftigte dabei anderen Gefahren als in seiner gewohnten heimischen Umgebung ausgesetzt ist und die Dienstreise der Grund für diesen Aufenthalt in der »Gefahrenzone« hergibt.
So hat die Rechtsprechung einen Ursachenzusammenhang und damit den Versicherungsschutz bejaht bei:
- dem Sturz aus dem Fenster des Hotelzimmers infolge eines Hotelbrandes sowie
- der Verletzung an einem schadhaften Waschbecken im Hotelzimmer.
Gemischte Tätigkeiten
Von »gemischten Tätigkeiten« ist dann die Rede, wenn dienstliche und private Tätigkeiten sich nicht streng voneinander trennen lassen. Sie stehen dann unter GUV-Schutz, wenn die Tätigkeit wesentlich, aber nicht notwendig überwiegend betrieblichen Interessen diente. Entscheidend ist, ob die Tätigkeit unterblieben wäre, hätte es den betrieblichen Anlass nicht gegeben.
Rahmenprogramme und Incentive-Reisen
Ein juristisches »Minenfeld« sind, worauf die BG Chemie warnend hinweist, Rahmenprogramme zu dienstlichen Veranstaltungen und »Belohnungsreisen« zur Mitarbeitermotivation. Hier kommt es entscheidend auf die Programmgestaltung an und die Frage, ob hier eine Teilnahme-Erwartung des Arbeitgebers dahintersteht oder der einzelne Beschäftigte Freiräume hatte, eigenständig darüber zu befinden, ob und wie er sich einbringen will.
Fazit
Es gilt die alte Juristen-Weisheit: Jeder Fall ist anders. Insofern muss im Fall eines schädigenden Ereignisses stets zur Meldung an die zuständige Unfallversicherung geraten werden. Im Streitfall müssen dann die Sozialgerichte klären, ob GUV-Schutz bestanden hat oder nicht. Quelle/Text: www.arbeitssicherheit.de, Dr. jur. Kurt Kreizberg Stand 22.2.2024 (gekürzt)
Dr. jur. Kurt Kreizberg beschreibt und bewertet auf www.arbeitssicherheit.de die wesentlichen Inhalte des BG RCI-Leitfadens zu Dienstreisen.
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Depression: Wenn die Psyche Hilfe braucht

Um Beschäftigte mit Depressionen zu unterstützen, können Betriebe gezielte Angebote etablieren. Ebenso wichtig ist Wissensvermittlung zur Erkrankung, um Vorurteile abzubauen.
»Grundsätzlich wurde in den letzten Jahren viel dafür getan, um aufzuklären und die Erkrankung zu enttabuisieren«, sagt Prof. Dirk Windemuth, Psychologe und Leiter des Instituts für Arbeit und Gesundheit der DGUV (IAG). »Manche Vorurteile halten sich aber hartnäckig, die Krankheit wird etwa als schlechte Phase abgetan.« Teilweise wird das Thema Depression in Betrieben auch einfach ausgeklammert.
Dabei wären Wissensvermittlung und gezielte Unterstützung mehr als angebracht, denn: »Depressionen gehören zu den häufigsten und hinsichtlich ihrer Schwere am meisten unterschätzten Erkrankungen«, heißt es auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit.
Mögliche Maßnahmen und Hilfsangebote durch Arbeitgeber:
- »Mental Health First Aid« (MHFA)-Ersthelfende ausbilden: Die Initiative bildet Beschäftigte zu Ersthelfenden bei psychischen Problemen aus; Teilnehmende lernen, Symptome zu erkennen und andere Beschäftigte kompetent anzusprechen.
- Führungskräfte/Verantwortliche schulen: Entweder zu MHFA-Ersthelfenden oder mithilfe anderer Workshops, die Grundwissen vermitteln und Vorurteile abbauen.
- Employee Assistance Program (EAP) etablieren: Externe, vertrauliche Mitarbeitendenberatung; wichtig: keine Therapie, sondern erste, meist telefonische Anlaufstelle, etwa bei beginnenden Symptomen einer Depression.
- Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) stärken: Instrument, um Beschäftigte nach mindestens sechswöchiger Erkrankung wieder in den Berufsalltag zu integrieren und unterstützende Maßnahmen einzuleiten, zum Beispiel eine Umgestaltung der Arbeitsaufgaben.
Doch wie können Betroffene selbst mit ihrer Erkrankung im Betrieb umgehen? Oft leiden sie nicht nur unter den Symptomen der Depression, sondern auch unter der Angst vor möglichen negativen Reaktionen. »Mit anderen zu reden ist grundsätzlich immer besser als zu schweigen, auch am Arbeitsplatz«, sagt Windemuth. »Dafür braucht es aber eine Vertrauenskultur.« Betroffene müssen das Gefühl haben, auf offene Ohren und Akzeptanz zu stoßen.
Bestenfalls wurden psychische Erkrankungen im Betrieb schon mal thematisiert. Gedrängt werden sollte aber niemand, über seine Erkrankung zu sprechen. Windemuth betont außerdem: »Von depressiven Beschäftigten kann nicht verlangt werden, selbst vorzupreschen, Workshops anzuregen oder andere über das Thema aufzuklären. Dafür sind Arbeitgebende oder Führungskräfte verantwortlich.« Quelle: Arbeit & Gesundheit (geändert, gekürzt)
Im verlinkten Artikel finden Sie weitergehende Informationen, unter anderem eine Liste mit Symptomen, die bei psychischer Beeinträchtigungen typischerweise vorkommen, und auch einen Link zum Leitfaden der DGUV im Umgang mit psychisch beeinträchtigten Beschäftigten.
Um Beschäftigte mit Depressionen zu unterstützen, können Betriebe gezielte Angebote etablieren. Ebenso wichtig ist Wissensvermittlung zur Erkrankung, um Vorurteile ab-zubauen.
» Weitere Informationen zu Depression: Wenn die Psyche Hilfe braucht