Lösungen auf den Punkt gebracht
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Textbeiträge von Andrea Wieland.
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AwSV löst Landes-VAwS vollumfänglich ab
Dies gilt allerdings nicht für bestehende Schutzgebietsverordnungen. Hier können Länder nach § 49 Absatz 5 AwSV weitergehende Regelungen (bspw. dem Verbot von Erdwärmesonden in Schutzzone III B) bestimmen. Außerdem können Behörden aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall nach § 16 Absatz 1 AwSV weitergehende Anforderungen an Anlagen festlegen. Quelle: DIHK
Nach Rechtsauffassung des Bundesumweltministeriums löst die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) die Landesverordnungen ab 1. August vollumfänglich ab. Regelungen der Landesverordnungen sind ab dann nicht mehr anwendbar, auch wenn sie vom Landesgesetzgeber nicht rechtzeitig außer Kraft gesetzt wurden. Quelle: DIHK
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Versand von Lithium-Ionen-Batterien: Leitfaden aktualisiert
Darin werden die Anforderungen je nach Energiedichte der Batterien (kleiner oder größer als 100 Wattstunden) und je nach Verkehrsträger (Straße, Schiene, See, Luft) tabellarisch dargestellt. Die aktuelle Version des Leitfadens datiert aus 2017. Sie ist auf der Homepage der EPTA sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache zu finden.
Die neue Version berücksichtigt die Änderungen durch das ADR 2017, die in erster Linie am neuen Gefahrzettel 9A speziell für Lithiumbatterien und dem neuen Kennzeichen für »Kleinmengen« von Lithiumbatterien gemäß Sondervorschrift Nr. 188 und ADR-Unterabschnitt 5.2.1.9 deutlich werden. Hierzu gibt es im ADR 2017 eine verlängerte Übergangsfrist bis Ende 2018, d. h. die bisherigen Gefahrzettel und Kennzeichen für Lithiumbatterien-Transporte können bis dorthin weiter verwendet und nicht beanstandet werden. Quelle: DIHK
» Leitfaden auf Deutsch als PDF herunterladen
Eine gute Übersicht über die gefahrgutrechtlichen Anforderungen beim Versand von Lithiumionenbatterien liefert ein 14-seitiges Merkblatt (Leitfaden), das gemeinsam erarbeitet wurde vom ZVEI (Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e.V.), dem IVG (Industrieverband Garten e.V) und der EPTA (The European Power Tool Association).
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IAG Report: Erfolgsfaktoren für Arbeitsschutzunterweisungen
Der IAG-Report stellt drei Erfolgsfaktoren heraus:
Struktur
Prozesse
Ergebnisse
Wie erfolgreich Ihre Unterweisungen laufen, können Sie selbst einmal unter die Lupe nehmen. Der IAG-Report enthält ab Seite 46 einen Fragebogen und anschließend Hinweise zur Auswertung.
In der Zusammenfassung dazu heißt es: »Der Zeitaufwand beträgt ungefähr eine halbe Stunde – ein angemessenes Invest für eine Erfolgskontrolle der für die Prävention so wichtigen betrieblichen Arbeitsschutzunterweisungen.«
» IAG Report 1/2017 »Erfolgsfaktoren für Arbeitsschutzunterweisungen«
Unterweisungen sind ein bewährtes Instrument der betrieblichen Prävention. Oft stellt sich dabei die Frage, welche Formen erfolgversprechend und effektiv sind. Der IAG Report 1/2017 »Erfolgsfaktoren für Arbeitsschutzunterweisungen – Identifikation und Messung« betrachtet Erfolgsfaktoren und gibt Empfehlungen für die Praxis. Quelle: DGUV
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DIHK-Merkblatt Marktstammdatenregister
Grundsätzlich müssen sich Händler, Erzeuger, Netzbetreiber und Lieferanten registrieren. Laut DIHK werden viele Unternehmen nach der Definition von Stromlieferanten der Bundesnetzagentur melden müssen. Das gilt z.B. für verbundene Unternehmen an einem Standort. Quelle: DIHK
Der DIHK hat ein Merkblatt veröffentlicht, in dem die Registrierpflichten eingehend beleuchtet werden. Beachten Sie darin besonders die Ausführungen zu den Pflichten des Stromlieferanten. Darunter sind alle Unternehmen zu verstehen, die Strom an Letztverbraucher liefern - egal ob entgeltlich oder unentgeltlich. Das bedeutet zum Beispiel auch, dass man registrierungspflichtig sein kann, wenn man Gebäude untervermietet und in vielen anderen Fällen (Fremdfirmentätigkeit?) auch.
Bitte werfen Sie deshalb einen Blick auf das Merkblatt und bewerten Sie am besten die Registrierungsplicht neu. Kommen Sie gegebenenfalls Ihren Pflichten nach.
Eigentlich wollte die Bundesnetzagentur das Marktstammdatenregister am 3.7.2017 scharf schalten. Wie sie jetzt auf ihrer Internetseite mitteilte, verzögert sich der Start des Registers voraussichtlich bis zum Herbst 2017. Lediglich Netzbetreiber können bereits an das Register melden. Grundsätzlich müssen sich Händler, Erzeuger, Netzbetreiber und Lieferanten registrieren. Laut DIHK werden viele Unternehmen nach der Definition von Stromlieferanten der Bundesnetzagentur melden müssen. Quelle: DIHK.
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Gefährdungsbeurteilung für den »Spezialfall«
Fremdfirmentätigkeit
Wenn Sie ein Unternehmen beauftragen, in Ihrem Betrieb Bau-, Montage oder Reparaturarbeiten durchzuführen, können in Wechselwirkung mit Ihren Tätigkeiten, Anlagen oder Abläufen neue Gefährdungen auftreten, die fallbezogen beurteilt werden müssen. Da die Fremdfirma die Gefahren in Ihrem Betrieb nicht kennt und Sie wiederum nicht mit den Tätigkeiten der Fremdfirma vertraut sind, ist es erforderlich, dass Sie bei der Gefährdungsbeurteilung zusammenarbeiten.
Sie als beauftragendes Unternehmen müssen hierfür eine verantwortliche Person benennen, die die Gefährdungsbeurteilung zusammen mit der Fremdfirma durchführt und die Tätigkeiten koordiniert. Sinnvollerweise erstellen Sie sich dazu ein Formblatt, mit dem Sie mögliche Gefährdungen systematisch erheben und dokumentieren können.
Die Gefährdungsbeurteilung ergibt dabei dann zum Beispiel, dass für bestimmte Tätigkeiten spezielle Arbeitserlaubnisse auszustellen sind.
Arbeitserlaubnisse
Bestimmte Tätigkeiten, bei denen die Gefährdungen in Abhängigkeit vom Ort, von den Bedingungen vor Ort, der Zeit oder sonstigen Umständen unterschiedlich sind, erfordern eine besondere fallbezogene Gefährdungsbeurteilung, zum Beispiel bei:
- Feuer- oder Heißarbeiten, wie Schweißen, Löten, Schneiden, Trennschleifen, Flämmen.
- Arbeiten in engen Räumen (Behälter, Rohrleitungen, Baugruben, etc.)
- Arbeiten in Höhen
- Arbeiten an Behältern und Armaturen, die unter Druck stehen oder heißes Medium, Säuren oder Laugen enthalten
Für diese Tätigkeiten sollte sinnvollerweise ein Arbeitserlaubnis- oder Freigabeverfahren eingerichtet werden. Die tatsächliche Notwendigkeit wird in der übergeordneten Gefährdungsbeurteilung festgelegt. Dabei wird auch beurteilt, welche Gefährdungen konkret bestehen (Ex-Atmosphäre, Sauerstoffmangel etc.). Darauf aufbauend wird die Vorlage für das Arbeitserlaubnis- oder Freigabeverfahren entwickelt. Ob die in der übergeordneten Gefährdungsbeurteilung identifizierten potenziellen Gefährdungen dann im Einzelfall tatsächlich relevant sind, wird im Rahmen des Arbeitserlaubnis- oder Freigabeverfahren beurteilt, es werden geeignete Schutzmaßnahmen für den Einzelfall getroffen und das Ergebnis im Arbeitserlaubnisschein, Heißarbeitsschein oder der Befahrerlaubnis dokumentiert.
Weitere Beispiele für ›Spezial‹ - Gefährdungsbeurteilungen sind
- Explosionsschutzdokument zu detaillierter Betrachtung von Brand- und Explosionsgefahren durch Gase, Dämpfe, Stäube (siehe auch unseren Teil 7 unserer Serie über Gefahrstoffe)
- Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) bei Bauarbeiten (Beurteilung der gegenseitige Gefährdung bei der Zusammenarbeit mehrerer Firmen)
- Arbeits- und Sicherheitsplan bei Bauarbeiten auf kontaminierten Standorten
- Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsplan bei Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten von Asbestprodukten
- Bewertung der Bildschirmarbeitsplätze
- Beurteilung psychischer Belastung
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»Normale« Gefährdungsbeurteilungen berücksichtigen regelmäßige oder wiederkehrende Arbeiten an Arbeitsplätzen oder im Rahmen von Tätigkeiten. Damit sind 80 % der Fälle abgedeckt, der Rest sind Spezialfälle.
» Weitere Informationen zu Gefährdungsbeurteilung für den »Spezialfall«
Rechtsfragen bei Erste-Hilfe-Leistung durch Ersthelfer
Die DGUV hat dazu die Broschüre »Rechtsfragen bei Erste-Hilfe-Leistung durch Ersthelferinnen und Ersthelfer« veröffentlicht.
Die Quintessenz lautet:
Wer im Notfall keine Erste Hilfe leistet, kann sich strafbar machen. Ersthelfer, die Fehler machen, müssen keine rechtlichen Konsequenzen befürchten.
Sowohl im privaten als auch im betrieblichen Bereich kommt es jedes Jahr zu einer Vielzahl von Notfällen, bei denen Ersthelferinnen und Ersthelfer notwendige Erste- Hilfe-Maßnahmen durchführen müssen. Zum Teil haben sie dabei Angst, etwas falsch zu machen oder die verletzte Person noch mehr zu schädigen.
» Weitere Informationen zu Rechtsfragen bei Erste-Hilfe-Leistung durch Ersthelfer
Beispiele guter Praxis
Diese Erkenntnisse haben dazu geführt, dass seit 2009 unter dem gemeinsamen Dach des BMAS, des LASI und der DGUV der Deutsche Arbeitsschutzpreis als Teil der Gemeinsamen Arbeitsschutzstrategie in zweijährlichem Rhythmus ausgeschrieben wird.
Die Ausrichter des Preises haben das IFA gebeten, ausgewählte Projekte mit Vorbildcharakter bekannt zu machen. Jedes Beispiel stellt auf nur sehr wenigen Seiten die grundlegenden Ideen für eine erfolgreiche prozessorientierte Umsetzung des Arbeitsschutzes im Betrieb dar. Quelle: DGUV (gekürzt)
Es gibt
» Beispiele guter Praxis – für KMU
» Beispiele guter Praxis – innovative Ideenschmiede
» Beispiele guter Praxis – Wirtschaftlichkeit
Erfolgreiche Beispiele aus den Betrieben bergen nicht nur viele gute Ideen, sondern sie motivieren auch für einen modernen Arbeitsschutz. Dieser vermeidet nicht nur Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, er hilft auch, den betrieblichen Erfolg des Unternehmens zu sichern.
» Weitere Informationen zu Beispiele guter Praxis
Vollzugshilfen im Abfallrecht
Mit dem Zweiten KrWG-Änderungsgesetz wurde die die bisherige Heizwertklausel zum 01.06.2017 gestrichen. Das BMUB hat dazu einen Leitfaden und eine Vollzugshilfe auf seiner Homepage veröffentlicht.
» BMUB-Entwurf »Leitfaden zur Anwendung der Abfallhierarchie nach § 6 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) - Hierarchiestufen Recycling und sonstige Verwertung«
» BMUB-Entwurf »Vollzugshilfe Gefährliche Abfälle aus industriellen Prozessen, deren energetische Verwertung gegenüber den stofflichen Verwertungsverfahren nach § 8 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 2 KrWG als gleichrangig gilt«
Das BMUB will mit den beiden nicht rechtsverbindlichen Vollzugspapieren...
- den betroffenen Abfallerzeugern und -besitzern sowie den Vollzugsbehörden Vollzugshilfen zur Anwendung und Umsetzung der fünfstufigen Abfallhierarchie der §§ 6 - 8 KrWG an die Hand geben, insbesondere für das Verhältnis der stofflichen Verwertungsverfahren (Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling) zur energetischen Verwertung;
- den Abfallerzeugern und zuständigen Behörden eine effiziente und möglichst unbürokratische Vorgehensweise ermöglichen. Quelle: DIHK (gekürzt)
Vollzugshilfe zum ElektroG:
Von der Umweltministerkonferenz wurde die LAGA-Mitteilung 31 A - »Umsetzung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes« - Anforderungen an die Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten zur Veröffentlichung freigegeben.
Darin werden im Detail behandelt:
1. Sammlung von Altgeräten (EAG) aus privaten Haushalten durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Öre)
2. EAG-Rücknahme aus privaten Haushalten durch Hersteller bzw. deren Bevollmächtigte
3. Rücknahme von EAG aus privaten Haushalten durch Vertreiber/Handel
4. EAG-Entsorgung andere Nutzer als privater Haushalte
5. Umgang mit lithiumhaltigen Geräte-Altbatterien
6. Behandlung von EAG
7. Informations-, Anzeige- und Mitteilungspflichten
8. Nachweis- und Registerpflichten
Die LAGA-Mitteilung ist nicht rechtsverbindlich, wie z.B. eine Verordnung oder ein Gesetz. Sie dient der Konkretisierung und Erläuterung der gesetzlichen Regelungen mit dem Ziel eines bundesweit einheitlichen Vollzugs. Quelle: DIHK (gekürzt)
Vom BMUB liegt eine Vollzugshilfe zur 5-stufigen Abfallhierarchie vor und die Umweltministerkonferenz hat eine LAGA-Mitteilung zum Vollzug des ElektroG freigegeben.
» Weitere Informationen zu Vollzugshilfen im Abfallrecht
BG RCI: Lebensretter in der Praxis
Aus unserer Sicht eignen sich die Lebensretter ganz hervorragend, um sie im Rahmen von Unterweisungen durchzugehen. Dieselben 12 Fakten führen für jede Zielgruppe zu 12 Fragen. Wenn Beschäftigte UND Führungskräfte ihre Fragen positiv beantworten, dann führt das zur Unfallvermeidung!
Apropos Führungskräfte - Werbung in eigener Sache:
Brauchen Ihre Führungskräfte einen praxisorientierten Input über Ihre rechtliche Verantwortung und wie sie ihr nachkommen (können)? Dann stöbern Sie doch mal zu unserer Schulung Unternehmerpflichten. Dabei dürfen sich die Teilnehmer wie in einer Theoriestunde der Fahrschule fühlen: Sie lernen, was sie zu beachten haben, ohne dass sie en Detail in die Paragrafen eintauchen. Es ist kein Rechts- sondern ein Praxisseminar.
» Die 12 Lebensretter für Beschäftigte »Mein Leben«
» Die 12 Lebensretter für Führungskräfte »Meine Verantwortung«
Die Anzahl der tödlichen Arbeitsunfälle bis zum Jahr 2024 zu halbieren, ist ein wichtiges Ziel von »VISION ZERO«. Aus diesem Grund wurden die Ursachen der mehr als 300 tödlichen Arbeitsunfälle von 2004 bis 2015 analysiert und präventive Maßnahmen abgeleitet. Das Ergebnis sind die 12 LEBENSRETTER für Beschäftigte und Führungskräfte. Quelle: BG RCI
» Weitere Informationen zu BG RCI: Lebensretter in der Praxis
Naturnahe Gestaltung von Firmengeländen
Eine naturnahe Gestaltung eines Firmengeländes bedeutet nicht zwangsläufig eine Einschränkung der Funktionsflächen. Sicher gibt es auch an einem Unternehmensstandort asphaltierte Bereiche wie zum Beispiel Abstandsflächen oder Randbereiche, die selten bis nie genutzt werden. Andere Bereiche könnten womöglich einfach wieder mal neu gestaltet werden. Ideen dafür, wie solche, vermeintlich »unnützen« Flächen zum Wohle der Natur, aber auch zum Wohle des Unternehmens genutzt werden können, finden sich beispielhaft in der Broschüre der IHK zu Dortmund »WirtschaftsGrün - Naturnahe Gestaltung von Firmengeländen« wieder. Sie verschafft einen Überblick zur Thematik der naturnahen Gestaltung von Firmengeländen. Außerdem gibt sie einen Einblick in die Praxis anhand von 11 interessanten Beispielen aus dem Kammerbezirk der IHK zu Dortmund über das vielfältigen Maßnahmenspektrum und deren möglichen Ergebnissen. Quelle: IHK Dortmund
» Broschüre der IHK zu Dortmund »WirtschaftsGrün - Naturnahe Gestaltung von Firmengeländen«
Werden Gewerbegebiete in Bebauungsplänen dargestellt, dann haben sie immer dieselbe Farbe: grau. Diese Farbgebung passt zu dem Bild, das von Gewerbegebieten verbreitet ist. Viele versiegelte Flächen und große graue Hallen. Doch das muss nicht so sein. Immer mehr Unternehmen gestalten ihr Firmengelände naturnah und leisten somit einen Beitrag zum Erhalt der Biodiversität. Quelle: IHK Dortmund
» Weitere Informationen zu Naturnahe Gestaltung von Firmengeländen
Wann geht's los?
Es stellt sich die Frage: Wann muss die Gefährdungsbeurteilung begonnen werden? Der Gesetzgeber ist da eindeutig: vor Aufnahme der Tätigkeit, also bevor angefangen wird, (an diesem Arbeitsplatz, mit diesem Arbeitsmittel, mit diesem (Gefahr-) Stoff) zu arbeiten.
In der neuen BetrSichV steht sogar: Die Gefährdungsbeurteilung soll nicht erst vor Benutzung sondern bereits vor der Auswahl und der Beschaffung eines Arbeitsmittels begonnen werden.
Dies macht insbesondere für neue Maschinen und Anlagen Sinn, damit Sie diese im Arbeitsprozess sicher betreiben können und spätere Nachrüstungen oder Umbauten vermeiden. Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung fließen in das Lastenheft ein, das Sie dem Hersteller zur Verfügung stellen. Der Hersteller wiederum muss bei der Konstruktion des Arbeitsmittels die einschlägigen Produkt-Richtlinien berücksichtigen, die die Sicherheitsanforderungen definieren. Für Maschinen sind dies die Maschinen-Richtlinie (2006/42/EG) und andere eventuell anwendbare Richtlinien. Verfügung stellen.
Die Maschinen-Richtlinie fordert, dass der Hersteller vor der Konstruktion der Maschine eine Risikobeurteilung durchführt (siehe Beitrag »Gefährdungsbeurteilung und andere Begriffe«). Darin ermittelt er, welche Gefahren beim Betrieb, aber auch bei der Montage, bei der Wartung/Instandhaltung, bei der Störungsbeseitigung, bei der Demontage bis hin zur Entsorgung auftreten und wie diese Gefährdungen beseitigt werden können bzw. welche Schutzmaßnahmen getroffen werden müssen.
Bei der Risikobeurteilung betrachtet der Hersteller die Gefährdungen, die von der Maschine selbst ausgehen, mögliche Wechselwirkungen mit der Arbeitsumgebung oder anderen Arbeitsmitteln kann er in der Regel nicht oder nicht vollständig vorhersehen.
Auf der Grundlage seiner Risikobeurteilung erstellt der Hersteller ein Pflichtenheft, indem er Ihnen darlegt, wie er Ihre Anforderungen und die Anforderungen aus den Produkt-Richtlinien umzusetzen beabsichtigt. Sind Sie sich einig, dann konstruiert der Hersteller die Maschine gemäß seiner Risikobeurteilung. Die erforderlichen organisatorischen oder persönlichen Schutzmaßnahmen für eventuelle Restgefährdungen kommuniziert er über die Bedienungsanleitung bzw. Betriebsanleitung. oder auch zusätzlich über eine Einweisung oder Schulung an Sie.
Im Rahmen der Abnahme und ggf. dem Probebetrieb der neuen Maschinen vervollständigen Sie die Gefährdungsbeurteilung, in der Sie die Tätigkeiten, Einflüsse der Arbeitsumgebung (Verkehrswege, Licht, Blendung etc.) sowie Wechselwirkungen mit anderen Arbeitsmitteln, Arbeitsstoffen berücksichtigen. In die Gefährdungsbeurteilung fließen die Inhalte der Herstellerdokumentation, einschließlich Bedienungsanleitung bzw. Betriebsanleitung ein. Siehe Beitrag »Input/Output Gefährdungsbeurteilung«.
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Es stellt sich die Frage: Wann muss die Gefährdungsbeurteilung begonnen werden? Der Gesetzgeber ist da eindeutig: vor Aufnahme der Tätigkeit, also bevor angefangen wird, (an diesem Arbeitsplatz, mit diesem Arbeitsmittel, mit diesem (Gefahr-) Stoff) zu arbeiten. In der neuen BetrSichV steht sogar: Die Gefährdungsbeurteilung soll nicht erst vor Benutzung sondern bereits vor der Auswahl und der Beschaffung eines Arbeitsmittels begonnen werden.
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Neue AwSV - Wir empfehlen folgende Vorgehensweise
Aus AwSV-Sicht gibt es zwei sinnvolle Herangehensweisen, um zu analysieren für welche Bereiche, welche Anforderungen gelten. Grundlage ist entweder ein
1. räumlicher Ansatz oder ein
2. stofflicher Ansatz
Räumlicher Ansatz
Hierunter verbirgt sich das, was früher als VAwS-Kataster benannt wurde. Haben Sie bereits ein solches, so bringen Sie es auf den aktuellen Stand und passen Sie es den neuen Begrifflichkeiten an. Denken Sie daran: HBV-Anlage und LAU-Anlagen gibt es als Begrifflichkeit nicht mehr.
Hinweis: Ein VAwS-Kataster war nach einigen Ländervorschriften nicht vorgeschrieben (oder nur ab einer bestimmten Menge/Gefährdungsstufe). Ein solches Kataster ist auch nach der neuen AwSV rechtlich nicht verpflichtend. Doch wie anders, als mit einer systematischen Übersicht wollen Sie sicherstellen, für welche Bereiche Sie welche Anforderungen zu erfüllen haben?
Wenn Sie noch kein VAwS-Kataster hatten, diesen räumlichen Ansatz aber sympathischer als den stofflichen Ansatz finden, so ermitteln Sie - am besten graphisch und tabellarisch - die Bereiche, in denen Wasser gefährdende Stoffe vorhanden sind. Bezeichnen Sie die Stoffe, definieren Sie die vorhandenen Mengen, ermitteln Sie deren Wassergefährdungsklasse und weisen Sie zu, in welcher Form der Umgang erfolgt, also Lagern, Behandeln, Verwenden, Umfüllen, Umschlagen etc.
Stufen Sie die Anlage in die Gefährdungsstufe nach § 39 AwSV ein.
Um aktuelle Stoffdaten zu haben, halten Sie Sicherheitsdatenblätter bereit oder verweisen Sie auf diese.
Stofflicher Ansatz
Da Sie sicherlich ohnehin ein (Gefahr-) Stoffverzeichnis führen und viele Daten dort vorhanden sind, ist der stoffliche Ansatz für viele der einfachere.
Damit das (Gefahr-) Stoffverzeichnis die volle Aussagekraft hat, um beurteilen zu können, welche Anforderungen der AwSV für welche Bereiche erforderlich sind, muss Ihr (Gefahr-) Stoffverzeichnis zwingend folgende Informationen enthalten bzw. folgendermaßen aufgebaut sein. Sinnvollerweise führen das (Gefahr-) Stoffverzeichnis in Excel:
- Angabe zum Stoff
- Angabe zu Wassergefährdungsklasse
- Angabe zu den Anwendungsorten (ggf. mehrere Zeilen pro Stoff)
- Angabe zu den Lagerbereichen (ggf. mehrere Zeilen pro Stoff)
- Angabe über die Mengen pro Anwendungsort (dabei Angaben einheitlich in Kilogramm oder Liter und dabei Zahlenangaben ohne Einheit in der Zelle)
- Angabe über die Mengen pro Lagerort (dabei Angaben einheitlich in Kilogramm oder Liter und dabei Zahlenangaben ohne Einheit in der Zelle)
- Sie verwenden die Funktion der Teilsummenbildung bei den verwendeten oder gelagerten Mengen.
Auf Basis der Angaben des AwSV-Katasters bzw. des (Gefahr-) Stoffverzeichnisses ermitteln Sie nun anhand des Verordnungstextes, welche konkreten materiellen Anforderungen für die einzelnen Bereiche gelten und prüfen, ob Sie diese umgesetzt haben bzw. welche Maßnahmen erforderlich sind, diesen nachzukommen.
Die neue AwSV ist eine gute Gelegenheit, Ihr Stoffmanagement mal wieder unter die Lupe zu nehmen und auf den neusten Stand zu bringen. Wir zeigen Ihnen, wie Sie vorgehen können.
» Weitere Informationen zu Neue AwSV - Wir empfehlen folgende Vorgehensweise