Kontakt

Lösungen auf den Punkt gebracht

News

Textbeiträge von Andrea Wieland.
Ich freue mich über Anregungen oder Kommentare:
Rufen Sie mich an unter +49 7123 30780 - 22 oder schreiben Sie mir eine E-Mail.

 
24.11.2017

Gefährdungsbeurteilung zusammengefasst: Merkmale für das richtige Tool

Gefährdungsbeurteilung zusammengefasst: Merkmale für das richtige Tool

Im letzten Beitrag haben wir die Merkmale für das richtige Vorgehen herausgearbeitet. Idealerweise unterstützt Sie ein optimales Tool bei dieser Vorgehensweise.

Ihr Tool ist dann optimal, wenn

  • es so leicht zu handhaben ist, dass die Führungskräfte selbst – und nicht die Sicherheitsfachkraft – die Gefährdungsbeurteilung durchführen können.
  • es dem Anwender als Checkliste dient: Keine Gefährdung wird mehr vergessen und es wird direkt dokumentiert, welche Gefährdungen nicht zutreffend sind.
  • es Grenzrisiken berücksichtigt wo immer vorhanden und überall sonst eine Risikobeurteilung nach festgelegten Kriterien verwendet.
  • in der Gefährdungsbeurteilung selbst die Wirksamkeit der Maßnahmen beurteilt und dokumentiert und das verbleibende Restrisiko angezeigt wird.
  • die Gefährdungsbeurteilung übersichtlich dargestellt wird, auch wenn man ins Detail einsteigt. Eine Zeile pro Gefährdung, die gesamte Gefährdungsbeurteilung nicht länger als eine (1!) Seite - das wäre optimal.
  • es Spaß macht, Gefährdungsbeurteilungen tätigkeits- oder arbeitsplatzbezogen durchzuführen.

Die Praxis zeigt jedoch, dass die auf dem Markt erhältlichen Tools das nicht immer leisten. Also hat Dieter Hubich ein Tool »erfunden«, das die Anforderungen an die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung optimal unterstützt und es programmiert.

ALGEBRA für Arbeitsplätze und Tätigkeiten ist aus der Praxis entstanden und konsequent anwenderfreundlich programmiert. ALGEBRA wurde bewusst als Excel-Anwendung konzipiert, weil jeder Excel kennt und so die Hemmschwelle für den Nutzer - im Gegensatz zur Bedienung einer Datenbank - gering und der Zugriff von allen möglich ist.

Für mehr Informationen oder bei Interesse an einer Vollversion zum Testen, sprechen Sie Dieter Hubich an oder schreiben Sie ihm eine E-Mail.

Letzter Beitrag: Zusammengefasst: Merkmale für das richtige Vorgehen

Im letzten Beitrag haben wir die Merkmale für das richtige Vorgehen herausgearbeitet. Idealerweise unterstützt Sie ein optimales Tool bei dieser Vorgehensweise. Was jedoch kennzeichnet ein optimales Tool?

» Weitere Informationen zu Gefährdungsbeurteilung zusammengefasst: Merkmale für das richtige Tool

20.11.2017

Praktische Unterweisungshilfe für den Umgang mit Lösemitteln

Praktische Unterweisungshilfe für den Umgang mit Lösemitteln
Neben den Gesundheitsgefahren durch Einatmen oder Hautkontakt ist beim Einsatz von Lösemitteln auch das Thema Explosionsschutz zu beachten. Bereits bei der Verwendung geringer Mengen sind Arbeitsschutzmaßnahmen zu treffen. Insbesondere in kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU) erfolgt häufig eine offene Handhabung von geringen Mengen an Lösemitteln. Das kompakte Format der Sicherheitskurzgespräche (SKG) eignet sich insbesondere für Unterweisungen in diesen Unternehmen.

Das neue SKG 017 »Lösemittel in KMU« dient als Werkzeug für die Unterweisung und präsentiert die wichtigsten Gefährdungen und Maßnahmen beim Einsatz von Lösemitteln in anschaulicher Form.

Es besteht aus zwei Teilen. Der erste Teil umfasst fünf Lektionen zum Thema Lösemittel in KMU. Durch diese Lektionen werden den Teilnehmenden sichere und gesundheitsgerechte Vorgehensweisen durch Verknüpfung kurzer und knackiger Fakten in Textform mit einprägsamen Zeichnungen vermittelt.

In einem abschließenden Fehler-Wimmelbild werden durch die gemeinsame Fehlersuche die Themen der Lektionen reflektiert. Somit wird sichergestellt, dass die transportierten Inhalte verstanden wurden. Die Auflösung des Fehlerbildes steht den Unterweisenden im zweiten Teil des SKG 017 zur Verfügung. […]

Das neue SKG 017 »Lösemittel in KMU« ist als geleimter Block im DIN A4-Format über den Medienshop der BG RCI erhältlich. Unterweisungsfolien stehen als PDF-Datei im Downloadcenter der BG RCI zur Verfügung. Quelle: BGI Fachwissen-Newsletter 4/2017

Neben den Gesundheitsgefahren durch Einatmen oder Hautkontakt ist beim Einsatz von Lösemitteln auch das Thema Explosionsschutz zu beachten. Bereits bei der Verwendung geringer Mengen sind Arbeitsschutzmaßnahmen zu treffen. Insbesondere in kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU) erfolgt häufig eine offene Handhabung von geringen Mengen an Lösemitteln. Das kompakte Format der Sicherheitskurzgespräche (SKG) eignet sich insbesondere für Unterweisungen in diesen Unternehmen. Quelle: BG RCI

» Weitere Informationen zu Praktische Unterweisungshilfe für den Umgang mit Lösemitteln

10.11.2017

Geschichten zum Genehmigungsmanagement - heute: die Gartenfroh GmbH oder das Problem mit der Kapazität einer Anlage

Geschichten zum Genehmigungsmanagement - heute: die Gartenfroh GmbH oder das Problem mit der Kapazität einer Anlage
Xaver Unding leitet die Gartenfroh GmbH & Co.KG bereits in der dritten Generation. Sein Großvater, leidenschaftlicher Tüftler und Hobbygärtner, entwickelte viele hilfreiche Werkzeuge, die nicht nur ihm die Gartenarbeit erleichterten. Was aus der großväterlichen Leidenschaft heraus geboren wurde, wuchs recht bald zu einem mittelständischen Unternehmen heran, das Werkzeuge zur Bodenbearbeitung für den Kleingartenbedarf herstellt: In der immer wieder erweiterten Produktionshalle wurden an Metallbearbeitungsmaschinen die »Rohlinge« hergestellt, die dann in der Lackierung beschichtet wurden. Zum Schluss erfolgte die Endmontage.

Als nun Xaver Unding das Unternehmen vor fünf Jahren übernahm, war die Auftragslage gut und erst kürzlich konnte er den Großauftrag mit einem führenden Gartencenter für das Unternehmen sichern – dafür musste investiert und vor allem moderniesiert werden! Unter anderem baute er eine neue Produktionshalle, trennte die Metallbearbeitung räumlich von der Beschichtung, beschaffte modernere Anlagen, installierte eine dem Stand der Technik entsprechende Abluftreinigung für die Lackierung. Der Unternehmer plante auch vorübergehend die dritte Schicht einzuführen, um die Auftragsspitzen abzusichern.

Das erste Produktions-Halbjahr nach den Modernisierungsmaßnahmen bestätigte Xaver Unding, dass er den richtigen Riecher hatte. Das Geschäft florierte, die Gelder flossen. Das zeigte die Bilanz ganz deutlich. In der Bilanz standen neben den gearbeiteten Stunden, neben den investierten Finanzen und dem erreichten Ergebnis etc. natürlich auch die Materialverbräuche zu Buche. So war der Verbrauch an lösemittelhaltigen Lacken im letzten halben Jahr deutlich angestiegen. Kein Wunder, schließlich verdreifachte sich die Anzahl an produzierten Gartengeräten. Verbrauchte die Gartenfroh GmbH & Co.KG bisher ca. 6 Tonnen Lacke im halben Jahr, so standen jetzt bereits im ersten halben Jahr nach den Neuinvestitionen 9,5 Tonnen in den Büchern.

Xaver Unding gratulierte sich im Stillen nochmals zu seinem Entschluss, das Unternehmen erweitert zu haben und er nahm sich vor, dies heute im »Ochsen« zu feiern. Dort traf er einen alten Freund wieder. Wie geht’s, wie steht‘s, was tust du so?... Stolz berichtete er vom Erfolg seines Unternehmens. Anerkennend bekam Xaver Unding auf die Schulter geklopft. Dazu noch den Hinweis, falls er jemanden für die Antragsstellung benötigte, könnte er ihm die Risolva empfehlen. Die hätten ihm vor zwei Jahren tatkräftig unter die Arme gegriffen und dafür gesorgt, dass die Kommunikation mit den Behörden einwandfrei funktionierte und er im Zeitrahmen seine Genehmigung vorliegen hatte.

Xaver Unding verstand nicht, was er beantragen sollte. Sein ungläubiges Gesicht ließ den Freund noch ein paar erklärende Worte hinzufügen:
»Ihr habt in einem halben Jahr 9,5 Tonnen Lacke eingesetzt. Ich gehe mal davon aus, die sind alle lösemittelhaltig. Bei 90 % Lösemittelgehalt ist das über den Daumen gerechnet ein Verbrauch von 8,5 Tonnen Lösemitteln. Wenn ihr so weiter produziert, würdet ihr aufs Jahr gerechnet also 17 Tonnen Lösemittel verbrauchen. Und damit ist die Lackierung der Gartenfroh GmbH eine Anlage, die immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig ist. Tja, und um diese Genehmigung zu erhalten, musst du erst einmal einen entsprechenden Antrag einreichen.«

Xaver Unding verstand immer noch nicht ganz. Das klang, als ob er etwas nicht beachtet hätte. Er entgegnete ein wenig entschuldigend: »Es steht ja noch gar nicht fest, ob wir so weiter produzieren. Auf die Aufträge hat man ja schließlich kein Abonnement.«
»Das ist richtig, aber mit eurem Dreischichtbetrieb habt ihr die Kapazität für eine derartige Produktion. Das hat euer letztes halbes Jahr ja nun bewiesen. Und die Genehmigungspflicht richtet sich nach der Kapazität. Komm in die Pötte, alter Freund! Du willst doch nicht im Regen stehen! Musst es ja nicht selber machen. Wie gesagt: Bei der Risolva findest du genau den richtigen Ansprechpartner, wenn du dafür Entlastung suchst.

Gastbeitrag von Anja Blum
Anmerkung: Sämtliche Namen - außer der der Risolva :-) - sind frei erfunden; gegebenenfalls zutreffende Übereinstimmungen sind absolut zufällig.

Weitere Geschichte zum Genehmigungsmanagement:
» Es ist doch nur EIN anderer Stoff

Das Änderungsmanagement bei der Gartenfroh GmbH ist verbesserungsbedürftig. Beinahe hätte der Inhaber übersehen, dass die Kapazitätserhöhung in der Lackierung aus dieser eine genehmigungsbedürftige Anlage macht.

» Weitere Informationen zu Geschichten zum Genehmigungsmanagement - heute: die Gartenfroh GmbH oder das Problem mit der Kapazität einer Anlage

03.11.2017

Naturschutzrechtliche Belange im laufenden Betrieb

Naturschutzrechtliche Belange im laufenden Betrieb
Naturschutz ist für viele ein Thema, das bei Betriebserweiterungen bzw. Erwerb oder Erschließung von Standorten ins Bewusstsein rückt und gegebenenfalls zu Maßnahmen führen kann. Allerdings können Betreiber auch im laufenden Betrieb von Naturschutzbelangen betroffen sein. 

Zum einen, lohnt ein Blick in die vorhandenen Genehmigungsbescheide. Dort finden sich gelegentlich naturschutzrechtliche Nebenbestimmungen.
> Im Rahmen Ihres Auflagencontrollings sollten diese jedoch bereits ausreichend berücksichtigt sein, denn das Nichteinhalten von Nebenbestimmungen kann Ordnungswidrigkeiten, gegebenenfalls Strafen oder sogar eine Betriebsstilllegung zur Folge haben.

Haben Sie Brachflächen auf dem Betriebsgelände, so können sich dort besonders oder streng geschützte Pflanzen und Tiere* ansiedeln. Eine industrielle Nutzung dieser Flächen ist damit nicht mehr ohne weiteres möglich.
> Behalten Sie also brachliegende Flächen im Auge und beseitigen Sie regelmäßig die Vegetation in einem frühen Stadium.

Planen Sie, Gebäude abzureißen oder zu sanieren? In diesem Fall kann ebenfalls das BNatSchG greifen. Geschützte Arten können z.B. vorkommen in Dächern, Mauervorsprüngen, Verkleidungen, Fassaden, Rollläden, Naturkellern.
> Ziehen Sie gegebenenfalls frühzeitig ein Gutachterbüro hinzu, das relevante Gebäude auf vorhandene Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten besonders oder streng geschützter Tierarten* untersucht. Falls Sie geschützte Arten/Lebensstätten entdecken, stimmen Sie die Maßnahmen mit der unteren Naturschutzbehörde ab.
 
Quelle: Vortrag von Dr. Malte Kohls, BBG und Partner, anlässlich der 21. Fresenius Fachtagung »Praxisforum für Umweltbeauftragte«, 19. und 20. September 2017 in Köln

* Artenschutzrechtlich besonders geschützt sind Tiere und Pflanzen nach dem Washingtoner Artenschutzabkommen und sogenannte Anhang-IV-Arten der FFH-Richtlinie.

Naturschutz ist für viele ein Thema, das bei Betriebserweiterungen bzw. Erwerb oder Erschließung von Standorten ins Bewusstsein rückt und gegebenenfalls zu Maßnahmen führen kann. Allerdings können Betreiber auch im laufenden Betrieb von Naturschutzbelangen betroffen sein.

» Weitere Informationen zu Naturschutzrechtliche Belange im laufenden Betrieb

27.10.2017

Gefährdungsbeurteilung zusammengefasst: Merkmale für das richtige Vorgehen

Gefährdungsbeurteilung zusammengefasst: Merkmale für das richtige Vorgehen

Wenn Sie folgende Dinge berücksichtigen, dann ist es wahrscheinlich, dass Ihre Gefährdungsbeurteilung Ihnen die größtmögliche Rechtssicherheit gibt:

> Sie halten sich an die Spielregeln.

> Sie, als Führungskraft, ergreifen die Initiative zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung. Und wenn Sie sie nicht selbst moderieren, so beteiligen sie sich zumindest bei der Erstellung und Überprüfung bzw. Aktualisierung aktiv.

> Sie binden Mitarbeiter bei der Erstellung und Überprüfung bzw. Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung ein. 


www.istockphoto.com; Radachynskyi

> Sie binden weitere Personen (zu bestimmten Aspekten) bei der Erstellung und Überprüfung bzw. Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung mit ein, zum Beispiel die Sicherheitsfachkraft oder der Betriebsarzt.

> Sie halten sich konsequent an den Ablauf der Gefährdungsbeurteilung:
Gefährdungen ermitteln (noch keine Risikobewertung!)
Risiken abschätzen
Schutzmaßnahmen festlegen
Wirksamkeit überprüfen

> Sie grenzen Ihr System sinnvoll ab, das heißt, Sie wählen den Umfang der einzelnen Gefährdungsbeurteilung so, dass Sie einerseits genau genug arbeiten können, sich andererseits aber nicht im Detail verzetteln. Gegebenenfalls splitten Sie den betrachteten Bereich nochmals auf.

> Sie betrachten nie ausschließlich einzelne Arbeitsmittel oder Gefahrstoffe, sondern bewerten diese immer im tatsächlichen Umfeld eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit.

> Sie arbeiten mit einem Gefährdungskatalog. Dabei dokumentieren nachvollziehbar, wenn eine Gefährdung aus Ihrer Sicht überhaupt nicht zutreffend ist und warum. Achtung: Sie stellen dabei sicher, dass nachvollziehbar ist, dass Sie die Entscheidung bewusst getroffen haben, und nicht nur einfach vergessen haben, eine Gefährdung anzukreuzen.

> Bei der Bewertung, welche Gefährdungen vorliegen, nehmen Sie die Risikobeurteilung nicht schon vorneweg.

> Sie bewerten das Risiko auf Basis von soliden Daten und der Erfahrung mehrerer.

> Sie verwenden die Bewertung nach Grenzrisiken dort, wo es welche gibt.
Nur wo das nicht geht, verwenden Sie Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensausmaß.

> Sie dokumentieren nachvollziehbar Ihre Einschätzung zur Risikobeurteilung, d.h. so, dass Sie selbst bei der Überarbeitung noch wissen, wie Sie zu der Einschätzung kamen.

> Sie wählen die Schutzmaßnahmen so aus, dass die technischen immer den Vorzug bekommen und dass persönliche Schutzausrüstung nur verwendet wird, wenn technische und/oder organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ausreichend sind.

> Sie beachten, dass die Auswahl von Schutzmaßnahmen gegebenenfalls an anderer Stelle zu einer Gefährdung führen kann, die Sie ebenfalls angemessen bewerten. Gegebenenfalls wägen Sie die Risiken gegeneinander ab.

> Sie dokumentieren die Risikoreduktion, die durch Schutzmaßnahmen erzielt wird (Beurteilung des Risikos vor und nach Schutzmaßnahmen).

> Sie setzen die Risikobeurteilung nach Schutzmaßnahmen nicht automatisch »auf Grün«, sondern Sie erkennen an, dass es Restrisiken gibt, die auch »im roten Bereich« liegen können.

> Sie reduzieren die Restrisiken so weit, dass sie für Sie akzeptabel sind und Sie gehen verantwortungsbewusst damit um.

> Sie setzen die noch offenen Maßnahmen aus der Gefährdungsbeurteilung (zeitnah) um.

> Sie stellen sicher, dass die Schutzmaßnahmen, die in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt wurden, umgesetzt, eingehalten und bei technischen Schutzmaßnahmen nicht manipuliert werden.

> Sie haben für Spezialfälle, wie Explosionsschutz, Arbeitserlaubnisse, Bewertung von Bildschirmarbeitsplätzen, Arbeiten von Fremdfirmen geeignete Sonder-Gefährdungsbeurteilungen durchgeführt, die die übergeordnete Gefährdungsbeurteilung für den Spezialfall nachvollziehbar und ausreichend ergänzt.

> Wenn der Prozess läuft, beginnen (aktualisieren) Sie die Gefährdungsbeurteilung bereits vor der Auswahl von (neuen) Arbeitsmitteln, in jedem Fall aber, bevor mit der Arbeit begonnen wird.

> Sie überprüfen die Gefährdungsbeurteilung regelmäßig bevor die jeweiligen betrieblichen Änderungen wirksam werden und unmittelbar nach Rechtsänderungen, Unfällen und Beinaheunfällen zum Beispiel wenn unwirksame Schutzeinrichtungen entdeckt wurden. Sie nehmen Aktualisierungen vor, wenn die Überprüfung zeigt, dass es erforderlich ist.

> Noch besser: Sie nehmen sich die Gefährdungsbeurteilung zusammen mit Ihren Mitarbeitern in kurzen Intervallen (z.B. monatlich) vor und unterziehen Sie sie einmal jährlich einer Generealinspektion.

> Sie führen ein Änderungslog, in dem alle Anpassungen an der Gefährdungsbeurteilung dokumentiert werden, und auch dann, wenn eine Überprüfung ergeben hat, dass (und warum) keine Änderung notwendig war.

Letzter Beitrag: Änderungsmanagement bei der Gefährdungsbeurteilung
Nächster Beitrag: Zusammengefasst: Merkmale für das richtige Tool

Wenn Sie folgende Dinge berücksichtigen, dann ist es wahrscheinlich, dass Ihre Gefährdungsbeurteilung Ihnen die größtmögliche Rechtssicherheit gibt.

» Weitere Informationen zu Gefährdungsbeurteilung zusammengefasst: Merkmale für das richtige Vorgehen

20.10.2017

Mittelstandsinitiative veröffentlichte Leitfaden zur Abwärmenutzung in Unternehmen

Mittelstandsinitiative veröffentlichte Leitfaden zur Abwärmenutzung in Unternehmen
Vom Heizen bis zum Schmelzen: Produzierende und verarbeitende Unternehmen in Deutschland haben einen hohen Bedarf an Wärmeenergie. Dabei entstehen aber in den meisten Arbeitsprozessen große Mengen Abwärme, die häufig ungenutzt abgeführt werden müssen. Denn technische, wirtschaftliche und rechtliche Hürden schrecken Unternehmen häufig von einer weiteren Verwendung ab.

In den letzten Jahren haben sich die Rahmenbedingungen allerdings verändert: Die verfügbaren Technologien wurden in Preis und Leistung optimiert, der Energiemarkt befindet sich in einem Wandel und die Energie-, Bau-, und Umweltgesetzgebung setzt energiewendebedingt einen neuen rechtlichen Rahmen.

Wie das Abwärmepotential, mit dem in Deutschland theoretisch mehrere Millionen Tonnen Stahl hergestellt oder ein Großteil der Privathaushalte geheizt werden könnte, gewinnbringend und umweltschonend genutzt werden kann, zeigt der neue Leitfaden »Abwärmenutzung in Unternehmen« der Mittelstandsinitiative Energiewende und Klimaschutz. Quelle: Pressemitteilung der Mittelstandsinitiative Energiewende und Klimaschutz 

» Leitfaden »Abwärmenutzung in Unternehmen« herunterladen.

Vom Heizen bis zum Schmelzen: Produzierende und verarbeitende Unternehmen in Deutschland haben einen hohen Bedarf an Wärmeenergie. Dabei entstehen aber in den meisten Arbeitsprozessen große Mengen Abwärme, die häufig ungenutzt abgeführt werden müssen. Denn technische, wirtschaftliche und rechtliche Hürden schrecken Unternehmen häufig von einer weiteren Verwendung ab.

» Weitere Informationen zu Mittelstandsinitiative veröffentlichte Leitfaden zur Abwärmenutzung in Unternehmen

16.10.2017

Die EEG-Umlage für nicht privilegierten Letztverbraucherabsatz beträgt für das Jahr 2018 6,792 ct/kWh.

Die EEG-Umlage für nicht privilegierten Letztverbraucherabsatz beträgt für das Jahr 2018 6,792 ct/kWh.
Gemäß § 60 EEG haben die Elektrizitätsversorgungsunternehmen für jede an Letztverbraucher gelieferte Kilowattstunde Strom eine EEG-Umlage an die Übertragungsnetzbetreiber zu entrichten. Darüber hinaus besteht gem. § 61 EEG eine Umlagepflicht für die Eigenversorgung und sonstigen Letztverbrauch. Mit diesen Zahlungen soll die Differenz aus den Einnahmen und den Ausgaben der Übertragungsnetzbetreiber bei der EEG-Umsetzung nach § 3 Abs. 3 und 4 EEV sowie § 6 EEAV gedeckt werden.

Die Übertragungsnetzbetreiber sind gemäß § 5 EEV verpflichtet, bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres die EEG-Umlage für das folgende Kalenderjahr zu ermitteln und zu veröffentlichen. Da der 15.10.2017 auf einen Sonntag fällt, wurde die EEG-Umlage 2018 am 16.10.2017 veröffentlicht.

Die EEG-Umlage für nicht privilegierten Letztverbraucherabsatz beträgt für das Jahr 2018 6,792 ct/kWh.

Für Strom, der unter die besondere Ausgleichsregelung nach §§ 63 ff. EEG fällt, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die EEG-Umlage gemäß §§ 64, 65, 103 EEG anteilig begrenzen.

Das Konzept für das Prognoseverfahren und die Grundlagen für die Berechnung der EEG-Umlage 2018 stehen auf der Internetseite der Übertragungsnetzbetreiber zum Download bereit. Quelle: NETZTRANSPARENZ.DE Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber

Die Übertragungsnetzbetreiber haben eben die EEG-Umlage für 2018 veröffentlicht. Sie beträgt 6,792 ct/kWh. Zum Vergleich: in 2017 beträgt sie 6,88 ct/kWh.

» Weitere Informationen zu Die EEG-Umlage für nicht privilegierten Letztverbraucherabsatz beträgt für das Jahr 2018 6,792 ct/kWh.

05.10.2017

Bilanzkreishaftung für falsche EEG-Prognosen von Unternehmen in der Besonderen Ausgleichsregelung

Bilanzkreishaftung für falsche EEG-Prognosen von Unternehmen in der Besonderen Ausgleichsregelung
Mit dem EEG 2017 wurde auch der § 60 Abs. 1 geändert: Demnach haftet der Inhaber des Abrechnungsbilanzkreises gesamtschuldnerisch für die ab dem 1. Januar zu zahlende EEG-Umlage. Auf die Zahlung der EEG-Umlage sind monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu entrichten. Daraus ergibt sich, dass der eigene Stromverbrauch möglichst genau bilanziert werden muss. Betroffen davon sind Unternehmen in der Besonderen Ausgleichsregelung des EEG.

Konkret geht es darum, dass die Unternehmen eine rechtzeitige monatliche bilanzkreisscharfe Meldung und Zahlung der EEG-Umlage vornehmen müssen. Bisher haben das in der Regel die Stromlieferanten übernommen. Problem ist nun, dass bei Abweichungen zwischen der Meldung und den tatsächlichen Ist-Werten um mehr als 10 Prozent im Bilanzkreis der Übertragungsnetzbetreiber berechtigt ist, dem Stromlieferanten den Bilanzkreis zu kündigen. Ohne einen Bilanzkreis können die Unternehmen aber nicht mit Strom versorgt werden. Bei zu geringen Prognosen besteht bereits seit 2017 ein Zinsrisiko für nicht gezahlte EEG-Umlage.

DIHK-Empfehlungen dazu:
  • Um diesem Risiko zu entgehen, können die EEG-Prognosen von den Unternehmen ab Januar 2018 monatlich direkt an den Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) gemeldet werden. Dazu müssen Zugangsdaten zu den Portalen der BNetzA und der ÜNB bis Jahresende beschafft werden.
  • Falls der Stromlieferant noch nicht auf die Unternehmen zugekommen ist, sollten sich die betroffenen Betriebe an den entsprechenden Ansprechpartner wenden, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Quelle: DIHK [gekürzt]

Mit dem EEG 2017 wurde auch der § 60 Abs. 1 geändert: Demnach haftet der Inhaber des Abrechnungsbilanzkreises gesamtschuldnerisch für die ab dem 1. Januar zu zahlende EEG-Umlage. Auf die Zahlung der EEG-Umlage sind monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu entrichten. Daraus ergibt sich, dass der eigene Stromverbrauch möglichst genau bilanziert werden muss. Betroffen davon sind Unternehmen in der Besonderen Ausgleichsregelung des EEG.

» Weitere Informationen zu Bilanzkreishaftung für falsche EEG-Prognosen von Unternehmen in der Besonderen Ausgleichsregelung

29.09.2017

Arbeitsschutz geht jeden etwas an - Praktischer Leitfaden für Arbeitgeber

Arbeitsschutz geht jeden etwas an - Praktischer Leitfaden für Arbeitgeber
Die Europäische Union hat den Leitfaden »Arbeitsschutz geht jeden etwas an« veröffentlicht. Er beschreibt
  • warum Arbeitsschutz gut ist für Unternehmen (auch monetär).
  • dass es eine rechtliche Verpflichtung ist (Stichwort: Unternehmerpflichten)
  • das wichtigste Instrument, die Gefährdungsbeurteilung
  • Präventionsmaßnahmen (Vision: Null Unfälle)
  • die rechtliche Verpflichtung zu Schulungen/Unterweisungen (inkl. Hinweis auf Napo-Filme)
  • Unternehmensführung und Arbeitsschutzkultur (10 Platinregeln für ein besseres Management)
  • drei Beispiele für Risikomanagement
Der Leitfaden kann über die Internetseite in allen Sprachen der EU heruntergeladen werden. Das kann nützlich sein, um sich in einem international ausgerichteten Unternehmen zu verständigen (und sei es nur, um das entsprechende richtige Wording in der Fremdsprache zu ermitteln).

Darüber hinaus unterstreicht es, dass die Inhalte/Sachverhalte in den EU-Ländern identisch sind und identisch verstanden werden. Das heißt für alle, die Cross-Audits an EU-Standorten machen: Sie wissen, welche Anforderungen gelten, auch wenn Sie nicht im Einzelnen die nationale rechtliche Grundlage kennen.

» Leitfaden »Arbeitsschutz geht jeden an« als PDF herunterladen.

Die Europäische Union hat den Leitfaden »Arbeitsschutz geht jeden etwas an« veröffentlicht. Er kann über die Internetseite in allen Sprachen der EU heruntergeladen werden.

» Weitere Informationen zu Arbeitsschutz geht jeden etwas an - Praktischer Leitfaden für Arbeitgeber

22.09.2017

Tödliche Arbeitsunfälle - Absturzunfälle

Tödliche Arbeitsunfälle - Absturzunfälle
Mehr als ein Viertel der im Zeitraum 2009 bis 2016 durch die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) erfassten tödlichen Arbeitsunfälle sind Absturzunfälle.

Beispielsweise stürzten rund ein Drittel der Verunfallten - meist aufgrund fehlender Sicherungsmaßnahmen - von Dächern oder brachen durch Lichtkuppeln. Dieses Faktenblatt benennt einzelne Unfallfaktoren und Unfallursachen, deren Kenntnis zur Reduzierung von Absturzunfällen beitragen soll. Quelle: BAuA


Interessant:
Im Faktenpapier wird auch aufgeführt, dass in 49 Fällen der tödliche Sturz aus weniger als 2 Metern Höhe erfolgte, also von jeder ganz normalen Haushaltsleiter oder erhöhten Arbeitsbereichen an/auf Maschinen.

Mehr als ein Viertel der im Zeitraum 2009 bis 2016 durch die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) erfassten tödlichen Arbeitsunfälle sind Absturzunfälle. Dazu hat die BAuA ein Faktenblatt veröffentlicht.

» Weitere Informationen zu Tödliche Arbeitsunfälle - Absturzunfälle

18.09.2017

IHK-Merkblatt zur 42. BImSchV: Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheider

IHK-Merkblatt zur 42. BImSchV: Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheider
Die Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) trat am 20. August in Kraft. Damit werden Anforderungen an Aufbau, Betrieb und Überwachung der über 30.000 Anlagen in Deutschland erstmals umfassend rechtlich festgelegt.

Verdunstungskühlanlagen werden vielfach als offene Rückkühlwerke bei Kälte-, Klima- oder Energieerzeugungsanlagen eingesetzt. Sie werden deshalb nicht nur in der Industrie und Energiewirtschaft sondern auch im Handel, in der Gastronomie sowie an Hotel- oder Bürogebäuden genutzt. Daneben regelt die Verordnung auch den Betrieb von Kühltürmen mit mehr als 200 MW und Nassabscheidern, die in der Industrie zur Abluftreinigung eingesetzt werden.

Das Merkblatt beantwortet die Fragen, welche Anlagen von der Verordnung betroffen sind, welche Pflichten auf Betreiber zukommen und was beim Errichten neuer Anlagen berücksichtigt werden sollte. Quelle: DIHK

» Merkblatt zur 42. BImSchV vom DIHK

Die Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) trat am 20. August in Kraft. Damit werden Anforderungen an Aufbau, Betrieb und Überwachung der über 30.000 Anlagen in Deutschland erstmals umfassend rechtlich festgelegt. Der DIHK hat ein Merkblatt dazu veröffentlicht.

» Weitere Informationen zu IHK-Merkblatt zur 42. BImSchV: Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheider

07.09.2017

Neues Video über uns bei der Risolva

Neues Video über uns bei der Risolva
Die Frage »Was macht ihr eigentlich so?« hatten wir schon mal mit einem Erklärfilm beantwortet. Nun wollten wir Interessierten zeigen, wo wir arbeiten und wie wir das tun.

Kommen Sie also mit auf einen Rundgang durch unser Büro und sehen Sie, wo und wie Ihre Genehmigungsanträge entstehen, Ihre Rechtsverzeichnisse aktuell gehalten, (Software-) Tools programmiert oder Explosionsschutzdokumente erarbeitet werden. Sie erfahren auch, wie wir intern eine hohe Qualität sicherstellen.

Mit unserem neuen Video wollen wir Ihnen einen Einblick geben in unser Büro und in unsere Arbeitsweise. Bitte kommen Sie doch herein...

» Weitere Informationen zu Neues Video über uns bei der Risolva

Seite 29 von 53