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Textbeiträge von Andrea Wieland.
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27.10.2017

Gefährdungsbeurteilung zusammengefasst: Merkmale für das richtige Vorgehen

Gefährdungsbeurteilung zusammengefasst: Merkmale für das richtige Vorgehen

Wenn Sie folgende Dinge berücksichtigen, dann ist es wahrscheinlich, dass Ihre Gefährdungsbeurteilung Ihnen die größtmögliche Rechtssicherheit gibt:

> Sie halten sich an die Spielregeln.

> Sie, als Führungskraft, ergreifen die Initiative zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung. Und wenn Sie sie nicht selbst moderieren, so beteiligen sie sich zumindest bei der Erstellung und Überprüfung bzw. Aktualisierung aktiv.

> Sie binden Mitarbeiter bei der Erstellung und Überprüfung bzw. Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung ein. 


www.istockphoto.com; Radachynskyi

> Sie binden weitere Personen (zu bestimmten Aspekten) bei der Erstellung und Überprüfung bzw. Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung mit ein, zum Beispiel die Sicherheitsfachkraft oder der Betriebsarzt.

> Sie halten sich konsequent an den Ablauf der Gefährdungsbeurteilung:
Gefährdungen ermitteln (noch keine Risikobewertung!)
Risiken abschätzen
Schutzmaßnahmen festlegen
Wirksamkeit überprüfen

> Sie grenzen Ihr System sinnvoll ab, das heißt, Sie wählen den Umfang der einzelnen Gefährdungsbeurteilung so, dass Sie einerseits genau genug arbeiten können, sich andererseits aber nicht im Detail verzetteln. Gegebenenfalls splitten Sie den betrachteten Bereich nochmals auf.

> Sie betrachten nie ausschließlich einzelne Arbeitsmittel oder Gefahrstoffe, sondern bewerten diese immer im tatsächlichen Umfeld eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit.

> Sie arbeiten mit einem Gefährdungskatalog. Dabei dokumentieren nachvollziehbar, wenn eine Gefährdung aus Ihrer Sicht überhaupt nicht zutreffend ist und warum. Achtung: Sie stellen dabei sicher, dass nachvollziehbar ist, dass Sie die Entscheidung bewusst getroffen haben, und nicht nur einfach vergessen haben, eine Gefährdung anzukreuzen.

> Bei der Bewertung, welche Gefährdungen vorliegen, nehmen Sie die Risikobeurteilung nicht schon vorneweg.

> Sie bewerten das Risiko auf Basis von soliden Daten und der Erfahrung mehrerer.

> Sie verwenden die Bewertung nach Grenzrisiken dort, wo es welche gibt.
Nur wo das nicht geht, verwenden Sie Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensausmaß.

> Sie dokumentieren nachvollziehbar Ihre Einschätzung zur Risikobeurteilung, d.h. so, dass Sie selbst bei der Überarbeitung noch wissen, wie Sie zu der Einschätzung kamen.

> Sie wählen die Schutzmaßnahmen so aus, dass die technischen immer den Vorzug bekommen und dass persönliche Schutzausrüstung nur verwendet wird, wenn technische und/oder organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ausreichend sind.

> Sie beachten, dass die Auswahl von Schutzmaßnahmen gegebenenfalls an anderer Stelle zu einer Gefährdung führen kann, die Sie ebenfalls angemessen bewerten. Gegebenenfalls wägen Sie die Risiken gegeneinander ab.

> Sie dokumentieren die Risikoreduktion, die durch Schutzmaßnahmen erzielt wird (Beurteilung des Risikos vor und nach Schutzmaßnahmen).

> Sie setzen die Risikobeurteilung nach Schutzmaßnahmen nicht automatisch »auf Grün«, sondern Sie erkennen an, dass es Restrisiken gibt, die auch »im roten Bereich« liegen können.

> Sie reduzieren die Restrisiken so weit, dass sie für Sie akzeptabel sind und Sie gehen verantwortungsbewusst damit um.

> Sie setzen die noch offenen Maßnahmen aus der Gefährdungsbeurteilung (zeitnah) um.

> Sie stellen sicher, dass die Schutzmaßnahmen, die in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt wurden, umgesetzt, eingehalten und bei technischen Schutzmaßnahmen nicht manipuliert werden.

> Sie haben für Spezialfälle, wie Explosionsschutz, Arbeitserlaubnisse, Bewertung von Bildschirmarbeitsplätzen, Arbeiten von Fremdfirmen geeignete Sonder-Gefährdungsbeurteilungen durchgeführt, die die übergeordnete Gefährdungsbeurteilung für den Spezialfall nachvollziehbar und ausreichend ergänzt.

> Wenn der Prozess läuft, beginnen (aktualisieren) Sie die Gefährdungsbeurteilung bereits vor der Auswahl von (neuen) Arbeitsmitteln, in jedem Fall aber, bevor mit der Arbeit begonnen wird.

> Sie überprüfen die Gefährdungsbeurteilung regelmäßig bevor die jeweiligen betrieblichen Änderungen wirksam werden und unmittelbar nach Rechtsänderungen, Unfällen und Beinaheunfällen zum Beispiel wenn unwirksame Schutzeinrichtungen entdeckt wurden. Sie nehmen Aktualisierungen vor, wenn die Überprüfung zeigt, dass es erforderlich ist.

> Noch besser: Sie nehmen sich die Gefährdungsbeurteilung zusammen mit Ihren Mitarbeitern in kurzen Intervallen (z.B. monatlich) vor und unterziehen Sie sie einmal jährlich einer Generealinspektion.

> Sie führen ein Änderungslog, in dem alle Anpassungen an der Gefährdungsbeurteilung dokumentiert werden, und auch dann, wenn eine Überprüfung ergeben hat, dass (und warum) keine Änderung notwendig war.

Letzter Beitrag: Änderungsmanagement bei der Gefährdungsbeurteilung
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Wenn Sie folgende Dinge berücksichtigen, dann ist es wahrscheinlich, dass Ihre Gefährdungsbeurteilung Ihnen die größtmögliche Rechtssicherheit gibt.

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20.10.2017

Mittelstandsinitiative veröffentlichte Leitfaden zur Abwärmenutzung in Unternehmen

Mittelstandsinitiative veröffentlichte Leitfaden zur Abwärmenutzung in Unternehmen
Vom Heizen bis zum Schmelzen: Produzierende und verarbeitende Unternehmen in Deutschland haben einen hohen Bedarf an Wärmeenergie. Dabei entstehen aber in den meisten Arbeitsprozessen große Mengen Abwärme, die häufig ungenutzt abgeführt werden müssen. Denn technische, wirtschaftliche und rechtliche Hürden schrecken Unternehmen häufig von einer weiteren Verwendung ab.

In den letzten Jahren haben sich die Rahmenbedingungen allerdings verändert: Die verfügbaren Technologien wurden in Preis und Leistung optimiert, der Energiemarkt befindet sich in einem Wandel und die Energie-, Bau-, und Umweltgesetzgebung setzt energiewendebedingt einen neuen rechtlichen Rahmen.

Wie das Abwärmepotential, mit dem in Deutschland theoretisch mehrere Millionen Tonnen Stahl hergestellt oder ein Großteil der Privathaushalte geheizt werden könnte, gewinnbringend und umweltschonend genutzt werden kann, zeigt der neue Leitfaden »Abwärmenutzung in Unternehmen« der Mittelstandsinitiative Energiewende und Klimaschutz. Quelle: Pressemitteilung der Mittelstandsinitiative Energiewende und Klimaschutz 

» Leitfaden »Abwärmenutzung in Unternehmen« herunterladen.

Vom Heizen bis zum Schmelzen: Produzierende und verarbeitende Unternehmen in Deutschland haben einen hohen Bedarf an Wärmeenergie. Dabei entstehen aber in den meisten Arbeitsprozessen große Mengen Abwärme, die häufig ungenutzt abgeführt werden müssen. Denn technische, wirtschaftliche und rechtliche Hürden schrecken Unternehmen häufig von einer weiteren Verwendung ab.

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16.10.2017

Die EEG-Umlage für nicht privilegierten Letztverbraucherabsatz beträgt für das Jahr 2018 6,792 ct/kWh.

Die EEG-Umlage für nicht privilegierten Letztverbraucherabsatz beträgt für das Jahr 2018 6,792 ct/kWh.
Gemäß § 60 EEG haben die Elektrizitätsversorgungsunternehmen für jede an Letztverbraucher gelieferte Kilowattstunde Strom eine EEG-Umlage an die Übertragungsnetzbetreiber zu entrichten. Darüber hinaus besteht gem. § 61 EEG eine Umlagepflicht für die Eigenversorgung und sonstigen Letztverbrauch. Mit diesen Zahlungen soll die Differenz aus den Einnahmen und den Ausgaben der Übertragungsnetzbetreiber bei der EEG-Umsetzung nach § 3 Abs. 3 und 4 EEV sowie § 6 EEAV gedeckt werden.

Die Übertragungsnetzbetreiber sind gemäß § 5 EEV verpflichtet, bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres die EEG-Umlage für das folgende Kalenderjahr zu ermitteln und zu veröffentlichen. Da der 15.10.2017 auf einen Sonntag fällt, wurde die EEG-Umlage 2018 am 16.10.2017 veröffentlicht.

Die EEG-Umlage für nicht privilegierten Letztverbraucherabsatz beträgt für das Jahr 2018 6,792 ct/kWh.

Für Strom, der unter die besondere Ausgleichsregelung nach §§ 63 ff. EEG fällt, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die EEG-Umlage gemäß §§ 64, 65, 103 EEG anteilig begrenzen.

Das Konzept für das Prognoseverfahren und die Grundlagen für die Berechnung der EEG-Umlage 2018 stehen auf der Internetseite der Übertragungsnetzbetreiber zum Download bereit. Quelle: NETZTRANSPARENZ.DE Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber

Die Übertragungsnetzbetreiber haben eben die EEG-Umlage für 2018 veröffentlicht. Sie beträgt 6,792 ct/kWh. Zum Vergleich: in 2017 beträgt sie 6,88 ct/kWh.

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05.10.2017

Bilanzkreishaftung für falsche EEG-Prognosen von Unternehmen in der Besonderen Ausgleichsregelung

Bilanzkreishaftung für falsche EEG-Prognosen von Unternehmen in der Besonderen Ausgleichsregelung
Mit dem EEG 2017 wurde auch der § 60 Abs. 1 geändert: Demnach haftet der Inhaber des Abrechnungsbilanzkreises gesamtschuldnerisch für die ab dem 1. Januar zu zahlende EEG-Umlage. Auf die Zahlung der EEG-Umlage sind monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu entrichten. Daraus ergibt sich, dass der eigene Stromverbrauch möglichst genau bilanziert werden muss. Betroffen davon sind Unternehmen in der Besonderen Ausgleichsregelung des EEG.

Konkret geht es darum, dass die Unternehmen eine rechtzeitige monatliche bilanzkreisscharfe Meldung und Zahlung der EEG-Umlage vornehmen müssen. Bisher haben das in der Regel die Stromlieferanten übernommen. Problem ist nun, dass bei Abweichungen zwischen der Meldung und den tatsächlichen Ist-Werten um mehr als 10 Prozent im Bilanzkreis der Übertragungsnetzbetreiber berechtigt ist, dem Stromlieferanten den Bilanzkreis zu kündigen. Ohne einen Bilanzkreis können die Unternehmen aber nicht mit Strom versorgt werden. Bei zu geringen Prognosen besteht bereits seit 2017 ein Zinsrisiko für nicht gezahlte EEG-Umlage.

DIHK-Empfehlungen dazu:
  • Um diesem Risiko zu entgehen, können die EEG-Prognosen von den Unternehmen ab Januar 2018 monatlich direkt an den Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) gemeldet werden. Dazu müssen Zugangsdaten zu den Portalen der BNetzA und der ÜNB bis Jahresende beschafft werden.
  • Falls der Stromlieferant noch nicht auf die Unternehmen zugekommen ist, sollten sich die betroffenen Betriebe an den entsprechenden Ansprechpartner wenden, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Quelle: DIHK [gekürzt]

Mit dem EEG 2017 wurde auch der § 60 Abs. 1 geändert: Demnach haftet der Inhaber des Abrechnungsbilanzkreises gesamtschuldnerisch für die ab dem 1. Januar zu zahlende EEG-Umlage. Auf die Zahlung der EEG-Umlage sind monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu entrichten. Daraus ergibt sich, dass der eigene Stromverbrauch möglichst genau bilanziert werden muss. Betroffen davon sind Unternehmen in der Besonderen Ausgleichsregelung des EEG.

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29.09.2017

Arbeitsschutz geht jeden etwas an - Praktischer Leitfaden für Arbeitgeber

Arbeitsschutz geht jeden etwas an - Praktischer Leitfaden für Arbeitgeber
Die Europäische Union hat den Leitfaden »Arbeitsschutz geht jeden etwas an« veröffentlicht. Er beschreibt
  • warum Arbeitsschutz gut ist für Unternehmen (auch monetär).
  • dass es eine rechtliche Verpflichtung ist (Stichwort: Unternehmerpflichten)
  • das wichtigste Instrument, die Gefährdungsbeurteilung
  • Präventionsmaßnahmen (Vision: Null Unfälle)
  • die rechtliche Verpflichtung zu Schulungen/Unterweisungen (inkl. Hinweis auf Napo-Filme)
  • Unternehmensführung und Arbeitsschutzkultur (10 Platinregeln für ein besseres Management)
  • drei Beispiele für Risikomanagement
Der Leitfaden kann über die Internetseite in allen Sprachen der EU heruntergeladen werden. Das kann nützlich sein, um sich in einem international ausgerichteten Unternehmen zu verständigen (und sei es nur, um das entsprechende richtige Wording in der Fremdsprache zu ermitteln).

Darüber hinaus unterstreicht es, dass die Inhalte/Sachverhalte in den EU-Ländern identisch sind und identisch verstanden werden. Das heißt für alle, die Cross-Audits an EU-Standorten machen: Sie wissen, welche Anforderungen gelten, auch wenn Sie nicht im Einzelnen die nationale rechtliche Grundlage kennen.

» Leitfaden »Arbeitsschutz geht jeden an« als PDF herunterladen.

Die Europäische Union hat den Leitfaden »Arbeitsschutz geht jeden etwas an« veröffentlicht. Er kann über die Internetseite in allen Sprachen der EU heruntergeladen werden.

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22.09.2017

Tödliche Arbeitsunfälle - Absturzunfälle

Tödliche Arbeitsunfälle - Absturzunfälle
Mehr als ein Viertel der im Zeitraum 2009 bis 2016 durch die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) erfassten tödlichen Arbeitsunfälle sind Absturzunfälle.

Beispielsweise stürzten rund ein Drittel der Verunfallten - meist aufgrund fehlender Sicherungsmaßnahmen - von Dächern oder brachen durch Lichtkuppeln. Dieses Faktenblatt benennt einzelne Unfallfaktoren und Unfallursachen, deren Kenntnis zur Reduzierung von Absturzunfällen beitragen soll. Quelle: BAuA


Interessant:
Im Faktenpapier wird auch aufgeführt, dass in 49 Fällen der tödliche Sturz aus weniger als 2 Metern Höhe erfolgte, also von jeder ganz normalen Haushaltsleiter oder erhöhten Arbeitsbereichen an/auf Maschinen.

Mehr als ein Viertel der im Zeitraum 2009 bis 2016 durch die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) erfassten tödlichen Arbeitsunfälle sind Absturzunfälle. Dazu hat die BAuA ein Faktenblatt veröffentlicht.

» Weitere Informationen zu Tödliche Arbeitsunfälle - Absturzunfälle

18.09.2017

IHK-Merkblatt zur 42. BImSchV: Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheider

IHK-Merkblatt zur 42. BImSchV: Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheider
Die Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) trat am 20. August in Kraft. Damit werden Anforderungen an Aufbau, Betrieb und Überwachung der über 30.000 Anlagen in Deutschland erstmals umfassend rechtlich festgelegt.

Verdunstungskühlanlagen werden vielfach als offene Rückkühlwerke bei Kälte-, Klima- oder Energieerzeugungsanlagen eingesetzt. Sie werden deshalb nicht nur in der Industrie und Energiewirtschaft sondern auch im Handel, in der Gastronomie sowie an Hotel- oder Bürogebäuden genutzt. Daneben regelt die Verordnung auch den Betrieb von Kühltürmen mit mehr als 200 MW und Nassabscheidern, die in der Industrie zur Abluftreinigung eingesetzt werden.

Das Merkblatt beantwortet die Fragen, welche Anlagen von der Verordnung betroffen sind, welche Pflichten auf Betreiber zukommen und was beim Errichten neuer Anlagen berücksichtigt werden sollte. Quelle: DIHK

» Merkblatt zur 42. BImSchV vom DIHK

Die Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) trat am 20. August in Kraft. Damit werden Anforderungen an Aufbau, Betrieb und Überwachung der über 30.000 Anlagen in Deutschland erstmals umfassend rechtlich festgelegt. Der DIHK hat ein Merkblatt dazu veröffentlicht.

» Weitere Informationen zu IHK-Merkblatt zur 42. BImSchV: Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheider

07.09.2017

Neues Video über uns bei der Risolva

Neues Video über uns bei der Risolva
Die Frage »Was macht ihr eigentlich so?« hatten wir schon mal mit einem Erklärfilm beantwortet. Nun wollten wir Interessierten zeigen, wo wir arbeiten und wie wir das tun.

Kommen Sie also mit auf einen Rundgang durch unser Büro und sehen Sie, wo und wie Ihre Genehmigungsanträge entstehen, Ihre Rechtsverzeichnisse aktuell gehalten, (Software-) Tools programmiert oder Explosionsschutzdokumente erarbeitet werden. Sie erfahren auch, wie wir intern eine hohe Qualität sicherstellen.

Mit unserem neuen Video wollen wir Ihnen einen Einblick geben in unser Büro und in unsere Arbeitsweise. Bitte kommen Sie doch herein...

» Weitere Informationen zu Neues Video über uns bei der Risolva

29.08.2017

Anreiz für die Manipulation von Schutzeinrichtungen - Bewertungs-App

Anreiz für die Manipulation von Schutzeinrichtungen - Bewertungs-App
Vielleicht kennen Sie die Internetseite www.stopp-manipulation.org. Sie hat zum Ziel, den Teufelskreis der Manipulation von Schutzeinrichtungen zu durchbrechen und so für mehr Sicherheit zu sorgen.

Ein wichtiger Aspekt in diesem Zusammenhang ist, zu bewerten, welchen Manipulationsanreiz eine gewählte Sicherheitseinrichtung bietet bzw. eben nicht.

Das IFA hat dazu ein Verfahren entwickelt, das bereits Eingang in die Normung gefunden hat (DIN EN ISO 14119). Dieses Verfahren ist nun als App für die Nutzung auf Smartphones und Tablets unter Android und iOS verfügbar. Das IFA empfiehlt die Nutzung auf dem Tablet. Alternativ kann die Bewertung auch anhand einer MS Excel-Tabelle erfolgen. Das dort implementierte Verfahren entspricht dem der App. Alle Versionen der Software stehen zum kostenlosen Download zur Verfügung. Quelle: IfA

Das IFA hat ein Verfahren zur Bewertung des Manipulationsanreizes von Sicherheitseinrichtungen entwickelt. Dies ist nun auch als App erhältlich.

» Weitere Informationen zu Anreiz für die Manipulation von Schutzeinrichtungen - Bewertungs-App

21.08.2017

Änderungsmanagement bei Gefährdungsbeurteilungen

Änderungsmanagement bei Gefährdungsbeurteilungen

Die Gefährdungsbeurteilung ist keine Maßnahme, die Sie einmal durchführen und dann getrost ablegen können. Sie ist vielmehr ein kontinuierlicher Prozess, denn der Gesetzgeber macht keinen Unterschied, ob eine Gefährdungsbeurteilung nicht vorhanden oder nicht aktuell ist (siehe Beitrag »Wer macht's und mit wem?«).


Basis: www.istockphotot.com; Baitong333

Also müssen Sie einen Prozess (ein Verfahren) etabliert haben, mit dem sichergestellt werden kann, dass einmal erstellte Gefährdungsbeurteilungen aktualisiert werden, wenn dies erforderlich ist, also 

  1. wenn sich der Betrieb bzw. der interne Ablauf ändert, z.B. Änderung von Arbeitsstoffen, Arbeitsverfahren oder der Arbeitsorganisation,
  2. wenn Maschinen, Geräten und Einrichtungen neu beschafft werden,
  3. wenn Arbeitsunfälle, Störfälle, Beinaheunfälle, Berufskrankheiten und andere Erkrankungen auftreten,
  4. wenn sich Schutzmaßnahmen als nicht wirksam erweisen,
  5. wenn sich der Stand der Technik ändert.

 

1. Betriebliche Änderungen

Der Betrieb bzw. der interne Ablauf ändert sich ständig. Das glaubt zwar keiner, der dauerhaft in den Betrieb eingebunden ist und darauf nicht konsequent achtet oder darauf hingestoßen wird, aber es entspricht den Tatsachen. Ein Beispiel: Alle sechs Monate fragen wir im Rahmen des Update-Service fürs Rechtsverzeichnis bei Kunden nach betrieblichen Änderungen.

Änderungen, die uns daraufhin mitgeteilt werden, fallen üblicherweise in die Kategorie »neue Maschinen« oder »neue Gebäude« (siehe 2.), also Themen, die intern projektbezogen mit einem nennenswerten Budget und möglicherweise mit einer definierten Abnahme verbunden sind. Oft fallen bei späteren Compliance-Audits oder bei Compliance Gesprächen die gefühlten tausend anderen Änderungen auf - die kleinen unbemerkten, die organisatorisch erfolgten oder spontan im Rahmen von Instandhaltungsmaßnahmen. Nicht immer haben diese Änderungen Auswirkungen auf ein Rechtsverzeichnis, auf eine Gefährdungsbeurteilung aber meistens schon.

Also:
Wie oft geschehen solche Dinge und wie oft überprüfen Sie daraufhin unmittelbar die Gefährdungsbeurteilung?

 

2. Neubeschaffungen

Wie oben erwähnt, sind neue Maschinen im Gedächtnis der meisten verankert. Aber wie sieht es mit neuen Geräten oder Einrichtungen aus? Mit der Beschaffung von etwas, das gegebenenfalls unter der Abschreibungsgrenze liegt? Eher nicht. Aber »Abschreibungsgrenze« ist kein Kriterium für »Gefährdungsrelevanz«.

Also:
Wie oft geschehen solche Dinge und wie oft überprüfen Sie daraufhin unmittelbar die Gefährdungsbeurteilung?

 

3. Unfälle, Störungen, Ereignisse

Unfälle passieren, oder zumindest beinahe, und zwar obwohl es eine Gefährdungsbeurteilung gibt. Dennoch ist jeder (Beinahe-) Unfall ein Erkenntniszugewinn, den Sie nicht unberücksichtigt lassen dürfen und sollten (Faustformel: Jedem tödlichen Unfall gehen ein Vielfaches an Beinaheunfällen voraus). 

Basis: www.istockphoto.com; Niyazz

  • War die auslösende Gefährdung überhaupt in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt? 
  • Waren die getroffenen Schutzmaßnahmen wirksam oder müssen neue/andere definiert werden? 
  • Hatten Sie das Risiko (Eintrittswahrscheinlichkeit/Schadensausmaß) richtig eingeschätzt?

Also:
Wie sieht Ihre Unfallstatistik aus? Wie viele (Beinahe-) Unfälle haben Sie und wie oft überprüfen Sie daraufhin unmittelbar die Gefährdungsbeurteilung?

 

4. Nicht wirksame Schutzmaßnahmen

Bei vielen Compliance-Audits fällt auf, dass alle möglichen Formen von Schutzmaßnahmen/Schutzausrüstung nicht oder nicht ordnungsgemäß verwendet werden. Umso mehr steht zu vermuten, dass dieses Thema in Ihren Begehungsprotokollen an exponierter Stelle auftaucht bzw. ein solcher Dauerbrenner ist, dass die Führungskräfte tagaus tagein gebetsmühlenartig ihre Mitarbeiter ermahnen müssen.

Also:
Wie oft führen Sie Betriebsbegehungen durch, wie oft ermahnen Sie die Mitarbeiter und wie oft überprüfen Sie daraufhin unmittelbar die Gefährdungsbeurteilung?

 

5. Fortentwicklung des Stands der Technik

Alles, was in den Technischen Regeln (staatlich oder berufsgenossenschaftlich) steht, kann als Stand der Technik angesehen werden. Änderungen an Technischen Regeln oder gar Neufassungen bedeuten also Änderungen am Stand der Technik. In den letzten Jahren gab es nur wenige Monate, in denen es keine Änderungen an Technischen Regeln gab, sei es hinsichtlich Arbeitsstätten, Arbeitsmedizin, Betriebssicherheit, Optische Strahlung oder Vibrationen.

Also:
Wie oft ändern sich Technischen Regeln und wir oft überprüfen Sie daraufhin unmittelbar tatsächlich Ihre Gefährdungsbeurteilung?

 

Und was sind nun also die Konsequenzen?

Unsere Vermutung zu den - zugegebenermaßen - sehr rhetorischen Fragen: Diese Situationen treten sehr häufig auf und Sie überprüfen sehr selten oder nie, jedenfalls nicht unmittelbar, ob eine Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung erforderlich ist.

Ihr Argument: 
Es ist unmöglich, oder zumindest sehr unpraktisch, jedes Mal an die Überprüfung denken zu müssen und dann auch noch die Zeit dafür zu finden.

Es bleibt aber eine Tatsache: 
Aktuell muss die Gefährdungsbeurteilung sein. Was also tun?

Die Lösung:
Die Überprüfung in einem (engeren) Intervall.

 

Die Empfehlung:

Definieren Sie für sich ein praktikables Intervall, in dem Sie - zusammen mit Ihren Mitarbeitern - auf die Gefährdungsbeurteilung schauen und querchecken. Je kürzer das Intervall ist (zum Beispiel monatlich), desto schneller wird die Überprüfung erledigt sein. Sehen Sie dann noch einmal im Jahr eine Generalüberholung vor, und Sie sind auf der sicheren Seite. Außerdem haben Sie mit dieser Vorgehensweise auch noch einen kleinen Nebeneffekt erzielt: Sie haben damit nämlich Mitarbeiter über die anhand der Gefährdungsbeurteilung ermittelten Restgefährdungen und die Schutzmaßnahmen unterwiesen.

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Die Gefährdungsbeurteilung ist keine Maßnahme, die Sie einmal durchführen und dann getrost ablegen können. Sie ist vielmehr ein kontinuierlicher Prozess, denn der Gesetzgeber macht keinen Unterschied, ob eine Gefährdungsbeurteilung nicht vorhanden oder nicht aktuell ist. Also müssen Sie einen Prozess (ein Verfahren) etabliert haben, mit dem sichergestellt werden kann, dass einmal erstellte Gefährdungsbeurteilungen aktualisiert werden, wenn dies erforderlich ist.

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11.08.2017

Wir haben eine neue Telefonanlage

Wir haben eine neue Telefonanlage
Seit dieser Woche haben wir eine neue Telefonanlage. Nach zwei intensiven Tagen Arbeit funktioniert alles einwandfrei. Und das Dank unseres kompetenten, freundlichen, fleißigen und unermüdlichen Engels von der Telekom.
Auf diesem Wege nochmals: Herzlichen Dank.

Seit dieser Woche haben wir eine neue Telefonanlage. Nach zwei intensiven Tagen Arbeit funktioniert alles einwandfrei. Und das Dank unseres kompetenten, freundlichen, fleißigen und unermüdlichen Engels von der Telekom.
Auf diesem Wege nochmals: Herzlichen Dank.

» Weitere Informationen zu Wir haben eine neue Telefonanlage

11.08.2017

Hintergrundinformationen zum neuen StrlSchG - Radon

Hintergrundinformationen zum neuen StrlSchG - Radon
Eine wesentliche Neuerung im StrlSchG (gültig ab 1.1.2019) stellen die Referenzwerte für Radonbelastung in Aufenthaltsräumen und am Arbeitsplatz dar und die Verpflichtung, die Radonexposition anhand einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und gegebenenfalls Gegenmaßnahmen zu ergreifen.

Doch was ist Radon und warum wird dieser Aspekt gesetzlich geregelt?


Stoffbeschreibung
Radon ist ein natürlich vorkommendes, radioaktives Gas. Es ist farblos, geruchlos und wenig reaktiv, das heißt es geht mit anderen Stoffen keine Verbindungen ein.

Radon entsteht über Radium als Zwischenprodukt der Uran U238-Zerfallsreihe. Mit einer Halbwertszeit von 3,8 Tagen zerfällt es weiter unter Aussendung eines Heliumkerns (α-Strahlung). Nacheinander entstehen die kurzlebigen und ebenfalls radioaktiven Tochterisotope Polonium, Blei und Wismut. Am Ende der Zerfallsreihe steht das stabile Blei 206Pb.


Gesundheitliche Risiken
Ein häufiges Auftreten von Lungenerkrankungen bei Bergarbeitern ist schon seit mehreren hundert Jahren bekannt. Die sogenannte Schneeberger Lungenkrankheit, benannt nach dem Bergrevier Schneeberg im Erzgebirge, wurde 1879 als Bronchialkarzinom identifiziert. Später in den 50er Jahren des 20. Jahrhunderts erkannte man die Strahlenbelastung durch das natürliche, radioaktive Edelgas Radon als Ursache für diese Krebserkrankung.

Nach epidemiologischen Studien weiß man, dass Radon und seine Zerfallsprodukte in Innenräumen nach dem Rauchen das größte Risiko für Lungenkrebserkrankungen darstellen. Es wird vermutet, dass in den alten Bundesländern 4-12 % aller Lungenkrebstodesfälle durch Radon bedingt sind.

Während eingeatmetes Radon selbst nicht im Atemtrakt verbleibt, sondern wieder ausgeatmet wird, setzen sich seine Zerfallsprodukte (Polonium 214Po und 218Po) in den Bronchen und den Lungenbläschen ab. Dort setzt sich der radioaktive Zerfall der Zwischenprodukte fort und die emittierte α- und β-Strahlung kann das Gewebe schädigen. Die dabei auftretende Veränderung der Zellen und der Erbinformation kann dann Krebserkrankungen der Lunge zur Folge haben.


Vorkommen von Radon
Das Auftreten von Radon auf der Erde ist an seine Mutterisotope Uran und Radium gebunden. Hohe Konzentrationen im Untergrund wurden in Gegenden mit Graniten und sauren vulkanischen Gesteinen gemessen, die aufgrund geologischer Prozesse vergleichsweise hohe Uran- und Radiumgehalte führen. In Deutschland treten aufgrund dieser geologischen Verhältnisse hohe Radonkonzentrationen zum Beispiel im Bayerischen Wald, der Oberpfalz, dem Fichtelgebirge, dem Erzgebirge, dem Thüringer Wald und Teilen des Schwarzwaldes auf.

Auch Gebiete in denen Sande oder Gerölle aus abgetragenen Granitgebieten abgelagert wurden (zum Beispiel die jungen eiszeitlichen Sedimente in Norddeutschland) liefern höhere Radongehalte.


Radonkarte Deutschland
Um das Radon-Gefährdungspotential für Deutschland zu ermitteln, wurden die Radonkonzentrationen in der Bodenluft in 1 m Tiefe im Rahmen einer bundeweiten Untersuchung gemessen. Auf Grundlage dieser Messungen und der geologische Karte Deutschlands im Maßstab 1:1.000.000 wurde die Radonkarte Deutschland berechnet.

Die Karte gibt Hinweise darauf, in welchen Regionen mit erhöhten Radonkonzentrationen in der Raumluft zu rechnen ist. In Gebieten, für die nur Radonkonzentrationen in der Bodenluft von weniger als 20 Kilobecquerel pro Kubikmeter prognostiziert wurden, sind erhöhte Radonkonzentrationen in der Raumluft in weniger als einem Prozent der Gebäude zu erwarten. Die Karte ist allerdings nicht ausreichend, um Aussagen über kleinräumige Gebiete oder Prognosen über die Belastung von Einzelhäusern abzugeben.


Radon in Gebäuden und im Wasser
Radon kann, ohne dass es mit anderen Stoffen eine Verbindung eingeht, über Spalten, Klüfte oder durchlässige Böden nach oben steigen und in die Atmosphäre austreten. Problematischer ist es, wenn das Radon nicht frei entweichen kann, sondern durch Risse, Fugen, Rohrdurchführungen der Bodenplatte in ein Gebäude eindringt und sich dort anreichert.

Eine weitere Quelle für Radongehalte in der Innenraumluft können auch Baumaterialien sein, aus denen Radon entweicht. Beispiele hierfür sind Bims und Alaunschiefer, der häufig in Schweden verwendet wurde. In Deutschland haben Baustoffe allerdings eine untergeordnete Bedeutung.

Die Anreicherung von Radon in der Innenraumluft hängt von den Lüftungsgewohnheiten und der natürlichen Belüftung des Gebäudes ab. Daneben ergaben Raumluftmessungen jahreszeitliche und tageszeitliche Schwankungen der Radonkonzentration.

Radon löst sich zu einem gewissen Teil im Grundwasser und führt zu einer Belastung des Trinkwassers, die in Grundwasserfassungen in Graniten oder anderen kristallinen Gesteinen sehr hohe Werte annehmen kann. Für die Höhe der Belastung des Trinkwassers gibt es in Europa strenge Grenzwerte. In Deutschland sind diese in der TrinkwV festgeschrieben.


Analyse
In der Regel wird Radon in der Luft nicht durch chemische Analysen bestimmt, sondern über dessen radioaktiven Zerfall bzw. die dabei emittierte Strahlung. Der Messwert wird in Becquerel (Bq) angegeben, wobei ein Becquerel einem Zerfallsakt pro Sekunde entspricht.

Wenn der Mensch mit Radon in Kontakt kommt, ist noch ein weiterer Faktor wichtig: die Zeit. Diese sogenannte Exposition des Menschen wird als Produkt der Radonkonzentration (Bq/m³) und der Zeit in Stunden (h), die der Mensch dem Radon ausgesetzt ist, angegeben. Die Einheit ist Bq∙h/m³.

Gemessen wird Radon entweder mit direkt anzeigenden Geräten oder mit Dosimetern. In den Dosimetern wird das Radon auf Aktivkohle adsorbiert und anschließend gemessen.

Beitrag von Dieter Hubich

Mehr Informationen (unter anderen):

» Bundesamt für Strahlenschutz (BfA) »Radon«
» Radonkarte Deutschland
» BfA-Broschüre »Radon – ein kaum wahrgenommenes Risiko«
» IFA-Report Innenraumarbeitsplätze Kapitel 11 »Ionisierende Strahlung (Radon)«

Eine wesentliche Neuerung im StrlSchG stellen die Referenzwerte für Radonbelastung in Aufenthaltsräumen und am Arbeitsplatz dar und die Verpflichtung, die Radonexposition anhand einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und gegebenenfalls Gegenmaßnahmen zu ergreifen.
Doch was ist Radon und warum wird dieser Aspekt gesetzlich geregelt?

» Weitere Informationen zu Hintergrundinformationen zum neuen StrlSchG - Radon

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