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Textbeiträge von Andrea Wieland.
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25.01.2018

FAQs zum Marktstammdatenregister

FAQs zum Marktstammdatenregister
Im Risolva Infobrief bzw. in den Compliance Infos unserer Update-Kunden vom Dezember 2017 hatten wir schon einen Ausblick gegeben auf die Auslegung der Bundesnetzagentur hinsichtlich der Interpretation von »Stromlieferant« bzw. »Gaslieferant«. Die darin angekündigten FAQs sind nun online.

Die Fragen sind gruppiert nach folgenden Kategorien:
  • Allgemeine Informationen
  • Welche Akteure müssen sich registrieren?
  • Welche Anlagen müssen registriert werden?
  • Was gilt bis zum Start des Webportals?
  • Weitere Informationsangebote
  • Registrierung von Solaranlagen
  • Registrierung von Stromspeichern
  • Registrierung von Stromlieferanten
  • Datenveröffentlichung
Alles in allem hat sich die Situation für all diejenigen, die den Strom (bzw. das Gas) ausschließlich auf dem Betriebsgelände an Dritte (z.B. Kantine o.ä.) weiter verteilen, entspannt. Trotzdem bleibt das Thema komplex, weshalb wir Ihnen empfehlen, sich im Einzelfall anhand der FAQs zu informieren, welche Pflichten Sie haben.

Im Risolva Infobrief Dezember 2017 hatten wir schon einen Ausblick gegeben auf die Auslegung der Bundesnetzagentur hinsichtlich der Interpretation von Strom- bzw. Gaslieferant. Die darin angekündigten FAQs sind nun online.

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17.01.2018

Silent Killer: Wie kann die Unfallgefahr »Ablenkung im Straßenverkehr« verringert werden?

Silent Killer: Wie kann die Unfallgefahr »Ablenkung im Straßenverkehr« verringert werden?
Ablenkung im Straßenverkehr spielt bei der Verursachung von Verkehrsunfällen eine immer größere Rolle. Nicht nur die Nutzung von Handys und Smartphones, auch Trinken, Essen, Rauchen oder das Bedienen des Radios führt zu Unaufmerksamkeit. Bei einer aktuellen Untersuchung aus den USA wurden bei erfassten Unfällen mit Sach- und/oder Personenschaden in 68,3 % der Unfälle Ablenkungsfaktoren aufgezeichnet. Bei einer aktuellen Umfrage der Kampagne »Runter vom Gas« gaben 61 % der befragten Pkw-Fahrenden an, sehr wahrscheinlich oder wahrscheinlich in verschie-denen Situationen Handy oder Smartphone am Steuer zu nutzen, obwohl 92 Prozent der Befragten deren Nutzung im Verkehr als gefährlich einstufen.

Warum begeben sich die Fahrenden ständig in solch große Gefahr? Warum erzielen die bestehenden Verbote nicht die gewünschte Wirkung? Und warum ist es uns noch nicht gelungen, Multitasking am Steuer gesellschaftlich zu ächten? Diese sind einige der Fragen, die im neuen Band der DVR-Schriftenreihe Verkehrssicherheit nachgegangen wird. Quelle: DVR Deutscher Verkehrssicherheitsrat

Ablenkung im Straßenverkehr spielt bei der Verursachung von Verkehrsunfällen eine immer größere Rolle. Nicht nur die Nutzung von Handys und Smartphones, auch Trinken, Essen, Rauchen oder das Bedienen des Radios führt zu Unaufmerksamkeit.

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09.01.2018

Neue EU-Standards für Leitern

Neue EU-Standards für Leitern
Zum 1. Januar 2018 trat die überarbeitete Leiternorm [Anm. DIN EN 131-1 und -2 ] in Kraft. Sie macht neue Vorgaben, die die Standfestigkeit von Leitern verbessern sollen. Mangelnde Standfestigkeit ist die häufigste Unfallursache beim Einsatz von Leitern. Die neuen Richtlinien betreffen vor allem Unternehmen, die Anlege- und Mehrzweckleitern verwenden.

Die wichtigste Änderung der DIN EN 131 betrifft alle tragbaren Anlegeleitern mit einer Leiterlänge von über drei Metern. Diese müssen jetzt eine größere Standbreite aufweisen, entweder durch eine Quertraverse oder durch eine sogenannte konische Bauweise. Von der Norm betroffen sind auch Mehrzweckleitern mit einem aufgesetzten Schiebeleiterteil. Ist dieses länger als drei Meter, darf es nur von der Leiter trennbar sein, wenn es mit einer Traverse ausgestattet ist, die die neuen Standbreiten-Anforderung erfüllt.

Was bedeutet die neue Norm für Betriebe?
Ältere Leitermodelle, die nicht der aktuellen Norm und somit dem Stand der Technik entsprechen, können weiterverwendet werden, wenn deren Sicherheit für den entsprechenden Arbeitsauftrag gewährleistet ist. »Nur weil Produkte mit einem höheren Sicherheitsgrad zur Verfügung stehen, bedeutet das nicht, dass die anderen Produkte verboten sind. Wenn eine Leiter zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens den gültigen Rechtsvorschriften entspricht, darf sie auch nach einer Aktualisierung der Rechtsvorschrift verwendet werden«, erklärt Jacob.

Alle Betriebe müssen Gefährdungsbeurteilungen ihrer Arbeitsmittel erstellen. »Sollte dabei herauskommen, dass die Standsicherheit der Leitern nicht gewährleistet ist, empfiehlt die DGUV - je nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung - die entsprechenden Leitern mit einer Traverse nachzurüsten«, sagt Jacob.

Für die Prüfung muss das Unternehmen sogenannte befähigte Personen beauftragen, die durch Ausbildung, Berufserfahrung und Schulung das Knowhow haben, um den Zustand einer Leiter richtig beurteilen zu können. Quelle: Aus der Pressemitteilung des DGUV

Unsere Tipp:
  1. Führen Sie die Gefährdungsbeurteilung für Ihre Leitern (erneut) durch. Dies könnten Sie zeitgleich mit der Prüfung der Leitern machen. Sie sollten dann jedoch Gefährdungsbeurteilung und Prüfung in 2018 zeitnah planen - auch wenn die 12-Monatsfrist noch nicht abgelaufen ist.
  2. Stellen Sie sicher, dass derjenige, der die Leitern prüft, über die neuen Prüfnormen Bescheid weiß, und diese bei der Prüfung 2018 berücksichtigt. Dabei ist es kein Fehler, wenn dies aus den Prüfunterlagen hervorgeht :-)

Zum 1. Januar 2018 trat die überarbeitete Leiternorm [Anm. DIN EN 131-1 und -2 ] in Kraft. Sie macht neue Vorgaben, die die Standfestigkeit von Leitern verbessern sollen. Mangelnde Standfestigkeit ist die häufigste Unfallursache beim Einsatz von Leitern. Die neuen Richtlinien betreffen vor allem Unternehmen, die Anlege- und Mehrzweckleitern verwenden.

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21.12.2017

Informationspapier und interaktive Arbeitshilfe »Wesentliche Veränderungen von Maschinen«

Informationspapier und interaktive Arbeitshilfe »Wesentliche Veränderungen von Maschinen«
Das Kompetenzcenter Technische Sicherheit der BG RCI hat in Kooperation mit der Continental Reifen Deutschland GmbH entwickelt.

Beide Papiere sollen insbesondere Planungsingenieuren, Sicherheitsfachkräften, Instandhaltungspersonal, Betriebsleitern und Aufsichtspersonen als Entscheidungshilfe dienen, um Änderungen an Maschinen zu bewerten. Falls eine wesentliche Veränderung vorliegt, ist die Maschine als neu anzusehen und sie muss in diesem Fall im vollen Umfang der Maschinenrichtlinie entsprechen, nicht nur der veränderte Bereich.

Der unbestimmte Rechtsbegriff der »wesentlichen Veränderung« wurde am 9. April 2015 durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) interpretiert und zum Teil konkretisiert. Da das BMAS-Papier für alle Branchen und Arten von Maschinen anwendbar sein soll, enthält es zwangsläufig einige Unschärfen und unbestimmte Rechtsbegriffe, die häufig unterschiedlich ausgelegt werden.

Um die Entscheidung, ob eine wesentliche Veränderung vorliegt, weiter zu erleichtern, wurde das BMAS-Entscheidungsschema daher durch das Kompetenzcenter Technische Sicherheit der BG RCI um praxisgerechte Fragen und Erläuterungen erweitert und weiter konkretisiert. Im Informationspapier sind außerdem Fallbeispiele aufgeführt. Quelle: BGI Fachwissen-Newsletter 4/2017

Das Kompetenzcenter Technische Sicherheit der BG RCI hat das neue Informationspapier »Wesentliche Veränderung von Maschinen« sowie eine passende interaktive Arbeitshilfe »Wesentliche Veränderungen an Maschinen« in Kooperation mit der Continental Reifen Deutschland GmbH entwickelt. Quelle: BG RCI

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15.12.2017

UVP-Portal der Länder online

UVP-Portal der Länder online
Die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung von Zulassungsverfahren auszulegenden Unterlagen der Umweltverträglichkeitsprüfung werden zukünftig zentral im UVP-Verbundportal der Länder veröffentlicht. Für Verfahren mit Zuständigkeit von Bundesbehörden wird voraussichtlich ein separates Portal eingerichtet.

Das am 28. Juli in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung der Umweltverträglichkeitsprüfung schreibt in § 20 eine Veröffentlichung der auszulegenden Unterlagen in einem zentralen Internetportal der Länder vor. In diesem UVP-Portal werden Verfahrensstand, Auslegungs- und Erörterungstermine, eingestellte Unterlagen, Berichte und Empfehlungen sowie die anschließende Entscheidung bekanntgegeben. Ein zentrales Internetportal des Bundes, das entsprechende Informationen für Verfahren mit Zuständigkeit von Bundesbehörden bekannt gibt, ist noch nicht online. Quelle: DIHK

Die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung von Zulassungsverfahren auszulegenden Unterlagen der Umweltverträglichkeitsprüfung werden zukünftig zentral im UVP-Verbundportal der Länder veröffentlicht. Für Verfahren mit Zuständigkeit von Bundesbehörden wird voraussichtlich ein separates Portal eingerichtet.

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08.12.2017

Zahl der tödlichen Arbeitsunfälle im ersten Halbjahr 2017 gestiegen

Zahl der tödlichen Arbeitsunfälle im ersten Halbjahr 2017 gestiegen
Die Zahl der tödlichen Arbeitsunfälle hat im ersten Halbjahr 2017 entgegen dem Trend zugenommen. Das geht aus vorläufigen Zahlen hervor, die der […] DGUV […] veröffentlicht hat. Danach verloren in den ersten sechs Monaten des Jahres 223 Menschen durch einen Arbeitsunfall das Leben. Im Vorjahreszeitraum waren es 198. Die Zahl der meldepflichtigen Arbeitsunfälle blieb dagegen im Vergleich zur ersten Jahreshälfte 2016 weitgehend stabil.

»Auch wenn wir es im langjährigen Vergleich mit niedrigen Unfallzahlen zu tun haben, kann uns diese Situation nicht zufriedenstellen«, erklärt DGUV-Hauptgeschäftsführer Dr. Joachim Breuer. Gerade mit Blick auf die tödlichen Arbeitsunfälle dürfe es keinen Stillstand geben. »Jeder dieser Unfälle ist einer zu viel.«

Mit einer neuen Kampagne wollen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen daher den Stellenwert von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in den Fokus rücken. Quelle: Pressemitteilung DGUV (gekürzt).

Die Zahl der tödlichen Arbeitsunfälle hat im ersten Halbjahr 2017 entgegen dem Trend zugenommen. Das geht aus vorläufigen Zahlen hervor, die der […] DGUV […] veröffentlicht hat. Danach verloren in den ersten sechs Monaten des Jahres 223 Menschen durch einen Arbeitsunfall das Leben. Im Vorjahreszeitraum waren es 198.

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01.12.2017

Start des Marktstammdatenregisters verzögert sich weiter

Start des Marktstammdatenregisters verzögert sich weiter
Die Bundesnetzagentur hat bekannt gegeben, dass sich der Start des Marktstammdatenregisters bis Sommer 2018 verzögert. Der genaue Starttermin soll am 1. Februar 2018 veröffentlicht werden. Einige Meldepflichten wie für Strom- und Gaslieferanten sind derzeit ausgesetzt. Meldungen sollen dann nach Start des Registers nachgeholt werden.

Die Bundesnetzagentur betont, dass keine Bußgeldverfahren eingeleitet werden, wenn sich Verzögerungen der Meldung aus der Verspätung des Registers ergeben.

Unterdessen hat die Bundesnetzagentur auf eine Presseanfrage hin bekannt gegeben, dass geringfügige Strom- und Gaslieferungen nicht registriert werden müssen und bezieht sich dabei auf Werkskantinen, Studenten-WGs und Wohnheime. Rechtssicherheit bietet das für die betroffenen Unternehmen allerdings nicht, da nach wie vor keine Bagatellgrenze eingezogen werden soll. Der DIHK engagiert sich weiter für deren Einführung in Höhe von 1 GWh für Strom- und Gaslieferungen.

Da sich der Start des Registers weiter verzögert, rät der DIHK derzeit allen Unternehmen, erst einmal abzuwarten, ob sich die Bundesnetzagentur nicht doch noch zu einer Bagatellgrenze durchringt. Quelle: DIHK

Die Meldepflichten nach der MaStRV sind derzeit folgendermaßen zu erfüllen:
  1. EEG-Anlagen und deren meldepflichtigen Genehmigungen werden wie bisher über die bestehenden Techniken des Anlagenregisters und des PV-Meldeportals erfasst. Dafür gilt neu eine Monatsfrist ab Inbetriebnahme oder ab Erteilung der Genehmigung (bisher: drei Wochen).
  2. Daten, die nach der MaStRV eingetragen werden müssen, aber nicht eingetragen werden können, müssen nachgetragen werden, wenn das Webportal dies ermöglicht.
  3. Die Registrierung von KWK-Anlagen mit einer Inbetriebnahme ab dem 1. Juli 2017 erfolgt nach der über diesen Link zugänglichen Beschreibung.
  4. Die Eintragung der Zuordnung zur Veräußerungsform des Mieterstromzuschlags nach § 23b Abs. 2 EEG können Sie hier vornehmen.
  5. Die Übernahme der Verantwortung für die Daten der Bestandsanlagen ist noch nicht möglich. Die Frist für die Übernahme dieser Daten endet am 30. Juni 2019.
  6. Sonstige Registrierungen von Marktakteuren und Behörden sind erst mit Start des Webportals möglich. Sämtliche Meldungen nach der MaStRV müssen nach der Inbetriebnahme des Webportals nachgeholt werden.
Quelle: DIHK und Bundesnetzagentur

Die Bundesnetzagentur hat bekannt gegeben, dass sich der Start des Marktstammdatenregisters bis Sommer 2018 verzögert. Der genaue Starttermin soll am 1. Februar 2018 veröffentlicht werden. Einige Meldepflichten wie für Strom- und Gaslieferanten sind derzeit ausgesetzt. Meldungen sollen dann nach Start des Registers nachgeholt werden.

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24.11.2017

Gefährdungsbeurteilung zusammengefasst: Merkmale für das richtige Tool

Gefährdungsbeurteilung zusammengefasst: Merkmale für das richtige Tool

Im letzten Beitrag haben wir die Merkmale für das richtige Vorgehen herausgearbeitet. Idealerweise unterstützt Sie ein optimales Tool bei dieser Vorgehensweise.

Ihr Tool ist dann optimal, wenn

  • es so leicht zu handhaben ist, dass die Führungskräfte selbst – und nicht die Sicherheitsfachkraft – die Gefährdungsbeurteilung durchführen können.
  • es dem Anwender als Checkliste dient: Keine Gefährdung wird mehr vergessen und es wird direkt dokumentiert, welche Gefährdungen nicht zutreffend sind.
  • es Grenzrisiken berücksichtigt wo immer vorhanden und überall sonst eine Risikobeurteilung nach festgelegten Kriterien verwendet.
  • in der Gefährdungsbeurteilung selbst die Wirksamkeit der Maßnahmen beurteilt und dokumentiert und das verbleibende Restrisiko angezeigt wird.
  • die Gefährdungsbeurteilung übersichtlich dargestellt wird, auch wenn man ins Detail einsteigt. Eine Zeile pro Gefährdung, die gesamte Gefährdungsbeurteilung nicht länger als eine (1!) Seite - das wäre optimal.
  • es Spaß macht, Gefährdungsbeurteilungen tätigkeits- oder arbeitsplatzbezogen durchzuführen.

Die Praxis zeigt jedoch, dass die auf dem Markt erhältlichen Tools das nicht immer leisten. Also hat Dieter Hubich ein Tool »erfunden«, das die Anforderungen an die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung optimal unterstützt und es programmiert.

ALGEBRA für Arbeitsplätze und Tätigkeiten ist aus der Praxis entstanden und konsequent anwenderfreundlich programmiert. ALGEBRA wurde bewusst als Excel-Anwendung konzipiert, weil jeder Excel kennt und so die Hemmschwelle für den Nutzer - im Gegensatz zur Bedienung einer Datenbank - gering und der Zugriff von allen möglich ist.

Für mehr Informationen oder bei Interesse an einer Vollversion zum Testen, sprechen Sie Dieter Hubich an oder schreiben Sie ihm eine E-Mail.

Letzter Beitrag: Zusammengefasst: Merkmale für das richtige Vorgehen

Im letzten Beitrag haben wir die Merkmale für das richtige Vorgehen herausgearbeitet. Idealerweise unterstützt Sie ein optimales Tool bei dieser Vorgehensweise. Was jedoch kennzeichnet ein optimales Tool?

» Weitere Informationen zu Gefährdungsbeurteilung zusammengefasst: Merkmale für das richtige Tool

20.11.2017

Praktische Unterweisungshilfe für den Umgang mit Lösemitteln

Praktische Unterweisungshilfe für den Umgang mit Lösemitteln
Neben den Gesundheitsgefahren durch Einatmen oder Hautkontakt ist beim Einsatz von Lösemitteln auch das Thema Explosionsschutz zu beachten. Bereits bei der Verwendung geringer Mengen sind Arbeitsschutzmaßnahmen zu treffen. Insbesondere in kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU) erfolgt häufig eine offene Handhabung von geringen Mengen an Lösemitteln. Das kompakte Format der Sicherheitskurzgespräche (SKG) eignet sich insbesondere für Unterweisungen in diesen Unternehmen.

Das neue SKG 017 »Lösemittel in KMU« dient als Werkzeug für die Unterweisung und präsentiert die wichtigsten Gefährdungen und Maßnahmen beim Einsatz von Lösemitteln in anschaulicher Form.

Es besteht aus zwei Teilen. Der erste Teil umfasst fünf Lektionen zum Thema Lösemittel in KMU. Durch diese Lektionen werden den Teilnehmenden sichere und gesundheitsgerechte Vorgehensweisen durch Verknüpfung kurzer und knackiger Fakten in Textform mit einprägsamen Zeichnungen vermittelt.

In einem abschließenden Fehler-Wimmelbild werden durch die gemeinsame Fehlersuche die Themen der Lektionen reflektiert. Somit wird sichergestellt, dass die transportierten Inhalte verstanden wurden. Die Auflösung des Fehlerbildes steht den Unterweisenden im zweiten Teil des SKG 017 zur Verfügung. […]

Das neue SKG 017 »Lösemittel in KMU« ist als geleimter Block im DIN A4-Format über den Medienshop der BG RCI erhältlich. Unterweisungsfolien stehen als PDF-Datei im Downloadcenter der BG RCI zur Verfügung. Quelle: BGI Fachwissen-Newsletter 4/2017

Neben den Gesundheitsgefahren durch Einatmen oder Hautkontakt ist beim Einsatz von Lösemitteln auch das Thema Explosionsschutz zu beachten. Bereits bei der Verwendung geringer Mengen sind Arbeitsschutzmaßnahmen zu treffen. Insbesondere in kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU) erfolgt häufig eine offene Handhabung von geringen Mengen an Lösemitteln. Das kompakte Format der Sicherheitskurzgespräche (SKG) eignet sich insbesondere für Unterweisungen in diesen Unternehmen. Quelle: BG RCI

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10.11.2017

Geschichten zum Genehmigungsmanagement - heute: die Gartenfroh GmbH oder das Problem mit der Kapazität einer Anlage

Geschichten zum Genehmigungsmanagement - heute: die Gartenfroh GmbH oder das Problem mit der Kapazität einer Anlage
Xaver Unding leitet die Gartenfroh GmbH & Co.KG bereits in der dritten Generation. Sein Großvater, leidenschaftlicher Tüftler und Hobbygärtner, entwickelte viele hilfreiche Werkzeuge, die nicht nur ihm die Gartenarbeit erleichterten. Was aus der großväterlichen Leidenschaft heraus geboren wurde, wuchs recht bald zu einem mittelständischen Unternehmen heran, das Werkzeuge zur Bodenbearbeitung für den Kleingartenbedarf herstellt: In der immer wieder erweiterten Produktionshalle wurden an Metallbearbeitungsmaschinen die »Rohlinge« hergestellt, die dann in der Lackierung beschichtet wurden. Zum Schluss erfolgte die Endmontage.

Als nun Xaver Unding das Unternehmen vor fünf Jahren übernahm, war die Auftragslage gut und erst kürzlich konnte er den Großauftrag mit einem führenden Gartencenter für das Unternehmen sichern – dafür musste investiert und vor allem moderniesiert werden! Unter anderem baute er eine neue Produktionshalle, trennte die Metallbearbeitung räumlich von der Beschichtung, beschaffte modernere Anlagen, installierte eine dem Stand der Technik entsprechende Abluftreinigung für die Lackierung. Der Unternehmer plante auch vorübergehend die dritte Schicht einzuführen, um die Auftragsspitzen abzusichern.

Das erste Produktions-Halbjahr nach den Modernisierungsmaßnahmen bestätigte Xaver Unding, dass er den richtigen Riecher hatte. Das Geschäft florierte, die Gelder flossen. Das zeigte die Bilanz ganz deutlich. In der Bilanz standen neben den gearbeiteten Stunden, neben den investierten Finanzen und dem erreichten Ergebnis etc. natürlich auch die Materialverbräuche zu Buche. So war der Verbrauch an lösemittelhaltigen Lacken im letzten halben Jahr deutlich angestiegen. Kein Wunder, schließlich verdreifachte sich die Anzahl an produzierten Gartengeräten. Verbrauchte die Gartenfroh GmbH & Co.KG bisher ca. 6 Tonnen Lacke im halben Jahr, so standen jetzt bereits im ersten halben Jahr nach den Neuinvestitionen 9,5 Tonnen in den Büchern.

Xaver Unding gratulierte sich im Stillen nochmals zu seinem Entschluss, das Unternehmen erweitert zu haben und er nahm sich vor, dies heute im »Ochsen« zu feiern. Dort traf er einen alten Freund wieder. Wie geht’s, wie steht‘s, was tust du so?... Stolz berichtete er vom Erfolg seines Unternehmens. Anerkennend bekam Xaver Unding auf die Schulter geklopft. Dazu noch den Hinweis, falls er jemanden für die Antragsstellung benötigte, könnte er ihm die Risolva empfehlen. Die hätten ihm vor zwei Jahren tatkräftig unter die Arme gegriffen und dafür gesorgt, dass die Kommunikation mit den Behörden einwandfrei funktionierte und er im Zeitrahmen seine Genehmigung vorliegen hatte.

Xaver Unding verstand nicht, was er beantragen sollte. Sein ungläubiges Gesicht ließ den Freund noch ein paar erklärende Worte hinzufügen:
»Ihr habt in einem halben Jahr 9,5 Tonnen Lacke eingesetzt. Ich gehe mal davon aus, die sind alle lösemittelhaltig. Bei 90 % Lösemittelgehalt ist das über den Daumen gerechnet ein Verbrauch von 8,5 Tonnen Lösemitteln. Wenn ihr so weiter produziert, würdet ihr aufs Jahr gerechnet also 17 Tonnen Lösemittel verbrauchen. Und damit ist die Lackierung der Gartenfroh GmbH eine Anlage, die immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig ist. Tja, und um diese Genehmigung zu erhalten, musst du erst einmal einen entsprechenden Antrag einreichen.«

Xaver Unding verstand immer noch nicht ganz. Das klang, als ob er etwas nicht beachtet hätte. Er entgegnete ein wenig entschuldigend: »Es steht ja noch gar nicht fest, ob wir so weiter produzieren. Auf die Aufträge hat man ja schließlich kein Abonnement.«
»Das ist richtig, aber mit eurem Dreischichtbetrieb habt ihr die Kapazität für eine derartige Produktion. Das hat euer letztes halbes Jahr ja nun bewiesen. Und die Genehmigungspflicht richtet sich nach der Kapazität. Komm in die Pötte, alter Freund! Du willst doch nicht im Regen stehen! Musst es ja nicht selber machen. Wie gesagt: Bei der Risolva findest du genau den richtigen Ansprechpartner, wenn du dafür Entlastung suchst.

Gastbeitrag von Anja Blum
Anmerkung: Sämtliche Namen - außer der der Risolva :-) - sind frei erfunden; gegebenenfalls zutreffende Übereinstimmungen sind absolut zufällig.

Weitere Geschichte zum Genehmigungsmanagement:
» Es ist doch nur EIN anderer Stoff

Das Änderungsmanagement bei der Gartenfroh GmbH ist verbesserungsbedürftig. Beinahe hätte der Inhaber übersehen, dass die Kapazitätserhöhung in der Lackierung aus dieser eine genehmigungsbedürftige Anlage macht.

» Weitere Informationen zu Geschichten zum Genehmigungsmanagement - heute: die Gartenfroh GmbH oder das Problem mit der Kapazität einer Anlage

03.11.2017

Naturschutzrechtliche Belange im laufenden Betrieb

Naturschutzrechtliche Belange im laufenden Betrieb
Naturschutz ist für viele ein Thema, das bei Betriebserweiterungen bzw. Erwerb oder Erschließung von Standorten ins Bewusstsein rückt und gegebenenfalls zu Maßnahmen führen kann. Allerdings können Betreiber auch im laufenden Betrieb von Naturschutzbelangen betroffen sein. 

Zum einen, lohnt ein Blick in die vorhandenen Genehmigungsbescheide. Dort finden sich gelegentlich naturschutzrechtliche Nebenbestimmungen.
> Im Rahmen Ihres Auflagencontrollings sollten diese jedoch bereits ausreichend berücksichtigt sein, denn das Nichteinhalten von Nebenbestimmungen kann Ordnungswidrigkeiten, gegebenenfalls Strafen oder sogar eine Betriebsstilllegung zur Folge haben.

Haben Sie Brachflächen auf dem Betriebsgelände, so können sich dort besonders oder streng geschützte Pflanzen und Tiere* ansiedeln. Eine industrielle Nutzung dieser Flächen ist damit nicht mehr ohne weiteres möglich.
> Behalten Sie also brachliegende Flächen im Auge und beseitigen Sie regelmäßig die Vegetation in einem frühen Stadium.

Planen Sie, Gebäude abzureißen oder zu sanieren? In diesem Fall kann ebenfalls das BNatSchG greifen. Geschützte Arten können z.B. vorkommen in Dächern, Mauervorsprüngen, Verkleidungen, Fassaden, Rollläden, Naturkellern.
> Ziehen Sie gegebenenfalls frühzeitig ein Gutachterbüro hinzu, das relevante Gebäude auf vorhandene Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten besonders oder streng geschützter Tierarten* untersucht. Falls Sie geschützte Arten/Lebensstätten entdecken, stimmen Sie die Maßnahmen mit der unteren Naturschutzbehörde ab.
 
Quelle: Vortrag von Dr. Malte Kohls, BBG und Partner, anlässlich der 21. Fresenius Fachtagung »Praxisforum für Umweltbeauftragte«, 19. und 20. September 2017 in Köln

* Artenschutzrechtlich besonders geschützt sind Tiere und Pflanzen nach dem Washingtoner Artenschutzabkommen und sogenannte Anhang-IV-Arten der FFH-Richtlinie.

Naturschutz ist für viele ein Thema, das bei Betriebserweiterungen bzw. Erwerb oder Erschließung von Standorten ins Bewusstsein rückt und gegebenenfalls zu Maßnahmen führen kann. Allerdings können Betreiber auch im laufenden Betrieb von Naturschutzbelangen betroffen sein.

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27.10.2017

Gefährdungsbeurteilung zusammengefasst: Merkmale für das richtige Vorgehen

Gefährdungsbeurteilung zusammengefasst: Merkmale für das richtige Vorgehen

Wenn Sie folgende Dinge berücksichtigen, dann ist es wahrscheinlich, dass Ihre Gefährdungsbeurteilung Ihnen die größtmögliche Rechtssicherheit gibt:

> Sie halten sich an die Spielregeln.

> Sie, als Führungskraft, ergreifen die Initiative zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung. Und wenn Sie sie nicht selbst moderieren, so beteiligen sie sich zumindest bei der Erstellung und Überprüfung bzw. Aktualisierung aktiv.

> Sie binden Mitarbeiter bei der Erstellung und Überprüfung bzw. Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung ein. 


www.istockphoto.com; Radachynskyi

> Sie binden weitere Personen (zu bestimmten Aspekten) bei der Erstellung und Überprüfung bzw. Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung mit ein, zum Beispiel die Sicherheitsfachkraft oder der Betriebsarzt.

> Sie halten sich konsequent an den Ablauf der Gefährdungsbeurteilung:
Gefährdungen ermitteln (noch keine Risikobewertung!)
Risiken abschätzen
Schutzmaßnahmen festlegen
Wirksamkeit überprüfen

> Sie grenzen Ihr System sinnvoll ab, das heißt, Sie wählen den Umfang der einzelnen Gefährdungsbeurteilung so, dass Sie einerseits genau genug arbeiten können, sich andererseits aber nicht im Detail verzetteln. Gegebenenfalls splitten Sie den betrachteten Bereich nochmals auf.

> Sie betrachten nie ausschließlich einzelne Arbeitsmittel oder Gefahrstoffe, sondern bewerten diese immer im tatsächlichen Umfeld eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit.

> Sie arbeiten mit einem Gefährdungskatalog. Dabei dokumentieren nachvollziehbar, wenn eine Gefährdung aus Ihrer Sicht überhaupt nicht zutreffend ist und warum. Achtung: Sie stellen dabei sicher, dass nachvollziehbar ist, dass Sie die Entscheidung bewusst getroffen haben, und nicht nur einfach vergessen haben, eine Gefährdung anzukreuzen.

> Bei der Bewertung, welche Gefährdungen vorliegen, nehmen Sie die Risikobeurteilung nicht schon vorneweg.

> Sie bewerten das Risiko auf Basis von soliden Daten und der Erfahrung mehrerer.

> Sie verwenden die Bewertung nach Grenzrisiken dort, wo es welche gibt.
Nur wo das nicht geht, verwenden Sie Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensausmaß.

> Sie dokumentieren nachvollziehbar Ihre Einschätzung zur Risikobeurteilung, d.h. so, dass Sie selbst bei der Überarbeitung noch wissen, wie Sie zu der Einschätzung kamen.

> Sie wählen die Schutzmaßnahmen so aus, dass die technischen immer den Vorzug bekommen und dass persönliche Schutzausrüstung nur verwendet wird, wenn technische und/oder organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ausreichend sind.

> Sie beachten, dass die Auswahl von Schutzmaßnahmen gegebenenfalls an anderer Stelle zu einer Gefährdung führen kann, die Sie ebenfalls angemessen bewerten. Gegebenenfalls wägen Sie die Risiken gegeneinander ab.

> Sie dokumentieren die Risikoreduktion, die durch Schutzmaßnahmen erzielt wird (Beurteilung des Risikos vor und nach Schutzmaßnahmen).

> Sie setzen die Risikobeurteilung nach Schutzmaßnahmen nicht automatisch »auf Grün«, sondern Sie erkennen an, dass es Restrisiken gibt, die auch »im roten Bereich« liegen können.

> Sie reduzieren die Restrisiken so weit, dass sie für Sie akzeptabel sind und Sie gehen verantwortungsbewusst damit um.

> Sie setzen die noch offenen Maßnahmen aus der Gefährdungsbeurteilung (zeitnah) um.

> Sie stellen sicher, dass die Schutzmaßnahmen, die in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt wurden, umgesetzt, eingehalten und bei technischen Schutzmaßnahmen nicht manipuliert werden.

> Sie haben für Spezialfälle, wie Explosionsschutz, Arbeitserlaubnisse, Bewertung von Bildschirmarbeitsplätzen, Arbeiten von Fremdfirmen geeignete Sonder-Gefährdungsbeurteilungen durchgeführt, die die übergeordnete Gefährdungsbeurteilung für den Spezialfall nachvollziehbar und ausreichend ergänzt.

> Wenn der Prozess läuft, beginnen (aktualisieren) Sie die Gefährdungsbeurteilung bereits vor der Auswahl von (neuen) Arbeitsmitteln, in jedem Fall aber, bevor mit der Arbeit begonnen wird.

> Sie überprüfen die Gefährdungsbeurteilung regelmäßig bevor die jeweiligen betrieblichen Änderungen wirksam werden und unmittelbar nach Rechtsänderungen, Unfällen und Beinaheunfällen zum Beispiel wenn unwirksame Schutzeinrichtungen entdeckt wurden. Sie nehmen Aktualisierungen vor, wenn die Überprüfung zeigt, dass es erforderlich ist.

> Noch besser: Sie nehmen sich die Gefährdungsbeurteilung zusammen mit Ihren Mitarbeitern in kurzen Intervallen (z.B. monatlich) vor und unterziehen Sie sie einmal jährlich einer Generealinspektion.

> Sie führen ein Änderungslog, in dem alle Anpassungen an der Gefährdungsbeurteilung dokumentiert werden, und auch dann, wenn eine Überprüfung ergeben hat, dass (und warum) keine Änderung notwendig war.

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