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Textbeiträge von Andrea Wieland.
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13.08.2018

Neue LASI Veröffentlichung LV 55 »Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen«

Neue LASI Veröffentlichung LV 55 »Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen«
Der LASI hat im Juni 2018 den Leitfaden LV 55 »Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen« neu veröffentlicht.

Aus dem Vorwort des Leitfadens:
»Die Anwendung der TRGS 910 und des risikobezogenen Maßnahmenkonzeptes ist für die betriebliche Praxis vielfach neu. Diese Neufassung der LASI - Veröffentlichung LV 55 soll deshalb den staatlichen Arbeitsschutzbehörden als Grundlage für eine einheitliche Vorgehensweise bei der Aufsichts- und Beratungstätigkeit an Arbeitsplätzen mit krebserzeugenden Gefahrstoffen dienen. Insbesondere soll sie helfen zu überprüfen, ob die Anforderungen des Maßnahmenkonzeptes durch den Arbeitgeber umgesetzt wurden. Auch werden seitens der betrieblichen Praxis verstärkt Fragen aufgeworfen werden – Fragen, die auch und insbesondere an die Aufsichtsbeamtinnen und beamten der staatlichen Arbeitsschutzbehörden gerichtet werden. Hierfür soll diese LASI - Veröffentlichung eine kompakte und praxisgerechte Unterstützung sein.«

Und was für Aufsichtspersonen ein Leitfaden ist, kann für Unternehmen mindestens ebenso gut herangezogen werden. Außerdem wissen Sie dann gleich, worauf die Aufsichtspersonen achten und können sich entsprechend vorbereiten.

Der LASI hat im Juni 2018 den Leitfaden LV 55 »Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen« neu veröffentlicht. Obwohl sich dieser an Aufsichtspersonen richtet, können Unternehmen ihn als Checkliste für ihr Vorgehen verwenden.

» Weitere Informationen zu Neue LASI Veröffentlichung LV 55 »Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen«

01.08.2018

LAGA M 43: Überarbeitungsentwurf Vollzug Gewerbeabfallverordnung wird vorgelegt

LAGA M 43: Überarbeitungsentwurf Vollzug Gewerbeabfallverordnung wird vorgelegt

Der Ad-hoc-Ausschuss M34 des Ausschusses für Abfallrecht der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat einen Entwurf für die LAGA-Mitteilung 34 »Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverordnung« (M 34) erarbeitet.

Im weiteren Verfahren wird es nach der Anhörung einen 2. Entwurf der Ad-hoc-AG geben. Damit wird sich wieder der LAGA-Abfallrechtsausschuss (ARA) damit befassen und anschließend die LAGA-Vollversammlung. Abschließend wird der Entwurf der Amtschefkonferenz mit der Empfehlung der Veröffentlichung zugeleitet und den Ländern für den Vollzug an die Hand gegeben (Ende 2018/Anfang 2019).

Die aktualisierte M 34 wird Vollzugshinweise zu folgenden Pflichten und Anforderungen umfassen und Fragen zum Anwendungsbereich und zur Quotenberechnung der novellierten Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) beantworten:

  • Anwendungsbereich der GewAbfV
  • Getrenntsammlungspflicht sowie deren Ausnahmen
  • Vorbehandlungspflicht und deren Ausnahmen
  • Dokumentationspflichten für Erzeuger und Besitzer von Abfällen
  • Errechnung der Getrenntsammlungsquote
  • Aufbereitungspflicht für bestimmte Bau- und Abbruchabfälle
  • technische und organisatorische Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen
  • Empfehlungen für Aufbereitungsanlagen
  • arbeitsteilige Vorbehandlung oder Kaskadenvorbehandlung und
  • Berechnung von Sortier- und Recyclingquoten.

Wie immer ist auch bei dieser LAGA-Mitteilung 34 darauf hinzuweisen, dass es sich um eine (wichtige) Orientierungshilfe für den Vollzug und insofern auch für die betroffenen Unternehmen (Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen und bestimmten Bau- und Abbruchabfällen sowie Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen) handelt; d. h. um keine rechtsverbindlichen Vorgaben. Quelle. DIHK (stark gekürzt)

Und wir von der Risolva möchten noch hinzufügen, dass das vorliegende Papier ohnehin erst einen Entwurf darstellt.

» Entwurf für die LAGA-Mitteilung 34 »Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverordnung«
» Stellungnahme des DIHK zur LAGA-Mitteilung 34

Der Ad-hoc-Ausschuss M34 des Ausschusses für Abfallrecht der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat einen Entwurf für die LAGA-Mitteilung 34 »Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverordnung« (M 34) erarbeitet.

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30.07.2018

Der Risolva Infobrief Juli 2018 steht zum Download bereit.

Der Risolva Infobrief Juli 2018 steht zum Download bereit.
Hier kommt die Hochsommerausgabe des Infobriefs. Aktuelle Rechtsänderungen gab es diesmal nicht so viele. Aus unserer Sicht erfordert einzig die Änderung der TRBA 400 ein wenig Handlungsbedarf.

Es geht darin um die Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen.
Wichtig: Das gilt auch für diejenigen, die »nur« mit potenziell verkeimten Kühlschmierstoffen oder ähnlich unspektakulären Dingen umgehen. Das bedeutet nun aber nicht, »das ganz große Fass« aufzumachen. Es heißt lediglich, den neuen Aspekt in der Gefährdungsbeurteilung zu betrachten und gegebenenfalls als nicht zutreffend einzustufen. Wichtig: So oder so - dokumentieren nicht vergessen!

Bitte beachten Sie das Ende der Anzeigefrist für Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheider zum 19.8.2018. Mehr dazu bei den Hintergrundinformationen.

Im Übrigen könnte Sie noch interessieren:
  • Ein Leitfaden der EU zur Abfalleinstufung
  • Überarbeitungsentwurf zum Vollzug der Gewerbeabfallverordnung
  • Antworten auf Vollzugsfragen zur Umsetzung der Seveso-III-RL
  • ...
» zum Risolva Infobrief

Der Risolva Infobrief Juli 2018 steht jetzt zum Download auf unserer Internetseite bereit.

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26.07.2018

42. BImSchV: Anzeigepflicht für bestehende Anlagen bis 19. August 2018

42. BImSchV: Anzeigepflicht für bestehende Anlagen bis 19. August 2018
Am 19. August 2017 trat die Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) in Kraft. Durch die 42. BImSchV werden Anforderungen zum Schutz und zur Vorsorge für diese Anlagen festgelegt, um einen möglichen Austrag von Legionellen vorzubeugen. Dafür greift die 42. BImSchV weitgehend auf bereits bestehende technische Regeln (VDI-Richtlinien) für einen hygienisch einwandfreien Betrieb dieser Anlagen zurück. Zu den in der neuen Verordnung vorgegebenen Anforderungen und Pflichten zählen beispielsweise betriebsinterne Überprüfungen und Laboruntersuchungen, Überprüfungen der Anlagen durch Sachverständige oder Inspektionsstellen, Dokumentation im Betriebstagebuch und Maßnahmen für den hygienisch einwandfreien Betrieb der Anlagen.

Zwischen dem 19. Juli und 19. August 2018 müssen Betreiber von bestehenden Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen oder Nassabscheidern, die dem Anwendungsbereich der o.g. 42. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) unterliegen, ihre Anlagen anzeigen. Hierfür steht ab dem 19. Juli 2018 unter www.kavka.bund.de ein zentrales Online-Portal bereit. Mit der Anzeige wird jeder Anlage dort eine eindeutige Anlagen-ID zugeordnet. Quelle: DIHK

Als Hintergrundinformationen kann Ihnen auch das DIHK-Merkblatt zur 42. BImSchV dienen.

Zwischen dem 19. Juli und 19. August 2018 müssen Betreiber von bestehenden Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen oder Nassabscheidern, die dem Anwendungsbereich der o.g. 42. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) unterliegen, ihre Anlagen anzeigen. Hierfür steht ab dem 19. Juli 2018 unter www.kavka.bund.de ein zentrales Online-Portal bereit.

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23.07.2018

Tipps zur Gefährdungsbeurteilung

Tipps zur Gefährdungsbeurteilung

Sie finden hier eine Zusammenstellung unserer News-Beiträge rund um das Thema Gefährdungsbeurteilung:
Wie gehe ich vor?
Wie mache ich es richtig?
Worauf kommt es an?

» Weitere Informationen zu Tipps zur Gefährdungsbeurteilung

17.07.2018

Zwei Informationsschriften zum Verpackungsgesetz

Zwei Informationsschriften zum Verpackungsgesetz
Das neue VerpackG, das ab dem 1. Januar 2019 die aktuell geltende Verpackungsverordnung (VerpackV) ablöst, definiert die bereits bestehenden Pflichten von Herstellern und Händlern – sogenannten Erstinverkehrbringern von Verpackungen. Ihre Produktverantwortung steigt – gleichzeitig entsteht für Unternehmen mehr Transparenz und Rechtsklarheit.

Die Fäden laufen in der Registerdatenbank ›LUCID‹ der Zentralen Stelle Verpackungsregister zusammen. Künftig sind Hersteller, die gewerbsmäßig erstmalig Verkaufsverpackungen in Verkehr bringen, die für den privaten Endverbraucher bestimmt sind, dazu verpflichtet, eine Registrierung im Verpackungsregister LUCID vorzunehmen. Ein Leitfaden (How-To-Guide) informiert über die Pflichten zur Produktverantwortung und zum Ablauf der Registrierung. Quelle: Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister

Sie finden bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister auch

Das neue VerpackG, das ab dem 1. Januar 2019 die aktuell geltende Verpackungsverordnung (VerpackV) ablöst, definiert die bereits bestehenden Pflichten von Herstellern und Händlern – sogenannten Erstinverkehrbringern von Verpackungen. Ihre Produktverantwortung steigt – gleichzeitig entsteht für Unternehmen mehr Transparenz und Rechtsklarheit.

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09.07.2018

Referentenentwurf einer Strahlenschutzverordnung

Referentenentwurf einer Strahlenschutzverordnung

Das BMU hat den Referentenentwurf einer Strahlenschutzverordnung versandt. Sie präzisiert Vorgaben des neuen Strahlenschutzgesetzes und soll im August in Kraft treten. Betroffenen sind Tätigkeiten die einer Strahlenexposition ausgesetzt sind, Anlagen mit ionisierender Strahlung sowie die Entsorgung.

Neu werden Anforderungen an den Schutz vor Radonstrahlung eingeführt:
Zum Schutz der Bevölkerung vor Radonstrahlung schreibt das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) den Ländern die Festlegung von Gebieten vor, in denen eine Radonkonzentration von mehr als 300 Becquerel je Kubikmeter in einer erheblichen Zahl von Gebäuden überschritten wird (§ 121). In diesen Gebieten müssen Unternehmen Messungen an Arbeitsplätzen in Erd- oder Kellergeschossen durchführen (§ 127). Für folgende Arbeitsplätze in untertägigen Bergwerken, Schächten und Höhlen, Radonheilbädern und Radonheilstollen sowie Anlagen der Wassergewinnung, -aufbereitung und -verteilung sind diese Messungen auch außerhalb dieser Gebiete durchzuführen. Treten an Arbeitsplätzen Überschreitungen des Referenzwertes auf, müssen Gegenmaßnahmen ergriffen werden.

Der Referentenentwurf der Strahlenschutzverordnung (StrSchV) präzisiert diese Pflicht nun in § 143. Danach müssen die Messungen über 12 Monate nach den allgemeinen Regeln der Technik von einer vom Bundesamt für Strahlenschutz anerkannten Stelle durchgeführt werden.

Nach § 141 sollen die Gebiete aufgrund einer wissenschaftlich basierten Vorhersage ausgewiesen werden. Hier soll in mindestens 50 Prozent des jeweils auszuweisenden Gebiets der Referenzwert in mindestens zehn Prozent der Gebäude überschritten werden. Das BMU geht in der Begründung davon aus, dass dabei Raster von 10 km x 10 km angewandt werden. Das Ausmaß der daraus resultierenden Gebäude oder Kosten kann das Ministerium nicht abschätzen.

Der DIHK erwartet eine hohe Kostenbelastung für betroffene Unternehmen. Bereits zum Strahlenschutzgesetz setzten wir [DIHK] uns deshalb dafür ein, den Spielraum der Euratom-Richtlinie für eine kostenminimale Ausgestaltung der Überwachungsvorschriften auszunutzen. Der DIHK plant, sich an der Verbändeanhörung zu beteiligen. Quelle: DIHK

Die IHK Reutlingen hat uns dazu zwei Synopsen zugeschickt, die die neue Strahlenschutzverordnung (1) der alten Strahlenschutzverordnung und (2) der Röntgenverordnung gegenüberstellt.

Das BMU hat den Referentenentwurf einer Strahlenschutzverordnung versandt. Sie präzisiert Vorgaben des neuen Strahlenschutzgesetzes und soll im August in Kraft treten. Betroffenen sind Tätigkeiten die einer Strahlenexposition ausgesetzt sind, Anlagen mit ionisierender Strahlung sowie die Entsorgung.

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29.06.2018

Der Risolva Infobrief Juni 2018 steht zum Download bereit.

Der Risolva Infobrief Juni 2018 steht zum Download bereit.
Der Schwerpunkt heute liegt bei Änderungen von EU-Abfall-Richtlinien, u.a. die Verlängerung von bestehenden Ausnahmeregelungen hinsichtlich Blei in der ROHS-Richtlinie. Im Übrigen gibt es Änderungen an drei TRGS und Hessen wartet mit einer Neufassung der Bauordnung und einer Änderung des Wassergesetzes auf.

Das Kapitel mit anstehenden Rechtsänderungen fällt diesmal recht umfangreich aus, ebenso wie die Hintergrundinformationen.
» zum Risolva Infobrief

Der Risolva Infobrief Juni 2018 steht jetzt zum Download auf unserer Internetseite bereit.

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28.06.2018

Erst prüfen, dann einschalten: Neue App »Maschinen-Check«

Erst prüfen, dann einschalten: Neue App »Maschinen-Check«
Um sicherzugehen, dass beim Kauf einer neuen Maschine sowohl alle produktionstechnischen als auch alle formalen und sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllt sind, ist es wichtig, bei jeder Investition eine Überprüfung vor Erstinbetriebnahme durchzuführen. Hersteller müssen zwar die europäische Maschinenrichtlinie erfüllen, dies wird jedoch nicht von einer unabhängigen Stelle überprüft. Zudem sind Unternehmerinnen und Unternehmer nach der Betriebssicherheitsverordnung verpflichtet, Arbeitsmittel vor Benutzung genau unter die Lupe zu nehmen. Damit gewährleisten sie, dass ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nur sichere Produkte zur Verfügung stehen.

Mit der neuen App »Maschinen-Check« der BG RCI erfasst der Anwender formale Voraussetzungen, grundlegende Anforderungen, Informationen zu Schutzeinrichtungen sowie zu Betriebsanweisung und Unterweisung und gelangt so am Ende zu seinem Prüfergebnis. Die App basiert inhaltlich auf dem Merkblatt »Checklisten Maschinen – Überprüfung vor Erstinbetriebnahme« (T008-1) und erweitert dieses um digitale Funktionalitäten.

Vorteile der App:
Die Anwendenden können eine maschinenspezifische Vorauswahl treffen. Trifft ein Merkmal auf die Maschine nicht zu, kann dieses deaktiviert werden und im weiteren Verlauf werden nur die Fragen gestellt, die für die Maschine relevant sind. Es können Fotos eingefügt werden, die im Ergebnisbericht mit angezeigt werden. Die App zeigt zudem den Bearbeitungsfortschritt an: Die finalen Prüfergebnisse werden erst dann angezeigt, wenn alle Felder ausgefüllt wurden.

Die App »Maschinen-Check« kann kostenlos im Google Play Store und im Apple App Store heruntergeladen werden. Das Merkblatt »Checklisten Maschinen« (T008-1) gibt im Downloadcenter der BG RCI. Quelle: BG RCI

Brauchen Sie individuelle Unterstützung in Sachen CE-Konformität?
Ihr Ansprechpartner bei uns: Dieter Hubich (E-Mail)

In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass gekaufte Maschinen sicherheitstechnische Mängel aufweisen. Wer diese nicht schon bei der Übergabe feststellt, bleibt meist auf den Kosten für eine Umrüstung sitzen – und gefährdet die Arbeitssicherheit im Unternehmen. Daher hat die Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI) eine App zur Überprüfung von Maschinen entwickelt.

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18.06.2018

Ökodesign-Richtlinie: Zuständiger EU-Parlamentsausschuss regt inhaltliche Erweiterung an

Ökodesign-Richtlinie: Zuständiger EU-Parlamentsausschuss regt inhaltliche Erweiterung an
Der ENVI-Ausschuss kritisiert in seinem Bericht zur Umsetzung der Ökodesign-Richtlinie (2009/125/EG) zwar eine geringe politische Akzeptanz und Umsetzungsverzögerungen der Richtlinie, zieht jedoch allgemein ein positives Fazit zur bisherigen Richtlinienanwendung. Ebenso umfasst der Bericht den Entwurf einer Entschließung des EU-Parlaments für weitere Schritte zur Richtlinienentwicklung.

Zusammengefasst spricht sich der ENVI-Ausschuss für folgende Maßnahmen aus:
  • Ausdehnung der Ökodesign-Richtlinie auf den gesamten »Lebenszyklus eines Produktes«
  • Einbeziehung weiterer Produktkriterien hinsichtlich Ressourceneffizienz, Haltbarkeit sowie Reparatur- und Recyclingfähigkeit
  • Stärkere Planungsverbindung zwischen Ökodesign und Kreislaufwirtschaft
  • Einführung eines kohärenteren Marktüberwachungssystems
  • Aufforderung an die EU-Kommission und EU-Mitglied-staaten, sich in Kooperation mit »Interessenträgern« für ein allgemein besseres Verständnis der Verordnung zu engagieren
Weitere Informationen des EU-Parlaments gibt es in englischer Sprache.

Der Umweltausschuss des Europäischen Parlaments (ENVI-Ausschuss) hat einen Bericht zur Umsetzung der Ökodesign-Richtlinie verabschiedet. Darin spricht sich der Ausschuss u.a. für eine Erweiterung der Richtlinie auf den gesamten Lebenszyklus eines Produktes aus.

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30.05.2018

Neues ElektroG ab 15.8.2018 - Registrierung für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten ab 1. Mai möglich

Neues ElektroG ab 15.8.2018 -  Registrierung für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten ab 1. Mai möglich
Ab dem 15. August 2018 werden nahezu alle elektrischen und elektronischen Geräte vom ElektroG umfasst. Damit soll sichergestellt werden, dass mehr Altgeräte im Recycling landen.

Nun müssen sich auch Hersteller von bislang noch nicht betroffenen Geräten registrieren und sich an den Entsorgungskosten beteiligen, beispielsweise Hersteller von Bekleidung und Möbeln mit elektrischen Funktionen. Ein weiteres Beispiel von Produkten, die bislang noch nicht erfasst waren, sind etwa Schuhe mit dauerhaft und fest eingebauter elektronischer Dämpfung oder mit Leuchtmitteln.

Nicht betroffen sind nur explizit im Gesetz genannte Ausnahmen, z. B. Ausrüstungsgegenstände für einen Einsatz im Weltraum. Ab 1. Mai 2018 können Hersteller, die zukünftig neu unter die Vorschriften des ElektroG fallen, Registrierungsanträge bei der zuständigen »stiftung elektro-altgeräte register« (stiftung ear) stellen.

Auch für bereits registrierte Hersteller werden Umstellungen notwendig. Jede bereits erteilte Registrierung mit einer Geräteart wird durch die stiftung ear automatisch in eine festgelegte Nachfolgegeräteart überführt.

Registrierte Hersteller müssen aber überprüfen, ob trotz automatischer Überführung die Registrierung weiterer Gerätearten notwendig wird. Dafür ist eine gesetzliche Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2018 vorgesehen. Weiterführende Informationen finden sich auf der Internetpräsenz der zuständigen stiftung ear.

Das Umweltbundesamt (UBA) wird auch die Einhaltung der neuen gesetzlichen Regelungen konsequent überwachen. Bereits in der Vergangenheit wurden durch einen effektiven Ordnungswidrigkeitenvollzug gegen sogenannte Trittbrettfahrer viele Hersteller dazu angehalten, ihren Herstellerpflichten nach dem ElektroG nachzukommen. Dies zeigt auch die stetig gestiegene Anzahl registrierter Hersteller bei der stiftung ear. Auch in Zukunft wird das UBA bei Vorliegen eines Anfangsverdachtes Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen nicht ordnungsgemäß registrierte Unternehmen in Deutschland einleiten. Neben der Möglichkeit, Anzeige wegen einer nicht ordnungsgemäßen Registrierung beim UBA zu erstatten, können Hersteller nicht registrierte Mitbewerber wettbewerbsrechtlich abmahnen.
Quelle: Pressemitteilung UBA

Ab dem 15. August 2018 werden nahezu alle elektrischen und elektronischen Geräte vom ElektroG umfasst. Damit soll sichergestellt werden, dass mehr Altgeräte im Recycling landen. Das bringt eine Registrierungspflicht für Hersteller bisher nicht erfasster Produkten mit sich, aber auch gewisse Pflichten für bereits registrierte Hersteller.

» Weitere Informationen zu Neues ElektroG ab 15.8.2018 - Registrierung für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten ab 1. Mai möglich

30.05.2018

Der Risolva Infobrief Mai 2018 steht zum Download bereit.

Der Risolva Infobrief Mai 2018 steht zum Download bereit.
Runderneuert kommen die beiden Technischen Regeln TRBS 1111 »Gefährdungsbeurteilung« und ASR 2.2 »Maßnahmen gegen Brände« daher.

Die TRBS 1111 enthält keine neuen Pflichten, konkretisiert aber die oft allgemein gehaltenen Pflichten aus der BetrSichV. Die Neufassung ist damit wesentlich ausführlicher als die Vorgängerversion.

Die Anforderungen der Neufassung der ASR 2.2 sind nicht so unterschiedlich von der Vorgängerversion. Dennoch mag es sinnvoll sein, sich die ASR vorzunehmen, um nochmals systematisch zu überprüfen, ob die Anforderungen umgesetzt sind.

Gänzlich neu ist die ASR A3.7 »Lärm«. Hier geht es jedoch nicht um Lärmbereiche, sondern um die Bereiche, bei denen der Schallpegel UNTER 80 dB(A) liegt. Die ASR adressiert vor allem die Problematik von extra-auralem Lärm, also physiologische, psychische und soziale Wirkungen von Schall auf den Menschen, die nicht das Gehör betreffen, sondern sich vielmehr in Stress äußern

Der Ausblick geht diesmal auf den Verordnungsentwurf über mittlere Feuerungsanlagen.

Der Risolva Infobrief Mai 2018 steht jetzt zum Download auf unserer Internetseite bereit.

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