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Textbeiträge von Andrea Wieland.
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Entsorgungsfachbetriebe-Register online
Nach der neuen EfBV müssen Zertifizierungsorganisationen, die von ihnen ausgestellten Zertifikate und die zugehörigen Überwachungsberichte unverzüglich in elektronischer Form an die zuständigen Behörden zu übermitteln. Auch der Entzug eines Zertifikats ist den zuständigen Behörden von den Zertifizierungsorganisationen unverzüglich in elektronischer Form mitzuteilen. Dazu wurde Ende letzten Jahres das Entsorgungsfachbetriebe-Register (eEFBV) online geschaltet.
Es umfasst neben dem Register über die zertifizierten Entsorgungsfachbetriebe gemäß § 28 auch das Register über die gemäß Altfahrzeugverordnung anerkannten Betriebe gemäß § 7 AltfahrzeugV.
Im Fachbetrieberegister kann damit recherchiert werden nach
Entsorgungsfachbetrieben
Anerkannten Betrieben gemäß Altfahrzeugverordnung
Zertifizierungsorganisationen
Im erstgenannten Recherchebereich »Entsorgungsfachbetriebe« kann nach Informationen gesucht werden, die in Entsorgungsfachbetriebezertifikaten enthalten sind. Grundsätzlich enthält das Fachbetrieberegister nur Daten von zertifizierten oder rezertifizierten Entsorgungsfachbetrieben, für die nach dem 01.06.2018 über das Zertifiziererportal ein Entsorgungsfachbetriebezertifikat elektronisch an die zuständigen Behörden übermittelt wurden.
Die Vollständigkeit des Fachbetrieberegisters im Bereich Entsorgungsfachbetriebe ist damit erst nach etwa einjährigem Betrieb des Zertifiziererportals, also ab dem 01.06.2019 gegeben.
Überwachungsberichte oder Inhalte daraus sind nicht Teil des Fachbetrieberegisters und können über dieses grundsätzlich nicht recherchiert werden. Quelle: Umweltschutz-Nachrichten IHK Reutlingen, 11/2018 auf Basis IKA – »InformationsKoordinierende Stelle Abfall DV-Systeme« der Bundesländer (gekürzt)
Nach der neuen EfBV müssen Zertifizierungsorganisationen, die von ihnen ausgestellten Zertifikate und die zugehörigen Überwachungsberichte unverzüglich in elektronischer Form an die zuständigen Behörden zu übermitteln. Auch der Entzug eines Zertifikats ist den zuständigen Behörden von den Zertifizierungsorganisationen unverzüglich in elektronischer Form mitzuteilen. Dazu wurde Ende letzten Jahres das Entsorgungsfachbetriebe-Register online geschaltet.
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In drei Schritten erfolgreich Feedback geben
Egal wie gut das Betriebsklima ist – Kritik gehört zum Geschäft. Besonders wenn es darum geht, Arbeit sicher und gesund zu gestalten. Doch gerade Rückmeldungen zu Dingen, die jemand übersehen hat, oder kleinen Fehlern, die dem Gegenüber unterlaufen sind, werden manchmal zur Herausforderung. Damit das Feedback nicht als persönlicher Angriff, sondern konstruktiv wahrgenommen wird, sollte die Rückmeldung so konkret wie möglich sein und sich auf beobachtbares, beschreibbares Verhalten stützen.
Eine gute Methode:
Die drei W - Wahrnehmung, Wirkung, Wunsch.
Schritt 1: Die eigene Wahrnehmung schildern
Der erste Schritt besteht darin, die eigene Wahrnehmung mitzuteilen. Es geht darum, möglichst wertfreie Beschreibungen und Beobachtungen mitzuteilen: »Herr Müller, ich habe heute Morgen zufälligerweise gesehen, dass Sie Ihre Schutzausrüstung nicht getragen haben.« Es geht also darum, die Situation konkret aus der eigenen Sicht in Form von Ich-Botschaften zu schildern.
Schritt 2: Wirkung erläutern
Im zweiten Schritt geht es darum zu erläutern, welche Wirkung das beobachtbare Verhalten auf uns hat: »Ich kann das nicht gut mit ansehen, wie Sie Ihre Gesundheit gefährden. Ich mache mir dann Sorgen, dass Sie sich verletzen.«
Schritt 3: Wunsch formulieren
Abschließend geht es darum, konkret zu benennen, welches Verhalten man sich künftig wünschen würde: »Bitte tragen Sie in Zukunft Ihre Schutzausrüstung. Ich muss mich darauf verlassen können. Denn ich möchte, dass wir noch lange gesund zusammenarbeiten können.« Bei diesem Schritt geht es darum, eine verbindliche Vereinbarung mit der/dem Beschäftigten zu treffen.
Mehr Tipps zum Geben und Nehmen von Feedback gibt auch das Magazin für Sicherheitsbeauftragte Arbeit & Gesundheit. Quelle: DGUV (gekürzt).
Egal wie gut das Betriebsklima ist – Kritik gehört zum Geschäft. Besonders wenn es darum geht, Arbeit sicher und gesund zu gestalten. Doch gerade Rückmeldungen zu Dingen, die jemand übersehen hat, oder kleinen Fehlern, die dem Gegenüber unterlaufen sind, werden manchmal zur Herausforderung.
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Der Risolva Infobrief Dezember 2018 steht zum Download bereit.
Wie bereits im letzten Infobrief angekündigt, erhalten Sie heute die vier Teile der TROS Laserstrahlung aufbereitet.
Ein weiteres Highlight der heutigen Ausgabe ist die neue StrlSchV, die das StrlSchG ergänzt und präzisiert. Beide treten zum 31.12.2018 in Kraft.
Denken Sie auch daran, dass ab 1.1.2019 das neue VerpackG gilt. Dazu gibt es in den Hintergrundinformationen nochmals eine Zusammenfassung diverser Informationsschriften.
Dort finden Sie u.a. auch Beiträge zu Steuervorteilen für Elektro-Dienstfahrzeuge, Brandschutz im Zusammenhang mit Lithium-Batterien und zum neuen Entsorgungsfachbetriebe-Register.
Wir wünschen Ihnen allen ein schönes Weihnachtsfest, erholsame Feiertage und ein gutes, gesundes neues Jahr. Wir freuen uns, wenn Sie auch nächstes Jahr unseren Infobrief lesen.
Danke für Ihre Treue
Ihr Risolva Team
Der Risolva Infobrief Dezember 2018 steht jetzt zum Download auf unserer Internetseite bereit.
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Null Toleranz bei Manipulation
Jedes Jahr passieren tausende Arbeitsunfälle, weil Produktionsmaschinen manipuliert werden. Nach Angaben des Instituts für Arbeitsschutz (IFA) der DGUV
- sind an rund jeder dritten Maschine in Unternehmen Schutzeinrichtungen teilweise oder dauerhaft manipuliert.
- 90 Prozent der Beschäftigten, die an manipulierten Maschinen arbeiten, wissen um die ausgeschalteten Schutzvorkehrungen.
- Doch nur sieben Prozent empfinden das als erhöhtes Risiko.
Ein Trugschluss, denn:
Nach Schätzung von Fachleuten geschieht jeder vierte Arbeitsunfall an Maschinen als Folge manipulierter Schutzeinrichtungen.
Für Unternehmen ist es unerlässlich, dieses Risiko ernst zu nehmen. Kommt es zu einem Unfall, fallen nicht nur wichtige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus.
Unter Umständen haften Führungskräfte auch persönlich für entstandene Schäden. In einem Fall aus dem Emsland, bei dem ein Mitarbeiter zu Tode kam, wurden beispielsweise zwei der drei Geschäftsführer wegen fahrlässiger Tötung zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt, der dritte zu einer Geldstrafe. Quelle: top-eins, Das Magazin für Führungskräfte (stark gekürzt)
[Anmerkung Risolva: Da Führungskräfte Garantenstellung haben, wird vor Gericht das Unterlassen (zum Beispiel wenn ein Sicherheitsmangel geduldet wird) dem aktiven Handeln gleichgestellt.]
Im Artikel lesen Sie auch:
Warum Mitarbeiter Manipulationen vornehmen und wie Sie Manipulationen von vornherein vermeiden können.
Auch das Magazin für Sicherheitsbeauftragte Arbeit & Gesundheit greift dieses Thema auf.
Jedes Jahr passieren tausende Arbeitsunfälle, weil Produktionsmaschinen manipuliert werden. Unterschiedliche Gründe tragen dazu bei. Ein Zustand, den eine Führungskraft schon aus Eigeninteresse auf keinen Fall akzeptieren sollte.
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Baden-Württemberg: Abfallbehörden fordern Dokumentationen nach GewAbfV an
Die unteren Abfallbehörden bei den Landratsämtern sowie die Regierungspräsidien für die ihnen zugeordneten Unternehmen haben damit begonnen, bei abfallerzeugenden Unternehmen Dokumentationen gemäß der Gewerbeabfallverordnung einzufordern. Hintergrund sind die seit 01.08.2017 geltenden Pflichten aus der novellierten Verordnung.
Die gleichlautenden Schreiben der Behörden beruhen auf einer Vorlage, die auf Landesebene unter Leitung des Umweltministeriums und Beteiligung aller Regierungspräsidien erarbeitet wurde. Die Vorgaben aus der Verordnung an den Umfang der Dokumentation werden darin detailliert aufgegriffen.
Erstaunlich ist aus Sicht der IHK die Forderung, auch Praxisbelege beizufügen und zwar für den Zeitraum des 1. Quartals 2018. Denn die Dokumentation nach Gewerbeabfallverordnung ist bekanntlich primär eine kurze Beschreibung des betrieblichen Abfallmanagements (»was wird getrennt gesammelt und wie entsorgt, und was nicht und warum«). Konkrete Zahlen dazu und diese speziell nur aus einem Quartal erscheinen dagegen wenig aussagekräftig.
Dennoch ist die Forderung formal berechtigt, da ergänzende Belege wie z. B. Rechnungen oder Wiegescheine Teil der Dokumentation sein sollen. Dies soll aus Sicht der Behörden mit der »Viertel-Jahres-Zeitraums-Aktion« verdeutlicht werden. Es ist derzeit nicht vorgesehen, diese nun vierteljährlich jeweils zu wiederholen. Quelle: Umweltschutz-Nachrichten der IHK Reutlingen, Nr. 10 / 2018
Die unteren Abfallbehörden bei den Landratsämtern sowie die Regierungspräsidien für die ihnen zugeordneten Unternehmen haben damit begonnen, bei abfallerzeugenden Unternehmen Dokumentationen gemäß der Gewerbeabfallverordnung einzufordern. Hintergrund sind die seit 01.08.2017 geltenden Pflichten aus der novellierten Verordnung.
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Der Risolva Infobrief November 2018 steht zum Download bereit.
Diesen Monat ist ordentlich was los in Sachen neuen oder geänderten Rechtsvorschriften, allen voran die Änderungen des ADR in 2019, die Neufassung der HkRNDV, die Änderungen der MaStRV sowie die neue DIN EN ISO 50001. Außerdem gibt es eine Neufassung der TRBS 3121 zum Betrieb von Aufzugsanlagen.
Für den nächsten Monat kann ich Ihnen die Neufassung der vier TROS Laserstrahlung avisieren. Diese sind zwar letzte Woche offiziell veröffentlicht worden, waren für uns jedoch zum Zeitpunkt der Erstellung des Infobrief noch nicht zugänglich, da weder die BAuA noch umwelt-online sie eingestellt hatten.
Sie finden darüber hinaus mehr als drei Seiten Ausblick auf anstehende Rechtsänderungen sowie vier Seiten mit Hintergrundinfos.
Der Risolva Infobrief November 2018 steht jetzt zum Download auf unserer Internetseite bereit.
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Schritt für Schritt zum BImSchG-Genehmigungsantrag
Sie beabsichtigen, eine nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungspflichtige Anlage zu betreiben bzw. ihre genehmigte Anlage wesentlich zu ändern. Für die Erstellung des dazu erforderlichen Genehmigungsantrages beauftragen Sie keinen Dienstleister, der sich damit auskennt, sondern Sie erledigen das selber.
Gehen Sie dabei nach folgenden Schritten vor:
- Definieren Sie das geplante Vorhaben. Ordnen Sie es der relevanten Anlagennummer gemäß 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung (4. BImSchV) zu.
- Vereinbaren Sie einen Termin mit der zuständigen Genehmigungsbehörde. Auf dieser Behördenkonferenz stellen Sie Ihr Vorhaben vor.
- Bereiten Sie sich auf diese Vorantragskonferenz gut vor.
- Binden Sie Gutachter und gegebenenfalls ein Architektur-/Planungsbüro in das Antragserstellungsverfahren ein.
- Die Antragserstellung beginnt mit dem Sammeln von Daten. Was Sie alles brauchen, steht in der 9. BImSchV. Eine detallierte Aufstellung finden Sie auch in unserer Checkliste »Antrag/Anzeige nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) - Erforderliche Informationen und Daten«.
- Wenn die Entwurfsfassung fertig ist, prüfen Sie alle Angaben auf Stimmigkeit.
- Nach der innerbetrieblichen Freigabe des Antragsentwurfes vereinbaren Sie mit den Behördenmitarbeitern einen Termin zur Besprechung des Antragsentwurfs.
- Steht die Endfassung, können Sie die Antragsunterlagen einreichen - elektronisch und/oder Mehrfertigungen in Papierform, ganz so, wie es die Behörde gerne hätte.
Wie geht es weiter?
- Die Behörde prüft Ihre Antragsunterlagen auf Vollständigkeit. Dafür haben die Behördenmitarbeiter einen Monat Zeit.
-
Ist die Vollständigkeit festgestellt, bekommen Sie nach weiteren drei Monaten den Genehmigungsbescheid, wenn Ihr Vorhaben in einem einfachen Verfahren beschieden wird. Sieben Monate hat die Behörde Zeit, wenn es sich um ein förmliches Verfahren handelt, bei dem die Antragsunterlagen einen Monat öffentlich ausgelegt werden.
Weitere Informationen:
» Checkliste »Antrag/Anzeige nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) - Vorgehen bei der Erstellung eines Antrags«
» Checkliste »Antrag/Anzeige nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) - Erforderliche Informationen und Daten«
» Link-Liste »Antrag/Anzeige nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) - Wo finde ich die offiziellen Formulare?«
Wenn Ihnen das Tagesgeschäft keine Zeit lässt, selbst den Antrag zu schreiben, dann unterstützen wir Sie dabei gerne. Sie stehen uns dann als Ansprechpartner für Auskünfte, Informationen und Daten zur Verfügung, aber das kostet Sie lange nicht die Zeit, die die eigentliche Antragserstellung erfordert. Ihr Ansprechpartner ist Anja Blum (E-Mail).
Sie beabsichtigen, eine nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungspflichtige Anlage zu betreiben bzw. ihre genehmigte Anlage wesentlich zu ändern. Für die Erstellung des dazu erforderlichen Genehmigungsantrages beauftragen Sie keinen Dienstleister, der sich damit auskennt, sondern Sie erledigen das selber.
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Gabelstapler: Unersetzlich, aber gefährlich
Nahezu jedes Unternehmen, das innerbetrieblich Transporte durchführt, setzt Gabelstapler ein. Sie sind unverzichtbare Helfer. Jahr für Jahr passieren in Deutschland allerdings rund 12.000 Unfälle mit Gabelstaplern. Nicht die Staplerfahrer selbst sind dabei meist die leidtragenden, sondern Fußgänger, die sich in der Nähe des Staplers aufhalten. In rund zwei Dritteln der Fälle werden sie angefahren oder eingequetscht. Doch was können Unternehmen tun, um die Zahl der Unfälle mit Gabelstapler zu reduzieren und die innerbetriebliche Verkehrssicherheit zu erhöhen? Quelle: prävention-aktuell.
Darüber gibt es auf der Website praevention-aktuell.de einen Podcast. Auf der Seite können Sie sich auch einen Checkliste für Stapler herunterladen
Nahezu jedes Unternehmen, das innerbetrieblich Transporte durchführt, setzt Gabelstapler ein. Sie sind unverzichtbare Helfer. Jahr für Jahr passieren in Deutschland allerdings rund 12.000 Unfälle mit Gabelstaplern.
» Weitere Informationen zu Gabelstapler: Unersetzlich, aber gefährlich
Verantwortung für den Arbeitsschutz
Die BGHM geht in Ihrer Pressemitteilung folgenden Fragen nach:
Wer ist eigentlich für den Arbeitsschutz in einem Unternehmen verantwortlich? Die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder der Sicherheitsbeauftragte? Die Beschäftigten selbst oder doch der Unternehmer? Bei diesen Fragen kommen viele ins Grübeln.
Auch das online-Portal »topeins - Das Magazin für Führungskräfte« beschäftigt sich mit dieser Thematik: »Arbeitsschutz ist Chefsache. Manche Führungskräfte wissen das überhaupt nicht, wieder andere rätseln wofür genau und in welchem Umfang sie zuständig sind.«
Beide Artikel lassen keinen Zweifel daran: Verantwortlich sind die Führungskräfte.
Und jetzt die große Frage: Wissen Ihre Führungskräfte, dass sie diese Pflichten haben? Kennen sie sie im Einzelnen?
Für die Einführung in dieser Thematik genauso wie zur Auffrischung bieten wir unsere durch und durch an der Praxis ausgerichtete Schulung »Unternehmerpflichten« an. In der Schulung erfahren die Teilnehmer
- warum Unternehmerpflichten übertragen werden (sollen).
- welche spezielle Verantwortung der Unternehmer hat.
- den Unterschied zwischen Unternehmer- und Beauftragtenpflichten
- den Unterschied zwischen Planerpflichten und Betreiberpflichten.
- typische Betreiberpflichten im Verantwortungsbereich der Teilnehmer.
- dass und warum die Gefährdungsbeurteilung dabei so wichtig ist.
- welche Konsequenzen es hat, wenn etwas schief geht.
- wie sie richtig arbeiten, damit sie ›sicher‹ sind.
Dabei dürfen sich die Teilnehmer wie in einer Theoriestunde der Fahrschule fühlen: Sie lernen, was sie zu beachten haben, ohne dass sie en Detail in die Paragrafen eintauchen.
In Ergänzung zu unserem letzten Beitrag hier noch zwei Artikel, die sich dem Thema »Verantwortung für den Arbeitsschutz« widmen.
» Weitere Informationen zu Verantwortung für den Arbeitsschutz
Der Risolva Infobrief Oktober 2018 steht zum Download bereit.
Heute: vier neu gefasste TRBS. Thematisch geht es dabei quer durch den Gemüsegarten:
Erlaubnispflichtige Anlagen (z.B. Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen etc.)
Ex-Bereiche
Dampf und Druck
Absturzgefährdungen
Im Ausblich geht es weiter mit dem TEHG und es steht eine Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung an, die nun hoffentlich ein wenig mehr Rechtssicherheit mit sich bringen wird.
Unter Hintergrundinformationen finden Sie unter anderem einen Beitrag zu Dokumentationspflichten nach GewAbfV, eine Checkliste für Gabelstapler, diverse Materialien und Anregungen für Schulungen/Unterweisungen u.v.m.
Der Risolva Infobrief Oktober 2018 steht jetzt zum Download auf unserer Internetseite bereit.
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Mit gutem Beispiel voran: Führungskräfte sollten auch in Sachen Sicherheit und Gesundheit Vorbild sein
Führungskräfte müssen dafür sorgen, dass ihre Beschäftigten sicher und gesund arbeiten. »Das gelingt am besten, wenn es ganz selbstverständlich ist, auf die Sicherheit und Gesundheit im Betrieb zu achten«, sagt Dr. Marlen Cosmar, Diplom-Psychologin am Institut für Arbeit und Gesundheit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IAG). »Das ist letztlich eine Frage der Kultur im Unternehmen.«
Führungskräfte könnten entscheidend dazu beitragen, dass eine solche Kultur entstehe - zum Beispiel indem sie Sicherheit und Gesundheit immer wieder zum Thema machten: »Das kann bei Besprechungen oder Unterweisungen der Fall sein. Auch ein Lob für sicheres und gesundes Arbeiten oder Hinweise auf mögliche Gefahrenquellen beim Rundgang durch den Betrieb zeigen: Sicherheit und Gesundheit sind für mich als Führungskraft wichtig.«
Natürlich müssen Führungskräfte auch mit gutem Beispiel vorangehen. »Sind Führungskräfte beispielsweise immer die Ersten und Letzten im Betrieb, überträgt sich das auch auf die Beschäftigten. Sie bekommen das Gefühl, ebenfalls Überstunden ableisten zu müssen und können dann nicht mehr guten Gewissens pünktlich nach Hause gehen«, so Cosmar. Aus dieser Erwartungshaltung entstehe dann Stress. Vorbilder sind Führungskräfte auch, indem sie vorgeschriebene Schutzausrüstung tragen und geltende Sicherheitsregeln beachten. Von den Beschäftigten sollten sie ein solches Verhalten auch immer wieder aktiv einfordern. Quelle: DGUV (gekürzt)
Den anderen sagen, wie es geht, aber sich selbst nicht daran halten? Das sollten Führungskräfte lieber nicht tun – gerade wenn es um die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit geht. Darauf weisen die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen im Rahmen ihrer Präventionskampagne »kommmitmensch« hin. Denn nur wer selbst ein Vorbild ist, baut Gesundheitsrisiken ab und sorgt so für mehr Sicherheit und Gesundheit im Betrieb.
» Weitere Informationen zu Mit gutem Beispiel voran: Führungskräfte sollten auch in Sachen Sicherheit und Gesundheit Vorbild sein
Die EEG-Umlage für nicht privilegierten Letztverbraucherabsatz beträgt für das Jahr 2019 6,405 ct/kWh.
Gemäß § 60 EEG haben die Elektrizitätsversorgungsunternehmen für jede an Letztverbraucher gelieferte Kilowattstunde Strom eine EEG-Umlage an die Übertragungsnetzbetreiber zu entrichten. Darüber hinaus besteht gem. § 61 EEG eine Umlagepflicht für die Eigenversorgung und sonstigen Letztverbrauch. Mit diesen Zahlungen soll die Differenz aus den Einnahmen und den Ausgaben der Übertragungsnetzbetreiber bei der EEG-Umsetzung nach § 3 Abs. 3 und 4 EEV sowie § 6 EEAV gedeckt werden.
Die Übertragungsnetzbetreiber sind gemäß § 5 EEV verpflichtet, bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres die EEG-Umlage für das folgende Kalenderjahr zu ermitteln und zu veröffentlichen.
Die EEG-Umlage für nicht privilegierten Letztverbraucherabsatz beträgt für das Jahr 2019 6,405 ct/kWh.
Für Strom, der unter die besondere Ausgleichsregelung nach §§ 63 ff. EEG fällt, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die EEG-Umlage gemäß §§ 64, 65, 103 EEG anteilig begrenzen.
Das Konzept für das Prognoseverfahren und die Grundlagen für die Berechnung der EEG-Umlage 2019 stehen auf der Internetseite der Übertragungsnetzbetreiber zum Download bereit. Quelle: NETZTRANSPARENZ.DE Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber
Die Übertragungsnetzbetreiber haben gestern die EEG-Umlage für 2019 veröffentlicht. Sie beträgt 6,405 ct/kWh. Zum Vergleich: in 2018 beträgt sie 6,792 ct/kWh.
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