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Textbeiträge von Andrea Wieland.
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27.03.2019

BAFA veröffentlicht Arbeitshilfen zum Energieaudit

BAFA veröffentlicht Arbeitshilfen zum Energieaudit

Anfang Dezember endet nach vier Jahren die zweite Frist zur Durchführung verpflichtender Energieaudits nach dem EDL-G. Das BAFA hat hierzu das bisher bestehende Merkblatt aktualisiert und einen neuen Leitfaden zur Erstellung der Auditberichte herausgegeben.

Der 60-seitige Leitfaden soll als Hilfestellung zur korrekten Durchführung und Dokumentation von Energieauditberichten nach den Vorgaben der DIN EN 16247-1 dienen. Er beruht auf Erfahrungen aus der Auswertung von Auditberichten der ersten Verpflichtungsrunde.
 

Schwerpunkte sind Hinweise und Beispiele

  • zur Abgrenzung des Betrachtungsraums und der Analyse des Energieverbrauchs,
  • zur Ermittlung und Darstellung von Energieeinsparmaßnahmen, inklusive Wirtschaftlichkeitsberechnung und Maßnahmenplan sowie
  • Hinweise zur Anwendung des Multi-Site-Verfahrens bei Erst- und Wiederholungsaudits.

Zeitgleich wurde das offizielle Merkblatt für Energieaudits nach § 8 EDL-G überarbeitet.

Unabhängig vom nun laufenden Vorhaben zur Novelle des EDL-G [Anm. Risolva: siehe Information aus dem Risolva Infobrief Februar 2019] ist insbesondere das Merkblatt bei der aktuellen Arbeit zu berücksichtigen (der Leitfaden dient als Arbeitshilfe). Mit Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens sind aber noch einmal Anpassungen zu erwarten. Quelle DIHK

Anfang Dezember endet nach vier Jahren die zweite Frist zur Durchführung verpflichtender Energieaudits nach dem EDL-G. Das BAFA hat hierzu das bisher bestehende Merkblatt aktualisiert und einen neuen Leitfaden zur Erstellung der Auditberichte herausgegeben.

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18.03.2019

Kühne These: Unterweisungen dürfen Spaß machen

Kühne These: Unterweisungen dürfen Spaß machen

Für viele Unternehmen sind Unterweisungen im Arbeitsschutz nur eine gesetzliche Pflicht. Mit der richtigen Kommunikation können sie aber auch zu einem Mehrwert für den betrieblichen Alltag werden. Wie das geht, vermittelt eine neue Praxishilfe der Kampagne kommmitmensch.

Die Veröffentlichung mit dem Titel »Gemeinsam besser kommunizieren: Gesprächsformate für eine gute Kultur« richtet sich vor allem an kleinere und mittlere Betriebe.

Aus der Pressemitteilung:
»Eines der Gesprächsformate der neuen Praxishilfe sind Unterweisungen. Damit sie gelingen, sollten die Beschäftigten aktiv daran beteiligt werden. Anstelle eines Vortrags empfiehlt die Kampagne kommmitmensch zum Beispiel Rundgänge, bei denen sich alle Beteiligten Gefahrenstellen anschauen und gemeinsam an einer Lösung arbeiten. Der Einsatz von Schutzeinrichtungen an Maschinen und persönlichen Schutzausrüstungen kann gemeinsam geprobt werden. Führungskräfte sollten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dazu ermutigen, sich im Gespräch einzubringen. Das gilt auch für das Thema psychische Belastungen, das am besten in einem offenen Dialog mit allen Beteiligen diskutiert werden kann.«

Anmerkung Risolva:
Viele denken immer noch, Unterweisungen müssen aus dem stupiden Ablesen von Betriebsanweisungen bestehen. Nein! Ob Sie es glauben oder nicht: Unterweisungen dürfen allen Beteiligten Spaß machen. Diese Veröffentlichung macht Mut, alte Denkstrukturen zu verlassen und neue, erfreuliche Wege zu gehen.

Unsere Erfahrung nach sollte »Unterweisen« vor allem eines sein: Ein Dialog zwischen Mitarbeitern und Führungskraft. Und dabei ist alles erlaubt, was dem Zweck des sicheren Arbeitens dient: Rundgänge, praktische Übungen, Frage-/Antwort-Spiele.

Wir kennen Unternehmen, wo Führungskräfte sogar gemeinsam mit den Mitarbeitern die Gefährdungsbeurteilungen durchgehen und das Ganze hinterher »Unterweisung« nennen. Nicht rechtskonform? Und ob! Denn Inhalte der Unterweisung sollen die Gefährdungen am Arbeitsplatz sein sowie die Schutzmaßnahmen und Verhaltensweisen um diese zu beseitigen oder zu minimieren. Und das ist exakt das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. Sie schlagen drei Fliegen mit einer Klappe:

  • Die Unterweisung ist erledigt,
  • die Gefährdungsbeurteilung ist aktuell und
  • die Akzeptanz für Schutzmaßnahmen ist vorhanden.

Für viele Unternehmen sind Unterweisungen im Arbeitsschutz nur eine gesetzliche Pflicht. Mit der richtigen Kommunikation können sie aber auch zu einem Mehrwert für den betrieblichen Alltag werden. Wie das geht, vermittelt eine neue Praxishilfe der Kampagne kommmitmensch.

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07.03.2019

Wir haben kein Gefahrgut! - Sind Sie sicher?

Wir haben kein Gefahrgut! - Sind Sie sicher?

Im Rahmen der Datenerhebung zum Rechtsverzeichnis oder während Audits erleben wir es häufig, dass Kunden der Meinung sind, mit Gefahrgut nichts zu tun zu haben. Dementsprechend gibt es in diesen Unternehmen niemanden, der sich mit dem Thema auskennt. Diese Unternehmen gehen unter Umständen ein hohes Risiko ein und wir möchten im Folgenden darauf eingehen, warum das so ist, und wie Sie dem entgegenwirken können.

Vorausschickend möchte ich sagen, dass diese Haltung dem Gefahrgutrecht gegenüber mehr als nachvollziehbar ist. Das Gefahrgutrecht ist ein Moloch an Regelungen, die sich einem - selbst wenn man gewohnt ist, Rechtsvorschriften zu lesen - nicht von selbst erschließen. Sie sehen: ich spreche aus Erfahrung. 😊

Eine »Kopf-in-den Sand-Politik« ist jedoch der falsche Weg damit umzugehen, denn der Volksmund weiß bereits, dass Unwissenheit nicht vor Strafe schützt. Diese »Strafen« kommen im Gefahrgutrecht meist als Bußgelder und/oder Punkte in Flensburg daher. Und sie treffen den jeweils Verantwortlichen im Unternehmen. Also die Führungskraft, in deren Verantwortungsbereich die Abgabe oder der Empfang von Gefahrgütern liegt. Falls die Pflichtendelegation nicht eindeutig ist, mag das auf die höheren Ebenen durchschlagen. Wenn keine Regelungen vorhanden sind, wird es jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht den Mitarbeiter treffen, der physisch die Versandstücke entgegennimmt oder abgibt.

Also, welches Unternehmen hat mit Gefahrgut zu tun?

Auch wenn man nicht im großen Stil Gefahrgut über die Straße verschickt oder gar selbst transportiert, ist dennoch jedes Unternehmen von Gefahrgutrecht betroffen, das zum Beispiel...

  • im (Gefahrstoff-) Verzeichnis nur einen Stoff stehen hat, der eine Gefahrstoffkennzeichnung hat - denn diese Stoffe werden angeliefert und man hat die Pflichten des Empfängers.
  • gefährliche Abfälle über einen Entsorger entsorgt, zum Beispiel Altbatterien, Spraydosen, Leuchtstoffröhren, Altöl, ölverschmutzte Betriebsmittel etc. - denn diese Abfälle sind in der Regel Gefahrgut. In diesem Fall hat man die Pflichten des Absenders, des Verpackers oder Befüllers (für Schüttgüter) und die des Verladers.
  • im Rahmen von Reparaturen, dem Außendienst, oder gegenüber Niederlassungen o.ä. Werkzeuge, Notebooks, Handys, Werkzeuge etc. mit Lithiumbatterien oder auch nur einen Ersatz-Akku verschickt. Das Gefahrgutrecht gilt auch für das Empfangen solcher Geräte - allerdings nicht für Privatpersonen.

Natürlich sieht das Gefahrgutrecht eine Menge Ausnahmen für bestimmte Fälle vor, von denen man profitieren kann, um »nicht das ganz große Fass aufmachen zu müssen«.

Wichtig ist jedoch:
Es gibt einen Unterschied zwischen: »Wir haben nichts mit dem Gefahrgutrecht zu tun« und »Wir können von vielen Ausnahmeregelungen profitieren«. Der Unterschied liegt darin, dass Sie im ersten Fall hoffen, dass nichts passiert und im zweiten Fall wissen, was Sie tun.

In der nächsten Zeit werden wir in loser Folge ein paar der Anwendungsfälle unter die Lupe nehmen, die Sie ermutigen sollen, genauer hinzusehen und bewusste Entscheidungen zu treffen.

Nächster Beitrag: Unterschied Gefahrstoff und Gefahrgut

Im Rahmen der Datenerhebung zum Rechtsverzeichnis oder während Audits erleben wir es häufig, dass Kunden der Meinung sind, mit Gefahrgut nichts zu tun zu haben. Dementsprechend gibt es in diesen Unternehmen niemanden, der sich mit dem Thema auskennt. Diese Unternehmen gehen unter Umständen ein hohes Risiko ein und wir möchten im Folgenden darauf eingehen, warum das so ist, und wie Sie dem entgegenwirken können.

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01.03.2019

IHK-Berechnungstool und Merkblatt zur Energie- und Stromsteuer

IHK-Berechnungstool und Merkblatt zur Energie- und Stromsteuer

Die IHK Lippe hat das Berechnungstool zur Energie- und Stromsteuer aktualisiert. Der Rentenbeitrag und die Steuersätze und Entlastungsregelungen des Energie- bzw. Stromsteuergesetzes haben sich gegenüber dem Vorjahr nicht verändert.

Da die IHK Lippe ihre Homepage umgestellt hat, hat sich der Link verändert. Passen Sie ggf. Ihr Lesezeichen entsprechend an. Der Link wird zukünftig auch bei Aktualisierungen wieder derselben bleiben.

Auf dieser Seite finden Sie auch Links zu diversen Merkblättern rund um das Energiethema sowie Anträge nach EnergieStG oder StromStG etc.

Die IHK Lippe hat das Berechnungstool zur Energie- und Stromsteuer aktualisiert. Der Rentenbeitrag und die Steuersätze und Entlastungsregelungen des Energie- bzw. Stromsteuergesetzes haben sich gegenüber dem Vorjahr nicht verändert.

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28.02.2019

Der Risolva Infobrief Februar 2019 steht zum Download bereit.

Der Risolva Infobrief Februar 2019 steht zum Download bereit.

Für den Infobrief Februar haben wir etliche neu gefasste TRBS im Gepäck, die das Paket rund um das Thema Absturz abrunden. Sie finden die entsprechenden Betreiberpflichten im Teil 2.

Der Ausblick richtet sich diesmal auf eine Novellierung des Energiedienstleistungsgesetzes. Und schließlich informieren wir Sie in den Hintergrundinformationen über das Thema Brexit und REACH, wo auch die Verpflichtungen des bzw. die Auswirkungen auf nachgeschaltete Anwender beleuchtet werden. Im Übrigen geht es thematisch quer durch den Gemüsegarten.

» zum Risolva Infobrief

Der Risolva Infobrief Februar 2019 steht jetzt zum Download auf unserer Internetseite bereit.

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21.02.2019

REACH und der Brexit: ECHA veröffentlicht weitere Informationen

REACH und der Brexit: ECHA veröffentlicht weitere Informationen

Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat am 08. Februar 2019 auf ihrer Website diverse Empfehlungen veröffentlicht, wie sich betroffene Unternehmen im Rahmen der Europäischen Chemikalienverordnung (REACH) auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU vorbereiten können.

Die Hilfestellungen der ECHA betreffen den Fall, dass es nach Ablauf des 29. März 2019 zum Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU kommt. Sie umfassen etwa ein erweitertes »Q&A« sowie konkrete Handlungsanleitungen für Unternehmen, um für den EU-27-Markt weiter auf Stoffregistrierungen von Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich zurückgreifen zu können.

Dazu plant die ECHA nach eigenen Angaben, u.U. ein Sonderkapitel (»Brexit-Window«) in REACH-IT vom 12. bis 29. März 2019 für Unternehmen einzurichten.

Auch nachgeschaltete Anwender sollten dementsprechend ihre Lieferketten auf REACH-Registrierungen überprüfen, die über ein Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich erfolgt sind.

Daneben weist die ECHA darauf hin, dass die Ausfuhr von Stoffen aus dem EU-27-Markt in das Vereinigte Königreich nach dem Brexit ebenfalls besondere Vorbereitung erfordert.

Bei der ECHA finden Sie die Mitteilung und weiterführende Informationen in englischer Sprache. Quelle: DIHK

Auch der REACH-CLP-Biozid Helpdesk der BAuA widmet sich dem Thema. Dort finden Sie auch eine Liste von Stoffen, die ausschließlich von UK-Unternehmen registriert wurden.

Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat am 08. Februar 2019 auf ihrer Website diverse Empfehlungen veröffentlicht, wie sich betroffene Unternehmen im Rahmen der Europäischen Chemikalienverordnung (REACH) auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU vorbereiten können.

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13.02.2019

Brauchen Sie Argumente für Arbeitsschutzmaßnahmen?

Brauchen Sie Argumente für Arbeitsschutzmaßnahmen?

Bei der BAuA heißt es:
»Mit einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 16,7 Tagen* je Arbeitnehmer/-in ergeben sich im Jahr 2017 insgesamt 668,6 Millionen Arbeitsunfähigkeitstage. Ausgehend von diesem Arbeitsunfähigkeitsvolumen schätzt die BAuA die volkswirtschaftlichen Produktionsausfälle auf insgesamt 76 Milliarden Euro bzw. den Ausfall an Bruttowertschöpfung auf 136 Milliarden Euro.«

Die gesamte Studie - auch die für die zurückliegenden Jahre - können Sie auf der Seite der BAuA herunterladen.

Dabei ist es durchaus erfreulich dass mit 21.772 Fällen die Zahl der anerkannten Berufskrankheiten im Jahr 2017 um 2,5 Prozent zurückging. »Auch die Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit sanken um 0,5 Prozent. 954.627 und damit 0,5 Prozent weniger meldepflichtige Arbeitsunfälle ereigneten sich 2017 im Vergleich zum Vorjahr. Mit umgerechnet 22,5 Arbeitsunfällen pro 1000 Vollarbeiter wird damit der niedrigste Stand seit Bestehen der Bundesrepublik erreicht. Die Wegeunfälle hingegen stiegen um rund 2,5 Prozent auf 193.150 Fälle an.«

Deshalb lohnt es sich das Thema Verskehrssicherheit näher zu betrachten. Sie finden dezu Informationen in den vorangegangenen Beiträgen bei unseren News.

* Nach wie vor hat die Diagnosegruppe »Muskel-Skelett-Erkrankungen« mit knapp einem Viertel (22,5 %) den größten Anteil an den Ausfalltagen aufgrund von Krankschreibung. Die Diagnosegruppe »Psychische und Verhaltensstörungen« folgt mit 16 Prozent auf Rang zwei, während »Krankheiten des Atmungssystems« Ursache für etwa als jeden siebten Ausfalltag (13,9 %) waren.

Die Zahl der Verrentungen aufgrund verminderter Erwerbsfähigkeit blieb insgesamt stabil. Mit 165.638 Fällen in 2017 gab es einen Rückgang zum Vorjahr um 4,8 Prozent. Mit 43 Prozent bleiben "Psychische und Verhaltensstörungen" mit großem Abstand häufigste Ursache für eine vorzeitige Verrentung.

Mehr Informationen zu den Entwicklungen im Arbeitsschutz finden Sie in der BAuA Publikation »Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit - Berichtsjahr 2017«.

Die BAuA hat einen Artikel zu den volkswirtschaftlichen Kosten durch Arbeitsunfähigkeit veröffentlicht. Diese Produktionsausfallkosten betreffen Lohnkosten und den Verlust an Arbeitsproduktivität.

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01.02.2019

Verkehrssicherheit III: Innerbetriebliche Verkehrswege

Verkehrssicherheit III: Innerbetriebliche Verkehrswege

Nicht nur auf den bundesdeutschen Straßen gibt es Gefahren. Auch auf innerbetrieblichen Verkehrswegen (als da wären: Flure, Gänge, Rampen, Treppen, Verkehrsflächen in Lagern und auf Höfen sowie Flucht- und Rettungswege) gibt es nicht unerhebliche Risiken. Betroffen sind dabei meistens Fußgänger (85 % der Unfälle).

Auch Be- und Entladetätigkeiten sind unfallträchtig. Die meisten Arbeitsunfälle von Berufskraftfahrern ereignen sich, während das Fahrzeug steht und oft wenn Güter be- oder entladen werden. Quelle: praevention-aktuell.de

Der Artikel »Auf dem Holzweg« nimmt sich des Themas »Innerbetriebliche Verkehrswege« an. Die These: Viele Unfälle ließen sich mit einfachen Mitteln vermeiden. Im Artikel finden Sie auch eine Checkliste sowie einen Aushang zu den »Sechs Regeln zur Sicherheit im innerbetrieblichen Verkehr«.

Der Artikel »Unfallfrei vom Hof« adressiert die Gefahren von Be- und Entladetätigkeiten und sowie mögliche Schutzmaßnahmen. Auch hier gibt es eine Checkliste.

Das Online-Portal praevention-aktuell.de stellt fest, dass es auch auf innerbetrieblichen Verkehrswegen nicht unerhebliche Risiken gibt. Genauso wie beim Be- und Entladen von Fahrzeugen.

» Weitere Informationen zu Verkehrssicherheit III: Innerbetriebliche Verkehrswege

31.01.2019

Der Risolva Infobrief Januar 2019 steht zum Download bereit.

Der Risolva Infobrief Januar 2019 steht zum Download bereit.

Willkommen im neuen Jahr mit der Winterausgabe des Risolva Infobriefs.

Richtig viel hat sich getan durch das kurz vor Weihnachten veröffentlichte Energiesammelgesetz, das Änderungen an vielen Energievorschriften nach sich zieht - und damit im ein oder anderen Fall auch gleich richtig viel Arbeit mit sich bringt. Mittlerweile ist auch das novellierte TEHG veröffentlicht worden (siehe Teil 2 des Infobriefs) und die Nachfolge-Verordnung der EU-Monitoring-Verordnung, die die alte zum 1.1.2021 ablösen wird. Der Emissionshandel ist auch Thema im Kapitel Ausblick. Dort haben wir Informationen zum Referentenentwurf EHV 2030.

Die EMAS-Verordnung wurde hinsichtlich des Anhangs IV zur Umweltberichterstattung geändert, eine TRBS zum Umgang mit Leitern (siehe Teil 2 des Infobriefs) ist neu gefasst und ein paar Änderungen auf Länderebene haben wir auch im Gepäck.

Bei den Hintergrundinformationen liegt der Schwerpunkt diesmal auf der Verkehrssicherheit - innerbetrieblich, auf dem Weg von/zur Arbeit und im Außendienst und auf Dienstreisen.

» zum Risolva Infobrief

Der Risolva Infobrief Januar 2019 steht jetzt zum Download auf unserer Internetseite bereit.

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25.01.2019

Verkehrssicherheit II: Die 8 Lebensretter für den Arbeitsweg

Verkehrssicherheit II: Die 8 Lebensretter für den Arbeitsweg

Sicher zur Arbeit und wieder nach Hause zu kommen, ist keine Selbstverständlichkeit. Jahr für Jahr gibt es in den Mitgliedsbetrieben der BG RCI meldepflichtige und leider auch tödliche Wegeunfälle, und ihre Zahl hat sich in den letzten Jahren deutlich erhöht. Um dem entgegenzuwirken und Unternehmen und Beschäftigte für diese Thematik zu sensibilisieren, hat die BG RCI das Unfallgeschehen genau analysiert und in die »8 Lebensretter für Ihren Arbeitsweg« einfließen lassen. Quelle: BG RCI

 

Behandelt werden die folgenden Themen:

  1. Auf Bundes- und Landstraßen: höchste Vorsicht
  2. Gute Sicht. Trockene Straße. Nur scheinbare Sicherheit
  3. Gurte retten Leben - daher immer anschnallen
  4. Auf zwei Rädern unterwegs - hohes Risiko!
  5. Es kann dich immer treffen - an jedem Tag!
  6. Defensiv fahren - Leben retten!
  7. Ausgeschlafen. Aufmerksam. Zeitdruck vermeiden!
  8. Ablenkung und Unaufmerksamkeit - Lebensgefahr!

Anmerkung Risolva:
Dass man heutzutage noch auf Punkt 3 eingehen muss, ist kaum zu glauben.

Die BG RCI hat das Unfallgeschehen im Straßenverkehr genau analysiert und in die »8 Lebensretter für Ihren Arbeitsweg« einfließen lassen.

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16.01.2019

Verkehrssicherheit I: Sicher unterwegs für den Betrieb

Verkehrssicherheit I: Sicher unterwegs für den Betrieb

Das Online-Portal praevention-aktuell.de beschäftigt sich in diesem Monat ausführlich mit dem Thema der Verkehrssicherheit. Der Anlass dafür wird im Prävention-aktuell-Newsletter und im Beitrag deutlich. Hier einige wesentliche Aussagen daraus:

  • »[…] 2018 sind täglich knapp neun Personen im Straßenverkehr gestorben und etwa 1.076 verletzt worden. Viele dieser Unfälle sind auf dem Weg zur oder von der Arbeit passiert.«
  • »Mehr als die Hälfte aller tödlichen Arbeitsunfälle entfielen 2017 auf die Wegeunfälle.«
  • »Rund 90 Prozent aller Unfälle im Straßenverkehr sind verhaltensbedingt.« Quelle Newsletter Prävention-aktuell


Unsere Erfahrung bei Audits:
Unternehmen erfassen zwar Wegeunfälle. Häufig erfolgt jedoch gar keine Unfallauswertung oder jedenfalls nicht in dem Umfang wie bei Arbeitsunfällen. Begründung: Da können wir ohnehin nichts machen.

Wenn aber die meisten Verkehrsunfälle verhaltensbedingt sind, dann ist klar, dass der Unterweisung und der Sensibilisierung der Mitarbeiter eine besondere Bedeutung zukommt. Denn auch wenn der Unfall nicht auf dem Betriebsgelände passiert, so trägt das Unternehmen doch den Arbeitsausfall und ggf. Folgekosten.

Im genannten Beitrag von praevention-aktuell.de werden diverse Programme, Schwerpunktaktionen, Projekte, Checklisten, Seminare etc. vorgestellt, die alle zum Ziel haben, das Sicherheitsbewusstsein der Verkehrsteilnehmer stetig zu schärfen, um eine langfristige Änderung des Verhaltens zu bewirken und damit die Verkehrssicherheit zu erhöhen. Unter anderem wird vorgestellt:

Schauen Sie mal rein...

Zahlen sind alarmierend:
Unfälle im Straßenverkehr sind überwiegend verhaltensbedingt. Auch für Unternehmen ein Grund, sich mit der Thematik zu beschäftigen.

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09.01.2019

Entsorgungsfachbetriebe-Register online

Entsorgungsfachbetriebe-Register online

Nach der neuen EfBV müssen Zertifizierungsorganisationen, die von ihnen ausgestellten Zertifikate und die zugehörigen Überwachungsberichte unverzüglich in elektronischer Form an die zuständigen Behörden zu übermitteln. Auch der Entzug eines Zertifikats ist den zuständigen Behörden von den Zertifizierungsorganisationen unverzüglich in elektronischer Form mitzuteilen. Dazu wurde Ende letzten Jahres das Entsorgungsfachbetriebe-Register (eEFBV) online geschaltet.

Es umfasst neben dem Register über die zertifizierten Entsorgungsfachbetriebe gemäß § 28 auch das Register über die gemäß Altfahrzeugverordnung anerkannten Betriebe gemäß § 7 AltfahrzeugV.

Im Fachbetrieberegister kann damit recherchiert werden nach
Entsorgungsfachbetrieben
Anerkannten Betrieben gemäß Altfahrzeugverordnung
Zertifizierungsorganisationen

Im erstgenannten Recherchebereich »Entsorgungsfachbetriebe« kann nach Informationen gesucht werden, die in Entsorgungsfachbetriebezertifikaten enthalten sind. Grundsätzlich enthält das Fachbetrieberegister nur Daten von zertifizierten oder rezertifizierten Entsorgungsfachbetrieben, für die nach dem 01.06.2018 über das Zertifiziererportal ein Entsorgungsfachbetriebezertifikat elektronisch an die zuständigen Behörden übermittelt wurden.

Die Vollständigkeit des Fachbetrieberegisters im Bereich Entsorgungsfachbetriebe ist damit erst nach etwa einjährigem Betrieb des Zertifiziererportals, also ab dem 01.06.2019 gegeben.

Überwachungsberichte oder Inhalte daraus sind nicht Teil des Fachbetrieberegisters und können über dieses grundsätzlich nicht recherchiert werden. Quelle: Umweltschutz-Nachrichten IHK Reutlingen, 11/2018 auf Basis IKA – »InformationsKoordinierende Stelle Abfall DV-Systeme« der Bundesländer (gekürzt)

Nach der neuen EfBV müssen Zertifizierungsorganisationen, die von ihnen ausgestellten Zertifikate und die zugehörigen Überwachungsberichte unverzüglich in elektronischer Form an die zuständigen Behörden zu übermitteln. Auch der Entzug eines Zertifikats ist den zuständigen Behörden von den Zertifizierungsorganisationen unverzüglich in elektronischer Form mitzuteilen. Dazu wurde Ende letzten Jahres das Entsorgungsfachbetriebe-Register online geschaltet.

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