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Textbeiträge von Andrea Wieland.
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09.10.2019

Rollen im Gefahrgutrecht: Empfänger/Entlader

Rollen im Gefahrgutrecht: Empfänger/Entlader

Definition des Empfängers gem. ADR
Der Empfänger ist der, der im Beförderungsvertrag als Empfänger angegeben ist. Erfolgt die Beförderung ohne Beförderungsvertrag, so ist Empfänger das Unternehmen, welches die gefährlichen Güter bei der Ankunft übernimmt.

Wenn Gefahrgut also bei Ihnen ankommt, so sind Sie in jedem Fall Empfänger. Eine Ausnahme wäre es nur dann, wenn Sie ein vorgeschaltetes Unternehmen beauftragt hätten, die Warenannahme für Sie auszuführen.

Als Empfänger dürfen Sie zum Beispiel die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund verzögern oder verweigern. Ein volles Lager gilt in diesem Zusammenhang nicht als zwingender Grund. Im Gegenteil: durch diese Regelung soll die »Lagerung auf der Straße« verhindert werden.

Definition des Entladers gem. ADR
Das Unternehmen, das

  • einen Container o.ä. von einem Fahrzeug absetzt
  • verpackte Güter o.ä. von einem Fahrzeug entlädt
  • gefährliche Güter aus einem Tank o.ä. entleert

Im ersten Moment könnte man denken, dass Sie als beliefertes Unternehmen kein Entlader sind. Doch es lohnt ein genauerer Blick.

In der Tat richten sich viele der Pflichten an das Unternehmen, das die Herrschaft über das Fahrzeug hat. So würde man von Ihnen als beliefertes Unternehmen sicher nicht erwarten, dass Sie an Tanks, Fahrzeugen o.ä. gefährliche Rückstände entfernen, die nach dem Entladevorgang an der Außenseite anhaften. Das ist Sache des Fahrzeugführers.

Es gibt auch Entladerpflichten, deren Umsetzung in Ihrem ureigenen Interesse liegen. Diese sind u.a.

  • Durch Vergleich der Informationen im Beförderungspapier mit den Informationen auf dem Versandstück, Container, Tank, Fahrzeug etc. vergewissern, dass die richtigen Güter ausgeladen werden;
  • Vor und während der Entladung prüfen, ob die Verpackungen, der Tank, das Fahrzeug oder der Container so stark beschädigt worden sind, dass eine Gefahr für den Entladevorgang entsteht. In diesem Fall müssen Sie sich vergewissern, dass die Entladung erst durchgeführt wird, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden;

Und dann gibt es noch die übergeordnete Pflicht, dass »die Entladevorschriften beachtet werden.« Im Klartext heißt das, dass bei der Ankunft am Entladeort

  • das Fahrzeug
  • die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung sowie gegebenenfalls
  • der Container, Schüttgut-Container, Tank etc.

hinsichtlich der Sicherheit, der Sicherung, der Sauberkeit und der ordnungsgemäßen Funktion der bei der Entladung verwendeten Ausrüstung den Rechtsvorschriften genügen müssen.

Eine Kontrolle des Fahrzeugs und der Fahrzeugbesatzung vor Ort am Entladeort kann sinnvollerweise nur durch das Unternehmen erfolgen, dass die Ware geliefert bekommt. Also Sie - konkret: Ihr Wareneingang.

Entladerpflichten teilen sich also auf unterschiedliche Unternehmen auf. Und so haben Sie Ihren Teil daran zu erfüllen.

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Welches ist die Definition des Empfängers bzw. des Entladers? Fällt Ihr Unternehmen unter diese Definition? Welches sind typische Pflichten?

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01.10.2019

REACH-Verordnung: Aktuelle Hinweise wegen des Brexits

REACH-Verordnung: Aktuelle Hinweise wegen des Brexits

Unternehmen bzw. nachgeschalteten Anwendern in der EU rät die ECHA erneut eine Überprüfung der Stoffregistrierungen, um Lieferkettenunterbrechungen nach einem möglichen Brexit zu vermeiden. Weiterhin bietet die ECHA Schritt-für-Schritt-Anleitungen zur Übertragung von betroffenen Stoffregistrierungen unter REACH an.

Im Hinblick auf die Verwendung chemischer Stoffe, die lediglich durch einen Inverkehrbringer mit Sitz im Vereinigten Königreich registriert wurden, sollten sich nachgeschaltete Anwender gegenüber ihrem Lieferanten einer Übertragung der Stoffregistrierung auf ein Unternehmen mit Sitz in der verbleibenden EU vergewissern. Dazu hält die ECHA auf ihrer Website eine Liste von betroffenen Stoffen (»List of substances registered only by UK companies«, als solche oder in Gemischen) bereit. Anderenfalls besteht etwa die Möglichkeit der Benennung eines Alleinvertreters für den Import des Stoffes in die EU.

Auch im Hinblick auf Stoffe mit mehrfacher Registrierung (sowohl von einem Lieferanten aus dem Vereinigten Königreich als auch von Unternehmen mit Sitz in der verbleibenden EU) kann ein möglicher Brexit Auswirkungen für nachgeschaltete Anwender entfalten. Entspringt ein solcher Stoff aus der Lieferkette eines Herstellers oder Importeurs aus dem Vereinigten Königreich, wäre etwa ein Lieferantenwechsel (in der verbleibenden EU mit gültiger Registrierung) anzudenken.

Die Mitteilung, die Liste von ausschließlich im VK registrierten Stoffen sowie weitere Hinweise finden Sie bei der ECHA. Quelle: DIHK

Im Hinblick auf die EU-Chemikalienverordnung REACH hat die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) erneut Hinweise und Empfehlungen zu Konsequenzen eines möglichen ungeregelten Brexit am 31. Oktober 2019 veröffentlicht.

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30.09.2019

Der Risolva Infobrief September 2019 steht zum Download bereit.

Der Risolva Infobrief September 2019 steht zum Download bereit.

Es gibt zwei neue TRGS zum Explosionsschutz - diese sind quasi von der Betriebssicherheit zum Gefahrstoffrecht umgezogen. Dabei hat man auch gleich den Stand der Technik fortgeschrieben.

Außerdem wurde die Muster-Industriebaurichtlinie neu gefasst und Sie finden eine Vorabinformation zur neuen AMR 13.3 über Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung. Mehr dazu gibt es im nächsten Monat.

Bei den Hintergrundinformationen möchte ich Ihren Blick insbesondere lenken auf:

  • Info über Verbote des Inverkehrbringens bzw. des Verwendens ab 1.1.2020 bei Kälte-/Klimaanlagen
  • Ausblick auf die Entwicklung der EEG-Umlage
  • Planspiele zur Aufdeckung von betrieblichen Energie- und Ressourceneffizienzmaßnahmen.

» zum Risolva Infobrief

Der Risolva Infobrief September 2019 steht jetzt zum Download auf unserer Internetseite bereit.

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24.09.2019

EEG-Umlage könnte leicht steigen

EEG-Umlage könnte leicht steigen

Nachdem es für dieses Jahr ein ganzes Stück abwärts mit der EEG-Umlage ging, könnte sie zum Jahreswechsel erneut ansteigen. Das prognostiziert jedenfalls Agora Energiewende und sieht den Höhepunkt der Umlage im Jahr 2021. Im nächsten Jahr wird die Umlage zwischen 6,5 und 6,7 Cent/kWh liegen und damit etwas höher als in diesem Jahr mit 6,405 Cent/kWh.

Grundlage dieser Prognose ist vor allem auch ein Anstieg der Börsenstrompreise um 0,4 Cent/kWh durch steigende ETS-Preise auf 5,01 Cent/kWh. Dadurch erlösen Windräder und PV-Anlagen mehr und benötigen weniger Förderung, was sich dämpfend auf die Umlage auswirkt.

Trotz der höheren Verkaufserlöse steigt die Umlage. Grund ist vor allem der Zubau von Windrädern in Nord- und Ostsee. Deren Leistung wird bis Ende 2020 von 6,4 auf 7,8 GW wachsen. Zudem bekommen diese Anlagen nach wie vor eine hohe Vergütung. Parks ohne Förderung werden voraussichtlich erst ab dem Jahr 2024 ans Netz gehen. Daneben fällt der Überschuss auf dem EEG-Konto um 1,5 Mrd. Euro geringer aus als 2018, so dass auch die Rückerstattung sinkt.

Für 2021 rechnet Agora mit einer Umlage von 7 Cent/kWh. Danach soll sie kontinuierlich sinken. Die genaue Höhe wird am 15. Oktober bekannt gegeben. Quelle: DIHK

Nachdem es für dieses Jahr ein ganzes Stück abwärts mit der EEG-Umlage ging, könnte sie zum Jahreswechsel erneut ansteigen. Das prognostiziert jedenfalls Agora Energiewende und sieht den Höhepunkt der Umlage im Jahr 2021. Im nächsten Jahr wird die Umlage zwischen 6,5 und 6,7 Cent/kWh liegen und damit etwas höher als in diesem Jahr mit 6,405 Cent/kWh.

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02.09.2019

Flexible Beschäftigungsformen und Gesundheitsförderung im Betrieb

Flexible Beschäftigungsformen und Gesundheitsförderung im Betrieb

Ein Fünftel aller Erwerbstätigen in Deutschland hat keine unbefristete Vollzeitstelle. Für die betriebliche Gesundheitsförderung ist diese Gruppe von Beschäftigten aus verschiedenen Gründen schwer zu erreichen.

Der neue Report der Initiative Gesundheit und Arbeit (iga) zeigt, wie Unternehmen dennoch etwas für die Gesundheit ihrer Minijobber, Teilzeitkräfte sowie Zeit- und Leiharbeitskräfte tun können.

So enthält der iga.Report »Flexible Beschäftigungsformen und aufsuchende Gesundheitsförderung im Betrieb« zahlreiche Beispiele zur Anwendung der Maßnahmen in verschiedenen Branchen und Jobs. Darunter: Bildschirmtätigkeiten, Arbeit im Schichtdienst, gefährliche Jobs, Arbeit in der Personenbeförderung, im Callcenter sowie in der Kosmetik-, Chemie- und Nahrungsmittelbranche. Die 52-seitige Broschüre kann bei der IGA kostenlos heruntergeladen werden. Quelle IGA und DGUV Newsletter August 2019 

Ein Fünftel aller Erwerbstätigen in Deutschland hat keine unbefristete Vollzeitstelle. Für die betriebliche Gesundheitsförderung ist diese Gruppe von Beschäftigten aus verschiedenen Gründen schwer zu erreichen.Der neue Report der Initiative Gesundheit und Arbeit (iga) zeigt, wie Unternehmen dennoch etwas für die Gesundheit ihrer Minijobber, Teilzeitkräfte sowie Zeit- und Leiharbeitskräfte tun können.

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30.08.2019

Der Risolva Infobrief August 2019 steht zum Download bereit.

Der Risolva Infobrief August 2019 steht zum Download bereit.

Diesmal ist in Sachen Rechtsänderungen erfreulich wenig los. Es gab nur Änderungen an der baden-württembergischen Bauordnung und eine Neufassung des ADR ohne inhaltliche Änderungen, sowie einige redaktionelle Änderungen an anderen Rechtsvorschriften.

In Vorbereitung ist eine Anpassung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und bei den Hintergrundinformationen finden Sie u.a. Beiträge

  • zur Verlängerung der Steuerförderung für Elektromobilität,
  • zur Gestaltung von Homeoffice und
  • über Filme für Unterweisungen: »Risk Buster« - ein Stuntman zeigt, was passieren kann, wenn wir aus Überzeugung, Nachlässigkeit, Faulheit oder Unwissenheit auf Sicherheit verzichten.


» zum Risolva Infobrief

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27.08.2019

Homeoffice: Klare Regelungen sind nötig

Homeoffice: Klare Regelungen sind nötig

Vier von zehn Unternehmen in Deutschland setzen derzeit auf Homeoffice. Wieder andere Betriebe holen ihre Beschäftigten zurück ins Firmenbüro. Erfahrungswert für Führungskräfte: Homeoffice braucht klare Regeln und einen kontinuierlichen, direkten Austausch mit den Beschäftigten. Dieses Thema wird in einem Artikel der aktuellen DGUV-Zeitschrift »topeins« beleuchtet.

Selbstbestimmt zwischen Arbeits- und Privatleben hin und her switchen – das klingt verlockend. Aber ist es das auch? Sowohl die Erfahrung der Betriebe als auch aktuelle Studien legen nahe: Homeoffice als Pauschallösung funktioniert nicht. Es zeigt sich aber, welche Stellschrauben es gibt. Quelle: topeins

Auf dieser Seite finden Sie auch eine Checkliste, was bei Homeoffice zu beachten ist, sowie weiterführende Informationen.

Homeoffice klingt nach Allzweckwaffe bei der Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Der topeins-Artikel meint allerdings: Klare Regelungen sind nötig.

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13.08.2019

Rollen im Gefahrgutrecht

Rollen im Gefahrgutrecht

Aufgrund unserer früheren Beiträge mögen Sie erkannt haben, dass Sie sich dem Gefahrgutrecht nicht wirklich entziehen können.                  

Im zweiten Schritt ist es notwendig, sich darüber klar zu werden, welche Rollen man im Gefahrgutrecht einnimmt.

Folgende Rollen gibt es laut ADR bzw. GGVSEB:
Empfänger
Entlader
Absender
Auftraggeber des Absenders (nur GGVSEB)
Verpacker
Verlader
Befüller
Beförderer

Es gibt noch einige weitere, wie den Betreiber von Tankcontainern o.ä. Wir wollen uns aber auf die oben genannten gängigen Rollen konzentrieren.

Die Begriffe klingen so, als wären damit Personen gemeint. Das ist jedoch nicht der Fall. Alle Rollen beziehen sich immer auf das Unternehmen, das für die Umsetzung der Anforderungen verantwortlich ist, und nicht die Einzelperson, die die Tätigkeit operativ ausführt.

Verlader im Sinne der Rechtsvorschriften ist also nicht der Staplerfahrer, der Ware physisch auf einen LKW lädt, sondern dessen Vorgesetzter, zum Beispiel der Verlademeister, Leiter der Versandabteilung oder jemand in einer vergleichbaren Position.

Auch ist nicht der LKW-Fahrer gemeint, wenn vom Beförderer die Rede ist, sondern das Transportunternehmen.

Um rechtssicher zu sein, müssen Sie also nicht nur wissen, welche Rollen Ihr Unternehmen im Gefahrgutrecht hat, sondern auch, wer die Schlüsselpersonen in Ihrem Unternehmen sind, die die Verantwortung für die rechtskonforme Umsetzung haben. Sinnvollerweise ist dies in Stellen-/Funktionsbeschreibungen oder anderweitig nachvollziehbar dargelegt und dokumentiert.

In den folgenden Beiträgen werden wir die unterschiedlichen Rollen ins Visier nehmen, damit Sie einschätzen können, wo sie »mit im Boot« sind.

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Aufgrund unserer früheren Beiträge mögen Sie erkannt haben, dass Sie sich dem Gefahrgutrecht nicht wirklich entziehen können. Im zweiten Schritt ist es notwendig, sich darüber klar zu werden, welche Rollen man im Gefahrgutrecht einnimmt.

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02.08.2019

Drehscheibe Lichtbogenschweißen

Drehscheibe Lichtbogenschweißen

Das Tragen persönlicher Schutzausrüstung (PSA) ist für jeden Schweißer zwingend notwendig, um schwere UV-induzierte Schäden an Haut und Augen zu vermeiden. Für Arbeitnehmer in der Umgebung von Schweißarbeitsplätzen wird die Gefährdung durch UV-Strahlung jedoch häufig unterschätzt, obwohl auch in großer Entfernung die Expositionsgrenzwerte gemäß der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV) überschritten werden können.

Ausgehend von der direkten Exposition des Schweißers in einer Armlänge Entfernung zum Lichtbogen (50 cm) gibt die »Drehscheibe Lichtbogenschweißen« die maximal zulässigen Expositionsdauern in Abhängigkeit von der Schweißstromstärke in einer Entfernung von 1 m (Schweißhelfer) sowie 3 m (Beschäftigte auf betrieblichen Verkehrswegen) ohne zusätzliche Messungen wieder. Dabei kann zwischen den praxisüblichen Schweißverfahren CMT, MAG, MIG, MMA, WIG und PTA sowie den Werkstoffen Baustahl, nicht rostender Stahl und Aluminium ausgewählt werden.

Dadurch können Sicherheitsfachkräfte schnell und unkompliziert eine Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich der UV-Strahlung am und in der Umgebung von Schweißarbeitsplätzen durchführen. Aber auch für den Schweißer selbst bietet die »Drehscheibe Lichtbogenschweißen« die Möglichkeit, die Strahlungsgefährdung des Lichtbogens besser einschätzen zu können. Quelle: BAuA

Die Drehscheibe kann bei der BAuA kostenfrei bestellt werden. Zu bezahlen sind lediglich die Versandkosten.

Das Tragen persönlicher Schutzausrüstung (PSA) ist für jeden Schweißer zwingend notwendig, um schwere UV-induzierte Schäden an Haut und Augen zu vermeiden. Für Arbeitnehmer in der Umgebung von Schweißarbeitsplätzen wird die Gefährdung durch UV-Strahlung jedoch häufig unterschätzt, obwohl auch in großer Entfernung die Expositionsgrenzwerte gemäß der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV) überschritten werden können.

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31.07.2019

Der Risolva Infobrief Juli 2019 steht zum Download bereit.

Der Risolva Infobrief Juli 2019 steht zum Download bereit.

Hier ist die Hochsommerausgabe des Risolva Infobriefs. Wie beim letzten Mal bereits angekündigt, gibt es diesmal die ausführlichen Informationen zur neuen 44. BImSchV. 

Im Energiebereich hat sich auch ein bisschen was getan und schließlich gab es noch eine Änderung an der ArbMedVV. Dementsprechend finden Sie in Teil 2 des Infobriefs auch eine Reihe von ausführlichen Pflichten.

Bei den Hintergrundinformationen finden Sie allerhand Vermischtes - und natürlich die jahreszeitbedingt übliche Veröffentlichung zur Sommerhitze im Büro :-)

In diesem Sinne wünschen wir ein fröhliches Sommerfeeling!

» zum Risolva Infobrief

Der Risolva Infobrief Juli 2019 steht jetzt zum Download auf unserer Internetseite bereit.

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25.07.2019

Psychologie der Arbeitssicherheit – Warum verhalten wir uns so, wie wir uns verhalten?

Psychologie der Arbeitssicherheit – Warum verhalten wir uns so, wie wir uns verhalten?

Trotz großer Erfolge der Arbeitsschutzakteure, die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass Menschen sicher und gesund arbeiten können, ereignen sich immer wieder sicherheitskritische Situationen und Unfälle. Ca. 80 – 95 Prozent aller Unfälle werden durch menschliches Verhalten verursacht. Aber: Warum verhalten sich Menschen so, wie sie sich verhalten? Warum hält man sich nicht an die Vorschriften? Was treibt den Menschen an? Wie kann man Einfluss nehmen auf das Verhalten von Menschen? In einer Broschüre der BG Verkehr erhalten Sie Informationen zur Psychologie der Arbeitssicherheit. Quelle: BG Verkehr

Wer schon ein hohes Sicherheitsniveau erreicht hat, kommt bei Unfallauswertungen immer häufiger zu dem Schluss, dass sich technisch oft nichts mehr machen lässt. Unfälle passieren wegen des »Faktors Mensch«. Und hier Gegenmaßnahmen zu ergreifen, ist komplizierter als noch einen weiteren Schutzzaun anzubringen. Denn jetzt wird es persönlich. Kein Grund jedoch, mit den Schultern zu zucken und zu sagen, dass man da sowieso nichts machen kann. Man kann schon, wenn man versteht, wie wir ticken.

Die Broschüre »Warum verhalten wir uns so, wie wir uns verhalten?« kann bei der BG Verkehr kostenfrei heruntergeladen werden.

 

Trotz großer Erfolge der Arbeitsschutzakteure, die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass Menschen sicher und gesund arbeiten können, ereignen sich immer wieder sicherheitskritische Situationen und Unfälle. Ca. 80 – 95 Prozent aller Unfälle werden durch menschliches Verhalten verursacht. Aber: Warum verhalten sich Menschen so, wie sie sich verhalten? Warum hält man sich nicht an die Vorschriften? Was treibt den Menschen an? Wie kann man Einfluss nehmen auf das Verhalten von Menschen? In einer Broschüre der BG Verkehr erhalten Sie Informationen zur Psychologie der Arbeitssicherheit.

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16.07.2019

Beteiligung - auf die Dosis kommt es an

Beteiligung - auf die Dosis kommt es an

Eine zentrale Forderung im Arbeitsschutz ist es, Mitarbeiter einzubinden. Das gilt für verschiedene Aspekte, ganz sicher jedoch für die Erstellung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung (siehe dazu auch die Anforderung der TRBS 1111).

Das Führungskräftemagazin »topeins« geht im aktuellen Beitrag darauf ein, dass Beteiligung auch fehlschlagen kann, wenn falsche Erwartungen im Spiel sind.

Beteiligung ist nicht automatisch positiv, denn: »Je höher die Erwartungen, desto tiefer der Fall«, warnt Professorin Hiltraut Paridon vor unbedachtem Handeln. Damit will die Leiterin des Studiengangs Medizinpädagogik an der SRH Hochschule für Gesundheit in Gera keinesfalls Führungskräfte davon abbringen, ihre Teams in Entscheidungsprozesse einzubinden. Doch sie empfiehlt: Alle sollten sich vorher im Klaren darüber sein, welche Ziele mit der Beteiligung verfolgt werden – und wo die Einflussnahme der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter endet. Quelle: topeins

Eine zentrale Forderung im Arbeitsschutz ist es, Mitarbeiter einzubinden. Das gilt für verschiedene Aspekte, ganz sicher jedoch für die Erstellung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung. Das Führungskräftemagazin »topeins« geht im aktuellen Beitrag darauf ein, dass Beteiligung auch fehlschlagen kann, wenn falsche Erwartungen im Spiel sind.

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