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Textbeiträge von Andrea Wieland.
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29.11.2019

Der Risolva Infobrief November 2019 steht zum Download bereit.

Der Risolva Infobrief November 2019 steht zum Download bereit.

Hier ist die Adventsausgabe des Risolva Infobriefs. Das Beste daran ist: Es gibt keine 24 Änderungen, sondern viel, viel weniger.... :-)

Darunter die Neufassung (konsolidierte Version) der GGVSee und Änderungen an der DGUV Regel 113-001 (Explosionsschutz-Regeln) hinsichtlich brennbarer Stäube. Die TRBS 1201 - Teil 5 wurde aufgehoben.

Im Bereich Hintergrundinformationen gibt es viel Beachtenswertes, zum Beispiel

  • Debatte über Pfand für Lithium-Batterien
  • Entsorgung von PV-Altmodulen
  • Verdunstungskühlanlagen: Auslegungsfragenkatalog zu 42. BImSchV
  • Hinweisblatt zur Stromsteuerbefreiung für KWK- und EE-Eigenerzeugungsanlagen (Umsetzung bis Ende des Jahres)
  • Grenzwerteliste 2019
  • Leben retten ohne Angst - von den Mythen rund um das Thema Erste Hilfe
  • Broschüre »Management von Hochwasser und Starkregen«

In der Zwischenzeit wurde auch die Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes veröffentlicht. Da dies nach dem »Einsendeschluss« für die November-Ausgabe des Infobriefs erfolgte, gibt es die Informationen darüber in der Dezember-Ausgabe. Diese kommt aufgrund der Feiertage schon am 20.12.

Ihnen allen eine schöne Adventszeit.

» zum Risolva Infobrief

Der Risolva Infobrief November 2019 steht jetzt zum Download auf unserer Internetseite bereit.

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15.11.2019

RE:PLAN - Planspiele zur Aufdeckung von betrieblichen Energie- und Ressourceneffizienzmaßnahmen

RE:PLAN - Planspiele zur Aufdeckung von betrieblichen Energie- und Ressourceneffizienzmaßnahmen

Zur Verankerung von ressourceneffizientem Handeln im Unternehmen ist es sinnvoll, die vorhandenen Strukturen zu überdenken und ggf. umzuplanen. Mit der Planspielreihe RE:PLAN wird das Thema Ressourceneffizienz spielerisch, interaktiv und praxisnah vermittelt.

RE:PLAN wurde als Drittmittelprojekt »KSI – Planspiele zur Aufdeckung von Energie- und Ressourceneffizienzmaßnahmen« vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI) gefördert.

Das Projekt leistet mit seinem Ziel der Vermittlung eines effizienten Energie- und Materialein-satzes in Unternehmen und der damit einhergehenden Reduktion von Treibhausgasemissionen einen Beitrag zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele.

Im Rahmen des Projekts wurde die Planspielreihe RE:PLAN als Weiterbildungsangebot für Unternehmen konzipiert, die spezifische Kompetenzen und Wissen im Bereich Ressourceneffizienz direkt an der Schnittstelle zwischen Management und Produktion vermitteln. Mithilfe der Planspiele können Hemmnisse in Unternehmen beseitigt und Innovationsprozesse angestoßen werden. Durch Mitarbeiterqualifizierung wird so eine langfristige Verhaltensänderung im Betrieb erreicht.

Damit werden insbesondere die Entscheidungs- und Handlungskompetenz bei operativen Entscheidungsträgern in der Produktion gestärkt und Lösungsansätze für ressourceneffizientes Handeln in unterschiedlichen Bereichen entwickelt. Quelle: Umweltschutznachrichten 8/2019 IHK Reutlingen.

Zur Verankerung von ressourceneffizientem Handeln im Unternehmen ist es sinnvoll, die vorhandenen Strukturen zu überdenken und ggf. umzuplanen. Mit der Planspielreihe RE:PLAN wird das Thema Ressourceneffizienz spielerisch, interaktiv und praxisnah vermittelt.

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08.11.2019

Ausblick: Verbote des Inverkehrbringens ab 1.1.2020 für bestimmte Kälte-/Klimaanlagen etc

Ausblick: Verbote des Inverkehrbringens ab 1.1.2020 für bestimmte Kälte-/Klimaanlagen etc

Ab 1.1.2020 gelten Beschränkungen für das Inverkehrbringen für folgende Anlagen:

  • Kühlgeräte und Gefriergeräte für die gewerbliche Verwendung (hermetisch geschlossene Einrichtungen) die HFKW mit einem GWP von 2.500 oder mehr enthalten.
  • Ortsfeste Kälteanlagen, die HFKW mit einem GWP von ≥ 2.500 und eine Füllmenge von ≥ 40 t CO2-Äquivalent, außer Einrichtungen, die für Anwendungen zur Kühlung von Produkten auf unter - 50 °C bestimmt sind.
    Hinweis: Bis zum 1.1.2030 darf allerdings für die Wartung oder Instandhaltung bestehender Anlagen aufbereitetes oder recyceltes F-Gas eingesetzt werden, das bestimmte Bedingungen erfüllen muss. Stellen Sie sicher, dass Ihr Serviceunternehmen dies rechtskonform umsetzt.

  • Bewegliche Raumklimageräte (hermetisch geschlossene Systeme, die der Endnutzer von einem Raum in einen anderen bringen kann), die HFKW mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten.

Bezug: Artikel 11 Absatz 1 i.V.m. Anhang III und Artikel 13 der Verordnung (EU) 517/2014

Sie haben mittlerweile sicherlich eine Liste mit Kälte-/ Klimaanlagen oder anderen Anlagen, die F-Gase enthalten, in der Sie auf einen Blick sehen, welche Anlagen davon betroffen sind.

Ab 1.1.2020 gelten für bestimmte Anlagen Beschränkungen für das Inverkehrbringen von F-Gasen. Bereiten Sie sich jetzt schon darauf vor.

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30.10.2019

Traumabewältigung nach einem schweren Arbeitsunfall: Es kann jeden treffen

Traumabewältigung nach einem schweren Arbeitsunfall: Es kann jeden treffen

Viele Arbeitsunfälle ziehen kleinere Verletzungen, vielleicht auch Knochenbrüche nach sich. Nicht angenehm, aber in der Regel gut heilbar und für den Betroffenen und die Kollegen ohne weitere Folgen. Manche Arbeitsunfälle jedoch enden weniger harmlos, wenn etwa ein Körperteil amputiert werden muss oder es gar Tote zu beklagen gibt. Mit ansehen zu müssen, wenn ein Kollege schwer verunfallt, kann beim Augenzeugen ein schweres Trauma auslösen. Ein solcher »psychischer« Arbeitsunfall macht ihn schnell zu einem Fall für den Psychologen oder Psychiater. […]

Wie viele Menschen jedes Jahr nach beruflichen Schicksalsschlägen oder als indirekt Beteiligte traumatisiert werden und behandelt werden müssen, lässt sich anhand der Zahlen des Netzwerks Psychotherapie der DGUV benennen: Im Jahr 2016 wurde in mehr als 6.800 Fällen eine psychotherapeutische Versorgung von Versicherten mit psychischen Folgen nach Arbeitsunfällen sichergestellt. Fest steht auch, dass die meisten Menschen laut Experten im Laufe ihres Lebens mindestens ein traumatisches Erlebnis haben. […]

Prinzipiell kann jeder am Arbeitsplatz mit solch einer belastenden Situation konfrontiert werden. Ein persönlich erlittener schwerer Arbeitsunfall, das schockierende Miterleben eines solchen, der tödliche Herzinfarkt eines Kollegen. [...]

Die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen empfehlen […], möglichst alle bei einem Arbeitsunfall Beteiligten zu erfassen und vorsorglich zu melden, um auch später noch die Versicherten identifizieren zu können, die eine psychotherapeutische Hilfe benötigen. […]

Nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) ist ein Arbeitsunfall ein Unfall, den die versicherte Person infolge einer versicherten Tätigkeit erleidet. Darüber hinaus gilt: „Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.« Auch Arbeitsunfähigkeit infolge einer schweren psychischen Belastung fällt damit unter diese Definition. Depressionen, Angstzustände oder eine posttraumatische Belastungsstörung sind also mitversichert. Die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse fungiert dabei als verantwortlicher Träger. Die Personalabteilung jedes Arbeitgebers kann darüber Auskunft geben, welche Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse verantwortlich ist. Quelle: Prävention Aktuell (stark gekürzt).

Viele Arbeitsunfälle ziehen kleinere Verletzungen, vielleicht auch Knochenbrüche nach sich. Nicht angenehm, aber in der Regel gut heilbar und für den Betroffenen und die Kollegen ohne weitere Folgen. Manche Arbeitsunfälle jedoch enden weniger harmlos, wenn etwa ein Körperteil amputiert werden muss oder es gar Tote zu beklagen gibt. Mit ansehen zu müssen, wenn ein Kollege schwer verunfallt, kann beim Augenzeugen ein schweres Trauma auslösen. Quelle. Prävention Aktuell

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30.10.2019

Der Risolva Infobrief Oktober 2019 steht zum Download bereit.

Der Risolva Infobrief Oktober 2019 steht zum Download bereit.

In der Herbstausgabe erwartet Sie- wie letztes Mal angekündigt - die Information über die neue AMR 13.3. Außerdem gibt es eine Neufassung der DGUV Regel 112-198 über Absturzsicherungen. Die Betreiberpflichten dazu finden Sie im Teil 2 des Infobriefs.

Hintergrundinformationen gibt es diesmal reichlich. Themen sind unter anderem
EEG-Umlage und Netzentgelte
Neue Merkblätter zum Transport von Lithium-Ionen-Batterien
Gefährdungsbeurteilung mit Leitmerkmalmethode

» zum Risolva Infobrief

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25.10.2019

Risolva unterstützt die Metzinger Bürgerstiftung

Risolva unterstützt die Metzinger Bürgerstiftung

Auch wenn wir nur ein Dreieinhalb-Personen-Unternehmen sind, wollten wir einen kleinen Beitrag zu diesem Projekt leisten. Denn zum einen ist das ein sehr wichtiges Vorhaben, mit dem die Communia einem allgemeinen Trend entgegensteuert. 

Zum anderen konnten wir uns mit unserer Zustiftung bei der Stadt Metzingen erkenntlich zeigen. Schließlich profitieren wir mit unserem Standort hier von der vorbildlichen Wirtschaftsförderung und nicht zuletzt durften wir die Stadt 2014/2015 unterstützen mit Schulungen zu Unternehmerpflichten und Workshops zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen.

 

 

Die Metzinger Bürgerstiftung Communia hat das Ziel, auf Basis von Erbbaurecht bezahlbare Wohnungen zu schaffen. Risolva hat das Projekt mit einer Zustiftung unterstützt.

» Weitere Informationen zu Risolva unterstützt die Metzinger Bürgerstiftung

18.10.2019

RiskBuster - Gefahren auf der Spur

RiskBuster - Gefahren auf der Spur

Für die BG ETEM untersucht Stuntman Holger Schumacher Gefahren im Straßenverkehr und am Arbeitsplatz. Er zeigt, was passieren kann, wenn wir aus Überzeugung, Nachlässigkeit, Faulheit oder Unwissenheit auf »Sicherheit« verzichten. Quelle: BG ETEM

In den Filmen geht es zum Beispiel um

  • Stromunfälle durch Lichtbogen
  • Mechanische Gefährdungen
  • PSA gegen Absturz
  • Ablenkung am Steuer
  • Leiterunfälle
  • Sichtbarkeit bei Dunkelheit

Besonders interessant: Wie schaffen es Stuntmen bei ihrer Arbeit sicher zu sein? Hier werden sechs Prinzipien vorgestellt, die auf jede andere Tätigkeit übertragen werden können. Die Filme sind sicher gut geeignet, um die ein oder andere Schulung ein wenig »aufzupeppen«.

Für die BG ETEM untersucht Stuntman Holger Schumacher Gefahren im Straßenverkehr und am Arbeitsplatz. Er zeigt, was passieren kann, wenn wir aus Überzeugung, Nachlässigkeit, Faulheit oder Unwissenheit auf »Sicherheit« verzichten. Quelle: BG ETEM

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15.10.2019

EEG-Umlage 2020 beträgt 6,756 ct/kWh

EEG-Umlage 2020 beträgt 6,756 ct/kWh

Im kommenden Jahr beträgt die Umlage zur Deckung der Kosten des nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vergüteten Stroms 6,756 ct/kWh.

Die EEG-Umlage wird jährlich Mitte Oktober für das folgende Kalenderjahr von den Übertragungsnetzbetreibern auf Basis von gutachterlichen Prognosen bekannt gegeben. Die Bundesnetzagentur überwacht die ordnungsgemäße Ermittlung. Für 2019 lag die Umlage bei 6,405 ct/kWh.

Nachdem die Umlage zuletzt zweimal in Folge gesunken war, steigt sie nun wieder an. Dessen ungeachtet haben die in den letzten Jahren umgesetzten Reformen die Kostenentwicklung des EEG deutlich gedämpft. Insbesondere die Ausschreibungen werden die Ausgaben für Neuanlagen erheblich senken. Allerdings werden niedrigere Ausschreibungsergebnisse erst allmählich in der Umlage zur Geltung kommen. Derzeit werden beispielsweise noch Windanlagen auf See in Betrieb genommen, die noch nach dem alten sehr hohen Vergütungsregime finanziert werden. In den kommenden Jahren beginnen dagegen auch bei Wind auf See die Ausschreibungen zu wirken.

Für das Jahr 2020 rechnen die Übertragungsnetzbetreiber mit einem Zubau von Erneuerbaren-Energien-Anlagen von knapp 5,6 GW und damit leicht unter dem Niveau des letzten Jahres von 5,8 GW. Der Gesamtzubau wird auch im kommenden Jahr von geringen Zubauerwartungen im Bereich der Windenergie gebremst.

Die erwartete Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien steigt um gut vier Prozent auf 226 TWh. Insgesamt prognostizieren die Übertragungsnetzbetreiber für das Jahr 2020 einen Gesamtzahlungsanspruch von Betreibern von Erneuerbare-Energien-Anlagen in Höhe von 33,6 Mrd. Euro. Dem stehen prognostizierte Vermarktungserlöse an der Strombörse in Höhe von rund 9,0 Mrd. Euro für den erneuerbaren Strom gegenüber. Die EEG-Umlage deckt damit Förderkosten in Höhe von 24,6 Mrd. Euro.

Wie in den vergangenen Jahren enthält die EEG-Umlage auch im kommenden Jahr eine Liquiditätsreserve, die als Absicherung gegen negative Kontostände (z. B. aufgrund eines stark sinkenden Börsenstrompreises) und gegen Liquiditätsrisiken, die aus der Abhängigkeit des Kontostandverlaufs von der jahreszeitlich schwankenden EE-Erzeugung resultieren. Die Reserve wurde von den Übertragungsnetzbetreibern im Vergleich zum Vorjahr um zwei Prozentpunkte erhöht, um möglichen Risiken, auf die der sinkende Kontostand zum Stichtag am 30. September hinweist, vorzubeugen. Quelle: Pressemitteilung der Deutschen Netzagentur.

Die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber 50Hertz, Amprion, TenneT und TransnetBW haben heute die EEG-Umlage für das Jahr 2020 veröffentlicht. Im Kalenderjahr 2020 beträgt die EEG-Umlage für nicht-privilegierte Letztverbraucher 6,756 ct/kWh.

» Weitere Informationen zu EEG-Umlage 2020 beträgt 6,756 ct/kWh

09.10.2019

Rollen im Gefahrgutrecht: Empfänger/Entlader

Rollen im Gefahrgutrecht: Empfänger/Entlader

Definition des Empfängers gem. ADR
Der Empfänger ist der, der im Beförderungsvertrag als Empfänger angegeben ist. Erfolgt die Beförderung ohne Beförderungsvertrag, so ist Empfänger das Unternehmen, welches die gefährlichen Güter bei der Ankunft übernimmt.

Wenn Gefahrgut also bei Ihnen ankommt, so sind Sie in jedem Fall Empfänger. Eine Ausnahme wäre es nur dann, wenn Sie ein vorgeschaltetes Unternehmen beauftragt hätten, die Warenannahme für Sie auszuführen.

Als Empfänger dürfen Sie zum Beispiel die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund verzögern oder verweigern. Ein volles Lager gilt in diesem Zusammenhang nicht als zwingender Grund. Im Gegenteil: durch diese Regelung soll die »Lagerung auf der Straße« verhindert werden.

Definition des Entladers gem. ADR
Das Unternehmen, das

  • einen Container o.ä. von einem Fahrzeug absetzt
  • verpackte Güter o.ä. von einem Fahrzeug entlädt
  • gefährliche Güter aus einem Tank o.ä. entleert

Im ersten Moment könnte man denken, dass Sie als beliefertes Unternehmen kein Entlader sind. Doch es lohnt ein genauerer Blick.

In der Tat richten sich viele der Pflichten an das Unternehmen, das die Herrschaft über das Fahrzeug hat. So würde man von Ihnen als beliefertes Unternehmen sicher nicht erwarten, dass Sie an Tanks, Fahrzeugen o.ä. gefährliche Rückstände entfernen, die nach dem Entladevorgang an der Außenseite anhaften. Das ist Sache des Fahrzeugführers.

Es gibt auch Entladerpflichten, deren Umsetzung in Ihrem ureigenen Interesse liegen. Diese sind u.a.

  • Durch Vergleich der Informationen im Beförderungspapier mit den Informationen auf dem Versandstück, Container, Tank, Fahrzeug etc. vergewissern, dass die richtigen Güter ausgeladen werden;
  • Vor und während der Entladung prüfen, ob die Verpackungen, der Tank, das Fahrzeug oder der Container so stark beschädigt worden sind, dass eine Gefahr für den Entladevorgang entsteht. In diesem Fall müssen Sie sich vergewissern, dass die Entladung erst durchgeführt wird, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden;

Und dann gibt es noch die übergeordnete Pflicht, dass »die Entladevorschriften beachtet werden.« Im Klartext heißt das, dass bei der Ankunft am Entladeort

  • das Fahrzeug
  • die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung sowie gegebenenfalls
  • der Container, Schüttgut-Container, Tank etc.

hinsichtlich der Sicherheit, der Sicherung, der Sauberkeit und der ordnungsgemäßen Funktion der bei der Entladung verwendeten Ausrüstung den Rechtsvorschriften genügen müssen.

Eine Kontrolle des Fahrzeugs und der Fahrzeugbesatzung vor Ort am Entladeort kann sinnvollerweise nur durch das Unternehmen erfolgen, dass die Ware geliefert bekommt. Also Sie - konkret: Ihr Wareneingang.

Entladerpflichten teilen sich also auf unterschiedliche Unternehmen auf. Und so haben Sie Ihren Teil daran zu erfüllen.

Letzter Beitrag: Rollen im Gefahrgutrecht
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Welches ist die Definition des Empfängers bzw. des Entladers? Fällt Ihr Unternehmen unter diese Definition? Welches sind typische Pflichten?

» Weitere Informationen zu Rollen im Gefahrgutrecht: Empfänger/Entlader

01.10.2019

REACH-Verordnung: Aktuelle Hinweise wegen des Brexits

REACH-Verordnung: Aktuelle Hinweise wegen des Brexits

Unternehmen bzw. nachgeschalteten Anwendern in der EU rät die ECHA erneut eine Überprüfung der Stoffregistrierungen, um Lieferkettenunterbrechungen nach einem möglichen Brexit zu vermeiden. Weiterhin bietet die ECHA Schritt-für-Schritt-Anleitungen zur Übertragung von betroffenen Stoffregistrierungen unter REACH an.

Im Hinblick auf die Verwendung chemischer Stoffe, die lediglich durch einen Inverkehrbringer mit Sitz im Vereinigten Königreich registriert wurden, sollten sich nachgeschaltete Anwender gegenüber ihrem Lieferanten einer Übertragung der Stoffregistrierung auf ein Unternehmen mit Sitz in der verbleibenden EU vergewissern. Dazu hält die ECHA auf ihrer Website eine Liste von betroffenen Stoffen (»List of substances registered only by UK companies«, als solche oder in Gemischen) bereit. Anderenfalls besteht etwa die Möglichkeit der Benennung eines Alleinvertreters für den Import des Stoffes in die EU.

Auch im Hinblick auf Stoffe mit mehrfacher Registrierung (sowohl von einem Lieferanten aus dem Vereinigten Königreich als auch von Unternehmen mit Sitz in der verbleibenden EU) kann ein möglicher Brexit Auswirkungen für nachgeschaltete Anwender entfalten. Entspringt ein solcher Stoff aus der Lieferkette eines Herstellers oder Importeurs aus dem Vereinigten Königreich, wäre etwa ein Lieferantenwechsel (in der verbleibenden EU mit gültiger Registrierung) anzudenken.

Die Mitteilung, die Liste von ausschließlich im VK registrierten Stoffen sowie weitere Hinweise finden Sie bei der ECHA. Quelle: DIHK

Im Hinblick auf die EU-Chemikalienverordnung REACH hat die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) erneut Hinweise und Empfehlungen zu Konsequenzen eines möglichen ungeregelten Brexit am 31. Oktober 2019 veröffentlicht.

» Weitere Informationen zu REACH-Verordnung: Aktuelle Hinweise wegen des Brexits

30.09.2019

Der Risolva Infobrief September 2019 steht zum Download bereit.

Der Risolva Infobrief September 2019 steht zum Download bereit.

Es gibt zwei neue TRGS zum Explosionsschutz - diese sind quasi von der Betriebssicherheit zum Gefahrstoffrecht umgezogen. Dabei hat man auch gleich den Stand der Technik fortgeschrieben.

Außerdem wurde die Muster-Industriebaurichtlinie neu gefasst und Sie finden eine Vorabinformation zur neuen AMR 13.3 über Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung. Mehr dazu gibt es im nächsten Monat.

Bei den Hintergrundinformationen möchte ich Ihren Blick insbesondere lenken auf:

  • Info über Verbote des Inverkehrbringens bzw. des Verwendens ab 1.1.2020 bei Kälte-/Klimaanlagen
  • Ausblick auf die Entwicklung der EEG-Umlage
  • Planspiele zur Aufdeckung von betrieblichen Energie- und Ressourceneffizienzmaßnahmen.

» zum Risolva Infobrief

Der Risolva Infobrief September 2019 steht jetzt zum Download auf unserer Internetseite bereit.

» Weitere Informationen zu Der Risolva Infobrief September 2019 steht zum Download bereit.

24.09.2019

EEG-Umlage könnte leicht steigen

EEG-Umlage könnte leicht steigen

Nachdem es für dieses Jahr ein ganzes Stück abwärts mit der EEG-Umlage ging, könnte sie zum Jahreswechsel erneut ansteigen. Das prognostiziert jedenfalls Agora Energiewende und sieht den Höhepunkt der Umlage im Jahr 2021. Im nächsten Jahr wird die Umlage zwischen 6,5 und 6,7 Cent/kWh liegen und damit etwas höher als in diesem Jahr mit 6,405 Cent/kWh.

Grundlage dieser Prognose ist vor allem auch ein Anstieg der Börsenstrompreise um 0,4 Cent/kWh durch steigende ETS-Preise auf 5,01 Cent/kWh. Dadurch erlösen Windräder und PV-Anlagen mehr und benötigen weniger Förderung, was sich dämpfend auf die Umlage auswirkt.

Trotz der höheren Verkaufserlöse steigt die Umlage. Grund ist vor allem der Zubau von Windrädern in Nord- und Ostsee. Deren Leistung wird bis Ende 2020 von 6,4 auf 7,8 GW wachsen. Zudem bekommen diese Anlagen nach wie vor eine hohe Vergütung. Parks ohne Förderung werden voraussichtlich erst ab dem Jahr 2024 ans Netz gehen. Daneben fällt der Überschuss auf dem EEG-Konto um 1,5 Mrd. Euro geringer aus als 2018, so dass auch die Rückerstattung sinkt.

Für 2021 rechnet Agora mit einer Umlage von 7 Cent/kWh. Danach soll sie kontinuierlich sinken. Die genaue Höhe wird am 15. Oktober bekannt gegeben. Quelle: DIHK

Nachdem es für dieses Jahr ein ganzes Stück abwärts mit der EEG-Umlage ging, könnte sie zum Jahreswechsel erneut ansteigen. Das prognostiziert jedenfalls Agora Energiewende und sieht den Höhepunkt der Umlage im Jahr 2021. Im nächsten Jahr wird die Umlage zwischen 6,5 und 6,7 Cent/kWh liegen und damit etwas höher als in diesem Jahr mit 6,405 Cent/kWh.

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