Kontakt

Lösungen auf den Punkt gebracht

News

Textbeiträge von Andrea Wieland.
Ich freue mich über Anregungen oder Kommentare:
Rufen Sie mich an unter +49 7123 30780 - 22 oder schreiben Sie mir eine E-Mail.

 
24.02.2020

Übersicht Betriebsbeauftragte

Übersicht Betriebsbeauftragte

Die IHK Hochrhein-Bodensee veröffentlichte auf ihrer Homepage eine Übersicht zu Betriebsbeauftragten im Unternehmen. Der Leitfaden informiert in übersichtlicher und gestraffter Form über Betriebsbeauftragte. Es wird auf die jeweiligen Rechtsgrundlagen, die Bestellung der Beauftragten, ihre Aufgaben, Rechte und Pflichten, die geforderten Qualifikationen sowie die jeweils zuständigen Behörden hingewiesen. Generell gelten jedoch immer die entsprechenden Rechtsvorschriften.

Dazu ist noch ein Muster für ein Bestellungsschreiben für Beauftragte hinterlegt. Dabei ist jedoch zu beachten, dass nicht jeder Beauftragte pauschal damit beauftragt werden kann. Hier sind im Einzelfall die aktuellen Regelungen der jeweiligen Funktionen zu beachten und die zu beauftragten Bereiche zu berücksichtigen. Quelle: DIHK und IHK Hochrhein-Bodensee

»Beauftragte« sind in der Regel Personen, die eine überwachende und beratende Funktion haben. Diese Personen sind im Unternehmen üblicherweise in einer Stabsfunktion tätig. Die o.g. Broschüre benennt allerdings darüber hinaus Qualifikationen, die nicht mit einer Stabsfunktion einher gehen, wie zum Beispiel den Sachkundigen für Leitern und Tritte, die befähigten Personen für Elektroarbeiten oder Druckgeräteprüfungen. Diese Personen brauchen für Ihre Aufgaben spezielle Kenntnisse, sie sind jedoch operativ und nicht nur beratend tätig.

Genannt sind auch die Sicherheitsbeauftragten, die entgegen ihrer Bezeichnung, keine Stabsfunktion haben, sondern als Teil der Belegschaft vor allem ihren Kollegen als Ansprechpartner in Sicherheitsfragen dienen.

Die IHK Hochrhein-Bodensee veröffentlichte auf ihrer Homepage eine Übersicht zu Betriebsbeauftragten im Unternehmen.

» Weitere Informationen zu Übersicht Betriebsbeauftragte

14.02.2020

Umgang mit Sucht im Betrieb

Umgang mit Sucht im Betrieb

Sucht ist kein Randproblem der Gesellschaft. Laut Bundesgesundheitsministerium sind 2,6 Millionen Menschen medikamentenabhängig, 1,6 Millionen alkoholabhängig und 600.000 weisen einen problematischen Konsum von Cannabis auf. Viele der Betroffenen haben einen Arbeitsplatz und bringen die Probleme mit in ihre Arbeitswelt.

Ein suchtkranker Mitarbeiter hat mehr Ausfalltage, seine Arbeitsleistung und seine Zuverlässigkeit nehmen ab und die soziale Interaktion mit ihm wird häufig schwierig.

Diese Probleme entstehen nicht erst bei einer manifesten Abhängigkeitserkrankung, auch wiederholter, riskanter Konsum wirkt sich auf das Betriebsklima und die Leistungsfähigkeit aus. Damit ist klar: Suchtprävention und Suchtfolgenmanagement sind betriebliche Aufgaben. Die Führungskräfte müssen darauf vorbereitet sein und geschult werden.

Der Unternehmer muss nach der DGUV Vorschrift 1 »Grundsätze der Prävention« (§ 7) dafür sorgen, dass »Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen«, sich nicht mit dieser Arbeit beschäftigen. Dies schließt ein, dass der Unternehmer beziehungsweise seine Führungskräfte einschätzen können, ob jemand ein riskantes Konsumverhalten aufweist und dadurch sich und andere gefährdet. Quelle: Prävention Aktuell

Zu diesem Thema finden Sie in der Zeitschrift Wirtschaft Neckar Alb, Ausgabe Oktober 2019 ein Interview mit Hartmut Nicklau vom Diakonieverband Reutlingen »Was Chefs tun können«. Er gibt Anworten auf die drängenden Fragen:

  • Woran zeigt sich süchtiges Verhalten?
  • Was ist der erste Schritt?
  • Wo liegen die Hürden?
  • Wie sieht es mit der Fürsorgepflicht aus?
  • Wie kann ein erstes Gespräch aussehen?
  • Sollte man mit Kosequenzen drohen?

Noch mehr Informationen finden Sie im Leitfaden »Alkohol am Arbeitsplatz - eine Praxishilfe für Führungskräfte« der Deutschen Hauptstelle für Suchtfragen e.V. und der Barmer GEK.

Aktuell ist auch noch die Neufassung der DGUV Information 206-009 »Suchtprävention in der Arbeitswelt - Handlungsempfehlungen« erschienen.

Prävention Aktuell schreibt: Sucht ist kein Randproblem der Gesellschaft. Laut Bundesgesundheitsministerium sind 2,6 Millionen Menschen medikamentenabhängig, 1,6 Millionen alkoholabhängig und 600.000 weisen einen problematischen Konsum von Cannabis auf. Viele der Betroffenen haben einen Arbeitsplatz und bringen die Probleme mit in ihre Arbeitswelt.

» Weitere Informationen zu Umgang mit Sucht im Betrieb

06.02.2020

TopEins: Vorsicht Überlast

TopEins: Vorsicht Überlast

Die Belastung in der Arbeitswelt ist oft hoch und auch nicht so einfach zu reduzieren. Wer dies sich selbst und seinen Beschäftigten gegenüber eingesteht, kann mit Zeit- und Leistungsdruck konstruktiv umgehen.

Das Problem:
»Nach diesem Projekt wird es einfacher«, »Ja, der Kunde ist schwierig, aber das wird schon«, »Wenn die Kollegin wieder da ist, können Sie Aufgaben abgeben«, »Setzen Sie Ihre Prioritäten doch anders« oder gar »Machen Sie sich mal locker«. So oder so ähnlich antworten Führungskräfte auf Klagen der Beschäftigten über zu kleine Zeitbudgets für zu große Anforderungen. Das Gleiche bekommen sie selbst zu hören, wenn sie bei ihrem Management vorsprechen.

Tatsächlich ist weder das nächste Projekt einfacher noch der neue Kunde. Die eine Kollegin kommt zurück, doch dann fehlt jemand anderes. Prioritäten setzen ist kaum möglich – die Arbeit fällt einem auf die Füße. Der Grund: Aufgaben sind zu eng getaktet. Hinzu kommen immense Komplexität und starke Regulierung sowie hochgesteckte – teilweise widerstreitende – Ziele. Quelle: TopEins

Im Artikel »Vorsicht Überlast« wird das Problem der Dauerüberlastung näher beleuchtet und Lösungsansätze aufgezeigt. Die Autorin Miriam Becker gibtTipps für mögliche Verbesserungen

  • Pausen (ernst) nehmen
  • Berufliches und Privates klar trennen
  • für sich selbst sorgen
  • Gestaltungsmöglichkeiten im Team nutzen

und nennt dazu konkrete Maßnahmen für die Umsetzung.

Die Belastung in der Arbeitswelt ist oft hoch und auch nicht so einfach zu reduzieren. Wer dies sich selbst und seinen Beschäftigten gegenüber eingesteht, kann mit Zeit- und Leistungsdruck konstruktiv umgehen.

» Weitere Informationen zu TopEins: Vorsicht Überlast

31.01.2020

Der Risolva Infobrief Januar 2020 steht zum Download bereit.

Der Risolva Infobrief Januar 2020 steht zum Download bereit.

Die Änderung mit größter Relevanz ist die Neufassung der TRGS 500 »Schutzmaßnahmen«, in die auch die Anforderungen der jetzt aufgehobenen TRGS 504 eingeflossen sind. Es heißt halt wieder: Gefährdungsbeurteilungen prüfen :-)

Unter »Ausblick« gibt es unter anderem neuere Informationen zu der geplanten Änderung der AwSV mit dem Schwerpunkt Löschwasserrückhaltung.

Im Kapitel Hintergrundinformationen empfehlen wir u.a.

  • Übersicht der Betriebsbeauftragten von IHK Hochrhein
  • Zwei Beiträge über die möglichen Auswirkungen der Senkung der EEG-Umlage aufgrund des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG)
  • Beitrag der DGUV zur Absicherung von Ersthelfern.
  • Außerdem finden Sie ein Bündel an Beiträgen zum Chemikalienrecht.

» zum Risolva Infobrief

Der Risolva Infobrief Januar 2020 steht jetzt zum Download auf unserer Internetseite bereit.

» Weitere Informationen zu Der Risolva Infobrief Januar 2020 steht zum Download bereit.

30.01.2020

Konfliktmineralien: EU-Kommission veröffentlicht Portal zur Unterstützung von Unternehmen

Konfliktmineralien: EU-Kommission veröffentlicht Portal zur Unterstützung von Unternehmen

Am 20. November 2019 hat die EU-Kommission ein Online-Portal (»Due Diligence Ready«) eröffnet, um betroffene Unternehmen (insbesondere KMUs) bei der Erfüllung ihrer Sorgfaltsanforderungen im Rahmen der Beschaffung von Mineralien sowie bei der Einhaltung der EU-Verordnung zu Konfliktmineralien zu unterstützen.

Das Portal soll nach Angaben der EU-Kommission als Hilfe für Unternehmen dienen, um Herkunftsinformationen von Metallen und Mineralien einzuholen und deren verantwortungsvolle Beschaffung zu erleichtern. Diese Unterstützung betrifft nach Angaben der EU-Kommission vor allem folgende drei Aspekte:

  • Wie können Unternehmen, insbesondere KMUs, ihre Sorgfaltsanforderungen im Rahmen der Mineralienbeschaffung erfüllen?
  • Wie können Unternehmen die EU-Verordnung zur verantwortungsvollen Beschaffung von Mineralien leichter einhalten?
  • Wie können Unternehmen die zunehmende Sensibilisierung für Nachhaltigkeitsaspekte handhaben?

Konkret umfasst das Portal dazu etwa ein FAQ, eine Toolbox mit praktischen Ressourcen für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten, ein Begriffsglossar sowie eine Reihe von Webinaren.

Hintergrund ist u. a. die EU-Verordnung über Konfliktmineralien, welche am 1. Januar 2021 in Kraft tritt. Diese Verordnung betrifft den Handel mit Gold, Zinn, Tantal und Wolfram aus politisch instabilen Gebieten (»Konfliktmineralien«) und dient dem Zweck, die Finanzierung von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen in Konflikt- oder Hochrisikogebieten durch verbindliche Sorgfaltspflichtvorschriften für Unternehmen einzudämmen. Quelle: DIHK

Am 20. November 2019 hat die EU-Kommission ein Online-Portal (»Due Diligence Ready«) eröffnet, um betroffene Unternehmen (insbesondere KMUs) bei der Erfüllung ihrer Sorgfaltsanforderungen im Rahmen der Beschaffung von Mineralien sowie bei der Einhaltung der EU-Verordnung zu Konfliktmineralien zu unterstützen.

» Weitere Informationen zu Konfliktmineralien: EU-Kommission veröffentlicht Portal zur Unterstützung von Unternehmen

23.01.2020

Heben und Tragen: So wird der Rücken entlastet!

Heben und Tragen: So wird der Rücken entlastet!

Es ist kein Geheimnis: Wer in seinem Alltag viel heben und tragen muss, beansprucht seinen Rücken stark. Jedes Mal wirken Kräfte auf die Bandscheiben, Muskeln, Sehnen und Bänder. Eine falsche Technik kann dabei schnell zum Gesundheitsrisiko werden. »Besonders schädlich ist das Heben und Tragen mit gekrümmtem Rücken«, weiß Ralf Schick, Leiter des Referats Physische Belastungen bei der BGHW. »Die Wirbelknochen drücken einseitig auf die Bandscheiben. Auf Dauer können diese dadurch beschädigt werden.« Im schlimmsten Fall drohe ein Bandscheibenvorfall.

Doch mit diesen Regeln, lässt sich das vermeiden und der Rücken entlasten:

  • Immer frontal und so nah wie möglich an die Last herantreten, die angehoben werden soll.
  • Beim Anheben der Last auf einen stabilen Stand achten.
  • Lasten, die von unten her zu heben sind, immer aus gebeugten Knie- und Hüftgelenken heben. Die Kraft sollte dabei aus den Beinen, der Gesäß-, Bauch- und Rückenmuskulatur kommen.
  • Die Last mit beiden Händen greifen.
  • Den Rücken beim Anheben und Tragen gerade halten.
  • Ruckartige Bewegungen und Verdrehungen des Oberkörpers vermeiden. Erst die Last anheben, dann mit dem gesamten Körper drehen.
  • Lasten möglichst körpernah tragen, um die Belastung zu reduzieren.

Merken Beschäftigte, dass ein Gegenstand zu schwer oder sperrig für sie alleine ist, sollten sie sich nicht davor scheuen, einen Kollegen oder eine Kollegin um Hilfe zu bitten. »Auch vorhandene Hilfsmittel wie Sackkarren und Transportwagen erleichtern das Transportieren schwerer Lasten und sollten genutzt werden«, sagt Schick. Wichtig sei darüber hinaus, beim Tragen auf eine freie Sicht zu achten, um Unfälle zu verhindern.

Zugegeben: Das richtige Heben und Tragen braucht Übung. Doch wer es erst einmal verinnerlicht hat, macht es im Alltag völlig automatisch. Quelle: BGHW

Es ist kein Geheimnis: Wer in seinem Alltag viel heben und tragen muss, beansprucht seinen Rücken stark. Jedes Mal wirken Kräfte auf die Bandscheiben, Muskeln, Sehnen und Bänder. Eine falsche Technik kann dabei schnell zum Gesundheitsrisiko werden.

» Weitere Informationen zu Heben und Tragen: So wird der Rücken entlastet!

17.01.2020

Wir haben unsere Website erweitert um den Explosionsschutz

Wir haben unsere Website erweitert um den Explosionsschutz

Die Bewertung von Explosionsrisiken erfordert Kenntnisse der physikalischen und chemischen Zusammenhänge, der technischen Möglichkeiten sowie der rechtlichen Anforderungen hinsichtlich des Stands der Technik. Diese Kenntnisse gehen in der Regel über das hinaus, was die verantwortliche Führungskraft für das Tagesgeschäft braucht. Darüber hinaus besteht bei den Verantwortlichen ein gewisser Respekt gegenüber der Thematik, weil die Auswirkungen auf das Unternehmen erheblich sein können, weshalb der rechtssicheren Ausarbeitung eine besondere Bedeutung zukommt.

Hier setzt die Unterstützung von Dieter Hubich an. Als Fachkraft für Explosionsschutz unterstützt er Kunden bei der Bewertung der Explosionsrisiken, der Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen und nicht zuletzt bei der rechtssicheren Dokumentation des Sachverhalts im Explosionsschutz-Dokument - Erstellung eines EX-Zonen-Plans inklusive.

Mehr dazu erfahren Sie auf der neuen Seite »Explosionsschutz« und natürlich direkt bei Dieter Hubich.

Es war längst überfällig: Wir haben unsere Website im Bereich Dienstleitungen um den Explosionsschutz erweitert.

» Weitere Informationen zu Wir haben unsere Website erweitert um den Explosionsschutz

09.01.2020

Rollen im Gefahrgutrecht: Absender

Rollen im Gefahrgutrecht: Absender

Wenn Sie gefährliche Güter versenden/verschicken (siehe unseren früheren Beitrag dazu), dann sind Sie entweder Auftraggeber des Absenders oder Absender.

Definition des Auftraggebers des Absenders gem. GGVSEB:
Auftraggeber des Absenders ist das Unternehmen, das einen Absender beauftragt, als solcher aufzutreten und Gefahrgut selbst oder durch einen Dritten zu versenden.

Definition des Absenders gem. ADR und GGVSEB:
Das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender gemäß diesem Vertrag.

Wo liegt der Unterschied?
Vereinfacht kann man sagen: Beauftragen Sie das Unternehmen mit einem Speditionsvertrag (§ 453 HGB), dann sind Sie Auftraggeber des Absenders. In einem Speditionsvertrag wird die Verpflichtung des Spediteurs festgelegt, die Versendung des Gutes zu besorgen. Das heißt, dass er sich darum kümmern muss, dass ordnungsgemäß versendet wird. Das kann er dann selbst übernehmen, oder einen Dritten damit beauftragen (Quelle: juraforum.de).

Wenn Sie ein Unternehmen mit einem Frachtvertrag (§ 407 HGB) beauftragten, so sind Sie Absender. Ein Frachtvertrag ist nämlich im Gefahrguttransport der in der oben aufgeführten Definition genannte Beförderungsvertrag (Quelle: juraforum.de).

Die Aufgaben des Auftraggebers des Absenders sind u.a.

  • Sich vor Erteilung eines Auftrags […] zu vergewissern, ob die gefährlichen Güter klassifiziert sind [Einstufung UN-Nummer] und […] befördert werden dürfen.
  • Dafür zu sorgen, dass dem Absender die Angaben [die dieser für die Erstellung des Beförderungspapiers und sonstiger Papiere benötigt] […] schriftlich oder elektronisch mitgeteilt werden […]

Die Aufgaben des Absenders sind u.a.

  • den Beförderer […] mit Erteilung des Beförderungsauftrags auf das gefährliche Gut durch die [UN Nummer und andere] Angaben […] schriftlich oder elektronisch hinzuweisen; […]
  • sich vor Erteilung des Beförderungsauftrags und vor Übergabe gefährlicher Güter zur Beförderung zu vergewissern, ob die gefährlichen Güter […] klassifiziert sind und […] befördert werden dürfen;
  • dafür zu sorgen, dass [Angaben zu Ausnahmen] in das Beförderungspapier eingetragen werden;
  • dafür zu sorgen, dass nur Verpackungen […] verwendet werden, die für die Beförderung der betreffenden Güter […] zugelassen und geeignet sind;
  • dafür zu sorgen, dass die zuständige Behörde [im Falle einer erforderlichen Genehmigung] benachrichtigt wird;
  • im Besitz [von Zulassungszeugnissen] sein und auf Anfrage der zuständigen Behörde […] Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen;
  • dafür zu sorgen, dass ein Beförderungspapier […] mitgegeben wird, das [alle erforderlichen] Angaben, Anweisungen und Hinweise enthält; […]
  • dafür zu sorgen, dass dem Beförderungspapier die erforderlichen Begleitpapiere […] beigefügt werden; […]
  • eine Kopie des Beförderungspapiers […] und der […] zusätzlichen Informationen und Dokumentation für einen Mindestzeitraum von drei Monaten ab Ende der Beförderung […] aufzubewahren.

Allein anhand der unterschiedlichen Anzahl der (hier gekürzt dargestellten) Aufgaben von Auftraggeber des Absenders und Absender macht deutlich, dass es essenziell ist zu wissen, welche Rolle man beim Versenden innehat.

Da die Rolle, die man hat, im Wesentlichen vom Vertrag mit einem Dritten abhängig ist, empfehlen wir dringend, die Vertragsgestaltung unter die Lupe zu nehmen.

Hinweis 1:
Dies gilt insbesondere im Bereich der Entsorgung. Die Erfahrung lehrt leider, dass viele Unternehmen »das Gefahrgut-Thema« komplett dem Entsorger überlassen, ohne zu wissen, welche Rolle sie darin spielen. Natürlich macht es Sinn, die Angelegenheit mit Ihrem Entsorger zu besprechen und auch seine Expertise einzuholen. Es kann auch eine Lösung sein, dass Sie zwar als Absender auftreten, Ihr Entsorger Ihnen jedoch das Erstellen der Beförderungspapiere abnimmt. Aber Sie sollten darüber Bescheid wissen! Nur dann können Sie die Einhaltung der Vorgaben, die der Dritte für Sie übernimmt, auch kontrollieren. Nichts ist unangenehmer, als wenn bei einer Fahrzeugkontrolle das Beförderungspapier bemängelt wird, in dem Sie als Absender genannt sind, und Sie noch nicht einmal wissen, dass Sie als Absender aufgeführt sind. Das Bußgeld sollten Sie sich sparen.

Hinweis 2:
Im Falle des Abfalls nehmen Sie übrigens keine der Rollen ein, wenn Sie den Entsorger statt mit einer Transportleistung nur mit einer Entsorgungsleistung beauftragen, die dann ggf. einen Transport beinhalten kann. (Quelle: Vortragsunterlagen »Lithium-Batterien als Abfall«, Netzwerk Sicherheit, IHK Reutlingen, 8.5.2019). Andere Rollen im Gefahrgutrecht bleiben davon unberührt.

Sie kennen nun für die unterschiedlichen Gefahrgut-Transporte die jeweiligen Rollen beim Versenden. Quercheck: Setzen Sie auch alle Pflichten angemessen um? Dokumentation nicht vergessen!

Letzter Beitrag: Rollen im Gefahrgutrecht Empfänger/Entlader
Nächster Beitrag: Rollen im Gefahrgutrecht: Verpacker

Welches ist die Definition des Auftraggebers des Absenders bzw. des Absenders? Unter welche dieser Definitionen fällt Ihr Unternehmen? Welches sind typische Pflichten?

» Weitere Informationen zu Rollen im Gefahrgutrecht: Absender

19.12.2019

Der Risolva Infobrief Dezember 2019 steht zum Download bereit.

Der Risolva Infobrief Dezember 2019 steht zum Download bereit.

Hier ist die Weihnachtsausgabe des Risolva Infobriefs.

Der Gesetzgeber präsentiert als »Weihnachtsgeschenk« die Änderung des EDL-G, die Neufassung der TRBA 230 und der TRBS 3151 sowie die Änderung des EEG hinsichtlich KWK-Eigenversorgungsanlagen zwischen 1 und 10 MW. Auch gibt es einige Änderungen auf Länderebene.

Auf diejenigen unter Ihnen, die unseren Infobrief nutzen, um ihr eigenes Rechtsverzeichnis aktuell zu halten, kommt etwas Fleißarbeit zu. Denn es gab sehr viele Änderungen, die zwar ohne Auswirkungen auf Betreiberpflichten sind, aber dennoch nachgezogen werden müssen.

Für nächstes Jahr erwartet uns eine Änderung der AwSV und bei den Hintergrundinformationen empfehle ich diesmal u.a.
Checkliste: Laderampen und Andockstationen
Hinweise, was Sie beachten sollten, wenn Sie E-Scooter auf dem Betriebsgelände verwenden.
Portal der EU-Kommission zur Unterstützung von Unternehmen im Hinblick auf Konfliktmineralien

Wir wünschen Ihnen allen eine schöne Weihnachtszeit und einen guten Start ins neue Jahr.
Im Namen des gesamten Risolva-Teams, Andrea Wieland

» zum Risolva Infobrief

Der Risolva Infobrief Dezember 2019 steht jetzt zum Download auf unserer Internetseite bereit.

» Weitere Informationen zu Der Risolva Infobrief Dezember 2019 steht zum Download bereit.

19.12.2019

Neue Merkblätter zum Transport von Lithium-Ionen-Batterien

Neue Merkblätter zum Transport von Lithium-Ionen-Batterien

Lithium-Ionen-Batterien sind im internationalen Transportrecht als »Gefahrgut« eingestuft. Damit sind für sie die vielfältigen Vorschriften für Gefahrgut-Beförderung relevant. Die sichere Beförderung gefährlicher Güter liegt im Interesse der verladenden Wirtschaft, der beauftragten Transportunternehmen sowie aller weiteren Beteiligten innerhalb der Transportkette von Lithium-Ionen-Batterien.

Die folgenden Hinweise beruhen auf Empfehlungen der EPTA und des ZVEI. Diese sollen eine erste praktische Orientierung zu den Vorschriften für die Beförderung der Lithium- Ionen-Batterien für Elektrowerkzeuge und elektrische Gartengeräte liefern. Quelle: ZVEI

» Merkblatt in Deutsch
» Merkblatt in Englisch

Der ZVEI hat die Merkblätter zum Transport von Lithium-Ionen-Batterien aktualisiert.

» Weitere Informationen zu Neue Merkblätter zum Transport von Lithium-Ionen-Batterien

12.12.2019

Leben retten ohne Angst

Leben retten ohne Angst

Zu viele Deutsche wissen zu wenig über Erste-Hilfe-Maß­nahmen. Hinzu kommt die Angst, etwas falsch zu machen. Der letzte Erste-Hilfe-Kurs liegt oft mehr als 10 Jahre zurück. Und dann kursiert jede Menge gefährliches Halbwissen in den Köpfen der potentiellen Ersthelfer. Die Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) klärt über sechs große Erste-Hilfe-Mythen auf. Quelle: DGUV-Newsletter, November 2019

Diese sechs Mythen sind:
1. Wenn man keine Ahnung hat, besser nichts tun
2. Bei einem Notruf muss ich sofort die 5 W-Fragen abarbeiten.
3. Als jemand, der erste Hilfe leistet, muss ich immer zuerst den Puls prüfen.
4. Die stabile Seitenlage ist immer richtig.
5. Für eine Herzdruckmassage müssen meine Hände genau positioniert sein.
6. Beatmen macht man heutzutage nicht mehr.

Das stimmt alles nicht bzw. nicht in dieser Form!!!

Ausführliche Informationen dazu gibt es in der Pressemitteilung der BG ETEM sowie in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift Impuls.

Zu viele Deutsche wissen zu wenig über Erste-Hilfe-Maß­nahmen. Die BG ETEM klärt über sechs große Erste-Hilfe-Mythen auf.

» Weitere Informationen zu Leben retten ohne Angst

03.12.2019

Verdunstungskühlanlagen: Auslegungsfragenkatalog zu 42. BImSchV veröffentlicht

Verdunstungskühlanlagen: Auslegungsfragenkatalog zu 42. BImSchV veröffentlicht

Die Bund-Länderarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) hat Antworten auf zahlreiche Auslegungsfragen zur Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) veröffentlicht. In der Vergangenheit traten viele Fragen zum Anwendungsbereich, den Betriebsanforderungen sowie Informations- und Prüfpflichten der Verordnung auf.

Zu diesen Fragen haben die für den Vollzug zuständigen Länder nun Antworten abgestimmt und veröffentlicht. Der Katalog kann auf der Webseite der LAI (hier) heruntergeladen werden. Quelle: DIHK und LAI

» Auslegungsfragenkatalog der LAI zur Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider

Die Bund-Länderarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) hat Antworten auf zahlreiche Auslegungsfragen zur Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) veröffentlicht.

» Weitere Informationen zu Verdunstungskühlanlagen: Auslegungsfragenkatalog zu 42. BImSchV veröffentlicht

Seite 17 von 51