Lösungen auf den Punkt gebracht
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Textbeiträge von Andrea Wieland.
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Checkliste »Manipulation von Schutzeinrichtungen verhindern«
Kommt es bei der Bedienung einer Maschine zu einem Unfall, so spielen manipulierte Schutzeinrichtungen häufig eine Rolle. Arbeitsschutzexperten gehen davon aus, dass dies jeden vierten Arbeitsunfall betrifft.
Oft gehen solche Unfälle mit einer besonderen Verletzungsschwere einher. Das Risiko manipulierter Schutzeinrichtungen ist daher nicht zu unterschätzen. Menschliches Fehlverhalten spielt eine große Rolle beim Manipulieren von Schutzeinrichtungen.
Doch nur selten ist die Frage der Schuldzuweisung bei der Ursachenermittlung sinnvoll. Zu einer Manipulation kommt es in der Regel nämlich meist erst dann, wenn die Schutzeinrichtung als solche oder die Art und Häufigkeit ihrer Betätigung den Betrieb der Maschine beeinträchtigt.
Dies kann vielfältige und komplexe Ursachen haben. Auch die Unternehmenskultur hat hier einen Einfluss. Wenn Sicherheit und Gesundheit im Unternehmen einen hohen Stellenwert haben, wird bei der Planung und Nutzung von Maschinen das Schutzkonzept von Anfang an mitbedacht.
So können technische Lösungen entstehen, die für jeden Arbeitsschritt den sicheren Betrieb der Maschine zulassen, ohne dass die verwendeten Schutzeinrichtungen die Arbeit an der Maschine behindern.
Die Auseinandersetzung mit den Fragen dieser Checkliste kann Ihnen helfen, mögliche Anreize und Ursachen für Manipulation zu erkennen – wenn eine Frage mit Nein beantwortet werden muss – und die richtigen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu deren Beseitigung zu ergreifen. Die Checkliste besteht aus folgenden Elementen:
- Beschaffung der Maschine
- Eignung der Maschine
- Eignung der Schutzeinrichtungen
- Mitarbeiterführung und Schulung
Am Ende der Praxishilfe finden Sie eine Tabelle. Dort können Sie alle zu erledigenden Maßnahmen protokollieren. [Anmerkung Risolva: Das geht im PDF-Dokument auch online]
Quelle: Broschüre »Checkliste Manipulation von Schutzeinrichtungen«
Kommt es bei der Bedienung einer Maschine zu einem Unfall, so spielen manipulierte Schutzeinrichtungen häufig eine Rolle. Arbeitsschutzexperten gehen davon aus, dass dies jeden vierten Arbeitsunfall betrifft.
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Haben Sie schon Infektionsschutzhelfer?
Die Deutsche Mittelstandsschutz GmbH (DMS) bietet eine Online-Ausbildung zum Infektionsschutzhelfer an. Basis ist der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard. Sie werden erst mit den inhaltichen Sachverhalten vertraut gemacht und und was diese für den betrieblichen Alltag bedeuten. Anschließend wird über Multiple-Choice-Fragen das Wissen kurz abgefragt. Ist die Mindestpunktzahl erreicht, bekommt der Teilnehmer ein Zertifikat und die Firma kann sich mit Logo als Unterstützer auf der Seite eintragen lassen. Das Ziel: Deutschland sucht eine Million Infektionsschutzhelfer.
» www.infektionsschutzhelfer.de
Die Seite bietet zusätzlich an, in wenigen Klicks die Gefährdungsbeurteilung Infektionsschutz gemäß SARS-CoV2-Arbeitsschutzstandard zu erstellen – inklusive fertiger und geprüfter Geschäftsanweisungen zur Vermeidung von Infektionsherden am Arbeitsplatz.
Die Deutsche Mittelstandsschutz GmbH (DMS) bietet eine Online-Ausbildung zum Infektionsschutzhelfer an. Außerdem: mit wenigen Klicks zur Gefährdungsbeurteilung nach SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard.
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Risolva Infobrief Juli 2020
Die Rechtsänderungen auf Bundesebene betreffen die AVV und die KÜO.
Die Änderung der REACH-Verordnung, hat diesmal auch Auswirkungen auf die Anwender von Gefahrstoffen, da sie das Sicherheitsdatenblatt betrifft. Dies bedeutet, dass Sie ggf. neue Sicherheitsdatenblätter aktiv von den Lieferanten anfordern müssen. Beachten Sie die Übergangsfrist.
Wenn Sie auf Basis unseres Infobriefs Ihr Rechtsverzeichnis ändern, kommt jede Menge Fleißarbeit auf Sie zu. Die Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung sorgt dafür, dass Sie das Datum von unzähligen Rechtsvorschriften nachziehen müssen, ohne dass sich substanziell etwas geändert hätte. Im Rahmen unsereres AGENDA-Update-Service, haben wir diese Aufgabe für Sie bereits übernommen.
Im Ausblick finden Sie Informationen zum Gebäudeenergiegesetz, das der Bundesrat gebilligt hat, sowie den Referentenentwurf zur Änderung der 13. BImSchV/17. BImSchV.
Bei den Hintergrundinformationen empfehlen wir u.a. den Beitrag zu individuellen Netzentgelten in 2020 sowie eine App für eine ergänzende Gefährdungsbeurteilung vor Ort für Baustellen, Montagestellen, Messebau etc.
Genießen Sie den Sommer! Und bleiben Sie gesund!
Der Risolva Infobrief Juli 2020 steht jetzt zum Download auf unserer Internetseite bereit.
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BG RCI Effizient und gefährdungsorientiert unterweisen
Im Merkblatt A 026: »Effizient und gefährdungsorientiert unterweisen« werden auf über 200 Seiten alle 64 Themen des Gefährdungskatalogs nach Merkblatt A 017 aufgegriffen. Von Arbeitsplatzgestaltung über mechanische und elektrische Gefährdungen und Gefahrstoffe bis hin zu psychischen Belastungen: Zu jedem Faktor finden sich Themen- und geprüfte Gestaltungsvorschläge, wie man mit aktivem Üben, Gruppenarbeit, interaktiven Lernprogrammen, Filmen und vielem mehr Abwechslung in die jährlichen Unterweisungen bringen kann. Der Recherchebedarf ist dadurch für Unterweisende minimal.
Ein weiteres Highlight: Erstmalig bezieht die BG RCI Stellung zum modernen Ansatz einer gefährdungs- und risikoorientierten Unterweisung. Betriebe können damit besonders wirkungsvoll, rechtssicher und nebenbei auch wirtschaftlich unterweisen.
Das Merkblatt möchte
- Ihnen ein Medium mit konkreten Unterweisungsvorschlägen an die Hand geben, mit dessen Hilfe Sie Beschäftigte einbeziehen und damit nachweislich Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Unterweisungen erhöhen können,
- Sie wesentlich bei eigenen Recherchen nach geeigneten Unterweisungsmaterialien und Themen entlasten,
- durch einen gefährdungsorientierten Ansatz eine direkte Verknüpfbarkeit mit der Gefährdungsbeurteilung ermöglichen und so eine effiziente Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben erleichtern.
Das Merkblatt geht davon aus, dass zu jedem Gefährdungsfaktor, der gemäß der Gefährdungsbeurteilung auf den Betrieb zutrifft, auch eine Unterweisung erforderlich ist. Herausgekommen sind also 64 Themenleitfäden. Durch diesen gefährdungsorientierten Ansatz ist eine direkte Verknüpfbarkeit der Unterweisungen mit der Gefährdungsbeurteilung möglich – eine gute Voraussetzung für die vollständige und rechtssichere Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben. Quelle: BG RCI
Im Merkblatt A 026: »Effizient und gefährdungsorientiert unterweisen« werden auf über 200 Seiten alle 64 Themen des Gefährdungskatalogs nach Merkblatt A 017 aufgegriffen. Zu jedem Faktor finden sich Themen- und geprüfte Gestaltungsvorschläge, wie man mit aktivem Üben, Gruppenarbeit, interaktiven Lernprogrammen, Filmen und vielem mehr Abwechslung in die jährlichen Unterweisungen bringen kann.
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Energielösungen für Industrie- und Gewerbebetriebe im Vergleich
Für Unternehmen steigt die Relevanz, den Energiebedarf durch erneuerbare Energien klimafreundlich zu decken. Doch welche Anwendungsformen der Energieversorgung gibt es und worin unterscheiden sie sich? Im Folgenden werden drei Optionen näher betrachtet:
Deckung des Stromverbrauchs durch langfristige Stromverträge aus erneuerbaren Energiequellen:
- die Power Purchase Agreements (PPA)
- Eigene Erzeugungsanlagen am Standort
- Betrieb von Anlagen durch Dritte durch Contracting
Power Purchase Agreements
Bei PPAs schließt der Stromabnehmer einen bilateralen, dauerhaften Stromliefervertrag mit einem Produzenten von erneuerbarer Energie. Dies können beispielweise Betreiber von Windparks oder Photovoltaikanlagen sein. Der Preis pro Kilowattstunde wird im Voraus für die Laufzeit bindend festgelegt und bleibt fixiert. Ein weiterer Vorteil ist, dass das Unternehmen nicht zwingend in der Nähe der Anlage liegen muss, da die Versorgung über das allgemeine Netz erfolgt. Somit kann der Stromabnehmer unmittelbar von erneuerbaren Erzeugungsanlagen Energie beziehen, ohne selbst eine Anlage bauen zu müssen. Zusätzlich bieten PPAs eine langfristige Preisstabilität, da die Laufzeit des Vertrages meistens zwischen 5 und 15 Jahren beträgt.
Eigene Erzeugungsanlagen am Standort
Mehr Unabhängigkeit und Flexibilität bietet die Errichtung von eigenen Erzeugungsanlagen direkt am Standort. Dadurch kann die Verbrauchssituation passend zum Bedarf optimiert werden. Möglich sind beispielsweise Windkraftanlagen, Photovoltaikanlagen und Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen. Letzter Option bietet den Vorteil, dass auch die Kälte- und Wärmeversorgung am Standort berücksichtigt wird. Ein weiterer Pluspunkt einer eigenen Erzeugungsanlage ist die gegebene Preisstabilität. Zusätzlich gibt es ein erhöhtes Einsparpotenzial: da der Strom nicht durch das öffentliche Netz geleitet wird, fallen keine Netzentgelte an und die EEG-Umlage kann reduziert werden. Vor Errichtung einer eigenen Anlage ist es allerdings wichtig, das Zusammenspiel von technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Aspekten individuell zu bewerten, um eine individuell passende Lösung zu finden.
Contracting
Unternehmen, die sich nur gering mit Planung und Umsetzung auseinander setzten wollen, sind mit Contracting gut bedient. Hierbei werden die Erzeugungsanlagen direkt vor Ort des Unternehmens errichtet, jedoch übernimmt den Bau und den Betrieb ein Contracting-Partner. Dabei kann es sich beispielsweise, um den lokalen Energieversorger handeln, der das Unternehmen schließlich mit Energie aus der Anlage versorgt. Vorteile beim Contracting sind, dass Unternehmen die Investitionskosten nicht tragen müssen und kein Wartungsaufwand besteht. Allerdings müssen weiterhin Steuern und Umlagen gezahlt werden, da der Strom von Dritten bezogen wird.
Weiterführende Informationen finden sie unter: ET »Energiewirtschaftliche Tagesfragen«, Ausgabe 6/2020, S.36
Laura Czichon
Für Unternehmen steigt die Relevanz, den Energiebedarf durch erneuerbare Energien klimafreundlich zu decken. Doch welche Anwendungsformen der Energieversorgung gibt es und worin unterscheiden sie sich? Im Folgenden werden drei Optionen näher betrachtet:
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Film über Risolva
Zu unserem Eintrag auf beratung.de wurde nun auch noch der Film dazu eingestellt.
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Nudging - unsicheres Verhalten ohne Verbote verändern
Mit der Broschüre »Nudging: kreative Ideen für sicheres und gesundes Verhalten« wird Unternehmensleitung, Führungskräften, Sicherheitsfachkräften und weiteren, mit der Arbeitssicherheit im Betrieb betrauten Personen ein Baustein zur Entwicklung einer Kultur der Prävention in die Hand gegeben. Die Broschüre hilft dabei, menschliches (Fehl-) Verhalten zu verstehen und dadurch verhaltensbedingte Unfälle zu vermeiden.
Zu diesem Zweck fordert die Broschüre mit anschaulichen Materialien auf zu einem Rundgang zum Auffinden unsicherer Situationen (z. B. fehlende Persönliche Schutzausrüstung), zu einem Workshop zum Entwickeln kreativer Ideen sowie zu einem Entscheidungstreffen zur nachhaltigen Umsetzung beschlossener Maßnahmen.
Das Herzstück der Broschüre ist der Kreativ-Workshop. Darin werden verschiedene Prinzipien menschlichen Verhaltens, wie die Vermeidung negativer Gefühle oder der Herdentrieb, genutzt, um passende Nudges (Anstupser) zum sicheren Verhalten zu entwickeln; die Teilnehmenden gestalten ihre Lösungsideen aktiv selbst. Ein übersichtliches Poster führt durch die einzelnen Schritte und jedes Verhaltensprinzip wird illustrativ mit einem Cartoon und mit erläuternden Leitfragen erklärt.
Dadurch kommt ein weiteres Wirkprinzip des Nudgings zur Geltung: der Humor.
Die Broschüre und die dazugehörigen Informationsposter können auf der Seite der BG ETEM kostenfrei heruntergeladen werden. Quelle: Pressemitteilung der BG ETEM
Wann ist Nudging das Richtige?
☐ Es gibt Unfälle ohne technische Ursachen.
☐ Es gibt unerwartete Ereignisse, die Mitarbeiter gefährden.
☐ Es gibt verhaltensbedingte kritische Situationen.
☐ Mitarbeiter halten (manchmal) Regeln nicht ein.
☐ Es gibt Veränderungen, wo sicheres Verhalten wichtig ist.
Mit der Broschüre »Nudging: kreative Ideen für sicheres und gesundes Verhalten« wird Unternehmensleitung, Führungskräften, Sicherheitsfachkräften und weiteren, mit der Arbeitssicherheit im Betrieb betrauten Personen ein Baustein zur Entwicklung einer Kultur der Prävention in die Hand gegeben. Die Broschüre hilft dabei, menschliches (Fehl-) Verhalten zu verstehen und dadurch verhaltensbedingte Unfälle zu vermeiden.
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Risolva Infobrief Juni 2020
In dieser Ausgabe gibt es zwar etliche Änderungen. Die meisten davon sind allerdings redaktioneller Natur.
Der Ausblick richtet sich auf das Batteriegesetz und die Altholzverordnung.
Und bei den Hintergrundinformationen möchten wir Ihren Blick vor allem auf folgende Beiträge lenken:
Brexit und REACH - Großbritannien plant einen eigenen Rechtsrahmen
Checkliste: Manipulation von Schutzeinrichtungen verhindern
und zum Thema Corona und Rückkehr zum Normalbetrieb:
Neu entstandene Gefährdungen im Auge behalten (Checkliste)
Vorsicht: Legionellen im Trinkwassersystem
Der Risolva Infobrief Juni 2020 steht jetzt zum Download auf unserer Internetseite bereit.
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TIPPS zur »Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoffe«
Dieter Hubich hat die aktualisierte Version unserer StoffMATRIX fertig gestellt. Sie ist nun noch komfortabler zu bedienen als die Vorgängerversion. Sie geben nur noch per Klick über ein Eingabeformular die H-Sätze ein und alle weiteren Angaben wie gefährliche Eigenschaften (Einstufung in Gefahrenklasse und -kategorie gemäß CLP-Verordnung) sowie Gefahrensymbole und Signalwort werden automatisch eingetragen. Außerdem enthält die StoffMATRIX das Einfache Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe (EMKG) der BAuA, sodass Sie die mit der StoffMATRIX auch gleich die Gefährdungsbeurteilung der Gefahrstoffe durchführen und dokumentieren können.
Wenn Sie Lust haben, die StoffMATRIX kennenzulernen, so finden Sie unter dem angegeben Link das Handbuch zum Herunterladen, sowie ein Tutorial, in dem Laura Czichon Ihnen die Funktionen der SToffMATRIX erklärt. Sie finden dort auch die Kontaktdaten von Dieter Hubich, der ihnen auf Anfrage gerne eine vollumfänglichen Testversion zuschickt.
Passend zum Thema, haben wir Ihnen im Folgenden unserer Beiträge rund um das Thema »Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoffe« zusammengestellt. Die Beiträge stammen aus dem Jahr 2013, sind aber nach wie vor aktuell.
Teil 1: Ein Stoff – eine Gefährdungsbeurteilung
Teil 2: Das gilt nur für den Produktionsbetrieb
Teil 3: Das gilt nur für Rohstoffe
Teil 4: Das gilt nur für zugekaufte Stoffe
Teil 5: Das gilt nur bei offenem Umgang mit Stoffen I
Teil 6: Das gilt nur bei offenem Umgang mit Stoffen II
Teil 7: Das gilt nur bei Gefährdungen für die Gesundheit
Dieter Hubich hat die aktualisierte Version unserer StoffMATRIX fertig gestellt. Passend dazu haben wir Ihnen unserer bisherigen Beiträge rund um das Thema »Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoffe« zusammengestellt.
» Weitere Informationen zu TIPPS zur »Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoffe«
Rechtliche Verantwortung der Führungskräfte
Dass ein Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften oder das Arbeitsschutzgesetz rechtliche Folgen hat, ist vielen Führungskräften bewusst. Wie weit das geht, ist dagegen nicht so klar. Das Führungskräftemagazin Topeins zeigt im Artikel »Der Verantwortung ins Auge sehen« auf, wer welche Verantwortung trägt und wie Führungskräfte sich im Vorschriften- und Regelwerk sicher zurechtfinden.
Im Artikel wird festgestellt: »Die beste Absicherung gegen rechtliche Haftung und finanzielle Forderungen sind verantwortungsvolles Tun und Kenntnisse der relevanten Pflichten und Schutzvorschriften: Nur wer weiß, welche Gesetze und Vorschriften es gibt, kann diese auch einhalten.« Quelle: Topeins
Und dass das im Einzelfall kein Hexenwerk ist, können wir bestätigen. In unserer durch und durch praxisorientierten Schulung vermitteln wir den Führungskräften worauf es ankommt, ohne die Teilnehmer mit Paragrafen zu behelligen.
Dass ein Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften oder das Arbeitsschutzgesetz rechtliche Folgen hat, ist vielen Führungskräften bewusst. Wie weit das geht, ist dagegen nicht so klar.
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Aktuelles zur Registrierung von Notstrom- und USV-Anlagen etc. im Marktstammdatenregister
Stromerzeugungseinheiten und Stromspeicher sind im Marktstammdatenregister zu registrieren. Da die Marktstammdatenregisterverordnung keinerlei Bagatellgrenzen vorsieht, gilt demzufolge die Registrierungspflicht auch für Notstromaggregate, für USV-Anlagen oder Batterieanlagen für Sicherheitsbeleuchtung.
Für bestehende Anlagen ist die Übergangsfrist für die Registrierung solcher Anlagen der 31.1.2021, weshalb die Bundesnetzagentur auf Ihrer FAQ-Seite seither darauf verwiesen hat, dass der Umgang mit Notstromaggregaten, USV-Anlagen oder Batterieanlagen für Sicherheitsbeleuchtung noch in Klärung sei.
Inzwischen gibt es auf dieser FAQ-Seite einen Link zu einem Dokument mit Hinweisen, wie die Registrierungspflichten der o.g. Anlagen sind. Leider führt die Ausführung des auf der Seite des Marktstammdatenregisters angegebenen Links mittlerweile (und auch nach Kontaktaufnahme mit dem Portal) zu einer Fehlermeldung, weshalb wir das Dokument vom 14.4.2020 auf unserer Seite für Sie hochgeladen haben.
Hier die wichtigsten Punkte kurz zusammengefasst:
Notstromaggregate:
Die Bundesnetzagentur hält die Registrierungspflicht über die in der Marktstammdatenregisterverordnung aufgeführten Ausnahmen hinaus für entbehrlich sei, wenn diese (kumulativ)
- eine Brutto-Leistung von unter 1 MW haben und
- das Notstromaggregat ausschließlich der Sicherstellung der elektrischen Energieversorgung von Anschlussnutzeranlagen oder Teilen von Anschlussnutzeranlagen bei Ausfall des öffentlichen Netzes diene.
Dies entspricht dem Anwendungsbereich eines Notstromaggregats im Sinne der VDE-ARN 4100, VDE-AR-N 4110, VDE-AR-N 4120 und VDE-AR-N 4130.
Sollte das Notstromaggregat jedoch entsprechend der technischen Anschlussregeln (VDE-AR-N 4110, VDE-AR-N 4105, VDE-AR-N 4120 oder VDE-ARN 4100) der jeweiligen Netzebene als Erzeugungseinheit angeschlossen sein, muss eine Registrierung erfolgen.
USV:
Wenn die Stromerzeugungseinheit ausschließlich als USV eingesetzt wird, gibt es keine Registrierungspflicht. Das entspricht dem Anwendungsbereich der DIN EN 62040-1 (VDE 0558-510). Für alle Anwendungsbereich jenseits dieser Norm ist eine Registrierung erforderlich.
Stromerzeugungseinheiten zur Stromversorgung von Sicherheitsbeleuchtung:
Auch hier macht sich die Registrierungspflicht am Anwendungsbereich fest. Entspricht der Anwendungsbereich ausschließlich dem in den Normen
- IEC 60364-3-35 »Stromquellen für Sicherheitszwecke«,
- IEC 60364-5-56 »Elektrische Anlagen für Sicherheitszwecke«,
- IEC 60364-7-718 »Starkstromanlagen in baulichen Anlagen für Menschenansammlungen« und
- EN 50172 »Anwendung von Sicherheitsbeleuchtungsanlagen«,
so ist keine Registrierung erforderlich. Geht der Anwendungsbereich darüber hinaus, muss registriert werden. Quelle: BNetzA
Die Internetseite RGC Manager fasst die Auffassung der Bundesnetzagentur wie folgt zusammen:
»Wir weisen darauf hin, dass die Aussagen der Bundesnetzagentur damit teilweise über den Wortlaut der MaStRV hinausgehen. Eine unbedingte rechtliche Bindungswirkung besteht damit zwar nicht, da aber die BNetzA die mit der Ausführung des Marktstammdatenregisters betraute Behörde ist, dürften diese Hinweise die künftig gelebte Verwaltungspraxis wiederspiegeln.«
Stromerzeugungseinheiten und Stromspeicher sind im Marktstammdatenregister zu registrieren. Da die Marktstammdatenregisterverordnung keinerlei Bagatellgrenzen vorsieht, gilt demzufolge die Registrierungspflicht auch für Notstromaggregate, für USV-Anlagen oder Batterieanlagen für Sicherheitsbeleuchtung. Inzwischen gibt es Hinweise, wie mit diesen Anlagen zu verfahren ist.
» Weitere Informationen zu Aktuelles zur Registrierung von Notstrom- und USV-Anlagen etc. im Marktstammdatenregister
Risolva Infobrief Mai 2020
Die wesentliche rechtliche Änderung ist die Neufassung der TRGS 559 über quarzhaltige Stäube. Dazu finden Sie die Betreiberpflichten in Teil 2 des Infobriefs.
Außerdem gibt es eine neue Auslegung der Marktstammdatenregisterverordnung hinsichtlich Notstromaggregate, USV und Batterieanlagen für Sicherheitsbeleuchtung. Hier ist eine Prüfung erforderlich, ob diese Anlagen bei Ihnen unter die Ausnahmeregelungen fallen oder doch einer Registrierung bedürfen. Wichtig: Die Registrierungspflicht muss bis zum 31. Januar 2021 erfolgt sein.
Bei den Hintergrundinformationen empfehlen wir besonders:
- den Artikel bei Topeins zur rechtlichen Verantwortung der Führungskräfte
- die Broschüre der BG ETEM, wie man unsicheres Verhalten ohne Verbote verändern kann - das nennt man dann neudeutsch »Nudging«
- die Stellungnahme der DGUV zum Umgang mit Prüfpflichten von Arbeitsmitteln während der Corona-Krise
- das Merkblatt der BG RCI, mit dem Sie effizient und vor allem gefährdungsorientiert unterweisen.
Der Risolva Infobrief Mai 2020 steht jetzt zum Download auf unserer Internetseite bereit.
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