Kontakt

Lösungen auf den Punkt gebracht

News

Textbeiträge von Andrea Wieland.
Ich freue mich über Anregungen oder Kommentare:
Rufen Sie mich an unter +49 7123 30780 - 22 oder schreiben Sie mir eine E-Mail.

 
16.08.2022

Explosionsschutz: Beurteilung der Explosionsgefährdung II

Explosionsschutz: Beurteilung der Explosionsgefährdung II

(1) Im ersten Schritt (siehe letzter Beitrag) hatten wir ermittelt, dass brennbare Stoffe vorhanden sind.

zu (2)

Ergibt Ihre (Gefährdungs-) Beurteilung jedoch, dass Sie mit brennbaren Stoffe umgehen oder diese bei den Prozessen entstehen können, bedeutet es nicht zwingend, dass auch eine explosionsfähige Atmosphäre entsteht.

Raus sind Sie zum Beispiel wenn...

  • die freigesetzten Mengen nicht ausreichen, um ein zündfähiges Gemisch zu bilden, weil Dämpfe oder Gase durch die Umgebungsluft ausreichend unter die untere Explosionsgrenze verdünnt werden (siehe Beitrag »Untere und obere Explosionsgrenze«).
  • die Temperatur, bei der Sie mit der brennbaren Flüssigkeit umgehen, diese verarbeiten oder lagern unter dem unteren Explosionspunkt bzw. ausreichend unter dem Flammpunkt liegt (siehe Beitrag »Brennbare Stoffe I«). Achtung: Dies gilt jedoch nicht, wenn Sie die Flüssigkeit versprühen oder die Flüssigkeit bei einer Betriebsstörung versprüht oder verspritzt werden kann.
  • die entzündbaren Stoffe ausschließlich dicht in Behältern oder Rohrleitungen eingeschlossen sind und nicht in die Umgebung freigesetzt werden können. In diesem Fall müssen die Anlagen- und Ausrüstungsteile »auf Dauer technisch dicht« sein. Was in diesem Zusammenhang »auf Dauer technisch dicht« bedeutet, finden Sie in Nr. 4.5.2 der TRGS 722.
  • die Konzentration der brennbaren Stoffen überwacht und bei Überschreitung von festgelegten Grenzkonzentrationen Maßnahmen eingeleitet werden.
  • Staubablagerungen in der Umgebung von staubführenden Anlagen und Anlagenteilen konsequent beseitigt werden.

In diesen Fällen sind keine Maßnahmen zum Explosionsschutz erforderlich. Dokumentieren Sie den Sachverhalt und gegebenenfalls die getroffenen Maßnahmen in der Gefährdungsbeurteilung.

Letzter Beitrag: Beurteilung der Explosionsgefährdung I
Nächster Beitrag: Beurteilung der Explosionsgefährdung III

Dieter Hubich

Der zweite Schritt der Bewertung widmet sich der Frage, ob brennbare Stoffe freigesetzt werden und dabei eine explosionsfähige Atmosphäre bilden können.

» Weitere Informationen zu Explosionsschutz: Beurteilung der Explosionsgefährdung II

08.08.2022

Aus Unfällen lernen

Aus Unfällen lernen

Bei genauerem Hinsehen zeigt sich: Betrieben fällt es oft schwer, die Ursachen von Unfällen und Beinaheunfällen zu ermitteln. Sie zu ergründen ist für die Unfallverhütung aber immens wichtig.

Die BGN hat ein Werkzeug entwickelt, das die Sache erleichtert und beschleunigt – eine Checkliste zur Ermittlung von Unfallursachen. Denn auf Grundlage ausgemachter Unfallursachen können konkrete Maßnahmen abgeleitet und auch die Gefährdungsbeurteilung angepasst werden.

Um die Ermittlung möglichst umfassend durchzuführen, betrachtet die Checkliste Schritt für Schritt eine Vielzahl möglicher Einflussfaktoren, die zum Unfall geführt haben könnten - übersichtlich gegliedert in die Themenfelder Technische Ausstattung, Persönliche Schutzausrüstung, Organisation und Arbeitsabläufe sowie Persönliche Faktoren.

Das interaktive PDF-Dokument fasst die ausführliche Analyse automatisch zusammen. Bei Bedarf lässt sich auch ein betrieblicher Aushang erstellen. Quelle: BGN

BGN: Bei genauerem Hinsehen zeigt sich: Betrieben fällt es oft schwer, die Ursachen von Unfällen und Beinaheunfällen zu ermitteln. Sie zu ergründen ist für die Unfallverhütung aber immens wichtig.

» Weitere Informationen zu Aus Unfällen lernen

29.07.2022

Infobrief Juli 2022: »Quer durch den Gemüsegarten«...

Infobrief Juli 2022: »Quer durch den Gemüsegarten«...

In der aktuellen Ausgabe des Infobriefs gibt es wieder Rechtsänderungen »quer durch den Gemüsegarten«, zum Beispiel

  • die neuen Paragrafen im BImSchG hinsichtlich der Tolerierung von Grenzwertüberschreitungen aufgrund der Nutzung alternativer Brennstoffe bei (Gas-) Mangellage - für den, der es kann und dann auch möchte.
  • diverse Änderungen an Energievorschriften
  • Oder die Neufassung der DGUV Regel 112-199 »Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten«, ...

Im Ausblick dreht es sich um

  • die Reform des Emissionshandelssystems,
  • die Neufassung der Neufassung der TRAS »Gefahrenquellen Niederschläge und Hochwasser« und
  • die EEG-Novelle, die nun gestern - also deutlich nach unserem Redaktionsschluss - veröffentlicht wurde. Tja, zur Zeit überrollen einen schon mal die Ereignisse 😊

Zu den 17 Beiträgen im Kapitel »Hintergrundinformationen« finden Sie u.a. die Folgenden:

  • was es bei Brennstoffumstellung zu beachten gilt
  • Verfahren für befristeten Energiekostenzuschuss beim BAFA
  • CE-Kennzeichnung - 2 Leitfäden
  • Erweiterung der App »Maschinen-Check«
  • Arbeiten in engen Räumen
  • BG RCI Unterweisungskalender online und damit auch für Nicht-Mitglieder verfügbar
  • BG RCI Sicherheitskurzgespräche auf Ukrainisch

Genießen Sie den Sommer!

» Risolva Infobrief Juli 2022

...angefangen vom BImSchG mit neuen Paragrafen, die im Falle einer Mangellage angewendet werden können, bis zur Neufassung der DGUV-Regel 112-199 über Absturzsicherung zum Retten.

» Weitere Informationen zu Infobrief Juli 2022: »Quer durch den Gemüsegarten«...

25.07.2022

Explosionsschutz: Beurteilung der Explosionsgefährdung I

Explosionsschutz: Beurteilung der Explosionsgefährdung I

Nach dem Arbeitsschutzgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Gefährdungen, die bei den Tätigkeiten bzw.an dem Arbeitsplatz auftreten oder auftreten können, zu ermitteln und zu bewerten, sowie geeignete (Schutz-) Maßnahmen festzulegen. Zu der Gefährdungsbeurteilung gehört auch die Betrachtung, ob Brand- und Explosionsgefährdungen auftreten können. Wie bei der Beurteilung der Explosionsgefahren vorgegangen werden soll, zeigt das folgende Ablaufdiagramm (vereinfacht nach Abschnitt 3 der Technischen Regeln für Gefahrstoffe »TRGS 720 - Gefährliche explosionsfähige Gemische – Allgemeines«).

zu (1) 

Der erste Schritt ist dabei die Prüfung, ob entzündbare (gasförmige, flüssige, staubförmige) Stoffe verwendet werden, oder ob diese Stoffe bei den Tätigkeiten entstehen können. Im ersten Moment könnte man meinen, man wertet einfach das Gefahrstoffverzeichnisses nach den »kritischen« H-Sätzen H220 bis H226 aus und das war's. Das ist allerdings nicht ausreichend. Es erfordert zusätzlich eine tiefergehende Betrachtung der Tätigkeiten und Prozesse, ob Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube freigesetzt werden können, die hinsichtlich einer potenziellen Explosionsgefahr relevant sind, wie zum Beispiel

  • Wasserstoff beim Laden von Batterien oder anderen galvanischen Prozessen
  • Methan, bei der Zersetzung von organischer Substanz (Kläranlage, Kanalisation)
  • Holz-, Metall- oder andere nicht inerte Stäube, die bei mechanischen Prozessen (Schleifen, Sägen, Umfüllen, Mahlen, Sieben, Fördern) entstehen.

Berücksichtigen Sie dabei nicht nur den bestimmungsgemäßen Betrieb, sondern auch An- und Abfahrprozesse, Wartungs-, Instandhaltungs- sowie Reinigungsarbeiten und mögliche Störungen, die dabei auftreten können.

Wenn Sie zu dem Ergebnis kommen, dass diese Stoffe bei Ihnen betriebsmäßig nicht vorhanden sind, dann dokumentieren Sie dies in der Gefährdungsbeurteilung unter dem Gefährdungsfaktor »Auftreten einer explosionsfähigen Atmosphäre«. Haken dahinter!

Letzter Beitrag: Zündquellen
Nächster Beitrag: Beurteilung der Explosionsgefährdung II

Dieter Hubich

Nach ArbSchG müssen Arbeitgeber Gefährdungen bei der Arbeit ermitteln und Schutzmaßnahmen festlegen. Das gilt auch für Gefährdungen durch Explosionsgefährdung. Im Folgenden erfahren Sie, wie das geht.

» Weitere Informationen zu Explosionsschutz: Beurteilung der Explosionsgefährdung I

15.07.2022

Urteil: Beschäftigte können zu Corona-Tests verpflichtet sein

  Urteil: Beschäftigte können zu Corona-Tests verpflichtet sein

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können anordnen, dass sich ihre Beschäftigten auf SARS-COV-2 testen lassen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. Deutschlands höchstes Arbeitsgericht begründete dies mit der gesetzlichen Fürsorgepflicht sowie den Normen des Arbeitsschutzgesetzes, die diese Fürsorgepflicht konkretisieren. Es gab damit der Bayerischen Staatsoper Recht, gegen deren Hygienekonzept eine Flötistin geklagt hatte.

Die Orchestermusikerin hatte sich geweigert, sich regelmäßigen PCR-Tests zu unterziehen, weil sie das Recht auf ihre körperliche Unversehrtheit verletzt sah. Sie wurde daraufhin ohne Lohnfortzahlung freigestellt und klagte dagegen. Doch das Gericht wertete den Gesundheitsschutz aller in diesem Falle höher als das Einzelinteresse der Klägerin. Quelle: Top Eins

Weitere Urteile und anhängige Verfahren rund um das Thema Corona und Impfpflicht sind aufgeführt auf der Seite arbeitssicherheit.de.

TopEins-Artikel: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können anordnen, dass sich ihre Beschäftigten auf SARS-COV-2 testen lassen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.

» Weitere Informationen zu Urteil: Beschäftigte können zu Corona-Tests verpflichtet sein

06.07.2022

TopEins: FAQ Homeoffice - Was auch nach dem Ende der Homeoffice-Pflicht zu beachten ist

TopEins: FAQ Homeoffice - Was auch nach dem Ende der Homeoffice-Pflicht zu beachten ist

Die Vorteile des Arbeitens von zuhause liegen auf der Hand: eine ausgewogene Work-Life-Balance, kurze Wege, mehr Ruhe in den eigenen vier Wänden und im Resultat oftmals zufriedene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. All das waren für viele Unternehmen und Einrichtungen schon vor der Pandemie gute Argumente, den Beschäftigten anzubieten, in den eigenen vier Wänden zu arbeiten.

Mit der Pandemie wurde das Homeoffice als Form des mobilen Arbeitens für viele Beschäftigte zur Notwendigkeit und zeitweise durch geltendes Recht vorgeschrieben. Auch wenn die erweiterten Regelungen zum Homeoffice ausliefen, können Arbeitgebende ihren Beschäftigten weiterhin die Arbeit im Homeoffice anbieten. Gesundheitliche Belastungen und andere Gefährdungen der Beschäftigten müssen sie dabei im Blick behalten und minimieren. Was Vorgesetzte und Beschäftigte berücksichtigen sollten, wird in einem Artikel bei »top eins« zusammengefasst. Fragen sind dabei:

  • Telearbeit, Homeoffice und mobiles Arbeiten – wo liegt der Unterschied?
  • Auch für die Arbeit im Homeoffice muss eine Gefährdungsbeurteilung gemacht werden. Was ist dabei zu berücksichtigen
  • Welche Punkte sollte eine Unterweisung von Beschäftigten im Homeoffice beinhalten?
  • Kann die Unterweisung auch aus der Ferne durchgeführt werden?
  • Was, wenn doch ein Unfall passiert? Stehen Beschäftigte im Homeoffice unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung?
  • Welche technischen Voraussetzungen und Arbeitsmittel sollten für die Arbeit im Homeoffice gegeben sein?
  • Wie sieht der optimale Arbeitsplatz im Homeoffice aus?
  • Wie sollte die Beleuchtung im Homeoffice beschaffen sein?
  • Präsenzarbeit oder Homeoffice – wie verändert sich die Belastung je nach Form der Arbeit?
  • Auch zukünftig werden viele Meetings online stattfinden. Welche Gefährdungen sind damit verbunden und was kann man dagegen tun? Quelle: Top Eins

Welche Regeln gelten in Sachen Arbeitssicherheit bei der Arbeit von daheim und unterwegs? Welche Pflichten haben Arbeitgeber, welche die Beschäftigten? Diese Fragen beantwortet eine neue Broschüre der BG ETEM.

Mit der Pandemie wurde das Homeoffice als Form des mobilen Arbeitens für viele Beschäftigte zur Notwendigkeit und zeitweise durch geltendes Recht vorgeschrieben. Auch wenn die erweiterten Regelungen zum Homeoffice ausliefen, können Arbeitgebende ihren Beschäftigten weiterhin die Arbeit im Homeoffice anbieten.

» Weitere Informationen zu TopEins: FAQ Homeoffice - Was auch nach dem Ende der Homeoffice-Pflicht zu beachten ist

30.06.2022

Infobrief Juni 2022: Wenig Rechtsänderungen, viel Infos

Infobrief Juni 2022: Wenig Rechtsänderungen, viel Infos

Rechtlich gesehen, ist es diesmal sehr wenig. Außer der Sächsischen Bauordnung, der Änderung des EEG (Reduzierung der EEG-Umlage auf Null bis 31.12.2022) und Änderungen an der TRGS 900 gibt es nichts zu beachten. Im Ausblick geht es um zwei Konsultationen von EU-Richtlinien, einmal zum Thema Abfall und einmal zur Umwelthaftung.

Dafür gibt es umso mehr Hintergrundinfos, so zum Beispiel:

  • zwei Beiträge zum VerpackG
  • zum Thema Energiesicherheit:
    Hierarchie der Gasabschaltung,
    Fortschrittsbericht Energiesicherheit und
    Maßnahmen zur Senkung des Gasverbrauchs
  • REACH Kandidatenliste
  • Definition zu Nanomaterialien
  • Erwägungen der EU-Kommission zu Quecksilber
  • Viele neue DGUV Publikationen, u.a. eine zu Brandschutzprüfungen
  • Urteil zur verpflichtenden Corona-Tests
  • Training »Zollabfertigung von CE-kennzeichnungspflichtigen Waren«
  • Unfallauswertung
  • Long Covid
  • Mobiles Arbeiten

Wir hoffen, es ist auch diesmal wieder etwas Interessantes für Sie dabei.

» Risolva Infobrief Juni 2022

Während sich die Rechtsänderungen in diesem Monat sehr in Grenzen halten, gibt es viele wichtige und interessante Informationen, nicht zuletzt im Hinblick auf die angespannte Energiesituation.

» Weitere Informationen zu Infobrief Juni 2022: Wenig Rechtsänderungen, viel Infos

09.06.2022

Sonnenschutz

Sonnenschutz

Bereits ab April kann die UV-Strahlung so stark sein, dass Sonnenschutz erforderlich ist. Das gilt insbesondere für Menschen, die im Freien arbeiten. Darauf weist die BG ETEM hin. In ihrer Zeitschrift »profi« klärt sie über fünf weitverbreitete Irrtümer im Zusammenhang mit dem Sonnenschutz auf.

Irrtum Nr. 1 - Bräune schützt die Haut
Auf vorgebräunter Haut kommt es zwar seltener zum Sonnenbrand, sie leidet aber trotzdem unter den Strahlen. Das zeigt sich zum Beispiel durch eine frühzeitige Hautalterung, wie Falten und Flecken.

Irrtum Nr. 2 - Unser Körper braucht die Sonne
Ja, aber in Maßen. UV-Strahlung ist für die Erbsubstanz unserer Hautzellen problematisch. Gelingt es den Zellen nicht mehr, UV-Schäden selbst zu reparieren, können sie Hautkrebs verursachen.

Irrtum Nr. 3 - Kleidung schützt uns vor Sonne
Nur bedingt. Normale Kleidung lässt auch UV-Strahlen durch. Am besten eignen sich dunkle Langarmshirts oder spezielle UV-Kleidung.

Irrtum Nr. 4 - Wer sich häufig eincremt, kann länger in der Sonne bleiben.
Mit Sonnencreme verlängert man den Eigenschutz der Haut. Also die Zeit, bis ein Sonnenbrand entsteht. Nachcremen verlängert die Zeit nicht. Es ist aber wichtig, um den Schutz aufrechtzuerhalten, z. B. nach dem Kontakt mit Wasser.

Irrtum Nr. 5 - Im Schatten bekommt man keinen Sonnenbrand.
Stimmt leider nicht. Wolken, Sonnenschirme oder Bäume filtern nur einen Teil der schädlichen UV-Strahlen.

Memocard Sonnenschutz
Die BG ETEM bietet eine Memocard an, die im Scheckkartenformat alle wichtigen Tipps zum Sonnenschutz auf den Punkt bringt. Die Tipps lassen sich einfach umsetzen. Die Memocard ist im Internet unter www.bgetem.de mit dem Webcode M19883579 zu finden. Quelle: BG ETEM

Die BG ETEM klärt in ihrer Zeitschrift »profi« über fünf weitverbreitete Irrtümer im Zusammenhang mit dem Sonnenschutz auf. Und mit diesem Beitrag verabschieden wir uns bis Ende Juni in eine kleine schöpferische Sommerpause.

» Weitere Informationen zu Sonnenschutz

31.05.2022

Infobrief Mai 2022: Schwerpunkt Abfallrecht (Bioabfälle)

Infobrief Mai 2022: Schwerpunkt Abfallrecht (Bioabfälle)

Der Schwerpunkt der Rechtsänderungen liegt im Abfallrecht und dort vor allem beim Bioabfall. Ja nachdem, ob Ihre Bioabfälle (zum Beispiel aus Kantinen) gewerblich (statt kommunal) entsorgt werden, sollten Sie die Anwendbarkeit der BioAbfV prüfen, weil sich der Anwendungsbereich hinsichtlich des Verbleibs der Bioabfälle erweitert hat.

Geändert wurde auch die CLP-Verordnung im Hinblick auf die 18. Anpassung an den Stand des Fortschritts. Und eine Neufassung der TRBA 200 »Anforderungen an die Fachkunde nach BioStoffV« gibt es auch. Diese ist - zumindest im Hinblick auf die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung - auch bei der Bewertung von Verdunstungskühlanlagen, dem Umgang mit Kühlschmierstoffen, Bioabfällen etc. zu berücksichtigen.

Mit Ablauf des 25.5. trat die Corona-ArbSchV außer Kraft. Beachten Sie dazu bitte unsere Anmerkungen.

Im Ausblick geht es u.a. um die Neufassungen der EU-F-Gase- und der EU-Ozonstoff-Verordnung, der Abschaffung der EEG-Umlage sowie um anstehende Änderungen an den TRBS.

Im Kapitel Hintergrundinformationen finden Sie Beiträge u.a. zu

  • Anpassung CO2-Rechner
  • Broschüre Ladungssicherung PKW/Transporter
  • Vernichtung von 3G-Nachweisen
  • Sonnenschutz bei Arbeiten im Freien
  • Homeoffice, was bleibt nach der Pflicht?
  • Arbeiten von zuhause aus rechtlicher Sicht

  » Risolva Infobrief Mai 2022

Der Schwerpunkt der Rechtsänderungen liegt im Abfallrecht und dort vor allem beim Bioabfall. In der GewAbfV wird fortan unterschieden zwischen verpackten und unverpackten Bioabfällen.

» Weitere Informationen zu Infobrief Mai 2022: Schwerpunkt Abfallrecht (Bioabfälle)

20.05.2022

Daten über 3G-Nachweis vernichten

Daten über 3G-Nachweis vernichten

Am 20. März 2022 entfiel die im Infektionsschutzgesetz (§ 28b, IfSG) verankerte betriebliche Nachweispflicht des sogenannten 3G-Status. Beschäftigte müssen seitdem am Arbeitsplatz nicht mehr nachweisen, ob sie geimpft, genesen oder negativ getestet sind. Gleichzeitig endet damit die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung erhobener Beschäftigtendaten. Kontroll- und Dokumentationspflichten sind nicht mehr zu erfüllen. Arbeitgebende sind deshalb angehalten, die Daten unverzüglich auf datenschutzkonforme Weise zu löschen. Ungültig ist damit die bis dato geltende Regel, dass die Vernichtung der Daten sechs Monate nach Erhebung vorschrieb.

Ausnahmen stellen lediglich Einrichtungen und Tätigkeiten dar, für die Beschäftigte weiterhin aufgrund von bundes- oder landesrechtlichen Regelungen über ihren 3G-Status Auskunft geben müssen. Dies ist beispielsweise in Einrichtungen mit Impfpflicht der Fall, etwa in Krankenhäusern.

Daten zum 3G-Status von Beschäftigten umfassen sensible persönliche Daten. Wie sie zu löschen sind, schreibt die DIN-Norm 66399 vor. Papierbögen müssen etwa mit Aktenvernichtern mindestens der Sicherheitsstufe 4 geschreddert werden. Quelle: Gesundheit & Arbeit

Portal Arbeit & Gesundheit: Nachdem im März die Kontrollpflicht des Arbeitgebers hinsichtlich 3G entfallen ist, sollen nun die Nachweise darüber vernichtet werden.

» Weitere Informationen zu Daten über 3G-Nachweis vernichten

09.05.2022

Explosionsschutz: Zündquellen

Explosionsschutz: Zündquellen

Eine Zündquelle ist eine Energiequelle, die in der Lage ist, eine explosionsfähige Atmosphäre zu entzünden. Im Explosionsschutz gibt es genau 13 Zündquellen, die in der folgenden Tabelle mit Beispielen aufgeführt sind.

Zündquelle

Beispiele
 

Heiße Oberflächen

Heiße Flächen von Öfen/Heizungen oder Rohrleitungen, Oberflächen von elektrischen Anlagen, Lampen, drehende Teile in Lagern, Wellendurchführungen, Reibungs- / Bremsvorgänge, Eindringen von Fremdkörpern in drehende Teile

 

Flammen und heiße Gase

Schweiß- oder Flämmarbeiten, Verwendung von offenem Feuer zum Beipsiel bei Wartungs-, Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten

 

Mechanisch erzeugte Funken

Schleifen, Trennschleifen, Schleifen von Ventilatorflügeln an Rohrwandungen, Fremdmaterialen in bewegten Anlagenteilen (z.B. Steine oder Metallstücke in Rührwerken), Reib-, Schlag- oder Abriebvorgänge mit Arbeitsmittel insbesondere an gerosteten Teilen, Funken beim Bruch von Werkzeugen

 

Elektrische Anlagen

Funken bei Schaltvorgängen, Trennfunken beim Ziehen von Steckern, Lichtbögen

Achung: die Verwendung von Schutzkleinspannung ist keine Explosionsschutzmaßnahme, da auch bei kleineren Spannungen eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre entzündet werden kann.

 

Statische Elektrizität

Entladung von statischer Elektrizität. Eine statische Elektrizität kann sich bilden zum Beispiel beim Um-/Abfüllen von Produkten, Strömen von Flüssigkeiten oder Schüttgütern in Rohrleitungen, Abrollen von Folien, Versprühen von Flüssigkeiten, Laufen auf nicht leitfähigem Untergrund, Keilriemenantriebe

 

Blitzschlag

Ein Blitzschlag kann eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre durch einen direkten Einschlag oder durch die Auswirkungen eines Einschlags in größerer Entfernung entzünden

 

Elektrische Ausgleichströme, kathodischer Korrosionsschutz

Korrosionsschutzanlagen von Lageranlagen, Körper- oder Erdschluss bei Fehlern in elektrischen Anlagen

 

Elektromagnetische Felder im Bereich der Frequenzen von 9 kHz bis 300GHz

Anlagen, die eine hochfrequente elektrische Energie erzeugen.

Mobilfunksender, Hochfrequenzgeneratoren zum Erwärmen (induktive Lagererwärmung), Trocknen, Härten, Schweißen oder Schneiden

 

Elektromagnetische Strahlung im Bereich
der Frequenzen von 300 GHz bis 3000 THz bzw.
Wellenlängen von 1.000 µm bis 0,1 µm
(optischer Spektrahlbereich)

 

Laserstrahlung, Lichtbogen, gebündelte natürliche Strahlung (z.B. durch Hohlspiegel)

Ionisierende Strahlung

Die Röntgenröhren, radioaktive Stoffe, kurzwellige UV-Strahler oder kurzwellige Laser kann eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre infolge einer Adsorption der Strahlungsenergie entzünden.

 

Ultraschall

Die Energie des Ultraschalls wird von festen oder flüssigen Stoffen adsorbiert, wobei es infolge einer inneren Reibung (Molekularresonanz) einer Erwärmung kommt, die in Extremfällen die Zündtemperatur übersteigen kann. Kritisch sind Ultraschallwellen mit einer Frequenz über 100 MHz

 

Adiabatische Kompression, Stoßwellen, strömende Gase

Die hohen Temperaturen, die bei adiabatischen Kompressionen oder in Stoßwellen entstehen können eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre entzünden.

Plötzliches Entspannen von Hochdruckgasen in Rohrleitungen, Bruch von Leuchtstofflampen

 

Chemische Reaktion

Hitze- oder Brandentwicklung infolge exothermer Reaktion, z.B. Entzündung (Oxidation) ölverschmutzter Putzlappen, Zersetzung von organischen Peroxiden, Reaktion inkompatibler Stoffe (Kupfer mit Acetylen, Schwermetalle mit Wasserstoffperoxid, Alkalimetalle mit Wasser), Schlageinwirkung oder Reibung von Werkzeugen aus Leichtmetall und Eisenrost

 

In der Praxis spielen die ersten sechs Zündquellen die größte Rolle.

Letzter Beitrag: Untere und obere Explosionsgrenze
Nächster Beitrag: Beurteilung der Explosionsgefahren I

Dieter Hubich

Neuer Beitrag unserer Ex-Schutz-Serie: Im Explosionsschutz gibt es 13 Zündquellen, die wir Ihnen in vorstellen und Beispiele dazu nennen.

» Weitere Informationen zu Explosionsschutz: Zündquellen

29.04.2022

Infobrief April 2022: TRGS 519 Asbest und DGUV Regeln

Infobrief April 2022: TRGS 519 Asbest und DGUV Regeln

Der Schwerpunkt des aktuellen Infobriefs ist »Asbest«, mit

  • der Änderung der TRGS 519,
  • dem Ausblick auf eine anstehende Änderung der GefStoffV sowie
  • vier Beiträgen in den Hintergrundinformationen dazu.

Alles auch interessant, wenn Sie selbst keine Arbeiten mit eigenem Personal durchführen, sondern »nur« Unternehmen mit entsprechender Sachkunde beauftragen.

Im Übrigen gibt es weitere Änderungen an der REACH-Verordnung, eine neue DGUV Regel zum Thema Spritzguss und eine Änderung bei den Explosionsschutzregeln (Beispielsammlung) sowie Änderungen am Baurecht im Saarland.

Beim Ausblick und den Hintergrundinformationen geht es diesmal in vielen Beiträgen um die wichtigen Themen »Energiepreise« und »Energieversorgungssicherheit«. Aber auch andere Themen kommen nicht zu kurz - lesen Sie selbst.

» Risolva Infobief April 2022

Der Themen-Schwerpunkt diesmal: Asbest. Außerdem gibt es viele Informationen zu dem wichtigen Themen Energiepreise und Energieversorgungssicherheit.

» Weitere Informationen zu Infobrief April 2022: TRGS 519 Asbest und DGUV Regeln

Seite 10 von 53