Lösungen auf den Punkt gebracht
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Textbeiträge von Andrea Wieland.
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Infobrief März 2022: Gaaanz viele technische Regeln geändert
Dieser Risolva Infobrief ist eine ziemlich dicke Ausgabe geworden. Neben der schon fast obligatorischen Corona-ArbSchV gibt es Änderungen (und Neufassungen) an einer Vielzahl von Technische Regeln, allen voran an den Arbeitsstättenregeln (16 Stück). Aber auch die Arbeitsmedizin (Lasthandhabung) sowie Gefahrstoffe (Sicherheitsdatenblatt und Grenzwert divers) und Betriebssicherheit (Tank- und Gasfüllanlagen i.V.m. Elektromobilität und Wasserstoff) kommen nicht zu kurz.
Der »Ausblick« richtet sich u.a. auf
- die RoHS,
- das EEG und ein neues Energieumlagengesetz (EnUG),
- die Ausweitung der Strompreiskompensation durch die EU-Kommission,
- die Zulassungspflicht von Blei (Kandidatenliste unter REACH) sowie
- den Entwurf der EU-Richtlinie »Corporate Sustainability Due Diligence«, fälschlicherweise immer gerne als EU-Lieferkettengesetz bezeichnet.
Einige Beispiele für Hintergrundinformationen sind:
- Auslegung zur 44. BImSchV
- Zentrale Wasserstoff-Webseite der Bundesregierung startet
- Nano im Sicherheitsdatenblatt
- Umfrage der ECHA zu SCIP-Datenbank
- BAuA-Informationen zu Diisocyanaten
- Update für die Zentrale Expositionsdatenbank (ZED)
- Tipps für gesundes Arbeiten am Schreibtisch
- Beurteilungshilfe Verkehrssicherheit - Gefährdungen bei beruflich bedingter Verkehrsteilnahme
- BG RCI: Interaktive Wimmelbilder
- Plakat-Aktion der BG ETEM: Zwölf Hingucker in Sachen Arbeitssicherheit
Neben der schon fast obligatorischen Corona-ArbSchV gibt es Änderungen (und Neufassungen) an einer Vielzahl von Technische Regeln, allen voran an den Arbeitsstättenregeln.
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TopEins zu Burn-out: Anzeichen frühzeitig erkennen
Burn-out kann sich bei jeder Person anders äußern. Unter anderem aus diesem Grund ist es keine anerkannte Krankheit. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) definiert Burn-out vielmehr als gesundheitsbeeinträchtigendes Syndrom. Die Ursache von Burn-out ist laut WHO chronischer Stress am Arbeitsplatz, welcher nicht erfolgreich bewältigt wurde. Demnach gibt es einerseits äußere Faktoren wie hohe Verantwortung, Arbeitsverdichtung oder hohen Leistungsdruck, die zu Stress führen. Andererseits wirken innere Faktoren, die einer positiven Stressbewältigung entgegenstehen.
Drei Kernsymptome sind inzwischen anerkannt: emotionale Erschöpfung, subjektiver Leistungsabfall und erhöhte mentale Distanz zum Beruf oder Negativismus beziehungsweise Zynismus in Verbindung mit dem Beruf.
Führungskräfte sollten auf die Gesundheit ihrer Mitarbeitenden achten. Wenn sich eine Wesens- oder Verhaltensänderung zeigt, könnte dies ein Burn-out-Symptom sein. In solchen Fällen ist es ratsam, das Gespräch mit der betroffenen Person zu suchen, um zu prüfen, ob sie Hilfe benötigt und wie diese aussehen könnte. Praktischer Leitfaden ist die DGUV Information 206-030 »Umgang mit psychisch beeinträchtigten Beschäftigten – Handlungsleitfaden für Führungskräfte«. Tipps für den Gesprächseinstieg bietet die »kommitmensch«-Toolbox für Dialoge.
Quelle: Führungskräftemagazin TopEins (stark gekürzt).
Das Führungskräfte-Magazin TopEins widmet sich in einem Artikel, der bereits im September 2021 erschien, dem rechtzeitigen Erkennen von Burn-out. Bei sich selbst als Führungskraft genauso wie bei den Mitarbeitern.
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Explosionsschutz: Brennbare Stoffe II
Von Nebeln spricht man, wenn Flüssigkeiten versprüht oder verwirbelt werden. Diese können eine Explosionsgefahr darstellen, auch dann, wenn der Flammpunkt der versprühten bzw. verwirbelten Flüssigkeiten ausreichend über der Verarbeitungstemperatur bzw. der Raumtemperatur liegt. Neben der Spritzlackierung kann dies z.B. auch der Fall sein bei Metallbearbeitungsmaschinen mit hohen Vorschub- und Schnittgeschwindigkeiten. Hier kommt es zu einer starken Verwirbelung und Vernebelung des eingesetzten Kühlschmierstoffes. Obwohl die verwendeten Kühlschmierstoffe in der Regel einen Flammpunkt von deutlich über 100 °C , teilweise über 200 °C haben, kann das reaktive Gemisch aus Luft und dem Kühlschmierstoff bei Funkenbildung infolge Werkzeugbruch oder durch glühende Späne und heiße Oberflächen explosionsartig gezündet werden.
Quelle: DGUV-Information 209-026, Abbildung 8, Seite 13
Stäube bilden mit der Umgebungsluft eine explosionsfähige Atmosphären, wenn der Staub
- brennbar ist,
- sehr fein ist (in der Regel sind Korngrößen unter 500 µm (0,5 mm) zündfähig)
- aufgewirbelt wird und
- in ausreichender Konzentration in der Luft vorhanden ist (d.h. die Konzentration liegt über der unteren Explosionsgrenze)
Brennbar sind Stäube, wenn sie unter Wärmeentwicklung mit (Luft-)Sauerstoff reagieren d.h. glimmen oder verbrennen können (z.B. Kohlestaub, Holzstaub, Mehl und zahlreiche Metallstäube).
Letzter Beitrag: Brennbare Stoffe I
Nächster Beitrag: Untere und obere Explosionsgrenze
Dieter Hubich
Neuer Beitrag unserer Ex-Schutz-Serie: Nachdem wir im letzten Beitrag schon die Gase und Flüssigkeiten betrachtet haben, geht es nun weiter mit den Nebeln und den Stäuben.
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Infobrief Februar 2022: TRGS 410 und AbwV
Diesmal sind die Änderungen mehr als überschaubar und vermutlich auch nicht für alle gleichermaßen relevant, denn Änderungen gab es nur an der TRGS 410 und der AbwV.
Der Ausblick schaut auf die Konsultation zur REACH-Revision.
Die Hintergrundinformationen bieten wieder allerhand Interessantes, unter anderem:
- Ende der EEG-Umlage zum 1.7.2022
- Webinar Strategischer Energieeinkauf
- Hilfestellung zur REACH Stoffregistrierung nun auch auf Deutsch verfügbar
- REACH Kandidatenliste
- Sehr informative und übersichtlich aufgebaute DGUV Information zur Beförderung gefährlicher Güter - Schauen Sie mal rein!
- Burn-out: Anzeichen frühzeitig erkennen
- Umfrage zur Manipulation von Schutzeinrichtungen
Den wenigen Tagen des Februars entsprechend, gibt es diesmal recht wenige Änderungen. Die TRGS 410 und die AbwV gehören dazu. Im Teil 3 des Infobriefs finden Sie eine interessante DGUV Information zum Thema Gefahrgut.
» Weitere Informationen zu Infobrief Februar 2022: TRGS 410 und AbwV
DGUV Information 213-052 »Beförderung gefährlicher Güter«
Zur Frage, ob und in welcher Weise Sie ggf. gefährliche Güter befördern, auch wenn Sie sie nicht selbst fahren, finden Sie viele Informationen in unserer einschlägigen Tipp-Serie »Gefahrgutrecht für Einsteiger«. Als Ergänzung empfehlen wir die DGUV Information 213-052, die allerdings auch interessante Informationen für Gefahrgutprofis enthält.
Hier finden Sie die Pflichten aller am Gefahrguttransport Beteiligten aufgelistet, und zwar auch gleich mit den entsprechenden Bußgeldern, die bei Nichteinhaltung drohen. Wenn das nicht überzeugende Argumente sind, die Anforderungen einzuhalten! 😄
Ferner finden Sie darin Wissensblöcke »Kurzüberblick« mit Checklisten sowie Zusammenfassungen zur Regelbeförderung und zu unterschiedlichen Arten der Freistellungen. Hinzu kommen Erläuterung zu bestimmten besonderen Themen wie Lithium-Batterien, Abfälle, Gasflaschen, Ladungssicherung, schriftliche Weisung, Tunnelbeschränkung etc.
Sie sehen: Egal, ob Sie ständig mit Regelbeförderung zu tun haben oder nur in bescheidenem Umfang mit Gefahrgut umgehen bzw. von Freistellungen profitieren, lohnt sich ein Blick in diese DGUV Information.
Ach ja, und wenn Sie doch einen Gefahrgutbeauftragten bestellen müssen, so können Sie hier Pflichten und Aufgaben nachlesen.
Zur Frage, ob und in welcher Weise Sie gefährliche Güter befördern, auch wenn Sie sie nicht selbst fahren, finden Sie viele Informationen in unserer einschlägigen Tipp-Serie. Als Ergänzung empfehlen wir die DGUV Information 213-052.
» Weitere Informationen zu DGUV Information 213-052 »Beförderung gefährlicher Güter«
Explosionsschutz: Brennbare Stoffe I
Gase sind hinsichtlich der Bildung einer explosionsfähigen Atmosphäre als kritisch zu betrachten, wenn sie entzündbar oder extrem entzündbar sind bzw. ihnen einer der beiden folgenden H-Sätze zugeordnet wurde:
- H220 Extrem entzündbares Gas (z.B. Propan) oder
- H221 Entzündbares Gas (z.B. Ammoniak)
Die Behälter von extrem entzündbaren Gasen sind neben dem Gasflaschen-Piktogramm GHS04 »Komprimierte Gase« zusätzlich mit dem Flammen-Piktogramm GHS 02 gekennzeichnet. Entzündbare Gase hingegen sind nur mit dem »Gasflaschen«-Piktogramm versehen.
Kennzeichnung von entzündbaren Gasen:
Kennzeichnung von extrem entzündbaren Gasen:
Flüssigkeiten sind hinsichtlich der Bildung einer explosionsfähigen Atmosphäre als kritisch zu betrachten, wenn ihnen die folgenden H-Sätze zugeordnet sind:
- H224 Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar
- H225 Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar
- H226 Flüssigkeit und Dampf entzündbar
Bei Flüssigkeiten gibt der Flammpunkt wertvolle Hinweise, bei welchen Temperaturen die Flüssigkeit zu verdampfen beginnt und brennbare Gase und Dämpfe freisetzt. Die entstehenden Gase und Dämpfe können dann zusammen mit dem Luftsauerstoff eine explosionsfähige Atmosphäre bilden, die durch eine geeignete Zündquelle gezündet, zu einer Explosion führen kann.
Definition: Der Flammpunkt ist die niedrigste Temperatur, bei der unter festgelegten Versuchsbedingungen eine Flüssigkeit brennbares Gas oder brennbaren Dampf in solcher Menge abgibt, dass bei Kontakt mit einer wirksamen Zündquelle sofort eine Flamme auftritt. Angaben zum Flammpunkt finden Sie im Sicherheitsdatenblatt für den Stoff oder in der GESTIS Stoffdatenbank (https://gestis.dguv.de/).
Die Temperatur, ab der sich bei Flüssigkeiten eine explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, wird allerdings exakter durch den unteren Explosionspunkt definiert. Der untere Explosionspunkt ist die Temperatur einer brennbaren Flüssigkeit, bei der die Konzentration des gesättigten Dampfes in Luft gleich der unteren Explosionsgrenze ist. Allerdings ist der untere Explosionspunkt häufig nicht verfügbar und seine Bestimmung ist aufwendig. In diesem Fall können Sie den unteren Explosionspunkt abschätzen. Setzen Sie ihn
- 5 K (5 °C) unter dem Flammpunkt an bei reinen, nicht halogenierten Flüssigkeiten und
- 15 K (15 °C) unter dem Flammpunkt an bei Lösemittel-Gemischen ohne halogenierte Komponente.
Letzter Beitrag: Das Entstehen einer Explosion
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Dieter Hubich
Neuer Beitrag unserer Ex-Schutz-Serie: Wir schauen uns Gase und Flüssigkeiten an und werfen einen Blick auf zwei physikalische Kenngrößen
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Wenn Online-Meetings zur Strapaze werden
Seit Beginn der Corona-Pandemie sind Präsenzveranstaltungen kaum mehr möglich und Videokonferenzen das Mittel der Wahl. Doch das ständige Starren auf den Bildschirm, Bewegungsmangel und das Gefühl, beobachtet zu werden, fordern ihren Tribut. Konzentrationsstörungen, Ungeduld und erhöhte Reizbarkeit können die Folge sein. Fühlen sich Beschäftigte durch die Teilnahme an Videokonferenzen stark beansprucht, müde und erschöpft, spricht man von Zoom-Fatigue.
Der Begriff leitet sich ab von der bekannten Software für Videokonferenzen und dem französischen Wort für Müdigkeit und Erschöpfung (»Fatigue«). Eine neue Praxishilfe des Instituts für Arbeit und Gesundheit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IAG) zeigt auf, was Führungskräfte und Beschäftigte dagegen tun können.
Schon einfache und schnell umsetzbare Maßnahmen können helfen, der Zoom-Fatigue vorzubeugen. »Ideal sind möglichst kurz gehaltene Online-Meetings mit guter Moderation, klarer Tagesordnung sowie ausreichend Pausen zwischen den Meetings und auch währenddessen«, so Dr. Christina Heitmann, Referentin im Bereich Arbeitsgestaltung - Demografie am IAG. Die Praxishilfe des IAG gibt einen Überblick über Ursachen, Symptome und Maßnahmen gegen Zoom-Fatigue. Ergänzend dazu hat das IAG den CHECK-UP Zoom-Fatigue zur Selbstreflexion entwickelt. Der Fragebogen hilft Führungskräften und Beschäftigten bei der Einschätzung, wie hoch das eigene Risiko für die Online-Müdigkeit ist. Quelle. DGUV (gekürzt)
DGUV: Videokonferenzen das Mittel der Wahl. Doch das ständige Starren auf den Bildschirm, Bewegungsmangel und das Gefühl, beobachtet zu werden, fordern ihren Tribut. Konzentrationsstörungen, Ungeduld und erhöhte Reizbarkeit können die Folge sein.
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Infobrief Januar 2021: REACH, TRAS 310 und TRBS 1201 - Teil 3
Wir starten das neue Jahr mit Informationen zu Änderungen von REACH, einer Neufassung der TRAS 310 sowie einer Änderung der TRBS 1201 - Teil 3. Mit einer Info zur Revision der CLP-Verordnung und Neues vom Ausschuss für Gefahrstoffe ist der Ausblick gefahrstofflastig.
Hier eine Auswahl an Themen bei den Hintergrundinformationen:
- Hinweise der LAGA zur Einstufung von titandioxidhaltigen Abfällen
- Verpackungsbestimmungen in Europa
- Besondere Ausgleichsregelung: Europäische Kommission verabschiedet Beihilfeleitlinien (CEEAG)
- Hinweise zur Kommunikation in der Pandemie und Risiken bei Treffen mit 2G oder 3G
- Was ist neu in Sachen Verbandskasten?
- Auswirkungen der Log4j-Sicherheitslücke auf die Arbeitssicherheit
- Strapaze von Online-Meetings
- BG RCI: Videos und mehr
Wir starten das neue Jahr mit Informationen zu Änderungen von REACH, einer Neufassung der TRAS 310 sowie einer Änderung der TRBS 1201 - Teil 3. Der »Ausblick« ist gefahrstofflastig.
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Explosionsschutz: Das Entstehen einer Explosion
Eine Voraussetzung, dass es überhaupt zu einer Explosion kommen kann, ist das Vorhandensein eines brennbaren Stoffes, mit dem entweder gewollt umgegangen wird (z.B. zu Reinigungszwecken) oder der bei den Arbeitsprozessen entsteht (z.B. beim Laden von Stapler-Batterien). Allein die Anwesenheit eines brennbaren Stoffs ist jedoch nicht ausreichend. Da eine Explosion ein Oxidationsprozess ist, bedarf es eines Oxidationsmittels und einer Zündquelle, die den Oxidationsprozess anstoßen. Das Oxidationsmittel ist in den allermeisten Fällen der Sauerstoff (O2), der in der Atmosphäre mit ca. 21 Vol.-% vorhanden ist.
Damit es zu einer Explosion kommen kann, muss also Folgendes vorhanden sein:
- brennbarer bzw. entzündbarer Stoff
- Sauerstoff
- Zündquelle.
Fehlt einer der drei Faktoren, dann passiert nichts. Darauf basiert der Explosionsschutz.
Worin liegt nun der Unterschied zu Explosivstoffen (z.B. Dynamit)?
Um einen Explosivstoff zur Detonation zu bringen, ist - anders als bei einem explosionsfähigen Gemisch - kein Luftsauerstoff oder ein anderes zusätzliches Oxidationsmittel erforderlich. Neben dem Explosivstoff selbst ist also nur noch eine geeignete Zündquelle notwendig.
Bereiche, in denen eine explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, werden mit dem Warnzeichen D-W021 »Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre« gekennzeichnet:
Auf Explosivstoffe wird mit dem Warnzeichen W002 »Warnung vor explosionsgefährlichen Stoffen« hingewiesen:
Beide Phänomene (und dementsprechend auch diese beiden Zeichen) werden häufig verwechselt. Um beides besser unterscheiden zu können, merken Sie sich am Besten Folgendes:
Vereinfacht kann man nämlich sagen,
- dass Explosivstoffe eingesetzt werden, um gezielt eine Explosion herbei zu führen (Sprengung im Steinbruch, Auslösen eines Airbags)
- dass das Entstehen eines explosionsfähigen Gemischs (in der Regel) ein unerwünschter Effekt ist, der beim Umgang mit bestimmten brennbaren Stoffen entsteht.
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Dieter Hubich
Neuer Beitrag unserer Ex-Schutz-Serie: Wann kann eine sogenannte explosionsfähige Atmosphäre auftreten? Was ist der Unterschied zu Explosivstoffen?
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INFOS zum Explosionsschutz
Verpuffungen oder Explosionen können zu schweren Verletzungen bis hin zum Tod führen und sind in der Regel mit großen Sachschäden verbunden. Das Arbeitsschutzgesetz nimmt dabei den Arbeitgeber klar in die Verantwortung und verpflichtet ihn, Brand- und Explosionsrisiken im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, zu bewerten und geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen.
Während »normale« Gefährdungsbeurteilungen durch Unterstützung unternehmensinterner Experten, wie Sicherheitsfachkraft und /oder Betriebsarzt jederzeit zuverlässig und fundiert selbst durchgeführt werden können, mangelt es bei der Beurteilung von Explosionsgefahren intern häufig an den sehr spezifischen Kenntnissen. Mit unserer Serie zum Explosionsschutz wollen wir Ihnen das Thema durch Infos und Tipps etwas näher bringen. Sie erfahren
... was die Voraussetzungen für eine Explosion sind.
... wie bei der Beurteilung der Explosionsgefahren vorgegangen wird.
... wie das Auftreten einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre verhindert werden kann.
… wie das Wirksamwerden von Zündquellen verhindert werden kann.
Hier die aktuelle Übersicht der Beiträge, die mit ihrem Erscheinen verlinkt werden:
Das Entstehen einer Explosion
Brennbare Stoffe I
Brennbare Stoffe II
Untere und obere Explosionsgrenze
Zündquellen
Beurteilung der Explosionsgefährdung I
Beurteilung der Explosionsgefährdung II
Beurteilung der Explosionsgefährdung III
Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre
Beurteilung der Explosionsgefährdung IV
Beurteilung der Explosionsgefährdung - Zoneneinteilung
Beurteilung der Explosionsgefährdung V
Explosionsschutzmaßnahmen - Allgemeines
Primäre Explosionsschutzmaßnahmen I - Substitution | Anwendungstemperatur
Primäre Explosionsschutzmaßnahmen II - Dichtheit | Lüftung
Primäre Explosionsschutzmaßnahmen IIII - Konzentration | Inertisierung
Sekundäre Explosionsschutzmaßnahmen
Dieter Hubich
Verpuffungen oder Explosionen können zu schweren Verletzungen bis hin zum Tod führen und sind in der Regel mit großen Sachschäden verbunden. Die Beurteilung der Gefährdungen liegt beim Arbeitgeber. Wir geben Infos und Tipps rund um das Thema Explosionsschutz.
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Über Manipulationen sprechen
Hier eine Schutzvorrichtung abmontiert, dort einen Schalter blockiert – die Manipulation von Schutzeinrichtungen an Maschinen ist leider noch immer eine gängige Praxis in Unternehmen. Arbeitsschutzexpertinnen und -experten schätzen, dass ein Viertel aller Arbeitsunfälle an Maschinen auf manipulierte Schutzeinrichtung zurückzuführen ist. Zu einer Manipulation kommt es meist dann, wenn Schutzeinrichtungen den reibungslosen Arbeitsablauf stören. Wenn zum Beispiel die Bedienung der Maschine, die Beseitigung von Störungen oder die Reinigung durch Schutzeinrichtungen erschwert wird. Sicherheit und Produktivität stehen sich dann im Weg – der Manipulationsanreiz für Beschäftigte ist groß. Häufig geschehen Manipulationen auch unbewusst, indem Schutzeinrichtungen umgangen werden. Ein schneller Griff über die Schutzeinrichtung hinweg kann dann schwerwiegende Folgen haben.
Wie groß das Risiko ist, das der Umgang mit manipulierten Maschinen mit sich bringt, ist nur wenigen Beschäftigten bewusst: Während sich 90 Prozent der an den betroffenen Maschinen arbeitenden Personen über die Manipulationen im Klaren sind, empfinden nur sieben Prozent dadurch eine erhöhte Gefährdung. Oft sind Manipulationen sogar der Geschäftsführung bekannt – und werden trotzdem geduldet. Dies zeigt, dass der Umgang mit Schutzeinrichtungen ein Thema der Unternehmenskultur ist.
Wenn Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit einen hohen Stellenwert im Unternehmen haben, wird das Schutzkonzept einer Maschine schon bei der Planung mitgedacht und alle Perspektiven einbezogen. Dafür muss Raum geschaffen werden, um gemeinsam mit den Beschäftigten über Manipulation und die Maschinensicherheit zu sprechen. Die neuen kommmitmensch-Dialogkarten zum Umgang mit Schutzeinrichtungen eröffnen den ehrlichen und konstruktiven Austausch. Mithilfe der Karten können Szenarien kritisch beleuchtet werden, die die Manipulation von Schutzeinrichtungen begünstigen. Dadurch können gemeinsam Anreize und Ursachen für Manipulation erkannt und die richtigen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu deren Beseitigung erarbeitet werden. Mitarbeitende und Führungskräfte können so herausfinden, wie das Unfallrisiko bei der Arbeit an Maschinen in ihrem Betrieb minimiert werden kann.
Weitere Informationen zum Thema Manipulation von Schutzeinrichtungen finden Sie auf der Webseite des Instituts für Arbeitsschutz der DGUV (IFA) und z. B. in der Praxishilfe 3 zum Handlungsfeld Sicherheit & Gesundheit "Checkliste Manipulation von Schutzeinrichtungen verhindern". Quelle: Aktion kommMITmensch
Experten schätzen, dass ein Viertel aller Arbeitsunfälle an Maschinen auf manipulierte Schutzeinrichtung zurückzuführen ist. Die neuen kommmitmensch-Dialogkarten zum Umgang mit Schutzeinrichtungen eröffnen den ehrlichen und konstruktiven Austausch.
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Infobrief Dezember 2021: HeizkostenV und DGUV Regel 112-190
Hier ist die Weihnachtsausgabe des Risolva Infobriefs. 🎁🎄
Mit der Heizkostenverordnung und der Neufassung der DGUV Regel 112-190 (Atemschutz) hat sich zum Jahresende noch einmal etwas getan. Zu beiden Rechtsvorschriften finden Sie die Pflichten in Teil 2 des Infobriefs. Im Ausblick haben wir Ihnen die Zusammenfassung des DIHK über Rechtsänderungen 2022 im Bereich Energie, Klima und Umwelt aufgeführt. Außerdem finden Sie geplante Änderungen in diesen Rechtsbereichen aufgrund des Koalitionsvertrags, aufbereitet von zwei Anwaltskanzleien. Und schließlich gibt es eine Übersicht der anstehenden Änderungen in Sachen Biostoffe und Arbeitsstätten.
Bei den Hintergrundinformationen könnten vor allem folgende Beiträge interessant sein:
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- LASI-Veröffentlichung LV 52 »Psychische Belastung«
Wir wünschen Ihnen noch einen angenehmen »Endspurt« bis zu den Feiertagen und heute schon mal Schöne Weihnachten.
Im Namen des gesamten Risolva-Teams, Andrea Wieland
Hier ist die Weihnachtsausgabe des Infobriefs. 🎁🎄
Mit der Heizkostenverordnung und der Neufassung der DGUV Regel 112-190 (Atemschutz) hat sich zum Jahresende noch einmal etwas getan.
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