Lösungen auf den Punkt gebracht
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Textbeiträge von Andrea Wieland.
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Es ist Frühjahr: Sicher mit dem Fahrrad unterwegs 💐🌷☀🍀

Betriebe, die Verkehrssicherheit thematisieren wollen, bekommen 2025 Unterstützung bei »Sicherer Fahrradmobilität«. Ein wichtiges Thema, denn die Zahl der Menschen, die mit dem Fahrrad oder Pedelec Arbeits- und Dienstwege zurücklegen, steigt. Aber auch die Zahl der Unfälle. So kam es im Jahr 2023 laut Statistischem Bundesamt zu mehr als 94.000 Unfällen mit Personenschaden, an denen Radfahrende beteiligt waren.
Möglichen Unfallursachen durch Aufklärung vorzubeugen, ist eines der Ziele der Schwerpunktaktion des Deutschen Verkehrssicherheitsrats (DVR) sowie der Unfallkassen und Berufsgenossenschaften.
Sicher mit dem Fahrrad unterwegs – zum Thema im Betrieb machen
Für Betriebe, die einen Tag der Verkehrssicherheit bei sich planen oder Radfahrmobilität bei sich thematisieren wollen, bietet die Website zur Schwerpunktaktion verschiedene Info-Materialien. Arbeitsblätter, ein Seminarleitfaden sowie Präsentationen stehen zum Download bereit. Ebenso kurze Videoclips zu den Radfahrthemen, die im Unternehmen geteilt werden können.
»Toter Winkel« und »Rücksichtsvolles Miteinander«
Die Themen der Aktion umfassen zum Beispiel die Wahl eines geeigneten Fahrrads, inklusive der technischen Voraussetzungen für die Verkehrstauglichkeit. Radfahrende sollten ebenso auf wichtige Ausrüstung achten, wie Helm und Kleidung, die die Sichtbarkeit erhöht. Gefährliche Situationen wie das Abbiegen an Kreuzungen greift die Aktion mithilfe kurzer Videos und Texte auf. Radfahrende bekommen zudem Tipps, wie sie es vermeiden, in den sogenannten Toten Winkel eines Lkw oder eines anderen Fahrzeugs zu geraten. Ein gutes Miteinander im Straßenverkehr wird ebenso thematisiert. Denn alle, die im Straßenverkehr unterwegs sind, können kritische Situationen herbeiführen, sie aber durch rücksichtsvolles Verhalten auch entschärfen.
Gewinnspiel – mit attraktiven Preisen
- Teilnahme: Vier von fünf Quizfragen zu sicherer Fahrradmobilität richtig beantworten und das Gewinnspielformular ausfüllen
- Gewinne: 100 Sachpreise, von einer Fahrradtasche über einen Fahrradhelm bis hin zu einem Fahrrad und einem Pedelec
- Teilnahmeschluss: 31. August 2025
Quelle: Arbeit & Gesundheit
Betriebe, die Verkehrssicherheit thematisieren wollen, bekommen 2025 Unterstützung bei »Sicherer Fahrradmobilität«.
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Ihnen allen frohe Ostern

Wir wünschen Ihnen allen frohe Ostern!
Ihr Risolva-Team
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KI

Künstliche Intelligenz (KI) ist eine Schlüsseltechnologie für die Zukunft der Arbeit. Um kleine und mittlere Unternehmen (KMU) darin zu unterstützen, die Potenziale von KI zu erkennen und sie im Sinne der Beschäftigten einzusetzen, wurden in den »INQA-Experimentierräumen KI« praktische Werkzeuge und Handlungsanleitungen entwickelt.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) fördert im Rahmen der Initiative Neue Qualität der Arbeit (INQA) Unternehmen und Verwaltungen, die innovative Arbeitsansätze entwickeln und erproben. Ziel dieser INQA-Experimentierräume ist, unter wissenschaftlicher Begleitung gemeinsam Neues auszuprobieren, voneinander zu lernen und die Erkenntnisse zu teilen. Von 2020 bis 2023 wurden insgesamt elf Projekte zur Einführung menschenzentrierter KI in Betrieben gefördert
Auf der Plattform gibt es u.a. Angebot zu:
- Diskriminierungsfreie Einführung von KI
- Aufbau von KI-Kompetenzen
- KI-gestütztes Lernen
- Digitales Lernkonzept zur KI-Einführung
- Menschenzentrierte Gestaltung von KI
Quelle: DGUV Newsletter Dezember 2024 und INQA
Im Juli 2024 hat WEKA einen Artikel veröffentlicht zum Thema »Wie sicher sind KI-gesteuerte Sicherheitssysteme?« »Die Hoffnung vieler Akteure ist, dass Sicherheitssysteme durch selbstlernende KI, die komplexe Situationen abbilden kann, deutlich besser werden. Doch die KI-Software kann auch neue Risiken hervorbringen, die es zu beherrschen gilt.«
Der Artikel adressiert folgende Aspekte:
- Beschaffung und Anpassung von KI-basierten Sicherheitssystemen
- Menschliche Denkfehler beim »Füttern« der KI vermeiden
- Korrekte Implementierung von KI-Software
- Sicherstellung des korrekten KI-Trainings
- Checkliste »So testen Sie KI-Software« Quelle: WEKA
INQA: Praktische Hilfe für den Einsatz von KI im Betrieb und
WEKA: Wie sicher sind KI-gesteuerte Sicherheitssysteme?
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Infobrief März 2025: TEHG, Energierecht und diverse Technische Regeln

Die erwarteten Änderungen im Energierecht sind nun veröffentlicht worden. Diese haben keine Auswirkungen auf direkte Betreiberpflichten. Möglicherweise haben die Änderungen jedoch für Sie weitreichende strategische Bedeutung oder es ergibt sich Handlungsbedarf in der konkreten Abwicklung.
Ebenfalls erwartet war die Veröffentlichung des TEHG.
Gefahrstoffseitig sind die TRGS 519 und 553 geändert worden, was zwar ebenfalls keine Betreiberpflichten betrifft, jedoch möglicherweise die Grundlagen für Ihre Gefährdungsbeurteilungen bzw. die getroffenen Schutzmaßnahmen. Aber schauen Sie selbst...
Und schließlich haben wir es mit einer umfangreichen Änderung der TRBS 3121 zu Aufzügen zu tun. Im Teil 2 des Infobriefs finden Sie der Übersichtlichkeit halber die Betreiberpflichten aufgeführt.
Im Ausblick dreht sich alles um Omnibusse 🚍🚌.... - viel Spaß bei der umfangreichen Lektüre 😊
Bei den Hintergrundinformationen habe ich für Sie unter anderem Folgendes aufgestöbert:
- Diverse Online-Veranstaltungen zu unterschiedlichen Themen
- Globale Stromtrends und ihre Auswirkungen auf Deutschland und die EU
- KIT lädt Unternehmen zur Mitgestaltung innovativer Ansätze im Energiekostencontrolling ein
- Öffentliche Konsultation zu Ethanol
- Gesund und motiviert bis in den Ruhestand
- Sind betriebliche Fahrten mit dem Privatauto versichert?
- Fremdspedition auf dem eigenen Betriebsgelände: Wer haftet bei Unfällen?
- Was tun bei Zeit- und Leistungsdruck sowie Informationsflut?
- Faktenblatt Arbeitsintensität - Ein steigendes Belastungspotenzial für Beschäftigte?
- Top Eins Kolumne: Ab in die Schublade! - Wie schwer fällt es, mal auf das Handy zu verzichten?
- Es wird Frühjahr: Sicher mit dem Fahrrad unterwegs
- EU präsentiert Empfehlungen zu Cybersicherheits-Strategien für Unternehmen
- Biodiversity-Check - Was hat das mit unserem Unternehmen zu tun?
Die erwarteten Änderungen im Energierecht und am TEHG sind nun veröffentlicht worden. Umfangreiche Änderungen gab es an der TRBS 3121 zu Aufzügen.
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Explosionsschutz: Primäre Explosionsschutzmaßnahmen III - Konzentration | Inertisierung

Überwachung der Konzentration
Zur Vermeidung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre können Gaswarngeräte verwendet werden, die, wenn die eingestellte Alarmschwelle (i.d.R. 25 % der UEG) überschritten wird, technische Maßnahmen einleiten, wie
- Lüftungsmaßnahmen.
- Abstellen von Prozessen, bei denen die brennbaren Stoffe entstehen.
- Absperren von Anlagen, bei denen Stoffe freigesetzt werden.
- Inertisierung des explosionsgefährdeten Bereichs.
- Abschalten von Zündquellen.
Dabei muss auf die korrekte Positionierung der Gaswarngeräte geachtet werden, die vom Dichteverhältnis der Gase und Dämpfe zur Luft abhängt. Das bedeutet, dass bei Gasen, die leichter sind als Luft, die Gaswarngeräte oberhalb der Freisetzungsquelle angebracht werden müssen.
Bei den technischen Maßnahmen handelt es sich um Mess-, Steuer und Regeleinrichtungen, die eine Ausfallsicherheit aufweisen müssen. Näheres dazu finden Sie in der TRGS 725 »Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen im Rahmen von Explosionsschutzmaßnahmen«.
Inertisierung
Bei der Inertisierung wird der Luftsauerstoff durch Zugabe eines inerten Gases (z.B. Stickstoff, Kohlendioxid, Edelgase) verdrängt. Damit fehlt eine der drei Bedingungen für das Auftreten einer explosionsfähigen Atmosphäre (siehe Beitrag: Das Entstehen einer Explosion).
Letzter Beitrag: Primäre Explosionsschutzmaßnahmen II - Dichtheit | Lüftung
Nächster Beitrag: Sekundäre Ex-Schutz-Maßnahmen
Dieter Hubich
Neuer Beitrag unserer Ex-Schutz-Serie: Wie wirken die Überwachung der Konzentration und eine Inertisierung im Hinblick auf die Verhinderung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre?
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Arbeit & Gesundheit zu Ladungssicherung

Der Lastverteilungsplan (LVP) des Fahrzeugs muss dem Betrieb und den Fahrzeugführenden bekannt sein. Sollte ein solcher Plan nicht vorhanden sein, kann man sich einen eigenen erstellen. »Im LVP wird festgelegt, in welchem Bereich der Ladefläche sich der Gesamtschwerpunkt der Ladung befinden muss, um einzelne Achsen nicht zu überlasten oder die Mindestachslast der Lenkachse nicht zu unterschreiten«, sagt André Schemel, stellvertretender Leiter des Sachgebiets Fahrzeuge von der BG Verkehr. »Grundsätzlich sollte der Schwerpunkt so tief wie möglich und möglichst auf der Längsmittellinie liegen.« Das kann zur Herausforderung werden. Zum Beispiel dann, wenn, wie in Lieferfahrzeugen üblich, Ladungen an mehrere Empfänger gehen und sich die Lastverteilung verändert. Der Transport muss so geplant werden, dass diese im Fahrzeug gleichbleibt.
Laut Straßenverkehrsordnung muss die Person die Ladung sichern, die das Fahrzeug führt. Zumindest, wenn sie selbst lädt oder bei der Verladung anwesend ist. Wenn jemand anderes das Fahrzeug beladen hat, muss sie die Ladungssicherung kontrollieren – und notfalls ablehnen, die Fahrt durchzuführen. Um Lastverschiebungen unterwegs zu verhindern, werden üblicherweise Zurrgurte eingesetzt. Wichtig: Vor jeder Anwendung sollten alle Zurrgurte einer Sichtprüfung unterzogen werden, einmal im Jahr sogar durch eine speziell für diesen Fall beauftragte Person. Beschädigte Zurrgurte müssen ausgetauscht werden.
Grundsätzlich lässt sich Ladungssicherung in »Formschluss« und »Kraftschluss« unterteilen, wobei Formschluss vorzuziehen ist. Bei diesem wird die Ladung von allen Seiten gesichert, etwa wenn sie lückenlos von den festen Wänden des Transportfahrzeugs umgeben wird. Ein Beispiel für den Kraftschluss ist das Niederzurren. Dabei wird die Nutzlast mittels über die Ladung verlaufender Zurrgurte auf den Boden gedrückt und durch Reibung gegen Verrutschen gesichert. Das sei immer nur die zweitbeste Lösung, so Schemel. Sinnvoll sei in jedem Fall, Antirutschmatten zusätzlich einzusetzen, um die Reibung zwischen der Ladefläche und der Ladung zu erhöhen. Kantenschoner helfen, die Vorspannkraft des Zurrgurtes gleichmäßiger zu verteilen. Quelle: Arbeit & Gesundheit (geändert, gekürzt)
Ladungssicherung ist ein häufig vernachlässigtes Thema in Unternehmen. Zu Unrecht. Worauf es bei der Lastenverteilung und den Zurrgurten ankommt.
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Elektrofahrzeuge als Dienstwagen

Künftig wird die Zahl der Beschäftigten steigen, die beruflich mit Elektroautos unterwegs sind. Denn viele Betriebe rüsten ihre Firmenflotten um. Beschäftigte sollten aber gut auf den Wechsel vorbereitet werden. Denn E-Fahrzeuge unterscheiden sich in vielerlei Hinsicht von Autos mit Verbrennungsmotor. So werden Elektrofahrzeuge zum Beispiel anders gestartet und betankt.
Zudem weichen Fahr-, Beschleunigungs- und Bremsverhalten ab. »Deshalb ist es unbedingt notwendig, dass Fahrerinnen und Fahrer vor der Nutzung eines Elektroautos mit dessen Besonderheiten vertraut gemacht werden«, erklärt Kay Schulte vom Deutschen Verkehrssicherheitsrat (DVR). »Fahrerinnen und Fahrer sollten beim Umstieg auf ein Elektrofahrzeug durch Vorgesetzte eingewiesen werden.«
Zentrale Punkte bei der Einweisung und Unterweisung von Beschäftigten sind für den Experten die Besonderheiten von E-Fahrzeugen bezüglich der Verkehrssicherheit. Im Gegensatz zu Autos mit Verbrennungsmotor sind Elektrofahrzeuge nahezu geräuschlos unterwegs. Zwar erzeugen sie bei Schrittgeschwindigkeit künstliche Fahrgeräusche, um zumindest im Nahbereich gehört zu werden. Das gilt aber nur für neue Modelle. Ältere oder schneller fahrende Elektroautos werden leicht überhört. Insbesondere bei eingeschränktem Sehvermögen kann die Geräuscharmut zur Gefahr werden. Das muss den Fahrzeugführenden immer wieder bewusst gemacht werden. »Sie müssen trainiert werden, den Verkehrsraum intensiv zu scannen«, sagt Schulte.
Der auffälligste Unterschied zwischen E-Fahrzeugen und Verbrennern liegt in der starken Beschleunigung von Elektroautos. »Von 0 auf 50 Kilometer pro Stunde in wenigen Augenblicken – damit muss man sich erst einmal anfreunden«, sagt Schulte. Das gilt auch für das Ein- und Ausparken.
Darüber hinaus ist die Gefahr von Auffahrunfällen groß. Denn das Bremsverhalten eines E-Fahrzeugs kann sich ebenfalls deutlich von dem eines Verbrenners unterscheiden. Hier spielt die sogenannte Rekuperationskraft eine Rolle. Dabei wird mit dem Bremspedal nicht aktiv gebremst, sondern der Fuß vom Gaspedal genommen. Die Bremswirkung des Motors wird genutzt, zugleich aber Energie gewonnen, um die Batterie zu laden. Der Grad der Rekuperation lässt sich einstellen - vom »Segelmodus«, der sich anfühlt, als rolle das Auto im Leerlauf, bis hin zu starkem Bremsen. Eine Notbremsung durch die mechanische Bremse bleibt aber immer möglich.
Der eingestellte Rekuperationsgrad, gepaart mit dem richtigen Fahrverhalten, kann den Stromverbrauch und damit die Reichweite des Fahrzeugs stark beeinflussen. »Auch das lässt sich trainieren«, sagt Schulte und verweist auf entsprechende Schulungen.
Sollte das Fahrzeug - etwa durch einen Unfall - in Brand geraten, sollten Beschäftigte nicht versuchen, das Feuer selbst zu löschen, sondern sofort die Feuerwehr rufen. »Um eine brennende Batterie zu löschen, braucht man spezielle Ausrüstung«, sagt Schulte. »Feuerwehrleute sind dafür ausgebildet.« Ein weiterer wichtiger Aspekt bei Unfällen sind die Fahrzeugtüren. Bei einigen Modellen lassen sich diese von außen nur elektronisch öffnen. »Das ist unter Sicherheitsaspekten fatal, etwa wenn die Insassen bewusstlos sind«, so Schulte. Bei der Anschaffung von Elektrofahrzeugen sollten Betriebe daher darauf achten, dass sich die Fahrzeugtüren bei den ausgewählten Modellen von außen manuell öffnen lassen. Quelle: Arbeit & Gesundheit (geändert, gekürzt)
Künftig wird die Zahl der Beschäftigten steigen, die beruflich mit Elektroautos unterwegs sind. Beschäftigte sollten aber gut auf den Wechsel vorbereitet werden. Denn E-Fahrzeuge unterscheiden sich in vielerlei Hinsicht von Autos mit Verbrennungsmotor.
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Infobrief Februar 2025: ADR veröffentlicht, TRGS 722 und MPBetreibV

In diesem Monat hat sich nicht viel getan: Es gibt kleinere Änderungen an der TRGS 722 und eine Neufassung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung. Außerdem wurde nun (endlich!) die 30. ADR-Änderungsverordnung veröffentlicht.
Im Ausblick schauen wir unter anderem auf die RoHS, die Energierechtsnovelle sowie auf die aktuelle Meldung der Generalzolldirektion zur Meldung nach der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung. Außerdem wurde die UVPVwV vom Bundesrat beschlossen. Sie wird nach Verkündung im Amtsblatt der Europäischen Union rechtskräftig.
In den Hintergrundinformationen finden Sie zum Beispiel folgende Beiträge:
- Zwei IHK-Präsenzveranstaltungen neue EU-Verpackungsverordnung in Baden-Württemberg
- Aktualisierung des Merkblatts zum Energieeffizienzgesetz (§§ 8 und 9 EnEfG)
- SVHC-Kandidatenliste um fünf Stoffe erweitert
- Neuklassifizierung von Ethanol
- LASI: LV 23 Leitlinien zu Tätigkeiten mit Biostoffen
- Onlineveranstaltung »Pflichten und Auswirkungen des ÜAnlG für Betreiber technischer Anlagen« am 09.10.2025
- Sicher arbeiten mit Handwerkzeugen (mit Beispiel Cuttermesser)
- Straßenverkehr: Nur ganz nüchtern ist ganz sicher
- Informationen zu CBAM
In diesem Monat hat sich nicht viel getan: Es gibt kleinere Änderungen an der TRGS 722 und eine Neufassung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung. Außerdem wurde nun die 30. ADR-Änderungsverordnung veröffentlicht.
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Leitfaden für Unternehmen zur Umsetzung der Biodiversitätsberichterstattung

In einem 12-monatigen Projekt, das in Zusammenarbeit mit insgesamt 37 Partnern aus Wissenschaft, Naturschutz, Wirtschaft und Wirtschaftsprüfung realisiert wurde, entstand ein Leitfaden, der eine effiziente und praktikable Durchführung der Wesentlichkeitsanalyse in Bezug auf Biodiversität und Ökosysteme gemäß der CSRD ermöglicht. In dem Dialogprozess wurde mit Unternehmen wie BASF, Evonik, Hipp, ZINQ und OBI eine »best practice« für eine ambitionierte Wesentlichkeitsanalyse entwickelt.
Eine wichtige Erkenntnis ist, dass Unternehmen Biodiversität und Naturleistungen in ihre strategischen Entscheidungen und ihr Risikomanagement integrieren sollten. Dies bietet nicht nur ökologische Vorteile, sondern stärkt auch den langfristigen wirtschaftlichen Erfolg. Der Leitfaden empfiehlt den Einsatz spezifischer Tools, um Unternehmen bei der Erfüllung der CSRD-Anforderungen in Bezug auf Biodiversität und Nachhaltigkeit zu unterstützen.
»Die Wesentlichkeitsanalyse ist entscheidend, um die Interaktionen eines Unternehmens mit der Natur zu erfassen. Nur was als wesentlich festgelegt wird, kann transparent gemacht und gezielt adressiert werden. Der Leitfaden der Umweltstiftung Michael Otto bietet Unternehmen eine klare, praxisorientierte Anleitung, um den ESRS E4-Standard effizient und wirkungsvoll umzusetzen,« so Tobias Maximilian Wildner, Experte für Sustainable Finance & Regulation beim Helmholtz-Zentrum für Umweltforschung (UFZ).
Zu den Mitunterzeichnern des Leitfadens gehören unter anderem BDO, Deloitte, KPMG, NABU, PwC, Systain, UFZ und WWF. Die DIHK Service GmbH war als Netzwerkpartner mit an Bord. Quelle: DIHK
Im Rahmen eines Projekts der Umweltstiftung Michael Otto wurde ein Leitfaden für eine effiziente und praktikable Durchführung der Wesentlichkeitsanalyse in Bezug auf Biodiversität und Ökosysteme entwickelt.
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Wann Eignungsbeurteilungen möglich sind

Eignungsbeurteilungen sollen eine Einschätzung geben, ob Beschäftigte die physischen und psychischen Fähigkeiten mitbringen, um die zu erledigenden Tätigkeiten ohne relevante Gefahren für die eigene Sicherheit und Gesundheit auszuüben. Auch dürfen Beschäftigte andere nicht gefährden. Für eine Eignungsbeurteilung gibt es jedoch enge rechtliche Grenzen. DGUV-Expertin Martina Nethen-Samimy verweist dafür auf die DGUV Information »Eignungsbeurteilungen in der betrieblichen Praxis«.
Sind Eignungsbeurteilungen für die Beschäftigten verpflichtend?
Während einer Beschäftigung sind Eignungsbeurteilungen zulässig, wenn die Beurteilung durch Gesetze oder Verordnungen vorgeschrieben ist. Diese betreffen vor allem Tätigkeiten, bei denen es um die Verantwortung für Dritte geht. Entsprechende Berufsgruppen sind etwa Pilotinnen und Piloten, Busfahrerinnen und Busfahrer und Flugsicherungspersonal. Lehnen sie eine Eignungsbeurteilung ab, dürfen sie ihre Tätigkeit nicht ausüben.
Darüber hinaus kann eine Eignungsbeurteilung erforderlich sein, wenn Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber begründete Zweifel daran haben, dass Beschäftigte ihre Tätigkeit weiter ausüben können. Das kommt beispielsweise in Frage, wenn es Hinweise auf eine Alkoholkrankheit bei einem Gerüstbauer gibt oder eine Dachdeckerin einen epileptischen Anfall hatte. Die Mitwirkungspflicht des Beschäftigten kann sich dann aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, als sogenannte Nebenpflicht. Eine Einstellungsuntersuchung im Bewerbungsverfahren kann verweigert werden. Arbeitgebende dürfen Bewerberinnen und Bewerber aber unter bestimmten Umständen ablehnen.
Wie kann eine arbeitsrechtliche Grundlage aussehen?
Es gibt verschiedene arbeitsrechtliche Grundlagen, die die Voraussetzung für Eignungsbeurteilungen schaffen können – zum Beispiel eine tarifvertragliche Regelung. Die wichtigste Voraussetzung ist immer, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Dazu müssen die Interessen des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin an der Durchführung der Eignungsbeurteilung gegenüber denen der betroffenen Beschäftigten überwiegen.
Wie wird bei Eignungsbeurteilungen der Datenschutz gewahrt?
Die Eignungsbeurteilung betrifft wichtige Grundrechte der Beschäftigten. Schon bei der Frage der Zulässigkeit einer Eignungsbeurteilung geht es um den Schutz persönlicher Daten. Auch bei Einstellungsuntersuchungen dürfen die untersuchenden Ärztinnen und Ärzte Diagnosen und Befunde nicht mit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin teilen. Diese erhalten lediglich die Information, ob die Person, die sich beworben hat, der Beurteilung nach für die Stelle geeignet ist. Die Weiterleitung von Diagnosen oder Befunden ist nur mit Einwilligung der Bewerberinnen und Bewerber zulässig und sollte schriftlich und mit Unterschrift erfolgen. Es gilt das Gebot der Datensparsamkeit. Bei der Untersuchung dürfen nur Gesundheitsdaten erhoben werden, die im Zusammenhang mit der angestrebten Tätigkeit stehen. Gehört zu dieser Tätigkeit zum Beispiel, dass Mitarbeitende akustische Signale wahrnehmen müssen, dann darf das Hörvermögen untersucht werden. Vor Eignungsuntersuchungen müssen die Betroffenen darüber informiert werden, worauf sich die Untersuchung und die Einwilligung im Einzelnen erstrecken soll.
Was ist der Unterschied zur arbeitsmedizinischen Vorsorge?
Die arbeitsmedizinische Vorsorge gehört zu den betrieblichen Arbeitsschutzmaßnahmen. Sie soll helfen, arbeitsbedingte Gesundheitsstörungen und erhöhte Risiken frühzeitig zu erkennen. Die arbeitsmedizinische Vorsorge umfasst aber ausdrücklich nicht den Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen. So gibt es die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) vor. Betriebsärztinnen und Betriebsärzte wahren die ärztliche Schweigepflicht – Arbeitgebende werden also nicht über die Ergebnisse der Vorsorgeuntersuchung oder des Vorsorgegesprächs informiert. Sie erhalten lediglich eine Bescheinigung darüber, dass die Vorsorge erfolgt ist. Quelle: Arbeit & Gesundheit (gekürzt)
Medizinische Eignungsbeurteilungen sind von der arbeitsmedizinischen Vorsorge klar abgegrenzt. Für sie gibt es enge rechtliche Grenzen. Hier ein Auszug aus dem Artikel von Arbeit & Gesundheit.
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Infobrief Januar 2025: ADR 2025, EU-Verpackungsverordnung, EnergieStV/StromStV

Wir begrüßen Sie mit dieser Ausgabe des Infobriefs im neuen Jahr und hoffen, Sie alle sind gut reingekommen. Schön, dass Sie wieder hier sind.
Und gleich gibt es allerhand Neues:
Neu ist die EU-Verpackungsverordnung sowie der Durchführungsbeschluss zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) Industrieemissionen in Bezug auf Schmieden und Gießereien. Diverse Änderungen gab es u.a. im Baurecht sowie im Energie-/Stromsteuerrecht. Und auch wenn das ADR 2025 Stand heute Vormittag noch immer nicht amtlich veröffentlicht wurde, haben wir Ihnen einige wesentliche Änderungen aufbereitet. Schließlich können diese Änderungen ab dem 1.1.2025 angewendet werden, auch wenn die Übergangsfrist noch bis zum 30.6.2025 geht.
Im Ausblick geht es diesmal u.a. um Referentenentwürfe zur IED-Umsetzung, drei neue Berufskrankheiten und den Kabinettsbeschluss der UVPVwV. Außerdem haben wird Ihnen eine Übersicht über Änderungen im Bereich Energie-, Umwelt- und Innovationspolitik der DIHK verlinkt.
Hintergrundinformationen gibt es u.a. zu:
- Aktualisiertes Hinweispapier BECV zu den ökologischen Gegenleistungen der Unternehmen
- Erstmalige Veröffentlichung der Daten zu Abwärmepotentialen in Deutschland
- WEKA-Artikel zur Substitutionsprüfung für Gefahrstoffe
- Poster zu den neuen Gefahrenklassen in der EU
- Was zu beachten ist beim Austausch von PFAS-haltigen Feuerlöschschäumen
- Praktische Hilfe für den Einsatz von KI im Betrieb
- Frage, ob Beschäftigte bei Unfällen an eigentlich freien Tagen versichert sind
- Frage, ob der der Arbeitgeber den Cannabiskonsum trotz Legalisierung gänzlich verbieten darf
- Entwurf EN ISO 12100:2024 »Sicherheit von Maschinen«
- CBAM: Beginn des Zulassungsverfahrens, Checkliste für CBAM-Anmelder und weitere Hinweise
Das neue Jahr startet gleich mit etlichen Änderungen in vielen Rechtsgebieten. Und auch wenn das ADR 2025 Stand heute immer noch nicht amtlich veröffentlicht wurde, haben wir Ihnen die Änderungen nun aufbereitet.
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Brandschutz beim Umgang mit Batterien

Thomas Volkmer, DGUV Sachgebiet Betrieblicher Brandschutz und Aufsichtsperson bei der BG ETEM erläutert den sicheren Umgang:
Lithium-Ionen-Batterien sind aus der modernen Arbeitswelt nicht mehr wegzudenken: Sie sind in Geräten wie Laptops, Telefonen und sogenannten Power-Tools wie Bohr- oder Schleifmaschinen eingebaut. Auch im medizinischen Bereich kommen sie zum Einsatz, etwa in Defibrillatoren oder Infusionspumpen. Darüber hinaus sind sie essenziell für Elektrofahrzeuge. Dass sie so häufig verwendet werden, hat gute Gründe: Die Batterien sind bei sachgemäßem Umgang besonders langlebig, wiederaufladbar und besitzen eine hohe Energiedichte – das heißt, sie speichern viel Strom bei kompakter Bauform.
Doch Lithium-Ionen-Batterien bergen auch potenzielle Gefahren - wie die eines Brandes. Dabei können auch Gefahrstoffe austreten, die teilweise krebserzeugend sind. Zudem besteht das Risiko einer Explosion. Weil schon kleine Fehler im Umgang mit Lithium-Ionen-Batterien schwerwiegende Folgen haben können, müssen Betriebe über sachgerechte Handhabung, Risiken und Gefahren Bescheid wissen.
Wann besteht bei Lithium-Ionen-Batterien Brandgefahr?
Wenn Lithium-Ionen-Batterien Qualitätsmängel aufweisen oder falsch mit ihnen umgegangen wird, besteht Brandgefahr – und das während des kompletten Lebenszyklus der Batterie: von der Herstellung über die Verwendung bis hin zur Entsorgung. Mögliche Ursachen für einen Brand können ein Kurzschluss, eine Überladung, Erwärmung, Tiefentladung oder ein ungeeignetes Ladegerät sein.
In Betrieben sollte daher eine Gefährdungsbeurteilung hierzu erstellt sowie Brandschutzmaßnahmen anhand einer Brandrisikoanalyse festgelegt werden. Darin müssen Unternehmen die vorgesehene Verwendung und den Umgang mit LIB berücksichtigen. Ist eine Batterie beschädigt, muss sie sofort an einen sicheren Ort gebracht und entsprechend dem Batteriegesetz entsorgt werden. Beschäftigte müssen unterwiesen werden, wie sie LIB – oder Geräte mit LIB – sicher transportieren können, aber auch, wie man sie lagert und auflädt.
Wie sieht ein sicherer Umgang mit Lithium-Ionen-Batterien aus?
Die Bedienungsanleitung enthält wichtige Hinweise zum Umgang mit Lithium-Ionen-Batterien. Insbesondere sollten Beschäftigte darauf achten, dass LIB keinen mechanischen Einwirkungen ausgesetzt werden. Andernfalls können Beschädigungen im Inneren entstehen und giftige Flüssigkeiten oder Dämpfe austreten. Es ist daher sinnvoll, sie in einem geeigneten Behältnis zu transportieren – und dieses nicht fallen zu lassen. LIB gehören zu den gefährlichen Gütern, deren Transport dem Gefahrgutbeförderungsgesetz unterliegt. Beschäftigte müssen die Verpackungsanweisungen und Sondervorschriften berücksichtigen.
So werden Lithium-Ionen-Batterien sicher gelagert
Erste Hinweise zur sicheren Lagerung von Lithium-IonenBatterien liefern die Herstellerangaben. Darüber hinaus gilt es zu beachten:
- Zustand der Lithium-Ionen-Batterie bewerten
Vor der Lagerung sollten Beschäftigte prüfen, ob eine Lithium-Ionen-Batterie beschädigt ist. Das lässt sich an Verformungen, Verfärbungen, Geruch, Erwärmung oder auslaufender Flüssigkeit erkennen. - Sichere Umgebung
Lithium-Ionen-Batterien sollten möglichst separat in einem durch einen Rauch- oder Wärmemelder überwachten und brandgeschützten Raum aufbewahrt werden – nicht im Fertigteil- oder Gefahrstofflager oder im Bereich von Flucht- oder Rettungswegen. - Richtige Temperatur
Lithium-Ionen-Batterien sollten bei der Lagerung nicht direkter Sonnenstrahlung ausgesetzt werden, weil sie sich sonst zu stark aufheizen. Am besten werden sie kühl, aber frostfrei sowie in jedem Fall trocken aufbewahrt. - Tiefentladung Verhindern
Durch Tiefentladung können Lithium-Ionen-Batterien in einen kritischen Zustand kommen, deshalb sollten sie bei langen Lagerzeiten nachgeladen werden – immer mit einem geeigneten Ladegerät.
Was muss beim Laden der Batterien beachtet werden?
Beim Laden besteht das höchste Brandrisiko. Um Brände zu verhindern, ist es wichtig, ein dafür geeignetes Ladegerät zu verwenden. Darüber hinaus sollten Beschäftigte die LIB nie auf brennbarem Untergrund oder in der Nähe von brennbarem Material laden. Um die Batterie herum muss zudem eine Luftzirkulation und Wärmeabfuhr sichergestellt sein. Es ist sinnvoll, den gesamten Ladevorgang zu beobachten. Zudem sollten LIB regelmäßig aufgeladen werden, um die Lebensdauer zu verlängern. Dauerladen hingegen ist schädlich.
Was tun, wenn es doch zu einem Lithium-Ionen-Batterie-Brand kommt?
Dann hilft erst mal Wasser am besten, weil es kühlt und die Reaktion weiterer Zellen verhindert. Auch sollten die reagierenden Lithium-Ionen-Batterien ohne Eigengefährdung aus dem Gebäude gebracht werden können. Daher dürfen sie nicht in Fluchtwegen oder bei Ausgängen gelagert werden. Quelle: Arbeit & Gesundheit (geändert)
Die Tipps von Herrn Volkmer basieren auf der DGUV Information 205-041 »Brandschutz beim Umgang mit Lithium-Ionen-Batterien« (wir berichteten im Infobrief April 2024).
Thomas Volkmer, DGUV Sachgebiet Betrieblicher Brandschutz und Aufsichtsperson bei der BG ETEM erläutert den sicheren Umgang.
» Weitere Informationen zu Brandschutz beim Umgang mit Batterien