Lösungen auf den Punkt gebracht
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Textbeiträge von Andrea Wieland.
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Explosionsschutz: Primäre Explosionsschutzmaßnahmen III - Konzentration | Inertisierung

Überwachung der Konzentration
Zur Vermeidung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre können Gaswarngeräte verwendet werden, die, wenn die eingestellte Alarmschwelle (i.d.R. 25 % der UEG) überschritten wird, technische Maßnahmen einleiten, wie
- Lüftungsmaßnahmen.
- Abstellen von Prozessen, bei denen die brennbaren Stoffe entstehen.
- Absperren von Anlagen, bei denen Stoffe freigesetzt werden.
- Inertisierung des explosionsgefährdeten Bereichs.
- Abschalten von Zündquellen.
Dabei muss auf die korrekte Positionierung der Gaswarngeräte geachtet werden, die vom Dichteverhältnis der Gase und Dämpfe zur Luft abhängt. Das bedeutet, dass bei Gasen, die leichter sind als Luft, die Gaswarngeräte oberhalb der Freisetzungsquelle angebracht werden müssen.
Bei den technischen Maßnahmen handelt es sich um Mess-, Steuer und Regeleinrichtungen, die eine Ausfallsicherheit aufweisen müssen. Näheres dazu finden Sie in der TRGS 725 »Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen im Rahmen von Explosionsschutzmaßnahmen«.
Inertisierung
Bei der Inertisierung wird der Luftsauerstoff durch Zugabe eines inerten Gases (z.B. Stickstoff, Kohlendioxid, Edelgase) verdrängt. Damit fehlt eine der drei Bedingungen für das Auftreten einer explosionsfähigen Atmosphäre (siehe Beitrag: Das Entstehen einer Explosion).
Letzter Beitrag: Primäre Explosionsschutzmaßnahmen II - Dichtheit | Lüftung
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Dieter Hubich
Neuer Beitrag unserer Ex-Schutz-Serie: Wie wirken die Überwachung der Konzentration und eine Inertisierung im Hinblick auf die Verhinderung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre?
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Arbeit & Gesundheit zu Ladungssicherung

Der Lastverteilungsplan (LVP) des Fahrzeugs muss dem Betrieb und den Fahrzeugführenden bekannt sein. Sollte ein solcher Plan nicht vorhanden sein, kann man sich einen eigenen erstellen. »Im LVP wird festgelegt, in welchem Bereich der Ladefläche sich der Gesamtschwerpunkt der Ladung befinden muss, um einzelne Achsen nicht zu überlasten oder die Mindestachslast der Lenkachse nicht zu unterschreiten«, sagt André Schemel, stellvertretender Leiter des Sachgebiets Fahrzeuge von der BG Verkehr. »Grundsätzlich sollte der Schwerpunkt so tief wie möglich und möglichst auf der Längsmittellinie liegen.« Das kann zur Herausforderung werden. Zum Beispiel dann, wenn, wie in Lieferfahrzeugen üblich, Ladungen an mehrere Empfänger gehen und sich die Lastverteilung verändert. Der Transport muss so geplant werden, dass diese im Fahrzeug gleichbleibt.
Laut Straßenverkehrsordnung muss die Person die Ladung sichern, die das Fahrzeug führt. Zumindest, wenn sie selbst lädt oder bei der Verladung anwesend ist. Wenn jemand anderes das Fahrzeug beladen hat, muss sie die Ladungssicherung kontrollieren – und notfalls ablehnen, die Fahrt durchzuführen. Um Lastverschiebungen unterwegs zu verhindern, werden üblicherweise Zurrgurte eingesetzt. Wichtig: Vor jeder Anwendung sollten alle Zurrgurte einer Sichtprüfung unterzogen werden, einmal im Jahr sogar durch eine speziell für diesen Fall beauftragte Person. Beschädigte Zurrgurte müssen ausgetauscht werden.
Grundsätzlich lässt sich Ladungssicherung in »Formschluss« und »Kraftschluss« unterteilen, wobei Formschluss vorzuziehen ist. Bei diesem wird die Ladung von allen Seiten gesichert, etwa wenn sie lückenlos von den festen Wänden des Transportfahrzeugs umgeben wird. Ein Beispiel für den Kraftschluss ist das Niederzurren. Dabei wird die Nutzlast mittels über die Ladung verlaufender Zurrgurte auf den Boden gedrückt und durch Reibung gegen Verrutschen gesichert. Das sei immer nur die zweitbeste Lösung, so Schemel. Sinnvoll sei in jedem Fall, Antirutschmatten zusätzlich einzusetzen, um die Reibung zwischen der Ladefläche und der Ladung zu erhöhen. Kantenschoner helfen, die Vorspannkraft des Zurrgurtes gleichmäßiger zu verteilen. Quelle: Arbeit & Gesundheit (geändert, gekürzt)
Ladungssicherung ist ein häufig vernachlässigtes Thema in Unternehmen. Zu Unrecht. Worauf es bei der Lastenverteilung und den Zurrgurten ankommt.
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Elektrofahrzeuge als Dienstwagen

Künftig wird die Zahl der Beschäftigten steigen, die beruflich mit Elektroautos unterwegs sind. Denn viele Betriebe rüsten ihre Firmenflotten um. Beschäftigte sollten aber gut auf den Wechsel vorbereitet werden. Denn E-Fahrzeuge unterscheiden sich in vielerlei Hinsicht von Autos mit Verbrennungsmotor. So werden Elektrofahrzeuge zum Beispiel anders gestartet und betankt.
Zudem weichen Fahr-, Beschleunigungs- und Bremsverhalten ab. »Deshalb ist es unbedingt notwendig, dass Fahrerinnen und Fahrer vor der Nutzung eines Elektroautos mit dessen Besonderheiten vertraut gemacht werden«, erklärt Kay Schulte vom Deutschen Verkehrssicherheitsrat (DVR). »Fahrerinnen und Fahrer sollten beim Umstieg auf ein Elektrofahrzeug durch Vorgesetzte eingewiesen werden.«
Zentrale Punkte bei der Einweisung und Unterweisung von Beschäftigten sind für den Experten die Besonderheiten von E-Fahrzeugen bezüglich der Verkehrssicherheit. Im Gegensatz zu Autos mit Verbrennungsmotor sind Elektrofahrzeuge nahezu geräuschlos unterwegs. Zwar erzeugen sie bei Schrittgeschwindigkeit künstliche Fahrgeräusche, um zumindest im Nahbereich gehört zu werden. Das gilt aber nur für neue Modelle. Ältere oder schneller fahrende Elektroautos werden leicht überhört. Insbesondere bei eingeschränktem Sehvermögen kann die Geräuscharmut zur Gefahr werden. Das muss den Fahrzeugführenden immer wieder bewusst gemacht werden. »Sie müssen trainiert werden, den Verkehrsraum intensiv zu scannen«, sagt Schulte.
Der auffälligste Unterschied zwischen E-Fahrzeugen und Verbrennern liegt in der starken Beschleunigung von Elektroautos. »Von 0 auf 50 Kilometer pro Stunde in wenigen Augenblicken – damit muss man sich erst einmal anfreunden«, sagt Schulte. Das gilt auch für das Ein- und Ausparken.
Darüber hinaus ist die Gefahr von Auffahrunfällen groß. Denn das Bremsverhalten eines E-Fahrzeugs kann sich ebenfalls deutlich von dem eines Verbrenners unterscheiden. Hier spielt die sogenannte Rekuperationskraft eine Rolle. Dabei wird mit dem Bremspedal nicht aktiv gebremst, sondern der Fuß vom Gaspedal genommen. Die Bremswirkung des Motors wird genutzt, zugleich aber Energie gewonnen, um die Batterie zu laden. Der Grad der Rekuperation lässt sich einstellen - vom »Segelmodus«, der sich anfühlt, als rolle das Auto im Leerlauf, bis hin zu starkem Bremsen. Eine Notbremsung durch die mechanische Bremse bleibt aber immer möglich.
Der eingestellte Rekuperationsgrad, gepaart mit dem richtigen Fahrverhalten, kann den Stromverbrauch und damit die Reichweite des Fahrzeugs stark beeinflussen. »Auch das lässt sich trainieren«, sagt Schulte und verweist auf entsprechende Schulungen.
Sollte das Fahrzeug - etwa durch einen Unfall - in Brand geraten, sollten Beschäftigte nicht versuchen, das Feuer selbst zu löschen, sondern sofort die Feuerwehr rufen. »Um eine brennende Batterie zu löschen, braucht man spezielle Ausrüstung«, sagt Schulte. »Feuerwehrleute sind dafür ausgebildet.« Ein weiterer wichtiger Aspekt bei Unfällen sind die Fahrzeugtüren. Bei einigen Modellen lassen sich diese von außen nur elektronisch öffnen. »Das ist unter Sicherheitsaspekten fatal, etwa wenn die Insassen bewusstlos sind«, so Schulte. Bei der Anschaffung von Elektrofahrzeugen sollten Betriebe daher darauf achten, dass sich die Fahrzeugtüren bei den ausgewählten Modellen von außen manuell öffnen lassen. Quelle: Arbeit & Gesundheit (geändert, gekürzt)
Künftig wird die Zahl der Beschäftigten steigen, die beruflich mit Elektroautos unterwegs sind. Beschäftigte sollten aber gut auf den Wechsel vorbereitet werden. Denn E-Fahrzeuge unterscheiden sich in vielerlei Hinsicht von Autos mit Verbrennungsmotor.
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Infobrief Februar 2025: ADR veröffentlicht, TRGS 722 und MPBetreibV

In diesem Monat hat sich nicht viel getan: Es gibt kleinere Änderungen an der TRGS 722 und eine Neufassung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung. Außerdem wurde nun (endlich!) die 30. ADR-Änderungsverordnung veröffentlicht.
Im Ausblick schauen wir unter anderem auf die RoHS, die Energierechtsnovelle sowie auf die aktuelle Meldung der Generalzolldirektion zur Meldung nach der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung. Außerdem wurde die UVPVwV vom Bundesrat beschlossen. Sie wird nach Verkündung im Amtsblatt der Europäischen Union rechtskräftig.
In den Hintergrundinformationen finden Sie zum Beispiel folgende Beiträge:
- Zwei IHK-Präsenzveranstaltungen neue EU-Verpackungsverordnung in Baden-Württemberg
- Aktualisierung des Merkblatts zum Energieeffizienzgesetz (§§ 8 und 9 EnEfG)
- SVHC-Kandidatenliste um fünf Stoffe erweitert
- Neuklassifizierung von Ethanol
- LASI: LV 23 Leitlinien zu Tätigkeiten mit Biostoffen
- Onlineveranstaltung »Pflichten und Auswirkungen des ÜAnlG für Betreiber technischer Anlagen« am 09.10.2025
- Sicher arbeiten mit Handwerkzeugen (mit Beispiel Cuttermesser)
- Straßenverkehr: Nur ganz nüchtern ist ganz sicher
- Informationen zu CBAM
In diesem Monat hat sich nicht viel getan: Es gibt kleinere Änderungen an der TRGS 722 und eine Neufassung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung. Außerdem wurde nun die 30. ADR-Änderungsverordnung veröffentlicht.
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Leitfaden für Unternehmen zur Umsetzung der Biodiversitätsberichterstattung

In einem 12-monatigen Projekt, das in Zusammenarbeit mit insgesamt 37 Partnern aus Wissenschaft, Naturschutz, Wirtschaft und Wirtschaftsprüfung realisiert wurde, entstand ein Leitfaden, der eine effiziente und praktikable Durchführung der Wesentlichkeitsanalyse in Bezug auf Biodiversität und Ökosysteme gemäß der CSRD ermöglicht. In dem Dialogprozess wurde mit Unternehmen wie BASF, Evonik, Hipp, ZINQ und OBI eine »best practice« für eine ambitionierte Wesentlichkeitsanalyse entwickelt.
Eine wichtige Erkenntnis ist, dass Unternehmen Biodiversität und Naturleistungen in ihre strategischen Entscheidungen und ihr Risikomanagement integrieren sollten. Dies bietet nicht nur ökologische Vorteile, sondern stärkt auch den langfristigen wirtschaftlichen Erfolg. Der Leitfaden empfiehlt den Einsatz spezifischer Tools, um Unternehmen bei der Erfüllung der CSRD-Anforderungen in Bezug auf Biodiversität und Nachhaltigkeit zu unterstützen.
»Die Wesentlichkeitsanalyse ist entscheidend, um die Interaktionen eines Unternehmens mit der Natur zu erfassen. Nur was als wesentlich festgelegt wird, kann transparent gemacht und gezielt adressiert werden. Der Leitfaden der Umweltstiftung Michael Otto bietet Unternehmen eine klare, praxisorientierte Anleitung, um den ESRS E4-Standard effizient und wirkungsvoll umzusetzen,« so Tobias Maximilian Wildner, Experte für Sustainable Finance & Regulation beim Helmholtz-Zentrum für Umweltforschung (UFZ).
Zu den Mitunterzeichnern des Leitfadens gehören unter anderem BDO, Deloitte, KPMG, NABU, PwC, Systain, UFZ und WWF. Die DIHK Service GmbH war als Netzwerkpartner mit an Bord. Quelle: DIHK
Im Rahmen eines Projekts der Umweltstiftung Michael Otto wurde ein Leitfaden für eine effiziente und praktikable Durchführung der Wesentlichkeitsanalyse in Bezug auf Biodiversität und Ökosysteme entwickelt.
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Wann Eignungsbeurteilungen möglich sind

Eignungsbeurteilungen sollen eine Einschätzung geben, ob Beschäftigte die physischen und psychischen Fähigkeiten mitbringen, um die zu erledigenden Tätigkeiten ohne relevante Gefahren für die eigene Sicherheit und Gesundheit auszuüben. Auch dürfen Beschäftigte andere nicht gefährden. Für eine Eignungsbeurteilung gibt es jedoch enge rechtliche Grenzen. DGUV-Expertin Martina Nethen-Samimy verweist dafür auf die DGUV Information »Eignungsbeurteilungen in der betrieblichen Praxis«.
Sind Eignungsbeurteilungen für die Beschäftigten verpflichtend?
Während einer Beschäftigung sind Eignungsbeurteilungen zulässig, wenn die Beurteilung durch Gesetze oder Verordnungen vorgeschrieben ist. Diese betreffen vor allem Tätigkeiten, bei denen es um die Verantwortung für Dritte geht. Entsprechende Berufsgruppen sind etwa Pilotinnen und Piloten, Busfahrerinnen und Busfahrer und Flugsicherungspersonal. Lehnen sie eine Eignungsbeurteilung ab, dürfen sie ihre Tätigkeit nicht ausüben.
Darüber hinaus kann eine Eignungsbeurteilung erforderlich sein, wenn Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber begründete Zweifel daran haben, dass Beschäftigte ihre Tätigkeit weiter ausüben können. Das kommt beispielsweise in Frage, wenn es Hinweise auf eine Alkoholkrankheit bei einem Gerüstbauer gibt oder eine Dachdeckerin einen epileptischen Anfall hatte. Die Mitwirkungspflicht des Beschäftigten kann sich dann aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, als sogenannte Nebenpflicht. Eine Einstellungsuntersuchung im Bewerbungsverfahren kann verweigert werden. Arbeitgebende dürfen Bewerberinnen und Bewerber aber unter bestimmten Umständen ablehnen.
Wie kann eine arbeitsrechtliche Grundlage aussehen?
Es gibt verschiedene arbeitsrechtliche Grundlagen, die die Voraussetzung für Eignungsbeurteilungen schaffen können – zum Beispiel eine tarifvertragliche Regelung. Die wichtigste Voraussetzung ist immer, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Dazu müssen die Interessen des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin an der Durchführung der Eignungsbeurteilung gegenüber denen der betroffenen Beschäftigten überwiegen.
Wie wird bei Eignungsbeurteilungen der Datenschutz gewahrt?
Die Eignungsbeurteilung betrifft wichtige Grundrechte der Beschäftigten. Schon bei der Frage der Zulässigkeit einer Eignungsbeurteilung geht es um den Schutz persönlicher Daten. Auch bei Einstellungsuntersuchungen dürfen die untersuchenden Ärztinnen und Ärzte Diagnosen und Befunde nicht mit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin teilen. Diese erhalten lediglich die Information, ob die Person, die sich beworben hat, der Beurteilung nach für die Stelle geeignet ist. Die Weiterleitung von Diagnosen oder Befunden ist nur mit Einwilligung der Bewerberinnen und Bewerber zulässig und sollte schriftlich und mit Unterschrift erfolgen. Es gilt das Gebot der Datensparsamkeit. Bei der Untersuchung dürfen nur Gesundheitsdaten erhoben werden, die im Zusammenhang mit der angestrebten Tätigkeit stehen. Gehört zu dieser Tätigkeit zum Beispiel, dass Mitarbeitende akustische Signale wahrnehmen müssen, dann darf das Hörvermögen untersucht werden. Vor Eignungsuntersuchungen müssen die Betroffenen darüber informiert werden, worauf sich die Untersuchung und die Einwilligung im Einzelnen erstrecken soll.
Was ist der Unterschied zur arbeitsmedizinischen Vorsorge?
Die arbeitsmedizinische Vorsorge gehört zu den betrieblichen Arbeitsschutzmaßnahmen. Sie soll helfen, arbeitsbedingte Gesundheitsstörungen und erhöhte Risiken frühzeitig zu erkennen. Die arbeitsmedizinische Vorsorge umfasst aber ausdrücklich nicht den Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen. So gibt es die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) vor. Betriebsärztinnen und Betriebsärzte wahren die ärztliche Schweigepflicht – Arbeitgebende werden also nicht über die Ergebnisse der Vorsorgeuntersuchung oder des Vorsorgegesprächs informiert. Sie erhalten lediglich eine Bescheinigung darüber, dass die Vorsorge erfolgt ist. Quelle: Arbeit & Gesundheit (gekürzt)
Medizinische Eignungsbeurteilungen sind von der arbeitsmedizinischen Vorsorge klar abgegrenzt. Für sie gibt es enge rechtliche Grenzen. Hier ein Auszug aus dem Artikel von Arbeit & Gesundheit.
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Infobrief Januar 2025: ADR 2025, EU-Verpackungsverordnung, EnergieStV/StromStV

Wir begrüßen Sie mit dieser Ausgabe des Infobriefs im neuen Jahr und hoffen, Sie alle sind gut reingekommen. Schön, dass Sie wieder hier sind.
Und gleich gibt es allerhand Neues:
Neu ist die EU-Verpackungsverordnung sowie der Durchführungsbeschluss zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) Industrieemissionen in Bezug auf Schmieden und Gießereien. Diverse Änderungen gab es u.a. im Baurecht sowie im Energie-/Stromsteuerrecht. Und auch wenn das ADR 2025 Stand heute Vormittag noch immer nicht amtlich veröffentlicht wurde, haben wir Ihnen einige wesentliche Änderungen aufbereitet. Schließlich können diese Änderungen ab dem 1.1.2025 angewendet werden, auch wenn die Übergangsfrist noch bis zum 30.6.2025 geht.
Im Ausblick geht es diesmal u.a. um Referentenentwürfe zur IED-Umsetzung, drei neue Berufskrankheiten und den Kabinettsbeschluss der UVPVwV. Außerdem haben wird Ihnen eine Übersicht über Änderungen im Bereich Energie-, Umwelt- und Innovationspolitik der DIHK verlinkt.
Hintergrundinformationen gibt es u.a. zu:
- Aktualisiertes Hinweispapier BECV zu den ökologischen Gegenleistungen der Unternehmen
- Erstmalige Veröffentlichung der Daten zu Abwärmepotentialen in Deutschland
- WEKA-Artikel zur Substitutionsprüfung für Gefahrstoffe
- Poster zu den neuen Gefahrenklassen in der EU
- Was zu beachten ist beim Austausch von PFAS-haltigen Feuerlöschschäumen
- Praktische Hilfe für den Einsatz von KI im Betrieb
- Frage, ob Beschäftigte bei Unfällen an eigentlich freien Tagen versichert sind
- Frage, ob der der Arbeitgeber den Cannabiskonsum trotz Legalisierung gänzlich verbieten darf
- Entwurf EN ISO 12100:2024 »Sicherheit von Maschinen«
- CBAM: Beginn des Zulassungsverfahrens, Checkliste für CBAM-Anmelder und weitere Hinweise
Das neue Jahr startet gleich mit etlichen Änderungen in vielen Rechtsgebieten. Und auch wenn das ADR 2025 Stand heute immer noch nicht amtlich veröffentlicht wurde, haben wir Ihnen die Änderungen nun aufbereitet.
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Brandschutz beim Umgang mit Batterien

Thomas Volkmer, DGUV Sachgebiet Betrieblicher Brandschutz und Aufsichtsperson bei der BG ETEM erläutert den sicheren Umgang:
Lithium-Ionen-Batterien sind aus der modernen Arbeitswelt nicht mehr wegzudenken: Sie sind in Geräten wie Laptops, Telefonen und sogenannten Power-Tools wie Bohr- oder Schleifmaschinen eingebaut. Auch im medizinischen Bereich kommen sie zum Einsatz, etwa in Defibrillatoren oder Infusionspumpen. Darüber hinaus sind sie essenziell für Elektrofahrzeuge. Dass sie so häufig verwendet werden, hat gute Gründe: Die Batterien sind bei sachgemäßem Umgang besonders langlebig, wiederaufladbar und besitzen eine hohe Energiedichte – das heißt, sie speichern viel Strom bei kompakter Bauform.
Doch Lithium-Ionen-Batterien bergen auch potenzielle Gefahren - wie die eines Brandes. Dabei können auch Gefahrstoffe austreten, die teilweise krebserzeugend sind. Zudem besteht das Risiko einer Explosion. Weil schon kleine Fehler im Umgang mit Lithium-Ionen-Batterien schwerwiegende Folgen haben können, müssen Betriebe über sachgerechte Handhabung, Risiken und Gefahren Bescheid wissen.
Wann besteht bei Lithium-Ionen-Batterien Brandgefahr?
Wenn Lithium-Ionen-Batterien Qualitätsmängel aufweisen oder falsch mit ihnen umgegangen wird, besteht Brandgefahr – und das während des kompletten Lebenszyklus der Batterie: von der Herstellung über die Verwendung bis hin zur Entsorgung. Mögliche Ursachen für einen Brand können ein Kurzschluss, eine Überladung, Erwärmung, Tiefentladung oder ein ungeeignetes Ladegerät sein.
In Betrieben sollte daher eine Gefährdungsbeurteilung hierzu erstellt sowie Brandschutzmaßnahmen anhand einer Brandrisikoanalyse festgelegt werden. Darin müssen Unternehmen die vorgesehene Verwendung und den Umgang mit LIB berücksichtigen. Ist eine Batterie beschädigt, muss sie sofort an einen sicheren Ort gebracht und entsprechend dem Batteriegesetz entsorgt werden. Beschäftigte müssen unterwiesen werden, wie sie LIB – oder Geräte mit LIB – sicher transportieren können, aber auch, wie man sie lagert und auflädt.
Wie sieht ein sicherer Umgang mit Lithium-Ionen-Batterien aus?
Die Bedienungsanleitung enthält wichtige Hinweise zum Umgang mit Lithium-Ionen-Batterien. Insbesondere sollten Beschäftigte darauf achten, dass LIB keinen mechanischen Einwirkungen ausgesetzt werden. Andernfalls können Beschädigungen im Inneren entstehen und giftige Flüssigkeiten oder Dämpfe austreten. Es ist daher sinnvoll, sie in einem geeigneten Behältnis zu transportieren – und dieses nicht fallen zu lassen. LIB gehören zu den gefährlichen Gütern, deren Transport dem Gefahrgutbeförderungsgesetz unterliegt. Beschäftigte müssen die Verpackungsanweisungen und Sondervorschriften berücksichtigen.
So werden Lithium-Ionen-Batterien sicher gelagert
Erste Hinweise zur sicheren Lagerung von Lithium-IonenBatterien liefern die Herstellerangaben. Darüber hinaus gilt es zu beachten:
- Zustand der Lithium-Ionen-Batterie bewerten
Vor der Lagerung sollten Beschäftigte prüfen, ob eine Lithium-Ionen-Batterie beschädigt ist. Das lässt sich an Verformungen, Verfärbungen, Geruch, Erwärmung oder auslaufender Flüssigkeit erkennen. - Sichere Umgebung
Lithium-Ionen-Batterien sollten möglichst separat in einem durch einen Rauch- oder Wärmemelder überwachten und brandgeschützten Raum aufbewahrt werden – nicht im Fertigteil- oder Gefahrstofflager oder im Bereich von Flucht- oder Rettungswegen. - Richtige Temperatur
Lithium-Ionen-Batterien sollten bei der Lagerung nicht direkter Sonnenstrahlung ausgesetzt werden, weil sie sich sonst zu stark aufheizen. Am besten werden sie kühl, aber frostfrei sowie in jedem Fall trocken aufbewahrt. - Tiefentladung Verhindern
Durch Tiefentladung können Lithium-Ionen-Batterien in einen kritischen Zustand kommen, deshalb sollten sie bei langen Lagerzeiten nachgeladen werden – immer mit einem geeigneten Ladegerät.
Was muss beim Laden der Batterien beachtet werden?
Beim Laden besteht das höchste Brandrisiko. Um Brände zu verhindern, ist es wichtig, ein dafür geeignetes Ladegerät zu verwenden. Darüber hinaus sollten Beschäftigte die LIB nie auf brennbarem Untergrund oder in der Nähe von brennbarem Material laden. Um die Batterie herum muss zudem eine Luftzirkulation und Wärmeabfuhr sichergestellt sein. Es ist sinnvoll, den gesamten Ladevorgang zu beobachten. Zudem sollten LIB regelmäßig aufgeladen werden, um die Lebensdauer zu verlängern. Dauerladen hingegen ist schädlich.
Was tun, wenn es doch zu einem Lithium-Ionen-Batterie-Brand kommt?
Dann hilft erst mal Wasser am besten, weil es kühlt und die Reaktion weiterer Zellen verhindert. Auch sollten die reagierenden Lithium-Ionen-Batterien ohne Eigengefährdung aus dem Gebäude gebracht werden können. Daher dürfen sie nicht in Fluchtwegen oder bei Ausgängen gelagert werden. Quelle: Arbeit & Gesundheit (geändert)
Die Tipps von Herrn Volkmer basieren auf der DGUV Information 205-041 »Brandschutz beim Umgang mit Lithium-Ionen-Batterien« (wir berichteten im Infobrief April 2024).
Thomas Volkmer, DGUV Sachgebiet Betrieblicher Brandschutz und Aufsichtsperson bei der BG ETEM erläutert den sicheren Umgang.
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Wartung von Maschinen birgt Gefahrenpotenzial - Unfallgeschehen 2023

Bei der Wartung und Vorbereitung von Maschinen ereignen sich mehr schwere Unfälle als im Regelbetrieb. Das zeigt eine statistische Auswertung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) in ihrer aktuellen Broschüre »Arbeitsunfallgeschehen 2023«.
Die gesetzliche Unfallversicherung analysiert jährlich Arbeitsunfälle nach verschiedenen Parametern wie Branche, Unfallauslöser oder Unfallfolgen. Erstmals wurden 2023 die Ursachen bei Unfällen an Maschinen noch stärker differenziert. Dabei hat sich gezeigt, dass Unfälle bei der Rüstung und Wartung der Maschinen gravierendere Folgen hatten als Unfälle während des laufenden Betriebs. Zwar ereignen sich Unfälle beim Betrieb der Maschine mehr als doppelt so häufig wie während des Instandhaltens, Rüstens oder Reinigens von Maschinen. Aber 2023 fanden 14 dieser Unfälle einen tödlichen Ausgang. Im laufenden Betrieb hingegen waren es 3. Bei weiteren drei tödlichen Unfällen wurde die genaue Tätigkeit nicht dokumentiert.
Diese Zahlen weisen indirekt auch auf die Gefahren hin, die von der Manipulation von Schutzeinrichtungen ausgehen. Denn die Praxis zeigt, dass Schutzeinrichtungen vor allem für Aufgaben der Störungsbeseitigung, des Rüstens und der Instandhaltung manipuliert werden. Schätzungen gehen davon aus, dass tausende Arbeitsunfälle jedes Jahr die Folge manipulierter Schutzeinrichtungen sind. Manipuliert wird, wenn Schutzeinrichtungen die Wartung oder den Arbeitsablauf stören. Das Institut für Arbeitsschutz der DGUV (IFA) hatte 2022 über 840 Arbeitsschutz-Verantwortliche befragt, ob sie von Manipulation in ihrem Betrieb Kenntnis haben.
»Die Antworten aus der Praxis zeigten, dass mehr als ein Viertel aller Maschinen manipuliert werden, teils sogar dauerhaft«, sagt Stefan Otto, Experte für Maschinensicherheit im Institut für Arbeitsschutz der DGUV (IFA). Was noch erschreckender sei: »Die Hälfte der Befragten gab an, dass Vorgesetzte häufig von Manipulationen an Maschinen wüssten und sie zuließen. Wie die Umfrage zeigte, korreliert dies mit einem erhöhten Manipulations- und Arbeitsunfallgeschehen. Wenn Führungskräfte sich so verhalten, nehmen sie damit in Kauf, dass ihre Beschäftigten Leib und Leben riskieren.«
Wenn Führungskräfte unmissverständlich klarmachen, dass sie Manipulation von Maschinen nicht tolerieren, können sie damit Unfällen vorbeugen. Ein weiteres wirksames Mittel ist, bereits bei der Beschaffung darauf zu achten, dass Maschinen einen geringen Manipulationsanreiz bieten.
» Film zur Manipulation von Schutzeinrichtungen.
Quelle: Pressemitteilung DGUV 31.10.2024
Bei der Wartung und Vorbereitung von Maschinen ereignen sich mehr schwere Unfälle als im Regelbetrieb. Das zeigt eine statistische Auswertung der DGUV in ihrer Broschüre »Arbeitsunfallgeschehen 2023«
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Infobrief Dezember 2024: GefStoffV und TRBA 220

Das größte Pfund in diesem Infobrief ist die bereits avisierte Änderung der Gefahrstoffverordnung. Daneben gab es noch eine Neufassung der TRBA 220 über Abwassertechnische Anlagen und noch ein paar Änderungen mehr. Auf die Veröffentlichung der 30. ADR-Änderungsverordnung warten wir indes noch immer.
Der Ausblick richtet sich u.a. auf die GewAbfV, die EU-Luftqualitäts-Richtlinie sowie diverse EU-Produkt-Vorschriften.
Unter anderem konnten wir folgende Hintergrundinformationen recherchieren:
- Plattform Abwärme: Aktuelle Regelungen behalten Gültigkeit
- Alarmstufe beim Notfallplan Gas bleibt vorerst bestehen
- Fortschritt bei der PFAS-Beschränkung
- Sind Unfälle unter Alkohol- und Drogeneinfluss versichert?
- Freier Zugang zu harmonisierten Normen
- Sicherer Umgang mit fahrerlosen Transportfahrzeugen
- DruckEPP der BG RCI für alle kostenfrei: Digitales Werkzeug zur Überwachung von Druckgeräten
- Mobile Bildschirmarbeit im Fernzug
- FAQ der EU-Kommission zur Anwendung von CSRD und ESRS im Amtsblatt
- Klimaschutz: FAQ zu drei Taxonomie-Verordnungen
🎅🎄 Das gesamte Risolva-Team wünscht Ihnen fröhliche Weihnachten und für das neue Jahr alles erdenklich Gute.
Das größte Pfund in diesem Infobrief ist die bereits avisierte Änderung der Gefahrstoffverordnung. Daneben gab es noch eine Neufassung der TRBA 220 über Abwassertechnische Anlagen und noch ein paar Änderungen mehr.
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Das Thema zur Jahreszeit 🌚⭐❄💡🕯: Sichtbarkeit bei Dunkelheit

Während der winterlichen Autofahrt von der Arbeit nach Hause ist es schon dunkel, die Windschutzscheibe ist leicht beschlagen und die Sicht schlecht. Plötzlich, wie aus dem Nichts, erscheint da ein Mensch auf der Straße! Kaum zu sehen in dem schwarzen Mantel, trennen Person und Stoßstange nur gut 20 Meter – ein Schockmoment für beide Beteiligten, der schlimme Folgen haben kann. Denn fährt das Auto mit einer Geschwindigkeit von 50 Kilometern pro Stunde, ist der Bremsweg zu lang. Es kommt zum Unfall.
So früh wie möglich sichtbar
»Wie schlecht Menschen zu Fuß, aber auch auf dem Fahrrad, bei Dunkelheit zu sehen sind, ist vielen gar nicht bewusst«, weiß Maraike Tonzel, Leiterin des Sachgebiets Verkehrssicherheit in der Arbeitswelt der DGUV. Dabei kann gute Sichtbarkeit Leben retten. Wie sollten sich Personen, die im Dunkeln am Straßenverkehr teilnehmen – sei es auf dem Arbeitsweg oder bei der Arbeit, etwa im Kurierdienst – also kleiden?
Sichtbarkeit bei Dunkelheit: Strahlend zu Fuß
»In heller Kleidung wird man besser und schneller gesehen. Noch effektiver ist, wenn reflektierendes Material an allen Körperseiten eingearbeitet ist«, rät die Expertin. Wer reflektierende Kleidung trägt, kann von Autofahrenden bereits aus 140 Metern Entfernung gesehen werden, denn das Material wirft auftreffende Lichtstrahlen in die Richtung zurück, aus der sie kamen. Dunkle Kleidung hingegen ist im Scheinwerferlicht erst ab etwa 25 Metern sichtbar.
Es gibt auch Mützen und Schuhe mit reflektierenden Flächen. An Armen und Beinen helfen zusätzliche Leucht- oder Reflektorbänder. Trotz sichtbarer Kleidung gilt aber im Dunkeln für alle: »Ganz besonders aufmerksam sein und sich auch in die Perspektive von anderen hineinversetzen. Nicht nur an das eigene Vorankommen denken!«, mahnt Tonzel.
Aufmerksam im Auto
Angemessen, vorsichtig und vorausschauend fahren ist auch im Auto das Credo. »Wer insbesondere bei Dunkelheit im Auto unterwegs ist, ist für ungeschützte Verkehrsteilnehmende eine große Gefahr. Das sollte einem bewusst sein«, so Tonzel. Neben angepasstem Tempo und uneingeschränkter Aufmerksamkeit müssen Scheinwerfer und Bremsen einwandfrei funktionieren, Leuchten und Windschutzscheiben oder Helmvisiere bei Motorradfahrenden müssen sauber sein. Auch die eigene Sehfähigkeit ist zu bedenken, denn im Dunkeln nehmen sogar bei gesunden Augen Sehschärfe und Kontrastsehen ab.
Im Unternehmen sensibilisieren
Dass Beschäftigte sicher am Straßenverkehr teilnehmen können, wenn es ihre Tätigkeit verlangt, ist Verantwortung des Unternehmens. Aber natürlich soll auch der Weg zur Arbeit unfallfrei bleiben. Arbeitgebende können Infomaterialien oder Fahrsicherheitstrainings anbieten, etwa vom Deutschen Verkehrssicherheitsrat (DVR), dem ADAC oder der Deutschen Verkehrswacht. Einige Berufsgenossenschaften und Unfallkassen bieten ebenfalls Trainings an. Quelle: Arbeit & Gesundheit (gekürzt)
»Wie schlecht Menschen zu Fuß, aber auch auf dem Fahrrad, bei Dunkelheit zu sehen sind, ist vielen gar nicht bewusst«, weiß Maraike Tonzel von der DGUV. Dabei kann gute Sichtbarkeit Leben retten.
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Infobrief November 2024: Sehr viele Änderungen - zum Teil mit Erleichterungen

Wo sollen wir diesmal nur anfangen die Änderungen aufzuzählen? Es sind viele Rechtsgebiete betroffen und alle Hierarchien von Rechtsvorschriften. Nicht wenige Änderungen resultieren aus dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz, was Erleichterungen mit sich bringt. Es gibt aber auch solche, bei denen was zu tun bleibt. 😊
Auch im »Ausblick« ist wieder einiges zusammengekommen. Es betrifft unter anderem die Anpassung des Batterierechts, das TEHG, die Umsetzung der europäischen Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie, die CLP-Verordnung und die GefStoffV.
Wenn Sie bei den Hintergrundinformationen stöbern, finden Sie unter anderem Beiträge zu:
- Plattform für Abwärme
- Infos zum Solarpaket I
- Beanstandungsquote Gefahrgut
- Erweiterung Kandidatenliste REACH
- Unfallgeschehen 2023 bei Wartung von Maschinen
- Sichtbarkeit im Dunkeln
- Ladungssicherung
- Informationspapier zum Hochwasserschutz
- Prüfung von Berichten zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz erst ab 1.1.2026
Nicht wenige Änderungen resultieren aus dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz, was Erleichterungen mit sich bringt. Es gibt aber auch solche, bei denen was zu tun bleibt.
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