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Textbeiträge von Andrea Wieland. Ich freue mich über Anregungen oder Kommentare:
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Hä? - Wenn man im Büro sein eigenes Wort nicht mehr versteht.

Ich weiß, dass wir in unserem Büro paradiesische Zustände haben: Jeder hat ein eigenes Zimmer, in der Regel sind die Glastüren offen, weil wir eine offene Kommunikation pflegen und es wichtig ist, zumindest vage mitzubekommen, womit sich der andere beschäftigt. Aber wenn ich mich besonders konzentrieren muss oder am Telefon bin, dann kann ich auch die Türe schließen, um mich zum Beispiel von den Kopiergeräuschen abzukoppeln.

Viele von Ihnen arbeiten jedoch zu mehreren in einem Büro, oder produktionsnah oder gar in einem Großraumbüro. Da ist Stille ein Fremdwort. ›Lärm‹ im klassischen Sinne aber auch, denn ein Großraumbüro zum Lärmbereich zu erklären, darauf würde vermutlich niemand kommen.

Und in der Tat wirkt Lärm, der im Büro auftritt, in der Regel nicht schädigend auf das Gehör. Trotzdem kann er mittelbar den Körper und die Psyche schädigen. Man spricht von extraauralen Lärmwirkungen - also Effekten, die außerhalb des menschlichen Gehörs auftreten, wie Ärger, Anspannung und Nervosität. Außerdem gehen Konzentration und Aufmerksamkeit nach unten und die Kommunikation wird beeinträchtigt. Wenn Sie unter solchen Bedingungen arbeiten, wissen Sie, dass Fehler und damit Frust vorprogrammiert sind.

Die BGI/GUV-I 5141 »Akustik im Büro« gibt deshalb Tipps für die akustische Gestaltung von Büros:

  • Nach welchen Prinzipien Schallabsorber wirken
  • Materialien, die Schall absorbieren
  • Produkte für die Schallabsorption
  • Beispiele
  • Literatur- und Adressliste

Wie ist das bei Ihnen? Haben Sie schon mal im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Messungen in Bürobereichen durchgeführt? Sind die Anforderungen der BGI 560 »Bildschirm- und Büroarbeitsplätze«, die die Bildschirmarbeitsverordnung konkretisiert, eingehalten? In Abhängigkeit der Tätigkeit darf der Beurteilungspegel nämlich max. 55 bzw. 70 dB(A) betragen.


» BGI/GUV-I 5141 »Akustik im Büro« als PDF von der VBG herunterladen.
31.8.2012

Heidi, meine Welt sind…nein, nicht die Berge.

HEIDI steht für »Health in Europe - Information and Data Interface« und ist das Gesundheits-WIKI der EU. Die Themen gehen weit über den betrieblichen Gesundheitsschutz hinaus, aber wir EHS-Leute schauen ja gerne über den eigenen Tellerrand :-)

Inhalte sind

  • Übertragbare Krankheiten
  • Umweltfaktoren
  • Gesundheitsberichte
  • Gesundheitsschutz
  • Lebensstil
  • Schwere und chronische Erkrankungen
  • Neuropsychiatrische Gesundheit
  • Bevölkerung gruppenspezifische Gesundheit
  • Seltene Krankheiten
  • Sozio-ökonomische Faktoren

» zu HEIDI
24.8.2012

Stoffdatenbank GESTIS als App erhältlich

Sie nutzen vielleicht - genau wie wir - für Stoffrecherchen die Stoffdatenbank GESTIS vom IfA. Dafür gibt es nun auch Apps für iPhone und Android. Sie können die Apps von der Seite der DGUV als QR-Code einscannen oder im Apple-App-Store bzw. bei Google Play nach GESTIS suchen und von dort herunterladen.
21.8.2012

Gut beraten im Gefahrstoffmanagement

Die BAuA veröffentlicht regelmäßig eine Liste mit Unternehmen, die Sie bei Fragen zum Gefahrstoffmanagement beraten. Die Risolva GmbH ist darin ebenfalls aufgeführt :-)

» Liste der Beratungsunternehmen bei der BAuA als PDF herunterladen
» (Gefahr-) Stoffverzeichnis MATRIX
17.8.2012

Sind bei Ihnen Flucht- und Rettungswege immer frei?

Glücklicherweise geschehen Notfälle sehr selten. Viele von uns haben noch nie einen erlebt und sehen Flucht- und Rettungspläne, die Verfügbarkeit der Wege und die entsprechenden Zeichen als gegebene Bestandteile der Arbeitsumgebung. Wir haben uns so sehr daran gewöhnt, dass sie uns überhaupt nicht mehr auffallen. Wir vergessen bisweilen sogar, dass sie lebensrettend sein können. Oder wie sonst ist es zu erklären, dass Gänge in vielen Unternehmen - nicht nur den produzierenden! - zu Außenstellen von Lagern mutieren?

Sicherheitsfachkraft oder Brandschutzbeauftragter werden diese Thematik sicherlich ständig ansprechen. Wirksam verändern wird sich allerdings erst dann etwas, wenn die Mitarbeiter selbst die Bedeutung der Flucht- und Rettungswege be-greifen. Dazu müssen sie sich damit auseinander setzen.

Mein Vorschlag:
Nutzen Sie die nächste Unterweisung und lassen Sie Ihre Mitarbeiter eine Beurteilung der räumlichen, technischen und organisatorischen Situation selbst durchführen. Dazu können Sie eine kurze Checkliste auf der Internetseite »Arbeit und Gesundheit« der DGUV nutzen. Lassen Sie Ihre Mitarbeiter die 14 Fragen beantworten und legen Sie gegebenenfalls gemeinsam Maßnahmen fest, wenn Sie Handlungsbedarf erkennen.

» zur Checkliste Flucht- und Rettungswege
11.8.2012

Ein paar Euro mehr für die Urlaubskasse

Die Deutsche Energieagentur DENA hat passend zur Jahreszeit eine Pressemitteilung zum Thema »Sparen beim Fahren« veröffentlicht. Darin finden Sie spezielle Tipps für die Fahrten in den Urlaub.

Die Punkte sind nicht wirklich neu. Dennoch finde ich, schadet es nicht, daran erinnert zu werden, zum Beispiel den Reifendruck zu erhöhen. Oder wären Sie etwa vor dem Urlaub deshalb nochmals zur Tankstelle gefahren?

» zur Pressemitteilung »Sparen beim Fahren« der DENA
» Weitere Infos rund um das Spritsparen bietet die DENA unter Mein-Auto-und-ich
3.8.2012

Es gibt sie wirklich: Dinge, die niemals passieren sollten

Kennen Sie auch das Bild »Dual Forklift«? Wenn nein, schauen Sie zum Beispiel hier oder hier.

In meinem jugendlichen Leichtsinn dachte ich früher tatsächlich, dass solche Bilder sicherlich gestellt sind - ja gestellt sein müssen. Warum? Weil nicht sein kann, was nicht sein darf? Keine Ahnung.

Jedenfalls hat das Leben und Arbeiten im Umwelt- und Sicherheitsbereich mein Blick für derartige Situationen zunehmend geschärft. Und so fallen mir nicht nur in Hotels, Restaurants, Kaufhäuser etc. zugestellte Feuerlöscher, schlechte Flucht- und Rettungswege oder ähnliches auf. Auch mein Glauben an das Sicherheitsbedürfnis von Menschen sowie deren Erfindungsreichtum, wenn es darum geht, Arbeitsabläufe zu »optimieren« hat sich dramatisch geändert. Heute weiß ich: Es gibt nichts, was es nicht gibt.

Die besten Beispiele haben meine Kollegen und ich sicherlich in unserer firmeneigenen Sammlung. :-)
Kreatives Arbeitsverfahren I
Aufgenommen von Dieter Hubich.

Kreatives Arbeitsverfahren II
Aufgenommen von Dieter Hubich.

Die zweit-besten Beispiele können Sie jeden Monat unter Arbeit & Gesundheit der DGUV sehen. Als »Das Allerletzte« werden dort die besten Fotos prämiert, die Sie zuvor aus einer Fülle an Konkurrenzbildern auswählen konnten. Viel Spaß damit.

» zum »Das Allerletzte« bei www.arbeit-und-gesundheit.de
27.7.2012

Was macht eigentlich der Entwurf zur Verordnung »wassergefährdende Stoffe«?

Im Beitrag vom 17.2.2012 haben wir über den damals aktuellen Referentenentwurf informiert. Dieser wurde vom BMU in der Zwischenzeit an vielen Stellen überarbeitet und sogar der Titel wurde nochmals geändert. Statt VAUwS soll der Kurztitel nun AwSV heißen.

Einen neuen Veröffentlichungsstand gibt es zum jetzigen Zeitpunkt nicht, da immer noch Stellungnahmen eingehen und die Ressortabstimmung noch nicht abgeschlossen ist. Für August oder September wird ein abgestimmter Verordnungsentwurf erwartet. Anschließend ist eine Notifizierung durch die Europäische Kommission vorgesehen, die etwa drei Monate dauert. Klar, dass wir Sie auf dem Laufenden halten.
19.7.2012

Trotz Ramadan gesund arbeiten

Der Ramadan beginnt dieses Jahr am 20. Juli und endet am 18. beziehungsweise 19. August. Während dieser Zeit ist den Muslimen unter anderem untersagt, von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang etwas zu essen und zu trinken. Bedenkt man, dass bei uns im Sommer diese Zeit besonders lange dauert und dass es naturgemäß im Sommer heißer ist als im Winter, so kann man leicht ermessen, dass dieser Ramadan eine erhöhte Herausforderung darstellt.

Ramadanzeit heißt für Muslime nicht etwa Auszeit. Der Fastende ist dazu angehalten, seinen üblichen Tagesablauf beizubehalten. Für Unternehmer heißt das, sich darauf einzustellen und gegebenenfalls die Randbedingungen so anzupassen, damit ein sicheres Arbeiten dennoch - oder erst recht - möglich ist.

Das Institut für Arbeitsschutz (IfA) hat dazu die Broschüre »Gesund arbeiten während des Ramadan« veröffentlicht. Sie enthält Empfehlungen für den Umgang im Betrieb und stellt Hintergrundinformationen und Tipps für Führungskräfte und Präventionsexperten zusammen, damit das Fasten gesund und sicher erfolgt. Außerdem bietet das IfA eine Linksammlung zum Thema an.

» Broschüre »Gesund arbeiten während des Ramadan« vom IfA als PFD herunterladen.
» Linksammlung »Ramadan« vom IfA als PDF herunterladen.
13.7.2012

Drehbuchreife Unfallübung

Die Paul Hartmann AG hat ein HSE-System mit fundierter, langer Tradition auf hohem Niveau. Doch auch da lässt sich immer noch etwas obenauf setzen. Und zwar eine »echt harte Unfallübung«.

So jedenfalls berichteten es mir später Beteiligte, die als Ersthelfer gerufen wurden, ohne zu ahnen, was sie erwarten würde. Und auch Hartmann-Mitarbeiter, die nicht direkt in das ›Unfallgeschehen‹ involviert waren, hatten von der Übung gehört und zeigten sich beeindruckt. Kurz: man spricht noch heute drüber - Wochen nach der Übung!

Wenn Sie Interesse haben zu erfahren, wie die Notfallübung geplant wurde und ablief, so können Sie das in einem bebilderten Artikel in der Zeitschrift der BG ETEM nachlesen.

» etem - Ausgabe 3/2012 - Textil Medienerzeugnisse als PDF herunterladen.
Der entsprechende Artikel steht auf Seite 20.
6.7.2012

Verbandbuch - nicht konform mit dem Datenschutz?

Kürzlich sprach ich beim Audit mit der externen Sicherheitsfachkraft eines Kunden. Wir redeten über die Notwendigkeit von Verbandbucheinträgen und wie man Mitarbeiter dazu bringt, diese Aufgabe ernst zu nehmen. Dabei machte mich die Sicherheitsfachkraft aufmerksam, dass ein klassisches Verbandbuch möglicherweise nicht im Einklang mit dem Datenschutz steht. Kurze Zeit später berichtete der Betriebssanitäter eines anderen Kunden, dass er diesbezüglich direkt aus der Belegschaft angesprochen worden sei.

In unseren Diskussionen fanden wir die Lösung praktikabel, dass man vor Ort einen Abreißblock hat, auf dem jeder seine Eintragungen macht und den Zettel dann in einen Briefkasten wirft. Dieser ist nur befugten Personen zugänglich. So werden die notwendigen Angaben gemacht, können nachvollziehbar archiviert werden und die Daten bleiben gleichzeitig vertraulich.

Ist das bei Ihnen auch ein Thema? Wie haben Sie das gelöst? Oder besteht aus Ihrer Sicht, keine Notwendigkeit zu handeln?
Bitte rufen Sie mich an unter 07123 30780 - 22 oder schreiben Sie mir eine E-Mail.
2.7.2012

Stromfresser Rechenzentrum

Auch wenn Sie kein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 einführen, so sind Sie vermutlich immer auf der Suche nach Einsparpotenzialen, schließlich ist Energieeffizienz nicht purer Selbstzweck sondern materielle Notwendigkeit.

Die Deutsche Energieagentur DENA hat einen Leitfaden über Energieeffizienz in Rechenzentren veröffentlicht. Er richtet sich an Geschäftsführer und IT-Verantwortliche. Die DENA verspricht: »Von direkt umsetzbaren Sofortmaßnahmen bis hin zu langfristigen, strategischen Entscheidungen zeigt der Leitfaden Schritt für Schritt die Wege zu einer höheren Energieeffizienz und damit zu geringeren Energiekosten.«

» Den Leitfaden bei der DENA als PDF herunterladen.
27.6.2012

Ihre Erfahrungen mit der DGUV Vorschrift 2?

Die DGUV hat ein Jahr nach der Einführung der Vorschrift eine Zwischenbilanz gezogen. Der allgemeine Eindruck ist, dass die Vorschrift in der betrieblichen Praxis angekommen ist. Die DGUV schreibt: »Positiv angemerkt wurde von den Betrieben, dass sich durch die DGUV Vorschrift 2 der Dialog zwischen Arbeitsmedizinern, Fachkräften für Arbeitssicherheit, Geschäftsleitung und Betriebsrat intensiviert hat.«

Und das ist genau auch unser Eindruck. In den Unternehmen, in denen wir tätig sind, werden Verträge mit arbeitsmedizinischen Diensten auf den Prüfstand gestellt, die Zeiten und vor allem die Tätigkeiten angepasst. Es scheint stärker ins Bewusstsein gedrungen zu sein, dass ein Arbeitsmediziner gute Unterstützung leisten kann bei Gefährdungsbeurteilungen, Erstellung von Betriebsanweisungen, und vor allem bei der Durchführung von Unterweisungen. Hier bringt die andere/neue Sicht der Dinge Abwechslung, was bei Mitarbeitern gut ankommt. Mitarbeiter fühlen sich außerdem stärker angenommen. Der Arbeitgeber signalisiert klar: Eure Gesundheit ist uns wichtig. Etwas, das durch die verstärkte Einführung von Gesundheitsmanagementsystemen bei vielen Firmen ohnehin im Trend liegt.

» Zur Pressemitteilung der DGUV
22.6.2012

Umsetzungsstand der Richtlinie über Industrieemissionen II

Fortführung/Aktualisierung des Beitrags vom 20.4.2012:

Die Bundesregierung hat dem Gesetz und der Verordnung für die Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen zugestimmt. Die Zustimmung des Bundesrats steht noch aus.

Die Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen in deutsches Recht muss bis Anfang 2013 abgeschlossen sein. Das bedeutet, dass umfangreiche Änderungen in vielen Bereichen des Umweltrechts auf uns zukommen.

Die im Gesetz und den beiden Verordnungen bearbeiteten Änderungen betreffen unter anderem

  • das BImSchG, das WHG, das KrWG, das UVPG
  • die 4., 5., 9., 11., 13., 17., 20., 21., 31. BImSchV
  • Neu: Verordnung, die das Verfahren bei der Zulassung über Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen regelt.

Wesentliche Neuerungen sind:

  • Überarbeitung des Systems der BVT-Merkblätter hin zu BVT-Schlussfolgerungen, die Emissionsgrenzwerte verbindlich für Europa festlegen.
  • Erstellung eines Berichts über den Ausgangszustand des Bodens und Grundwassers bei der Neuerrichtung oder wesentlicher Änderung einer Anlage. Dieser wird bei der Stillegung der Anlage als Referenz für die Rückführung in den Ausgangszustand herangezogen.
  • Strengere Vorgaben für die behördliche Überwachung von Auflagen, zum Beispiel durch Vorort-Besichtigungen.

Die aktuellen Entwürfe zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen können Sie von der Seite des BMU als PDF herunterladen:
» Gesetz
» Verordnung
18.6.2012
 

Bei einem Unfall - Krankenwagen, Taxi, selber fahren?

Diese Frage ist nicht ohne. Was tun, wenn ein Kollege sich verletzt hat, jedoch nicht so schwer, dass ohnehin der Rettungsdienst geholt werden müsste? Nur schnell mal zum Arzt oder ins Krankenhaus - deshalb gleich den Krankenwagen rufen? Da fahr ich schnell selber!

Haben Sie dies in Ihrem Unternehmen eindeutig geregelt? Wenn Sie noch auf der Suche nach einer guten Lösung sind, dann gibt Ihnen ein Artikel in der Zeitschrift der BG ETEM dazu möglicherweise die notwendigen Impulse.

Dort heißt es, kurz zusammengefasst:
Die Entscheidung liegt bei jedem, der Erste Hilfe leistet, unabhängig davon, ob er Ersthelfer ist oder nicht. Es ist also Ermessenssache und maßgebend ist der gesunde Menschenverstand. Eine falsche Entscheidung würde man nur vorgeworfen bekommen, wenn diese unvernünftig und nicht nachvollziehbar gewesen wäre. Versicherungsschutz besteht allerdings für jeden der Hilfe leistet, auch beim Transport eines Verletzten.

Andererseits - und das ist die Rückmeldung von einigen Kunden von uns - ist die Situation nicht immer leicht einzuschätzen. Ein Verletzter, der eben noch einen stabilen Eindruck macht, kann später dennoch kollabieren. Schlecht, wenn das passiert, wenn man mit dieser Person allein im Auto ist. Das ist der Grund, warum manche Unternehmen die klare Direktive vorgeben: »Niemand fährt einen Verletzten selbst.«

Sagen Sie mir, wie Sie das bei sich geregelt haben? Wie sind Ihre Erfahrungen?
Bitte rufen Sie mich an unter 07123 30780 - 22 oder schreiben Sie mir eine E-Mail.

» etem - Ausgabe 2/2012 - Textil Medienerzeugnisse als PDF herunterladen.
Der entsprechende Artikel steht auf Seite 30.
4.6.2012

Maschinensicherheit aus Sicht von Anlagenbetreibern

Die aktuelle Ausgabe der BPUVZ 05.12 (vormals »die BG«) hat den Schwerpunkt »Anlagen- und Maschinensicherheit«. Dieter Hubich hat darin den Artikel »Maschinensicherheit aus Sicht von Anlagenbetreibern« veröffentlicht.

Aus dem Anreißer:
»Das Thema Maschinensicherheit weisen Betreiber gerne weit von sich, sind sie doch eben dies: Betreiber von Maschinen und keine Hersteller. Doch das Thema spielt auf vielfältige Weise in den Betrieb der Maschinen hinein und so mancher Betreiber wird unversehens selbst zum Hersteller. Was die Hintergründe der Maschinenrichtlinie sind, wie die Aufgaben des Herstellers und des Betreibers ineinandergreifen und was Betreiber bei Kauf und Abnahme von Maschinen zu beachten haben«, stellt dieser Artikel dar.

Wenn Sie Näheres wissen wollen, oder etwas Handhabbares suchen, um als Betreiber die Risikobeurteilung für Maschinen und Anlagen durchzuführen - in jedem Fall ist Dieter Hubich der richtige Ansprechpartner. Rufen Sie ihn an unter 07123 30780 - 21 oder schreiben Sie ihm eine E-Mail.
29.5.2012

ISO 50001 durch ein EMAS System erfüllen?

Der Umweltgutachterausschuss hat eine Broschüre erstellt, in der dargelegt wird, dass bei einem EMAS-System, das Energie bereits als bedeutenden Umweltaspekte identifiziert hat und entsprechend behandelt, der Aufwand, den Anforderungen an ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 nachzukommen, als nicht besonders gravierend eingeschätzt wird. In einer Tabelle werden die Normanforderungen denen der EMAS gegenübergestellt.

Zugelassene EMAS-Umweltgutachter dürfen übrigens nach Umweltauditgesetz (UAG) Zertifizierungsbescheinigungen nach ISO 50001 ausstellen.

Der Umweltgutachterausschuss hat auch die Umweltkapitel der ISO 26000 »Gesellschaftliche Verantwortung von Organisationen« der EMAS gegenübergestellt. EMAS-Teilnehmer können so ihre Aktivitäten auf einen Blick den entsprechenden Empfehlungen des ISO-Leitfadens zuordnen.

» Broschüre »Erfüllung der Anforderungen der DIN EN ISO 50001 ›Energiemanagementsysteme‹ durch EMAS«
» Broschüre »Die ISO 26000 unter der EMAS-Lupe«
jeweils bei www.emas.de als PDF herunterladen
22.5.2012, ergänzt am 23.5.2012
 

Verschärfung bei Umweltstraftaten

In den §§ 324 ff. StGB sind Straftaten gegen die Umwelt aufgeführt, zum Beispiel Gewässer-, Boden-, sowie Luftverunreinigung oder unerlaubtes Betreiben von Anlagen.

Weil das StGB keine Betreiberpflichten enthält, gehen wir im Risolva-Infobrief nie näher auf Änderungen ein, sondern vermelden immer nur das Änderungsdatum. Außerdem gehen wir davon aus, dass unsere Kunden und Leser mit dem StGB nichts zu tun haben, weil sie ohnehin immer rechtskonform arbeiten.

Dennoch weiß ich, dass das Wissen über Bußgelder oder Strafen für Sie intern mitunter sehr nützlich sein kann, zum Beispiel um Entscheidungen voran zu bringen :-)
Deshalb greife ich die Änderungen des StGB vom Dezember 2011, die besagte Umweltparagrafen betreffen, heute auf:

  • In § 325 Luftverunreinigung, der sich bisher nur auf den Betrieb von Anlagen bezogen hat, wurde ein zusätzlicher Abschnitt ohne Anlagenbezug aufgenommen: »Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Schadstoffe in bedeutendem Umfang in die Luft freisetzt….«
  • In § 325 Luftverunreinigung und in § 328 Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern ist nun schon eine Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten gegebenenfalls strafbar und nicht erst eine »grobe Verletzung«.
  • In § 326 Unerlaubter Umgang mit Abfällen wurde die bisherige Beschränkung auf gefährliche Abfälle gestrichen. Damit wird der Geltungsbereich auf alle illegalen grenzüberschreitenden Abfallverbringungen ausgeweitet. Außerdem wird die Auflistung der betroffenen Tätigkeiten erweitert um das Sammeln und Befördern von Abfällen, das Handeln und Makeln, das Verwerten und das sonstige Bewirtschaften.
  • In § 329 Gefährdung schutzbedürftiger Güter wurde ein zusätzlicher Absatz über die Schädigung von Natura-2000-Gebieten aufgenommen.
  • Etliche Paragraphen finden nun auch Anwendung, sofern die strafbaren Handlungen nicht in Deutschland, sondern in anderen EU-Staaten begangen werden.

Quelle: Umweltschutznachrichten IHK 2/12
11.5.2012

 

Energieeffizienz in Bürogebäuden

Eigentlich wollte ich Ihnen heute das Energieeffizienz-Quiz der deutschen Energieagentur DENA vorstellen. Leider ist die Seite nicht mehr aktiv, sodass ich kurzer Hand die Pferde - jedoch nicht das Thema wechseln muss:

Bei der DENA finden Sie allerdings noch andere interessante Angebote. Zum Beispiel ein Tool, mit dem Sie sich einen schnellen Überblick über die Energieeffizienz Ihrer Beleuchtung und Lüftung/Klimatisierung (in Bürogebäuden) sowie Ihrer IT machen können. DENA verspricht: »Durch wenige Eingaben erfahren Sie, wie hoch Ihr aktueller Energieverbrauch ist und erhalten Empfehlungen, um Ihre Energieeffizienzpotenziale zu erschließen. Auf Basis der Voreinstellungen können Sie sich auch direkt typische Einsparpotenziale anzeigen lassen.«

Auch Ihr Energiemanagementsystem können Sie unter die Lupe nehmen.

Ich habe die Eingaben für unserer Büro gemacht und festgestellt, dass die Auswertung nur dann Sinn macht, wenn es sich um große Bürogebäude handelt und für eine IT, die viele Arbeitsplätze mit Serverstruktur etc. umfasst. Also nichts für uns aber möglicherweise für Sie?

» Zum Quickcheck Energieeffizienz auf der Seite der DENA
7.5.2012
  

Ist der Betrieb von Notstromaggregaten/Dieselpumpen in Umweltzonen von Städten erlaubt?

Inzwischen dürfen in vielen Städten Deutschlands nur noch Fahrzeuge mit einer grüne Plakette fahren. Da kann einem schon mal der Gedanke kommen, ob bei diesen strikten Vorgaben zur Vermeidung von Feinstaub der Betrieb eines Notstromaggregats oder einer Dieselpumpe (zum Beispiel einer Sprinkleranlage) in solchen Umweltzonen zulässig ist.

Kurze Antwort: Er ist zulässig.
– zumindest in dieser Hinsicht.

Der Hintergrund:
Die 35. BImSchV (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung) regelt Ausnahmen von Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 des BImSchG und die Zuordnung von Kraftfahrzeugen zu Schadstoffgruppen und bestimmt Anforderungen, welche bei einer Kennzeichnung von Fahrzeugen zu erfüllen sind. Stichwort: Umweltzone.

Der Geltungsbereich bezieht sich auf Fahrzeuge (genauer: Kraftfahrzeuge) aller Art. Der Betrieb sonstiger Aggregate ist darin nicht geregelt.

Nach dieser Verordnung gibt es also keinen Grund, warum der wöchentliche Testbetrieb eines Notstromaggregats oder einer Sprinklerpumpe in einer Umweltzone nicht zulässig sein sollte.
2.5.2012
 

Tag des Lärms am 25.4.2012 - Hörbeispiele für Unterweisungen

Viele Firmen haben Bereiche, in denen es laut ist. Selbst in Lärmbereichen mit einem Lärmpegel > 85 dB(A) sind Mitarbeiter jedoch nicht immer bereit, Gehörschutz zu tragen.

Sicherlich werden Sie in den jährlichen Unterweisungen auf die Problematik von möglichen Gehörschäden eingehen. Doch die Erfahrung zeigt, dass es unterweisungsresistente Mitarbeiter gibt.

Unser Vorschlag:
Verwenden Sie bei den nächsten Unterweisungen die Hörbeispiele, die das IfA auf seiner Website zum Download bereithält. Auf eindrucksvolle Weise kann damit ein Gesunder hören, welche Auswirkungen ein Gehörverlust hat.

Mich, Andrea Wieland, hat besonders das Hörbeispiel beeindruckt, das die Probleme eines Schwerhörigen in geräuschvoller Umgebung zeigt. Dazu werden Sprachaufnahmen mit und ohne Hintergrundgeräusche hörbar gemacht.

Eine weitere wichtige Botschaft, die durch ein Hörbeispiel untermauert wird:
Ein Hörgerät kann die Hörschädigung nicht vollständig korrigieren, so wie dies zum Beispiel die Brille mit manchen Sehschäden kann. Das macht fühlbar: Die Beeinträchtigung bei einem Gehörschaden ist irreversibel, (technisch) nicht auszugleichen und hat eine erhebliche Beeinträchtigung des Lebens zur Folge.

Wenn Sie solche Hörbeispiele bei Ihrer nächsten Unterweisung verwenden, lassen Sie die Mitarbeiter die entsprechenden Schlüsse selbst ziehen. Das ist eindrucksvoller und bleibt länger im Gedächtnis, als das bloße Vorbeten der immer gleichen Sachverhalte.

Mich würde brennend interessieren:
Wie waren Ihre Erfahrungen damit? - Bitte rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir eine E-Mail.

Die Beispiele wurden übrigens mit dem Hörverlust-Demonstrator »HearLoss« erstellt, mit dem Sie laut der Beschreibung selbst Hörbeispiele erzeugen können. Das habe ich allerdings nicht ausprobiert.

» Zur IfA-Seite »Gehörschäden und ihre Folgen (Hörverlustrechner, Audiobeispiele)
25.4.2012
 

Umsetzungsstand der Richtlinie über Industrieemissionen

Das BMU hat gestern, am 19. April 2012, das Verfahren zur Anhörung von Ländern und Verbänden über den Referentenentwurf für eine zweite Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen eingeleitet. Bereits am 25.11.2011 war dies für das Gesetz und die erste Verordnung geschehen.

Die Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen in deutsches Recht muss bis Anfang 2013 abgeschlossen sein. Das bedeutet, dass umfangreiche Änderungen in vielen Bereichen des Umweltrechts auf uns zukommen.

Die im Gesetz und den beiden Verordnungen bearbeiteten Änderungen betreffen unter anderem

Außerdem ist eine neue 41. BImSchV »Bekanntgabeverordnung« geplant, die die gesetzlichen Regelungen zur Bekanntgabe in §§ 26 und 29a BImSchG (Messungen aus besonderem Anlass und Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen) enthalten soll.

Wenn Sie von der einen oder anderen Rechtsvorschrift betroffen sind, ist es sicher spannend, einen Blick in die Dokumente zu wagen. Sie sollten allerdings bedenken, dass die genannten Entwürfe weder von der Bundesregierung beschlossen worden noch innerhalb der Bundesregierung abschließend abgestimmt sind. Kurz: Es kann sich noch einiges tun.

Entwürfe zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen von der Seite des BMU als PDF herunterladen:
» Gesetz
» Erste Verordnung
» Zweite Verordnung
20.4.2012
 

Aus ›alt‹ wird ›neu‹...

…wenn Sie als Betreiber ein CE-konforme Anlage wesentlich verändern. In diesem Moment ist dann nicht mehr die BetrSichV für Sie maßgebend, sondern das ProdSG bzw. die 9. ProdSV.

In den Rechtsvorschriften suchen Sie jedoch vergeblich nach Anhaltspunkten, was eine wesentliche Veränderung ist. Allerdings gibt ein Interpretationspapier des Bundesministeriums für Arbeit (BMA, heute: BMAS) aus dem Jahr 2000.

Hans-Joachim Ostermann, eine der Koryphäen auf dem Gebiet der Maschinensicherheit in Deutschland, hat dazu auf seiner Homepage www.maschinenrichtlinie.de eine Ausarbeitung veröffentlicht, in der die rechtlichen Zusammenhänge zu wesentlichen Veränderungen von Maschinen und Anlagen dargestellt werden und das nationale Interpretationspapier im Hinblick auf die geltende Rechts- und Normenlage aktualisiert wird.

» Ausarbeitung »Wesentliche Veränderung von Maschinen und Anlagen«
von Hans-Joachim Ostermann von der Internetseite www.maschinenrichtlinie.de als PDF herunterladen.

PS:
Welche Bedeutung die Maschinensicherheit für Anlagenbetreiber sonst noch hat, können Sie demnächst in einem Artikel von Dieter Hubich lesen, der in der Maiausgabe der BPUVZ (vormals »die BG«) erscheinen wird.
16.4.2012
 

Ökodesign

Jedes Unternehmen ist von dieser Thematik betroffen, wenn nicht als Hersteller, so doch als Käufer von Produkten, die von der Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG erfasst sind. Das sind zum Beispiel Produkte, die selbst Energie verbrauchen, also unter anderem alles, was einen Stecker hat. Erfasst werden seit der letzten Novellierung aber auch Produkte, die selbst keine Energie verbrauchen, den Energieverbrauch allerdings indirekt beeinflussen, zum Beispiel Fenster.

Die Ökodesign-Richtlinie und mithin das EVPG »Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz«, das die Richtlinie in deutsches Recht umsetzt, regelt, dass nur energieverbrauchsrelevante Produkte in Verkehr gebracht werden dürfen, die den Anforderungen von einschlägigen EU-Durchführungsvorschriften entsprechen. Das bedeutet in der Regel, dass der Hersteller die Konformität mit diesen Anforderungen prüft, eine CE-Konformitätserklärung ausstellt und das CE-Zeichen anbringt.

Was bedeutet das für Sie?
Liegen für ein Produkt bereits Durchführungsvorschriften vor, so können Sie entweder davon ausgehen, dass Sie nur energiefreundliche Produkte erwerben können, weil andere – nach einer Übergangsfrist – nicht mehr zugelassen sind (Stichwort: Glühbirne). Oder Sie werden als Käufer in die Lage versetzt, energiefreundliche Produkte von Energieschleudern zu unterscheiden. Sie kennen das von den Energieeffizienzklassen bei Elektromotoren oder von der farblich abgestuften A-G-Energieverbrauchs-Skala zum Beispiel bei Waschmaschinen oder Staubsaugern.

Im letztgenannten Fall haben Sie es demzufolge selbst in der Hand, welchem Produkt Sie den Vorzug geben. Daraus ergeben sich für Sie sicherlich Ansatzpunkte für Umweltziele oder für die Anpassung Ihrer Beschaffungskriterien.

Produkte, für die bislang solche produktspezifischen Effizienzkriterien in Durchführungsvorschriften von der EU festgelegt wurden, sind neben einer Vielzahl von Haushaltsgeräten, zum Beispiel folgende:

  • Leerlauf- und Schein-Aus-Verluste (Standby)
  • Externe Netzteile (EPS)
  • Elektromotoren
  • Heizungspumpen
  • Ventilatoren
  • Raumklimageräte und Komfortventilatoren

Die EU-Kommission plant und arbeitet zurzeit an Anforderungen für viele andere Produktgruppen, zum Beispiel

  • Warmwasserbereiter
  • Heizkessel
  • Kleinfeuerungsanlagen
  • Wasserpumpen
  • PCs und Computermonitore
  • Bildgebende Geräte (Kopier-, Faxgeräte mit Drucker, Scanner, etc.)
  • Gewerbliche Kühlgeräte
  • Elektrische und fossil betriebene Heizgeräte
  • Datennetze, Datenverarbeitung
  • Industrielle Öfen und Laboröfen
  • Werkzeugmaschinen
  • Kühlanlagen
  • Transformatoren
  • Wasserverbrauchende Geräte

Eine Übersicht über das Thema und den Umsetzungsstand für einzelne, noch in Bearbeitung befindliche Produktgruppen hat die IHK-DIHK-AG Ökodesign in einem Merkblatt zusammengestellt.

» Merkblatt »Ökodesign in 10 Minuten« der IHK-DIHK-AG Ökodesign als PDF herunterladen.
5.4.2012
 

Hilfestellung bei der Beurteilung von Vibrationen

Die BAuA bietet drei branchenbezogene Gefährdungstabellen in Excel für Ganzkörper- und Hand-Arm-Vibrationen an, und zwar

  • Immissionswerte nur für Ganzkörper-Vibrationen (GKV)
  • Orientierungswerte für Ganzkörper-Vibrationen (GKV)
  • Orientierungswerte für Hand-Arm-Vibrationen (HAV)

Diese Werte dürfen Sie nur dann für die Gefährdungsbeurteilung verwenden, wenn alle anderen Informationsquellen, die im Ablaufdiagramm unter Nr. 4.2 Abbildung 1 der TRLV Vibrationen Teil 1 stehen, ausgeschöpft sind.

Und in der Tat:
Belastbare Aussagen können Sie nur dann treffen, wenn spezifische Vibrationswerte für das Gerät und Ihren Anwendungsfall ausgewiesen sind oder Sie gemessen haben.

Dennoch:
Als erste Orientierung – zum Beispiel in Form einer Worst-Case-Betrachtung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung mit ALGEBRA – haben uns diese Tabellen schon mehrfach gute Dienste erwiesen.

» zu den Gefährdungstabellen der BAuA
Beachten Sie, dass standardmäßig das Tool Baumaschinen eingestellt ist. Sie können jedoch andere Gerätekategorien auswählen.
2.4.2012
 

Gemischrechner der BG RCI

Nach der TRGS 201 sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, Stoffe/Gemische selbst einzustufen und zu kennzeichnen, wenn diese nicht oder nicht ausreichend eingestuft und gekennzeichnet wurden. Das gilt zum Beispiel für im Unternehmen synthetisierte Stoffe, Zwischenprodukte, Abfälle oder nicht ausreichend gekennzeichnete Produkte.
Bezug: Nr. 4.1 Abs. 2 TRGS 201

Sie können sich bei Reinstoffen des Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnisses der Europäische Chemikalienagentur ECHA bedienen (siehe unseren Beitrag vom 7.3.2012). Für Gemische kann der Gemischrechner im Gefahrstoffinformationssystem Chemie der BG Rohstoffe und Chemische Industrie (BG RCI) hilfreich sein. Dieses Tool unterstützt den Anwender dabei, ausgehend von Einzelkomponenten die richtige Einstufung und Kennzeichnung des Gemischs nach GHS zu bestimmen. Sie können das wahlweise anonym oder personalisiert tun. Der personalisierte Zugang erfordert zwar eine Anmeldung, ist allerdings ebenfalls kostenfrei.

» zum Gemischrechner der BG RCI
26.3.2012
 

Nutzung von REACH-Informationen für den Arbeitsschutz

Mit REACH werden über Sicherheitsdatenblatt und Expositionsszenario andere bzw. neue Informationen für den Anwender bereitgestellt.

Welche das sind und wie sie für den Arbeitsschutz genutzt werden können, beantwortet die Bekanntmachungen zu Gefahrstoffen BekGS 409 »Nutzung der REACH-Informationen für den Arbeitsschutz« (Ausgabe Januar 2012, veröffentlicht März 2012) in einem ausführlichen Fragen-Antwort-Katalog.

Schlüsselfragen für die Erstellung dieses Fragen-Antwort-Katalogs sind:

  • Welche neuen Informationen erhält der Arbeitgeber durch REACH?
  • Wie können die neuen Informationen für den Arbeitsschutz genutzt werden?
  • Wo liegen die Schnittstellen von Gefährdungsbeurteilung und Expositionsszenario im erweiterten Sicherheitsdatenblatt (eSDB)?
  • Welche Informationen liefert REACH nicht?

Adressat ist der für alle Belange des Arbeitsschutzes verantwortliche Arbeitgeber. Er soll in die Lage versetzt werden, die zukünftig durch REACH verfügbaren weiteren Informationen effizient zur Erfüllung seiner Arbeitsschutzverpflichtungen nutzen zu können.
22.3.2012
 

IHK Recyclingbörse

Die IHK bieten eine Recyclingbörse an. Sie nennen sie selbst eine unabhängige Handelsplattform für verwertbare Abfälle, Produktionsrückstände und Sekundärrohstoffe.

Hier können Sie Verwertungsmöglichkeiten für Ihre Stoffe suchen oder solche selbst anbieten. Nach Angaben der IHK suchten dort 2011 ca. 88.000 Unternehmen nach verwertbarem Material.
Aus WNA, 3/2012
20.3.2012
 

Risolva (Gefahr-) Stoffverzeichnis StoffMATRIX

Dieter Hubich hat unser bisheriges (Gefahr-) Stoffverzeichnis komplett überarbeitet und mit neuen Funktionalitäten versehen. Herausgekommen ist die Risolva StoffMATRIX.

Es sind Erfahrungen aus drei kürzlich abgeschlossenen Kundenprojekten eingeflossen sowie Anregungen von einigen Personen, die sich freundlicherweise als Tester betätigten. Da wir selbst gelegentlich auch Stoffdaten in Verzeichnisse eingeben, hatten auch wir eine klare Vorstellung davon,

  • was Sinn macht,
  • gut von der Hand geht und
  • die Eingabe erleichtert.
Wie beurteilen Sie die Risolva StoffMATRIX?

weiterlesen »
» Details zur Risolva-StoffMATRIX als PDF herunterladen.
» 30-Tage-Testversion der StoffMATRIX kostenfrei herunterladen - Speichern Sie dazu die Datei bei sich ab und beachten Sie bitte die Hinweise.
16.3.2012
 

Risolva Wertepyramide

Bei unserem Strategietreffen am 20./21. Januar 2012 haben wir uns damit beschäftigt,

  • warum Kunden mit uns gerne und erfolgreich zusammen arbeiten,
  • was uns an den Beziehungen mit unserem Umfeld wichtig ist,
  • warum wir unsere Arbeit gerne tun.

Herausgekommen ist unsere Risolva-Wertepyramide, die wir seit heute auf unserer Website eingebunden haben. Sie ist die Grundlage für alle unsere Entscheidungen. Danach handeln wir intern und beurteilen die Beziehungen zu unserem Umfeld. Die Quintessenz ist:

Der Erfolg, den wir Ihnen bringen, ist unser Erfolg.

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» Unsere Wertepyramide als JPG herunterladen.
12.3.2012 
 

Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis online

Die Europäische Chemikalienagentur ECHA unterhält ein Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis über Stoffe, die nach der CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) gemeldet oder nach REACH-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) registriert sind. Das Verzeichnis enthält über 100.000 Stoffe, die in der EU verwendet werden. Es soll dazu dienen, dass Anwender (aber auch die Öffentlichkeit) leicht ermitteln können, ob und gegebenenfalls wie gefährlich ein bestimmter Stoff ist.

Machen Sie die Probe aufs Exempel und geben Sie einen Stoff ein.
Sie werden sehen, dass im Moment zu einem Stoff mehrere Klassifizierungen vorhanden sind bzw. sein können. Das liegt daran, dass unterschiedliche Anbieter bei der Klassifizierung zu anderen Ergebnissen kamen. Die Anbieter sind aufgefordert, die Ursachen für die Unstimmigkeiten zu ermitteln und sich auf eine konkrete Klassifizierung zu einigen. Es wird also noch Bewegung in die Sache kommen und die Informationen mit der Zeit verlässlicher und belastbarer werden.

Hinweis:
Die Datenbank »C&L Inventory database« ist nur auf Englisch, weshalb Sie die englische Bezeichnung des Stoffes eingeben müssen. Oder Sie suchen gleich nach der CAS-Nummer, falls Sie diese verfügbar haben.

Sehr gute Stoffinformationen liefert aus unserer Sicht (in Deutsch und in Englisch) die Stoffdatenbank GESTIS des Instituts für Arbeitsschutz (IfA), allerdings »nur« für ca. 8.000 Stoffe. Die Einstufung stützt sich auf Angaben eines Herstellers, der genannt ist.
7.3.2012
 

Neues Kreislaufwirtschaftsgesetz veröffentlicht.

Gestern, also am 29.2.2012, ist das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) veröffentlicht worden, das am 1.6.2012 in Kraft treten wird. Zum selben Zeitpunkt wird das im Moment noch gültige KrW-/AbfG außer Kraft treten.

Kleiner Einschub: Unabhängig, was das neue Gesetz inhaltlich bringt, das Schreiben der Abkürzung geht jedenfalls deutlich einfacher von der Hand :-)

Mit dem Artikelgesetz, mit dem das KrWG veröffentlicht wurde, wurden auch einige andere Rechtsvorschriften geändert, die Bezug nehmen auf das KrWG im Allgemeinen oder bestimmte Paragrafen im Besonderen, zum Beispiel das BImSchG, das ElektroG, das BattG, aber auch das StGB etc.

Nun, nachdem das neue Gesetz vorliegt, werden einige Verordnungen im Abfallrecht vom BMU angepasst oder neu vorgelegt werden. Diese dienen als Hilfestellung zur operativen Umsetzung des KrWG bzw. zu dessen Vollzug. Im Gespräch sind Regelungen zu Entsorgungsfachbetrieben, zum Abfallbeauftragten, zur Umsetzung der neuen Abfallhierarchie einschließlich stofflicher/energetischer Verwertung.

Doch das ist im Moment noch Zukunftsmusik. Und selbst das neue KrWG gilt ja erst ab 1.6.2012. Viel Zeit also, sich mit den Inhalten vertraut zu machen und zu sehen, wo es tatsächlich Änderungen in der täglichen Praxis nach sich zieht. Wir gehen in der März-Ausgabe des Risolva Infobriefs näher auf die Betreiberpflichten ein. Diese steht ab dem 20.3. zum kostenfreien Download auf unserer Website bereit. Dort erfahren Sie auch, welche anderen Rechtsvorschriften Sie in Ihrem Rechtsverzeichnis ändern müssen.

» Artikelgesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts beim kostenlosen Bürgerservice des Bundesanzeiger Verlags (> 2012 > Nr. 10 vom 29.02.2012) herunterladen.
1.3.2012
 

Einsatzzeiten von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit

Von einem Kunden wissen wir, dass in 2012 die Umsetzung der DGUV Vorschrift 2 (Einsatzzeiten von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit) verstärkt überwacht werden wird. In Nordrhein-Westfalen wird dies Aufgabe der Bezirksregierungen sein.

Deshalb unsere Frage:
Sind bei Ihnen im Betrieb die Anforderungen an die Einsatzzeiten erfüllt?

Denken Sie daran, dass arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nicht zu den Einsatzzeiten für die Betriebsärzte zählen. Die Grundbetreuung der Betriebsärzte zielt vielmehr auf Beratung, zum Beispiel bei der Einführung neuer Stoffe oder bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung.

Die DGUV bietet eine interaktive Information zu der Vorschrift 2 an. Hier können Sie sich nochmals mit der Materie beschäftigen, wenn das für Sie von Interesse ist. Sie finden auch Informationen zu den Systemvoraussetzungen und weiterführende Erklärungen.
27.2.2012
 

1. Entwurf einer Verordnung zur Umsetzung der EU-RoHS-Richtlinie

Seit dem 8.6.2011 gibt es die neue Richtlinie 2011/65/EU »Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten«. Diese Richtlinie heißt im englischen Sprachraum RoHS-Richtlinie - Restriction of (the use of certain) hazardous substances.

Die Inhalte müssen bis 2.1.2013 in deutsches Recht umgesetzt sein. Dazu hat das BMU am 21.2.2012 einen (unabgestimmten) Entwurf einer Verordnung vorgelegt. Diese Verordnung trägt den etwas sperrigen Titel »Verordnung zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten« oder kurz: Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV).

Beteiligte Kreise können bis zum 9.3.2012 dazu Stellung beziehen.

» Entwurf der Verordnung von den Seiten des BMU als PDF herunterladen.
» EU-RoHS-Richtline von www.eur-lex.europa.eu als PDF heunterladen.
24.2.2012
 

ISO 14001 in der Überarbeitung

Ende 2014 soll eine überarbeitete Version der ISO 14001 veröffentlicht werden. Die Inhalte der Revision sind durchaus vielfältig. Beispielhaft seien hier die die Folgenden genannt:

  • Die Umweltleistungsbewertung soll anhand von Kennzahlen nach dem Prinzip der DIN EN ISO 14031 und der DIN EN ISO 50001 gestärkt werden.
  • Es soll ein Konzept erarbeitet werden, wie eine Organisation die Selbstverpflichtung zu Einhaltung geltender Rechtsvorschriften demonstrieren kann.
  • Der Ökobilanzgedanke und die Wertschöpfungskette soll bei der Identifizierung und der Bewertung von Umweltauswirkungen eine größere Rolle spielen.
  • Es soll eine neue Anforderung hinsichtlich einer externen Kommunikationsstrategie geben. Hier sollen zukünftig Kommunikationsziele und die Identifikation interessierter Kreise eine Rolle spielen, sowie eine Beschreibung, wie und wann die Berichterstattung erfolgt.

Weitere Informationen finden Sie beim NAGUS (Normenausschuss Grundlagen des Umweltschutzes).
21.2.2012
 

Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen: Fortgeschriebener Entwurf

Bis zum 18.2.2011 (vor einem Jahr!) konnten beteiligte Kreise Stellung zum Referentenentwurf aus dem Jahr 2010 beziehen. Dieser Input wurde erörtert und führte letztendlich zu dem nun vorliegenden überarbeiteten Entwurf einer Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.

Diese Verordnung soll die einzelnen Länder-VAwS ablösen. Damit werden in allen Bundesländern zukünftig dieselben Anforderungen an Schutzmaßnahmen, Prüfungen, Fachbetriebe, Anzeigepflicht etc. gelten. Was ist nun anders im Vergleich zum Entwurf 2010? Dazu sagt das BMU in seiner Mitteilung vom 27.1.2012:

  • »Durch die Erweiterung des Umfangs der Stoffe, die vom Betreiber nicht eingestuft werden müssen und nunmehr als allgemein wassergefährdend bezeichnet werden, konnte eine wesentliche Vereinfachung des Vollzuges und Entbürokratisierung vorgenommen werden. Dies betrifft insbesondere feste Gemische, zu denen auch feste Abfälle gehören, sofern sie wassergefährdende Eigenschaften haben.
  • Die Regelungen zu bestimmten Anlagen, bei denen die Grundsatzanforderungen aus betriebstechnischen Gründen nicht erfüllt werden können, wurden deutlich ausdifferenziert.
  • Die Regelungen zu Sachverständigenorganisationen und Güte- und Überwachungsgemeinschaften wurden grundlegend überarbeitet und neu strukturiert.
  • Technische Details wurden soweit möglich aus der Verordnung herausgenommen und sollen in Technischen Regeln definiert werden. […]«

Das BMU rechnet nicht mit einer Verabschiedung vor Ende diesen Jahres, weil die Verordnung noch ressortübergreifend abgestimmt werden muss, der Bundesrat zu beteiligen ist, und die Verordnung bei der EU notifiziert werden muss.

Was heißt das für Sie?
Bis zum endgültigen Inkrafttreten kann es natürlich noch Änderungen geben. Deshalb besteht keinerlei Rechtssicherheit, falls Sie sich bei einem Planungsvorhaben auf die Angaben im Entwurf stützen. Im Moment sind die Länder-VAwS maßgebend, sofern Sie den allgemeinen Anforderungen des WHG nicht widersprechen. Klar, dass wir Sie über die Entwicklung auf dem Laufenden halten.

» Den überarbeiteten Entwurf von den Seiten des BMU als PDF herunterladen.
17.2.2012
 

Produktdatenblätter zur Aktion gegen Betriebsblindheit

Die Produktdatenblätter zur Aktion gegen Betriebsblindheit stehen ab sofort zum Download als PDF bereit.

Die Variante 1 beschreibt die Aktion speziell für die Kunden des AGENDA Update-Service, die Variante 2 ist für alle Unternehmen geeignet. In beiden Produktdatenblättern erfahren Sie
  • die Vorausetzungen, die Sie mitbringen sollten, damit die Aktion gegen Betriebsblindheit den erwünschten Aha-Effekt auslöst,
  • welches die (anfallbaren) Ergebnisse der Aktion gegen Betriebsblindheit sind,
  • Ihre Eigenbeteiligung beziehungsweise Ihren Zeitaufwand.
» Details zur Aktion gegen Betriebsblindheit Variante 1 als PDF herunterladen.
» Details zur Aktion gegen Betriebsblindheit Variante 2 als PDF herunterladen.
14.2.2012
 

Produktdatenblatt zum Compliance-Info-Gespräch

Das Produktdatenblatt zum Compliance-Info-Gespräch steht ab sofort zum Download als PDF bereit. Dort finden Sie Informationen, die über die auf der Website hinausgehen, zum Beispiel:

  • Ihre Voraussetzungen, die Sie mitbringen sollten, damit das Compliance-Info-Gespräch Ihnen etwas bringt.
  • Was Sie nach einem Compliance-Info-Gespräch konkret in Händen halten.
  • Ihre Eigenbeteiligung beziehungsweise Ihr Zeitaufwand (der mit 1-2 Stunden pro Teilnehmer und Gespräch überschaubar ausfällt).

» Produktdatenblatt zum Compliance-Info-Gespräch als PDF herunterladen.
13.2.2012
 

Neue Bausteine für Ihre Rechtskonformität

In unserem Basis-Paket »Rechtskonformität« finden Sie neu

1. Die »Aktion gegen Betriebsblindheit«:
Sie gehen tagtäglich in Ihrem Betrieb ein und aus, Sie kennen die Abläufe, die Menschen, die Verhaltensweisen, die Dokumentation - und zwar im wahrsten Sinne des Wortes blind. Ihre Routine, Ihre Professionalität, Ihre Erfahrung kann Ihnen deshalb schnell ein Schnippchen schlagen. Neue Einblicke gewinnen Sie, wenn Sie die betriebliche Situation mit den Augen eines Außenstehenden betrachten (lassen). Egal, ob in Form eines Betriebsrundgangs oder bei einer Dokumentenprüfung.
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Eine besondere Form der »Aktion gegen Betriebsblindheit« bieten wir für die Kunden unseres AGENDA Update-Service an, damit im Rechtskataster auch die betrieblichen Änderungen erfasst werden.
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2. Das Compliance-Info-Gespräch
Zweimal pro Jahr erläutern wir Führungskräften, die für die Umsetzung von (EHS-) Rechtsvorschriften verantwortlich sind, und Beauftragten, die sie dabei unterstützen und beraten, die aktuellen Rechtsänderungen.
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6.2.2012
 

Erstes Risolva Strategietreffen

Am 20./21. Januar hatten wir unser erstes internes Strategietreffen im Hotel Herrmann in Münsingen. Wir hatten drei Schwerpunkte:

1. Erarbeiten eines Risolva Leitbilds
Herausgekommen ist unsere Werte-Pyramide, die wir demnächst hier veröffentlichen werden.

2. Identifizieren von bestehenden beziehungsweise neu zu entwickelnden Schlüsseldienstleistungen und - tools. Dies sind:

3. Allerlei Organisatorisches und Internes wie

  • Jahresplanung 2012
  • Erstellen der Gefährdungsbeurteilung für unsere eigenen Arbeiten mit ALGEBRA sowie Ableitung der entsprechenden MaßnahmenUnsere Fortbildungsmaßnahmen für dieses Jahr
  • Büroorganisation

24.1.2012
 

Laden Sie den Risolva Infobrief kostenfrei herunter.

Ab sofort bieten wir unseren Risolva Infobrief zum kostenfreien Download an. Er erscheint immer um den 20. eines Monats und besteht aus drei Teilen:

Im Teil In aller Kürze sind Vorschriften aufgeführt, die geändert wurden, deren Änderungen jedoch keine Auswirkungen auf die Betreiberpflichten haben. Um Ihr Rechtskataster aktuell zu halten, genügt es, wenn Sie das aktuelle Datum übernehmen.
Im Teil Aktuelles für den Betreiber finden Sie die Auswertung von Rechtsänderungen auf Betreiberpflichten.
Im Teil Tipps und Infos tragen wir wertvolle Zusatzinformationen aus einschlägigen Portalen aus dem Internet zusammen

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Zur aktuellen Ausgabe des Risolva Infobriefs »
19.1.2012
 

Gilt die freie Arztwahl auch bei arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen?

Von der DGUV gibt es einen Leitfaden für Betriebsärzte zu arbeitsmedizinischen Untersuchungen (2010). Darin wird auch zu diesem Thema Stellung bezogen:

»Die freie Arztwahl wird im Zusammenhang mit arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen dadurch eingeschränkt, dass die Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen an bestimmte formale Voraussetzungen, die Kenntnis der Arbeitsplätze und zusätzliche medizinisch-fachliche Kompetenzen gebunden ist. Die Untersuchungen können grundsätzlich nur Fachärzte für Arbeitsmedizin oder Ärzte mit Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin vornehmen. Für bestimmte Vorsorgeuntersuchungen sind darüber hinaus fachliche Fortbildungen und Spezialkenntnisse des Arztes und medizinisch-technische Ausstattungen der Betriebsarztpraxis erforderlich. Der Arbeitgeber hat dem untersuchenden Arzt alle erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplätze, das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung zu erteilen und ihm eine Begehung des Arbeitsplatzes zu ermöglichen.«

Welche Konsequenz gibt es nun bei Ablehnung des Arztes durch den Arbeitnehmer? Im Leitfaden steht:

  • Bei Eignungs-/Tauglichkeitsuntersuchungen ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, fremde medizinische Untersuchungsurteile anzuerkennen.
  • Bei arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen erlaubt die freie Arztwahl die Durchführung bei einem betriebsfremden Arzt. Die Kosten für die ärztliche Leistung gehen allerdings zu Lasten des Arbeitsnehmers. Der Arbeitsausfall muss vom Arbeitgeber nur in der Größenordnung akzeptiert werden, die das Aufsuchen des Betriebsarztes verursacht hätte.

In der Tabelle finden Sie auch Antworten auf weitere Fragen rund um die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen, wie zum Beispiel welche Konsequenzen es für den Arbeitnehmer bei fehlender Mitwirkung (Verweigerung der Untersuchung) hat. Den Leitfaden finden Sie im Publikationsportal der DGUV unter der Bestellnummer 10349. Sie können ihn kostenlos herunterladen.
9.1.2012
 

1.1.2012 - Das Team ist komplett

Seit heute sind Dieter Hubich und Anja Blum ebenfalls mit an Bord der live_risolva. Wir stehen nunmehr wieder vollzählig als Mannschaft bereit, um uns um Ihre Projekte und Anliegen zu kümmern.

Danke Ihnen allen, die Sie uns über all die Jahre und so auch in dieser Übergangszeit die Treue gehalten haben. Wir versprechen Ihnen, dass wir auch in Zukunft alles dafür tun, Ihre Rechtssicherheit zu erhalten oder zu erhöhen, und freuen uns auf eine weiterhin gute Zusammenarbeit.

Danken möchten wir allerdings auch der Alenco Environmental Consult GmbH, ohne deren Koorperation die reibungslose Abwicklung Ihrer Aufträge in der Übergangszeit nicht möglich gewesen wäre.
 

Neu: DIN EN ISO 50001

Nun ist die Norm »Energiemanagementsysteme - Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung« auf Deutsch erschienen. Das Ausgabedatum ist Dezember 2011. Sie ist Ersatz für die DIN EN 16001:2009-08.

Diese Norm ist vor allem für die Unternehmen von Bedeutung, die aufgrund ihres hohen Strombedarfs eine Beschränkung der EEG-Umlage erreichen wollen. Diese Begrenzung regelt der § 41 des EEG (gültig ab 1.1.2012). Danach können Unternehmen des produzierenden Gewerbes eine Begrenzung der EEG-Umlage erreichen, wenn es die folgenden Voraussetzungen im letzten Geschäftsjahr erfüllt hat:

  • Der von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen bezogene und selbst verbrauchte Strom an einer Abnahmestelle betrug mindestens 1 Gigawattstunde.
  • Das Verhältnis der von dem Unternehmen zu tragenden Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens [...] betrug mindestens 14 Prozent.
  • Die EEG-Umlage wurde anteilig an das Unternehmen weitergereicht.

und

  • Es erfolgte eine Zertifizierung, mit der der Energieverbrauch und die Potenziale zur Verminderung des Energieverbrauchs erhoben und bewertet worden sind

Wobei die letztgenannte Bedingung nicht für Unternehmen gilt, deren Stromverbrauch unter 10 Gigawattstunden liegt.
20.12.2011
 

15.12.2011 - Risolva im Wirtschaftsportal der Stadt Metzingen

Die Risolva GmbH ist seit heute im Wirtschaftsportal der Stadt Metzingen eingetragen. Sie finden dort zur Risolva GmbH ein Kurzportrait und eine Zusammenfassung unserer Dienstleistungen und Tools/Hilfsmittel.
 

01.12.2011 - Die Risolva GmbH nimmt den Geschäftsbetrieb auf

Am 1.12.2011 startet Andrea Wieland bei der Risolva GmbH das Tagesgeschäft. Am 1.1.2012 bekommt sie dann Verstärkung vom Rest des Teams.